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> Schilderkombination...was ist erlaubt?
silk77
Beitrag 06.05.2010, 16:55
Beitrag #1


Neuling


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Hallo liebe Forengemeinde,
ich hab eine Frage...und zwar würde mich interessieren wie ihr die auf dem Bild erkennbare Schilderkombination deuten würdet? Wir haben uns da heute im Kollegenkreis drüber unterhalten und waren uns überhaupt nicht einige. smile.gif

http://img341.imageshack.us/img341/8365/foto001y.jpg

Das Bild ist leider etwas dunkel geworden. Das oberste Zeichen ist das VZ 283 - Haltverbot (Mitte) und direkt drunter ist das VZ 286- eingeschränktes Haltverbot.

Bin auf eure Meinungen gespannt. wink.gif

Ich wünsche noch einen schönen Abend.
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Kuli
Beitrag 06.05.2010, 17:05
Beitrag #2


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Auf der Fahrbahn darf niemals gehalten werden, vor und hinter dem Mast.

Bis zu dem Mast gilt außerdem auf dem Seitenstreifen:
zu den angegebenen Zeiten herrscht eingeschränktes Haltverbot, dieses gilt allerdings nicht für Bewohner.
Außerhalb der Zeiten darf auf dem Seitenstreifen jedermann parken
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ukr
Beitrag 06.05.2010, 17:07
Beitrag #3


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Würde ich auch so sehen, es sei denn man wendet die Auslegungsart an, daß sich Zusatzzeichen auch auf Zusatzzeichen beziehen können. whistling.gif
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Wattestäbchen
Beitrag 06.05.2010, 17:29
Beitrag #4


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Das entspricht nicht der StVO-VwV. Diese schreibt vor:
Zitat
Am gleichen Pfosten oder sonst unmittelbar über- oder
nebeneinander dürfen nicht mehr als drei Verkehrs-
zeichen angebracht werden.

Zusammen mit § 39 StVO
Zitat
... Auch Zusatzzeichen sind Verkehrszeichen. ...
ergibt es fünf Zeichen an einem Pfosten. Da fünf mehr als drei ist erfüllt die Beschilderung nicht die Vorschrift. Damit ist es höchst fragwürdig bis ausgeschlossen, dass diese Schilder von einer befugten Stelle, die über hochgradig geschultes Personal für diesen Fachbereich verfügt, aufgestellt wurden.


--------------------
MfG
Troll

Diese Nachricht wurde elektronisch erstellt und ist ohne Unterschrift gültig.
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Gast_Georg_g_*
Beitrag 06.05.2010, 17:38
Beitrag #5





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Ich könnte wetten, dass die Zeichen durchaus von einer befugten Stelle angeordnet werden. "Hochgradig geschultes Personal" - hmm, da würde ich lieber nicht wetten ...
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Heinz Wäscher
Beitrag 06.05.2010, 17:40
Beitrag #6


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Vor allem, wenn man betrachtet, dass es zwingend notwendig ist, dass kein Fahrzeug auf der Fahrbahn halten soll whistling.gif


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Voltaire: „Wenn Du wissen willst, wer dich beherrscht, musst Du nur herausfinden, wen Du nicht kritisieren darfst.
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Der Dicke
Beitrag 06.05.2010, 17:58
Beitrag #7


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Zitat (Wattestäbchen @ 06.05.2010, 18:29) *
Das entspricht nicht der StVO-VwV. Diese schreibt vor:
Zitat
Am gleichen Pfosten oder sonst unmittelbar über- oder
nebeneinander dürfen nicht mehr als drei Verkehrs-
zeichen angebracht werden.



Zitat
a)
Am gleichen Pfosten oder sonst unmittelbar über- oder nebeneinander dürfen nicht mehr als drei Verkehrszeichen angebracht werden; bei Verkehrszeichen für den ruhenden Verkehr kann bei besonderem Bedarf abgewichen werden.

blink.gif


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Schreibe wenig aber wahr, vieles Schreiben bringt Gefahr.
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oscar_the_grouch
Beitrag 06.05.2010, 18:07
Beitrag #8


bekennender Pfostenumfahrer
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Soll ichs wirklich sagen ? Ukr weiß in welcher Stadt das ist :-)







(vorm Tempodrom, Berlin)
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dave
Beitrag 06.05.2010, 18:14
Beitrag #9


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Zitat (Der Dicke @ 06.05.2010, 18:58) *
Zitat (Wattestäbchen @ 06.05.2010, 18:29) *
Das entspricht nicht der StVO-VwV. Diese schreibt vor:
Zitat
Am gleichen Pfosten oder sonst unmittelbar über- oder
nebeneinander dürfen nicht mehr als drei Verkehrs-
zeichen angebracht werden.



Zitat
a)
Am gleichen Pfosten oder sonst unmittelbar über- oder nebeneinander dürfen nicht mehr als drei Verkehrszeichen angebracht werden; bei Verkehrszeichen für den ruhenden Verkehr kann bei besonderem Bedarf abgewichen werden.

blink.gif


Und wer hat jetzt die alte Fassung der VwV ??? thread.gif


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ukr
Beitrag 06.05.2010, 18:19
Beitrag #10


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Zitat (dave @ 06.05.2010, 19:14) *
Und wer hat jetzt die alte Fassung der VwV ??? thread.gif

Zitat (VwV-StVO alt)
Am gleichen Pfosten oder sonst unmittelbar über- oder nebeneinander dürfen nicht mehr als drei
Verkehrszeichen angebracht werden.

Auch wenn Wattestäbchen mit einer alten VwV daher kommt, hat er recht, schließlich ist Zeichen 283 keine Beschilderung für den ruhenden Verkehr tongue.gif
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Gast_Georg_g_*
Beitrag 06.05.2010, 18:42
Beitrag #11





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@ ukr: Jetzt hast du deinen Beitrag editiert, sodass mein Einwand eigentlich hinfällig ist. Ich frage dennoch: Woraus geht hervor, dass die neue VwV-StVO auch bei angenommener Nichtigkeit der 46. ÄndVO wirksam ist? Eine Verwaltungsvorschrift als Anordnung mit Innenwirkung auf die Verwaltung dient dazu, die Rechtsanwendung in Bezug auf eine bestimmte Rechtsvorschrift, hier in Bezug auf die StVO, zu konkretisieren. Eine Verwaltungsvorschrift, die sich auf eine bestimmte Fassung einer anderen Rechtsvorschrift bezieht, muss also auch dazu "passen".

Wie sollte man deiner Meinung an den Stellen verfahren, an denen sich alte und neue StVO bzw. alte und neue VwV-StVO unterscheiden? Jeweils die Passagen zusammenstückeln, die am passendsten erscheinen? Oder grundsätzlich neue VwV-StVO in Bezug zu alter StVO? Das passt ja dann auch wieder nicht.

(Die Pressemitteilung des VCD, wie sie dem anderen Thread zu entnehmen ist, ist mir bekannt.)
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dave
Beitrag 06.05.2010, 18:56
Beitrag #12


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Zitat (ukr @ 06.05.2010, 19:19) *
Auch wenn Wattestäbchen mit einer alten VwV daher kommt, hat er recht, schließlich ist Zeichen 283 keine Beschilderung für den ruhenden Verkehr tongue.gif


Wie definiert sich denn Beschilderung für den ruhenden Verkehr ?
Ich als Laie würde VZ 283 schon dazu zählen.


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Gast_Georg_g_*
Beitrag 06.05.2010, 19:14
Beitrag #13





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Zitat (dave @ 06.05.2010, 18:56) *
Ich als Laie würde VZ 283 schon dazu zählen.

Ich auch. Spitzfindig könnte man aber sagen, dass es im Bereich von Z 283 gar keinen ruhenden Verkehr geben kann/darf, denn jegliches Halten ist dort ja verboten. Das Zeichen richtet sich also nur an die Teilnehmer des fließenden Verkehrs, denen mit dem Zeichen untersagt wird, vom fließenden zum ruhenden Verkehr zu "mutieren".
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ukr
Beitrag 06.05.2010, 19:36
Beitrag #14


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Zitat (Georg_g @ 06.05.2010, 19:42) *
Eine Verwaltungsvorschrift, die sich auf eine bestimmte Fassung einer anderen Rechtsvorschrift bezieht, muss also auch dazu "passen".

Der Fehler liegt ja nicht in der StVO selbst, sondern in der Verordnung zur Änderung straßenverkehrsrechtlicher Vorschriften. Von dieser Verordnung bleibt die VwV-StVO aber unberührt, da sie auf einer anderen Grundlage bekannt gegeben wird.
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petichen
Beitrag 06.05.2010, 19:43
Beitrag #15


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Wir haben also eine gültige VwV-StVO, die sich mit ihren Änderungen auf eine mglw. nichtige StVO-Novelle bezieht?
Kurz gesagt: zwei Puzzleteile die nicht zusammenpassen!?
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ukr
Beitrag 06.05.2010, 19:44
Beitrag #16


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Korrekt whistling.gif
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Gast_Georg_g_*
Beitrag 06.05.2010, 19:55
Beitrag #17





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Ich wundere mich, dass du dir deiner Sache so sicher bist. Dass die VwV-StVO von der Gültigkeit der 46. ÄndVO unberührt bleiben soll, widerspricht schon dem Charakter der VwV, die ja eine interne Ausführungsvorschrift zu einer ganz bestimmten anderen Rechtsvorschrift in einer ganz bestimmten Fassung sein soll.

(Mir ist das ja sowieso egal, da ich auch weiterhin nicht von einer Nichtigkeit der 46. ÄndVO ausgehe. Somit passen die "Puzzleteile" für mich zusammen.)
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ukr
Beitrag 06.05.2010, 20:33
Beitrag #18


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Zitat (Georg_g @ 06.05.2010, 20:55) *
Ich wundere mich, dass du dir deiner Sache so sicher bist.

Das sind nun einmal die Konsequenzen aus diesem Geniestreich. Die VwV-StVO ist in Kraft und fertig. Nur weil die Werke jetzt inhaltlich nicht zusammen passen, ist die aktuelle VwV nicht automatig ungültig. Es sind zwei völlig verschiedene Verfahren der Bekanntgabe, eins davon war ein Rohrkrepierer. Wenn dann müsste es jetzt erst wieder eine Verwaltungsvorschrift zur Änderung der allgemeinen Verwaltungsvorschrift zur StVO geben, die den Stand vor Juli 2009 wiederherstellt. Aber automatisch stellt sich diese Änderung nicht ein. Das wäre außerdem viel zu logisch und praxisorientiert und scheidet daher schon aus diesem Grund aus. whistling.gif
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