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> MPU nach Fs-Entzug 1996
Pako
Beitrag 13.01.2010, 18:46
Beitrag #1


Neuling
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Erst ein mal ein Hallo an alle.


ersteinmal ein paar Info´s über mich:

Bin 33 Jahre und lebe in ordendlichen Verhältnissen.
Habe mein Alkohlkonsum seit einem mehrmonatigem JVA Aufenthalt im Jahr 2003 erheblich reduziert.

Ich trinke nur zu besonderen Anlässen 1-4 Bier (Kein Schnaps).



Ich habe einen Antrag auf Wiedererteilung des FS gestellt.

Das angeordente Besondere Aufbauseminar habe ich schon ende Nov. 2009 gemacht.

Jetzt habe ich wieder Post von der FS-Stelle mit der Aufforderung eine MPU zu machen.



"bei der Prüfung Ihres Antrages wurde Folgendes festgestellt:

Mit Strafbefehl des Amtsgerichtes xxxx vom 09.01.1996 wurde ihnen die FS wegen eines Vergehens der vorsätzlichen Trunkenheit im Verkehr (1,38 Pro) auf 6 Monate entzogen.

Das Amtsgericht xxxx hat Sie durch Urteil vom 17.04.2001 wegen fahrlässigem Vollrausch zu einer Bewährungsstrafe von 4 Monaten verurteilt.

Wegen vorsätzlicher Trunkenheit im Verkehr (Fahrrad) hat das Amtsgericht xxxx gegen Sie eine Geldstrafe festgesetzt und Sie am 25.07.2001 zu einer weiteren Freiheitsstrafe von 4 Monaten auf Bewährung verurteilt.


ich habe 2004 und 2007 einen Antrag auf Neuerteilung wegen Geld knappheit zurückgezogen.

Aufgrund dieser Vorgeschichte bestehen Bedenken gegen Ihre Kraftfahreignung. zur Feststellung Ihrer Eignung zum Führen von KFZ, insbesondere zur Klärung der Frage, ob zu erwarten ist, dass Sie auch zukünftig ein KFZ unter Alkohol führen werden."



Im Führungszeugniss steht nix.


Nun meine Frage: Welche Unterlagen bekommt die MPU-Stelle und warum sind die Straftaten in der FS-Akte?

Ab wann gilt bei mir die 15 Jahrefrist?


Ich danke euch um vorraus.
Für Fragen bin ich offen.

LG
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Gast_charly68_*
Beitrag 13.01.2010, 18:49
Beitrag #2





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Die 15 Jahre laufen ab der letzten Verurteilung. In Deinem Fall ab 25.07.2001 beginnend.
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GSX-R
Beitrag 13.01.2010, 18:50
Beitrag #3


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Hallo, und willkommen im Verkehrsportal wavey.gif


Zitat
Nun meine Frage: Welche Unterlagen bekommt die MPU-Stelle und warum sind die Straftaten in der FS-Akte?

Die FsST bekommt alle Vorgänge, die relevant für die Teilnahme am Straßenverkehr sind.

Zitat
Ab wann gilt bei mir die 15 Jahrefrist?


Seit dem Urteil vom 25.07.2001


--------------------


Lieber einen Moment lang feige - als ein Leben lang tot
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magnum88
Beitrag 13.01.2010, 18:54
Beitrag #4


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Straftaten, die mit der Fahreignung zu tun haben, insbesondere Alkohol-, Drogen-, sonstige Verkehrsstraftaten, aber auch welche die mit Gewaltbereitschaft/Aggression zu tun haben, werden von Polizei und Gerichten an die Führerscheinstellen gemeldet und dort zur Führerscheinakte genommen.

Die MPU-Stelle bekommt alles aus der Akte, was für die Begutachtung relevant ist. In deinem Fall, die Unterlagen, zu den von dir genannten Delikten.


--------------------
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Pako
Beitrag 13.01.2010, 19:16
Beitrag #5


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Vielen Dank für die schnellen Antworten.

Also werd ich mich gut auf die MPU vorbereiten und das beste hoffen.
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GSX-R
Beitrag 13.01.2010, 19:40
Beitrag #6


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Zitat (Pako @ 13.01.2010, 19:16) *
Also werd ich mich gut auf die MPU vorbereiten und das beste hoffen.

Bei Deiner Vorbereitung sind wir Dir gerne behilflich.


--------------------


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Gast_klaus62_*
Beitrag 13.01.2010, 19:41
Beitrag #7





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Zitat (Pako @ 13.01.2010, 19:16) *
Also werd ich mich gut auf die MPU vorbereiten und das beste hoffen.


Hallo @Pako
willkommen im Verkehrsportal wavey.gif

lese zuerst die Threads im MPU-Forum durch, sie langen sind interessant für dich.

so hast du schon einmal eine Vorahnung was auf dich zukommt.

wavey.gif
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Mr.T
Beitrag 14.01.2010, 12:50
Beitrag #8


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Zitat (Pako @ 13.01.2010, 18:46) *
Ab wann gilt bei mir die 15 Jahrefrist?
Ich muss meinen Vorpostern mal widersprechen.
Also:
Zitat (Pako @ 13.01.2010, 18:46) *
[b]"bei der Prüfung Ihres Antrages wurde Folgendes festgestellt:

Mit Strafbefehl des Amtsgerichtes xxxx vom 09.01.1996 wurde ihnen die FS wegen eines Vergehens der vorsätzlichen Trunkenheit im Verkehr (1,38 Pro) auf 6 Monate entzogen.

Das Amtsgericht xxxx hat Sie durch Urteil vom 17.04.2001 wegen fahrlässigem Vollrausch zu einer Bewährungsstrafe von 4 Monaten verurteilt.

Wegen vorsätzlicher Trunkenheit im Verkehr (Fahrrad) hat das Amtsgericht xxxx gegen Sie eine Geldstrafe festgesetzt und Sie am 25.07.2001 zu einer weiteren Freiheitsstrafe von 4 Monaten auf Bewährung verurteilt.
Die erste Tat hat eine Tilgungsfrist von 15 Jahren ab 09.01.1996, Tilgungsdatum wäre also 09.01.2011.
Bezüglich der 2. Tat müsste man wissen, ob diese Tat im Zusammenhang mit dem Straßenverkehr begangen wurde und somit in das VZR eingetragen wurde. Ist das der Fall, hätte die Tat eine 10jährige Tilgungsfrist, Tilgungsdatum wäre der 17.04.2011. Steht die Tat nicht im VZR, dürfte diese Tat nicht vorgehalten werden, da das Führungszeugnis "sauber" ist.
Die 3. Tat hat eine 10jährige Tilgungsfrist, Tilgungsdatum wäre der 25.07.2011.
Da die Taten erst mit dem "spätesten" Tilgungsdatum getilgt werden, gibt es ab 25.07.2011 keine Einträge mehr, die gegen dich verwendet werden dürfen. Spätestens ab 25.07.2011 liegen keine Gründe mehr für eine MPU-Anordnung vor.


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Gruß Mr.T

Gegen den Strom zu schwimmen ist deshalb so schwierig, weil einem so viele entgegenkommen.
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Alargo
Beitrag 14.01.2010, 13:00
Beitrag #9


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Zitat (Mr.T @ 14.01.2010, 12:50) *
Die 3. Tat hat eine 10jährige Tilgungsfrist, Tilgungsdatum wäre der 25.07.2011.

Weil eine Anlaufhemmung nur bei Entziehung, oder Versagung einer Fahrerlaubnis zu tragen kommt wavey.gif

Gruß alargo

edit : Und wenn bei der letzten tat eine isolierte sperrfrist ausgesprochen wurde unsure.gif ??


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Mr.T
Beitrag 14.01.2010, 13:48
Beitrag #10


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Zitat (Alargo @ 14.01.2010, 13:00) *
edit : Und wenn bei der letzten tat eine isolierte sperrfrist ausgesprochen wurde unsure.gif ??
Bei einer Trunkenheitsfahrt auf dem Fahrrad? unsure.gif


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Gruß Mr.T

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Alargo
Beitrag 14.01.2010, 13:53
Beitrag #11


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Zitat (Mr.T @ 14.01.2010, 13:48) *
Bei einer Trunkenheitsfahrt auf dem Fahrrad? unsure.gif


Geht das nicht?? Ich weiß es nicht.

Ich dachte weil er doch wegen trunkenheit im Verkehr verurteilt wurde ( Auch wenn es mit dem Fahrrad war )

Gruß alargo


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Mr.T
Beitrag 14.01.2010, 13:58
Beitrag #12


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§ 69 Abs. 1 StGB:
Zitat
Wird jemand wegen einer rechtswidrigen Tat, die er bei oder im Zusammenhang mit dem Führen eines Kraftfahrzeugs oder unter Verletzung der Pflichten eines Kraftfahrzeugführers begangen hat, verurteilt oder nur deshalb nicht verurteilt, weil seine Schuldunfähigkeit erwiesen oder nicht auszuschließen ist, so entzieht ihm das Gericht die Fahrerlaubnis, wenn sich aus der Tat ergibt, daß er zum Führen von Kraftfahrzeugen ungeeignet ist. Einer weiteren Prüfung nach § 62 bedarf es nicht.


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Pako
Beitrag 14.01.2010, 14:19
Beitrag #13


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Hallo Mr.T

"Bezüglich der 2. Tat müsste man wissen, ob diese Tat im Zusammenhang mit dem Straßenverkehr begangen wurde und somit in das VZR eingetragen wurde."



Nein, die 2. Tat hatte nix mit dem Strassenverkehr zu tun.


LG
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Mr.T
Beitrag 14.01.2010, 14:38
Beitrag #14


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Dann dürfte dir die Tat auch nicht vorgehalten werden.


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Alargo
Beitrag 14.01.2010, 15:04
Beitrag #15


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Zitat (Mr.T @ 14.01.2010, 14:38) *
Dann dürfte dir die Tat auch nicht vorgehalten werden.


Wenn die FEB dann die Akte zu einem MPI sendet, muß sie dann die Unterlagen bez. der zweiten tat vorher wieder entfernen?

Weil nach dem eingangspost zu Urteilen bezieht sich die FEB unter anderem ja auch darauf.

Ansonsten ist es ja egal ob es vorgehalten werden darf oder nicht, das MPI verwendet ja alles was in der Akte ist.


Gruß alargo


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Mr.T
Beitrag 14.01.2010, 15:13
Beitrag #16


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Zitat (Alargo @ 14.01.2010, 15:04) *
Wenn die FEB dann die Akte zu einem MPI sendet, muß sie dann die Unterlagen bez. der zweiten tat vorher wieder entfernen?
Ja, wenn die Tat nicht verwertbar ist.


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Pako
Beitrag 14.01.2010, 15:27
Beitrag #17


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Im Verkehrszentralregister werden im wesentlichen rechtskräftige beziehungsweise bestandskräftige Entscheidungen erfasst:

* von Fahrerlaubnisbehörden (bundesweit zirka 650), die die Fahrerlaubnis versagen, entziehen oder neu erteilen (einschließlich sonstiger Maßnahmen nach dem Punktsystem),
* von Bußgeldbehörden, die eine Verkehrsordnungswidrigkeit mit einer Geldbuße von mindestens 40 Euro oder einem Fahrverbot ahnden,
* von Gerichten, die eine Verurteilung wegen einer Straftat im Zusammenhang mit dem Straßenverkehr aussprechen.

Also frage ich mich wieso die 2. Tat mir in dem Schreiben von der FS-Stelle zu last gelegt wird???
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Alargo
Beitrag 14.01.2010, 15:33
Beitrag #18


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Zitat (Pako @ 13.01.2010, 18:46) *
Wegen vorsätzlicher Trunkenheit im Verkehr (Fahrrad) hat das Amtsgericht xxxx gegen Sie eine Geldstrafe festgesetzt und Sie am 25.07.2001 zu einer weiteren Freiheitsstrafe von 4 Monaten auf Bewährung verurteilt.

Was war denn der Promillewert ??

Ist wichtig für Dein weiteres Vorgehen zwecks MPU.
Wie willst Du denn in die MPU gehen ? KT oder Abstinenz ??


Gruß alargo

Zitat (Pako @ 14.01.2010, 15:27) *
Im Verkehrszentralregister werden im wesentlichen rechtskräftige beziehungsweise bestandskräftige Entscheidungen erfasst:

* von Gerichten, die eine Verurteilung wegen einer Straftat im Zusammenhang mit dem Straßenverkehr aussprechen.

Also frage ich mich wieso die 2. Tat mir in dem Schreiben von der FS-Stelle zu last gelegt wird???


Die zweite tat wird nicht im VZR stehen.

Sie wurde vermutlich von der Polizei oder dem Gericht oder STA an die FEB gemeldet


GRuß alargo


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Pako
Beitrag 14.01.2010, 15:34
Beitrag #19


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Zitat
Was war denn der Promillewert ??

Ist wichtig für Dein weiteres Vorgehen zwecks MPU.
Wie willst Du denn in die MPU gehen ? KT oder Abstinenz ??


Gruß alargo


Ich habe ja mein Trinkverhalten nach einem langen JVA Aufenthalt ratikal reduziert.

Wieviel Pro ich hatte weiß ich nicht mehr und Unterlagen habe ich auch nicht, habe vor ein paar Jahren einiges bei einem Wohnungsbrand verloren.

Sollte ich mal selber Auskunft von der VZR holen um zu sehen was da drin steht?

LG
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Alargo
Beitrag 14.01.2010, 15:39
Beitrag #20


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Zitat (Pako @ 14.01.2010, 15:34) *
Sollte ich mal selber Auskunft von der VZR holen um zu sehen was da drin steht?
LG

Das sollte man immer machen, kostet ja lediglich eine Briefmarke

Zitat (Pako @ 14.01.2010, 15:34) *
Wieviel Pro ich hatte weiß ich nicht mehr und Unterlagen habe ich auch nicht

Das ist schlecht. Die werte brauchst Du für Deine Vorbereitung zur MPU

Dann nimm Akteneinsicht bei der FEB, die haben ja die Unterlagen


Gruß alargo


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Gast_charly68_*
Beitrag 14.01.2010, 15:42
Beitrag #21





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Zitat (Pako @ 14.01.2010, 15:34) *
Sollte ich mal selber Auskunft von der VZR holen um zu sehen was da drin steht?


Dies auf alle Fälle sinnvoll und kostet außer ein paar Cent für Porto, Blatt Papier sowie einen Briefumschlag und natürlich ein paar Minuten Zeit nichts.
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Alargo
Beitrag 14.01.2010, 16:23
Beitrag #22


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Zitat (Pako @ 13.01.2010, 18:46) *
[b]"bei der Prüfung Ihres Antrages wurde Folgendes festgestellt:

Mit Strafbefehl des Amtsgerichtes xxxx vom 09.01.1996 wurde ihnen die FS wegen eines Vergehens der vorsätzlichen Trunkenheit im Verkehr (1,38 Pro) auf 6 Monate entzogen.

Das Amtsgericht xxxx hat Sie durch Urteil vom 17.04.2001 wegen fahrlässigem Vollrausch zu einer Bewährungsstrafe von 4 Monaten verurteilt.

Wegen vorsätzlicher Trunkenheit im Verkehr (Fahrrad) hat das Amtsgericht xxxx gegen Sie eine Geldstrafe festgesetzt und Sie am 25.07.2001 zu einer weiteren Freiheitsstrafe von 4 Monaten auf Bewährung verurteilt.

Zitat
Habe mein Alkohlkonsum seit einem mehrmonatigem JVA Aufenthalt im Jahr 2003 erheblich reduziert.



Im Führungszeugniss steht nix.



Irgentetwas fehlt da doch noch think.gif
Am25.7.01 während der Bewährungszeit eine neue Straftat in der Gleichen sache ?? Dann noch mal Bewährung ?? Muß ein netter Richter gewesen sein.

Warum hast Du 2003 eingesessen??

Gruß alargo


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Pako
Beitrag 14.01.2010, 17:06
Beitrag #23


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Die ander Sache war wegen Sachbeschädigung.

Da ich in der Bewährungszeit Mist gebaut hatte wurde die Bewährung wiederrufen und alle Strafen zusammen gezählt.

Deshalb saß ich ein.

Aber das hat meiner meinung nach nix mit dem Führerschein zu tun.

LG
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Alargo
Beitrag 14.01.2010, 17:21
Beitrag #24


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Zitat (Pako @ 14.01.2010, 17:06) *
Aber das hat meiner meinung nach nix mit dem Führerschein zu tun.

Wollte Dir damit auch nicht zu nahe treten wavey.gif

Trotzdem solltest Du in erfahrung bringen wie Deine Promille bei der Letzten tat waren.

Da Du als wiederholungstäter hin must würde für Dich wohl nur Abstinenz in frage kommen wenn die promille beim letzten mal sehr hoch waren.
Dafür brauchst Du dann aber abstinenznachweise Über ein jahr.
Wenn Du bisher nichts unternommen hast bist Du dann ja schon bald in der Zeit wo die sachen nicht mehr verwertbar sind. (07.2011)

Gruß alargo


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Gast_charly68_*
Beitrag 14.01.2010, 17:37
Beitrag #25





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Wenn die Tilgung echt 07/2011 eintreten sollte, dann würde ich persönlich kein Geld mehr in die MPU investieren.

Das sind Kosten in Höhe von ca. 400 Euro für die MPU.

Gut mittels einer MPU könnte der TE voraussichtlich Ende dieses/Anfang nächstes Jahres fahren.
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Pako
Beitrag 14.01.2010, 17:44
Beitrag #26


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Also bei der 2. Tat wurde keine Blutentnahme gemacht. Und somit gibt es auch keine Pro angaben.

Bei Fahrradfahren muß ich mich schlau machen was da an Pro war. Aber es stehen ja keine Pro-angaben im Schreiben von der FS-Stelle und in der Akte auch nix.

Also gibt es nur den Pro-werte bei dem FS-Entzug.
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Alargo
Beitrag 14.01.2010, 17:52
Beitrag #27


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Zitat (charly68 @ 14.01.2010, 17:37) *
Wenn die Tilgung echt 07/2011 eintreten sollte, dann würde ich persönlich kein Geld mehr in die MPU investieren.

Nicht nur die 400 für die MPU, auch das Geld für die Abstinenznachweise
Deswegen fragte ich nach den Werten, weil bei Abstinenzpflicht würde ich persönlich es auch nicht machen

Zitat (Pako @ 14.01.2010, 17:44) *
Bei Fahrradfahren muß ich mich schlau machen was da an Pro war.

Wenn es da auch keine Promilleangaben gab könnte man versuchen eine MPU mit KT anzugehen.
Dazu werden Dir aber die MPU Experten hier was genaueres darüber sagen können

Gruß alargo


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Mr.T
Beitrag 14.01.2010, 18:46
Beitrag #28


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Zitat (Pako @ 14.01.2010, 17:44) *
Aber es stehen ja keine Pro-angaben im Schreiben von der FS-Stelle und in der Akte auch nix.
Also hast du in deine FS-Akte geschaut? unsure.gif Dann solltest du auch wissen, woher die FSST von der 2. Tat weiß. think.gif


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Gruß Mr.T

Gegen den Strom zu schwimmen ist deshalb so schwierig, weil einem so viele entgegenkommen.
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Pako
Beitrag 14.01.2010, 18:48
Beitrag #29


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War vorhin auf gut Glück dort und konnte reinschaun. Die 2. Tat weiß die FS-Stelle von der Polizei.
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Alargo
Beitrag 14.01.2010, 19:01
Beitrag #30


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Zitat (Pako @ 13.01.2010, 18:46) *
Das Amtsgericht xxxx hat Sie durch Urteil vom 17.04.2001 wegen fahrlässigem Vollrausch zu einer Bewährungsstrafe von 4 Monaten verurteilt.


Zitat (Pako @ 14.01.2010, 18:48) *
War vorhin auf gut Glück dort und konnte reinschaun. think.gif Die 2. Tat weiß die FS-Stelle von der Polizei.

Du wurdest wegen fahrlässigen Vollrausch verurteilt ohne Blutprobe ??

Gruß alargo


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corneliusrufus
Beitrag 14.01.2010, 19:02
Beitrag #31


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Bloß weil die FSSt von etwas weiß, bedeutet dieses noch nicht, sie darf es verwenden.

Nun könnte jedoch ein herbeigeführter Vollrausch durchaus Rückschlüsse auf die Fahrgeeignetheit zulassen. Vom Grund die Frage, wer betrinkt sich denn schon bis zum Vollrausch? Das muss ja eine erhebliche Alkoholisierung gewesen sein. Isoliert würde sich da die Frage nach dem Konsummuster stellen.

Ich kann mir daher vorstellen, dass die FEB nicht das Urteil zum Vollrausch Dir vorhält, sondern "nur" die Tatsache des Vollrausches selbst.

Liebe Greet-Ings Cornelius


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Da nicht jeder Wunsch im Leben erfüllt wird, sind mehrere Wünsche empfehlenswert. Die Lebenskunst ist nun, ungeachtet unerfüllter Wünsche, zufrieden zu sein. Der Unterschied zwischen Himmel und Hölle liegt darin, in der Hölle wird jeder Wunsch sofort erfüllt - weil dann Wünschen keine Freude mehr bereitet.
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Mr.T
Beitrag 14.01.2010, 19:07
Beitrag #32


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Zitat (Pako @ 14.01.2010, 18:48) *
Die 2. Tat weiß die FS-Stelle von der Polizei.
Dann darf die Tat nicht verwertet werden.


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Gast_charly68_*
Beitrag 14.01.2010, 19:12
Beitrag #33





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Warum nicht?

Es gibt doch einen § nach welchen auch die Polizei Informationen an die FEB weiter geben darf.
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Mr.T
Beitrag 14.01.2010, 19:18
Beitrag #34


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Es muss aber auch einen § geben, nach dem die Tat verwertet werden darf.


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Pako
Beitrag 14.01.2010, 19:22
Beitrag #35


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Zitat (Alargo @ 14.01.2010, 19:01) *
Du wurdest wegen fahrlässigen Vollrausch verurteilt ohne Blutprobe ??

Gruß alargo



War 2000 bei der Bundeswehr und habe da als Ausscheider richtig gefeiert, zu viel wie man sieht. Da habe ich jemanden nachts Ausländerfeindlich in der Kaserne beleidigt.

Am nächsten morgen ist dann der Stein ins rollen gekommen.

Es wurde keine Blutprobe genommen!

Von der Bundeswehrseite bin ich mit einem blauen Auge davon gekommen. Aber Zivilrechtlich kam es dicke. 4 Monate auf Bewährung.
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corneliusrufus
Beitrag 14.01.2010, 19:25
Beitrag #36


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Nochmals die (Straf-)Tat wird nicht mehr vorgehalten, sondern die Tatsache eines Volltrunkes. Allerdings ist die vom TE wiedergegebene Aussage der FEB in ihrem Ausdruck verunglückt. So darf sie nicht argumentieren. Denn so bezieht sie sich anscheinend auf eine Straftat. Es fehlt die Schlussfolgerung.

Liebe Greet-Ings Cornelius


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Alargo
Beitrag 14.01.2010, 20:57
Beitrag #37


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Zitat (corneliusrufus @ 14.01.2010, 19:02) *
Ich kann mir daher vorstellen, dass die FEB nicht das Urteil zum Vollrausch Dir vorhält, sondern "nur" die Tatsache des Vollrausches selbst.


Zitat (Mr.T @ 14.01.2010, 19:18) *
Es muss aber auch einen § geben, nach dem die Tat verwertet werden darf.

Ist die Tatsache des Vollrausches in Verbindung mit den anderen taten dann nicht eine tatsache im Sinne des §13FeV 2.e
2.ein medizinisch-psychologisches Gutachten beizubringen ist, wenn
e.sonst zu klären ist, ob Alkoholmißbrauch oder Alkoholabhängigkeit nicht mehr besteht.

Denn ein Vollrausch ansich kann doch schon eine Begründung für Alkoholmißbrauch sein.
Oder sehe ich das völlig falsch??


Gruß alargo


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Mr.T
Beitrag 14.01.2010, 22:34
Beitrag #38


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Zitat (Alargo @ 14.01.2010, 20:57) *
Denn ein Vollrausch ansich kann doch schon eine Begründung für Alkoholmißbrauch sein.
Nein.

Zitat (Alargo @ 14.01.2010, 20:57) *
Oder sehe ich das völlig falsch??
Ja.

Alkoholgenuss - auch in schädlich großen Mengen - schließt die Fahreignung nicht aus, so lange er nicht in wenigstens mittelbarem Zusammenhang mit den Straßenverkehr steht.


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Gruß Mr.T

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corneliusrufus
Beitrag 15.01.2010, 07:59
Beitrag #39


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Zitat (Mr.T @ 14.01.2010, 22:34) *
Alkoholgenuss - auch in schädlich großen Mengen - schließt die Fahreignung nicht aus, so lange er nicht in wenigstens mittelbarem Zusammenhang mit den Straßenverkehr steht.

Soweit richtig.

Nun kommt die Überlegung. Wann tritt denn ein Vollrausch ein? Wie gewöhnlich ist er gegenüber einem (üblichen) Rausch?

Ein Vollrausch wird ja erst bei recht großer Alkoholisierung äh (strafrechtlich) gewährt. Jenseits der 2 Promille. Oft über 3. Sind wir bei dieser, letzterer Größenordnung, dann darf die FEB handeln!


Würde die FEB es hier nicht dürfen - unter obiger Voraussetzung - dann käme man nämlich zu einem unbefriedigtem Ergebnis. In einem Fall erfährt die FEB von 3,5‰, einem medizinischen Vollrausch, im anderen Fall bei sonst gleicher Konstellation zusätzlich von einem Urteil wegen des gleichen Vollrausches. Warum sollte sie die Information (= Tatsache) im ersten Fall verwenden dürfen, im zweiten nicht mehr?


Allerdings frage ich mich zwei Dinge: Die Alkoholisierung beim Vollrausch ist mir nicht bekannt. Ich habe nur von der Tatsache des Vollrausches selbst und seiner üblichen Lage zurück geschlossen. Meine erste Frage sit, ob es hier nciht anders gewesen sein könnte. Die zweite Frage ist, wenn zwei Fahrten so dicht in 2001 erfolgten, warum hat die FEB nicht bereits damals gehandelt? Bei der Konstellation hätte sie sich überlegen müssen, ob der TE überhaupt zur Teilnahme am Straßenverkehr als Fahrer geeignet ist.

Erst bei Antrag auf FE den Vollrausch als MPU-Grundlage einzubringen bedeutet, dass sie es doch zuvor als nicht notwendig erachtet hat. Warum denn nun?

Das wirkt auf mich so, ich lese einmal alles was belasten könnte aus der FS-Akte vor. Irgendwie wird da schon ein Paragraph passen, dass am Ende die MPU-Anordnung gerechtfertigt ist. Motto viel hilft viel. Unter dem Strich reicht es, nur die vollständige Begründung fehlt laut Angaben des TE.

Liebe Greet-Ings Cornelius


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Mr.T
Beitrag 15.01.2010, 12:27
Beitrag #40


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Zitat (corneliusrufus @ 15.01.2010, 07:59) *
Würde die FEB es hier nicht dürfen - unter obiger Voraussetzung - dann käme man nämlich zu einem unbefriedigtem Ergebnis. In einem Fall erfährt die FEB von 3,5‰, einem medizinischen Vollrausch, im anderen Fall bei sonst gleicher Konstellation zusätzlich von einem Urteil wegen des gleichen Vollrausches. Warum sollte sie die Information (= Tatsache) im ersten Fall verwenden dürfen, im zweiten nicht mehr?
Bei festgestellten 3,5‰ könnte möglicherweise der Verdacht auf Alkoholabhängigkeit bestehen. Die Folge wäre die Anordnung eines äG. Im zweiten Fall haben wir das Urteil wegen Vollrausch ohne Werte und ohne Zusammenhand mit dem Straßenverkehr. Also kein Grund für eine Maßnahme der FSST.

Zitat (corneliusrufus @ 15.01.2010, 07:59) *
Die zweite Frage ist, wenn zwei Fahrten so dicht in 2001 erfolgten, warum hat die FEB nicht bereits damals gehandelt? Bei der Konstellation hätte sie sich überlegen müssen, ob der TE überhaupt zur Teilnahme am Straßenverkehr als Fahrer geeignet ist.
In 2001 gab es nur eine Fahrt, nämlich die Trunkenheitsfahrt mit dem Fahrrad. Die war zeitlich nach dem Vollrausch.
Die FSST hat damals keine Maßnahmen ergriffen, da @Pako zu dieser Zeit bereits seit 5 Jahren ohne Fahrerlaubnis war. Die wurde ihm 1996 entzogen.


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corneliusrufus
Beitrag 15.01.2010, 15:21
Beitrag #41


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Pako und wir wissen nicht, wie viel Promille bei seinem Vollrausch herrschten. Über das Wissen der FEB wissen wir nichts. Zusammen mit der Vortat könnte dann die Überzeugung der FEB auch ohne ÄG feststehen. - Hat die FEB allerdings keinen Promillewert aus dem Vollrausch, weil er damals nicht ermittelt wurde (komisch!), dann kann sie nichts mehr tun.


Dass Pako nach dem FE-Entzug Fahrrad fährt, lag ja nahe. Spätestens nach der TF mit dem Fahrrad. Da dann auch noch Vollrausch bekannt war, wundert mich das Nichthandeln der FEB schon.

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Pako
Beitrag 15.01.2010, 15:42
Beitrag #42


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Erst einmal vielen Dank die sich so sehr meinem Fall annehmen. wavey.gif

Zitat (corneliusrufus @ 15.01.2010, 15:21) *
Pako und wir wissen nicht, wie viel Promille bei seinem Vollrausch herrschten. Über das Wissen der FEB wissen wir nichts. Zusammen mit der Vortat könnte dann die Überzeugung der FEB auch ohne ÄG feststehen. - Hat die FEB allerdings keinen Promillewert aus dem Vollrausch, weil er damals nicht ermittelt wurde (komisch!), dann kann sie nichts mehr tun.


Dass Pako nach dem FE-Entzug Fahrrad fährt, lag ja nahe. Spätestens nach der TF mit dem Fahrrad. Da dann auch noch Vollrausch bekannt war, wundert mich das Nichthandeln der FEB schon.

Liebe Greet-Ings Cornelius



Die Verurteilung zum Vollrasch kam zustande, da zeugen ausgesagt haben das ich stark betrunken gewesen bin. Ohne diese Aussagen hätte ich eine Verurteilung wegen Volksverhetzung bekommen was, laut damaliger Aussage des Anwaltes mir viel mehr geschadet hatte. (es war ein einmaliger und sehr dummer Ausrutscher was ich da getan habe)

Es wurde keine Blutprobe gemacht oder so, da die Tat am späten abend war und sich der Geschädigte erst am nächsten Tag beim Vorgesetzten der Kompanie gemeldet hatte und dann erst alles ins rollen kam. Auch der Stabsarzt von der Kaserne hat keine Blutprobe am nächsten Tag genommen.

LG
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corneliusrufus
Beitrag 15.01.2010, 20:50
Beitrag #43


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Dann hast Du nun dadurch einfach bis doppelt Glück!

Du kannst die FEB auffordern, die Begründung zu äh vertiefen, weil Du der Ansicht bist, dass der Vollrausch als Straftat nicht mehr verwertet werden darf, da er getilgt ist. Und bittest dabei, den Vorfall nunmehr aus der FS-Akte zu entfernen. Mit den dann bereinigten Unterlagen möge die FEB dann den Gesamtsachverhalt neu bewerten und erläutern.

Liebe Greet-Ings Cornelius


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Pako
Beitrag 26.05.2011, 12:16
Beitrag #44


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Hallo.


Habe gestern Post vom VZR bekommen und da steht das alle Taten in der Überliegefrist sich befinden.

Heißt das diese Taten die Führescheinbehörde nicht mehr verwenden darf?

Oder muß ich dennoch eine MPU machen?

Führungszeugniss ist auch ohne eintrag.


Danke im vorraus

Pako
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Mr.T
Beitrag 26.05.2011, 12:43
Beitrag #45


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Zitat (Pako @ 26.05.2011, 13:16) *
Habe gestern Post vom VZR bekommen und da steht das alle Taten in der Überliegefrist sich befinden.
Das wundert mich. Das sollte erst ab 25.07.2011 der Fall sein. unsure.gif

Zitat (Pako @ 26.05.2011, 13:16) *
Heißt das diese Taten die Führescheinbehörde nicht mehr verwenden darf?
M.E. sind die Taten bis zum 24.07.11 verwertbar.

Zitat (Pako @ 26.05.2011, 13:16) *
Oder muß ich dennoch eine MPU machen?
M.E. nicht, da die Zeit bis zum Ende der Verwertungsfrist zu kurz ist, um von dir bis zu diesem Zeitpunkt die Vorlage eines Gutachtens fordern zu können.


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Gruß Mr.T

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Pako
Beitrag 26.05.2011, 13:10
Beitrag #46


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Als letztes Datum steht im Auszug aus dem VZR der 17.04.2011 und der Stempel das sich alle eintragungen in der Überliegefrist befinden und nicht mehr an Behörden weitergegeben werden.

Gruß
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Pako
Beitrag 01.06.2011, 18:37
Beitrag #47


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Hallo.

Heute kam schon Post von der Führerscheinstelle. Hatte den Antrag erst am Donnerstag letzte Woche gestellt.

Mir werden immer noch alle Einträge vorgehalten obwohl diese laut VZR in der Überliegefrist sich befinden.

Hat die Führerscheinstelle überhaupt den neuen Auszug so schnell erhalten oder überhaupt nicht angefordert und haben nach Führerscheinakte gehandelt?

Was soll ich jetzt tun?

Danke für Euren Rat...
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Gast_klaus62_*
Beitrag 01.06.2011, 18:43
Beitrag #48





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Zitat (Pako @ 01.06.2011, 19:37) *
Mir werden immer noch alle Einträge vorgehalten obwohl diese laut VZR in der Überliegefrist sich befinden.


dazu hat @Mr.T ja schon was geschrieben

Zitat (Mr.T @ 26.05.2011, 13:43) *
M.E. sind die Taten bis zum 24.07.11 verwertbar.


zu deinen anderen Fragen kann ich nichts beitragen wavey.gif
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Pako
Beitrag 01.06.2011, 18:53
Beitrag #49


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Hat sich den die Führerscheinstelle nicht am Auszug aus dem VZR zu richten oder wie läuft das?

Als letzte Tat wird mir ja in dem Schreiben von der FEB die vom 17.04.2001 vorgehalten.
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Pako
Beitrag 01.06.2011, 19:17
Beitrag #50


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(8) Ist eine Eintragung über eine gerichtliche Entscheidung im Verkehrszentralregister getilgt, so dürfen die Tat und die Entscheidung dem Betroffenen für die Zwecke des § 28 Abs. 2 nicht mehr vorgehalten und nicht zu seinem Nachteil verwertet werden.

Sollte ich den Herrn auf der Führerscheinstelle darauf hinweisen da er sicherlich nach alter Aktenlage entschieden hat und kein neuen Auszug aus dem VZR hat so wie ich eben.

Gruß
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