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> Auf dem Radweg am Fußgängerüberweg
Gast_münsterland-radler_*
Beitrag 26.09.2010, 22:36
Beitrag #1





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Hallo liebe Foren-Gemeinde,

ich lese hier schon seit einiger Zeit mit und finde das hier ein echt interessantes Forum.
Jetzt habe ich aber auch selbst mal eine Frage:

Es gibt in der Nähe einen Zebrastreifen (bzw. "Fußgängerüberweg"), der zum Schutz für die Schüler, die morgens zur Bushaltestelle dort entlang gehen, eingerichtet wurde.

Dort warte ich nicht nur morgens auf den Bus, sondern fahre auch oft in den späteren Stunden dort mit dem Fahrrad entlang.
Es gibt an der Stelle beidseitig einen getrennten Geh- und Radweg (dieser wurde vor dem Zebrastreifen eingerichtet). Die Verkehrszeichen (Z.350) stehen auf dem Gehweg, die Markierung wird aber nicht über den Radweg fortgesetzt.

Die Radwege sind benutzungspflichtig (Z. 241-30), es ist jeweils der rechtsseitige zu benutzen.

Muss ich als auf dem Radweg fahrender Radler den querenden Fußgängern Vorrang gewähren oder habe ich selbst Vorrang?

Für den Vorrang der Fußgänger spricht: §26(1)
Für meinen eigenen Vorrang sprechen: §26(4), Anlage 2 lfd. Nr. 20 Zeichen 241 Satz 2

Passiert ist nichts, es ist nur eine theoretische Frage, weil ich eben oft dort langfahre und gerne die richtige Regelung kennen würde.
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ukr
Beitrag 26.09.2010, 22:52
Beitrag #2


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Selbst der Absatz 1 trifft nicht zu, da dort vom Überqueren der Fahrbahn die Rede ist, entsprechend ist das auch der Bereich, wo der Fußgänger den Vorrang genießt. think.gif
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mariusm84
Beitrag 26.09.2010, 23:17
Beitrag #3


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Auf Wikipedia unter diesem Link steht unter der Überschrift Radfahrer im 6. Textabschnitt:

Zitat
Im Zuge von gemeinsamen Geh- und Radwegen sollen Fußgängerüberwege nicht angeordnet werden, es sei denn, es wird eine Radwegefurt eingerichtet.


Allerdings ist kein Beleg oder Verweis angegeben.
Hab grad mal die ERA95 (Gibt´s eigentlich schon ne Neuere?) überflogen und etwas in der Richtung nicht gefunden.

Nochmal kurzes Update:

In den Richtlinien für Fußgängerüberwege (R-FGÜ 2001) habe ich noch gefunden, dass FÜG nur bei Zeichen 240 nicht ausgeführt werden sollen. Zu Radwegen mit Z241 steht nichts dabei.
Die Empfehlungen für Fußgängeranlagen (EFA 2002) empfehlen auch nichts für diesen Fall.

P.S: Die R-FGÜ sind als Anlage bei den EFA 2002 dabei. Falls die jemand suchen sollte.
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mgka
Beitrag 26.09.2010, 23:55
Beitrag #4


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@mariusm84: das Zitat aus der Wikipedia ist hier nicht zutreffend (dort heißt es ...im Zuge, also in Fortbewegungsrichtung), wenn ich @münsterland-radler recht verstanden habe, so geht es um einen FGÜ, welcher eine Fahrbahn überquert, wo links und rechts Rad-/Fußwege sind.
Die Rechtslage ist m.E. klar (Radfahrer brauchen nicht zu warten), denn das Recht der Fußgänger, dort Vorrang vor den Fahrzeugen zu haben, kommt aufgrund der Markierungen (VZ 293) und nicht aufgrund des VZ 350 zustande.
In §26 StVO heißt es:
Zitat
(1) An Fußgängerüberwegen haben Fahrzeuge mit Ausnahme von Schienenfahrzeugen den Fußgängern sowie Fahrern von Krankenfahrstühlen oder Rollstühlen, welche den Überweg erkennbar benutzen wollen, das überqueren der Fahrbahn zu ermöglichen. Dann dürfen sie nur mit mäßiger Geschwindigkeit heranfahren; wenn nötig, müssen sie warten.
(...)
(4) Führt die Markierung über einen Radweg oder einen anderen Straßenteil, so gelten diese Vorschriften entsprechend.

In der R-FGÜ 2001 ist unter "3.3 Markierungen" zu lesen:
Zitat
(4) FGÜ sollen an baulichen Radwegen, Radfahrstreifen und Schutzstreifen nicht unterbrochen werden.


Ein "Muss" ist da nicht herauszulesen. Zumindest in München ist es so, dass die Markierungen (VZ293) immer über den Radweg fortgesetzt werden, damit ist klar, dass man dort als Radfahrer querende Fußgängern passieren lassen muss. Vielleicht einfach mal die zuständige Straßenverkehrsbehörde fragen und darauf hinweisen, dass sie ihre Antwort anhand der StVO etc. entsprechend belegen mögen.


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Hane
Beitrag 27.09.2010, 07:34
Beitrag #5


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Zitat (münsterland-radler @ 26.09.2010, 22:36) *
Muss ich als auf dem Radweg fahrender Radler den querenden Fußgängern Vorrang gewähren oder habe ich selbst Vorrang?
Weder noch

§ 26 (4) sagt explizit aus, dass der Überweg auch auf dem Radweg markiert werden muss, damit dort fahrende Radfahrer die Fussgänger passieren lassen muss. Auf der anderen Seite fordert § 25 (3) die Beachtung des Fahrzeugverkehres bei der ÜBerschreitung einer Fahrbahn. Das Überschreiten eines Radweges ist nicht geregelt.


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Gast_münsterland-radler_*
Beitrag 27.09.2010, 14:46
Beitrag #6





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Vielen Dank für die Antworten.

@mgka: Ja, du hast mich richtig verstanden.
[offtopic] Es gibt hier aber auch die Variante FGÜ im Zuge eines kurzen Z.240-Verbindungsweg (an anderer Stelle). Für Radfahrer steht dort Z.250 "Vorfahrt achten" vor dem Überweg. Dieser führt auch über eine Vorfahrtsstraße (wie alle Überwege im Ort), also passt das Z.205, weil die andere Straße ja Z.306 "Vorfahrtstraße" hat.
Mir war nicht bewusst, dass sowas nicht erlaubt sein soll - es spricht ja eigentlich auch nichts dagegen (außer der Vorschrift). [/offtopic]

Zitat (mgka @ 27.09.2010 @ 00:55)
Vielleicht einfach mal die zuständige Straßenverkehrsbehörde fragen und darauf hinweisen, dass sie ihre Antwort anhand der StVO etc. entsprechend belegen mögen.
Na ja, ich möchte die eigentlich nicht mit so einer Lappalie nerven. Schließlich gibt es an der Stelle wenig Probleme.
Aber falls ich mich doch dazu entscheiden sollte: Wer ist denn zuständig? Die Gemeinde oder der Kreis (die Straße ist innerorts)? Ist ein Brief oder eine E-Mail zu schreiben bzw. empfehlenswerter?

Aber eigentlich wurde die Antwort ja schon genannt - wobei ich mich im Falle eines Falles nicht drauf verlassen würde, viele Fußgänger kennen diese Regel bestimmt nicht.

Freundliche Grüße

Der Beitrag wurde von münsterland-radler bearbeitet: 27.09.2010, 14:54
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petichen
Beitrag 28.09.2010, 04:06
Beitrag #7


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@münsterland-radler:

Ich würde der zuständigen Straßenverkehrsbehörde empfehlen den Fußgängerüberweg auch über den Radweg fortzuführen, um Klarheit zu schaffen und die Fußgänger besser zu schützen.
Dabei kannst du bei der Behörde ja vllt. gleich anregen mal die Notwendigkeit und Zulässigkeit der Benutzungspflicht der Radwege zu überprüfen. rolleyes.gif

Schreib' 'ne mail - dass ist am einfachsten. Vllt. wird sie sogar beantwortet. wink.gif

Wo wohnst du denn?
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Gast_münsterland-radler_*
Beitrag 28.09.2010, 18:27
Beitrag #8





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Hallo Petichen,

vielen Dank für deine Antwort.

Ich wohne in Everswinkel im Münsterland (Gemeinde Everswinkel, Kreis Warendorf).

Wenn ich der Gemeinde empfehle, die Markierung über den Radweg fortzusetzen, muss ich dafür etwas bezahlen, falls das tatsächlich ausgeführt wird? (vermutlich nicht, aber man weiß ja nie)

Die Straße ist eine gut ausgebaute Hauptverkehrsstraße, an der aber morgens viele - auch jüngere - Schüler zum Bus gehen. Meine Eltern haben mich früher wegen der fehlenden Geh- und Radwege auch nicht allein dort lang gelassen ...
Bitten kann ich ja drum, aber ich schätze, dass die Pflicht begründet werden kann und wird, da die Gemeinde stolz darauf ist, nur wenige benutzungspflichtige Radwege zu haben, weil sie so umstritten sind (je weiter man in den Ort hereinfährt, desto mehr nimmt die Radwegdichte ab). Es ist auch schon ein Z.241 demontiert und gegen einen Verkehrsspiegel ersetzt worden.

Nun ja, ich werde mal die Gemeinde anschreiben (ich denke, dass diese zuständig ist) und die Antwort, falls erhalten, hier mitteilen.

- Auf Google-Maps sind die Geh- und Radwege übrigens noch nicht zu sehen.

Freundliche Grüße
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schilderwald
Beitrag 28.09.2010, 18:34
Beitrag #9


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Zuständige Straßenverkehrsbehörde wäre hier der Kreis Warendorf.

Die Gemeinde ist hier höchstens Straßenbaulastträger, sofern es sich um eine Gemeindestraße handelt. Ansonsten ist es der Kreis bei einer Kreisstraße. Die Landstraße scheint außerorts zu liegen, dort dürfte ja kein FGÜ sein. whistling.gif

wavey.gif


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Gast_münsterland-radler_*
Beitrag 28.09.2010, 18:53
Beitrag #10





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Ich habe die Gemeinde jetzt angeschrieben. Mal schauen, was sie antworten werden.

@schilderwald:

Die Straße ist innerorts, habe ich auch in Beitrag #6 geschrieben.
Die Ortsgrenzen sind korrekt gekennzeichnet.

Es ist die Sendenhorster Str. in Everswinkel, Nahe der Kreuzung mit v.-Galen-Str./Bergstr./Hoetmarer Str.
Das Ganze ist Neubaugebiet, auf Google-Maps sind die Häuser (immer) noch nicht drauf. (Der Zebrastreifen auch nicht!)

Also ich habe jetzt an die Gemeinde geschrieben ... ist wirklich der Kreis zuständig (ist die K19) ?

P. S. : Welche Stelle hattest du vermutet (ich hatte ja noch nichts Genaues dazu geschrieben) ?
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schilderwald
Beitrag 28.09.2010, 19:07
Beitrag #11


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Ich hatte keine Stelle vermutet. Ich habe mir lediglich nur mal die Straßen angeschaut. Zwei Kreisstraßen (Baulastträger dann der Kreis) und ansonsten sind nur Gemeindestraßen innerorts.
Die Landstraße (Baulastträger das Land / Landesbetrieb Straßenbau) konnte man ja ausschließen, da diese von der Lage wohl außerhalb geschlossener Ortsschaft liegt.

Sofern die Gemeinde nicht zuständig ist, wird sie die Mail weiterleiten. Normalerweise ist für die Fahrbahn der K19 das Kreisstraßenbauamt Baulastträger, Rad- und Gehwege sollten in der baulichen Zuständigkeit der Gemeinde liegen.
Aber über allem ist dann der Kreis zuständige Straßenverkehrsbehörde. wavey.gif


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Gast_münsterland-radler_*
Beitrag 28.09.2010, 19:14
Beitrag #12





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Okay, danke.
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Gast_münsterland-radler_*
Beitrag 08.10.2010, 14:17
Beitrag #13





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Die Gemeinde hat die Anfrage an den Kreis Warendorf weitergeleitet und dieser geantwortet:

Zitat
Sehr geehrter Herr [münsterland-radler],

anbei übersende ich Ihnen die Antworten auf Ihre Fragen zum Füßgängerüberweg an der Sendenhorster Straße. Die Antworten wurden vom Straßenverkehrsamt des Kreises Warendorf, als zuständige Anordnungsbehörde für Straßenverkehrsangelegenheiten für die Gemeinde Everswinkel, beantwortet.

1.
Es gilt § 26 Abs 4 StVO (Fußgängerüberwege):

Führt die Markierung über einen Radweg oder einen anderen Straßenteil, so gelten die Vorschriften des § 26 Abs. 1 - 3 StVO entsprechend, d.h. Fußgängern, die den Füßgängerüberweg erkennbar benutzen wollen, ist das Überqueren zu ermöglichen.

Die Markierung des FGÜ an der Sendenhorster Straße führt in diesem Fall nicht über den Radweg.

2.
Grundsätzlich erfolgt die Markierung eines FGÜ (Zebrastreifen) auf der Fahrbahn, um den Fußgängern ein relativ gefahrloses überqueren der Fahrbahn zu ermöglichen.
Sowohl Fußgänger- als auch Radverkehrsaufkommen halten sich in diesem Bereich in absoluten Grenzen, so dass hier eine solche Maßnahme (Verlängerung des FGÜ auf den Radweg) nicht erforderlich ist.
Der Fußgänger kann zum Überqueren der Fahrbahn und danach dann wieder über den Radweg die dafür vorgesehene Aufstellfläche zwischen Fahrbahn und Radweg benutzen. Sie ist sowohl für den Kfz-Fahrer als auch für den Radfahrer gut einsehbar. Genauso hat der Radfahrer gute Sicht zum Radweg und zur Straße.

Daneben gilt für Radfahrer und Fußgänger (Kfz-Teilnehmer natürlich genauso)hier wie auch an anderen Stellen § 1 der Straßenverkehrsordnung mit seinen Grundregeln der ständigen Vorsicht und gegenseitigen Rücksicht.

3.
Grundsätzlich gilt die Anordnung der Radwegebenutzungspflicht gerade auf klassifizierten Straßen (hier eine Kreisstraße)der Sicherheit der Radfahrer.
Nur für einen FGÜ die Benutzungspflicht wieder aufzuheben, wäre weder sinnvoll noch entspricht es verkehrssicheren Aspekten. Durch eine Regelung der (kurzzeitigen) Aufhebung der Benutzungspflicht würden nur Unsicherheiten und Unklarheiten geschaffen werden.
Vielmehr wird durch die durchgehende Benutzungspflicht eine deutliche einheitliche Regelung getroffen.

Daher ist es sinnvoll, auch in diesem Bereich für den gemeinsamen Fuß-Radweg eine Benutzungspflicht anzuordnen bzw. die für den gesamten Fuß-/Radweg angeordnete Benutzungspflicht beizubehalten und nicht nur um den FGÜ herum aufzuheben.

Bei einer Aufhebung der Benutzungspflicht im Einzugsbereich des FGÜ hätte der Radfahrer die Möglichkeit, entweder die Straße oder den Radweg zu benutzen. Im unmittelbar anschließenden Kreuzungsbereich ist eine Radfahrerfurt über die Hoetmarer Straße markiert, die auf den dann sich anschließenden gemeinsamen Geh-Radweg zuläuft. Hier würde dann (oder schon direkt hinter dem FGÜ zur Benutzungspflicht der Radfahrerfurt) die Benutzungspflicht wieder angeordnet.

Die jetzt getroffene Regelung ist eindeutig und verständlich.
Dabei sind sowohl die besonderen als auch die allgemeinen Regeln des Straßenverkehrsrechts zu beachten.




Zusammenfassend gesagt, ist die getroffene Regelung eindeutig:

1.
Radfahrer haben auf dem Radweg Vorrang, da die Markierung des FGÜ nicht über den Radweg verläuft.

2.
Die dort vorhandene Aufstellfläche ist ausreichend für die Fußgänger, auch den querenden Fahrradverkehr zu berücksichtigen.
Das ist auch bei der überwiegenden Zahl angeordneter FGÜ so. Es entspricht insoweit auch einer einheitlich Handhabung und Verkehrsregelung.
Im Übrigen gilt -wie sonst auch im Straßenverkehr- die Grundregel des § 1 StVO der ständigen Vorsicht und gegenseitigen Rücksicht.

3.
Die durchgehende Radwegebenutzungspflicht schafft klare Verkehrsregeln und dessen Handhabung sowie Beachtung durch die Verkehrsteilnehmer.

Es sind keine Gründe etc. für eine andere Verkehrsregelung erkennbar, weshalb es auch bei der bisherigen Reglung verbleibt.

Mit freundlichen Grüßen


Okay, Punkt 1 hatten wir hier ja auch schon geklärt.
Den wohl etwa 20 bis 30 cm breiten Bereich zwischen Radweg und Fahrbahn hätte ich allerdings niemals als Aufstellfläche interpretiert; ich habe auch noch nicht gesehen, dass sich Fußgänger dort hin stelllen würden, sondern sie warten meistens auf dem Geh- oder Radweg. Dieser 20-30cm breite blaugraue Streifen (am FGÜ evtl. weiß) ist auch sonst vorhanden, und ich habe immer gedacht, der wäre dafür da, einen Abstand zwischen Fahrbahn und Radweg zu gewähren. Ich werde gleich nochmal hinfahren und schauen, ob ich die genannte "Aufstellfläche" erkennbar finde.
Auch habe ich nicht ganz verstanden, warum die Benutzungspflicht nicht komplett (also an der gesamten Straße) aufgehoben werden kann. Die erwähnte Markierung über die Hoetmarer Straße führt zunächst auf einen benutzungspflichtigen Radweg (also gleiche Beschilderung), der dann nach 2-3m in einen Schutzstreifen am Fahrbahnrand übergeht.

Habt ihr noch Anmerkungen zur Antwort der Behörde? Findet ihr die Regelung bzw. Gestaltung genau so eindeutig?

Die Aufstellflächen sind genau so breit wie sonst der Abstand(sstreifen) zwischen Radweg und Fahrbahn, nämlich 40cm+Bordsteinkante, also etwa 50cm. Mir kommt das sehr schmal vor.

Ist das wirklich ausreichend?
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Mitleser
Beitrag 08.10.2010, 14:25
Beitrag #14


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Ich finde darüber hinaus die Erklärung (eine Begründung ist es ja nicht wirklich) zur allgemeinen Radwegbenutzungspflicht etwas "dünn":
Zitat
Grundsätzlich gilt die Anordnung der Radwegbenutzungspflicht gerade auf klassifizierten Straßen (hier eine Kreisstraße)der Sicherheit der Radfahrer.

Das klingt so, als wüsste man, dass es zur Anordnung einer Benutzungspflicht eines gewichtigen Grundes bedarf. Als diesen wähle man dann das Totschlagargument "Sicherheit der Radfahrer". Und da klassifizierten Straßen bestimmt ein höheres Verkehrsaufkommen (aka Gefährdungspotential) habe, könne man da ungeprüft allgemein eine Radwegbenutzungspflicht begründen und anordnen.

Mag anders gemeint sein, vielleicht in der Anordnung sogar anders/stichhaltig begründet sein. Aber so klingt es für mich. Aber dies kann Dir die Behörde -soweit von Dir gewünscht- bestimmt en detail erläutern.
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Bonsai-Brummi
Beitrag 08.10.2010, 14:51
Beitrag #15


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Zitat (münsterland-radler @ 08.10.2010, 15:17) *
Findet ihr die Regelung bzw. Gestaltung genau so eindeutig?


Ist sie yes.gif

Nicht auszuschließen allerdings, daß manch Fußgänger sich beim Überqueren des FGÜ eindeutig irrtümlich bis zum Erreichen des jenseitigen Gehwegs in geschütztem Bereich wähnt und/oder den dazwischenliegenden Radweg gar nicht als solchen erkennt... shutup.gif


lg
c.s.
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Gast_münsterland-radler_*
Beitrag 21.08.2011, 18:41
Beitrag #16





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Hallo

Hier sind ein paar Fotos der Situation:


Beginn der Benutzungspflicht

Die Benutzungspflicht wird regelmäßig wiederholt.


die letzte Wiederholung der Benutzungspflicht vor dem Fußgängerüberweg

Hier ist auch die Bushaltestelle zu erkennen, an der auch der Schulbus hält (wenn nicht wie jetzt gerade Ferien sind).


der Fußgängerüberweg

Ändert das etwas an euren Einschätzungen?
Die Aufstellflächen sind die helle Pflasterung zwischen Regenrinne und Radweg.

Off-Topic: Ich habe in einem anderen Thema außerdem gelesen, das linke Zeichen 350 müsse eigentlich auf die Verkehrsinsel.
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unentschieden
Beitrag 22.08.2011, 16:22
Beitrag #17


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die gleiche Situation gibt es in meiner Stadt auch oft und hier wird immer in Verlängerung des "großen" Zebrastreifens über die Fahrbahn ein "kleiner" Zebra über den Radweg gelegt. Da das hier nicht der Fall ist, hat man hier m.E. als Radfahrer Vorrang. Aber ich denke 95% aller Fußgänger sehen das anders - oder ignorieren es wink.gif
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Gast_münsterland-radler_*
Beitrag 22.08.2011, 17:34
Beitrag #18





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Hallo unentschieden

Danke für die Antwort

Ich kam und komme dort auch oft als Fußgänger lang und gehöre wohl zu den 95% (obwohl ich die Situation kenne!). Es herrscht der Gedanke "Fußgängerüberweg = Ich habe Vorrang" vor...

Ich finde immer noch die Aufstellflächen zu klein. Der Fußweg ist auch etwas schmal dort, da durch den Schildermast des Verkehrszeichens verengt. Ein Kinderwagen und ein normaler Fußgänger im Gegenverkehr kommen dort nur unter Nutzung des Radweges aneinander vorbei (da bin ich ganz sicher, da selbst erlebt).
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haschee
Beitrag 22.08.2011, 17:37
Beitrag #19


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Ich finde das nett. Da kann sich der Radwegfahrer mit den Fußgängern wie ein Fahrbahnnutzer fühlen dem Fahrradfahrer über den Fußgängerüberweg fahren.

Sie haben keine Rechte, aber deswegen umfahren?
Und auch da wissen dank umgangssprachlichen "Zebrastreifen" viele nicht, daß sie keine Rechte haben. wavey.gif


--------------------
Dummheit ist ein gefährlicherer Feind des Guten als Bosheit. Gegen das Böse läßt sich protestieren, es läßt sich bloßstellen, es läßt sich notfalls mit Gewalt verhindern, das Böse
trägt immer den Keim der Selbstzersetzung in sich, indem es mindestens ein Unbehagen im Menschen zurückläßt. Gegen die Dummheit sind wir wehrlos. Weder mit Protesten noch mit
Gewalt läßt sich hier etwas ausrichten; Gründe verfangen nicht; Tatsachen, die dem eigenen Vorurteil widersprechen, brauchen einfach nicht geglaubt zu werden – in solchen Fällen wird
der Dumme sogar kritisch, und wenn sie unausweichlich sind, können sie einfach als nichtssagende Einzelfälle beiseite geschoben werden. Dabei ist der Dumme im Unterschied zum Bösen
restlos mit sich selbst zufrieden, ja, er wird sogar gefährlich, indem er leicht gereizt zum Angriff übergeht. Daher ist dem Dummen gegenüber mehr Vorsicht geboten als gegenüber dem Bösen.

Quelle: Widerstand und Ergebung
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Gast_münsterland-radler_*
Beitrag 22.08.2011, 17:46
Beitrag #20





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Hallo haschee

Ich verstehe nicht ganz, was du meinst.
Der Überweg funktioniert m.M.n. nur mäßig gut. Manche Fahrer (Fahrbahn) halten, manche nicht. Am besten, man schaut dort und baut auf gegenseitige Verständigung. Aber dafür täte es auch eine Querungshilfe (die vorher schon da war - die Verkehrsinsel in der Mitte)...
Gut, ist mir auch schon passiert (an anderen Stellen), dass ich FGÜ übersehen habe ... kommt halt vor.

Nein, ich fahre natürlich keine Fußgänger absichtlich um.

Also, ich habe die Antwort der Behörde so aufgefasst, dass angedacht ist, dass Fußgänger, die vom Überweg auf den Gehweg möchten, auf der Aufstellfläche warten.
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Arthur Dent
Beitrag 22.08.2011, 17:57
Beitrag #21


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Zitat (münsterland-radler @ 22.08.2011, 17:34) *
Ich finde immer noch die Aufstellflächen zu klein. Der Fußweg ist auch etwas schmal dort, da durch den Schildermast des Verkehrszeichens verengt. Ein Kinderwagen und ein normaler Fußgänger im Gegenverkehr kommen dort nur unter Nutzung des Radweges aneinander vorbei (da bin ich ganz sicher, da selbst erlebt).

Sehe ich auch so. Aus diesen Gründen hätte dort imho auch gar kein Radweg (auch kein nicht benutzungspflichtiger!) eingerichtet werden dürfen. In der VwV-StVO steht da was von "Belange des Fußgängerverkehrs berücksichtigen" (Sinngemäß).

Zur Vorrangfrage: da der FÜ nicht über den Radweg fortgeführt wird, haben Fußgänger dort keinen Vorrang. Ich schätze aber, daß trotzdem im Falle eines Unfalls der Radfahrer den Haupschuldteil zu tragen hätte.


--------------------
10 Gebote des sicheren Radfahrens

"Die oft flächendeckende Überziehung von ganzen Stadtvierteln mit markierten [Rad-] Wegen erscheint unter stadtgestalterischen Aspekten als bedenklich" - Bundesanstalt für den Straßenverkehr in "Verkehrssichere Anlage und Gestaltung von Radwegen"; ISBN 3-89429-384-5
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haschee
Beitrag 22.08.2011, 18:18
Beitrag #22


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ArthurDent hat recht, das ist alles sehr eng dort.

Gehen wir jetzt mal weg vom "normalen" Fußgänger und nehmen einen breiteren Fußgänger, oder einen Kinderwagen oder einen Rollstuhl. Was sollen die machen?
Auch das Fußgängerüberwegschild ist offenbar schon extra gepoltert worden?

Ist die Breite des Radwegs überhaupt ausreichend?


@münsterland-radler:
das war mehr ein blöder Witz.
quasi wie Autofahrer überfährt Radfahrer auf "Zebrastreifen" gegen Radfahrer überfährt Fußgänger nach "Zebrastreifen".
Da jeweils der Überfahrene dort keinen Vorrang hat es oftmals aber gar nicht weiß.


--------------------
Dummheit ist ein gefährlicherer Feind des Guten als Bosheit. Gegen das Böse läßt sich protestieren, es läßt sich bloßstellen, es läßt sich notfalls mit Gewalt verhindern, das Böse
trägt immer den Keim der Selbstzersetzung in sich, indem es mindestens ein Unbehagen im Menschen zurückläßt. Gegen die Dummheit sind wir wehrlos. Weder mit Protesten noch mit
Gewalt läßt sich hier etwas ausrichten; Gründe verfangen nicht; Tatsachen, die dem eigenen Vorurteil widersprechen, brauchen einfach nicht geglaubt zu werden – in solchen Fällen wird
der Dumme sogar kritisch, und wenn sie unausweichlich sind, können sie einfach als nichtssagende Einzelfälle beiseite geschoben werden. Dabei ist der Dumme im Unterschied zum Bösen
restlos mit sich selbst zufrieden, ja, er wird sogar gefährlich, indem er leicht gereizt zum Angriff übergeht. Daher ist dem Dummen gegenüber mehr Vorsicht geboten als gegenüber dem Bösen.

Quelle: Widerstand und Ergebung
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Gast_münsterland-radler_*
Beitrag 22.08.2011, 18:21
Beitrag #23





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Das sah die Behörde anscheinend anders.
Nochmal zur Erinnerung:
Zitat
(…)
Daneben gilt für Radfahrer und Fußgänger (Kfz-Teilnehmer natürlich genauso)hier wie auch an anderen Stellen § 1 der Straßenverkehrsordnung mit seinen Grundregeln der ständigen Vorsicht und gegenseitigen Rücksicht.
(…)
Grundsätzlich gilt die Anordnung der Radwegebenutzungspflicht gerade auf klassifizierten Straßen (hier eine Kreisstraße)der Sicherheit der Radfahrer.
(…)
Daher ist es sinnvoll, auch in diesem Bereich für den gemeinsamen Fuß-Radweg eine Benutzungspflicht anzuordnen bzw. die für den gesamten Fuß-/Radweg angeordnete Benutzungspflicht beizubehalten
(…)
Im unmittelbar anschließenden Kreuzungsbereich ist eine Radfahrerfurt über die Hoetmarer Straße markiert, die auf den dann sich anschließenden gemeinsamen Geh-Radweg zuläuft.
(…)
Die dort vorhandene Aufstellfläche ist ausreichend für die Fußgänger, auch den querenden Fahrradverkehr zu berücksichtigen.
(…)
Es sind keine Gründe etc. für eine andere Verkehrsregelung erkennbar, weshalb es auch bei der bisherigen Reglung verbleibt.


Auf der Fahrbahn darf man ja z. B. als Radfahrer links abbiegen. Das ist nicht unsicher. Warum sollte Geradeausfahren dort weniger sicher sein? Man hält dadurch den Verkehr (d. h. i.d.R. ein bis zwei Kfz) zwar auf, aber dann müsste das Argument doch "Flüssigkeit des Fahrbahnverkehrs gewährleisten" heißen.
Fahrer, die von der Hoetmarer Straße kommen und in die Sendenhorster Straße oder die Bergstraße abbiegen möchten, stehen oft auf der Radwegfurt, um den Querverkehr einsehen zu können (ich übrigens leider auch, sowohl mit Rad als auch mit PKW - es ist anders kaum einsehbar). Daher halte ich die Fahrbahn auch im Kreuzungsbereich für sicherer.
Was mir gerade noch aufgefallen ist: Dort wird von einem "gemeinsamen Geh- und Radweg" geschrieben. Kennzeichnet das Zeichen 241 (auf dem ersten und zweiten Foto zu sehen) nicht einen "getrennten Geh- und Radweg"?

@haschee: Meinst du mit "gepoltert" den dickeren Teil des Masts mit den blau-weißen Streifen? Der war seit Errichtung des FGÜs da, und ist Standard in Everswinkel. Das gibt es hier gar nicht anders.
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schilderwald
Beitrag 22.08.2011, 18:21
Beitrag #24


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Zitat (haschee @ 22.08.2011, 19:18) *
Auch das Fußgängerüberwegschild ist offenbar schon extra gepoltert worden?
no.gif , das ist so eine NRW-Eigenart.


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Stau ist nur hinten am Ende blöd, vorne geht es.
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Arthur Dent
Beitrag 22.08.2011, 18:34
Beitrag #25


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Zitat (münsterland-radler @ 22.08.2011, 18:21) *
Das sah die Behörde anscheinend anders.
Nochmal zur Erinnerung:
Zitat
(…)Daher ist es sinnvoll, auch in diesem Bereich für den gemeinsamen Fuß-Radweg eine Benutzungspflicht anzuordnen bzw. die für den gesamten Fuß-/Radweg angeordnete Benutzungspflicht beizubehalten

Für gemeinsame Fuß- und Radwege gibt es aber das Zeichen 240 und nicht 241. (Für einen 241er fehlen dafür Z. 295 oder die geforderte bauliche Trennung zw. Geh- und Radweg, wie so häufig...) Scheinbar weiß die Behörde selbst nicht, was sie tut. Schätze, einer Klage würde die RWBP nicht standhalten können.
Wo die "ausreichend große Aufstellfläche" sein soll, kann ich auch nicht erkennen think.gif


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10 Gebote des sicheren Radfahrens

"Die oft flächendeckende Überziehung von ganzen Stadtvierteln mit markierten [Rad-] Wegen erscheint unter stadtgestalterischen Aspekten als bedenklich" - Bundesanstalt für den Straßenverkehr in "Verkehrssichere Anlage und Gestaltung von Radwegen"; ISBN 3-89429-384-5
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Gast_münsterland-radler_*
Beitrag 22.08.2011, 18:49
Beitrag #26





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Hallo Arthur Dent

Wo sich die Aufstellflächen befinden, schrieb ich bereits:
Zitat (münsterland-radler @ 21.08.2011, 19:41) *
Die Aufstellflächen sind die helle Pflasterung zwischen Regenrinne und Radweg.

Vor und hinter dem FGÜ ist dort blau gepflastert.
Über "ausreichend groß" lässt sich diskutieren. Ein Fußgänger ohne alles findet dort Platz, aber es gibt hier so manche Mutter mit Kleinkind(ern) und entsprechend großem Kinderwagen. Auch Rollstuhlfahrer bevölkern die Gemeinde. Das ist zwar kein von ihnen häufig genutzter Weg, aber es könnte ja mal einer dort entlangkommen...

Ich schrieb ja selbst schon, auf den Gedanken, das als "Aufstellfläche" zu verstehen, müsse man erst mal kommen.
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Arthur Dent
Beitrag 22.08.2011, 18:52
Beitrag #27


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Ich sehe auch bei nochmaligen betrachten der Bilder keinerlei Aufstellfläche, erst recht keine "ausreichend Große".


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Gast_münsterland-radler_*
Beitrag 22.08.2011, 19:00
Beitrag #28





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Von "ausreichender Größe" schrieb die Behörde ja nichts ... nur "ausreichend, den Fahrradverkehr zu berücksichtigen".

Zitat
Aufstellfläche zwischen Fahrbahn und Radweg

(aus der Antwort des Straßenverkehrsamts Kreis Warendorf)
Ich verstehe das so, dass es sich um Folgendes (gelb umrandet) handelt:

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Beitrag 22.08.2011, 19:17
Beitrag #29


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Ich denke am geschicktesten wäre hier wohl wirklich ein gemeinsamer Fuß/Radweg gewesen.
Selbst wenn die Radfahrer hier eindeutig Vorrang haben, wird es in aller Regel so ablaufen, dass die Fußgänger nur auf Autos achten und sobald sie den "Gehweg" erreicht haben wieder auf Smalltalk-Musikhör-Fußgänger umschalten. Das kriegt man als Radfahrer leider viel zu oft mit, Radwege werden nicht als Fahrbahn anerkannt, sondern eher als Weg, auf dem die Fahrradfahrer bleiben MÜSSEN, die Fußgänger aber gehen KÖNNEN. Ich finde in diesem Fall hier auch nicht richtig, wenn man immer mit dem Totschlag-§1 STVO ankommt, man muss nicht immer das Fehlverhalten anderer einkalkulieren und sich selbst damit die Vorfahrt nehmen.

Stellen wir uns z.B. die Situation vor, dass zeitgleich eine Gruppe Leute über den "Zebra" läuft und auf dem Gehweg eine weitere Gruppe läuft. Wenn der Radfahrer an der Stelle ist, wo der "Zebra" mündet, treffen sich alle Gruppen und wenn die "Zebragänger" nun auf die Fahrbahn des Radlers treten hat der Radfahrer evtl. gar keine Chance mehr auszuweichen, denn dann würde er in die Gruppe Fußgänger auf dem zu engen Gehweg fahren.
Was bleibt also?
a) schon vorher klingeln und saure Blicke ernten
b) bremsen und die Fußgänger einmal mehr falsch erziehen
c) die Übeltäter umnieten.

Ich finde vom Radfahrer wird einfach zu oft verlangt, dass er Rücksicht nehmen und zur Sicherheit abbremsen soll, jeder der Rad fährt, weiß, dass das viel mehr Aufwand bedeutet, als das Warten als Fußgänger. Die Fußgänger sollten Radwege mal als Fahrbahnen wahrnehmen, so wie sie das auch bei normalen Straßen tun. ranting.gif
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Gast_münsterland-radler_*
Beitrag 22.08.2011, 19:26
Beitrag #30





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Ich verüble das den Fußgängern gar nicht, die Regeln sind zwar eindeutig (s. o.), aber unnötig kompliziert:
Fußgänger haben hier einerseits Vorrang, andererseits müssen sie ihn achten.

Wenn ich mich hier als Radfahrer vor dem FGÜ auf der Fahrbahn zum Linksabbiegen eingeordnet habe, warte ich natürlich, falls Fußgänger den Überweg nutzen (möchten). Das ist ja auch an sich kein Problem, FGÜ=Fußgängervorrang ist (an und für sich) keine schlechte Regel.
Nur dieses Mischmasch (Fahrbahnfahrer warten, Radwegfahrer nicht, Fußgänger gegenüber Radweg, jedoch nicht gegenüber Fahrbahn) gefällt mir nicht...
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Arthur Dent
Beitrag 22.08.2011, 19:28
Beitrag #31


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Zitat (unentschieden @ 22.08.2011, 19:17) *
Ich denke am geschicktesten wäre hier wohl wirklich ein gemeinsamer Fuß/Radweg gewesen.

Am geschicketsten wäre es, wenn man hier keine Ausnahme vom Regelfall Fahbahnbenutzung geschaffen hätte. Dann gäbs u.a auch das Problem mit dem FÜ nicht.


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Gast_münsterland-radler_*
Beitrag 22.08.2011, 19:29
Beitrag #32





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Der Fußgängerüberweg wurde erst nach den Rad- und Fußwegen errichtet.

An den anderen 3 Fußgängerüberwegen im Ort gibt es keinen Radweg - und diese funktioniren m.M.n. ganz gut.
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Heinz Wäscher
Beitrag 23.08.2011, 01:27
Beitrag #33


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Zitat (münsterland-radler @ 22.08.2011, 20:29) *
Der Fußgängerüberweg wurde erst nach den Rad- und Fußwegen errichtet.

Irgendwie kann man das am unnötigen Fahrbahnteiler erahnen (müssen die ein Geld haben whistling.gif )!


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Gast_münsterland-radler_*
Beitrag 23.08.2011, 02:16
Beitrag #34





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Auch der Fahrbahnteiler war vorher dort:
Zitat (münsterland-radler @ 22.08.2011, 18:46) *
eine Querungshilfe (die vorher schon da war - die Verkehrsinsel in der Mitte)...
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Beitrag 23.08.2011, 10:19
Beitrag #35


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war die Straße denn von Anfang an da? biggrin.gif
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Gast_münsterland-radler_*
Beitrag 23.08.2011, 16:04
Beitrag #36





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Ja, die Straße gibt es schon länger. Der Rest (Rad- und Gehwege, Haltestellen, FGÜ) wurde zusammen mit dem Neubaugebiet (auf den Bildern jeweils am rechten Rand) oder später errichtet.
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Beitrag 23.08.2011, 16:07
Beitrag #37


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das war nicht so ganz ernst gemeint, ein Radweg, eine Haltestelle oder gar ein FGÜ würden ja ohne Straße wenig Sinn machen tongue.gif
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Heinz Wäscher
Beitrag 23.08.2011, 16:20
Beitrag #38


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In Doitschland werden sogar ganze Brücken gebaut ohne das es eine Straße dazu gibt thread.gif


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