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Mitglied ![]() ![]() ![]() ![]() ![]() ![]() ![]() Gruppe: Members 1000+ Beiträge: 1144 Beigetreten: 28.09.2007 Mitglieds-Nr.: 37072 ![]() |
http://www.rheinstetten-online.de/componen...an-den-radwegen Änderungen an den Radwegen Sicherheit von Radfahrern und Fußgängern wird verbessert "In der Verkehrsschau im März 2010 wurde daher entschieden, den innerörtlichen Radverkehr verstärkt auf der Fahrbahn zu führen." "Die Radwege werden alle überprüft, erforderliche Änderungen für eine Auflösung des jeweiligen Radweges erfolgen nach und nach. Im ersten Schritt wird die Benutzungspflicht für die Radwege aufgehoben." "Konkret werden an den Radwegen der Karlsruher Straße und der Hertzstraße in den nächsten Tagen die Verkehrszeichen „getrennter Fuß- und Radweg“ durch „Fußweg“ ersetzt." "Beim Radweg an der Karlsruher Straße im Bereich zwischen Albgaustraße und Kraichgaustraße erfolgt wegen der Sturzgefahr für Radfahrer bei der Gleisverschwenkung keine Änderung." Gruß Jens |
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#2
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Mitglied ![]() ![]() ![]() ![]() ![]() ![]() ![]() ![]() Gruppe: Members 1000+ Beiträge: 20363 Beigetreten: 16.10.2009 Mitglieds-Nr.: 50997 ![]() |
Zitat In der Verkehrsschau im März 2010 Wenn es die wirklich (und umfassend) gab, dann mal ein ![]() Aber wenn ich das Folgende lese, dann kommt mir in Zeiten knapper Kassen das Frühstück wieder hoch: Zitat Konkret werden an den Radwegen ... in den nächsten Tagen die Verkehrszeichen „getrennter Fuß- und Radweg“ durch „Fußweg“ ersetzt. Ist der Zusatz „Radfahrer frei“ angebracht, darf auch mit dem Fahrrad gefahren werden. Eine Kennzeichnung mit Vz 239 ist doch entbehrlich, da es nach Anlage 2 zur StVO nur dort aufzustellen ist, "wo eine Klarstellung notwendig ist." Dies dürfte hier nicht notwendig sein. Wenn die Hochborde bislang auch "Radwege" waren, so sollten sie doch auch die baulichen Voraussetzung eines "anderen Radweges" im Sinne des § 2 Abs. 4 Satz 3 StVO erfüllen. Damit ist eine besondere Kennzeichnung mMn unnötig. Egal ob Vz 239 mit Zz oder kein Vz, die Rechtslage bleibt für Fußgänger und Radler annähernd gleich. Aber man kann eine Menge Geld sparen. ![]() |
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Mitglied ![]() ![]() ![]() ![]() ![]() ![]() Gruppe: Members Beiträge: 804 Beigetreten: 13.07.2008 Mitglieds-Nr.: 43133 ![]() |
Aber wenn ich das Folgende lese, dann kommt mir in Zeiten knapper Kassen das Frühstück wieder hoch: [...] Eine Kennzeichnung mit Vz 239 ist doch entbehrlich, da es nach Anlage 2 zur StVO nur dort aufzustellen ist, "wo eine Klarstellung notwendig ist." Dies dürfte hier nicht notwendig sein. Da hast du schon recht. Aber andererseits nach langer Ausschilderung als Radweg (oder gemischter/getrennter Rad-/Gehweg) halte ich die Schilder schon sinnvoll um allen VT klarzumachen, daß sich die Situation geändert hat. |
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#4
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![]() Mitglied ![]() ![]() ![]() ![]() ![]() ![]() ![]() ![]() Gruppe: Members 1000+ Beiträge: 18610 Beigetreten: 02.04.2005 Wohnort: Rhein-Nahe Mitglieds-Nr.: 9098 ![]() |
Egal ob Vz 239 mit Zz oder kein Vz, die Rechtslage bleibt für Fußgänger und Radler annähernd gleich. Bei weitem nicht: Einen freigegebenen Fußweg dürfen Radfahrer mitbenutzen, dabei zu besonderer Rücksicht gegenüber Fußgängern verpflichtet - Fußgänger aber einen "anderen Radweg" nicht ![]() Diese sind also in jedem anderen Fall als "VZ239 ohne ZZ" die Verlierer der Aktion... ![]() lg c.s. |
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#5
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Mitglied ![]() ![]() ![]() ![]() ![]() ![]() ![]() ![]() Gruppe: Members 1000+ Beiträge: 20363 Beigetreten: 16.10.2009 Mitglieds-Nr.: 50997 ![]() |
Inwiefern "klarmachen"?
Durch den Wegfall der Vz 240/241 werden normale Kraftfahrzeugführer nicht auf die Idee kommen, nun auf dem Hochbord zu fahren. Radler sollen aber (bei den meisten Örtlichkeiten) weiterhin den Hochbord benutzen (dürfen). An den anderen Stellen mag ein Vz 239 ohne Zz mitunter angebracht sein. Solltest Du auf die für Radler herabgesetzte Geschwindigkeit ("auf Fußgänger Rücksicht nehmen und die Geschwindigkeit an den Fußgängerverkehr anpassen" [V46] bzw. "Schrittgeschwindigkeit" [V45]) anspielen, so kennt diese Feinheit eh nur die Minderheit und die praktische Auswirkung liegt nur knapp über 0%. Edit: Der Hinweis auf die Unkenntnis und die praktische Auswirkung gilt auch für den Einwand von @Bonsai-Brummi. In der Abwägung mit den entstehenden Mehrkosten einschließlich Unterhaltskosten sowie der Schilderwaldlichtung plädiere ich für den Entfall der Beschilderung. |
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#6
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![]() Mitglied ![]() ![]() ![]() ![]() ![]() ![]() ![]() ![]() Gruppe: Foren-Insider Beiträge: 24687 Beigetreten: 05.03.2007 Wohnort: Erlangen Mitglieds-Nr.: 29238 ![]() |
Die Rechtslage ist aber durchaus anders, und Du hattest ausdrücklich von der Rechtslage geschrieben. Die Auswirkungen in der Praxis sind auch sehr unterschiedlich, wenn einem Radfahrer ein Fußgänger ins Rad läuft, insbesondere wenn der Radler keine Haftpflichtversicherung hat.
Im übrigen muß man sich ansehen, worum es im Einzelfall geht. Normalerweise sollte ein benutzungspflichtiger Radweg auch als anderer fortbestehen können, womöglich hat man aber in der Verkehrsschau ein paar dicke Hämmer entdeckt. Schon der im Anreißer-Bild ist problematisch, weil durch die Baumreihe die Radfahrer relativ dicht an parkenden Autos vorbeifahren müssen und bei plötzlich geöffneten Türen gar nicht mehr ausweichen können. Dann bleibt noch das Problem, wie man mit linksseitigen Radwegen umgeht, wenn man die 46. Änderungsverordnung für nichtig hält. Da bleibt nur die Entfernung des Schildes, womit auch die Benutzungsmöglichkeit entfällt. -------------------- redonner sa grandeur à l'europe!
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#7
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Mitglied ![]() ![]() ![]() ![]() ![]() ![]() ![]() ![]() Gruppe: Members 1000+ Beiträge: 20363 Beigetreten: 16.10.2009 Mitglieds-Nr.: 50997 ![]() |
Wenn nun aber bei Vz 239 mit Zz der zu schnelle Radler einen bevorrechtigten Fußgänger über den Haufen fährt und der Radler keine HV hat, so ist der Fußgänger der Gekniffene. Bei einem Hochbord ohne Vz ist der Radler gekniffen, wenn der falsch laufende Fußgänger keine HV hat. Und nun?
Unfälle passieren idR nur dann, wenn mindestens eine Partei einen Fehler macht. Wer nun mehr geschützt werden soll (Fußgänger oder Radler) ist eine pflichtgemäße Ermessensentscheidung, wobei ich beide Parteien im Normalfall für gleichberechtigt ansehe. Einzelabweichungen (hohes Fußgängeraufkommen, gefährliche Radführung, baulich blöde Kreuzungsbereiche, viele Ausfahren, ...) sind natürlich individuell zu betrachten. Nebenkriegsschauplatz: Ich sprach von einer "annähernd gleichbleibenden Rechtslage" und meinte damit das Fortbestehen eines Benutzungsrechts des rechtsseitigen Hochbordes. Linksfahren ist sowieso xxxxx. Geschwindigkeiten und Vorrechte werden nur im Streitfall nachträglich herangezogen und sind in der Praxis "unbekannt". Hast aber Recht, war unglücklich formuliert. ![]() |
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#8
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Mitglied ![]() ![]() ![]() ![]() ![]() ![]() ![]() Gruppe: Members 1000+ Beiträge: 2790 Beigetreten: 02.09.2005 Mitglieds-Nr.: 12606 ![]() |
Aber andererseits nach langer Ausschilderung als Radweg (oder gemischter/getrennter Rad-/Gehweg) halte ich die Schilder schon sinnvoll um allen VT klarzumachen, daß sich die Situation geändert hat. Wie kennzeichnet man zwei getrennt angelegte/markierte Sonderwege mit einem einzigen (!) Sonderwegschild? Oder umgekehrt: Wenn das eindeutig und widerspruchsfrei geht, war da zuvor auch nur ein einziger Weg, und die alte Beschilderung (es handelte sich ja um Z.241!) war ohnehin nichtig. |
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#9
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![]() Mitglied ![]() ![]() ![]() ![]() ![]() ![]() ![]() ![]() Gruppe: Members 1000+ Beiträge: 18610 Beigetreten: 02.04.2005 Wohnort: Rhein-Nahe Mitglieds-Nr.: 9098 ![]() |
Wer nun mehr geschützt werden soll (Fußgänger oder Radler) ist eine pflichtgemäße Ermessensentscheidung, wobei ich beide Parteien im Normalfall für gleichberechtigt ansehe. Was in der Tat für VZ239 ohne ZZ spricht: In jedem anderen Fall wären die Fußgänger benachteiligt; stünde denen dort doch gar kein Bereich zur Verfügung, in dem sie sich legitimerweise auch nur halbwegs geschützt fühlen dürften - den Radlern aber zwei nach Gusto zu wählende Alternativen. Von "Gleichberechtigung" als keine Spur ![]() lg c.s. |
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Nö - für die geht's nicht um Leib und Leben; für Fußgänger in nur vermeintlich geschützten Bereichen hingegen durchaus. Deren Situation würde sich also durch jegliche Freigabe dieser ehemaligen getrennten Rad- und Fußwege für Radfahrer entscheidend verschlechtern - müßten sie doch im Gegensatz zur früheren klaren Trennung (wo sie sich auf ihrer eindeutig zuzuordnenden Seite nicht ganz zu unrecht wenigstens halbwegs sicher fühlen durften) von heute auf morgen all den Anforderung genügen, die zu besonderer Rücksicht verpflichtete Radfahrer so an sie stellen
![]() lg c.s. |
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#12
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Mitglied ![]() ![]() ![]() ![]() ![]() ![]() Gruppe: Members Beiträge: 804 Beigetreten: 13.07.2008 Mitglieds-Nr.: 43133 ![]() |
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@BB: Fahrradkuriere und jüngere Männer fahren meist auf der Fahrbahn, den Fußweg wählen gerne radfahrende Frauen, besonders ältere. Dass ein zufußgehender Mann hier als "Schwächerer" gilt, auf den Rücksicht zu nehmen sei, glaube ich nicht.
Ich habe mir mal erlaubt auf einem VZ240 Weg auf der linken Seite zu gehen, darauf hin wurde ich von einer Dame auf dem Fahrrad die wegen meines Linksspurblockierertums nicht vorbei konnte (rechts war genug Platz, aber da war es ihr ja nicht "erlaubt", deutlichst kritisiert, kombiniert mit einer Betrachtung über den Wertezerfall (" |
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#14
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Mitglied ![]() ![]() ![]() ![]() ![]() ![]() ![]() Gruppe: Members 1000+ Beiträge: 1144 Beigetreten: 28.09.2007 Mitglieds-Nr.: 37072 ![]() |
So, und am 23.9.2010: http://www.verkehrsportal.de/board/index.php?showtopic=87000 wird sich dann wohl entscheiden, ob ich mein Geld los bin oder wiederbekomme ...
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#15
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Mitglied ![]() ![]() ![]() ![]() ![]() ![]() ![]() Gruppe: Members 1000+ Beiträge: 1144 Beigetreten: 28.09.2007 Mitglieds-Nr.: 37072 ![]() |
Weiter geht's - http://vghmannheim.de/servlet/PB/menu/1263...ml?ROOT=1153033
Zitat Datum: 10.02.2011
Uhrzeit: 11:00 M. gegen Stadt Rheinstetten wegen Radwegbenutzungspflicht Aktenzeichen: 5 S 2285/09 Die Sitzung findet statt im Dienstgebäude des Verwaltungsgerichtshofs Baden-Württemberg, 68165 Mannheim, Schubertstraße 11, Untergeschoss, Sitzungssaal III. |
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#16
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Mitglied ![]() ![]() ![]() ![]() ![]() ![]() ![]() Gruppe: Members 1000+ Beiträge: 1144 Beigetreten: 28.09.2007 Mitglieds-Nr.: 37072 ![]() |
Und (hoffentlich) fertig: http://blog.tessarakt.de/wp-content/upload...geschwaerzt.pdf
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#17
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Mitglied ![]() ![]() ![]() ![]() ![]() ![]() ![]() ![]() Gruppe: Members 1000+ Beiträge: 20363 Beigetreten: 16.10.2009 Mitglieds-Nr.: 50997 ![]() |
Inhaltlich nichts wirklich überraschendes - die Entscheidung liegt mMn voll auf der aktuellen Rechtsprechung zum Themenkomplex Radfahrer und Bestandskraft von VZ.
Glückwunsch für den langen Atem, Herr Sportradfahrer, und zum Erfolg. ![]() Aber, Nettes findet sich auch, so zBsp: Zitat (Gericht) 1991 oder 1992 - Akten hierüber finden sich nicht mehr - ordnete das ... zuständige Straßenverkehrsbehörde für den ... Radweg eine Radwegebenutzungspflicht sowie für ... ein Verkehrsverbot für Radfahrer an. Zitat (Stadt) Das Durchfahrtsverbot ... bleibe ... im Hinblick auf die gefährliche Verkehrssituation bestehen. Der Vorlage von Unfallstatistiken bedürfe es nicht. ![]() |
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![]() Mitglied ![]() ![]() ![]() ![]() ![]() ![]() ![]() Gruppe: Members 1000+ Beiträge: 4689 Beigetreten: 20.04.2004 Mitglieds-Nr.: 2885 ![]() |
Aber, Nettes findet sich auch, so zBsp: (...) Zitat (Stadt) Das Durchfahrtsverbot ... bleibe ... im Hinblick auf die gefährliche Verkehrssituation bestehen. Der Vorlage von Unfallstatistiken bedürfe es nicht. ![]() Aha?!? Gefährlich ist, wenn wir sagen, es ist gefährlich, oder wie jetzt? ![]() -------------------- 10 Gebote des sicheren Radfahrens
"Die oft flächendeckende Überziehung von ganzen Stadtvierteln mit markierten [Rad-] Wegen erscheint unter stadtgestalterischen Aspekten als bedenklich" - Bundesanstalt für den Straßenverkehr in "Verkehrssichere Anlage und Gestaltung von Radwegen"; ISBN 3-89429-384-5 |
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#19
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Mitglied ![]() ![]() ![]() ![]() ![]() ![]() ![]() Gruppe: Members 1000+ Beiträge: 2790 Beigetreten: 02.09.2005 Mitglieds-Nr.: 12606 ![]() |
Aha?!? Gefährlich ist, wenn wir sagen, es ist gefährlich, oder wie jetzt? ![]() Wundert dich das? Auf diesem Ansatz beruht nicht nur die Praxis in Rheinstetten. Er ist die hochoffizielle Grundlage der gesamten Separationsphilosophie (von § 2 Abs. 4 StVO über Nationalen Radverkehrsplan bis hin zu Fördermitteln für Radwegbau an schwach befahrenen nebenstrecken). |
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#20
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![]() Mitglied ![]() ![]() ![]() ![]() ![]() ![]() ![]() ![]() Gruppe: Foren-Insider Beiträge: 21408 Beigetreten: 24.09.2003 Mitglieds-Nr.: 175 ![]() |
Auch von mir herzlichem Glückwunsch zum Erfolg!
![]() ![]() Nach dem Ettlinger Kreisel ist das jetzt ein Sieg auf der ganzen Linie, gell? -------------------- "Alle Mitgliedstaaten hätten Grund sich zu beklagen. Skouris betont, dass gerade dies beweise, dass der EuGH seine Arbeit gut mache."
(Interview mit Vassilios Skouris am 20.04.06 im ORF) |
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#21
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![]() Mitglied ![]() ![]() ![]() ![]() ![]() ![]() ![]() Gruppe: Members 1000+ Beiträge: 4689 Beigetreten: 20.04.2004 Mitglieds-Nr.: 2885 ![]() |
Wundert dich das? Nein. Höchstens, daß es endlich mal eine Behörde auch unumwunden zu gibt.
-------------------- 10 Gebote des sicheren Radfahrens
"Die oft flächendeckende Überziehung von ganzen Stadtvierteln mit markierten [Rad-] Wegen erscheint unter stadtgestalterischen Aspekten als bedenklich" - Bundesanstalt für den Straßenverkehr in "Verkehrssichere Anlage und Gestaltung von Radwegen"; ISBN 3-89429-384-5 |
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Beitrag
#22
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![]() Mitglied ![]() ![]() ![]() ![]() ![]() ![]() ![]() ![]() Gruppe: Foren-Insider Beiträge: 24687 Beigetreten: 05.03.2007 Wohnort: Erlangen Mitglieds-Nr.: 29238 ![]() |
Glückwunsch! Da wurden ja alle regelmäßig vorgebrachten Argumentationslinien mustergültig zerlegt.
![]() Interessant finde ich noch die Ausführungen des Gerichts zum Verhältnis von VA und Beschilderung:
-------------------- redonner sa grandeur à l'europe!
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Vereinfachte Darstellung | Aktuelles Datum: 20.04.2025 - 19:07 |