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> MPU und Karenzzeit, Was soll ich tun
Gast_reinhold_*
Beitrag 13.06.2004, 11:29
Beitrag #1





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dry.gif Hallo zusammen,

ich brauch ganz dringend Eure Hilfe. Und wenn ich mich jetzt noch ein wenig dumm anstelle, tschuldigung, bin neu in diesem Forum:
also: ich hab genau vor zehn Jahren meinen Führerschein verloren - leider halt wegen Alkohol am Steuer - Gottseidank ohne Unfall. Und Gottseidank bin ich nach einer Therapie vor einem Jahr auch endlich los von diesem Teufelszeug. Und es geht mir besser denn je dabei.
Na ja, nun möchte ich ehrlich gesagt auch langsam wieder meinen Führerschein haben. Jetzt les ich jedoch von einer 15jährigen Sperre. Ich hab zwar jetzt nicht gerade Angst vor der MPU, aber mit Geld bin ich halt auch nicht gerade gesegnet.
Was ist jetzt zu tun für mich? Welche Kosten kommen in etwa auf mich zu? Sollte diese fünfjährige Zusatzsperre echt gelten, kann ich in derzeit wenigstens einen ausländischen Führerschein benutzen (für mich käme Luxemburg oder Tschechien (Eltern) in Frage?). Jedenfalls hatte in den vergangenen zehn Jahren keine Behörde mit mir Ärger oder umgekehrt.
Ich wäre Euch dankbar für ein paar Tipps.
Reinhold
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Tnixm
Beitrag 13.06.2004, 22:18
Beitrag #2


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Hi, also alles was ich schreibe :ohne Gewähr ! habe auch noch recht wenig Ahnung, stehe aber vor einem ganz ähnlichen Problem......möchte auch nach 15 Jahren den Führerschein wieder machen.
So wie ich das bis jetzt recherchiert habe, kannst Du jederzeit einen FS beantragen, musst aber mit einer MPU rechnen, also mit MPU musst Du nicht noch 5 Jahre warten, das ist keine Sperre, sondern so eine Art Verjährungsfrist für den Grund warum eine MPU gefordert wurde...-wenn eine überhaupt gefordert wurde damals vor 10 Jahren.
Ach, ICH lasse die Finger von Auslandsführerscheinen...gerdade weil Geld eine Rolle spielt ! Das kommt teurer als eine MPU und ist allermeistens illegal.


--------------------
GrussT. (Uli)Gelassen bleiben !! Mir muss man schon die Zähne zeigen, damit ich arbeite!

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Mr.T
Beitrag 13.06.2004, 22:22
Beitrag #3


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Zitat (reinhold @ 13.06.2004, 12:29)
also: ich hab genau vor zehn Jahren meinen Führerschein verloren - leider halt wegen Alkohol am Steuer - Gottseidank ohne Unfall. Und Gottseidank bin ich nach einer Therapie vor einem Jahr auch endlich los von diesem Teufelszeug. Und es geht mir besser denn je dabei.
Na ja, nun möchte ich ehrlich gesagt auch langsam wieder meinen Führerschein haben. Jetzt les ich jedoch von einer 15jährigen Sperre. Ich hab zwar jetzt nicht gerade Angst vor der MPU, aber mit Geld bin ich halt auch nicht gerade gesegnet.
Was ist jetzt zu tun für mich? Welche Kosten kommen in etwa auf mich zu? Sollte diese fünfjährige Zusatzsperre echt gelten, kann ich in derzeit wenigstens einen ausländischen Führerschein benutzen (für mich käme Luxemburg oder Tschechien (Eltern) in Frage?). Jedenfalls hatte in den vergangenen zehn Jahren keine Behörde mit mir Ärger oder umgekehrt.
Ich wäre Euch dankbar für ein paar Tipps.
Reinhold

Wie hoch war denn der Promillwert bei der Trunkenheitsfahrt?


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Gruß Mr.T

Gegen den Strom zu schwimmen ist deshalb so schwierig, weil einem so viele entgegenkommen.
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Gast_reinhold_*
Beitrag 14.06.2004, 07:18
Beitrag #4





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Frage nicht. Der lag bei satten 3,01.
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Gast_Wolle
Beitrag 14.06.2004, 09:12
Beitrag #5


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Hallo....!

@reinhold

Alle Achtung da wäre ich warscheinlich auch schon hinn....!
Versuch damit nicht "ALLEINE" durch die MPU zu kommen, ab 1,6°/oo werden alle als Alkis abgestempelt....!
Es sei denn Du kannst eine längere Abstinenz nachweisen (Leberwerte beim Arzt) und/oder Therapien.....!

@Tnixm

Nach zwei Jahren mußt Du die Prüfungen eh neu machen...!


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Gruß Wolle....!

Wenn nicht alles so richtig stimmt, plediere ich auf vorübergehende Unzurechnungsfähigkeit.....!
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Uwe W
Beitrag 14.06.2004, 15:46
Beitrag #6


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@Reinhold: Schau Dir in den FAQ mal die Beiträge "MPU nach Entzug der Fahrerlaubnis" sowie den "Link: Auskunft Punktekonto" an.

Da für Altfälle (Alkoholfahrt vor 1999) die Regelung etwas komplizierter ist, solltest Du zuerst eine Auskunft aus der Flensburger Verkehrssünderkartei (VZR) beantragen, was über Dich noch gespeichert ist.
Dann solltest Du mal bei der Führerscheinstelle vorbeischauen, was von dem Vorfall vor 10 Jahren noch in der Führerscheinakte enthalten ist und gegen Dich verwendet werden kann. Aktenbestandteile dürfen dort nur 10 Jahre aufbewahrt werden, wenn sie nicht mit einer Eintragung in Flensburg zusammenhängen.
Wenn Du in den letzten 10 Jahren bei der Führerscheinstelle überhaupt nicht aktenkundig geworden bist (z.B. auch nicht durch einen Führerscheinantrag) hast Du durchaus Chancen, den Führerschein auch ohne MPU wieder zu erwerben.


--------------------
"Alle Mitgliedstaaten hätten Grund sich zu beklagen. Skouris betont, dass gerade dies beweise, dass der EuGH seine Arbeit gut mache."
(Interview mit Vassilios Skouris am 20.04.06 im ORF)
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Mr.T
Beitrag 14.06.2004, 17:05
Beitrag #7


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Zitat (Uwe W @ 14.06.2004, 16:46)
Da für Altfälle (Alkoholfahrt vor 1999) die Regelung etwas komplizierter ist, solltest Du zuerst eine Auskunft aus der Flensburger Verkehrssünderkartei (VZR) beantragen, was über Dich noch gespeichert ist.
Dann solltest Du mal bei der Führerscheinstelle vorbeischauen, was von dem Vorfall vor 10 Jahren noch in der Führerscheinakte enthalten ist und gegen Dich verwendet werden kann.  Aktenbestandteile dürfen dort nur 10 Jahre aufbewahrt werden, wenn sie nicht mit einer Eintragung in Flensburg zusammenhängen.
Wenn Du in den letzten 10 Jahren bei der Führerscheinstelle überhaupt nicht aktenkundig geworden bist (z.B. auch nicht durch einen Führerscheinantrag) hast Du durchaus Chancen, den Führerschein auch ohne MPU wieder zu erwerben.

Bezüglich der Verwertung hier ein Auszug aus einer Ausarbeitung des Webmasters von fahrerlaubnisrecht.de:

Zitat
Zu den Regelungen des § 29 StVG gibt es nun eine zusätzliche Regelung des § 65 Abs.9 i.V. mit §§ 51/52 Bundeszentralregistergesetz:

(9) Entscheidungen, die vor dem 01.01.1999 im Verkehrszentralregister eingetragen worden sind, werden bis . . . (Einsetzen: fünf Jahre nach Inkrafttreten dieses Gesetzes) nach den Bestimmungen des § 29 in der bis zum. (Einsetzen: Tag des Inkrafttretens dieses Gesetzes) geltenden Fassung in Verbindung mit § 13a der Straßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung getilgt; die Entscheidungen dürfen nach § 52 Abs.2 des Bundeszentralregistergesetzes in der bis zum 31.Dezember 1998 geltenden Fassung verwertet werden, jedoch längstens bis zu den Tag, der einer zehnjährigen Tilgungsfrist entspricht. Abweichend hiervon gilt § 29 Abs. 7 in der Fassung dieses Gesetzes auch für Entscheidungen, die bei Inkrafttreten dieses Gesetzes bereits im Verkehrszentralregister eingetragen waren.

Die Rechtsprechung hat in den letzten Jahren eine Konstellation geregelt, die nun in der Neuregelung des § 65 StVG grundsätzlich übernommen wurde. Nach § 13a StVZO unterlagen Entscheidungen nach §§ 315/316/323a StGB im Verkehrszentralregister bis zum 01.01.1999 einer grundsätzlichen Tilgungsfrist von 5 Jahren, entsprechend § 29 StVG seit dem 01.01.1999 einer 10-jährigen Tilgungsfrist. Dadurch kam es zu unterschiedlichen Handlungsweisen bei gleichen Überprüfungsvoraussetzungen (z.B. Tatbestand nach § 13 Nr. 1b und 1c FeV). Um hier die Gleichbehandlung herzustellen, wurde im Absatz 9 geregelt, dass selbst wenn diese Straftaten nach den Tilgungsfristen gem. § 13a StVZO getilgt waren, diese nach den Regelungen des § 52 Abs.2 Bundeszentralregistergesetz alter Fassung

„... Abweichend von § 51 Abs.1 darf eine frühere Tat ferner in einem Verfahren berücksichtigt werden, das die Erteilung oder Entziehung einer Fahrerlaubnis zum Gegenstand hat, wenn die Verurteilung wegen dieser Tat in das Verkehrszentralregister einzutragen war. „...

trotzdem verwertbar sind. Dies bedeutet, dass getilgte Eintragungen, deren ursprüngliche Tilgungsfrist 5 Jahre im VZR betragen haben, so behandelt werden, als ob sie einer 10-jährigen Tilgungsfrist (und ggf. einer längeren Verwertungsfrist) unterliegen würden.



Diese Auffassung bestätigt auch der BVerwG-Bechluss vom 12.07.2001:

“... Der Gesetzgeber, der das Problem einer unbeabsichtigten Privilegierung der vom Übergangsrecht erfassten Antragsteller offenbar nicht gesehen hat (vgl. BTDrucks 13/6914 S.84) hat ausweislich der Begründung zur Anfügung des zweiten Halbsatzes in § 65 Abs.9 Satz 1 StVG (BTDrucks 14/4304 S.14) ein entstandenes Regelungsbedürfnis festgestellt und das Verwertungsgebot von der Tilgungsreife abgekoppelt. ...“

Demzufolge kann der Auslegung, dass das BverwG mit seinem Beschluss das Verwertungsgebot von Eintragungen, die vor dem 01.01.1999 im Verkehrszentralregister eingetragen wurden, auf maximal 10 Jahre reduziert hat, nicht gefolgt werden, da dies unter Berücksichtigung des § 29 Abs.5 StVG wieder eine Privilegierung bedeuten würde. Das BverwG hat sich in seinem Urteil lediglich um eine Verlängerung der Tilgungsfrist auf 10 Jahre ausgesprochen. Auch wenn oft zu lesen ist, dass die zehnjährige Tilgungsfrist einem 10jährigen Verwertungsgebot gleichzusetzen ist. Diese Auffassung würde jedoch wie bereits ausgeführt einer Privilegierung der sogenannten Altfälle gleichkommen.

Weiterhin bestätigt sich diese Auffassung im Beschluss des VGH Kassel vom 27.11.2000:

„... Es besteht auch nach dem derzeitigen Erkenntnisstand des Senats keine Anhaltspunkte dafür, dass der Gesetzgeber durch die Übergangsregelung eine solche Bevorzugung eines bestimmten Täterkreises beabsichtigte. Hierfür gibt es auch keine sachliche Begründung. Vielmehr ließ es der Gesetzgeber bei der Neufassung des § 29 StVG von dem Gedanken leiten, die Aufgabe des Verkehrszentralregisters als Instrument der Verkehrssicherheit zu unterstreichen. Entscheidend für die Bemessung der Tilgungsfristen sei ( anders als im Bundeszentralregister) nicht der Gedanke der Resozialisierung, sondern der Bewährung im Sinne der Verkehrssicherheit ... . Die Festlegung einer zehnjährigen Tilgungsfrist für Alkoholstraftaten wurde mit der besonders hohen und lange andauernden Rückfallwahrscheinlichkeit von Alkoholtätern begründet. Zudem beginnt nach § 29 Abs.5 StVG in der seit dem 1.Januar 1999 geltenden Fassung die Tilgungsreife bei Versagung oder Entziehung der Fahrerlaubnis wegen mangelnder Eignung erst mit der Erteilung oder Neuerteilung der Fahrerlaubnis, spätestens jedoch 5 Jahre nach der beschwerenden Entscheidung. Auch damit hat der der Gesetzgeber zum Ausdruck gebracht, welche grosse Bedeutung er im sicherheitsrechtlichen Bereich der Berücksichtigung von Vortaten beimisst. Auch aus der Begründung zur Übergangsbestimmung des § 65 Abs.9 StVG lässt sich nicht entnehmen, dass der Gesetzgeber die Bevorzugung einer bestimmten Tätergruppe hinnehmen wollte oder gar beabsichtigte. Die Regelung wird im Wesentlichen von der Überlegung getragen, dass eine Umstellung bereits vorhandener Eintragungen mit einem hohen Verwaltungsaufwand verbunden wäre. Die Übergangsregelung dient der Vermeidung unnötigen Verwaltungsaufwandes, nicht aber der Privilegierung einer bestimmten Gruppe alkoholauffälliger Kraftfahrer.(...). Diesen Ausführungen des Verwaltungsgerichtes Regensburg (a.a.O.) schließt sich der Senat in vollem Umfang an. ...“

Beide Beschlüsse bestätigen die volle Anwendung des § 29 Abs.5 StVG i.V. mit einer fiktiven Tilgungsfrist von 10 Jahren. So auch das Urteil des VG Regensburg vom 15.03.2000 (RO 9 K 99.00696).

Das einzige Problem das sich aus diesem Zusammenhang ergibt ist die Tatsache, dass zur Zeit keine Regelung bekannt ist, wie den Verwaltungsbehörden diese Straftaten (zumindest wenn diese keiner Hemmung unterliegen) entsprechend der alten Tilgungsfrist mitgeteilt werden können, da sie ja nur verwertet werden können, wenn sie auch bekannt sind (Lücke im Gesetz ?).


Ich für meinen Teil gehe von einer 15jährigen "Tilgung" im Fall von @reinhold aus.


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Gruß Mr.T

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Uwe W
Beitrag 14.06.2004, 17:56
Beitrag #8


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@Mr. T: Für dieses Problem gibt es wahrscheinlich keine Lösung, die sowohl in Theorie wie in der Praxis befriedigt:

Wie der webmaster von fahrerlaubnisrecht.de in seinem letzten Absatz ja geschrieben hat, stellt sich das Problem, wie die Behörde "offiziell" von den entsprechenden Straftaten nach über 10 Jahren noch Kenntnis erlangt:

Im Verkehrszentralregister sind sie gelöscht, im Bundeszentralregister ja auch, so dass nur noch der alte Aktenbestand der Führerscheinakte herangezogen werden kann.
Da könnte es nach über 10 Jahren aber Probleme mit §2(9) STVG geben:
Eine 5-jährige Anlaufhemmung für die 10 jährige Verwertungsfrist gibt es dort ja gerade nicht:
Zitat
Die Zehnjahresfrist nach Satz 2 beginnt mit der rechts- oder bestandskräftigen Entscheidung oder mit der Rücknahme des Antrags durch den Antragsteller.


Insofern kann es in der Praxis durchaus vorkommen, dass in Altfällen die Fahrerlaubnis schon nach 10 Jahren ohne MPU erteilt wird.

Wir hatten hier im Forum ja schon mal jemanden (@Datenschützer, aber nicht registriert), der es in NRW nach 10 Jahren geschafft hat, seine Fahrerlaubnis ohne MPU wieder zu bekommen.


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(Interview mit Vassilios Skouris am 20.04.06 im ORF)
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Mr.T
Beitrag 14.06.2004, 18:39
Beitrag #9


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Zitat (Uwe W @ 14.06.2004, 18:56)
Da könnte es nach über 10 Jahren aber Probleme mit §2(9) STVG geben:
Eine 5-jährige Anlaufhemmung für die 10 jährige Verwertungsfrist gibt es dort ja gerade nicht:

Insofern kann es in der Praxis durchaus vorkommen, dass in Altfällen die Fahrerlaubnis schon nach 10 Jahren ohne MPU erteilt wird.

Wir hatten hier im Forum ja schon mal jemanden (@Datenschützer, aber nicht registriert), der es in NRW nach 10 Jahren geschafft hat, seine Fahrerlaubnis ohne MPU wieder zu bekommen.

Dazu wurde in fahrerlaubnisrecht.de ausgeführt:
Zitat
§ 2 Abs. 9 StVG - Verwertung von vorhandenen Unterlagen

(9) Die Registerauskünfte, Führungszeugnisse, Gutachten und Gesundheitszeugnisse dürfen nur zur Feststellung oder Überprüfung der Eignung oder Befähigung verwendet werden. Sie sind nach spätestens zehn Jahren zu vernichten, es sei denn, mit ihnen im Zusammenhang stehende Eintragungen im Verkehrszentralregister oder im Zentralen Fahrerlaubnisregister sind nach den Bestimmungen für diese Register zu einem späteren Zeitpunkt zu tilgen oder zu löschen. In diesem Fall ist für die Vernichtung oder Löschung der spätere Zeitpunkt maßgeblich. Die Zehnjahresfrist nach Satz 2 beginnt mit der rechts- oder bestandskräftigen Entscheidung oder mit der Rücknahme des Antrages durch den Antragsteller.

Die im Absatz 9 beschriebenen Unterlagen dürfen grundsätzlich nur zur Feststellung oder Überprüfung der Eignung oder Befähigung eines Fahrerlaubnisinhabers oder -bewerbers verwendet werden. Es handelt sich hier bzgl. der Registerauskünfte (VZR und ZFER) und Führungszeugnisse (BZR) nicht um eine Regelung zur Verwertung der Inhalte. Diese Regelungen finden wir in den §§ 29 und 65 StVG bzw. §§ 51/52 BZRG. Hier wird vielmehr geregelt, wie lange Unterlagen in den örtlichen Registern (u.a. die Fahrerlaubnisakte) verwendet werden dürfen.

Es sei darauf hingewiesen, dass es sich hier um eine Kann-Bestimmung handelt. Es ist unstrittig, dass Unterlagen, die in keinem Zusammenhang zu einer späteren Maßnahme stehen (wie z.B. Erste-Hilfe- oder Sofortmassnahmenkurse, Antragsformulare, Sehtestbescheinigungen oder andere Gutachten, die bei einer späteren Antragstellung nach Ablauf der Gültigkeit erneut vorgelegt werden müssen, allgemeiner Schriftverkehr) vorzeitig vernichtet werden können, bzw. den Antragstellern zurückgesendet werden können, wenn ein Antrag zurückgenommen wurde.

Grundsätzlich dürfen die Unterlagen solange im örtlichen Register aufbewahrt werden, wie diese Unterlagen einen direkten Bezug zu einer Eintragung im entsprechenden Register (Bundeszentralregister/Verkehrszentralregister/Zentrales Fahrerlaubnisregister) haben.
Die Unterlagen sind entsprechend der mit ihnen in Bezug stehenden Eintragungen im Register zu vernichten bzw. nicht mehr zu verwerten, sobald die Eintragung getilgt ist. Dies können bei einer Entziehung oder Versagung einer Fahrerlaubnis auch mehr als 10 Jahre sein. Hierzu sind die Regelungen des § 29 StVG bzw. die entsprechenden Regelungen des BZRG heranzuziehen. Man stelle sich zum Beispiel den Fall vor, dass ein Führungszeugnis in der Fahrerlaubnisakte vorhanden ist, das sowohl bereits getilgte, als auch noch verwertbare Einträge enthält. Dann ist das Führungszeugnis solange aufzubewahren, wie noch eine verwertbare Eintragung vorhanden ist.
Weiterhin unterliegen alle Unterlagen, die relevant sind um den (z. B. eingeschränkten) Umfang einer Fahrerlaubnis nachvollziehen zu können (z.B. Gutachten auf die Beschränkungen der Fahrerlaubnis zurückzuführen sind) der Aufbewahrung, solange diese aktuelle Fahrerlaubnis in Zentralen Fahrerlaubnisregister eingetragen ist. Hierbei kann es sich jedoch im Moment nur um Fahrerlaubnisse der neuen Klassen seit dem 01.01.1999 handeln, da nur diese im ZFER gespeichert werden. Antragsunterlagen der erteilten Fahrerlaubnisse vor dem 01.01.1999 könnten zur Zeit maximal 10 Jahren aufbewahrt werden. Es ist dabei jedoch zu beachten, dass diese Fahrerlaubnisse (nach Ansicht des Verfassers allein schon aus technischen Gründen) bis zum 31.12.2005 ins ZFER übernommen werden müssen, da nach § 65 Abs.10 StVG die örtlichen Register dann nicht mehr geführt werden dürfen. Danach gelten für die entsprechenden Unterlagen wieder die Aufbewahrungsfristen der neuen Fahrerlaubnisse und orientieren sich damit an dem Eintrag im Register.
Unterlagen, die ohne Bezug zu einer Eintragung in einem Register sind, bleiben maximal 10 Jahre in der Akte und dürfen auch maximal 10 Jahre verwertet werden. Hier handelt es sich z.B. um Unterlagen (Gutachten / Mitteilungen der Polizei nach § 2 Abs.12 StVG (siehe hierzu unten ausgeführten Sachverhalt) / Aktennotizen etc.), die im Zusammenhang mit einer Überprüfung der Befähigung oder Kraftfahreignung stehen, die beim Abschluss der Maßnahme zu keiner Eintragung in ein Register geführt haben. Dies gilt entsprechend Satz 4 auch für die Unterlagen die im Zusammenhang mit einem zurückgenommenen Antrag stehen. Wird also z.B. ein Antrag auf Neuerteilung zurückgenommen, können alle für die Eignungs- oder Befähigungsfrage relevanten Unterlagen bis zu 10 Jahren nach Antragsrücknahme aufbewahrt werden. Abs. 9 Satz 5 konkretisiert das insofern, als dort ausgeführt wird, dass alle Unterlagen die nach Abs.2 Satz 1 Nr. 1-6 und Satz 2 und Abs.3 vorzulegen waren, auch unter die allgemeinen Aufbewahrungsregelungen fallen:
erteilt vor dem 01.01.99 -> 10 Jahre;
erteilt nach dem 01.01.99 -> solange die Fahrerlaubnis im Register eingetragen ist.

Das sind unter anderem:

- Wohnsitznachweis (Nr. 1)
- Eignungsunterlagen (Nr.2
- Ausbildungsnachweise (Nr.4)
- Prüfungsunterlagen (Nr.5)
- Nachweise über Erste Hilfe / Sofortmassnahmen (Nr.6)
- Nachweis Vorbesitz anderer Fahrerlaubnisse (Satz 2)
- Nachweis der Ortskenntnis (Absatz 3) 




Der § 2 Abs.9 regelt auch die Vorgehensweise, wie bei der Rücknahme eines Antrages auf Erteilung oder Neuerteilung einer Fahrerlaubnis zu verfahren ist. Im Gegensatz zu den Regelungen des § 29 Abs.5 StVG sind Unterlagen, die für die Beurteilung der Befähigung oder Eignung relevant sind, maximal 10 Jahre verwertbar:

"... Die Zehnjahresfrist ... beginnt ... mit der Rücknahme des Antrages durch den Antragssteller ..."

Damit wird auch ganz klar festgelegt, dass die Fahrerlaubnisbehörde berechtigt ist, Unterlagen (siehe Auflistung oben), die einem Antrag beigefügt waren aufzubewahren, auch wenn dieser Antrag zurückgenommen wurde.
Im Zusammenhang mit einer beschwerenden Entscheidung (Versagung) nach § 29 Abs.5 StVG wären es 15 Jahre. Der Gesetzestext des § 2 Abs.9 StVG besagt hierzu:

"... es sei denn, mit Ihnen im Zusammenhang stehende Eintragungen im VZR oder ZFER sind nach den Bestimmungen für diese Register zu einem späteren Zeitpunkt zu löschen. In diesem Fall ist für die Vernichtung oder Löschung der spätere Zeitpunkt maßgeblich. ..."

Hier findet sich eine Lücke in der Gesetzgebung. Es kann nicht gewollt sein, dass ein Antragsteller, der seinen Antrag zum Beispiel nach einer negativen Begutachtung zurückzieht besser gestellt wird als wenn die Verwaltungsbehörde eine beschwerende Entscheidung nach § 11 Abs.8 FeV (z.B.: Versagung aufgrund Nichteignung) trifft.

Abschließend ist die Frage interessant, inwieweit bei der Rücknahme eines Antrages auf Neuerteilung nach der Nichtvorlage eines med.-psych. Gutachtens (wahrscheinlich weil es negativ war) beim nächsten Antrag auf Neuerteilung innerhalb von 10 Jahren auf die Nichteignung analog § 11 Abs.8 FeV geschlossen werden kann. Sollte dies nicht möglich sein, wäre auch hier eine Ungleichbehandlung gegenüber demjenigen gegeben, über dessen Antrag negativ beschieden wurde und der einen entsprechenden Eintrag (Versagung der Fahrerlaubnis aufgrund Nichteignung) im Register hätte. Problematisch in diesem Zusammenhang ist die Formulierung des § 11 Abs.8:

(8) Weigert sich der Betroffene, sich untersuchen zu lassen, oder bringt er der Fahrerlaubnisbehörde das von ihr geforderte Gutachten nicht fristgerecht bei, darf sie bei ihrer Entscheidung auf die Nichteignung des Betroffenen schließen. Der Betroffene ist hierauf bei der Anordnung nach Absatz 6 hinzuweisen.

Hier wird eindeutig von einer Entscheidung gesprochen. Im Falle einer Rücknahme eines Antrages hat die Verwaltungsbehörde entsprechend § 22 VwVfG keine Entscheidungsgrundlage mehr und es wird strittig, inwieweit im Falle der erneuten Antragstellung der Schluss auf die bestehende Nichteignung formal zulässig ist. Auch hier werden die Gerichte eine Entscheidung treffen müssen.


An die Diskussion mit @Datenschützer kann ich mich noch gut erinnern. Ich will ja gar nicht bestreiten, dass es auch möglich ist, nach 10 Jahren die FE ohne MPU zu bekommen. Ich wollte nur darauf hinweisen, dass es auch andere Sichtweisen in dieser Angelegenheit gibt und es evtl enttäuschend ist, wenn man sich zu sehr auf die 10-Jahresfrist verlässt. wavey.gif


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Gruß Mr.T

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Uwe W
Beitrag 14.06.2004, 19:06
Beitrag #10


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Zitat
Ich wollte nur darauf hinweisen, dass es auch andere Sichtweisen in dieser Angelegenheit gibt und es evtl enttäuschend ist, wenn man sich zu sehr auf die 10-Jahresfrist verlässt.

Darum habe ich mich ja in meinem ersten Posting hier auch sehr vorsichtig ausgedrückt. wavey.gif
Eine Garantie, dass es nach 10 Jahren ohne MPU klappt, kann und will natürlich keiner übernehmen.
Zitat
An die Diskussion mit @Datenschützer kann ich mich noch gut erinnern.
Ja, ja die Diskussion war so wallbash.gif wallbash.gif , dass @Rolf richtig ranting.gif wurde. wavey.gif


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(Interview mit Vassilios Skouris am 20.04.06 im ORF)
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Mr.T
Beitrag 14.06.2004, 19:37
Beitrag #11


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Zitat (Uwe W @ 14.06.2004, 20:06)
Ja, ja die Diskussion war so  wallbash.gif  wallbash.gif , dass @Rolf richtig  ranting.gif wurde.  wavey.gif

Aber das macht doch auch dieses Forum so interessant: die unterschiedlichen und auch manchmal recht merkwürdigen whistling.gif Ansichten einzelner Poster. Sonst wäre es u. U. langweilig, oder?


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Tnixm
Beitrag 15.06.2004, 11:13
Beitrag #12


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Na, da bestätigt sich wieder, daß ich alles "falsch" gemacht habe.... wink.gif :
Nach zehn Jahren einen Führerschein wiederbeantragt und eine negative MPU gemacht, dann aber brav alle Unterlagen bei der FSST belassen und nix zurückgezogen........
Wenn ich alles richtig verstanden habe hätte ich jetzt- 17 Jahre nach der Trunkenheitsfahrt- keine Probleme einen FS "ganz normal" zu beantragen...??

Na, ist halt aber nicht so !


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Gast_reinhold_*
Beitrag 16.06.2004, 20:05
Beitrag #13





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cool.gif Zunächst mal ganz lieben Dank für Eure Hilfe. Wenn ich Euch jetzt soweit richtig verstanden habe, ist es für mich jetzt am sinnvollsten bis zum 26. Juli dieses Jahres zu warten, dann ist das Urteil genau zehn Jahre her. Anschliessend schreibe ich nach Feldsburg, um dort nachzufragen, was es über mich gibt, dann schreibe an meine alte Führerscheinstelle in Bayern und bitte dort um Auskunft, ob es mich sozusagen noch gibt.
Wird beides negativ beschieden, soll heissen, es gibt nichts über mich, dann könnte ich doch den Antrag auf die Führerscheinzulassung an meinem neuen Wohnort in Rheinland-Pfalz stellen. Ich seh doch das jetzt richtig? Wies dann ausgeht, das weiss man nicht?
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Uwe W
Beitrag 16.06.2004, 22:25
Beitrag #14


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In Flensburg nachfragen kannst Du jetzt schon:
Wahrscheinlich ist nichts mehr über Dich gespeichert (Tilgungsfrist 5 Jahre), und wenn doch, dann steht im Auszug das Tilgungsdatum für die entsprechende Eintragung drin.

Mit der Führerscheinakte ist das allerdings problematischer:
Ein Verwertungsverbot besteht erst, wenn seit Rechtskraft des Urteils mindestens 10 Jahre rum sind.
Du müsstest also erst einmal rausfinden, wann das Urteil von damals rechtskräftig wurde.
Bei einer Gerichtsverhandlung mit Urteilsverkündung, an der der Angeklagte teilgenommen hat, wird das Urteil eine Woche nach Verkündung rechtskräftig.

Bei Strafbefehlen tritt die Rechtskraft dagegen erst zwei Wochen nach Zustellung ein, sofern kein Einspruch eingelegt wurde.

Im Falle eines Umzugs ist es sinnvoll, die Akte solange am alten Ort zu belassen, wie dort noch "belastende" Informationen drin enthalten sind.
Es ist auch schon vorgekommen, dass Anwalt und Gerichte bemüht wurden, um die Akte von alten Informationen zu säubern:
VG Darmstadt Beschluss auf Homepage RA Kotz hier klicken


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Gast_reinhold_*
Beitrag 18.06.2004, 15:05
Beitrag #15





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think.gif Danke Uwe. Zwei letzte Fragen, bevor ich Euch endgültig auf den Wecker falle. Aber ich will halt nichts verbocken. Das mit Flensbúrg geht klar. Für die FS-Stelle habe ich das jetzt so im Kopf. Der Strafbefehl stammt mit Poststempel vom 26.07.94 (wieso steht da eigentlich nichts von MPU drin?). Ich warte dann vorsichtshalber nicht zwei, sondern vorsichtshalber drei Wochen also bis 16.8. An diesem Tag schreibe ich an meine alte Führerscheinstelle in Bayern und bitte um Akteneinsicht mit der Frage, was da drinsteht. Wenns geht , sollen sie mir das schriftlich schicken, wenn nicht, muss ich halt hinfahren - per Zug vesteht sich. Ist nichts drin, beantrage ich hier in meiner Heimatlandkreis Rheinland-Pfalz die Erlaubnis zum Führerscheinmachen. Steht was drin, na dann ists eh klar. Läufts gut, darf ich dann auch den Führerschein in einem EU-Nachbarland machen, wo es halt billiger wäre. Was haltet Ihr eigentlich generell von diesem diskutierten Englandtrip. Gibts dazu keinen Kommentar von Euch, dann weiss ich auch Bescheid.
Nochmals danke.
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Martin909
Beitrag 03.09.2005, 14:25
Beitrag #16


Neuling


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