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> Konturmarkierung am Pferdeanhänger?
meggie 0
Beitrag 11.05.2010, 11:54
Beitrag #1


Neuling


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think.gif
Hallihallo,

würde doch gern mal wissen, ob ich an meinen Pferdeanhänger auch Konturmarkierungen anbringen darf? Er ist nun mal kein LKW und auch nicht länger als 6m. Ich hatte eigentlich vor, die hintere Kontur (daher ja auch der Name:-)) sowie in der mitte einmal rundherum in Farbe Weiß zu bekleben. Leider hat mein Internet-Schnäppchen von 3,5cm Breite keine CE-Kennzeichnung, ist aber retroreflektierend Typ3. Darf ich oder darf ich nicht loslegen? Vielleicht könnt ihr mir ja nen Tip geben? Die Polizeiautos in S-H haben schließlich die gleiche Folie drauf und die haben auch keine CE-Kennzeichnung.

LG
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Cookiedeluxe
Beitrag 11.05.2010, 15:38
Beitrag #2


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Zitat (meggie 0 @ 11.05.2010, 12:54) *
Darf ich oder darf ich nicht loslegen?

Nein, darfst du nicht.


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MadC
Beitrag 12.05.2010, 20:28
Beitrag #3


Neuling
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Schwierige Frage.

Dass die Polizei in S-H solche Klebefolie verwendet, und wahrscheinlich auch die Feuerwehr oder Rettungsfahrzeuge, ist noch lange keine Begründung. Das sind Behörden-, bzw. Einsatzfahrzeuge. Für solche Fahrzeuge gelten andere Regeln.

Auch Tanklaster haben oft reflektierende Markierungen aufgeklebt. Aber Tanklaster sind Gefahrguttransporter.
Komischerweise sehe ich auch immer wieder Sattelzüge, die Ihre Hänger mit reflektierender Aufschrift verziert haben, was auch mich etwas stutzen lässt, denn ich dachte immer so etwas dürften nur Einsatzfahrzeuge.

Soweit ich weiß, darf man als Privatperson weder am Auto, noch am Anhänger reflektierende Aufschriften, Kleber, oder Designs aufbringen.

Vielleicht kennt sich ja jemand genauer mit dieser Geschichte aus.

Gruß,
MadC

P.S.: Wie ist denn das mit reflektierendem Felgenband bei Motorrädern? Was darf bei MOtorrädern denn alles mit reflektierender Folie beklebt werden?


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Gruß,

MadC
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GolfVI
Beitrag 12.05.2010, 21:28
Beitrag #4


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Also an der Seite sollte (wenn auch mit gelber Farbe) aufjedenfall gehen. Da gibts auch zugelassene Folienstreifen. Bei uns in der Region fahren sehr viele LoF Anhänger so herum.
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blackdodge
Beitrag 12.05.2010, 21:37
Beitrag #5


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du darfst nicht da deine Folie keine Typgenehmigung hat :-(


fürLKW ist das seit etwa 1 bis 2 Jahren zulässig, an den Fahrzeuglängsseiten sowie am Fahrzeugheck und hier auch in Aufbauform.
Da gab es mal eine Änderung in der STVZO bzw. FZV oder einer deren Anlagen.
Das einzige was ich jetzt nicht sicher weiß ist ob retroreflektierende Werbung zulässig ist.

Ich kann Dir jetzt aktuell nicht beim suchen helfen. Aber wie wäre es mit

Gelben Seitenmarkierungsleuchten ( eine vor dem Rad und eine dahinter zum Heck zu ). verboten sind sie nicht und auf LED-Basis brauchen se nicht viel Strom.

Meine Meinung als cop.gif und als zeitweiliger Truck-Driver ist:


Ich bin für jede Art von seitlicher Beleuchtung von LKW und Anhänger solange die zul. Farben eingehalten werden.

Besser eine LED zuviel als einen unter dem Auflieger stecken .
Blau und grün hat nix zu suchen, weiss nach vorn, gelb nach der Seite und rot nach hinten ist ok.
gleiches gilt für diese reflektierenden Folien !

Meine Meinung ENDE :-)


Ach so, zur Zulassung der Polizei-Beklebung:


hier wurde einmalig von jeder Art ein Muster erstellt und dieses für den Fahrzeugtyp zugelassen als Sammelzulassung/Ausnahmegenehmigung


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MadC
Beitrag 12.05.2010, 23:18
Beitrag #6


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Zitat (blackdodge @ 12.05.2010, 22:37) *
Blau und grün hat nix zu suchen, weiss nach vorn, gelb nach der Seite und rot nach hinten ist ok.
gleiches gilt für diese reflektierenden Folien !


Das bringt mich gerade auf eine Idee:
Wie auch Autos, müssen ja auch Motorräder nach hinten einen roten Rückstrahler haben.
Gibt es hierfür bestimmte Vorschriften?
Oder kann ich auch einfach rote Reflexfolie (kann ja falls es sowas gibt auch mit Typengenehmigung sein) nehmen?

Blau oder grün haben nix zu suchen, d.h. also dann auch, dass blaues Felgenband verboten ist?
Habe ich schon häufiger an Motorrädern gesehen. Oder rotes Felgenband, habe ich auch schon öfters gesehen,
aber die Felgen sieht man ja seitlich und nicht von hinten.

Gruß,
MadC


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Gruß,

MadC
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Mitleser
Beitrag 12.05.2010, 23:21
Beitrag #7


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Die Rechtsgrundlage findet sich sowohl in der StVZO, als auch in europäischen Regelungen. Da ich mich bei denen aber häufig verheddere, beziehe ich mich nachfolgend rein auf die StVZO.

Zitat (MadC @ 12.05.2010, 21:28) *
Dass die Polizei in S-H solche Klebefolie verwendet, und wahrscheinlich auch die Feuerwehr oder Rettungsfahrzeuge, ist noch lange keine Begründung. Das sind Behörden-, bzw. Einsatzfahrzeuge. Für solche Fahrzeuge gelten andere Regeln.

Wie @blackdodge geschrieben hat, gibt es für Fahrzeuge von BOS die Chance auf Ausnahmegenehmigungen. Dieses werden von den "zuständigen obersten Landesbehörden" erteilt (§ 70 Abs. 1 Nr. 2 StVZO) und sind daher nicht bundeseinheitlich geregelt. Es gibt jedoch böse Zungen, die behaupten, dass nicht immer alle Ausnahmegenehmigungen beantragt/bewilligt wurden, die das jeweilige Fahrzeug eigentlich benötigt.


Zitat (MadC @ 12.05.2010, 21:28) *
Auch Tanklaster haben oft reflektierende Markierungen aufgeklebt. Aber Tanklaster sind Gefahrguttransporter.
Komischerweise sehe ich auch immer wieder Sattelzüge, die Ihre Hänger mit reflektierender Aufschrift verziert haben, was auch mich etwas stutzen lässt, denn ich dachte immer so etwas dürften nur Einsatzfahrzeuge.

Soweit ich weiß, darf man als Privatperson weder am Auto, noch am Anhänger reflektierende Aufschriften, Kleber, oder Designs aufbringen.

Wie @GolfVi schrieb, sind seitliche gelbe Streifen möglich. In § 51a Abs. 4 StVZO heißt es: "Retroreflektierende gelbe waagerechte Streifen, die unterbrochen sein können, an den Längsseiten von Fahrzeugen sind zulässig." Diese Zulassung gilt für alle Fahrzeuagrten, wobei die nachfolgend genannte Einschränkung ("Sie dürfen nicht die Form von Schriftzügen oder Emblemen haben.") zu beachten ist.

Weitere Konturmarkierung auf allen alle Fahrzeugseiten (außer vorne, siehe § 49a Abs. 5 StVZO) ist nach § 53 Abs. 10 Satz 1 Nr. 3 StVZO zulässig: "Die Kennzeichnung von schweren und langen Fahrzeugen - ausgenommen Personenkraftwagen - mit einer Länge von mehr als 6,00 m mit Konturmarkierungen aus weißen oder gelben retroreflektierenden Materialien, die den im Anhang zu dieser Vorschrift genannten Bestimmungen entsprechen, ist zulässig." Sie muss aber wirklich die Kontur verdeutlichen; es gibt sogar maximale Randabstände usw.
Darin eingebettete Werbung ist nach § 53 Abs. 10 Satz 2 StVZO zulässig: "[...] in Verbindung mit der Konturmarkierung [ist] Werbung auch aus andersfarbigen retroreflektierenden Materialien auf den Seitenflächen der Fahrzeuge zulässig, die den im Anhang zu dieser Vorschrift genannten Bestimmungen entspricht."


Zitat (MadC @ 12.05.2010, 21:28) *
P.S.: Wie ist denn das mit reflektierendem Felgenband bei Motorrädern? Was darf bei MOtorrädern denn alles mit reflektierender Folie beklebt werden?

Hier ist § 51a Abs. 5 StVZO des Rätsels Lösung: "Ringförmig zusammenhängende retroreflektierende weiße Streifen an den Reifen von Krafträdern und Krankenfahrstühlen sind zulässig."


Das von @blackdodge erwähnte Verbot, irgendwelche -nicht zugelassenen- Folien zu benutzen, findest Du in § 49a Abs. 1 StVZO.
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Doc aus Bückeburg
Beitrag 13.05.2010, 08:19
Beitrag #8


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Tja, ICH habe früher auch ne Weile rumgerätselt.
Es heißt ja nicht, dass das so beklebte Fahrzeug ein "Lkw" sein muss, sondern es darf lediglich "kein Pkw" sein - und das ist bei einem Anhänger eindeutig gegeben.

Der Anhänger ist zwar keine 6 m lang, aber ich finde es nicht ganz eindeutig, ob mit den geforderten 6 Metern die reine Länge des Anhängers oder die Zuglänge gemeint ist. Es wäre doch unlogisch, wenn ein 5,99 m langer Anhänger, der hinter einem 12 m langen Lkw läuft, keine solche Markierung haben dürfte.

Aus meiner Sicht ist aber die fehlende CE-Markierung das KO-Kriterium. Bei der Folie handelt es sich schließlich um eine "lichttechnische Einnrichtung", und da ist nun mal ein solches Zeichen Pflicht.

Doc

P.S.
Ich HABE eine Kontur-Markierung hinten an meinem Anhänger. Aber der ist auch 6,02 m lang. whistling.gif


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Es gibt Dinge, die muss man glauben, um sie sehen zu können,
und es gibt Dinge, die muss man sehen, um sie glauben zu können.
Und dann gibt es noch ein paar Dinge, die kann man einfach nicht glauben, obwohl man sie sieht!
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Der Bär
Beitrag 13.05.2010, 08:43
Beitrag #9


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Wer übrigens auf seinem Anhänger "Ladung" transportiert, die reflektiert, dann hat das nichts mit den lichttechnischen Einrichtungen des Fahrzeugs zu tun whistling.gif

So könnte also auf dem Pferdeanhänger auch außen zusätzlich Ladung transportiert werden, z.B. Koffer, die gerade eben im Moment kein Pferdegeschirr beinhalten...
Bei Motorradfahrern werden gerne auch die Seitenkoffer "verziert" und somit das Krad deutlicher sichtbar gemacht. wavey.gif


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Der Bär
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udobur
Beitrag 14.05.2010, 08:57
Beitrag #10


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Zitat (Mitleser @ 13.05.2010, 00:21) *
Zitat (MadC @ 12.05.2010, 21:28) *
Dass die Polizei in S-H solche Klebefolie verwendet, und wahrscheinlich auch die Feuerwehr oder Rettungsfahrzeuge, ist noch lange keine Begründung. Das sind Behörden-, bzw. Einsatzfahrzeuge. Für solche Fahrzeuge gelten andere Regeln.
Wie @blackdodge geschrieben hat, gibt es für Fahrzeuge von BOS die Chance auf Ausnahmegenehmigungen. Dieses werden von den "zuständigen obersten Landesbehörden" erteilt (§ 70 Abs. 1 Nr. 2 StVZO) und sind daher nicht bundeseinheitlich geregelt. Es gibt jedoch böse Zungen, die behaupten, dass nicht immer alle Ausnahmegenehmigungen beantragt/bewilligt wurden, die das jeweilige Fahrzeug eigentlich benötigt.

Ist auch nicht unbedingt notwendig, da sich so manche "zuständige Behörde" auf die Anwendbarkeit des § 70 StVZO Abs. 4 beruft.
Aus meiner Sicht argumentativ kritisch, nicht jede Fahrt derartiger Fahrzeuge dient hoheitlichen Aufgaben - was soll's drum ... hat letztendlich die Behörde zu verantworten.


Zitat (Mitleser @ 13.05.2010, 00:21) *
Wie @GolfVi schrieb, sind seitliche gelbe Streifen möglich. In § 51a Abs. 4 StVZO heißt es: "Retroreflektierende gelbe waagerechte Streifen, die unterbrochen sein können, an den Längsseiten von Fahrzeugen sind zulässig." Diese Zulassung gilt für alle Fahrzeuagrten, wobei die nachfolgend genannte Einschränkung ("Sie dürfen nicht die Form von Schriftzügen oder Emblemen haben.") zu beachten ist.

Und nicht nur das. §53 Abs. 10 Nr. 3 StVZO ist anzuwenden, sprich, gilt nur nur "schwere und lange LKW", sprich, die Fahrzeuge, die nach ECE R 104 ausgerüstet werden dürfen.

Alle weiteren wichtigen Infos sind in der ECE R 104 zu finden.
Demnach sind diese Konturmarkierungen zulässig nur für Fahrzeuge und Anhänger der Klassen M2 (Busse bis 5t und mehr als 9 Pers., M3 (Busse über 5 t), N (LKW), O2 (Anhänger über 0,75 t bis 3,5 t), O3 (Anhänger über 3,5 t bis 10 t), O4 (Anhänger über 10 t).

Somit dürfte ist es möglich sein, einen Pferdeanhänger (Typklasse O2) mit Konturmarkierung nach ECE R 104 zu versehen.
Auch wenn die Kombination "nicht markiertes Fahrzeug" und "markierter Anhänger" nicht empfohlen wird.

Mein persönlicher Tipp:
vom Profi machen lassen - die Folienstreifen lassen sich vom Laien nur sehr schwer verarbeiten, Korrekturen durch Folie verschieben sind nicht möglich.
Auch müssen, insbesondere bei Stückelung, weitere Vorschriften (Abstand, Sichtbarkeit der Prüfkennzeichnung) beachtet werden.
Ach so ... Meterpreise von 10 bis 15 EUR ohne Montage sind marktüblich.

Zitat (Der Bär @ 13.05.2010, 09:43) *
Wer übrigens auf seinem Anhänger "Ladung" transportiert, die reflektiert, dann hat das nichts mit den lichttechnischen Einrichtungen des Fahrzeugs zu tun

Vorsicht ... smile.gif
Wenn die Beschaffenheit der Ladung die Verkehrssicherheit beeinträchtigt (z.B. indem das "Fahrzeugbild" negativ verändert wird) hast du ein Problem.


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Beste Grüße
Udo
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Mitleser
Beitrag 14.05.2010, 09:43
Beitrag #11


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Zitat (udobur @ 14.05.2010, 09:57) *
Zitat (Mitleser @ 13.05.2010, 00:21) *
Wie @GolfVi schrieb, sind seitliche gelbe Streifen möglich. In § 51a Abs. 4 StVZO heißt es: "Retroreflektierende gelbe waagerechte Streifen, die unterbrochen sein können, an den Längsseiten von Fahrzeugen sind zulässig." Diese Zulassung gilt für alle Fahrzeuagrten, wobei die nachfolgend genannte Einschränkung ("Sie dürfen nicht die Form von Schriftzügen oder Emblemen haben.") zu beachten ist.

Und nicht nur das. §53 Abs. 10 Nr. 3 StVZO ist anzuwenden, sprich, gilt nur nur "schwere und lange LKW", sprich, die Fahrzeuge, die nach ECE R 104 ausgerüstet werden dürfen.

Ups, den letzten Satz des § 51a Abs. 4 StVZO ("§ 53 Abs. 10 Nr. 3 ist anzuwenden.") hatte ich unterschlagen. thread.gif
Aber wenn, dann bitte richtig den dortigen Verweis auf § 53 Abs. 10 Nr. 3 StVZO aufführen: Er bezieht sich nicht auf "schwere und lange LKW", sondern auf "schwere und lange Fahrzeuge - ausgenommen Personenkraftwagen - mit einer Länge von mehr als 6,00 m". wavey.gif

Aber was bedeutet (und warum?) dieser Verweis? Ich finde ihn sehr unbestimmt!
  • Darf ich nur auf "schweren und langen Fahrzeugen - ausgenommen Personenkraftwagen - mit einer Länge von mehr als 6,00 m" den gelben Streifen aufbringen? Warum wird diese Einschränkung dann nicht gleich in § 51a Abs. 4 StVZO vorgenommen?
  • Oder darf ich den gelben Streifen nur dann auf "einem schweren und langen Fahrzeug - ausgenommen Personenkraftwagen - mit einer Länge von mehr als 6,00 m" aufbringen, wenn auch gleichzeitig eine Konturmarkierung aufgebracht ist? Warum diese Doppelmarkierung?
  • Oder soll der gelbe Streifen bei "schweren und langen Fahrzeugen - ausgenommen Personenkraftwagen - mit einer Länge von mehr als 6,00 m" nach Möglichkeit immer als Konturmarkierung ausgeführt sein?
  • Welchen Sinn ergibt § 51a Abs. 4 StVZO, wenn eh nur die Regelung des § 53 Abs. 10 Nr. 3 StVZO angewendet werden soll?

Der § 53 Abs. 10 Nr. 3 StVZO nimmt nur in soweit Bezug auf die ECE R 104, als dass das Material den dortigen Vorgaben entsprechen muss ("Die Kennzeichnung ... mit Konturmarkierungen aus ... Materialien, die den im Anhang zu dieser Vorschrift genannten Bestimmungen entsprechen ..."). Von einer Beschränkung nur auf die darin genannten Fahrzeugarten ist nicht die Rede.



Zitat (udobur @ 14.05.2010, 09:57) *
Alle weiteren wichtigen Infos sind in der ECE R 104 zu finden.
Demnach sind diese Konturmarkierungen zulässig nur für Fahrzeuge und Anhänger der Klassen M2 (Busse bis 5t und mehr als 9 Pers., M3 (Busse über 5 t), N (LKW), O2 (Anhänger über 0,75 t bis 3,5 t), O3 (Anhänger über 3,5 t bis 10 t), O4 (Anhänger über 10 t).

Die ECE R 104 wurde dahingehend geändert, dass die dortigen "Regelungen für retroreflektierende Markierungen für Fahrzeuge der Klasse M2, M3, N, O2, O3, O4 gelten" (Seite 52).
Dies besagt aber nur, dass nach Gemeinschaftsrecht für diese Klassen die dortigen Regelungen einzuhalten sind. Daraus den Umkehrschluss zu ziehen, dass andere Fahrzeugarten nicht (nach nationaler Regelung) auch gekennzeichnet werden dürfen, halte ich für falsch. Beispielhaft führe ich die genannten Polizei-PKW ins Feld.
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udobur
Beitrag 14.05.2010, 12:06
Beitrag #12


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Diese Disskussion habe ich mittlerweile mit allen möglichen (zuständigen) Stellen durch ... scared.gif

Fakt, konkrete, klare Antworten sind Mangelware (war auch nicht wirklich zu erwarten).

In einem Punkt sind sich allerdings BMVBS und Landesministerien und deren nachgeordnete Behörden einig:
Es muss das ans Auto ran, was ausdrücklich vorgeschrieben ist und darf das ran, was ausdrücklich erlaubt ist.

Noch schlimmer sind die Überwachungsorganisationen, die trotz eindeutiger ministerieller Vorgaben (falsche oder nicht zugelassene retroreflektierende Markierungen gelten als erheblicher Mangel) sich offenbar nicht in der Lage sehen, diesen Vorgaben nachzukommen.
Zitat aus einer Email des TÜV-Süd: "Gerade im Bereich der reflektierenden Folien ist der Grenzbereich sehr weit gesteckt. Eine Prüfung bei Tageslicht / Hallenbeleuchtung erweist sich ebenfalls als sehr schwierig." wallbash.gif wallbash.gif wallbash.gif

Insofern ist derzeit der Trend: Jeder macht, was er will, keiner, was er soll, aber jeder macht nach eigenen Ideen mit.
(Vollflächige retroreflektierende Beklebung an Smart, Reflex im LKW-Frontbereich, GAPS an Handwerkerfahrzeugen, und vieles andere mehr).

Ich versuche schon seit einigen Jahren, über Bekannte im Bund-Länder-Ausschuss klare Aussagen zu bekommen ... mittlerweile hab ich's aufgegeben.


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Udo
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ukr
Beitrag 14.05.2010, 12:41
Beitrag #13


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Zitat (udobur @ 14.05.2010, 13:06) *
Insofern ist derzeit der Trend: Jeder macht, was er will, keiner, was er soll, aber jeder macht nach eigenen Ideen mit.

So ist es:

Gaspolizei 1


Gaspolizei 2

whistling.gif
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Mitleser
Beitrag 14.05.2010, 12:57
Beitrag #14


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Wenn man gerade mal dabei ist, Ausnahmen für lichttechnische Einrichtungen zu genehmigen, dann kann man doch auch alles damit erfassen. Also blaues Licht und weiße Folie.
Das war bestimmt noch Platz auf dem DIN A4 Zettel. ranting.gif
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udobur
Beitrag 14.05.2010, 15:22
Beitrag #15


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Nicht aufregen ... da gibt es deutlich schlimmere Sachen ...



wavey.gif


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blackdodge
Beitrag 14.05.2010, 15:27
Beitrag #16


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rein rechtlich ist die Ausrüstung des Fahrzeuges mit SOSI-Anlage zulässig und im Havariefall auch die Nutzung der Anlage.

was ich aber für absolut bedenklich halte, ist die opt. Ähnlichkeit mit Polizeifahrzeugen.


Ausrüstung:

Straßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung (StVZO)
B. Fahrzeuge

III. Bau- und Betriebsvorschriften

§52 Zusätzliche Scheinwerfer und Leuchten

(3) Mit einer oder mehreren Kennleuchten für blaues Blinklicht (Rundumlicht) dürfen ausgerüstet sein
2. Einsatz- und Kommando-Kraftfahrzeuge der Feuerwehren und der Einheiten und Einrichtungen des Katastrophenschutzes und......



daraus folgt:

§35 Sonderrechte

(1) Von den Vorschriften dieser Verordnung sind die Bundeswehr, die Bundespolizei, die Feuerwehr, der Katastrophenschutz, die Polizei und der Zolldienst befreit, soweit das zur Erfüllung hoheitlicher Aufgaben dringend geboten ist.


Anmerkung: ich kann mich erinnern, in einer älteren Ausgabe die spezielle Nennung des Havariedienstes öff. Gasversorger gelesen zu haben.
mal sehen, vielleicht finde ich noch was :-)

etwa 1997 habe ich in Cottbus sogar Fahrzeuge eines Sicherheitsdienstes mit SOSI-Anlage gesehen



habe eine Abhandlung gefundenSonderrechte PDF


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udobur
Beitrag 14.05.2010, 17:32
Beitrag #17


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Es geht hier weniger um die "Krachmach-Blinkanlage" eher um die Unzulässige(?) Beklebung, die ja absolut nix mit "Sonderrechten" zu tun hat.
Notfallmanager und Gasversorger bekommen die Anlage im übrigen über eine Ausnahmegenehmigung nach § 70 StVZO, haben dafür alber keine Sonderrechte nach § 35 StVO, sondern nur Wegerecht nach § 38 StVO. wavey.gif


Und damit komm ich auf @meggie 0 zurück:

Wie schon geschrieben, du darfst den Pferdeanhänger mit Konturmarkierung oder Streifenmarkierung versehen, vorausgesetzt, es handelt sich um geprüfte / zugelassene Ware mit 50 (+10/-0) mm Breite und entsprechender E-Kennzeichnung.
Aber aufpassen, es gibt unterschiedliche Ausführungen der beiden Anbieter, einmal für Festaufbauten und einmal für Planen.

Wenn du das machen willst, suchst du dir am Besten einen Fahrzeug-Beschrifter, der sich mit diesen Sachen auskennt. wavey.gif


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