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> Frage zur Neuerteilung bei Wiederholungstat
celines_mama
Beitrag 13.05.2010, 09:03
Beitrag #1


Neuling


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hallo allerseits,

ich habe mich nun ausführlich belesen.... nach 15 jahren besteht also die möglichkeit seinen führerschein ohne mpu zurück zu erhalten.
aber wie sieht es mit wiederholungstätern aus?

beispiel: führerscheinerwerb mit 18 jahren (1982), mit 31 jahren (1995) führerscheinentzug wegen fahrens unter alkoholeinfluß, 1997 fahren ohne
führerschein unter alkoholeinfluß.

seither den führerschein nicht neu beantragt und sich auch nichts zu schulden kommen lassen. wenn man diesen jetzt nach 13 jahren neu beantragen würde, dann sicherlich mit mpu, oder?

danke
gruss
celines_mama
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Berndi962
Beitrag 13.05.2010, 09:11
Beitrag #2


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Zitat (celines_mama @ 13.05.2010, 10:03) *
nach 13 jahren neu beantragen würde, dann sicherlich mit mpu, oder?


Ja.
Rechne 15 Jahre nach der letzten beschwerenden Entscheidung. In diesem Fall wahrscheinlich das Urteil für die Alkfahrt ohne Fahrerlaubnis in 1997.


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Das Recht auf Dummheit gehört zur Garantie der freien Entfaltung der Persönlichkeit. Mark Twain
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Jens
Beitrag 13.05.2010, 09:12
Beitrag #3


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Zitat (celines_mama @ 13.05.2010, 10:03) *
wenn man diesen jetzt nach 13 jahren neu beantragen würde, dann sicherlich mit mpu, oder?

Wenn 1997 eine Sperre verhängt wurde, dann ja. Eine MPU-freie Neuerteilung wäre in dem Fall frühestens 2012 (15 Jahre nach dem Urteil/Strafbefehl) möglich.


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Feuerpferd
Beitrag 13.05.2010, 13:02
Beitrag #4


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Es gab, auch in diesem Forum, schon Fälle in denen die 5-jährige Anlaufhemmung nich berücksichtigt und nach Ablauf von 10 Jahren eine neue Fahrerlaubnis ohne MPU erteilt wurde. Dennoch dürfte dürfte das, wie meine Vorredner schon sagten, erst nach Ablauf von 15 Jahren geschehen.

Wenn Du magst kannst Du Dein Glück probieren. Im Falle einer MPU-Auflage solltest Du aber, sofern Du die MPU nicht angehen möchtest, unbedingt den Antrag zurückziehen, da im Falle einer Versagung der Neuerteilung die 15 Jahre erneut beginnen würden. Die Kohle für den Antrag wäre in diesem Fall dann allerdings futsch.


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Dieses Zeichen gilt nicht für Busse, jedoch für Wohnmobile, denn dies sind keine PKW (OLG Braunschweig in VRS 86, 150).
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celines_mama
Beitrag 16.05.2010, 18:13
Beitrag #5


Neuling


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hallo,

vielen lieben dank für eure antworten. mein plan ist jetzt erstmal, dass mein bruder (um den geht es hier) mal in flensburg seine
persönliche auskunft beantragt und dann schauen wir mal.... da das alles schon ziemlich lange zurückliegt, und er keine weiteren
unterlagen mehr hat, ist er sich mit den ganzen daten auch nicht sicher..... und an den promille wert kann er sich auch nicht mehr so
genau erinnern......

macht es grundsätzlich eigentlich einen unterschied, mit wieviel promille man "erwischt" wurde?

viele grüsse
celines_mama
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Peter Lustig
Beitrag 16.05.2010, 18:19
Beitrag #6


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Die Höhe der Promille spielen bezüglich der Frist keine Rolle. Es zählt die Verurteilung wegen einer Straftat mit Alkohol im Straßenverkehr.

Außer in Flensburg im Verkehrszentralregister sind möglicherweise auch noch verwertbare Eintragungen in der Führerscheinakte enthalten. Das VZR ist also nicht allein seligmachend.
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Mr.T
Beitrag 16.05.2010, 18:19
Beitrag #7


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Zitat (celines_mama @ 16.05.2010, 19:13) *
macht es grundsätzlich eigentlich einen unterschied, mit wieviel promille man "erwischt" wurde?
Ja. Denn vom ‰-Wert hängt es ab, ob die Alkoholfrage gestellt wird, und auch, ob es sich bei der MPU-Anordnung um eine Ermessensentscheidung handelt oder nicht.


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Gruß Mr.T

Gegen den Strom zu schwimmen ist deshalb so schwierig, weil einem so viele entgegenkommen.
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Jens
Beitrag 16.05.2010, 18:23
Beitrag #8


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celines_mama:
Prinzipiell hat @Mr.T natürlich Recht, aber im Fall deines Bruders liegen zwei Fahrten unter Alkoholeinfluß vor, da wäre in jedem Fall eine MPU mit Alkoholfragestellung fällig, unabhängig vom Promillewert.


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Mr.T
Beitrag 16.05.2010, 19:01
Beitrag #9


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Und da hat @Jens Recht!


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