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> Erteilungsdatum ausgetauschte Führerschein
MariaB
Beitrag 03.02.2010, 17:29
Beitrag #1


Neuling


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Hallo!
ich habe vor kurzem mein Schweizer Führerschein gegen ein Deutsches Führerschein ausgetauscht. Auf dem neuen Deutschen Führerschein ist aber die Erteilungsdatum verschwunden. Unter Spalte 10 gibt es nur *) und unter Zeile 14.10 steht das Datum, an dem ich das deutsche Führerschein abgeholt habe (also vor eine Woche).
Ich möchte wirklich die richtige Erteilungsdatum (Ende März 1999) auf dem Führerschein haben. Ich fürchte, dass ich ohne diese Datum kein Auto mieten darf und eine schlechte KfZ-Versicherungstarif zahlen muss.
Meine Sachbearbeiterin bei der Stadtbehörde hat sich schon geweigert, die richtige Erteilungsdatum nachzutragen.
Was soll ich jetzt tun? Ich habe mein Führerschein in Frankreich in 1999 bekommen.
Ich weiss wirklich nicht mehr weiter.
Danke für eure Tipps
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superdiesel
Beitrag 03.02.2010, 17:43
Beitrag #2


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Hast du noch eine Fotokopie von dem französischen Führerschein?
Dann nimm die Kopie zum Autovermieter mit und zeige die Kopie bei Vertragsabschluss der Versicherung vor.
Das sollte eigentlich reichen.


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„Haben Sie beim Autofahren schon bemerkt, dass jeder, der langsamer fährt als Sie, ein Idiot ist
und jeder, der schneller fährt, ein Verrückter?“

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Bei Risiken und Nebenwirkungen fressen sie die Packungsbeilage oder tragen sie ihren Arzt zum Apotheker.
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MariaB
Beitrag 03.02.2010, 18:02
Beitrag #3


Neuling


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Nein, habe ich nicht.
Ich möchte viel lieber das Datum auf dem Führerschein haben, da sieht es schon offizieller aus.
Falls ich später aus Deutschland ausziehe, werde ich wieder den FS umtausche müssen, und dann wird es wirklich kompliziert wenn das richtige Datum nicht mehr draufsteht.
Wer weiss weiter?
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Jens
Beitrag 03.02.2010, 18:11
Beitrag #4


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Zitat (MariaB @ 03.02.2010, 17:29) *
Unter Spalte 10 gibt es nur *) und unter Zeile 14.10 steht das Datum, an dem ich das deutsche Führerschein abgeholt habe
Das ist meines Erachtens auch richtig so. Für das, was du möchtest, nämlich das Erteilungsdatum des schweizerischen Führerausweises eingetragen zu bekommen, sehe ich keine Rechtsgrundlage.


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MariaB
Beitrag 03.02.2010, 18:19
Beitrag #5


Neuling


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Da ich aber den ersten Führerschein in der EU (Frankreich) bekommen habe, ist es vielleicht möglich?
Die Sachbearbeiterin muss es nicht tun, aber darf sie es trotzdem? Es würde für mich wirklich viel praktischer. Ich habe schon bei versicherungen nachgefragt, und es sieht nicht so leicht und unkompliziert aus.
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Peter Lustig
Beitrag 03.02.2010, 18:22
Beitrag #6


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Der deutsche Führerschein trägt das Datum seiner Erstausstellung, nicht das des umgeschriebenen ausländischen Führerscheins. Möglicherweise ist Dir die französische Ausstellungsbehörde behilflich und sendet Dir eine amtliche Bestätigung, wann Du in Frankreich den Führerschein erworben hast.

Warum hast Du den französischen FS überhaupt umschreiben lassen? Das wäre doch gar nicht notwendig gewesen. think.gif
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Uwe W
Beitrag 03.02.2010, 18:23
Beitrag #7


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Kannst Du denn gegenüber der Behörde irgendwie die Daten des französischen Führerscheins nachweisen? Auch müsstest Du beweisen, dass die französische Fahrerlaubnis ununterbrochen bestanden hat.

In diesem Fall müsste das Erteilungsdatum des französichen Führerscheins eingetragen werden zusammen mit einem Vermerk, dass der deutsche Führerschein durch Umtausch eines französischen entstanden ist.


--------------------
"Alle Mitgliedstaaten hätten Grund sich zu beklagen. Skouris betont, dass gerade dies beweise, dass der EuGH seine Arbeit gut mache."
(Interview mit Vassilios Skouris am 20.04.06 im ORF)
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Gast_charly68_*
Beitrag 03.02.2010, 18:30
Beitrag #8





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Zitat (Peter Lustig @ 03.02.2010, 18:22) *
Der deutsche Führerschein trägt das Datum seiner Erstausstellung, nicht das des umgeschriebenen ausländischen Führerscheins.


Es geht hier aber um eine Umschreibung und nicht Erstaustellung!!

Zitat (Peter Lustig @ 03.02.2010, 18:22) *
Warum hast Du den französischen FS überhaupt umschreiben lassen? Das wäre doch gar nicht notwendig gewesen. think.gif


Da der TE in der Schweiz lebte, musste der französische FS in einen schweizer FS umgeschrieben werden. Jetzt lebt der TE in D und nun muss natürlich der schweizer FS wieder umgeschrieben werden.
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MariaB
Beitrag 03.02.2010, 18:31
Beitrag #9


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meine Fahrprüfung habe ich 1999 in Frankreich bestanden. Wenn ich dort eine amtliche Kopie verlange, klappt es mit dem Nachtragen des Datum?
Ich verstehe nicht warum das Datum des Prüfung nicht neben den verschiedenen Klassen gibt.
Charly: ja genau richtig! Ich bin aber sicher nicht die einzige in dieser Lage.

Der Beitrag wurde von MariaB bearbeitet: 03.02.2010, 18:34
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Jens
Beitrag 03.02.2010, 18:32
Beitrag #10


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Zitat (charly68 @ 03.02.2010, 18:30) *
Es geht hier aber um eine Umschreibung und nicht Erstaustellung!!

Es geht hier um die Erteilung einer Fahrerlaubnis an den Inhaber einer Fahrerlaubnis aus einem Staat außerhalb des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum.


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MariaB
Beitrag 03.02.2010, 18:36
Beitrag #11


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und dafür ergeben sich Nachteile? Kann ich trotzdem einen richtigen Tarif bei einer Versicherung bekommen, zum beispiel?
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Jens
Beitrag 03.02.2010, 18:41
Beitrag #12


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Zitat (MariaB @ 03.02.2010, 18:36) *
Kann ich trotzdem einen richtigen Tarif bei einer Versicherung bekommen, zum beispiel?

Das mußt du schon mit der entsprechenden Versicherung klären.

Wenn es dir um das Erteilungsdatum im Führerschein geht, solltest du dem Vorschlag von @Uwe W folgen.


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MariaB
Beitrag 03.02.2010, 18:53
Beitrag #13


Neuling


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ok: wenn ich dei den Französischen Behörde eine Nachweis bekomme, dass ich den FS ununterbrochen seit 1999 habe, dann wird das Datum in meinem deutschen FS eingetragen?
Obwohl ich gerade ein Schweizer Führerschein umgetauscht habe?
Wenn nicht, kann ich irgendwo/irgendwie klagen, dass mein neuen Führerschein nicht alle Informationen enthält?
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Jens
Beitrag 03.02.2010, 19:03
Beitrag #14


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Zitat (MariaB @ 03.02.2010, 18:53) *
Wenn nicht, kann ich irgendwo/irgendwie klagen, dass mein neuen Führerschein nicht alle Informationen enthält?

Gegen wen willst du denn klagen? Du bist zur Führerscheinstelle gegangen und hat aufgrund des schweizerischen Führerausweises die Erteilung einer deutschen Fahrerlaubnis beantragt. Das Verfahren hierbei ist in §31 FeV geregelt, und daran hat die Führerscheinstelle sich gehalten.

Wenn du auf Grundlage der französischen Fahrerlaubnis eine deutsche beantragt hättest, dann wäre §30 FeV zur Anwendung gekommen, in dem Abs. 4 vorschreibt
Zitat
Auf dem Führerschein ist in Feld 10 der Tag zu vermerken, an dem die ausländische Fahrerlaubnis für die betreffende Klasse erteilt worden war.

Ob das jetzt noch funktioniert, nachdem dir bereits eine deutsche Fahrerlaubnis erteilt wurde, weiß ich nicht. Frag doch einfach mal bei der Führerscheinstelle nach (Kleiner Tipp: Ich würds mit Höflichkeit versuchen. Wenn du da mit Klage und so anfängst, könnte es sein, daß der Mitarbeiter einfach auf stur schaltet).


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Gast_charly68_*
Beitrag 03.02.2010, 19:11
Beitrag #15





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Und noch ein Tip:

Falls die Sachbearbeiterin sich evtl. auf stur stellt, kann man immer noch höflich bei deren Vorgesetzten anklopfen.

Wie gesagt und von Jens geschrieben:

Der Ton macht ide Musik
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MariaB
Beitrag 03.02.2010, 19:41
Beitrag #16


Neuling


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Ich habe schon mal nachgefragt, und ich war höfflich. Die Frau gegenüber mir schon ein bisschen stur. Sie hätte mir erklären können, dass es immer der Fall bei der Umschreibung eines Schweizer FS ist. Stattdessen hat sie mir von "maschinell hergestellt" und "Anlage 11" gesprochen, und ich habe gar nichts verstanden!
Ich vermutete überhaupt nicht, dass man nicht alle Informationen im neuen Führerschein bekam. In einem anderen Forum hatte man mir gesagt, dass es nicht normal war, dass die Datum fehlte.
Wenn es normal ist, dass keine originale Erteilungsdatum neben den verschiedenen Klassen geschrieben ist, kann ich das wahrscheinlich nicht ändern.
Ich habe aber keine solche Beschränkung in der Anlage 11 gelesen.
Sorry, wenn ich mich unhöfflich ausgedruckt habe, aber diese Geschichte geht mir ein wenig auf die Nerven.
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Jens
Beitrag 03.02.2010, 19:45
Beitrag #17


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Zitat (MariaB @ 03.02.2010, 19:41) *
Ich habe schon mal nachgefragt, und ich war höfflich.

Hattest du dabei auch erwähnt, daß der schweizerische Führerausweis ursprünglich aus einer französischen Faherlaubnis resultierte?


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MariaB
Beitrag 03.02.2010, 19:50
Beitrag #18


Neuling


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Ja. Sie schien aber mein Problem mit dem Datum nicht zu verstehen, und sagte nur, dass ich jetzt einen Führerschein hatte, und dass es so gut war.
Ich denke aber schon dass ich Probleme wegen diesen fehlende Datum haben werde, z.B. bei Autovermietung.
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moderatschnell
Beitrag 03.02.2010, 19:57
Beitrag #19


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Hallo MariaB,

ein Tipp am Rande.

Zitat (superdiesel @ 03.02.2010, 17:43) *
Hast du noch eine Fotokopie von dem französischen Führerschein?


Zitat (MariaB @ 03.02.2010, 18:02) *
Nein, habe ich nicht.


Dann mach zumindest von Deinem neuen Führerschein
eine Kopie, damit Du nicht später wieder in das gleiche
Problem läufst.

Ich bin mit Kopien bisher immer gut durch das Leben
gekommen, sei es bei der Polizei oder Autovermietung
oder bei Ämtern. In den meisten Fällen war auch keine
Beglaubigung gefragt.

-moderatkoapiert


--------------------
Ich bin immer auf dem Teppich geblieben,
aber mein Teppich, der kann fliegen!
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MariaB
Beitrag 03.02.2010, 20:06
Beitrag #20


Neuling


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Na gut. Wenn du zwischen Belgien und Budapest immer gut mit Kopien angekommen bist, dann brauche ich mich vielleicht nicht so viel Sorge zu machen!
Ich war gerade beim Denken, dass ich zu naiv war, und dass man nicht zwischen den Ländern so einfach hin und her ohne Nachteile leben konnte.
Ab jetzt heisst es Kopie Kopie Kopie!!! Irgendwie hatte ich es schon für den neuen Führerschein gemacht.
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moderatschnell
Beitrag 03.02.2010, 20:14
Beitrag #21


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Hallo MariaB,

Zitat (MariaB @ 03.02.2010, 20:06) *
Na gut. Wenn du zwischen Belgien und Budapest immer gut mit
Kopien angekommen bist, dann brauche ich mich vielleicht nicht so viel Sorge zu machen!


Oh, da solltest Du mit Deinen Schluessen vorsichtig sein.
"Zwischen Belgien und Budapest" beschreibt nur ein bestimmtes
Bundesland - googele mal danach. Bin allerdings auch schon
in anderen Bundesländern mit Kopien gut gefahren.

Zitat
Ab jetzt heisst es Kopie Kopie Kopie!!! Irgendwie hatte
ich es schon für den neuen Führerschein gemacht.


Mein Weg durch den deutschen Alltag wird nur von einem echten
Dokument begleitet: dem Personalausweis. Alles andere sind
Kopien - abgesehen natürlich von der Bankkarte, die ist auch
echt.

-moderatdokukopiert


--------------------
Ich bin immer auf dem Teppich geblieben,
aber mein Teppich, der kann fliegen!
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Cojaju
Beitrag 03.02.2010, 20:19
Beitrag #22


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Hallo MariaB,

wenn du so viel mit Autovermietungen zu tun hast,dann frag doch einfach dort ob man eine Kopie deines FS
gemacht hat, wenn dem so ist wäre die Sache doch erledigt.


Edit flüstert gerade das ich 1 x jährlich meinem Arbeitgeber eine Kopie der Karte zur Verfügung stellen muss.

Gruß
Cojaju wavey.gif


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Sei nett zu den Menschen auf dem Weg nach oben,du siehst sie wieder auf dem Weg nach unten.
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Bitburger
Beitrag 04.02.2010, 15:32
Beitrag #23


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Zitat (Jens @ 03.02.2010, 19:03) *
Zitat (MariaB @ 03.02.2010, 18:53) *
Wenn nicht, kann ich irgendwo/irgendwie klagen, dass mein neuen Führerschein nicht alle Informationen enthält?

Gegen wen willst du denn klagen? Du bist zur Führerscheinstelle gegangen und hat aufgrund des schweizerischen Führerausweises die Erteilung einer deutschen Fahrerlaubnis beantragt. Das Verfahren hierbei ist in §31 FeV geregelt, und daran hat die Führerscheinstelle sich gehalten.

Jens was ist denn damit:
Zitat
(4) Auf einem auf Grund des Absatzes 1 Satz 1 ausgestellten Führerschein ist zu vermerken, daß der Erteilung der Fahrerlaubnis eine Fahrerlaubnis zugrunde gelegen hat, die nicht in einem Mitgliedstaat der Europäischen Union oder einem anderen Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum ausgestellt worden war.


Hätte der Führerschein nicht eine 71 als Schlüßelnummer bekommen müßen und somit das Erteilungsdatum der Klassen auch übernommen werden müßen?
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Mr.T
Beitrag 04.02.2010, 15:45
Beitrag #24


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Der von dir zitierte Absatz 4 gehört zum § 30 FeV. Die Schweiz gehört aber nicht zur EU, daher ist der Absatz 4 nicht anwendbar.


--------------------
Gruß Mr.T

Gegen den Strom zu schwimmen ist deshalb so schwierig, weil einem so viele entgegenkommen.
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Bitburger
Beitrag 04.02.2010, 15:51
Beitrag #25


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Nö das ist Abs. 4 aus § 31 Erteilung einer Fahrerlaubnis an Inhaber einer Fahrerlaubnis aus einem Staat außerhalb des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum

Steht doch auch im Abs. 4: die nicht in einem Mitgliedstaat der Europäischen Union oder einem anderen Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum ausgestellt worden war.


Brauchst du langsam eine Brille Mr. T ? whistling.gif
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Jens
Beitrag 04.02.2010, 17:33
Beitrag #26


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Zitat (Bitburger @ 04.02.2010, 15:32) *
Hätte der Führerschein nicht eine 71 als Schlüßelnummer bekommen müßen und somit das Erteilungsdatum der Klassen auch übernommen werden müßen?

Ich würde eher die Nummer 70 nehmen, und daraus ergibt sich meiner Meinung nach keine Übernahme des Erteilungsdatums in den deutschen FS.


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Gast_charly68_*
Beitrag 04.02.2010, 18:05
Beitrag #27





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Zitat (Bitburger @ 04.02.2010, 15:32) *
Hätte der Führerschein nicht eine 71 als Schlüßelnummer bekommen müßen und somit das Erteilungsdatum der Klassen auch übernommen werden müßen?


Die 71 steht für ERsatzausstellung z. B. nach Verlust oder Dienstahl.

Wenn dann wäre die 70 richtig.
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Peter Lustig
Beitrag 04.02.2010, 18:25
Beitrag #28


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Mittlerweile verstehe ich nicht mehr so ganz, warum sich die Führerscheinstelle im vorliegenden Fall so ziert, der TE die erbetenen Angaben (zumindest, was den schweizerischen FS als den FS, der umgeschrieben worden ist, betrifft) in ihren deutschen FS einzutragen Wozu ist denn sonst die zugehörige Schlüsselzahl in Anlage 9 der FeV überhaupt vorgesehen?

Schlüsselzahl 70 bedeutet: Umtausch des Führerscheins Nummer ... ausgestellt durch ...* (EU-Unterscheidungszeichen, im Falle eines Drittstaates UNECE - Unterscheidungszeichen des Ausstellungsstaates, jedoch nur anzuwenden bei Umtausch auf Grund von Anlage 11)

Die Schweiz ist ein Staat der Anlage 11.

*Liegt es vielleicht daran, dass die Eintragung des Ausstellungsdatums nicht vorgesehen ist, sondern nur das Ausstellungsland? think.gif
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Gast_charly68_*
Beitrag 04.02.2010, 19:03
Beitrag #29





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Warum wohl?

Da die FEB auf den Kosten für den neuen Führerschein sitzen bleiben würde und daher vielleicht den Fehler nicht eingestehen will.

Ich würde mich mal an den Vorgesetzten von der Sachbearbeiterin wenden.
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Polo79
Beitrag 04.02.2010, 19:10
Beitrag #30


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Ein FS kostet 4,41 €. think.gif


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[A] [BE] [C1E] [CE] [D1E] [DE] [MSLT]

Da ich zu faul zum Acronymisieren bin, hier ein kleiner Service für Foren-Neulinge.
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Gast_charly68_*
Beitrag 04.02.2010, 19:29
Beitrag #31





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Manchen Führerscheinstellen tun halt schon 4,41 Euro weh.
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Jens
Beitrag 04.02.2010, 19:54
Beitrag #32


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Zitat (charly68 @ 04.02.2010, 19:03) *
und daher vielleicht den Fehler nicht eingestehen will.

Welchen Fehler? Der Fs ist korrekt ausgestellt worden. Oder kannst du mir eine Rechtsgrundlage nennen, nach der das Erteilungsdatum des schweizerischen Führerausweises in den deutschen Führerschein eingetragen werden müßte?


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Gast_charly68_*
Beitrag 04.02.2010, 22:35
Beitrag #33





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Der FS ist meiner Ansicht nach nicht korrekt ausgestellt.

Da für die Schweiz keine Prüfungen abzulegen sind, sollte der D-FS mit der Schlüssel-Nr. 70 und dem schweizerischen Ausstellungsdatum erteilt werden.

Bei Ländern aus der Anlage 11 mit Prüfungspflicht gebe ich Dir recht.
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Jens
Beitrag 04.02.2010, 22:40
Beitrag #34


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Wieso machst du das vom Ablegen einer Prüfung abhängig? think.gif

§31 FeV regelt die Erteilung einer Fahrerlaubnis. Die Fahrerlaubnis wird durch die Aushändigung des Führerscheins erteilt. Warum sollte der Verzicht auf eine Prüfung daran etwas ändern?


--------------------
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Uwe W
Beitrag 04.02.2010, 22:41
Beitrag #35


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Die Eintragung der schweizer Ausstellungsdaten hat aber den Nachteil, dass der Führerschein von anderen EU-Staaten nicht anerkannt werden muss (Artikel 11 Absatz 6 der 3. Führerscheinrichtlinie).

Insofern ist hier einzig und allein die Eintragung des französichen Ursprungsführerscheins sinnvoll, wenn man sich mit dem deutschen Erteilungsdatum nicht zufrieden gibt.


--------------------
"Alle Mitgliedstaaten hätten Grund sich zu beklagen. Skouris betont, dass gerade dies beweise, dass der EuGH seine Arbeit gut mache."
(Interview mit Vassilios Skouris am 20.04.06 im ORF)
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Mr.T
Beitrag 04.02.2010, 22:49
Beitrag #36


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Zitat (Bitburger @ 04.02.2010, 15:51) *
Brauchst du langsam eine Brille Mr. T ? whistling.gif
flirt.gif .


--------------------
Gruß Mr.T

Gegen den Strom zu schwimmen ist deshalb so schwierig, weil einem so viele entgegenkommen.
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Gast_charly68_*
Beitrag 04.02.2010, 22:53
Beitrag #37





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Es ist eine Erteilung, da hast ja recht.

Jedoch gibt es vier Arten einer Erteilung

1. Umschreibung ohne Prüfungen
2. Neuerteilung nach Entzug
3. Ersterteilung
4. Umschreibung mit Prüfungen

In den Fällen 2 bis 4 muß mit neuem Erteilungsdatum erteilt werden, weil keine Schlüssel-Nr. 70 eingetragen werden kann.

Im ersten Fall sollte/muß eigentlich die Schlüssel-Nr. 70 verwendet werden. Und wenn die Schlüssel-Nr. 70 auf den FS kommt, dann muß meiner Ansicht nach auch das alte Erteilungsdatum drauf. Sonst bräuchten wir ja die Schlüssel-Nr. 70 als Unterscheidungsmerkmal nicht.

Ehrlich gesagt wäre die TE besser bedient gewesen, wenn sie sich aus Frankreich eine Karteikartenabschrift besogrt hätte und in D auf dieser Basis eine Ersatzaustellung beantragt hätte, weil sie den schweizer FS bereits in der Schweiz zurückgegeben hat.
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Bitburger
Beitrag 04.02.2010, 22:55
Beitrag #38


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Könnte das Problem evtl. an der Art des Antrag´s liegen? FeV § 21 Antrag auf Erteilung einer Fahrerlaubnis -
Zitat
Verzichten Sie mit der Erteilung der beantragten Fahrerlaubnis auf eine bereits vorhandene Fahrerlaubnis
aus einem EU- oder EWR-Staat dieser Klasse (§ 21 Fahrerlaubnis-Verordnung (FeV))??
oder alternativ Prüfungsfrei aus Anlage 11 think.gif
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Gast_charly68_*
Beitrag 04.02.2010, 22:58
Beitrag #39





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Die TE beantragt aber nach § 30 (für EU-FS) bzw. 31 FEV (Für Anlage 11)

Was hat damit der § 21 zu tun?
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Jens
Beitrag 04.02.2010, 23:00
Beitrag #40


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Zitat (charly68 @ 04.02.2010, 22:53) *
Jedoch gibt es vier Arten einer Erteilung
Mir fallen auf Schlag noch zwei weitere Arten ein. wink.gif

Zitat (charly68 @ 04.02.2010, 22:53) *
Und wenn die Schlüssel-Nr. 70 auf den FS kommt, dann muß meiner Ansicht nach auch das alte Erteilungsdatum drauf.
Für diese Schlußfolgerung finde ich keine Rechtsgrundlage in der FeV.


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Gast_charly68_*
Beitrag 04.02.2010, 23:09
Beitrag #41





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Zitat (Jens @ 04.02.2010, 23:00) *
Für diese Schlußfolgerung finde ich keine Rechtsgrundlage in der FeV.


Dann sollte man mal prüfen ob die EU-Richtlinie in dieser Hinsicht was hergibt. Schließlich ist 70 eine EU-weiter Schlüsselzahl.
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Mr.T
Beitrag 04.02.2010, 23:11
Beitrag #42


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Zitat (charly68 @ 04.02.2010, 23:09) *
Dann sollte man mal prüfen ob die EU-Richtlinie in dieser Hinsicht was hergibt.
Mach mal. Ich bin auf dein Gutachten gespannt. flirt.gif


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Gruß Mr.T

Gegen den Strom zu schwimmen ist deshalb so schwierig, weil einem so viele entgegenkommen.
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Jens
Beitrag 04.02.2010, 23:43
Beitrag #43


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Zitat (charly68 @ 04.02.2010, 22:53) *
4. Umschreibung mit Prüfungen

In den Fällen 2 bis 4 muß mit neuem Erteilungsdatum erteilt werden, weil keine Schlüssel-Nr. 70 eingetragen werden kann.

Hier irrst du übrigens. Die Schlüsselzahl 70 wird auch dann eingetragen, wenn Prüfungen verlangt wurden.


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