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#1
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Mitglied ![]() ![]() ![]() Gruppe: Members Beiträge: 62 Beigetreten: 20.07.2009 Mitglieds-Nr.: 49591 ![]() |
ich hab da mal eine verständnistechnische Frage bezüglich der Führerscheinklasse L mit eingetragener Schlüsselzahl 174 und zwar habe ich im Internet die folgende Bechreibung die Schlüsselzahl 174 betreffend gefunden: Zitat 174 Klasse L - gültig auch zum Führen von Zugmaschinen mit einer durch die Bauart bestimmten Höchstgeschwindigkeit von nicht mehr als 32 km/h, auch mit einachsigem Anhänger (wobei Achsen mit einem Abstand von weniger als 1,0 m voneinander als eine Achse gelten) sowie Kombinationen aus diesen Zugmaschinen und Anhängern, wenn sie mit einer Geschwindigkeit von nicht mehr als 25 km/h geführt werden und, sofern die durch die Bauart bestimmte Höchstgeschwindigkeit des ziehenden Fahrzeuges mehr als 25 km/h beträgt, die Anhänger für eine Höchstgeschwindigkeit von nicht mehr als 25 km/h in der durch § 58 der Straßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung vorgeschriebenen Weise gekennzeichnet sind Genau die gleiche Beschreibung hatte ich damals übrigens beim Umtausch meines ehemals rosa Führerscheins, auf dem ich ehemals 1998 mit 16 noch nach dem alten Fahrerlaubnisrecht die Klasse 1b gemacht hatte, beim Erwerb der Klasse B mit 18 von der Führerscheinstelle mit überreicht bekommen. Denn bei der Klasse 1b war damals im Gegensatz zu heute die Klasse 5 ja noch mit eingeschlossen. Dies aber nur kurz am Rande ergänzend zur Anmerkung. Die Frage, die mich nun viel mehr beschäftigt ist normalerweise darf man ja nach dem neuen Recht die Klasse L betreffend zwar mit Zugmaschinen bis 32 km/h fahren, bei Anhängerbetrieb darf man dann, unabhängig von der Achsanzahl des mitgeführten Anhängers, aber nur 25 km/h schnell fahren. Wenn ich den oben stehenden Text der Schlüsselzahl 174 aber soweit richtig verstehe und deute bedeutet dies im Falle, dass man diese zusätzlich zur Klasse L auf seinem Kartenführerschein mit eingetragen hat, dass man solange es sich "nur" um einen einachsigen, oder Tandemanhänger mit einem Achsabstand unter 1,0 m, handelt man mit diesem dann ebenfalls bis zu 32 km/h schnell fahren und unterwegs sein darf und nur, wenn es sich um einen mehrachsigen Anhänger, also 2, 3 oder 4 Achsig usw., handelt dann darf man damit dann nur noch max. 25 km/h schnell unterwegs sein, oder verstehe ich da gerade etwas falsch dabei? Wie seht ihr das in dem Fall, bzw. wie versteht ihr den Text zur Schlüsselzahl 174 genau? Ich für meinen Teil habe mir den Text jedenfalls zwischenzeitlich mehrmals in aller Ruhe durchgelesen und bin jedes mal letzten Endes zu dem von mir oben beschriebenen Ergebnis gekommen! Aber stimmt das in Wirklichkeit auch so wie ich das aus dem Text heraus lese bzw. herausgelesen habe? Ich bin auf zahlreiche Antworten, Meinungen und Ansichten diesbezüglich gespannt. Liebe Grüße Naesch |
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![]() Mitglied ![]() ![]() ![]() ![]() ![]() ![]() ![]() Gruppe: Members 1000+ Beiträge: 4118 Beigetreten: 20.11.2004 Wohnort: JO31JJ Mitglieds-Nr.: 6817 ![]() |
Hallo Naesch.
Herzlich Willkommen im VP. Ich habe mir den Text mal durchgelesen und komme auch auf dieses Ergebnis. Bei SZ174 darfst Du Zugmaschinen bis 32 km/h fahren und es darf auch ein einachsiger Hänger dahinter sein (oder eine Tandemachse mit Achsabstand <= 1 m). Wenn Du einen Anhänger mit mehr als 2 Achsen (oder Achsabstand >1m) dahinter hast, beträgt die zHG 25 km/h. Das gleiche gilt bei 2 Anhänger hinter der Zugmaschine (z.B. Traktor mit 2 lof-Anhänger). Die Anhänger müssen dann aber nach §58 StVZO mit dem 25 km/h-Schild ausgerüstet sein. Gruß Eddie -------------------- Wissen ist Macht - nichts wissen, macht auch nichts ...
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Mitglied ![]() ![]() ![]() ![]() ![]() ![]() ![]() Gruppe: Members 1000+ Beiträge: 1999 Beigetreten: 22.01.2005 Mitglieds-Nr.: 7951 ![]() |
Und das wichtigste ist, dass es bei der 174 keine Bindung mehr an die Land- und Forstwirtschaft gibt.
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#4
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Mitglied ![]() ![]() ![]() Gruppe: Members Beiträge: 62 Beigetreten: 20.07.2009 Mitglieds-Nr.: 49591 ![]() |
@Nebukad:
Danke für den Hinweis. Das wusste ich bereits, dass es da keine Zweckbindung auf Lof Fahrten mehr gibt. U.a. aus diesem Grund bin ich ja auch heil froh, dass ich meinen 125er Führerschein damals noch nach altem deutschem Führerscheinrecht machen konnte! Damals war, wie ja bereits von mir auch in meinem ersten Beitrag geschrieben, beim 1b auch noch automatisch der 4er und 5er Füherschein mit dabei, was ja heutzutage nach dem neuen EU Recht nicht mehr automatisch der Fall ist, denn da bekommt man beim A1 dann ja "nur" noch die Klasse M mit eingetragen. Wenn man den "alten" 1b, und somit auch die Klasse 5, dann auf einen neuen EU Kartenführerschein umschreiben lässt bekommt man dann hierbei ja automatisch die SZ 174 beim L mit eingetragen und darf dann ja fahrerlaubnistechnisch, wie ja bereits von dir oben erwähnt, auch nicht Lof mäßige Fahrten mit Fahrzeugen der Klasse L tätigen. Dies kann z.B. u.a. sehr vorteilhaft und hilfreich sein, wenn man gerade baut, eh einen mit schwarzer Nummer zugelassenen Traktor samt Anhänger besitzt und sich dann damit hin und wieder z.B. Sand, Kies oder sonstige Dinge auf die Baustelle fährt, was ja mit der "normalen" Klasse L ohne SZ 174 so fahrerlaubnistechnisch nicht mehr möglich bzw. erlaubt wäre ![]() Für den alten 3er Führerschein hat es mir damals leider zeitlich nicht mehr gereicht ![]() ![]() Aber den L mit SZ 174 hab ich wie gesagt, dem 1b mit 16 sei Dank, zum Glück damals noch "ergattern" können bevor die Umstellung auf das EU Fahrerlaubnisrecht eingeführt wurde ![]() Ich bin weiterhin auf weitere Ansichten und Meinungen bezüglich der Geschwindigkeitsfrage gespannt und vor allem, ob es hier auch noch mehr Leute in Verbindung mit der SZ 174 so sehen wie Eddie und ich selbst?! |
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![]() Mitglied ![]() ![]() ![]() ![]() ![]() ![]() ![]() ![]() Gruppe: Globaler Moderator Beiträge: 30683 Beigetreten: 16.01.2006 Wohnort: Kiel Mitglieds-Nr.: 16036 ![]() |
Ist so wie du es siehst
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#6
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![]() Mitglied ![]() ![]() ![]() ![]() ![]() ![]() Gruppe: Members Beiträge: 682 Beigetreten: 06.01.2008 Wohnort: Hunsrück Mitglieds-Nr.: 39323 ![]() |
Woher kommt die SZ 174? Durch die Umschreibung aus der alten Klasse 5 ?
![]() Grüße ![]() -------------------- Kinder sind wie Sektkorken ... einmal raus, passen sie nie wieder rein! Allerdings ... auf dem Sektkorken steht der Hersteller |
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#7
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Mitglied ![]() ![]() ![]() ![]() ![]() ![]() ![]() Gruppe: Members 1000+ Beiträge: 1999 Beigetreten: 22.01.2005 Mitglieds-Nr.: 7951 ![]() |
Also nach neuem Recht würde ich auch sagen, 32km/h mit einachsigem Anhänger und sonst nur 25km/h.
Wobei nach der alten StVZO wäre 1. mit der Klasse 5 bei 25km/h Schluss, egal was für ein Anhänger und 2. gab es dort eben eine Zweckbindung an die Land- und Forstwirtschaft, da Anhänger bis 25km/h nur in diesem Fall (und ein paar anderen Ausnahmen, wie z.B. Schausteller oder Sportgeräte) zulassungsfrei waren. Ansonsten wäre nämlich Klasse 2 benötigt worden, da der Zug mehr als 3 Achsen hat. Die Schlüsselzahl 174 spiegelt also nicht wirklich die alte Regelung wieder, sondern ist scheinbar ein großes Geschenk ohne wirklichen Grund. Wo der einachsige Anhänger und die 32km/h herkommen ist mir persönlich ein Rätsel. |
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![]() Mitglied ![]() ![]() ![]() ![]() ![]() ![]() ![]() ![]() Gruppe: Globaler Moderator Beiträge: 30683 Beigetreten: 16.01.2006 Wohnort: Kiel Mitglieds-Nr.: 16036 ![]() |
2. gab es dort eben eine Zweckbindung an die Land- und Forstwirtschaft, da Anhänger bis 25km/h nur in diesem Fall (und ein paar anderen Ausnahmen, wie z.B. Schausteller oder Sportgeräte) zulassungsfrei waren. Ansonsten wäre nämlich Klasse 2 benötigt worden, da der Zug mehr als 3 Achsen hat. Außer bei einachsigen Anhängern, die gab und gibt es ja auch noch.Die Schlüsselzahl 174 spiegelt also nicht wirklich die alte Regelung wieder, sondern ist scheinbar ein großes Geschenk ohne wirklichen Grund. Naja, so groß ist das Geschenk nun auch wieder nichtWo der einachsige Anhänger und die 32km/h herkommen ist mir persönlich ein Rätsel. Die 32km/h kommen von der Klasse L und einen einachsigen Anhänger hat man auch zu Zeiten der StVZO mit der Klasse 5 ziehen dürfen ohne lof-Zweckbindung.Woher kommt die SZ 174? Durch die Umschreibung aus der alten Klasse 5 ? Die gibts bei der Umschreibung fast jeder alten FS-Klasse. Außer bei 2.
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Stimmt, die Einachser hatte ich in Verbindung mit Klasse 3 gebracht.
Nur warum darf man dann plötzlich 32km/h mit nem Einachser fahren? Mit Klasse 5 war das nicht erlaubt und mit der heutigen Klasse L ist das auch nicht möglich. Woher kommt die SZ 174? Durch die Umschreibung aus der alten Klasse 5 ? Die gibts bei der Umschreibung fast jeder alten FS-Klasse. Außer bei 2.![]() Sicher? Wer 2 hat , hat doch auch Klasse 3, was ja zu 174 führen müsste. Ansonsten wäre der Gesetzgeber wieder inkonsequent. Wer Klasse 2 hatte wird "bestraft" und bekommt die 174 nicht und verliert im Gegensatz zu nem Klasse 3 Inhaber mit 50 das Recht solche Kombinationen zu fahren. |
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Nur warum darf man dann plötzlich 32km/h mit nem Einachser fahren? Mit Klasse 5 war das nicht erlaubt und mit der heutigen Klasse L ist das auch nicht möglich. Gute Frage. In der Begründung zur FeV (BR-Drucksache 443/98) heißt es Zitat Eine Fahrerlaubnis der Klasse 5 konnte, abhängig vom Zeitpunkt ihrer Erteilung, die Berechtigung zum Führen von Kombinationen der Klasse CE beschränkt auf Kombinationen aus Zugmaschinen mit einer Bauart bestimmten Höchstgeschwindigkeit bis 32 km/h und zulassungsfreien Anhängern, … umfassen. Aber woher das genau stammen soll, wüßte ich im Moment auch nicht. ![]() Sicher? Steht so in Anlage 3 FeV.
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Mitglied ![]() ![]() ![]() Gruppe: Members Beiträge: 62 Beigetreten: 20.07.2009 Mitglieds-Nr.: 49591 ![]() |
Zitat Die 32km/h kommen von der Klasse L und einen einachsigen Anhänger hat man auch zu Zeiten der StVZO mit der Klasse 5 ziehen dürfen ohne lof-Zweckbindung. Was bedeutet das dann in Bezug auf Klasse L mit SZ 174 nun im Detail genau, darf man damit nun weiterhin nur einen einachsigen Anhänger fahren (da die SZ 174 ja urspünglich von der Klasse 5 her kommt), sofern man nicht Lof mäßig unterwegs ist und dann eben mit max. 32 km/h und ist mit mehrachsigen Anhängern trotz der SZ 174 weiterhin zweckgebunden an die Lof, wie das ja bei der Klasse L ohne SZ 174 auch der Fall ist, oder darf man mit SZ 174 nun auch zusätzlich noch mit mehrachsigen Anhängern nicht Lof gebunden fahren und dann dabei eben nur mit max. 25 km/h anstatt mit 32 km/h wie dies offensichtlich bei einachsigen Anhängern der Fall ist unterwegs sein? Das verwirrt mich da jetzt gerade doch ein bisschen dabei ![]() |
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Alles was unter die L174 fällt, ist nicht lof-gebunden.
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#13
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Mitglied ![]() ![]() ![]() Gruppe: Members Beiträge: 62 Beigetreten: 20.07.2009 Mitglieds-Nr.: 49591 ![]() |
@Jens:
Das ist ja jetzt gerade meine Frage die sich mir in dem Fall stellt, fallen jetzt nur einachsige Anhänger bzw. Tandemanhänger mit Achsabstand <1m oder und auch mehrachsige Anhänger unter die SZ 174 ohne Lof Zweckbindung? Oder sind mehrachsige Anhänger die Klasse L betreffen, ganz egal ob mit oder ohne SZ 174, generell immer an die Lof gebunden? Ich hoffe meine eigentliche Frage wurde dadurch nun etwas verständlicher. |
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#14
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Mit der 174 kannst du sowohl Einachser mit 32km/h als auch die übrigen 25km/h Gespanne ohne Lof Bindung fahren.
Allerdings ist dabei natürlich immer auch die zulassungsrechtliche und steuerliche Seite dieser Gespanne zu beachten |
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#15
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Mitglied ![]() ![]() ![]() Gruppe: Members Beiträge: 62 Beigetreten: 20.07.2009 Mitglieds-Nr.: 49591 ![]() |
Zitat Mit der 174 kannst du sowohl Einachser mit 32km/h als auch die übrigen 25km/h Gespanne ohne Lof Bindung fahren. OK, dann bin ich ja beruhigt. Ich fahr nämlich ab und an mit einem entsprechenden Traktor von einem Bekannten und mache da hin und wieder auch mal die eine oder andere nicht Lof mäßige Fahrt damit. Zitat Allerdings ist dabei natürlich immer auch die zulassungsrechtliche und steuerliche Seite dieser Gespanne zu beachten Das ist mir klar soweit. Mit einem ausschließlich für Lof zugelassenen Traktor, also mit grünem Nummernschild, darf ich natürlich, ganz unabhängig von der fahrerlaubnistechnischen Seite her betrachtet, selbst verständlich keinen Kies auf die Baustelle fahren o.ä., was nichts mit der Lof zu tun hat! Solange der Traktor, und natürlich auch der Anhänger, aber mit schwarzem Nummernschild zugelassen ist und alle Steuern hierfür ordnungsgemäß bezahlt werden sollte dem ganzen dann ja aber nichts weiter entgegensprechen. |
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#16
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Die 32 km/h kommen wahrscheinlich daher daß Klasse 5 ursprünglich mal für solche Traktoren galt (und alle anderen nicht zweirädrigen Fahrzeuge bis 25 km/h), irgendwann, glaube es war Mitte Achtziger, wurde das dann eingeschränkt auf Traktoren bis 25 km/h (und außer ein paar Ausnahmen wie Krankenfahrstühlen keine anderen Fahrzeuge mehr). Der Einfachheit halber hat man dann wohl allen beim Umschreiben die 32 gegeben.
Beim umgeschriebenen Zweier gibt's die 174 übrigens auch, auch wenn es nicht in der Liste steht. ![]() -------------------- "Es stimmt, die Erde ist die Wiege der Menschheit, aber der Mensch kann nicht ewig in der Wiege bleiben. Das Sonnensystem wird unser Kindergarten."
Konstantin Ziolkowski, russischer Raumfahrttheoretiker "Bildung ist das, was übrigbleibt, wenn man alles vergessen hat, was man gelernt hat." Werner Heisenberg, deutscher Physiker und Nobelpreisträger Reverse Engineering Modification: Imitation of "Imitation Of Life".... Für alle die Holländisch können: .... de negen oplichters .... dronken mensen en kinderen spreken altijd de waarheid. Sightseeing Brüssel: Kongreßplatz, Botanischer Garten, Kunstberg. Sightseeing Casablanca |
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#17
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Also ich find in der alten StVZO nichts über die 32km/h. Klasse 5 umfasste je nach alter noch andere Dinge, aber keine Zugmaschinen mit 32km/h.
Was mir spontan noch einfällt, sind die alten DDR-Führerscheine, der Treckerschein ging dort wohl bis 30km/h, nur war der wohl in keinem Autoführerschein mit enthalten wie bei uns die Klasse 5. |
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#18
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der Treckerschein ging dort wohl bis 30km/h, nur war der wohl in keinem Autoführerschein mit enthalten Genau so ist es -------------------- |
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#19
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Also ich find in der alten StVZO nichts über die 32km/h. Klasse 5 umfasste je nach alter noch andere Dinge, aber keine Zugmaschinen mit 32km/h. Richtig, in der letzten Version der alten StVZO stand nichts mehr. Diese Änderung fand wie gesagt in den Achtzigern statt. In der ersten Version des rosa Führerscheins war es unter Kl. 5 jedenfalls zu lesen. Weiß leider spontan keinen der einen solchen jetzt noch hat und zum einscannen greifbar wäre. -------------------- "Es stimmt, die Erde ist die Wiege der Menschheit, aber der Mensch kann nicht ewig in der Wiege bleiben. Das Sonnensystem wird unser Kindergarten."
Konstantin Ziolkowski, russischer Raumfahrttheoretiker "Bildung ist das, was übrigbleibt, wenn man alles vergessen hat, was man gelernt hat." Werner Heisenberg, deutscher Physiker und Nobelpreisträger Reverse Engineering Modification: Imitation of "Imitation Of Life".... Für alle die Holländisch können: .... de negen oplichters .... dronken mensen en kinderen spreken altijd de waarheid. Sightseeing Brüssel: Kongreßplatz, Botanischer Garten, Kunstberg. Sightseeing Casablanca |
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In der StVZO-alt stand das nie drin!
Aber genauso, wie die StVZO-alt am 01.01.1999 außer Kraft trat, war es auch mit der 28. StVZAusnV, da dann die FeV nebst Anlagen in Kraft trat. Hier mal ein Auszug zur 28. StVZAusnV: Zitat § 1 Daraus ergab sich die 32 km/h Grenze nur für Zugmaschinen, die auch mit Klasse 5-alt gefahren werden durften.Abweichend von § 5 Abs. 1 Straßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung (…), berechtigt die Fahrerlaubnis der Klasse 5 auch zum Führen von Kraftfahrzeugen, soweit es sich um Zugmaschinen handelt, mit einer durch die Bauart bedingten Höchstgeschwindigkeit bis zu 32 km/h. Dies gilt auch für Fahrerlaubnisse der anderen Klassen, die nach § 5 Abs. 2 der Straßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung die Fahrererlaubnis der Klasse 5 einschließen. Die Regelungen der Einachsigkeit des Anhängers bzw. der zulassungsfreien Anhänger, die man auch bei Klasse 5-alt ziehen durfte, ergeben sich aus der Ausschlußdefinition der Klasse 2-alt. Wurde bzw. wird heute mit Klasse 5-alt eine dieser Voraussetzungen nicht beachtet (Geschwindigkeitsgrenze i.V.m. LoF-Zweck/ Mehrachsigkeit), so kann es zu einem Fahren ohne FE führen. Bsp. Klasse 5: Traktor zieht zweiachsigen Anhänger (Achsabstand >= 1m). Der Anhänger ist zulassungsfrei für LoF-Zwecke, bis 25 km/h gekennzeichnet (siehe § 18 II Nr. 6a StVZO-alt) und wird mit 25 km/h geführt. Der Zug wird aber nicht für LoF-Zwecke genutzt. Da hier ein Verstoß gegen die Zulassungsfreiheit vorliegt (LoF-Zweck), verliert der Anhänger seine Zulassungsfreiheit und wird zulassungspflichtig. Dann zählen die Achsen. Macht 2 + 2 = 4, d.h. nicht von Klasse 5 erfasst und damit Fahren ohne FE. Bei Schlüsselzahl 174 sind weder der LoF-Zweck noch die Zulassungsfreiheit der (mehrachsigen) Anhänger Bedingung. Mit der Umschreibung der Klasse 5-alt in L mit Schlüsselzahl 174 bekommt man also wieder ein paar mehr Rechte, aber eben erst nach der Umschreibung! Ansonsten gilt § 6 VI FeV und damit das alte Recht! |
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#21
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Aha, es stand dann also nicht in der Verordnung selbst sondern in einer Ausnahmeverordnung zur selbigen. Amtsschimmel ich hör dich wiehern....
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Jepp. Es lebe die Regelungswut der Deutschen.
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Jetzt hab ich doch noch mal ne Frage zur alten Klasse 5.
Ich hatte ja damals mit 16 auch für 2 Jahre lang bis ich dann den Autoführerschein gemacht habe noch einen rosa Führerschein. Ich kann mich jetzt zwar nicht mehr an den genauen Wortlaut erinnern, aber soweit ich weis stand dort zum einen nix von einer Zweckbindung an die Lof drin gut, dass ist ja klar soweit, und zum anderen aber meines Wissens auch nichts davon, dass die Fahrerlaubnis nicht gültig ist, wenn man zu nicht Lof Zwecken einen mehrachsigen Anhänger mitführt. Da stand soweit ich es noch weis nur drin, dass man Zug- und Arbeitsmaschinen auch in Kombination mit Anhängern, egal ob zulassungsfrei oder zulassungspflichtig, mitführen darf sofern diese nicht schneller als mit 25 km/h geführt werden. Die 3 Achsen Beschränkung gab es doch meines Wissens nur bei der Klasse 3, oder? Die Klasse 5 hingegen verhielt sich doch quasi so wie die Klasse 2 damals, mit der einzigen Einschränkung, dass man eben zum einen nur Zug- und Arbeitsmaschinen, also kein als LKW zugelassenes KFZ, fahren durfte und um anderen die bauartbedingte Höchstgeschwindigkeit auf 25 km/h beschränkt war. Oder täusche ich mich da gerade etwa? Also jedenfalls kann ich mich, wenn mich mein Gedächtnis jetzt gerade nicht täuscht, nicht an eine 3 Achsenbeschränkung bei nicht Lof Fahrten in Bezug auf die Klase 5 erinnern. Ich lass mich da aber gerne auch eines besseren belehren! Falls dem doch so gewesen sein solle, ihr seid sicher, dass diese Einschränkung bei der SZ 174 vor allem auch bei nicht Lof Fahrten jetzt nicht mehr gilt und die Fahrerlaubnis dann trotzdem hierfür gültig ist? Ich grübel gerade nämlich immer noch über den Text zur SZ 174 nach. Dort heißt es ja zuerst Zugmaschinen bis 32 km/h, dann auch mit einachsigem Anhänger und dann nachfolgend Zitat ... sowie Kombinationen aus diesen Zugmaschinen und Anhängern, ... worauf bezieht sich nun das Wort "und"? Auf die im Satz zuvor erwähnten, also einachsigen, Anhänger, oder bezieht sich nur das Wort "diesen" auf die im Satz zuvor beschriebenen Zugmaschinen bis 32 km/h und das "und Anhängern" bezieht sich dann auf alle Anhänger egal ob ein- oder mehrachsig?Aus dieser Formulierung werde ich nämlich leider immer noch nicht ganz schlau. Meiner Meinung nach kann man es nämlich entweder so verstehen, dass man Zugmaschinen mit einachsigen Anhängern mit bis zu 32 km/h fahren darf und in Verbindung mit mehrachsigen Anhängern dann eben nur bis max. 25 km/h oder auch so, dass man zwar Zugmaschinen bis 32 km/h fahren darf, aber mit Anhänger generell nur bis max. 25 km/h und zwar bei nicht Lof Fahrten, also genau dann, wenn L alleine nicht mehr ausreicht und die SZ 174 zum greifen kommt, dann eben wiederrum nur mit einem oder auch zwei einachsigen Anhänger. Wäre nett, wenn sich hier jemand finden liese, der mir meine doch etwas leichte Verwirrung bezüglich dieser Formulierung auflösen könnte. |
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Beitrag
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![]() Mitglied ![]() ![]() ![]() ![]() ![]() ![]() ![]() ![]() Gruppe: Globaler Moderator Beiträge: 30683 Beigetreten: 16.01.2006 Wohnort: Kiel Mitglieds-Nr.: 16036 ![]() |
aber soweit ich weis stand dort zum einen nix von einer Zweckbindung an die Lof drin gut, dass ist ja klar soweit, und zum anderen aber meines Wissens auch nichts davon, dass die Fahrerlaubnis nicht gültig ist, wenn man zu nicht Lof Zwecken einen mehrachsigen Anhänger mitführt. Die Klasse 5 erlaubte das Führen von Zitat Krankenfahrstühle (§ 18 Abs. 2 Nr. 5) und Zug- oder Arbeitsmaschinen mit einer durch die Bauart bestimmten Höchstgeschwindigkeit von nicht mehr als 25 km/h. Soweit klar. Die Anhängergeschichte kommt aus Klasse 2: Zitat …Züge mit mehr als drei Achsen (wobei Achsen, mit einem Abstand von weniger als 1,0 m voneinander als eine Achse gelten) ohne Rücksicht auf die Klasse des ziehenden Fahrzeugs… danach durfte man mit der Klasse 5 also nur einachsige Anhänger ziehen. Aber Klasse 2 geht noch weiter: Zitat … - das Mitführen der nach § 18 Abs. 2 Nr. 6 zulassungsfreien Anhänger bildet keinen Zug im Sinne dieser Vorschrift -; diese Anhänger durfte man also auch mit der Klasse 5 ziehen. Das wären dann diese: Zitat a) Anhänger in land- oder fortswirtschaftlichen Betrieben, wenn die Anhänger nur für land- oder forstwirtschaftliche Zwecke verwendet und mit einer Geschwindigkeit von nicht mehr als 25 km/h hinter Zugmaschinen oder hinter selbstfahrenden Arbeitsmaschinen einer vom Bundesminister für Verkehr nach Nummer 1 bestimmten Art mitgeführt werden; beträgt die durch die Bauart bestimmte Höchstgeschwindigkeit des ziehenden Fahrzeugs mehr als 25 km/h, so sind diese Anhänger nur dann zulassungsfrei, wenn sie für eine Höchstgeschwindigkeit von nicht mehr als 25 km/h in der durch § 58 vorgeschriebenen Weise gekennzeichnet oder - beim Mitführen hinter Zugmaschinen mit einer Geschwindigkeit von nicht mehr als 8 km/h (Betriebsvorschrift) - eisenbereift sind; b) land- oder forstwirtschaftliche Arbeitsgeräte sowie hinter land- oder forstwirtschaftlichen einachsigen Zug- oder Arbeitsmaschinen mitgeführte Sitzkarren (einachsige Anhänger, die nach ihrer Bauart nur geeignet und bestimmt sind, dem Führer einer einachsigen Zug- oder Arbeitsmaschine das Führen des Fahrzeugs von einem Sitz aus zu ermöglichen); c) Anhänger hinter Straßenwalzen; d) Maschinen für den Straßenbau, die von Kraftfahrzeugen mit einer Geschwindigkeit von nicht mehr als 25 km/h mitgeführt werden; Buchstabe a letzter Satz gilt entsprechend; e) Wohnwagen und Packpackwagen im Gewerbe nach Schaustellerart, die von Zugmaschinen mit einer Geschwindigkeit von nicht mehr als 25 km/h mitgeführt werden; Buchstabe a letzter Satz gilt entsprechend; f) Anhänger, die lediglich der Straßenreinigung dienen; g) eisenbereifte Möbelwagen; h) einachsige Anhänger hinter Krafträdern; i) Anhänger für Feuerlöschzwecke k) (gestrichen) l) Arbeitsmaschinen; m) Spezialanhänger zur Beförderung von Sportgeräten oder Tieren für Sportzwecke, wenn die Anhänger ausschließlich für solche Beförderungen verwendet werden; n) Anhänger, die als Verladerampen dienen; o) fahrbare Baubuden, die von Kraftfahrzeugen mit einer Geschwindigkeit von nicht mehr als 25 km/h mitgeführt werden; Buchstabe a letzter Satz gilt entsprechend; p) einspurige, einachsige Anhänger (Einradanhänger) hinter Personenkraftwagen, wenn das zulässige Gesamtgewicht nicht mehr als 150 kg, die Breite über alles nicht mehr als 1000 mm, die Höhe über alles nicht mehr als 1000 mm und die Länge über alles nicht mehr als 1200 mm betragen. Und da taucht die Zweckbindung auf. ihr seid sicher, dass diese Einschränkung bei der SZ 174 vor allem auch bei nicht Lof Fahrten jetzt nicht mehr gilt und die Fahrerlaubnis dann trotzdem hierfür gültig ist? JaIch grübel gerade nämlich immer noch über den Text zur SZ 174 nach. Klasse L - gültig auch zum Führen von Zugmaschinen mit einer durch die Bauart bestimmten Höchstgeschwindigkeit von nicht mehr als 32 km/h, auch mit einachsigem Anhänger (wobei Achsen mit einem Abstand von weniger als 1,0 m voneinander als eine Achse gelten) sowie Kombinationen aus diesen Zugmaschinen und Anhängern, wenn sie mit einer Geschwindigkeit von nicht mehr als 25 km/h geführt werden Die grünen Anhänger sind die, die nicht unter den roten Passus fallen. Einachsige Anhänger darfst du also mit 32km/h ziehen, andere nur mit 25km/h. -------------------- |
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#25
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Mitglied ![]() ![]() ![]() ![]() ![]() ![]() ![]() Gruppe: Members 1000+ Beiträge: 1999 Beigetreten: 22.01.2005 Mitglieds-Nr.: 7951 ![]() |
Ich lass mich da aber gerne auch eines besseren belehren! Geht sofort los ![]() Die einzige Klasse, mit der mehr als 3 Achsen erlaubt waren, war die Klasse 2. Mit einer Ausnahme: zulassungsfreie Anhänger. Die Klasse 5 war nötig für Zug- und Arbeitsmaschinen bis 25km/h. Die Zweckbindung an die Landwirtschaft kam nun über die Zulassungsfreiheit zustande. Dies waren nämlich hautptsächlich Anhänger für die Landwirtschaft (und ein paar andere kleine Ausnahmen). Zitat Klasse 2 Kraftfahrzeuge, deren zulässiges Gesamtgewicht (einschließlich dem eines aufgesattelten Anhängers) mehr als 7,5 t beträgt, und Züge mit mehr als drei Achsen (wobei Achsen, mit einem Abstand von weniger als 1,0 m voneinander als eine Achse gelten) ohne Rücksicht auf die Klasse des ziehenden Fahrzeugs - das Mitführen der nach § 18 Abs. 2 Nr. 6 zulassungsfreien Anhänger bildet keinen Zug im Sinne dieser Vorschrift -; Klasse 5: Krankenfahrstühle (§ 18 Abs. 2 Nr. 5) und Zug- oder Arbeitsmaschinen mit einer durch die Bauart bestimmten Höchstgeschwindigkeit von nicht mehr als 25 km/h Zitat (2) Ausgenommen von den Vorschriften über das Zulassungsverfahren sind
6. folgende Arten von Anhängern: a) Anhänger in land- oder fortswirtschaftlichen Betrieben, wenn die Anhänger nur für land- oder forstwirtschaftliche Zwecke verwendet und mit einer Geschwindigkeit von nicht mehr als 25 km/h hinter Zugmaschinen oder hinter selbstfahrenden Arbeitsmaschinen einer vom Bundesminister für Verkehr nach Nummer 1 bestimmten Art mitgeführt werden; beträgt die durch die Bauart bestimmte Höchstgeschwindigkeit des ziehenden Fahrzeugs mehr als 25 km/h, so sind diese Anhänger nur dann zulassungsfrei, wenn sie für eine Höchstgeschwindigkeit von nicht mehr als 25 km/h in der durch § 58 vorgeschriebenen Weise gekennzeichnet oder - beim Mitführen hinter Zugmaschinen mit einer Geschwindigkeit von nicht mehr als 8 km/h (Betriebsvorschrift) - eisenbereift sind; |
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#26
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Mitglied ![]() ![]() ![]() Gruppe: Members Beiträge: 62 Beigetreten: 20.07.2009 Mitglieds-Nr.: 49591 ![]() |
Danke für die prompten Antworten und Erläuterungen.
Wie ihr seht man lernt im Leben eben niemals aus ![]() Das war mir in Bezug auf die alte Klasse 5 bislang gar nicht so bewusst gewesen! Na da bin ich aber froh, dass ich ein Kärtchen mit SZ 174 habe und somit nun mit allen Arten von Anhängern an meinem Schlepper bedenkenlos fahren kann bzw. darf ![]() |
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#27
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Mitglied ![]() ![]() ![]() Gruppe: Members Beiträge: 62 Beigetreten: 20.07.2009 Mitglieds-Nr.: 49591 ![]() |
Ich krame mal hiermit meinen inzwischen schon etwas in die Tage gekommenen Thread verbunden mit einer aktuellen Frage wieder aus.
Am 02.11.2012 wurde ja die achte Verordnung zur Änderung der Fahrerlaubnis-Verordnung offiziell verkündet. Hierin wird dann u.a. auch die Schlüsselzahl 174 der Klasse L auf Zugmaschinen bis zu einer bbH von 40 km/h (ehemals 32 km/h) erweitert. Sehe ich das richtig, dass jemand, der die Schlüsselzahl 174 zur Klasse L besitzt, dann ab sofort auch einachsige Anhänger und Tandemachsanhänger mit Achsabstand kleiner 1m mit einer Betriebsgeschwindigkeit von 40 km/h mit der Klasse L fahren darf und dies zudem dann auch noch zweckbindungsfrei? Vorausgesetzt der Anhänger ist dann natürlich auch entsprechend für 40 km/h zugelassen versteht sich in diesem Fall von selbst. Züge mit mehr als 3 Achsen, also z.B. bei einem zweiachsigen Anhänger oder zwei einachsigen Anhängern hinter der Zugmaschine etc., sind dann auch weiterhin auf 25 km/h Betriebsgeschwindigkeit begrenzt so wie ich das sehe. Vgl. hier Seite 48. Ist das soweit richtig so wie ich das sehe? |
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#28
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![]() Mitglied ![]() ![]() ![]() ![]() ![]() ![]() ![]() ![]() Gruppe: Globaler Moderator Beiträge: 30683 Beigetreten: 16.01.2006 Wohnort: Kiel Mitglieds-Nr.: 16036 ![]() |
Am 02.11.2012 wurde ja die achte Verordnung zur Änderung der Fahrerlaubnis-Verordnung offiziell verkündet. Nein, die ist jetzt erstmal nur veröffentlicht. Verkündet wird erst durch Veröffentlichung im Bundesgesetzblatt, was aber noch nicht geschehen ist. Der Artikel 2 der Verordnung, in dem die von dir angesprochene Änderung der Schlüsselzahl 174 steht, wird aber erst zum 19.1.2013 in Kraft treten (siehe Artikel 8 der Verodnung). -------------------- |
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#29
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Mitglied ![]() ![]() ![]() Gruppe: Members Beiträge: 62 Beigetreten: 20.07.2009 Mitglieds-Nr.: 49591 ![]() |
Ah, ok.
Aber ab 19.01.2013, sofern die Änderung dann auch tatsächlich so im Bundesgesetzblatt verkündet werden wird, sind dann auch einachsige Anhänger bis 40 km/h Betriebsgeschwindigkeit möglich mit Klasse L und der Schlüsselzahl 174, oder? |
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#30
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![]() Mitglied ![]() ![]() ![]() ![]() ![]() ![]() ![]() ![]() Gruppe: Globaler Moderator Beiträge: 30683 Beigetreten: 16.01.2006 Wohnort: Kiel Mitglieds-Nr.: 16036 ![]() |
So siehts wohl aus
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#31
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![]() Mitglied ![]() ![]() ![]() ![]() ![]() ![]() ![]() ![]() Gruppe: Members 1000+ Beiträge: 15883 Beigetreten: 05.02.2008 Wohnort: Vussem bei Mechernich bei Euskirchen zwischen Köln, Bonn und Aachen Mitglieds-Nr.: 39938 ![]() |
Vielleicht war der Gesetzgeber den ständigen Kampf um die Klasse T aus einer alten Klasse 3 leid und war deshalb so großzügig. Jetzt dürfen wieder alle fast alle Traktoren fahren wie "früher".
![]() -------------------- "Es stimmt, die Erde ist die Wiege der Menschheit, aber der Mensch kann nicht ewig in der Wiege bleiben. Das Sonnensystem wird unser Kindergarten."
Konstantin Ziolkowski, russischer Raumfahrttheoretiker "Bildung ist das, was übrigbleibt, wenn man alles vergessen hat, was man gelernt hat." Werner Heisenberg, deutscher Physiker und Nobelpreisträger Reverse Engineering Modification: Imitation of "Imitation Of Life".... Für alle die Holländisch können: .... de negen oplichters .... dronken mensen en kinderen spreken altijd de waarheid. Sightseeing Brüssel: Kongreßplatz, Botanischer Garten, Kunstberg. Sightseeing Casablanca |
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#32
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Sicher? Wer 2 hat , hat doch auch Klasse 3, was ja zu 174 führen müsste. Ansonsten wäre der Gesetzgeber wieder inkonsequent. Wer Klasse 2 hatte wird "bestraft" und bekommt die 174 nicht und verliert im Gegensatz zu nem Klasse 3 Inhaber mit 50 das Recht solche Kombinationen zu fahren. Eine Antwort auf diese Fragestellung habe ich jetzt im Thread noch nicht gefunden... ![]() |
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#33
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![]() Mitglied ![]() ![]() ![]() ![]() ![]() ![]() ![]() ![]() Gruppe: Members 1000+ Beiträge: 15883 Beigetreten: 05.02.2008 Wohnort: Vussem bei Mechernich bei Euskirchen zwischen Köln, Bonn und Aachen Mitglieds-Nr.: 39938 ![]() |
Warum soll jemand mit Klasse 2 die 174 nicht kriegen? Die resultiert doch aus Klasse 5 welche in Klasse 2 genauso enthalten ist wie in Klasse 3. Er kriegt sogar Klasse T ohne jegliches Landwirtschaftsnachweisspektakel.
![]() Das einzige was jemand mit Klasse 2 beim Umschreiben weniger eingetragen bekommt als jemand mit Klasse 3 ist CE79 und das ist für jemanden der CE hat völlig irrelevant. -------------------- "Es stimmt, die Erde ist die Wiege der Menschheit, aber der Mensch kann nicht ewig in der Wiege bleiben. Das Sonnensystem wird unser Kindergarten."
Konstantin Ziolkowski, russischer Raumfahrttheoretiker "Bildung ist das, was übrigbleibt, wenn man alles vergessen hat, was man gelernt hat." Werner Heisenberg, deutscher Physiker und Nobelpreisträger Reverse Engineering Modification: Imitation of "Imitation Of Life".... Für alle die Holländisch können: .... de negen oplichters .... dronken mensen en kinderen spreken altijd de waarheid. Sightseeing Brüssel: Kongreßplatz, Botanischer Garten, Kunstberg. Sightseeing Casablanca |
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#34
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Warum soll jemand mit Klasse 2 die 174 nicht kriegen? Weil die Anlage 3, nach der sich die Umstellung richtet, das nicht vorsieht. -------------------- |
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Mitglied ![]() ![]() ![]() Gruppe: Members Beiträge: 62 Beigetreten: 20.07.2009 Mitglieds-Nr.: 49591 ![]() |
Zitat Weil die Anlage 3, nach der sich die Umstellung richtet, das nicht vorsieht. Korrigiert mich bitte wenn ich mich jetzt irren sollte, aber jemand der die Klasse 2 hat, hat doch damit auch automatisch die Klasse 3, 4 und 5 und bei diesen Klassen ist dann die Schlüsselzahl 174 zur Klasse L beim Umtausch wieder vorgesehen. Somit bekommt jemand, der die Klasse 2 hat indirekt über die Klasse 3, 4 bzw. 5 dann automatisch auch die Schlüsselzahl 174, und je nach Erteilungdatum ggf. auch die 175, beim Umschreiben auf das EU-Führerscheinkärtchen mit eingetragen. War bei meinem Vater z.B., der auch die alte Klasse 2 hat, genauso gewesen beim Umtausch. Bei ihm sind auch die Schlüsselzahlen 174 und 175 im Feld 12 auf dem Kartenführerschein mit eingetragen. |
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Hast du dir mal die von mir verlinkte Tabelle angesehen? Dort ist beim Besitz der Klasse 2 keine SZ 174 bzw. 175 vorgesehen. Und das, obwohl dem Verordnungsgeber durchaus bewusst ist, dass jemand mit Klasse 2 auch Klasse 3, 4 und 5 fahren darf.
Wenn die Anlage 3 dieser Logik folgen würde, dann würde dort wohl nur stehen, dass man beim Besitz der Klasse 2 die Klasse C, CE, und T bekommt, da B, BE, C1, C1E, M, L, S sich automatisch daraus ergeben, dass jemand mit Klasse 2 auch 3 "hat". Das steht da aber nicht, also folgt die Anlage 3 dieser Logik nicht. Zu deinem Vater: Vielleicht hat die Behörde einen Fehler gemacht? Oder vielleicht war er schon über 50 als er die Umstellung beantragt hat und wollte C/CE dann nicht mehr haben um die ärztliche Untersuchung nciht machen zu müssen, und hatte somit praktische keine Klasse 2 mehr und hat deshalb die SZ bekommen? -------------------- |
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Weil die Anlage 3, nach der sich die Umstellung richtet, das nicht vorsieht. Warum denn nicht? ![]() Ja, ich weiss: Weil´s da steht... ...aber richtig ist es doch wohl trotzdem nicht? |
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#38
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![]() Mitglied ![]() ![]() ![]() ![]() ![]() ![]() ![]() ![]() Gruppe: Globaler Moderator Beiträge: 30683 Beigetreten: 16.01.2006 Wohnort: Kiel Mitglieds-Nr.: 16036 ![]() |
Wozu sollte jemand mit Klasse C/CE (die er bei Umstellung der 2 bekommt) die SZ 174 brauchen?
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...wenn er über 50 wird und die Gesundheitsprüfung nicht machen will bzw. nicht besteht bzw. den Führerschein nicht verlängert
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#40
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![]() Mitglied ![]() ![]() ![]() ![]() ![]() ![]() ![]() ![]() Gruppe: Members 1000+ Beiträge: 15883 Beigetreten: 05.02.2008 Wohnort: Vussem bei Mechernich bei Euskirchen zwischen Köln, Bonn und Aachen Mitglieds-Nr.: 39938 ![]() |
Weil die Anlage 3, nach der sich die Umstellung richtet, das nicht vorsieht. Nach der Liste kriegt man auch keine 171, nur 172. Tatsächlich kriegt man aber doch 171, 172, 174 und ggfs. 175, es ist also wahrscheinlich nur die explizite Klasse 2 in der Liste gemeint und umgestellt wird nach dieser Betrachtung: Somit bekommt jemand, der die Klasse 2 hat indirekt über die Klasse 3, 4 bzw. 5 dann automatisch auch die Schlüsselzahl 174, und je nach Erteilungdatum ggf. auch die 175, beim Umschreiben auf das EU-Führerscheinkärtchen mit eingetragen.
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Konstantin Ziolkowski, russischer Raumfahrttheoretiker "Bildung ist das, was übrigbleibt, wenn man alles vergessen hat, was man gelernt hat." Werner Heisenberg, deutscher Physiker und Nobelpreisträger Reverse Engineering Modification: Imitation of "Imitation Of Life".... Für alle die Holländisch können: .... de negen oplichters .... dronken mensen en kinderen spreken altijd de waarheid. Sightseeing Brüssel: Kongreßplatz, Botanischer Garten, Kunstberg. Sightseeing Casablanca |
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Tatsächlich kriegt man aber doch 171, 172, 174 und ggfs. 175, Ist das so? Hast du da praktische Erfahrung? Da ich keine Klasse 2 habe bzw. hatte fehlt mir da die praktische Erfahrung. Grundsätzlich würde ich eine solche Verfahrensweise aber als falsch erachten, da sie eben nicht der Anlage 3 entspricht, siehe mein Gegenargument zu der von dir zitierten Betrachtung. -------------------- |
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#42
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Ach, wir sind ja schon weiter, zu langsam geschrieben!
![]() Wenn die Anlage 3 dieser Logik folgen würde, dann würde dort wohl nur stehen, dass man beim Besitz der Klasse 2 die Klasse C, CE, und T bekommt, da B, BE, C1, C1E, M, L, S sich automatisch daraus ergeben, dass jemand mit Klasse 2 auch 3 "hat". Das steht da aber nicht, also folgt die Anlage 3 dieser Logik nicht. Sie sind wohl bei einer Spalte der Tabelle einer Logik gefolgt und bei der nächsten einer anderen, mit anderen Worten sie haben gepennt und/oder nicht richtig nachgedacht was wem nach Besitzstand eigentlich zusteht in Anbetracht des Verfalls der Klasse CE mit 50 Jahren. Die Umschreibepraxis darf das dann zurechtbügeln und das macht sie anscheinend bürgerfreundlich. ![]() Ist das so? Hast du da praktische Erfahrung? Ja, habe schon umgeschriebene Klassen 2 in zweistelliger Zahl von den verschiedensten Führerscheinstellen gesehen und überall war das komplette Programm an Schlüsselzahlen eingetragen. -------------------- "Es stimmt, die Erde ist die Wiege der Menschheit, aber der Mensch kann nicht ewig in der Wiege bleiben. Das Sonnensystem wird unser Kindergarten."
Konstantin Ziolkowski, russischer Raumfahrttheoretiker "Bildung ist das, was übrigbleibt, wenn man alles vergessen hat, was man gelernt hat." Werner Heisenberg, deutscher Physiker und Nobelpreisträger Reverse Engineering Modification: Imitation of "Imitation Of Life".... Für alle die Holländisch können: .... de negen oplichters .... dronken mensen en kinderen spreken altijd de waarheid. Sightseeing Brüssel: Kongreßplatz, Botanischer Garten, Kunstberg. Sightseeing Casablanca |
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Vereinfachte Darstellung | Aktuelles Datum: 24.04.2025 - 19:15 |