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Gast_Chakotay_* |
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da ich derzeit nicht weiß, was ich tun soll hoffe ich mal, daß mir hier jemand weiterhelfen kann. Da ich von Beruf Taxifahrer bin und man hier in Hamburg nicht immer einen Parkplatz findet, sind wir des öfteren dazu gewzungen auch mal für 1-2 min in zweiter Reihe zu halten. So war es es auch vor gut 3 Wochen gewesen, als ich in einer Abulanten Praxis für Chemotherapie eine Patientin abholen mußte, die nicht sehr gut zu Fuß war. Deswegen habe ich für nicht mal zwei Minuten in zweiter Reihe gehalten (die Straße war zweispurig, nicht viel befahren und ich habe auch keinen Behindert und es war auch kein Verbotsschild vorhanden) um der Patitientin einen längeren Weg zu ersparen. Gerade als ich mit der Patientin im Auto war, kam ein ziviler Polizist auf mich zu und meinte, er habe mich aufgeschrieben und das es mich 120 EUR und einen Punkt kosten würde. Lt. rechtsauskunft beim ADAC hieß es, daß es wenn überhaupt nur 20 EUR kosten würde, daß aber Taxen zur Abholung von Kunden in zweiter Reihe stehen dürfen. Womit muß ich nun also rechnen. Bis heute habe ich noch nichts gehört. |
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#2
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Mitglied ![]() ![]() ![]() ![]() ![]() ![]() Gruppe: Members Beiträge: 722 Beigetreten: 13.09.2003 Wohnort: Berlin Mitglieds-Nr.: 2 ![]() |
Zitat (§ 12 Abs. 4 Satz 3 StVO) "Taxen dürfen, wenn die Verkehrslage es zuläßt, neben anderen Fahrzeugen, die auf dem Seitenstreifen oder am rechten Fahrbahnrand halten oder parken, Fahrgäste ein- oder aussteigen lassen." Taxen dürfen ausnahmsweise in zweiter Reihe halten und in den engen Grenzen von § 12 Abs. 4 Satz 3 StVO auch parken, also nur zum Zwecke des Ein- oder Aussteigenlassens von Fahrgästen. [...] Dazu gehören kurzes, aber u.U. auch mehr als 3 Minuten dauerndes Warten auf Fahrgäste sowie notwendige Nebenvorrichtungen wie Abrechnen und Ausladen des Gepäcks, aber auch Abholen in der Wohnung, im Hotel, Restaurant usw. (also auch kurzes Verlassen des Fahrzeugs), vgl. Hentschel NJW 94 637. -------------------- Der Deutsche fährt nicht wie andere Menschen. Er fährt, um Recht zu haben. Kurt Tucholsky
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#3
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![]() Mitglied ![]() ![]() ![]() ![]() ![]() ![]() ![]() Gruppe: Foren-Insider Beiträge: 3792 Beigetreten: 15.09.2003 Wohnort: Mörfelden-Walldorf (Rhein-Main) Mitglieds-Nr.: 40 ![]() |
StVO § 12 Abs (4)
Zitat (4) Zum Parken ist der rechte Seitenstreifen, dazu gehören auch entlang der Fahrbahn angelegte Parkstreifen, zu benutzen, wenn er dazu ausreichend befestigt ist, sonst ist an den rechten Fahrbahnrand heranzufahren. Das gilt in der Regel auch für den, der nur halten will; jedenfalls muß auch er dazu auf der rechten Fahrbahnseite rechts bleiben. Taxen dürfen, wenn die Verkehrslage es zuläßt, neben anderen Fahrzeugen, die auf dem Seitenstreifen oder am rechten Fahrbahnrand halten oder parken, Fahrgäste ein- oder aussteigen lassen. Soweit auf der rechten Fahrbahnseite Schienen liegen sowie in Einbahnstraßen (Zeichen 220), darf links gehalten und geparkt werden. Im Fahrraum von Schienenfahrzeugen darf nicht gehalten werden Hilft dir das weiter? ======================= PS: Ei verbibscht! Muss denn immer jemand schneller sein? -------------------- Der Individualverkehr ist deshalb so gefährlich, weil viele Autofahrer nach ihren eigenen Regeln daran teilnehmen.
(Werner Mitsch, dt. Aphoristiker) |
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#4
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![]() Mitglied ![]() ![]() ![]() ![]() ![]() ![]() ![]() Gruppe: Foren-Insider Beiträge: 8784 Beigetreten: 20.02.2004 Wohnort: Im tiefsten Taunus Mitglieds-Nr.: 1918 ![]() |
@ Franticek
![]() ![]() ![]() ![]() -------------------- Rücksicht ist keine Feigheit und Leichtsinn kein Mut Take me for what i'm worth freedom is just another word for nothing left to loose spread your wings for New Orleans, Kentucky bluebird, fly away
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Gast_Chakotay_* |
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#5
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@ Uwe Brandt
Danke für die schnelle Antwort. Woher kann ich denn Hentschel NJW 94 637 her bekommen? Wäre ja dann hilfreich, wenn ein Bescheid kommt. @Franticek Danke für die Hilfe. Bin jetzt mal gespannt, ob überhaupt etwas kommt. |
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#6
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![]() Administrator ![]() ![]() ![]() ![]() ![]() ![]() ![]() Gruppe: Admin Beiträge: 9265 Beigetreten: 14.09.2003 Wohnort: schon fast Randpolen ;-) Mitglieds-Nr.: 21 ![]() |
Der Hentschel ist für ca. 100€ im Buchhandel zu haben.
In einer guten Unibibliothek solltest du aber auch die entsprechende Fachzeitschrift finden (NJW= neue juristische Welt). -------------------- Wenn die Klügeren immer nachgeben, geschieht nur das, was die Dummen wollen.
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Gast_Zoxy_* |
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#7
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Auchmalklugscheissermodusan:
NJW - Neue Juristische Wochenschrift Und gleich wieder aus ![]() |
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#8
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![]() Administrator ![]() ![]() ![]() ![]() ![]() ![]() ![]() Gruppe: Admin Beiträge: 9265 Beigetreten: 14.09.2003 Wohnort: schon fast Randpolen ;-) Mitglieds-Nr.: 21 ![]() |
Ups...
![]() Zoxy, du hast natürlich recht. Da ist mir wohl ein Fehler unterlaufen. Ich hätte doch mal nachschauen sollen. ![]() -------------------- Wenn die Klügeren immer nachgeben, geschieht nur das, was die Dummen wollen.
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#9
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![]() Mitglied ![]() ![]() ![]() ![]() ![]() ![]() ![]() Gruppe: Members Beiträge: 2667 Beigetreten: 12.09.2003 Wohnort: Bundestagswahlkreis 62 Mitglieds-Nr.: 1 ![]() |
Zitat (Matte @ 01.06.2004, 16:30) Der Hentschel ist für ca. 100€ im Buchhandel zu haben. An dieser Stelle möchte ich einmal Werbung machen ... Der "Hentschel" ist eines "DER" Standardwerke im Deutschen Strassenverkehrsrecht. 100 Euro klingen im ersten Moment sehr abschreckend, ich muss aber deutlich sagen, dass dieser StVR-Kommentar sein Geld absolut wert ist. Insbesondere für Rechtsanwälte, Fahrlehrer, Vielfahrer und anderweitig Interessierte ist dieses Buch eine wahre Fundgrube. Die Rechtsprechung im Bereich StVO, StVG, StVZO, FEV etc. sowie den einschlägigen Straftatbeständen wird anschaulich erläutert. Beim Hentschel bleiben praktisch keine Fragen offen. Auch für einen Taxifahrer wäre der Hentschel ein kompetenter Ratgeber. Amazon.de -> Hentschel |
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#10
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Mitglied ![]() ![]() ![]() ![]() ![]() ![]() ![]() ![]() Gruppe: Foren-Insider Beiträge: 26188 Beigetreten: 13.09.2003 Mitglieds-Nr.: 11 ![]() |
Etwas billiger (53 €) und ebenfalls sehr umfangreich und ausführlich geht es mit dem 2. Standardwerk, dem Janiszwewski/Jagow/Burmann, Straßenverkehrsrecht, C.H. Beck Verlag, aktuell die 18. Auflage.
Muss ja nicht immer ein Rolls Royce sein, wenn´s ein Mercedes auch schon tut ![]() Und wenn wir schon dabei sind: für unsere Fahrerlaubnispezialisten ist brandneu (03.04) erschienen die 3. Auflage des Fahrerlaubnisrechts von Bouska/Laeverenz im Juristischen Verlag Beck, ein Buch, in dem auf knapp 800 Seiten für schlappe 58 € alles, aber auch restlos alles zum Thema zu finden ist. |
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#11
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![]() Mitglied ![]() ![]() ![]() ![]() ![]() Gruppe: Members Beiträge: 279 Beigetreten: 20.05.2004 Wohnort: Mülheim-Ruhr Mitglieds-Nr.: 3388 ![]() |
@ Chakotay
Ich bin mir zu 99% sicher, dass du verarscht wurdest und der zivile Polizist gar keiner war, sondern irgend ein kleinlicher Erbsenzähler, der zuviel Zeit hatte. Denn: 1.) 120,- Euro und Punkt für Halten in zweiter Reihe ist totaler Stuss. 2.) Polizisten in zivil haben meistens mit wichtigeren Sachen zu tun als sich über sowas auch nur Gedanken zu machen. 3.) Polizisten kennen den § 12, Abs. 4 StVO Also mach dir mal keine Sorgen. Hat sich denn der angebliche Polizist in irgendeiner Form als solcher ausgewiesen (mit Kripo-Marke oder Dienstausweis)? Denn auch das hätte er als Polizist in zivil tun müssen. Falls du diesen Zeitgenossen nochmal siehst, kannst du den Spieß ja umdrehen und ihm sagen, dass du ihn angezeigt hast wegen Amtsanmaßung. Da wird er dann bestimmt ganz sparsam gucken ![]() -------------------- Ankommen statt Umkommen!
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#12
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![]() Mitglied ![]() ![]() ![]() ![]() ![]() ![]() ![]() Gruppe: Members 1000+ Beiträge: 2807 Beigetreten: 05.04.2004 Wohnort: Saarland Mitglieds-Nr.: 2650 ![]() |
Zitat (Matte @ 01.06.2004, 16:30) Der Hentschel Zitat (Peter Lustig @ 01.06.2004, 21:28) Der Janiszwewski/Jagow/Burmann, Straßenverkehrsrecht, C.H. Beck Verlag, aktuell die 18. Auflage Zitat (Peter Lustig @ 01.06.2004, 21:28) 3. Auflage des Fahrerlaubnisrechts von Bouska/Laeverenz im Juristischen Verlag Beck Was brauch ich Kommentare, hab doch Euch ![]() ![]() Für ![]() Zum Thema: Ich denke, wie mein Kollege XGoedeX, dass Dich da einer verar***** wollte. Denn jeder Polizist weiß, dass solch ein evtl. Fehlverhalten nicht mit 120 € bußgeldbewährt sein kann (auch die Herren von K). MfG, U ![]() -------------------- |
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Gast_Chakotay_* |
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#13
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@XGoedeX
Ausgewiesen hatte er sich. Aber beim nächsten mal bin ich schlauer, denn dann werde ich mal die Echtheit des Ausweises anzweifeln und die leute in grünn mit ihren tollen Dienstwagen rufen. Hatt ein Kollege neulich gemacht und dann wurde der Zivilbeamte ganz schön zur Sau gemacht! Des weiteren haben wir nun von unserer Zentrale die Vorgabe bekommen nur noch uniformierten ![]() ![]() Danke nochmals für die schnellen Antworten hier! |
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#14
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![]() Administrator ![]() ![]() ![]() ![]() ![]() ![]() ![]() Gruppe: Admin Beiträge: 9265 Beigetreten: 14.09.2003 Wohnort: schon fast Randpolen ;-) Mitglieds-Nr.: 21 ![]() |
Du bist laut Gesetz verpflichtet, dich auch einem zivilen Beamten gegenüber auszuweisen.
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Gast_Uwe K._* |
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#15
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Zitat (Chakotay @ 02.06.2004, 08:30) Ausgewiesen hatte er sich. Aber beim nächsten mal bin ich schlauer, denn dann werde ich mal die Echtheit des Ausweises anzweifeln und die leute in grünn mit ihren tollen Dienstwagen rufen. Hatt ein Kollege neulich gemacht und dann wurde der Zivilbeamte ganz schön zur Sau gemacht! Das würde nur zu einer unnötigen Eskalation führen. Warum wurde der Zivilbeamte denn "zur Sau" gemacht?? Weil er seinen Job erledigt hat ![]() ![]() |
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Gast_Chakotay_* |
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#16
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Weil er wegen des gleichen Vergehens den Kollegen aufschreiben wollte und den entsprechenden Paragraphen nicht genau kannte, bzw. auch meinte, daß der keine Anwendung findet, weil man in Hamburg ja verstärkt gegen zweite Reihe Parker vorgehen soll!
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#17
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![]() Mitglied ![]() ![]() ![]() ![]() ![]() ![]() ![]() Gruppe: Foren-Insider Beiträge: 3792 Beigetreten: 15.09.2003 Wohnort: Mörfelden-Walldorf (Rhein-Main) Mitglieds-Nr.: 40 ![]() |
Das war dann aber ein reichlich seltsamer Polizist!!
![]() -------------------- Der Individualverkehr ist deshalb so gefährlich, weil viele Autofahrer nach ihren eigenen Regeln daran teilnehmen.
(Werner Mitsch, dt. Aphoristiker) |
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#18
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![]() Mitglied ![]() ![]() ![]() ![]() ![]() Gruppe: Members Beiträge: 279 Beigetreten: 20.05.2004 Wohnort: Mülheim-Ruhr Mitglieds-Nr.: 3388 ![]() |
Zitat Warum wurde der Zivilbeamte denn "zur Sau" gemacht?? Weil er seinen Job erledigt hat Das kann aber nicht wirklich sein Job gewesen sein (als Ziviler). Außerdem hatte er ja auch offensichtlich keine Ahnung davon (weder vom § 12 (4) StVO, noch von der Höhe des Verwarngeldes, wenn es denn gerechtfertigt gewesen wäre). Zitat Du bist laut Gesetz verpflichtet, dich auch einem zivilen Beamten gegenüber auszuweisen. Richtig! Aber zuerst muß sich der zivile Beamte hinreichend legitimieren (sonst kann ja jeder kommen), d.h. er muß seinen Namen und Dienststelle nennen und unaufgefordert den Dienstausweis vorzeigen. Kann mir immer noch nicht vorstellen, dass der Beamte in diesem Fall wirklich echt war. War bestimmt nur ein gefakter Dienstausweis vom Trödel oder so. Im Zweifelsfall kann man aber auch die Leitstelle der Polizei anrufen und nachfragen, ob dieser "Kollege" echt ist; vor allem dann, wenn es so dubios ist wie in diesem Fall. Für den Fall, dass es sich um einen falschen Polizisten handeln könnte, schickt die Leitstelle auch gerne ganz schnell einen Streifenwagen vorbei. -------------------- Ankommen statt Umkommen!
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#19
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Mitglied ![]() ![]() ![]() ![]() ![]() ![]() ![]() ![]() Gruppe: Foren-Insider Beiträge: 26188 Beigetreten: 13.09.2003 Mitglieds-Nr.: 11 ![]() |
Zitat (Nucki @ 01.06.2004, 22:30) Zitat (Matte @ 01.06.2004, 16:30) Der Hentschel Zitat (Peter Lustig @ 01.06.2004, 21:28) Der Janiszwewski/Jagow/Burmann, Straßenverkehrsrecht, C.H. Beck Verlag, aktuell die 18. Auflage Zitat (Peter Lustig @ 01.06.2004, 21:28) 3. Auflage des Fahrerlaubnisrechts von Bouska/Laeverenz im Juristischen Verlag Beck Was brauch ich Kommentare, hab doch Euch ![]() ![]() Für ![]() Zur StVZO möchte ich auch noch meinen Beitrag leisten. Ein zwar nicht gerade billiges (Grundsammlung 155 €), aber äußerst instruktives und umfangreiches Werk ist die Loseblattsammlung Lütkes/Ferner/Kramer, Straßenverkehr aus dem Luchterhand Verlag, die neben der StVZO auch Kommentierungen aus den Bereichen StVO, StVG, FeV, Fahrlehrer- und Fahrpersonalrecht sowie weiteren verkehrlichen Bereichen enthält. Mit dem Polizei-Fachhandbuch, was ich allerdings nicht kenne, da es hier in Bayern nicht gebräuchlich ist, wird zwar in der Regel ein Wach- und Streifenbeamter auskommen. Man wird aber vermutlich sehr schnell an seine Grenzen stoßen, wenn, wie hier, spezielle Probleme zu beantworten sind. |
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#20
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![]() Mitglied ![]() ![]() ![]() ![]() ![]() ![]() ![]() ![]() Gruppe: Foren-Insider Beiträge: 21408 Beigetreten: 24.09.2003 Mitglieds-Nr.: 175 ![]() |
-------------------- "Alle Mitgliedstaaten hätten Grund sich zu beklagen. Skouris betont, dass gerade dies beweise, dass der EuGH seine Arbeit gut mache."
(Interview mit Vassilios Skouris am 20.04.06 im ORF) |
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#21
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Mitglied ![]() ![]() ![]() ![]() ![]() ![]() ![]() ![]() Gruppe: Foren-Insider Beiträge: 26188 Beigetreten: 13.09.2003 Mitglieds-Nr.: 11 ![]() |
Zitat (Uwe W @ 02.06.2004, 21:45) Die 33. Auflage ist auch nicht mehr wert ![]() |
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#22
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![]() Mitglied ![]() ![]() ![]() ![]() ![]() ![]() ![]() Gruppe: Members 1000+ Beiträge: 2807 Beigetreten: 05.04.2004 Wohnort: Saarland Mitglieds-Nr.: 2650 ![]() |
Zitat (Peter Lustig @ 02.06.2004, 21:38) Mit dem Polizei-Fachhandbuch, was ich allerdings nicht kenne, da es hier in Bayern nicht gebräuchlich ist, wird zwar in der Regel ein Wach- und Streifenbeamter auskommen. Man wird aber vermutlich sehr schnell an seine Grenzen stoßen, wenn, wie hier, spezielle Probleme zu beantworten sind. Ja! Definitiv! -------------------- |
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#23
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![]() Mitglied ![]() ![]() ![]() ![]() Gruppe: Members Beiträge: 204 Beigetreten: 24.01.2004 Mitglieds-Nr.: 1470 ![]() |
Zitat (Chakotay @ 02.06.2004, 08:30) @XGoedeX Ausgewiesen hatte er sich. Aber beim nächsten mal bin ich schlauer, denn dann werde ich mal die Echtheit des Ausweises anzweifeln und die leute in grünn mit ihren tollen Dienstwagen rufen. Hatt ein Kollege neulich gemacht und dann wurde der Zivilbeamte ganz schön zur Sau gemacht! Des weiteren haben wir nun von unserer Zentrale die Vorgabe bekommen nur noch uniformierten ![]() ![]() Danke nochmals für die schnellen Antworten hier! Mit dieser Aussage wäre ich aber vorsichtig. Du mußt Dich auch zivilen Polizeibeamten ausweisen, wenn diese sich ebenfalls ausgewiesen haben. ![]() -------------------- In der Ruhe liegt die Kraft! Gruß Spiderman.
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Gast_Chakotay_* |
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Beitrag
#24
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@spiderman
Habe jetzt eben auf der Website der HH Polizei gelesen, daß man sich vor dem ausweisen vor einem Zivilen Beamten erstmal über die echtheit des Ausweises bei der Dienststelle informieren darf. Habe übrigens heute (war vier Wochen im Urlaub und habe die Post lagern lassen) mit Datum vom 18.06.04 ein Verwarnungsgeld über 20 EUR bekommen, weil ich in zweiter Reiche geparkt habe und dies lt. deren Aussage nicht zulässig ist als Taxi! |
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#25
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![]() Mitglied ![]() ![]() ![]() ![]() ![]() ![]() ![]() Gruppe: Members 1000+ Beiträge: 2179 Beigetreten: 15.03.2004 Wohnort: Leipzig Mitglieds-Nr.: 2300 ![]() |
Dann verweise doch einfach mal auf § 12 Abs. 4 Satz 3 StVO
![]() -------------------- Das Leben ist keine Bühnenprobe, es ist die Vorstellung
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Gast_MrMurphy_* |
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Beitrag
#26
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Ich frag mich, was der Hinweis nützen soll.
Chakotay ist ausgestiegen, hat also geparkt. In zweiter Reihe darf er jedoch nur halten, um Fahrgäste ein- oder aussteigen zu lassen. Also zahlen und gut ist. |
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#27
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![]() Mitglied ![]() ![]() ![]() ![]() ![]() ![]() ![]() ![]() Gruppe: Globaler Moderator Beiträge: 19515 Beigetreten: 14.09.2003 Wohnort: Dresden Mitglieds-Nr.: 18 ![]() |
Zitat (MrMurphy @ 13.07.2004, 06:44) Chakotay ist ausgestiegen, hat also geparkt. In zweiter Reihe darf er jedoch nur halten, um Fahrgäste ein- oder aussteigen zu lassen. Auch das ist nach der StVO verboten. StVO § 12 Abs. 4 Zitat Zum Parken ist der rechte Seitenstreifen, dazu gehören auch entlang der Fahrbahn angelegte Parkstreifen, zu benutzen, wenn er dazu ausreichend befestigt ist, sonst ist an den rechten Fahrbahnrand heranzufahren. Das gilt in der Regel auch für den, der nur halten will; jedenfalls muss auch er dazu auf der rechten Fahrbahnseite rechts bleiben.
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Gast_Gast_lideloh_* |
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Beitrag
#28
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nene, selbst parken darf der Taxifahrer u. U. in der zweiten Reihe, siehe Franticek oben:
StVO § 12 Abs (4) QUOTE (4) Zum Parken ist der rechte Seitenstreifen, dazu gehören auch entlang der Fahrbahn angelegte Parkstreifen, zu benutzen, wenn er dazu ausreichend befestigt ist, sonst ist an den rechten Fahrbahnrand heranzufahren. Das gilt in der Regel auch für den, der nur halten will; jedenfalls muß auch er dazu auf der rechten Fahrbahnseite rechts bleiben. Taxen dürfen, wenn die Verkehrslage es zuläßt, neben anderen Fahrzeugen, die auf dem Seitenstreifen oder am rechten Fahrbahnrand halten oder parken, Fahrgäste ein- oder aussteigen lassen. Soweit auf der rechten Fahrbahnseite Schienen liegen sowie in Einbahnstraßen (Zeichen 220), darf links gehalten und geparkt werden. Im Fahrraum von Schienenfahrzeugen darf nicht gehalten werden Hilft dir das weiter? |
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#29
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![]() Mitglied ![]() ![]() ![]() ![]() ![]() ![]() ![]() ![]() Gruppe: Globaler Moderator Beiträge: 19515 Beigetreten: 14.09.2003 Wohnort: Dresden Mitglieds-Nr.: 18 ![]() |
Zitat Taxen dürfen, wenn die Verkehrslage es zuläßt, neben anderen Fahrzeugen, die auf dem Seitenstreifen oder am rechten Fahrbahnrand halten oder parken, Fahrgäste ein- oder aussteigen lassen. Die Halterlaubnis in der zweiten Reihe gilt nur und ausschließlich für Taxen, nicht für andere Fahrzeuge. -------------------- |
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#30
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![]() Mitglied ![]() ![]() ![]() ![]() ![]() ![]() ![]() Gruppe: Foren-Insider Beiträge: 3792 Beigetreten: 15.09.2003 Wohnort: Mörfelden-Walldorf (Rhein-Main) Mitglieds-Nr.: 40 ![]() |
Chakotay schrieb doch, dass er Taxifahrer ist.
Und er schrieb, dass er - als Taxifahrer - da gehalten hat, um einen Fahrgast, einen Patienten aus einer Arztpraxis abzuholen. Damit greift voll der Satz in StVO § 12 Abs (4). "Wenn die Verkehrslage es zulaesst", das ist wohl der Punkt. Er darf keinen behindern. Eine "moegliche Behinderung" reicht hier m.E. aber nicht aus, da nach meinem Verstaendnis die Formulierung das Halten in zweiter Reihe erlaubt, solange keine tatsaechliche Behinderung vorliegt. An den 20 Euro sieht man ja, dass man ihm das Halten in zweiter Reihe MIT Behinderung vorwirft. Die Frage ist wohl, ob der den Vorwurf der Behinderung entkraeften kann. -------------------- Der Individualverkehr ist deshalb so gefährlich, weil viele Autofahrer nach ihren eigenen Regeln daran teilnehmen.
(Werner Mitsch, dt. Aphoristiker) |
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#31
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![]() Mitglied ![]() ![]() ![]() ![]() ![]() ![]() ![]() Gruppe: Members 1000+ Beiträge: 2179 Beigetreten: 15.03.2004 Wohnort: Leipzig Mitglieds-Nr.: 2300 ![]() |
Zitat (Franticek @ 13.07.2004, 10:46) Damit greift voll der Satz in StVO § 12 Abs (4). "Wenn die Verkehrslage es zulaesst", das ist wohl der Punkt. Er darf keinen behindern. Eine "moegliche Behinderung" reicht hier m.E. aber nicht aus, da nach meinem Verstaendnis die Formulierung das Halten in zweiter Reihe erlaubt, solange keine tatsaechliche Behinderung vorliegt. Franticeks Ansatz geht schon in die richtige Richtung, ist nur falsch formuliert. Eine normale (sagen wir mal einfache) Behinderung, die nach § 1 Abs. 2 StVO vorwerfbar sein soll, muss immer konkret erfolgen. Abstrakte Behinderungen können nicht geahndet werden, es sei denn, sie sind in einer Spezialvorschrift geregelt (z.B. § 32 Abs. 1 StVO) In Falle des § 12 Abs. 4 StVO würde jedoch IMHO selbst eine einfache konkrete Behinderung nicht ausreichen, da dann im § 12 Abs. 4 StVO nicht formuliert wäre "wenn die Verkehrslage es zulässt", sondern "wenn andere nicht behindert werden". Insofern erfolgt hier eine tatbestandsmäßige Abgrenzung. Denn es wird ja quasi auch jemand behindert, wenn er nur schon ausweichen u am Taxi vorbeifahren muss. Von daher würde ich Franticeks Beitrag erweitern u sagen, es muss schon zu einer Behinderung von einigem Ausmaß kommen, so dass das Halten in 2. Reihe nicht mehr gewachsen ist. Das wäre z.B. der Fall in einer engen Straße mit Gegenverkehr, wo plötzlich nachfolgende Fahrzeuge aufgrund des permanenten Gegenverkehrs nicht in der Lage wären, am Taxi vorbeizufahren u sich dadurch ein längerer (sowohl räumlich als auch zeitlich) Stau bilden würde. ![]() -------------------- Das Leben ist keine Bühnenprobe, es ist die Vorstellung
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#32
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![]() Mitglied ![]() ![]() ![]() ![]() ![]() ![]() ![]() ![]() Gruppe: Globaler Moderator Beiträge: 19515 Beigetreten: 14.09.2003 Wohnort: Dresden Mitglieds-Nr.: 18 ![]() |
![]() Bravo aaaallex, könnte aus einem Juri-Aufsatz sein. Spitze formuliert. ![]() -------------------- |
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Beitrag
#33
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![]() Mitglied ![]() ![]() ![]() ![]() ![]() ![]() ![]() Gruppe: Foren-Insider Beiträge: 3792 Beigetreten: 15.09.2003 Wohnort: Mörfelden-Walldorf (Rhein-Main) Mitglieds-Nr.: 40 ![]() |
Gut, dass ich euch Fachleute in der Hinterhand habe.
Man muss als Laie euch nur erst mal mit der richtigen Idee in die richtige Richtung bringen, damit ihr das dann mit eurem Detailwissen und Paragraphen entsprechend ergaenzt. ![]() -------------------- Der Individualverkehr ist deshalb so gefährlich, weil viele Autofahrer nach ihren eigenen Regeln daran teilnehmen.
(Werner Mitsch, dt. Aphoristiker) |
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Beitrag
#34
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![]() Mitglied ![]() ![]() ![]() ![]() ![]() ![]() ![]() Gruppe: Members 1000+ Beiträge: 2179 Beigetreten: 15.03.2004 Wohnort: Leipzig Mitglieds-Nr.: 2300 ![]() |
Zitat (Achim @ 14.07.2004, 07:26) Bravo aaaallex, könnte aus einem Juri-Aufsatz sein. Spitze formuliert. ![]() Danke, mein herzallerliebster Achim. ![]() -------------------- Das Leben ist keine Bühnenprobe, es ist die Vorstellung
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Vereinfachte Darstellung | Aktuelles Datum: 13.03.2025 - 19:07 |