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> Owi-verwarnung wg Verkehrszeichen 314 (alt) - ungültig und Einspruch ??
volpone2548
Beitrag 20.04.2010, 07:02
Beitrag #1


Neuling


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Owi-verwarnung wg Verkehrszeichen 314 (alt) - ungültig und Einspruch ??

Bitte kurze Info, ob ein Widerspruch lohnt, am 11.03.10 geparkt ohne Scheibe, Zeichen war zum damaligen zeitpunkt ungültig.
verwarnung vom 12.04.10 von 5,- wäre an sich banal, wird aber von unserer Gemeinde um satte 23,50 erhöht durch Verwaltungs- und Portogebühr.
Möchte dageegen protestieren und die Verwanung abschmettern.
Nur Rechtslage derzeit mehr als unklar.

Danke für Hilfe


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Jens
Beitrag 20.04.2010, 07:16
Beitrag #2


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Zitat (volpone2548 @ 20.04.2010, 08:02) *
Zeichen war zum damaligen zeitpunkt ungültig

Das kann nicht sein. Entweder man folgt der Argumentation des BMVBS, dann ist die 46. Änderungsverodnung nichtig und somit waren die alten Verkehrszeichen zu keinem Zeitpunkt ungültig, oder aber man hält die Argumentation für irrig, somit wäre die 46. Änderungsverodnung gültig und somit das alte Zeichen 314 sowohl zum Zeitpunkt deines Parkens als auch heute noch ungültig.

Da sich die Rechtsexperten nicht einig sind, welche Auffassung die richtige ist, halte ich es für unmöglich, dir wirklich einen Rat zu geben, welche Vorgehensweise die Sinnvollste ist. Neben den Varianten Zahlen oder Einspruch gäbe es noch eine dritte Alternative:
Wenn man der Bußgeldstelle mitteilt, daß man den verantwortlichen Fahrer nicht nennen kann, da man nicht weiß, wer das Fahrzeug führte, muß das Verfahren eingestellt werden. In dem Fall greift die Kostentragungspflicht des Halters (§25a StVG), was mit 18,50 EUR immerhin 10 EUR billiger wäre als die aktuell im Raum stehenden 28.50 EUR.


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JTH
Beitrag 20.04.2010, 07:33
Beitrag #3


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Zitat (volpone2548 @ 20.04.2010, 08:02) *
verwarnung vom 12.04.10 von 5,- wäre an sich banal, wird aber von unserer Gemeinde um satte 23,50 erhöht durch Verwaltungs- und Portogebühr.
Möchte dageegen protestieren und die Verwanung abschmettern.

Hättest Du die banalen 5€ überwiesen, wäre es nicht zum BGB, welcher mit den zusätzlichen 23,50€ verbunden ist, gekommen. Diese Mehrkosten stehen auf Deinem Deckel.

Die theoretische Ungültigkeit der Schilder beeindruckt viele Amtsrichter nicht im Geringsten, weil diese zumeist der Auffassung sind, daß die Anordnung des Schildes dennoch klar erkennbar ist, und GMV walten lassen.
Eine Restchance besteht allerdings immer. Du solltest das Kostenrisiko allerdings nicht allzu weit ausleben...


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volpone2548
Beitrag 20.04.2010, 07:42
Beitrag #4


Neuling


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Zitat (JTH @ 20.04.2010, 08:33) *
...
Hättest Du die banalen 5€ überwiesen, wäre es nicht zum BGB, welcher mit den zusätzlichen 23,50€ verbunden ist, gekommen. Diese Mehrkosten stehen auf Deinem Deckel.
...


Hätte ich eine Zahlkarte vorgefunden, wäre das auch passiert. Aber die Gemeinde hat - offenbar um in den gebührenpflichtigen Bereich zu kommen - lediglich einen Hinweis angebracht, ich bekäme in den nächsten tagen Post, was bis zum Bußgeldbescheid nicht der Fall war.
Im Bescheid steht denn auch sinnigerweise "Bußgeld wegen nichtangenommener Verwarnung" ???
Wie soll ich mich weigern, eine Verwarnung anzunehmen, wenn ich garnicht anwesend war un d auf die angekündigte "Post" vertraut habe ?


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Jens
Beitrag 20.04.2010, 07:49
Beitrag #5


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Zitat (JTH @ 20.04.2010, 08:33) *
Die theoretische Ungültigkeit der Schilder beeindruckt viele Amtsrichter nicht im Geringsten, weil diese zumeist der Auffassung sind, daß die Anordnung des Schildes dennoch klar erkennbar ist, und GMV walten lassen.

Das klingt interessant. An wievielen Gerichtsverhandlungen wegen "angeblich" ungültigen Schildern hast du denn teilgenommen, daß du so eine Aussage treffen kannst?


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mir
Beitrag 20.04.2010, 07:50
Beitrag #6


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Wenn Du Spaß an der Sache hast - ökonomisch sinnvoll ist es wohl nicht - kannst Du dagegen (wegen des ungültigen Schildes) Einspruch einlegen mit der Begründung, daß das Schild ungültig ist. Sollte das Amtsgericht nicht in Deinem Sinn entscheiden, gibt es allerdings keine Möglichkeit einer Rechtsbeschwerde, solange das Bußgeld unter 100 € liegt.

Wir im VP hätten allerdings unseren Spaß daran (wir müssen ja auch kein Risiko tragen) und würden uns sehr für das Ergebnis interessieren smile.gif


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granny
Beitrag 20.04.2010, 09:04
Beitrag #7


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[Amtsrichter beugen zugunsten des GMV ein klitzekleines Bisschen das geschriebene Recht]
Zitat (Jens @ 20.04.2010, 07:49) *
Das klingt interessant. An wievielen Gerichtsverhandlungen wegen "angeblich" ungültigen Schildern hast du denn teilgenommen, daß du so eine Aussage treffen kannst?

Ich wurde mal zu einem Bußgeld verurteilt (doppelter Satz wg. Renitenz vorsätzlich begangener Tat), weil ich einen Gehweg nicht benutzt hatte, der in meiner Fahrtrichtung mit Z.237, in der Gegenrichtung jedoch mit Z.240, gekennzeichnet war. Ich hatte mich auf die Perplexität der Beschilderung berufen sowie darauf, dass der Weg im beanstandeten Abschnitt hinter der Einmündung einer Straße (befestigter Feldweg) nicht mehr gekennzeichnet war und beantragt, die tatsächlich angeordnete Beschilderung bei der Straßenverkehrsbehörde zu überprüfen. Die StVB, so der Richter in der Verhandlung und später auch in der schriftlichen Urteilsbegründung, habe "telefonisch versichert", dass die Beschilderung auch wirklich so angeordnet sei. Da die Anordnung jedoch, wie sich auf spätere Nachforschungen in den Akten der StVB herausstellte, in beiden Richtungen einen gemeinsamen Geh- und Radweg vorsah, hat der Richter im Interesse des GMV gelogen. Im übrigen, so der Richter weiter, sei eine Wiederholung der Beschilderung hinter Einmündungen nicht erforderlich. Eine anschließende Rechtsbeschwerde gegen das Urteil wegen des "Versagens des rechtlichen Gehörs" auf Grund der Flunkerei einerseits und zur "Fortbildung der Rechtssprechung" hinsichtlich der Erforderlichkeit einer Wiederholung der Beschilderung wurde vom OLG ohne Begründung abgelehnt.
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Jens
Beitrag 20.04.2010, 10:51
Beitrag #8


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Wegen eines Falls behauptest du also, die Allgemeinheit der
Zitat (granny @ 20.04.2010, 10:04) *
[Amtsrichter beugen zugunsten des GMV ein klitzekleines Bisschen das geschriebene Recht]


Das wär genauso, als wenn ich behaupte, daß alle Radfahrer bei Rot über die Ampel fahren, nur weil ich gestern einen dabei beobachtet habe.


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granny
Beitrag 20.04.2010, 11:38
Beitrag #9


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Zitat (Jens @ 20.04.2010, 11:51) *
Wegen eines Falls behauptest du also, die Allgemeinheit der
Zitat (granny @ 20.04.2010, 10:04) *
[Amtsrichter beugen zugunsten des GMV ein klitzekleines Bisschen das geschriebene Recht]


Das wär genauso, als wenn ich behaupte, daß alle Radfahrer bei Rot über die Ampel fahren, nur weil ich gestern einen dabei beobachtet habe.

Nun, die Aussage war nicht, dass "alle" Richter sowas machen, sondern dass "viele" zugunsten der Staatsraison der Verkehrssicherheit fünfe gerade sein lassen. Für mich persönlich beträgt die Quote vor zwei Gerichten (Amtsgericht + OLG) immerhin satte 100%. whistling.gif

Und wenn du anhand von Einzelbeispielen sagst, dass du den Eindruck hast, dass "viele" Radfahrer bei Rot fahren, würde ich dir sogar nichtmal widersprechen.
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la ultima
Beitrag 20.04.2010, 11:47
Beitrag #10


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Soweit es sich um ein Schild in dieser Form handelt, sollte es bereits seit dem 01.01.1999 nicht mehr gültig sein. Nach § 53 Abs. 4 StVO aF (für die Vertreter dass die 46. Veränderung VO nicht gültig sei: § 53 Abs. 4 StVO) behielten diese ihre Gültigkeit nur bis 31.12.1998. Herr Ramsauer übernehmen Sie.


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oscar_the_grouch
Beitrag 20.04.2010, 12:41
Beitrag #11


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ich würde der Bußgeldstelle, mit Verweis auf die damalige Rechtslage und Zitaten schon vor einer Verhandlung antworten und sehen wie sie reagiert.
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