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> Interessantes Urteil Thema Sommer-/Winterreifen
Q-Treiberin
Beitrag 04.11.2010, 20:14
Beitrag #151


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Versteh ich jetzt nicht.. unsure.gif Was andersrum?


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Personalführung ist die Kunst einen Mitarbeiter so über den Tisch zu ziehen, dass er die Reibungshitze als Nestwärme empfindet...
oder
Wer glaubt, dass ein Abteilungsleiter eine Abteilung leitet der glaubt auch, dass ein Zitronenfalter Zitronen faltet...
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divefreak
Beitrag 04.11.2010, 20:23
Beitrag #152


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Zitat (Kai R. @ 04.11.2010, 18:39) *
Landy-Reifen erfüllen aber diese Anforderungen, auch wenn die Gummimischung für den Winter natürlich völlig aberwitzig ist, aber davon steht da nichts.


Öhm

Einspruch...

Wenn sie zb Trailmaker von BF-Goodrich fährt... die Dinger waren wie Saugnäpfe auf Eis und Schnee und hatten eine extrem weiche Gummimischung.
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CvR
Beitrag 04.11.2010, 20:35
Beitrag #153


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Zitat (Mitleser @ 03.11.2010, 17:05) *
In der genannten Richtlinie 92/23/EWG heißt es dazu unter Nr. 2.2:
Zitat
„M + S-Reifen“ Reifen, bei denen das Profil der Lauffläche und die Struktur so konzipiert sind, daß sie vor allem in Matsch und frischem oder schmelzendem Schnee bessere Fahreigenschaften gewährleisten als normale Reifen. Das Profil der Lauffläche der M + S-Reifen ist im allgemeinen durch größere Profilrillen und/oder Stollen gekennzeichnet, die voneinander durch größere Zwischenräume getrennt sind, als dies bei normalen Reifen der Fall ist;

Es geht aber noch weiter:

Zitat (Richtlinie 92/32/EWG)
3. AUFSCHRIFTEN
3.1. Die Reifen müssen folgende Aufschriften tragen:
[...]
3.1.5. die Buchstaben „M + S“ oder „M.S“ oder „M & S“ bei M + S-Reifen;

Das würde ich jetzt so interpretieren, dass sowohl eine wintertaugliche Ausgestaltung als auch die Kennzeichnung per Aufschrift zwingen erforderlich ist. Denn ohne die Aufschrift entspricht der Reifen ja nicht mehr der EWG-RiLi, die die Aufschrift vorschreibt.


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"Man sollte schon deshalb kein langes Gesicht machen, weil man dann mehr zu rasieren hat."
Fernand Joseph Désiré Contandin (1903-1971), französischer Schauspieler und Sänger
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Q-Treiberin
Beitrag 04.11.2010, 20:42
Beitrag #154


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Zitat (divefreak @ 04.11.2010, 20:23) *
Wenn sie zb Trailmaker von BF-Goodrich fährt... die Dinger waren wie Saugnäpfe auf Eis und Schnee und hatten eine extrem weiche Gummimischung.
Ist der "Wrangler AT/S" von Goodyear.


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Gast_Georg_g_*
Beitrag 05.11.2010, 00:16
Beitrag #155





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Zitat (CvR @ 04.11.2010, 20:35) *
Das würde ich jetzt so interpretieren, dass sowohl eine wintertaugliche Ausgestaltung als auch die Kennzeichnung per Aufschrift zwingen erforderlich ist. Denn ohne die Aufschrift entspricht der Reifen ja nicht mehr der EWG-RiLi, die die Aufschrift vorschreibt.

Ja, das sehe ich auch so. Künftig muss ich also Reifen haben, die die Kennzeichnung "M+S" haben und außerdem ein solches Profil und eine solche Struktur aufweisen, dass sie bei Matsch und frischem oder schmelzendem (aber nicht bei altem) Schnee bessere Fahreigenschaften gewährleisten als normale Reifen, welche wiederum als "Verwendungsart normal: normaler Straßenreifen" definiert sind.

Zwei Fragen bleiben aber noch:
1. Was ist in der Eu-Rili mit "Struktur" gemeint? Das Profil kann es nicht sein, da dieses ja schon vorher genannt wird.
2. Wie kann ich überprüfen und nachweisen, dass solche Reifen tatsächlich unter den genannten Bedingungen bessere Fahreigenschaften aufweisen als solche der Kategorie "Verwendungsart normal: normaler Straßenreifen"?
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ulfTDI
Beitrag 05.11.2010, 08:01
Beitrag #156


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Zitat (Georg_g @ 05.11.2010, 00:16) *
Zitat (CvR @ 04.11.2010, 20:35) *
Das würde ich jetzt so interpretieren, dass sowohl eine wintertaugliche Ausgestaltung als auch die Kennzeichnung per Aufschrift zwingen erforderlich ist. Denn ohne die Aufschrift entspricht der Reifen ja nicht mehr der EWG-RiLi, die die Aufschrift vorschreibt.

Ja, das sehe ich auch so. Künftig muss ich also Reifen haben, die die Kennzeichnung "M+S" haben und außerdem ein solches Profil und eine solche Struktur aufweisen, dass sie bei Matsch und frischem oder schmelzendem (aber nicht bei altem) Schnee bessere Fahreigenschaften gewährleisten als normale Reifen, welche wiederum als "Verwendungsart normal: normaler Straßenreifen" definiert sind.
Da aber die Profilmerkmal-Bandbreite eines Normalreifens nirgendwo explizit definiert ist, läßt sich nach wie vor keine klare Konstruktionsgrenze zu WR ziehen.
Das einzige konkret prüfbare gesetzliche WR-Merkmal ist und bleibt daher die M+S - Kennzeichnung, die demnach immer noch jeder China-Reifenbäcker auf seine Sommer-Semislicks prägen kann / darf.



Zitat
1. Was ist in der Eu-Rili mit "Struktur" gemeint? Das Profil kann es nicht sein, da dieses ja schon vorher genannt wird.
Siehe oben: das alles ist ein schwammiger Begriffesumpf.


Zitat
2. Wie kann ich überprüfen und nachweisen, dass solche Reifen tatsächlich unter den genannten Bedingungen bessere Fahreigenschaften aufweisen als solche der Kategorie "Verwendungsart normal: normaler Straßenreifen"?
Durch umfangreiche Fahrversuche, deren Bedingungen, Prüfzyklen, Bewertungskriterien usw. erstmal (gesetzlich) definiert werden müßten tongue.gif


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Gruß Ulf
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Mitleser
Beitrag 05.11.2010, 08:15
Beitrag #157


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Zitat (CvR @ 04.11.2010, 20:35) *
Zitat (Richtlinie 92/32/EWG)
3. AUFSCHRIFTEN
3.1. Die Reifen müssen folgende Aufschriften tragen:
[...]
3.1.5. die Buchstaben „M + S“ oder „M.S“ oder „M & S“ bei M + S-Reifen;

Das würde ich jetzt so interpretieren, dass sowohl eine wintertaugliche Ausgestaltung als auch die Kennzeichnung per Aufschrift zwingen erforderlich ist. Denn ohne die Aufschrift entspricht der Reifen ja nicht mehr der EWG-RiLi, die die Aufschrift vorschreibt.

Ich würde Dir zustimmen, wenn der Passus der StVO in etwas (und leicht gekürzt) so lauten würde:
"Bei Glatteis, Schneeglätte, Schneematsch, Eis- oder Reifglätte darf ein Kraftfahrzeug nur mit Reifen gefahren werden, welche der Einstufung als M+S-Reifen der RiLi 92/23/EWG entspricht."

In der StVO-Änderung wird jedoch nicht generell auf die RiLi verwiesen, sondern es wird explizit nur auf die Eigenschaften einer bestimmten Nummer (nämlich Anhang 11 Nr. 2.2) abgestellt.
"Bei Glatteis, Schneeglätte, Schneematsch, Eis- oder Reifglätte darf ein Kraftfahrzeug nur mit Reifen gefahren werden, welche die in Anhang 11 Nr. 2.2 der Richtlinie 92/23/EWG [...] beschriebenen Eigenschaften erfüllen (M+S-Reifen)."

Und die dort beschriebenen Eigenschaften betreffen nur Profil und Struktur, nicht Beschriftung. Auch ein Querverweis zu den Beschriftungsvorschriften findet sich in Nr. 2.2 nicht.
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Doc aus Bückeburg
Beitrag 05.11.2010, 08:20
Beitrag #158


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Zitat (Mitleser @ 05.11.2010, 09:15) *
... Und die dort beschriebenen Eigenschaften betreffen nur Profil und Struktur, nicht Beschriftung. Auch ein Querverweis zu den Beschriftungsvorschriften findet sich in Nr. 2.2 nicht.
Und woher weiß ich als Verkehrsteilnehmer schon vor Abfahrt, ob nachher der kontrollierende cop.gif die Wintereigenschaften meiner Reifen für ausreichend erachten wird? crybaby.gif

Doc


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Es gibt Dinge, die muss man glauben, um sie sehen zu können,
und es gibt Dinge, die muss man sehen, um sie glauben zu können.
Und dann gibt es noch ein paar Dinge, die kann man einfach nicht glauben, obwohl man sie sieht!
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Mitleser
Beitrag 05.11.2010, 08:22
Beitrag #159


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Da musst Du wohl vor Abfahrt den Ramses befragen. laugh2.gif
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ulfTDI
Beitrag 05.11.2010, 08:31
Beitrag #160


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Zitat (Doc aus Bückeburg @ 05.11.2010, 08:20) *
Zitat (Mitleser @ 05.11.2010, 09:15) *
... Und die dort beschriebenen Eigenschaften betreffen nur Profil und Struktur, nicht Beschriftung. Auch ein Querverweis zu den Beschriftungsvorschriften findet sich in Nr. 2.2 nicht.

Und woher weiß ich als Verkehrsteilnehmer schon vor Abfahrt, ob nachher der kontrollierende cop.gif die Wintereigenschaften meiner Reifen für ausreichend erachten wird? crybaby.gif
Ist das nicht putzig?
Grade ist der Gesetzgeber wegen Verstoßes gegen das verfassungsmäßige(!!) Bestimmtheitsgebot abgewatscht worden, und schon wird mit angemessener Hektik & Aufwand eine anders formulierte Wiederholung gebastelt laugh2.gif


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Gruß Ulf
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blue0711
Beitrag 05.11.2010, 08:49
Beitrag #161


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Zitat
Denn aufgrund von erhöhten Naturkautschukanteilen sind Nutzfahrzeugreifen - im Gegensatz zu Pkw-Sommerreifen - von vornherein für den Ganzjahreseinsatz an den übrigen Achsen geeignet.


Darf man den Satz dann analog für Zweiräder anwenden? Die Gummimischung dieser Reifen ist ja ebenso von der der PKW-Reifen insoweit unterschiedlich, dass sie bereits besser auf Matsch und Schnee greifen (deutlich weichere Mischung, die der von Winterreifen bei PKWs recht nahe kommt).
Der Rest ist ja nicht reifen- sondern fahrzeugkonstruktionsbedingt.


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Gruß Kai
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"Feminismus im Jahr 2014 ist nicht mehr als "ein Haufen gemeiner Mädchen auf Twitter"." Camille Paglia, Professorin für Geistes- und Medienwissenschaft, USA - Mehr dazu?
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Jens
Beitrag 05.11.2010, 21:47
Beitrag #162


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Aus einem Aufsatz von Rupert Schubert (Regierungsdirektor, Freie und Hansestadt Hamburg) beim Verkehrsdienst:
Zitat
Hinsichtlich der lt. Verordnungsbegründung angestrebten Anlehnung des Entwurfs an die Formulierung in Art. 3 Nr. 11 der Verordnung (EG) Nr. 661/2009 vom 13.7.2009 ist anzumerken, dass diese Begriffsbestimmung des M+S-Reifens (nicht des Winterreifens) so allgemein gehalten ist, dass sie kaum als Definition bezeichnet werden kann. Eine eindeutige, dem Bestimmtheitsgebot genügende Regelung würde durch den Entwurf folglich nicht erreicht.


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CvR
Beitrag 05.11.2010, 21:57
Beitrag #163


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Zitat (Mitleser @ 05.11.2010, 08:15) *
In der StVO-Änderung wird jedoch nicht generell auf die RiLi verwiesen, sondern es wird explizit nur auf die Eigenschaften einer bestimmten Nummer (nämlich Anhang 11 Nr. 2.2) abgestellt.
"Bei Glatteis, Schneeglätte, Schneematsch, Eis- oder Reifglätte darf ein Kraftfahrzeug nur mit Reifen gefahren werden, welche die in Anhang 11 Nr. 2.2 der Richtlinie 92/23/EWG [...] beschriebenen Eigenschaften erfüllen (M+S-Reifen)."

Und die dort beschriebenen Eigenschaften betreffen nur Profil und Struktur, nicht Beschriftung. Auch ein Querverweis zu den Beschriftungsvorschriften findet sich in Nr. 2.2 nicht.

Das halte ich für irrelevant. Denn ich würde den Gaul eher andersrum aufzäumen:
Reifen sind ja, wenn ich nicht irre, generell typgenehmigungspflichtig. Ich vermute, das alle Reifen nach der EWG-RiLi geprüft werden müssen, ehe sie in den Verkehr gebracht werden. Es gibt dann genau 2 Optionen, wie diese Prüfung ablaufen kann: Entweder, der Reifen erfüllt die Anforderungen der Nr. 2.2. Oder eben nicht.

Im ersteren Falle bekommt er die Typgenehmigung nur, wenn er auch eine entsprechende Kennzeichnung "M+S" trägt. Und wenn er die Anforderungen nicht erfüllt, aber trotzdem die Aufschrift "M+S" trägt, dann kann ich mir nicht vorstellen, dass der Reifen eine Typgenehmigung bekommt think.gif Insofern gibt es doch unter den nach dieser Vorschrift geprüften und in Verkehr gebrachten Reifen nur "Winterreifen" mit M+S-Kennung und "Nichtwinterreifen" ohne diese Kennung. Andere Paarungen könnten am Markt eigentlich nicht als typgeprüfter Reifen erhältlich sein think.gif

So dass ich im Rahmen dieser Ausführungen dazu komme: Wenn "M&S", "M+S" etc auf dem Reifen steht, dann isses ein Ramsauerreifen. Stehts nicht drauf, erfüllt der Reifen auch mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit die Kriterien der Nr. 2.2 nicht.

Und damit isses eigentlich irgendwie sogar bestimmt scarey.gif


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Gast_Georg_g_*
Beitrag 05.11.2010, 23:00
Beitrag #164





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Zitat (ulfTDI @ 05.11.2010, 08:31) *
Grade ist der Gesetzgeber wegen Verstoßes gegen das verfassungsmäßige(!!) Bestimmtheitsgebot abgewatscht worden, und schon wird mit angemessener Hektik & Aufwand eine anders formulierte Wiederholung gebastelt

Ihr solltet die Bemühungen von Herrn Ramsauer schon zu schätzen wissen. Immerhin hat er ja auch eines erreicht: Vorher war mit dem Begriff der "geeigneten Bereifung" eine einfache, aber schwammige Formulierung in der StVO, jetzt eine komplizierte und schwammige. Das ist aus Sicht eines Ministers ein voller Erfolg.
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ulfTDI
Beitrag 06.11.2010, 10:18
Beitrag #165


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Zitat (Georg_g @ 05.11.2010, 23:00) *
Vorher war mit dem Begriff der "geeigneten Bereifung" eine einfache, aber schwammige Formulierung in der StVO, jetzt eine komplizierte und schwammige. Das ist aus Sicht eines Ministers ein voller Erfolg.

laugh2.gif thumbup.gif


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Mitleser
Beitrag 07.11.2010, 12:29
Beitrag #166


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@CvR

Gut möglich, dass Reifen "zertifiziert" werden müssen und bei Erreichen der in Nr. 2.2 genannten Eigenschaften zwangsläufig die Kennung "M+S" oä tragen müssen.

Eine solche Quelle könnte die ECE-R-54 darstellen. Nach deren Nummer 3.1.15 heißt es: "Die zur Genehmigung vorgeführten Reifen müssen [...] auf der [...] Seitenwand folgende Aufschriften tragen: die Angabe M+S oder M.S. oder M&S bei M-und-S-Reifen".
OK, nur dass die R-54 M+S-Reifen abweichend von der RiLi 92/23/EWG wie folgt definiert: "‚M-und-S-Reifen‘ ein Reifen, durch dessen Laufflächenprofil, Laufflächenmischung oder Bauart vor allem die Fahreigenschaften bei Schnee gegenüber einem Normalreifen hinsichtlich seiner Fähigkeit."
Also abweichende Anforderungen, weswegen diese Kennzeichnungsvorschrift wohl nicht übernommen werden kann.

Gibt es andere Quellen zur Pflicht-Zertifizierung und daraus folgender Pflicht-Kennzeichnung von Reifen?


Zurück zum Verordnungsentwurf:
Nach der Begründung sollen auch die nicht als Winterreifen (M+S-Reifen) gekennzeichneten Reifen Land- und forstwirtschaftliche Nutzfahrzeuge genügen, da sie aufgrund ihres grobstolligen Profils der Lauffläche und des Reifenaufbaus für den Betrieb bei winterlichen Wetterverhältnissen ausreichend sind. Also wohl keine generelle Kennzeichnugspflicht!
Nach der Begründung sind auch die Reifen für Kraftfahrzeuge der Klassen M2, M3, N2 und N3 an den Nichtantreibsachsen aufgrund des (unterstellten) erhöhten Naturkautschukanteils* von vornherein für den Ganzjahreseinsatz geeignet. Also wohl keine generelle Kennzeichnugspflicht!


* Warum stellt die verbindliche RiLi 92/23/EWG nur auf "das Profil der Lauffläche und die Struktur" ab, während bei Nutzfahrzeugen gemäß StVO-Änderung Unterschiede in der Gummimischung relevant sein sollen?
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Gast_Georg_g_*
Beitrag 07.11.2010, 17:19
Beitrag #167





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Kann jemand die Begründung nachvollziehen, warum Frostschutzmittel in der Scheibenwaschanlage nicht mehr ausdrücklich verlangt wird? Es müsste angeblich in der StVZO geregelt werden ...
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janr
Beitrag 07.11.2010, 17:32
Beitrag #168


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Zitat (Georg_g @ 07.11.2010, 18:19) *
... Es müsste angeblich in der StVZO geregelt werden ...
blink.gif

Ich kenn daß nur im §2; Abs 3a StVO.

Bis dahin war doch dies gar nicht geregelt. think.gif

Ach ja, Begründung: Tiefgefrorener Scheibenreiniger in der Scheibenwischwaschanlage hilft ziemlich schlecht bei versalzener Frontscheibe. tongue.gif


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Aus Protest die Afd zu wählen weil einem die aktuelle Politik nicht gefällt ist wie
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willi
Beitrag 07.11.2010, 17:54
Beitrag #169


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Zitat (Georg_g @ 07.11.2010, 17:19) *
Es müsste angeblich in der StVZO geregelt werden ...
blink.gif Wie das? Ist doch kein zulassungspflichtiges Bauteil, das Waschwasser. think.gif
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Gast_Georg_g_*
Beitrag 07.11.2010, 18:06
Beitrag #170





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Die Begründung ist, dass es sich um eine Ausrüstungsvorschrift und nicht um eine Verhaltensvorschrift handele, die demnach nicht in der StVO, sondern in der StVZO geregelt sein müsse. Warum ist aber das Auffüllen von Frostschutzmittel, das jeder Laie in wenigen Sekunden machen kann, keine Verhaltensvorschrift? Man könnte ja auch die Winterreifen als Ausrüstungsvorschrift formulieren, dann müsste das auch in der StVZO geregelt sein. Insofern überzeugt mich die amtl. Begründung nicht.
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willi
Beitrag 07.11.2010, 18:14
Beitrag #171


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Achso. Dann gehören Winterreifen aber erst recht nicht in die StVO.

btw: Man könnte Waschwasser auch beheizen. Dann bräuchte es gar keinen Frostschutz. wink.gif
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Abraham Lincoln
Beitrag 07.11.2010, 19:21
Beitrag #172


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Verwirrung kann man ausschließen, wenn man sich im November neue Michelin-Reifen aufziehen lässt. Dann kommt man bestens durch den Winter, mit Quattro Antrieb sogar allen übrigen Winterreiflern überlegen.
Praktiziere ich schon seit 40 Jahren.
Deshalb bin ich gegen das ständige Gängeln durch den Gesetzgeber, einfach mal den Autofahrern etwas mehr Eigenverantwortung aufbürden und auch Erfahrungen gelten lassen, dann brauchts auch keine überflüssigen Gesetze.
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willi
Beitrag 07.11.2010, 19:24
Beitrag #173


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Quattro seit 40 Jahren? Donnerlüttchen. Gibst solange noch nicht mal bei Audi. wink.gif
Nein im Ernst:
Ziel des Gesetzgebers ist die Vermeidung von Unfällen. das geht besser mit Vorschriften, als mit Eigenverantwortung. Ist leider so.

Ich fahre übrigens schon seit September mit Winterreifen. Bin am Überlegen das ganzjährig beizubehalten, denn für drei Monate Sommer Reifen wechseln ist irgendwie nur Arbeit. think.gif
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Abraham Lincoln
Beitrag 07.11.2010, 19:27
Beitrag #174


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neee, lach
damals war es ein normaler Kadett mit Zementsäcken im Kofferraum.

mit dem bin ich übrigens eine frisch zugeschneite Steigung hoch, während mein Paps mit seinen neuen Spikes das Nachsehen hatte. War der vielleicht sauer , grins
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Gast_Georg_g_*
Beitrag 07.11.2010, 22:06
Beitrag #175





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Zitat (willi @ 07.11.2010, 18:14) *
Man könnte Waschwasser auch beheizen. Dann bräuchte es gar keinen Frostschutz. wink.gif

Das gibt es sogar im Zubehörhandel. Über einen kleinen Wärmetauscher wird das Kühlwasser zum Beheizen des Scheibenwaschwassers benutzt. Die Leitungen und die Düsen frieren aber trotzdem ein.

Zitat (Abraham Lincoln @ 07.11.2010, 19:21) *
Dann kommt man bestens durch den Winter, mit Quattro Antrieb sogar allen übrigen Winterreiflern überlegen.

Beim Bremsen ist der Quattro aber nicht besser.
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janr
Beitrag 07.11.2010, 22:22
Beitrag #176


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Zitat (Georg_g @ 07.11.2010, 23:06) *
Das gibt es sogar im Zubehörhandel. Über einen kleinen Wärmetauscher wird das Kühlwasser zum Beheizen des Scheibenwaschwassers benutzt.
Hatte einmal im Leben ein Auto mit Stern, der W124 hatte dies bereits drinn.
Zitat (Georg_g @ 07.11.2010, 23:06) *
Zitat (Abraham Lincoln @ 07.11.2010, 19:21) *
Dann kommt man bestens durch den Winter, mit Quattro Antrieb sogar allen übrigen Winterreiflern überlegen.
Beim Bremsen ist der Quattro aber nicht besser.
Stimmt. laugh2.gif
Bin mal mit dem L.-Cruiser vom Papa gefahren.
Kleine Unterführung, eng, und mein Popometer meldete Glateis. War richtig kalt aber sonnig und alle Straßen hatten eine leiche schicht Eis.

Die Unterführung schmal, ich bleib mal lieber oben stehen, der Quattro kam bergauf beim bremsen ausser Kontrolle und rutschte gegen Papas Gerät.
Der L.-Cruiser schwankte kurz, der Quattro rutschte zurück und der Lenker desselbigen kam nur noch über die Beifahrertür raus.

Er schimpfte wie ein Rohrspatz: "Sch..ß Allrad, man merkt gar nicht das es glatt ist!".
Ich konnte mir ein grinsen nicht unterdrücken. smile.gif


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Der_Veranstalter
Beitrag 08.11.2010, 09:11
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Zitat (Georg_g @ 04.11.2010, 17:25) *
Gummimischung mit Silica-Anteil


Entschuldigung fürs Aufwärmen, aber kann mir mal bitte jemand erklären, was "Silica" sein soll?

Wiki findet nichts, Silikon kanns nicht sein und Silizium ja sicher auch nicht.


Zitat (willi @ 07.11.2010, 18:14) *
Man könnte Waschwasser auch beheizen. Dann bräuchte es gar keinen Frostschutz. wink.gif


Noch einfacher: Füll einfach heißes Wasser ein. Dann kannst du auf den Frostschutz komplett verzichten.

gb


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Beitrag 08.11.2010, 10:03
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Zitat (Georg_g @ 07.11.2010, 17:19) *
Kann jemand die Begründung nachvollziehen, warum Frostschutzmittel in der Scheibenwaschanlage nicht mehr ausdrücklich verlangt wird? Es müsste angeblich in der StVZO geregelt werden ...
Zitat (Georg_g @ 07.11.2010, 18:06) *
Die Begründung ist, dass es sich um eine Ausrüstungsvorschrift und nicht um eine Verhaltensvorschrift handele, die demnach nicht in der StVO, sondern in der StVZO geregelt sein müsse. Warum ist aber das Auffüllen von Frostschutzmittel, das jeder Laie in wenigen Sekunden machen kann, keine Verhaltensvorschrift? Man könnte ja auch die Winterreifen als Ausrüstungsvorschrift formulieren, dann müsste das auch in der StVZO geregelt sein. Insofern überzeugt mich die amtl. Begründung nicht.

Ich hab auch eine Weile gegrübelt und versuche hier mal eine (an den Haaren herbeigezogene) mögliche Erklärung:

Wenn es friert und Schnee liegt, so kann der jeweilige Fahrer vor der Abfahrt von Sommer- auf Winterreifen wechseln. Daher kann der Fahrer diesen Punkt beeinflussen.
Wenn es friert, so ist das Wasser ohne Frostschutz bereits in den Leitungen gefroren. Der Fahrer hat dann keine Möglichkeit mehr dies vor Abfahrt zu beeinflussen - daher Ausrüstungsvorschrift für den Halter.
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janr
Beitrag 08.11.2010, 12:46
Beitrag #179


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Zitat (Mitleser @ 08.11.2010, 11:03) *
... daher Ausrüstungsvorschrift für den Halter.
Nur wo steht diese Ausrüstungsvorschrift?


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Mitleser
Beitrag 08.11.2010, 13:22
Beitrag #180


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Noch in § 2 Abs. 3a StVO. Das OLG Oldenburg hat schließlich nur die "ungeeignete Bereifung" für zu unbestimmt erklärt. whistling.gif

Und gemäß BR-DruckS 699/10 müsste eine solche Ausrüstungsvorschrift in der Straßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung geregelt werden. Da der Minister aber nur eine Neuregelung der Winterreifenpflicht versprochen hat und wohl nur einen solchen Arbeitsauftrag erteilt hat, wollte man wohl nicht noch eine andere Rechtsnorm mit unsicheren Begriffen anreichern.

Denn, wann muss Frostschutz rein? Erst bei Frost wäre es ja zu spät (s.o.). Rechtzeitig wäre wegen durchaus möglicher Wetterumschwünge nur schwerlich bußgeldbewährt durchsetzen. Da bleibe nur eine Kalenderbestimmung und dies lässt sich auf ganz Deutschland nur schwerlich umsetzen. Und was ist mit reinen Schönwetterfahrzeugen mit Ganzjahreszulassung?
Da sind die zuständigen Beamten mal lieber zu Recht in Deckung geblieben.
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Gast_Georg_g_*
Beitrag 08.11.2010, 13:34
Beitrag #181





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Zitat (Der_Veranstalter @ 08.11.2010, 09:11) *
Entschuldigung fürs Aufwärmen, aber kann mir mal bitte jemand erklären, was "Silica" sein soll?

In der Werbung von Conti findet man diese Erklärung.

@ Mitleser: Ich glaube, dass man sehr viele Dinge sowohl in Form einer Verhaltensvorschrift als auch in Form einer Ausrüstungsvorschrift formulieren kann. Es würde dann nur vom Wortlaut abhängen, beispielsweise:
- Der Fahrzeugführer hat dafür zu sorgen, dass ... (Verhaltensvorschrift)
- Kraftfahrzeuge müssen mit ... ausgerüstet sein (Ausrüstungsvorschrift).

Wende ich deine Definition an, wonach es darauf ankommt, ob es der Fahrer vor Fahrtantritt noch beeinflussen kann, dann könnte man auch das Warndreieck und den Verbandkasten als Verhaltensvorschrift in die StVO aufnehmen ("... hat mitzuführen ..."). Fehlendes Frostschutzmittel dürfte dann eben erst bußgeldbewährt sein, wenn sich zweifelsfrei ergibt, dass Frostschutzmittel notwendig gewesen wäre, d.h. wenn das Scheibenwaschwasser schon eingefroren ist.

Deswegen überzeugt mich die Begründung in der BR-Drucksache nicht. Andererseits ist es auch nicht weiter schlimm, denn ich kann auf eine gesetzliche Regelung zum Frostschutzmittel auch gut verzichten.
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ulfTDI
Beitrag 08.11.2010, 13:51
Beitrag #182


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Zitat (Mitleser @ 08.11.2010, 13:22) *
Denn, wann muss Frostschutz rein? Erst bei Frost wäre es ja zu spät (s.o.). Rechtzeitig wäre wegen durchaus möglicher Wetterumschwünge nur schwerlich bußgeldbewährt durchsetzen. Da bleibe nur eine Kalenderbestimmung und dies lässt sich auf ganz Deutschland nur schwerlich umsetzen. Und was ist mit reinen Schönwetterfahrzeugen mit Ganzjahreszulassung?

Nichts, solange sie nicht fahren, siehe §16 (1) StVZO:
Zitat
Zum Verkehr auf öffentlichen Straßen sind alle Fahrzeuge zugelassen, die den Vorschriften dieser Verordnung und der Straßenverkehrs-Ordnung entsprechen

Umkehrschluß: Was nicht auf öffentlichen Straßen rumfährt, braucht auch keinen (Zulassungs)Vorschriften zu entsprechen.


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Gruß Ulf
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Mitleser
Beitrag 08.11.2010, 14:00
Beitrag #183


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Der normale Laternenparker (der bei Schnee und Eis gerne den ÖPNV nutzt) muss aber auch beim Parken StVZO und Co beachten wavey.gif
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Der_Veranstalter
Beitrag 08.11.2010, 14:28
Beitrag #184


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Zitat (Georg_g @ 08.11.2010, 13:34) *
In der Werbung von Conti findet man diese Erklärung.


Oh, danke.

Wenn ich das mental mit Wikipedia (ist in Chemiesachen recht gut...) verknüpfe, komme ich zu folgendem Schluss:

Silica ist gleichzusetzen mit Silikaten, den Salzen der Kieselsäure. Das sind zum Beispiel Feldspat, Talk, Asbest, Zeolith (Waschmittel, Ionentauscher) sowie Glas und Glaskeramik. Im Endeffekt also sowas wie ein Füllmittel, das bisschen Abriebfestigkeit mitbringt.

gb


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ulfTDI
Beitrag 08.11.2010, 15:18
Beitrag #185


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Zitat (Mitleser @ 08.11.2010, 14:00) *
Der normale Laternenparker (der bei Schnee und Eis gerne den ÖPNV nutzt) muss aber auch beim Parken StVZO und Co beachten wavey.gif

Wobei die polizeiliche Kontrolle des Frostschutzes in der Scheibenwaschanlage geparkter Fahrzeuge IMO kein reales, sondern nur ein theoretisches Problem für die Halter sein wird rolleyes.gif


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blue0711
Beitrag 08.11.2010, 20:38
Beitrag #186


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Zitat (Der_Veranstalter @ 08.11.2010, 15:28) *
Im Endeffekt also sowas wie ein Füllmittel, das bisschen Abriebfestigkeit mitbringt.
Nicht nur ein bisschen. Die Gummimischung kann dadurch wesentlich weicher gestellt werden, ohne Abriebfestigkeit einzubüssen und ist über ein großes Temperaturspektrum hinweg gleichbleibend in den Eigenschaften.
Dadurch erreciht man bei Nässe und niedrigen Temperaturen einen guten Grip, ohne dass einem der Reifen bei höheren Temperaturen quasi davonläuft.

Im Motorradreifenbau nicht mehr wegzudenken und in so ziemlich allen Winterreifen für PKW zu finden.

Deswegen sag ich ja: Nach der Gummimischung darf ich also mit dem Zweirad whistling.gif
Nur das Profil ist etwas ungünstig.


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Jack Daniels
Beitrag 08.11.2010, 21:03
Beitrag #187


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Zitat (Abraham Lincoln @ 07.11.2010, 19:21) *
Verwirrung kann man ausschließen, wenn man sich im November neue Michelin-Reifen aufziehen lässt. Dann kommt man bestens durch den Winter, mit Quattro Antrieb sogar allen übrigen Winterreiflern überlegen.


whistling.gif Viel Spass beim bremsen,da bringt Allrad nämlich nichts positives,eher im Gegenteil.
Nicht umsonst hat Audi im ersten Winter als der Audi Quattro auf den Markt kam mehr Kühler verkauft als von diesem Modell Autos auf der Strasse waren.
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Gorm
Beitrag 09.11.2010, 15:19
Beitrag #188


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Ich fahre gerade auf Schnee gerne mit dem Motorrad-Russengespann. Mit Heidenau Malte drauf - Enduroprofil ( Hier ).
Die haben natürlich weder Schneeflocke noch M&S-Schriftzug think.gif . Bin mal gespannt, ob ich damit auch in den nächsten Wintern fahren darf (obschon das Mopped mit den Reifen unserem PKW mit Winterreifen im Schnee weit überlegen ist) wink.gif
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Doc aus Bückeburg
Beitrag 09.11.2010, 18:34
Beitrag #189


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So, jetzt sind auch auf dem V40 meiner Frau die Winterpuschen drauf.
Eine kleine Probefahrt zeigte mal wieder das, was ich schon IMMER wusste:
Die Behauptung der Reifenindustrie, dass Winterreifen bei Temperaturen bis +7°C eine bessere Traktion als Sommerreifen hätten, ist eine glatte Lüge!
IMMER wenn die Winterreifen draufgekommen sind, muss ich meinen Gasfuß erst mal neu kalibrieren, weil beim Anfahren auf feuchter Fahrbahn sonst die Räder durchdrehen (ja, AUCH bei meinem Vito blinkt es dann in gelb vom Armaturenbrett thread.gif!).

Um Nachfragen vorzubeugen: Ich komme gerade vom Luft-Nachfüllen, und wir haben draußen aktuell +5,8°C.



Meine alte Frage ist zwar noch nicht beantwortet, aber ich hab schon wieder ne NEUE:
Zitat (Doc aus Bückeburg @ 05.11.2010, 09:20) *
Zitat (Mitleser @ 05.11.2010, 09:15) *
... Und die dort beschriebenen Eigenschaften betreffen nur Profil und Struktur, nicht Beschriftung. Auch ein Querverweis zu den Beschriftungsvorschriften findet sich in Nr. 2.2 nicht.
Und woher weiß ich als Verkehrsteilnehmer schon vor Abfahrt, ob nachher der kontrollierende cop.gif die Wintereigenschaften meiner Reifen für ausreichend erachten wird? crybaby.gif

Das Fahren mit "nicht geeigneten" Reifen ist bei Glätte ja auch dann bußgeldbewehrt, wenn ers gar nicht zu einer Behinderung kommt.

Nun wird zwar überall für Winterreifen eine Mindest-Profiltiefe von 4 mm propagierrt, aber laut Gesetzt gelten immer noch die 1,6 mm.
Was kann passieren, wenn ich Winterreifen (mit Schneeflocke und/oder "M+S") draufhabe, die Dinger haben aber nur noch knapp 2 mm Profil, und ich fahre damit problemlos über eine Straße mit Reifglätte? Könnte dann ein cop.gif sagen :"Ungeeignete Bereifung" und mich zur Kasse bitten? think.gif

Doc


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und es gibt Dinge, die muss man sehen, um sie glauben zu können.
Und dann gibt es noch ein paar Dinge, die kann man einfach nicht glauben, obwohl man sie sieht!
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willi
Beitrag 09.11.2010, 18:43
Beitrag #190


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Das, was passiert, wenn du ein Knöllchen wegen Verstoß gegen §1 StVO bekommst, weil du was machst, was gemäß der einschlägigen Vorschriften so vorgesehen ist:
Das Ergebnis hängt erst von der laune des police.gif und bei Nichtgefallen von der Laune des Richters ab.
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Jack Daniels
Beitrag 09.11.2010, 19:12
Beitrag #191


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Zitat (Doc aus Bückeburg @ 09.11.2010, 18:34) *
IMMER wenn die Winterreifen draufgekommen sind, muss ich meinen Gasfuß erst mal neu kalibrieren, weil beim Anfahren auf feuchter Fahrbahn sonst die Räder durchdrehen (ja, AUCH bei meinem Vito blinkt es dann in gelb vom Armaturenbrett thread.gif !).


whistling.gif Viellicht solltest du nur etwas an der Sensibilität deines Gasfusses arbeiten. Das sieht doch sehr stark nach einem sehr unsensiblen Teil aus.
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Doc aus Bückeburg
Beitrag 09.11.2010, 19:20
Beitrag #192


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Zitat (Jack Daniels @ 09.11.2010, 20:12) *
... Viellicht solltest du nur etwas an der Sensibilität deines Gasfusses arbeiten. Das sieht doch sehr stark nach einem sehr unsensiblen Teil aus.

Nö.
Bei Sommerreifen passt es ja!

Doc


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janr
Beitrag 09.11.2010, 21:30
Beitrag #193


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Es gab schon Tests die ergaben, daß Sommerreifen unter dem Gefrierpunkt bessere Bremseigenschaften haben als Winterreifen, allerdings wurde nur bei trockener Fahrbahn getestet.

Wobei ich mir denke: Was macht das für einen Unterschied ob die Fahrbahn bei +2°C trocken oder feucht/nass ist. think.gif

Tiefgefroren mit Schnee und so versteh ich daß.

Aber wir müßen uns sowieso auf besondere Wetterverhältnisse einstellen: Feuchtes Laub kann die Hölle werden. wavey.gif


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orlet
Beitrag 12.11.2010, 14:19
Beitrag #194


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Zitat (Georg_g @ 25.10.2010, 17:56) *
Zitat (oscar_the_grouch @ 25.10.2010, 17:47) *
Es gibt keine Definition eines Winterreifens ...

Doch, doch. Sie lautet so: Winterreifen sind Reifen, deren Laufflächenprofil, Laufflächenmischung oder Aufbau für Schneeglätte, Schneematsch, Reifglätte oder Glatteis ausgelegt sind.

Bis eine StVO-Änderung mit diesem Wortlaut in Kraft tritt, wird man hoffentlich schon eine echte EU-Norm für Winterreifen verabschiedet haben ...

wie wäre es damit:
Zitat
In dem Entwurf der Regierung heißt es - für Laien allerdings kaum verständlich: "Bei Glatteis, Schneeglätte, Schneematsch, Eis- oder Reifglätte darf ein Kraftfahrzeug nur mit Reifen gefahren werden, welche die in Anhang II Nr. 2.2 der Richtlinie 92/23/EWG des Rates vom 31. März 1992 über Reifen von Kraftfahrzeugen und Kraftfahrzeuganhängern und über ihre Montage (ABl. L 129 vom 14.5.1992, S. 95), die zuletzt durch die Richtlinie 2005/11/EG (ABl. L 46 vom 17.2.2005, S. 42) geändert worden ist, beschriebenen Eigenschaften erfüllen (M+S-Reifen)."

Quelle: http://auto.t-online.de/winterreifenpflich..._43372640/index

Sind mir aber reichlich alt die EWG/EG-Richtlinien. Wenns die doch schon so lange gibt, warum dann erst jetzt?

Bessere Quelle: http://www.bundesrat.de/nn_8336/SharedDocs....pdf/699-10.pdf

PPS: Ist das jetzt die V45 oder die V46?
Zitat
In § 2 Absatz 3a der Straßenverkehrs-Ordnung vom 16. November 1970 (BGBl. I S. 1565; 1971 I S. 38), die zuletzt durch Artikel 1 der Verordnung vom 5. August 2009 (BGBl. I S. 2631) geändert worden ist, werden die Sätze 1 und 2 durch folgenden Satz ersetzt:
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Mitleser
Beitrag 12.11.2010, 14:44
Beitrag #195


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@orlet

Die Diskussion in diesem Thread, vor allem ab dem 03.11., hast Du gelesen? Weil seit dem wird über den nunmehr auch von Dir verlinkten Änderungsantrag des BMVBS (DruckS 699/10) diskutiert. Auch darüber, wie man einen Winterreifen definieren könnte und in welchen Regelungen er bis jetzt schon in unterschiedlichen Varianten definiert wird.

Weiter oben findest Du auch den Hinweis von @ukr, dass mit diesem Entwurf die StVO V46 geändert werden soll und einen Hinweis darauf, dass dies eine nette Bredouille für das BMVBS bedeuten würde (wird?).
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Mitleser
Beitrag 16.11.2010, 10:24
Beitrag #196


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So, nun ist auch die Stellungnahme der beiden Ausschüsse (Verkehr und Inneres) da.

Die Ausnahme, dass bei LKW und Bussen eine M+S-Bereifung an den Antriebsachsen genügen soll, wurde aus der Begründung in den § 2 Abs. 3a StVO verschoben. Besser man hat es versucht, denn: "Kraftfahrzeuge der Klassen M2, M3, N2 und N3 ... dürfen bei solchen Wetterverhältnissen auch gefahren werden, wenn [*] an den Rädern der Antriebsachsen M+S-Reifen angebracht sind."
Mir fehlt da[*] das Wörtchen nur oder lediglich. Ansonsten finde ich es gut, dass ich bei Schnee mit dem LKW auch fahren darf, wenn ich an den Antriebsachsen M+S-Reifen habe - meinen die mit dem auch, dass eigentlich an den Antriebsachsen Sommerreifen genügen? Es scheint, als sei bei einer Vielzahl von Satzvorschlägen in der Kompromissvariante etwas zu viel copy/paste angewendet worden zu sein. laugh2.gif
Übrigens: Damit darf Satz 3 des § 2 Abs. 3a StVO weiterhin rechtmäßig Satz 3 bleiben. Wenigstens etwas.

Auch die Ausnahme für Nutzfahrzeuge der Land- und Forstwirtschaft ist von der Begründung in den Gesetzesteil hochgeholt worden. Warum die Ausnahme auf Nutzfahrzeuge der Land- und Forstwirtschaft beschränkt ist, kann ich nicht nachvollziehen. Zum einen steht selbst in der nachfolgenden Begründung, dass diese Fahrzeuge nur idR ein geeignetes Profil aufweisen -warum werden also nicht geeignete Profile ebenfalls freigestellt- und zum anderen kann genau die dort gegebene Begründung doch auch auf andere Fahrzeugnutzungen zutreffen.

Dass bei den Fahrzeugen nach § 35 Abs. 1 StVO Ausnahmen gemacht werden sollen, finde ich gut und nachvollziehbar. Warum dies aber nicht auf die Begünstigten nach Abs. 5 und 5a ausgedehnt wurde, ist mir schleierhaft.

Ansonsten wurden keine relevanten Änderungsvorschläge gemacht. Auch soll weiterhin die StVO V46 geändert werden. Wenn das die Abstimmung und die Bekanntmachung übersteht, darf nachgefragt werden.



Übrigens: Kann mir jemand erklären, warum in Nummer 1 und 2 der Empfehlung die beiden Änderungsvorschläge jeweils den selben Satz (§ 2 Abs. 3a Satz 2 StVO) betreffen. Das kann doch nicht funktionieren, in einem Vorschlag einen Satz mehrfach zu ändern? think.gif
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divefreak
Beitrag 16.11.2010, 11:06
Beitrag #197


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Zitat (Mitleser @ 16.11.2010, 10:24) *
Dass bei den Fahrzeugen nach § 35 Abs. 1 StVO Ausnahmen gemacht werden sollen, finde ich gut und nachvollziehbar. Warum dies aber nicht auf die Begünstigten nach Abs. 5 und 5a ausgedehnt wurde, ist mir schleierhaft.


Och die Erklärung ist Einfach...

willst du ein tieffliegendes NEF mit Sommerreifen? weil freiwillig gibt doch kein träger "unnötiges" Geld aus...

Und das die fahrzeuge aus §35 Abs 1 freigestellt wurden...

Schlicht monetäre Gründe und damit es die letzjährige Diskusion um Einsatzfahrzegue ohne Winterreifen nicht wieder gibt.

Frei nach dem Motto, was nicht vorgeschrieben ist, brauchen wir auch nicht.... (Thema Funkgerät vs handy... whistling.gif )

Dabei müßte die Pol etc ihre Leasingfahrzeuge nur mit Ganzjahresreifen ordern... whistling.gif
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Mitleser
Beitrag 16.11.2010, 11:17
Beitrag #198


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Das tieffliegende NEF wird ja durch den im Änderungsvorschlag enthaltenen Nachsatz "soweit für diese Fahrzeuge bauartbedingt keine M+S-Reifen verfügbar sind" verhindert. Es geht bei der Ausnahme um allerlei Fahrzeuge, für die bauartbedingt keine M+S-Reifen verfügbar sind, deren Nutzung aber trotzdem geboten ist.

Was bringt zum Beispiel der uralte ELW, Fm-Bus, Betreuungsbus, ... der Rettungsdienste, wenn er wegen bauartbedingt nicht lieferbarer M+S-Reifen nicht an den Einsatzort gefahren werden darf? Gemeint ist hier das Verbringen an den Bereitstellungs- oder Einsatzort noch unterhalb der Schwelle des § 35 Abs. 5a StVO ("wenn höchste Eile geboten ist, um Menschenleben zu retten oder schwere gesundheitliche Schäden abzuwenden"), zBsp bei der Absicherung von Massenveranstaltungen.
Und vor allem, wo ist dabei der Unterschied Rettungsdienst und Feuerwehr, ... herzuleiten? Bei den in § 35 StVO jeweils genannten Gründen erfolgt die Befreiung von der StVO ja quasi automatisch - insofern kann/braucht sich die Befreiung nur auf Vorbereitungsmaßnahmen erstrecken.


Aus dem genannten Nachsatz ergibt sich auch, dass auch für die Organisationen nach § 35 Abs. 1 StVO monetäre Gründe für einen Winterreifenverzicht nicht ausreichen. Die Gründen müss(t)en bauartbedingt sein
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CvR
Beitrag 16.11.2010, 11:57
Beitrag #199


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Zitat (Mitleser @ 16.11.2010, 11:17) *
Es geht bei der Ausnahme um allerlei Fahrzeuge, für die bauartbedingt keine M+S-Reifen verfügbar sind, deren Nutzung aber trotzdem geboten ist.

Was bringt zum Beispiel der uralte ELW, Fm-Bus, Betreuungsbus, ... der Rettungsdienste, wenn er wegen bauartbedingt nicht lieferbarer M+S-Reifen nicht an den Einsatzort gefahren werden darf? Gemeint ist hier das Verbringen an den Bereitstellungs- oder Einsatzort noch unterhalb der Schwelle des § 35 Abs. 5a StVO ("wenn höchste Eile geboten ist, um Menschenleben zu retten oder schwere gesundheitliche Schäden abzuwenden"), zBsp bei der Absicherung von Massenveranstaltungen.

Nun, die Sache ist doch ganz einfach: Wenn Eile geboten ist - dann dürfen auch diese Fahrzeuge via Sonderrecht ausrücken. Wenn keine Eile besteht - dann besteht auch keine Notwendigkeit, mit genau diesem Fahrzeug auszurücken. Man hat dann schlicht und ergreifend Zeit, für solche Zwecke abseits der unteren Schwelle der Sonderrechte Fahrzeuge von anderswo heranzuziehen, die für derartige Strassenverhältnisse geeignet sind. Die treffen dann eben etwas später ein - oder müssen früher losfahren. Was nicht zwingend ein Problem darstellt.

Bei Polizei, BW, BGS hingegen könnte der interessante Fall eintreten, dass bspw. Spezialfahrzeuge bereitgestellt werden müssen, von denen es bundesweit kein M+S-Reifen-taugliches Expemplar gibt (bspw. Kettenpanzer, Wasserwerfer mit unplattbaren Reifen, Gabelstapler, Traktor...). Bei den genannten Fahrzeugtypen ist das - da sie idR auf verbreiteter Großserientechnik fußen - eher unwahrscheinlich bis ausgeschlossen. [Nebenbei: Sind die genannten nicht alles Fahrzeugtypen des Katastrophenschutzes thread.gif Und somit voll und ganz von der Ausnahme erfasst? So dass vom §35 (5a) StVO nur noch NAW, RTW, KTW übrigbleiben?]


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Fernand Joseph Désiré Contandin (1903-1971), französischer Schauspieler und Sänger
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divefreak
Beitrag 16.11.2010, 13:23
Beitrag #200


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Zitat (CvR @ 16.11.2010, 11:57) *
Bei Polizei, BW, BGS hingegen könnte der interessante Fall eintreten, dass bspw. Spezialfahrzeuge bereitgestellt werden müssen, von denen es bundesweit kein M+S-Reifen-taugliches Expemplar gibt (bspw. Kettenpanzer, Wasserwerfer mit unplattbaren Reifen, Gabelstapler, Traktor...).


Stapler panzer etc werden doch wohl eh per Tieflader in die Nähe/zum einsatzort gebracht?

und der Einsatz ist dann doch wieder vom §35 gedeckt... think.gif
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