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Beitrag
#1
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Neuling Gruppe: Neuling Beiträge: 3 Beigetreten: 18.04.2010 Mitglieds-Nr.: 53654 ![]() |
ich bin ganz neu hier, und habe leider noch nicht so wirklich einen Durchblick... Daher frag ich jetzt einfach mal hier. Weiß zufällig jemand, ob ich mit meinem Mofa einen (Hunde)fahrradanhänger ziehen auch wenn das Versicherungskennzeichen dadurch verdeckt wird? Was muss ich hierbei beachten? Oder darf ich das Teil gar nicht mit dem Mofa ziehen? Vielen Dank schonmal schrotti_s Der Beitrag wurde von schrotti_s bearbeitet: 18.04.2010, 12:40 |
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Mitglied ![]() ![]() ![]() ![]() ![]() Gruppe: Members Beiträge: 463 Beigetreten: 18.08.2009 Mitglieds-Nr.: 50074 ![]() |
§ 27 Abs. 4 FZV: Ausgestaltung und Anbringung des Versicherungskennzeichens
Zitat Wird ein Anhänger mitgeführt, so ist die Erkennungsnummer des Versicherungskennzeichens an der Rückseite des Anhängers so zu wiederholen, dass sie in einem Winkelbereich von je 45 Grad beiderseits der Fahrzeuglängsachse bei Tageslicht auf eine Entfernung von mindestens 15 m lesbar ist; die Farben der Schrift und ihres Untergrundes müssen denen des Versicherungskennzeichens des ziehenden Kraftfahrzeugs entsprechen. Eine Einrichtung zur Beleuchtung des Versicherungskennzeichens am ziehenden Kraftfahrzeug und der Erkennungsnummer am Anhänger ist zulässig, jedoch nicht erforderlich. Also Versicherungskennzeichen ist zu wiederholen. Einachsige Anhänger hinter Kleinkrafträdern sind gemäß § 3 Abs. 2 Nr. 2f FZV zulassungsfrei. Einer Betriebserlaubnis, Übereinstimmungsbescheinigung bzw. Datenbestätigung zum Anhänger bedarfs trotzdem. Die Vorgaben der StVZO, also Beleuchtung, zugelassene Anhängevorrichtung, usw. müssen beachtet werden. |
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#3
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Neuling Gruppe: Neuling Beiträge: 3 Beigetreten: 18.04.2010 Mitglieds-Nr.: 53654 ![]() |
hallo ninja,
vielen lieben dank für die antwort. Die Vorgaben der StVZO? Welche Vorschriften denn? Kenn mich mit Anhängern leider so gar nicht aus. Wäre super, wenn du da für mich auch nen nen Tip hättest. Bis dahin und nochmals DANKE das mit dem Nummernschild hilft mir schonmal ein ganzes Stück weiter. Schrotti_s |
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Beitrag
#4
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![]() Mitglied ![]() ![]() ![]() ![]() ![]() ![]() ![]() Gruppe: Members 1000+ Beiträge: 6673 Beigetreten: 24.10.2006 Mitglieds-Nr.: 24455 ![]() |
Die Vorgaben der StVZO? Welche Vorschriften denn? § 61a StVZODa ein Mofa ein Fahrrad mit Hilsmotor ist, gelten die Vorschriften für Anhänger hinter Fahrrädern. Wäre super, wenn du da für mich auch nen nen Tip hättest. Merkblatt für das Mitführen von Anhängern hinter FahrrädernPS: Willkommen im VP! ![]() -------------------- [A] [BE] [C1E] [CE] [D1E] [DE] [MSLT]
Da ich zu faul zum Acronymisieren bin, hier ein kleiner Service für Foren-Neulinge. ![]() |
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Beitrag
#5
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Neuling Gruppe: Neuling Beiträge: 3 Beigetreten: 18.04.2010 Mitglieds-Nr.: 53654 ![]() |
Hallo Polo 79,
vielen lieben dank für das Merkblatt. Das ist echt ausführlich. Und auch für den andern Link. Schrotti_s |
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Beitrag
#6
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Mitglied ![]() ![]() ![]() ![]() ![]() ![]() ![]() ![]() Gruppe: Foren-Insider Beiträge: 26188 Beigetreten: 13.09.2003 Mitglieds-Nr.: 11 ![]() |
Einachsige Anhänger hinter Kleinkrafträdern sind gemäß § 3 Abs. 2 Nr. 2f FZV zulassungsfrei. Einer Betriebserlaubnis, Übereinstimmungsbescheinigung bzw. Datenbestätigung zum Anhänger bedarfs trotzdem. Die Vorgaben der StVZO, also Beleuchtung, zugelassene Anhängevorrichtung, usw. müssen beachtet werden. Bei diesen Ausführungen geht es um Anhänger hinter Kleinkrafträdern, nicht um solche hinter Fahrrädern (mit Hilfsmotor). Damit ist (auch nach dem oben verlinkten Merkblatt) eine Betriebserlaubnis o.ä. für den Anhänger hinter einem Mofa nicht erforderlich. Er muss nur verkehrs- und betriebssicher sein. Lediglich die Verbindungseinrichtung zwischen Zugfahrzeug und Anhänger muss in amtlich genehmigter Bauart nach § 22a StVZO ausgeführt sein. |
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![]() Mitglied ![]() ![]() ![]() ![]() ![]() ![]() Gruppe: Members Beiträge: 547 Beigetreten: 10.02.2008 Wohnort: Berlin Mitglieds-Nr.: 40055 ![]() |
Letzte Sicherheit gibt aber (hoffentlich) ein Blick in die Betriebserlaubnis des Fahrzeugs. Wenn der TE von "Mofa" spricht, muss damit noch lange nicht ein "Fahrrad mit Hilfsmotor" oder ein "Leichtmofa" gemeint sein - der Begriff "Mofa" wird nunmal landläufig für so ziemlich alles benutzt, was
- 2 Räder besitzt - kein amtliches Kennzeichen hat und - meist die Hacken anwärmt. Wenn ich das richtig überblicke, waren im alten § 18 StVZO "Anhänger hinter Kleinkrafträdern bis 25 km/h bbH" auch von der Pflicht zur Betriebserlaubnis ausgenommen. Das gilt nun nicht mehr. § 4 FZV fordert auch für diese Anhänger eine Betriebserlaubnis. Ausgenommen, und das hatte Peter Lustig auch schon herausgearbeitet, sind nur noch die Anhänger hinter den Leichtmofas mit einer bbH von max. 20 km/h. |
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Beitrag
#8
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Mitglied ![]() ![]() ![]() ![]() ![]() Gruppe: Members Beiträge: 463 Beigetreten: 18.08.2009 Mitglieds-Nr.: 50074 ![]() |
Thema Anhänger hinter Mofa (Fahrrad mit Hilfsmotor) ist zwar schon ein paar Tage alt, aber immer noch interessant.
Einer Betriebserlaubnis, Übereinstimmungsbescheinigung bzw. Datenbestätigung zum Anhänger bedarfs trotzdem. ... Bei diesen Ausführungen geht es um Anhänger hinter Kleinkrafträdern, nicht um solche hinter Fahrrädern (mit Hilfsmotor). Damit ist (auch nach dem oben verlinkten Merkblatt) eine Betriebserlaubnis o.ä. für den Anhänger hinter einem Mofa nicht erforderlich. Er muss nur verkehrs- und betriebssicher sein. Lediglich die Verbindungseinrichtung zwischen Zugfahrzeug und Anhänger muss in amtlich genehmigter Bauart nach § 22a StVZO ausgeführt sein. Ich sehe das differenzierter: Ein Fahrrad mit Hilfsmotor existiert nicht mehr im Zulassungsrecht nach der FZV. Dies bildet lediglich eine nationale Unterart der Definition zum Kleinkraftrad nach der EG-Fahrzeugklasse L1e (siehe auch § 2 Nr. 11a). Damit sind auch die Zulassungsvoraussetzungen für das Inbetriebnehmen zu beachten. § 61a Nr. 1 StVZO geht auf Anhänger hinter FmH bis 25 km/h ein, jedoch lediglich auf die Anwendung der Bau- und Betriebsvorschriften wie bei Anhängern hinter Fahrrädern. Die Bau- und Betriebsvorschriften sind in den §§ 30 ff. StVZO für Kfz und ihre Anhänger und die §§ 63 ff. StVZO für andere Straßenfahrzeuge dargelegt bzw. im Merkblatt zum Führen von Anhängern hinter Fahrrädern. Zum Merkblatt: Dieses befasst sich u.a. mit Anhängern zur Personenbeförderung hinter Fahrrädern, da bis 1999 nicht konkret geregelt (u.a. Anforderungen gemäß Anhang 2). Gleichwohl sind die niedergelegten Bau- und Betriebsvorschriften, die nicht ausschließlich auf diese Anhänger abzielen, auch auf die Fahrradanhänger zur Güterbeförderung anzuwenden, so z.B. Beleuchtung. Dies wäre dann auch im Falle eines solchen Anhängers hinter einem FmH bis 25 km/h beachtlich, wenn dieses nicht wie ein Anhänger hinter einem Kraftrad ausgestattet ist. Fraglich ist, was für Anforderungen die Verbindungseinrichtung erfüllen muss. Gemäß Nr. 2.2 des Merkblattes muss diese bei Anhängern zur Personenbeförderung nach § 22a StVZO bauartgenehmigt sein. Welche Anforderungen müssen hier Anhänger zur Güterbeförderung hinter Fahrrädern erfüllen, nachdem explizit nur auf die Anhänger zur Personenbeförderung eingegangen wird? Wie wirkt sich das auf das Verwenden eines solchen Anhängers hinter einem FmH bis 25 km/h aus? Ist auch hier § 22a I Nr. 6 StVZO anwendbar? Variante Anhänger zur Personenbeförderung hinter Fährrädern: bauartgenehmigte Verbindungseinrichtung. ![]() Variante Anhänger zur Güterbeförderung hinter Fahrrad: keine bauartgenehmigte Verbindungseinrichtung ? ![]() Variante Anhänger zur Güterbeförderung hinter FmH bis 25 km/h ? ![]() Betreffend der Anhänger hinter FmH bis 25 km/h waren diese gemäß der StVZO bis 28.02.2007, § 18 III Nr. 3 betriebserlaubnisfrei. Diese Voraussetzung ist mit Einführung der FZV und mangels entsprechender Übergangsbestimmungen weggefallen, sodass eine Betriebserlaubnis (oder Datenbestätigung, Übereinstimmungsbescheinigung) nunmehr auch hier erforderlich ist! Würde man der Argumentation von Peter Lustig folgen, wäre der Hinweis auf die damalige Betriebserlaubnisfreiheit in § 18 III Nr. 3 StVZO(alt) überflüssig gewesen, wenn ohnehin schon keine BE für Anhänger hinter FmH bis 25 km/h erforderlich gewesen wäre. § 61a StVZO zielte jedoch auch damals schon nur auf die Bau- und Betriebsvorschriften ab, wobei der Paragraph unverändert beibehalten wurde. Wie sehen das die Forenteilnehmer, betreffend meiner Argumentation zur BE und den Nachfragen zur Verbindungseinrichtung? |
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Beitrag
#9
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![]() Mitglied ![]() ![]() ![]() ![]() ![]() ![]() ![]() Gruppe: Members 1000+ Beiträge: 3163 Beigetreten: 15.09.2003 Wohnort: Düren Mitglieds-Nr.: 30 ![]() |
Zitat Wie sehen das die Forenteilnehmer, betreffend meiner Argumentation zur BE Die gleiche Diskussion habe ich vor einigen Wochen in einem anderen Forum gelesen. Ich gehe davon aus, dass hier bei der Erstellung der FZV geschlafen wurde und dieser Fall vergessen wurde. Ich habe noch keinen Mofaanhänger mit BE irgendwo im Angebot gesehen und gehe davon aus, dass 100% der Anhänger hinter Mofas in D ohne BE unterwegs sind., obwohl sie nun BE-pflichtig sind. Selbst die Anhänger hinter KKR (45 km/h) werden keine BE haben obwohl sie das schon vorher mussten. mfg Stefan |
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![]() Mitglied ![]() ![]() ![]() ![]() ![]() ![]() Gruppe: Members Beiträge: 508 Beigetreten: 18.10.2005 Wohnort: Satrup / Angeln Mitglieds-Nr.: 13825 ![]() |
Selbst die Anhänger hinter KKR (45 km/h) werden keine BE haben obwohl sie das schon vorher mussten. Die Heldrungen Anhänger für Simson Kleinkrafträder schon - sie haben einen KTA Typschein. Gruss von Frank -------------------- |
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Mitglied ![]() ![]() ![]() ![]() ![]() Gruppe: Members Beiträge: 463 Beigetreten: 18.08.2009 Mitglieds-Nr.: 50074 ![]() |
Und wie beantworten sich die Fragen zu den Anhängekupplungen im einzelnen in Bezug auf die Bauartgenehmigung?
Variante Anhänger zur Personenbeförderung hinter Fährrädern: bauartgenehmigte Verbindungseinrichtung.
![]() Variante Anhänger zur Güterbeförderung hinter Fahrrad: keine bauartgenehmigte Verbindungseinrichtung ? ![]() Variante Anhänger zur Güterbeförderung hinter FmH bis 25 km/h ? ![]() |
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Vereinfachte Darstellung | Aktuelles Datum: 15.04.2025 - 16:14 |