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> Parken auf Grundstück ohne Zufahrt
Dirk-
Beitrag 27.05.2010, 12:39
Beitrag #1


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Durch den Thread "Baustellen-Haltverbot auf privatem Stellplatz?" bin ich auf die rein theoretische Frage gekommen, wie wohl folgende Situation zu beurteilen wäre:
Gegeben sei ein Reihenhaus (Eigentum) mit großem geplasterten Vorgarten.
Davor ein normaler Gehweg, sowie paralel zur Fahrbahn verlaufenden Parkbuchten.
Was wäre, wenn ich ein Auto (Nr. 1)in diesem Vorgarten parken würde?
(klar ist, das ich theoretisch legal zugeparkt werden könnte, da kein abgesenkter Bordstein)
Passend zur aufgestellten These würde jedoch mein 2. Auto in der "Zufahrt" (Parkbucht)parken, so dass ich natürlich jederzeit mit Auto 1 rausfahren könnte.
Gegen welche Vorschriften würde ich evtl. verstoßen?


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wombat
Beitrag 27.05.2010, 12:57
Beitrag #2


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§12 StVO unterscheidet zwischen Grundstücksein- und -ausfahrten und abgesenkten Bordsteinen.

So wie ich das verstehe braucht eine Ausfahrt daher nicht zwingend einen abgesenkten Bordstein. Sofern dieser fehlt, wäre es aber sinnvoll die Ausfahrt als solche kenntlich zu machen.

Somit wäre es untersagt vor der Ausfahrt auch auf dem Parkstreifen zu parken. Eine Verfolgung eines derartigen Parkverstoßes wird wohl aber kaum automatisch stattfinden, daher solltest Du Dein Fahrzeug problemlos dort abstellen können.

Sofern die Fahrzeuge TÜV und Zulassung besitzen, sehe ich von der laienhaften Warte kein Problem.
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Eddie
Beitrag 27.05.2010, 12:59
Beitrag #3


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Hallo Dirk-

Ich gehe jetzt mal davon aus, daß zwischen Gehweg und Vorgarten eine Abzäunung ist (zur Abrenzung des Privatgrundstücks gegenüber den öffentlichen Verkehrsraum (Gehweg) und dort ein Tor, das breit genug ist, um mit dem PKW in den Vorgarten zu kommen.

Du dürftest ohne weiteres im Vorgarten parken, da es ein Privatgrundstück ist.


ABER:

Jetzt kommen 2 Probleme auf Dich zu..........

Als erstes könntest Du Dir Reifen und/oder Felgen beim Befahren des Bordsteins beschädigen, da ja kein abgesenkter Bordstein vorhanden ist. Allerdings interessiert das die Behörden nicht, da es ja DEINE Reifen/Felgen sind.

Als zweites kommt dann die Behörde ins Spiel.......bei jedem herauf- oder herunterfahren begehst Du folgende OWi:

Zitat ("BKatV #2")
2 Vorschriftswidrig Gehweg, Seitenstreifen (außer auf Autobahnen oder Kraftfahrstraßen und in den Fällen des § 7 Abs. 3a Satz 2 StVO), Verkehrsinsel oder Grünanlage benutzt 5 €


Wenn Du also mehrfach täglich dort den PKW abstellst, kommen ganz schöne Parkgebühren whistling.gif auf Dich zu......

Gruß Eddie


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janr
Beitrag 27.05.2010, 13:02
Beitrag #4


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Zitat (Dirk- @ 27.05.2010, 13:39) *
(klar ist, das ich theoretisch legal zugeparkt werden könnte, da kein abgesenkter Bordstein)
Es ist auch das parken vor Grundstückseinfahrten verboten, dazu muß der Bordstein nicht abgesenkt sein.

Da der Grundstückseigentümer eine bevorrechtigte Stellung mit seiner Einfahrt hat, darf er (oder er darf es anderen erlauben) in seiner Einfahrt parken. Auch hier ist es egal ob der Bordstein abgesenkt ist oder nicht.

Um zu seinem Grundstück zu kommen darf man grundsätzlich den Gehweg auf kürzestem weg queren.


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Pogge
Beitrag 27.05.2010, 13:04
Beitrag #5


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Zitat (Eddie @ 27.05.2010, 13:59) *
Als zweites kommt dann die Behörde ins Spiel.......bei jedem herauf- oder herunterfahren begehst Du folgende OWi:

Zitat ("BKatV #2")
2 Vorschriftswidrig Gehweg, Seitenstreifen (außer auf Autobahnen oder Kraftfahrstraßen und in den Fällen des § 7 Abs. 3a Satz 2 StVO), Verkehrsinsel oder Grünanlage benutzt 5 €





Ich bin imer davon ausgegangen, daß ein Überqueren noch lange kein Benutzen ist think.gif
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lord.brownie
Beitrag 27.05.2010, 15:26
Beitrag #6


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hallo,

es existiert aber keine grundstückseinfahrt!!!!!

der grünstreifen mit allen dort befindlichen anlagen(gehweg) ist gemeinde-/oder stadtland; daher muss eine grundstückszufahrt dort beantragt werden.
klar ist eine überfahrt mit dem pkw eine -illegale- nutzung;

lg
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Dirk-
Beitrag 27.05.2010, 15:46
Beitrag #7


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Zitat (Eddie @ 27.05.2010, 12:59) *
Ich gehe jetzt mal davon aus, daß zwischen Gehweg und Vorgarten eine Abzäunung ist (zur Abrenzung des Privatgrundstücks gegenüber den öffentlichen Verkehrsraum (Gehweg)

Die Abgrenzung besteht lediglich aus einer ca 40cm hohen Hecke, die "Einfahrt" wäre lediglich die Lücke in der Mitte der Hecke wo der Weg zur Haustür ist.


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wombat
Beitrag 27.05.2010, 15:50
Beitrag #8


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Siehe übrigens:
Definition von Grundstückseinfahrt gem. §12(3)Nr.3
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Dirk-
Beitrag 27.05.2010, 18:17
Beitrag #9


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Das hört sich ja alles erstmal ganz gut an:
1)Die Grundstückseinfahrt wäre ja dadurch klar erkennbar, das dort ein Auto parkt, ggf könnte ich ja rechts und links noch einen Pfosten in die Erde rammen.
2) das möglicherweise unzulässige überfahren des Gehweges wäre wohl kein Fall der Halterhaftung, so das die cop.gif mich inflagranti sehen müssen?
3) am meisten Gedanken mache ich mir über die Parkbucht, da ich ja praktissch einen offiziell angelegten Parkplatz sozusagen als Einfahrt zweckentfremden würde think.gif


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Peter Lustig
Beitrag 27.05.2010, 18:54
Beitrag #10


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Zu 2:
Wenn eine Grundstückszufahrt (siehe dazu auch hier) vorliegt, ist, um diese zu erreichen, das Überfahren von Geh- und Radwegen auf kürzestem Weg zulässig. Maßgeben für eine Grundstückszufahrt ist deren Benutzbarkeit, nicht der Grad der Benutzung.

Zu 3:
Dieses Problem stellt sich öfter, wenn im Bereich von Parkbuchten plötzlich Grundstückszufahrten angelegt werden. Das ist dann ggf. ein Problem des Straßenbaulastträgers. Manchmal ist es auch schon vorgekommen, dass vor Grundstückszufahrten aus heiterem Himmel Parkbuchten angelegt wurden. rolleyes.gif
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lord.brownie
Beitrag 27.05.2010, 20:59
Beitrag #11


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hallo,

alleinig maßgebend wird wohl die WIDMUNG durch den eigentümer des strassenlandes sein, oder ?
eine zufahrt muss beantragt und gemehmigt werden, alles andere ist illegal. sollten schäden durch überfahrung entstehen wird das entsprechende tiefbauamt im zuge der gefahrenabwehr ( leitungen in der erde bzw. beschädigung des gehweges und damit gefahr für fussgänger ) nicht lange fackeln und auf anliegerkosten reparieren!
lg
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Peter Lustig
Beitrag 27.05.2010, 21:19
Beitrag #12


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Niemand kann einen Grundstückseigentümer daran hindern, seinen Vorgarten in einen Parkplatz umzufunktionieren oder dort eine Garage zu bauen, sofern keine baurechtlichen Bestimmungen dagegen sprechen. Der Bau der Garage muss natürlich baurechtlich genehmigt werden. In dem Fall muss auch für eine Benutzbarkeit der Zufahrt zu dem Parkplatz bzw. der Garage gesorgt werden. Hier kann der Veranlasser aber ggf. zur Kostentragung für einen erforderlichen Umbau herangezogen werden. Mit der wegerechtlichen Widmung hat das nichts zu tun. Im Übrigen sind Gehwege und Parkstreifen in der Regel mindestens für eine Belastung bis zu 2,8 t ausgelegt, so dass das Überfahren mit einem Pkw kein Problem darstellen dürfte.
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Dirk-
Beitrag 28.05.2010, 08:33
Beitrag #13


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Zitat (Peter Lustig @ 27.05.2010, 21:19) *
Niemand kann einen Grundstückseigentümer daran hindern, seinen Vorgarten in einen Parkplatz umzufunktionieren oder dort eine Garage zu bauen, sofern keine baurechtlichen Bestimmungen dagegen sprechen.

Das bedeutet also, das ich mich trotzdem beim Bauamt erkundigen muss, ob ich dort parken darf? Ich will ja keine Garage/Carport oder so, sondern nur das nackte Auto dahinstellen


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lord.brownie
Beitrag 28.05.2010, 09:21
Beitrag #14


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hallo,

man kann auf eigenem grund (fast) alles machen, nur eben auf fremden grund nicht, d.h., dass die zufahrt zum grundstück mit der gemeinde/stadt und dem dafür zuständigen bauamt (tiefbauamt)
abzustimmen ist. sofern keine zufahrt vorhanden muss diese beantragt und genehmigt werden; man(n) kann den wunsch äußern an welcher stelle man gerne die einfahrt hätte, daran gebunden ist die gemeinde/stadt allerdings nicht; lg
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janr
Beitrag 28.05.2010, 10:14
Beitrag #15


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Das hängt wohl sehr von der Gemeinde und deren Straßen und Wege Gesetz ab.
Wenn man Google befragt kam von der Stadt Duisburg sofort eine Seite mit dem Genehmigungs BlaBla, von München (wo ich wohne) suchte ich selbst auf deren Homepage vergebens.

Auch sehe ich immer wieder, daß wenn ein Haus abgerissen oder neu gebaut wird, daß dort die schweren LKW über den Gehweg fahren, ohne das dort eine Einfahrt wäre. Es wird nur ein Kantholz hingelegt, damit die Reifen geschont werden. Da wird zumindest nicht auf eine Gewichtsbelastung geachtet.

Das wird also von Gemeinde zu Gemeinde verschieden gehandhabt. Einfach mal nachfragen.
Ich kenne jedenfalls genug Einfahrten die nicht durch Genehmigung entstanden sind, wo also der Bordstein auch nicht abgesenkt wurde, aber Probleme macht dort auch keiner.

Es wird auch so sein, daß die Gehwege in München von Haus aus anders gestaltet sind als in Duisburg (um beim Beispiel zu bleiben) da hier bei mir die Müllabfuhr (4-Achser) und diverse Anlieferer immer auf dem sehr breiten Gehweg fahren (parallel zur Fahrbahn, und nicht querend!). Alle sind schwerer als 2,8t. Die police.gif interessiert sich dafür nicht.
Vllt gibt es deshalb in München keine Genehmigung. Die Gehwege sind stabil genug. think.gif

Lt StVO jedenfalls ist durch das tatsächliche Vorhanden sein einer Einfahrt vor derjenigen ein Parkverbot (§12) und der Besitzer derjenigen hat das Vorrecht selbst dort zu Parken, oder es anderen zu erlauben.

Da in der StVO Einfahrten und Bordsteinabsenkungen jeweils extre geregelt sind zeigt mir jedenfalls, daß das eine und das andere nicht zwangsläufig gleichzeitig vorhanden sein muß.

Ob die Einfahrt genehmigt ist oder nicht, oder ob es überhaupt einer Genehmigung bedarf oder nicht kann ich als VT nicht erkennen, aber daß dort eine Einfahrt ist kann ich erkennen und mich an die StVO halten. wavey.gif


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Schorsch
Beitrag 28.05.2010, 10:58
Beitrag #16


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Zitat (janr @ 28.05.2010, 11:14) *
Ob die Einfahrt genehmigt ist oder nicht, oder ob es überhaupt einer Genehmigung bedarf oder nicht kann ich als VT nicht erkennen, aber daß dort eine Einfahrt ist kann ich erkennen und mich an die StVO halten. wavey.gif



Ich kenne es nur so, dass die Städte es als Voraussetzung für eine Genehmigung einer Grundstücksausfahrt machen, dass der Gehweg entsprechend angepasst wird. Kurz: Wo kein Bordstein abgesenkt ist, da ist auch keine genehmigte Ausfahrt und wenn jemand andere daran hindern will, dort zu parken, dann geht da in den Bereich Nötigung.
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janr
Beitrag 28.05.2010, 11:39
Beitrag #17


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Zitat (Schorsch @ 28.05.2010, 11:58) *
Ich kenne es nur so, dass die Städte es als Voraussetzung für eine Genehmigung einer Grundstücksausfahrt machen, dass der Gehweg entsprechend angepasst wird. Kurz: Wo kein Bordstein abgesenkt ist, da ist auch keine genehmigte Ausfahrt ...
Hatten wir schon mal.


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Schorsch
Beitrag 28.05.2010, 16:44
Beitrag #18


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Zitat (janr @ 28.05.2010, 12:39) *
Hatten wir schon mal.


Ich gehe davon aus, dass es dabei um Straßen ohne Bordstein geht. Wo keine Bordsteine vorhanden sind, da ist der Gesamteindruck entscheidend.

Eine Grundstücksausfahrt ist eine genehmigungspflichtige Sondernutzung. Und ohne Genehmigung hat natürlich niemand Anspruch auf Sondernutzung.
Und die Genehmigung gibts - wenn überhaupt - nur dann, wenn entsprechende bauliche Änderungen vorgenommen werden.
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janr
Beitrag 28.05.2010, 18:49
Beitrag #19


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Zitat (Schorsch @ 28.05.2010, 17:44) *
Eine Grundstücksausfahrt ist eine genehmigungspflichtige Sondernutzung. Und ohne Genehmigung hat natürlich niemand Anspruch auf Sondernutzung.

wavey.gif Schorsch, wir drehen uns im Kreis
wie mit der Anlieger - Erschließungkostenfrage.

Genauso wie das weder ich noch meine Eltern (habe extra nachgefragt) mit den Erschließungskosten (war damals nur Strom und Wasser; erst später kam der Kanal dazu) an Parkraum beteiligt wurden ist es hier in der Gegend offensichtlich möglich eine Einfahrt im nachhinein selbst zu bestimmen ohne Genehmigung und ohne umbauten der Gehwegs samt Bordstein.

Bei dir mag das üblich sein, das wird von Gemeinde zu Gemeinde unterschiedlich sein. Für meine Gegend werde ich weiter recherchieren und dann später weiter informiern wavey.gif vllt hast du ja recht


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Peter Lustig
Beitrag 28.05.2010, 18:57
Beitrag #20


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Der Begriff der Grundstückszufahrt richtet sich nach den gesamten baulichen Umständen. Ob ein Bordstein vorhanden ist oder nicht, ist dafür ohne Bedeutung. Liegt nach dem Gesamteindruck zweifelsfrei eine Zufahrt vor, greift die Bestimmung des § 12 Abs. 3 Nr. 3 StVO. Die Vorschrift ist ein Schutzgesetz zu Gunsten des Berechtigten und soll diesem die ungehinderte Benutzung seiner Zufahrt gewährleisten. Nicht mehr und nicht weniger. Ausschlaggebend ist dabei die Benutzbarkeit, nicht der Grad der Benutzung.

Die Benutzung einer Zufahrt stellt keine Sondernutzung nach dem Wegerecht dar und bedarf daher auch keiner entsprechenden behördlichen Nutzungserlaubnis. Natürlich darf eine Zufahrt nachträglich nicht willkürlich angelegt werden. Da die Anlegung einer Zufahrt immer auch einen Eingriff in einen öffentlichen Verkehrsraum mit sich bringt, ist in der Regel eine entsprechende vorherige Abstimmung mit der zuständigen Straßenbehörde erforderlich. Diese kann ihre Zustimmung ggf. von Auflagen abhängig machen, dass die Zufahrt aus Verkehrssicherheitsgründen erst nach bestimmten baulichen Anpassungen, in einer bestimmten Form oder an einem bestimmten Ort angelegt wird. Verweigern darf sie die Anlegung einer Zufahrt grundsätzlich nicht.
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janr
Beitrag 30.06.2010, 11:54
Beitrag #21


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Hat zwar etwas länger gedauert, aber dennoch habe ich Antworten von den diversen Behörden in München erhalten, was zu beachten ist wenn man sich eine Einfahrt nachträglich bauen möchte.

Grundsätzlich waren alle hilfsbereit und freundlich, aber mit einer theoretischen Frage konnte erstmal keiner was anfangen. Alle wollten unbedingt eine Adresse haben.

Das war auch das schwierigste an der Frager und Mailerei, es war ja theoretisch.

Somit wurde ich mit meiner Frage zwischen Baureferat, Straßenbaubehörde, Lokalbaukommission und Baureferat-Tiefbau hin und hergeschickt.

Mir ist auch klar warum, in München bedarf es keiner Genehmigung für ein solches vorhaben, aber Schäden können durch aus entstehen, deshalb will keiner ohne daß die Adresse des Vorhabens bekannt ist so richtig mit der Info raus.

Selbstverständlich kann jeder ein Stück Zaun gegen ein Tor tauschen ohne daß es irgendwas bedarf.

Für die eventuelle übermäßige Belastung sollte man in München Kontakt mit der Baubehörde aufnehmen, damit geklärt wird in wie weit der dortige Gehweg diese Belastung aushält.
Es ist nicht jeder Gehweg mit gleichen Belastungsgrenzen gestaltet worden. Es ist nicht in jedem Gehweg irgendwelche Leitungen verlegt.

Im günstigsten Fall ist der Gehweg stabil genug, dann muß nichts umgestaltet werden, auch keine Bordsteinabsenkung.

Wenn aber der Gehweg die Belastung nicht aushält muß der Einfahrtseigentümer/wünscher auf eigene Kosten den Gehweg durch eine Fachfirma derart umgestalten lassen, damit eine Überbelastung auch der darunterliegenden Leitungen ausgeschloßen ist. Dabei kann der Bordstein abgesenkt werden.

Bei Unterlassung wird der Einfahrtseigentümer für die späteren Schäden aufkommen.


Dies gilt aber nur für München, in anderen Gemeinden wird dies anders sein, also am besten mal anrufen wavey.gif


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Achim
Beitrag 30.06.2010, 12:05
Beitrag #22


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Ja, kommt immer auf das entsprechende Straßengesetz an. Auch daraus kann man entnehmen, wo Zufahrten Sondernutzungen, und damit genehmigungspflichtig sind.

Zitat (Peter Lustig @ 28.05.2010, 19:57) *
Verweigern darf sie die Anlegung einer Zufahrt grundsätzlich nicht.

Doch, wenn es andere geeignete Zufahrten gibt. Aber auch das ist in den Straßengesetzen der Länder nachlesbar.


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janr
Beitrag 30.06.2010, 12:12
Beitrag #23


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Zitat (Achim @ 30.06.2010, 13:05) *
Ja, kommt immer auf das entsprechende Straßengesetz an.
So wie ich die Behörden verstand ist dies in München leider nicht geregelt und grundsätzlich Genehmigungsfrei, von Straßengesetz sprach keiner, ist wohl wirklich eine Lücke in Gemeindegesetz (hier in München !).
Deshalb war der Mailverkehr so schwiereig, die wollten nix eindeutiges sagen ohne die Adresse zu kennen. smile.gif


ps: Ist das bei auch auch, daß mein Beitrag zweimal da ist, oder ist das ein Prob mit meinem Rechner?

Zweimal klicken bringt 2 mal Beitrag. Das Problem habe ich bei langen Ladezeiten auch. Habe einen Beitrag gelöscht. Der Ordnung halber wink.gif

Der Beitrag wurde von Achim bearbeitet: 30.06.2010, 12:19
Bearbeitungsgrund: Doppelpost


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Achim
Beitrag 30.06.2010, 12:29
Beitrag #24


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Zitat (janr @ 30.06.2010, 13:12) *
So wie ich die Behörden verstand ist dies in München leider nicht geregelt und grundsätzlich Genehmigungsfrei, ...

Doch, wird wohl um BayStrWG drin stehen. In Sachsen sind Zufahrten auf Innerörtlichen Erschließungsstraßen genehmigungsfrei.

Zitat (janr @ 30.06.2010, 13:12) *
... von Straßengesetz sprach keiner, ist wohl wirklich eine Lücke in Gemeindegesetz (hier in München !).

Vielleicht wusste dies der Mitarbeiter auch nicht. Denn schließlich ist es ja schon immer so wavey.gif

Edith sagt:
Wusste ich doch, steht auch in Bayern im Straßengesetz:
Zitat (BayStrWG Art. 19 Zufahrten)
(1) Zufahrten zu Staats- und Kreisstraßen außerhalb der zur Erschließung bestimmten Teile der Ortsdurchfahrten sowie zu Gemeindeverbindungsstraßen (Art. 46 Nr. 1) gelten als Sondernutzungen im Sinn des Art. 18. Art. 18 Abs. 2 a ist nicht anwendbar.
(2) Art. 18 Abs. 4 findet mit der Maßgabe Anwendung, daß die Straßenbaubehörde von dem Erlaubnisnehmer alle Maßnahmen hinsichtlich der örtlichen Lage, der Art und der Ausgestaltung der Zufahrt verlangen kann, die aus Gründen der Sicherheit oder Leichtigkeit des Verkehrs erforderlich sind.
(3) Eine Erlaubnis nach Art. 18 ist auch einzuholen, bevor eine erlaubnisbedürftige Zufahrt geändert wird oder bevor sich der Verkehr auf der Zufahrt nach Art oder Dichte wesentlich vergrößert.
(4) Der Erlaubnis nach Art. 18 Abs. 1 bedarf es nicht, wenn Zufahrten
1. zu baulichen Anlagen geschaffen oder geändert werden, die dem Verfahren nach Art. 23 und 24 unterliegen,
2. in einem Flurbereinigungsverfahren mit Zustimmung der Straßenbaubehörde neu geschaffen oder geändert werden.
(5) Für die Unterhaltung von Zufahrten, die keiner Erlaubnis nach Art. 18 Abs. 1 bedürfen, sowie von Zugängen gilt Art. 18 Abs. 4 entsprechend.


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janr
Beitrag 30.06.2010, 13:00
Beitrag #25


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Zitat (Achim @ 30.06.2010, 13:29) *
... Vielleicht wusste dies der Mitarbeiter auch nicht. ...
Die Mitarbeiter, die.
Es waren über 10 Mails zu verschiedenen Behörden und verschiedenen Mitarbeitern. Intern wurden meine Mails auch weitergeleitet.
Mit keinem Wort wurde mir gegenüber was erwähnt, aber die müßen ja nicht, oder? Es war ja nur eine theoretische Frage.



Zur wundervollen Beitragsverdoppelung: Bewusst habe ich nicht zweimal geklickt, sorry. wavey.gif


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Achim
Beitrag 30.06.2010, 13:04
Beitrag #26


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Zitat (janr @ 30.06.2010, 14:00) *
Zur wundervollen Beitragsverdoppelung: Bewusst habe ich nicht zweimal geklickt, sorry. wavey.gif

Kein Grund. Mein Beitrag war auch gerade zwei mal drin. Ich darf ihn aber löschen whistling.gif
Also nichts mit sorry wavey.gif


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