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![]() Mitglied ![]() ![]() ![]() ![]() ![]() ![]() ![]() ![]() Gruppe: Globaler Moderator Beiträge: 30683 Beigetreten: 16.01.2006 Wohnort: Kiel Mitglieds-Nr.: 16036 ![]() |
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![]() Mitglied ![]() ![]() ![]() ![]() ![]() ![]() ![]() ![]() Gruppe: Members 1000+ Beiträge: 14883 Beigetreten: 17.02.2007 Wohnort: Ost-, Ober- und Westallgäu Mitglieds-Nr.: 28645 ![]() |
Hier habe ich auf Anhieb was gefunden.
-------------------- Grüße aus dem Allgäu - JTH
Das Leben geht zu schnell zum Rasen |
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![]() Mitglied ![]() ![]() ![]() ![]() ![]() Gruppe: Members Beiträge: 252 Beigetreten: 06.02.2010 Mitglieds-Nr.: 52614 ![]() |
Jens, was ist der Hintergrund Deiner Frage?
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#4
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![]() Mitglied ![]() ![]() ![]() ![]() ![]() ![]() ![]() ![]() Gruppe: Globaler Moderator Beiträge: 30683 Beigetreten: 16.01.2006 Wohnort: Kiel Mitglieds-Nr.: 16036 ![]() |
Dort bezieht man sich auf §132 StPO:
Zitat Hat der Beschuldigte, der einer Straftat dringend verdächtig ist, im Geltungsbereich dieses Gesetzes keinen festen Wohnsitz oder Aufenthalt, liegen aber die Voraussetzungen eines Haftbefehls nicht vor, so kann, um die Durchführung des Strafverfahrens sicherzustellen, angeordnet werden, daß der Beschuldigte 1. eine angemessene Sicherheit für die zu erwartende Geldstrafe und die Kosten des Verfahrens leistet … Nun ist ja aber letztes Jahr das Gesetz zur europaweiten Vollstreckung von Geldstrafen und Geldbußen in Kraft getreten (Pressemitteilung des BMJ). Ist es denn jetzt überhaupt noch notwendig, zur "Sicherstellung des Verfahrens eine angemessene Sicherheit für die zu erwartende Geldbuße und die Kosten des Verfahrens" zu erheben, sofern der Betroffene seinen Wohnsitz innerhalb der EU hat? -------------------- |
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#5
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![]() Mitglied ![]() ![]() ![]() ![]() ![]() Gruppe: Members Beiträge: 252 Beigetreten: 06.02.2010 Mitglieds-Nr.: 52614 ![]() |
Wie der Verfahrensablauf zwischen den Behörden in Zukunft sein wird, ist vermutlich noch recht unklar.
Ich werde in Zukunft eine SiLei wie bisher ausstellen, auch wenn vor Ort kein Geld vorhanden ist. Theoretisch müßte die Silei dann auch im Ausland eingetrieben und einbehalten werden können. Aufgrund der Silei bekommt der ausländische VT den Bussgeldbescheid. Ich wüßte nicht, wie man das anders regeln könnte. |
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#6
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Mitglied ![]() ![]() ![]() ![]() ![]() ![]() ![]() ![]() Gruppe: Foren-Insider Beiträge: 26188 Beigetreten: 13.09.2003 Mitglieds-Nr.: 11 ![]() |
Dann werden die Vorschriften und internen Anweisungen zur Erhebung von Sicherheitsleistungen einfach geändert. Es war auch bisher z.B. schon so, dass aufgrund bilateraler Vereinbarungen bei Personen mit Wohnsitz in Österreich keine Sicherheitsleistung erhoben wurde. So gilt für Bayern:
Zitat Nach dem Vertrag zwischen der Bundesrepublik Deutschland und Österreich über Amts- und Rechtshilfe in Verwaltungssachen vom 31.05.1988, der am 01.10.1990 in Kraft getreten ist, ist auf die Erhebung von Sicherheitsleistungen bei in Österreich wohnenden Betroffenen in der Regel zu verzichten. Eine Sicherheitsleistung ist jedoch weiterhin zu erheben, wenn im Einzelfall Anhaltspunkte für das Vorliegen von Umständen bestehen, die eine Vollstreckungsmöglichkeit wesentlich erschweren oder vereiteln könnten (z.B. nur zeitlich begrenzter Aufenthalt des Betroffenen in Österreich).
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#7
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![]() Mitglied ![]() ![]() ![]() ![]() ![]() Gruppe: Members Beiträge: 252 Beigetreten: 06.02.2010 Mitglieds-Nr.: 52614 ![]() |
Bis man/die Länder soweit sind, dürfte aber noch einige Zeit vergehen, oder?
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#8
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![]() Mitglied ![]() ![]() ![]() ![]() ![]() ![]() ![]() ![]() Gruppe: Foren-Insider Beiträge: 24495 Beigetreten: 05.07.2007 Mitglieds-Nr.: 33782 ![]() |
Hallo, Jens,
wenn irgend möglich sollen Sicherheitsleistungen auch weiter erhoben werden. Das Eintreiben des Bußgeldes im Heimatland ist lediglich ein Notbehelf, wenn die SL nicht vor Ort erhoben werden kann. Hintergrund: Wird das Geld im Heimatland erhoben, hat die Bußgeldstelle, in der diese Missetat stattfand, nichts davon und hat somit außer viel Arbeit keine Gegenleistung. Kommen dann noch Verwaltungskosten dazu, z. B. für Blutentnahmen und Blutuntersuchungen, die ebenfalls nicht vor Ort im Zusammenhang mit der Sicherheitsleistung einbehalten werden konnten, legt die Bußgeldstelle sogar noch kräftig drauf. Dazu kommt der enorme Verwaltungsaufwand: Der Antrag auf Einziehung des Bußgeldes muss m. W. zusammen mit einer Rechtsbehelfsbelehrung in der Heimatsprache des Betroffenen abgeschickt werden und die Bußgeldstelle muss jedesmal erst einmal heraus bekommen, welche Behörde im jeweiligen Land für diese Einziehung zuständig ist. Viele Grüße, Nachteule -------------------- Zuerst ignorieren sie dich, dann lachen sie über dich, dann bekämpfen sie dich und dann gewinnst du.
Mahatma Gandhi |
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#9
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Mitglied ![]() ![]() ![]() ![]() ![]() ![]() ![]() ![]() Gruppe: Foren-Insider Beiträge: 26188 Beigetreten: 13.09.2003 Mitglieds-Nr.: 11 ![]() |
Trotz Vertrags mit Österreich heißt es in den Vollzugsrichtlinien "In der Regel" ist auf die Erhebung einer Sicherheitsleistung zu verzichten, d.h. eine Sicherheitsleistung ist auch hier ausnahmsweise möglich und zulässig. Bei den anderen EU-Ländern wird man dann eben die Ausnahme zur Regel machen und weiterhin Sicherheitsleistungen erheben, solange nicht genau geregelt ist, wie in den einzelnen EU-Staaten oder auch generell zu verfahren ist. Und das kann erfahrungsgemäß durchaus noch dauern.
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#10
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![]() Mitglied ![]() ![]() ![]() ![]() ![]() ![]() ![]() ![]() Gruppe: Globaler Moderator Beiträge: 30683 Beigetreten: 16.01.2006 Wohnort: Kiel Mitglieds-Nr.: 16036 ![]() |
wenn irgend möglich sollen Sicherheitsleistungen auch weiter erhoben werden. Ist das deine Meinung? Oder eine Dienstanweisung?Das Eintreiben des Bußgeldes im Heimatland ist lediglich ein Notbehelf, wenn die SL nicht vor Ort erhoben werden kann. Steht das so im o.g. Gesetz? ![]() Hintergrund: Wie wäre es denn, für die zu erwartenden Kosten weiterhin Sicherheitsleistungen zu erheben, damit die Kosten gedeckt sind? Wird das Geld im Heimatland erhoben, hat die Bußgeldstelle, in der diese Missetat stattfand, nichts davon und hat somit außer viel Arbeit keine Gegenleistung. Kommen dann noch Verwaltungskosten dazu, z. B. für Blutentnahmen und Blutuntersuchungen, die ebenfalls nicht vor Ort im Zusammenhang mit der Sicherheitsleistung einbehalten werden konnten, legt die Bußgeldstelle sogar noch kräftig drauf. Dazu kommt der enorme Verwaltungsaufwand: Das ist ein Hemmnis, welches sich sicherlich lösen lässt.
Der Antrag auf Einziehung des Bußgeldes muss m. W. zusammen mit einer Rechtsbehelfsbelehrung in der Heimatsprache des Betroffenen abgeschickt werden und die Bußgeldstelle muss jedesmal erst einmal heraus bekommen, welche Behörde im jeweiligen Land für diese Einziehung zuständig ist. -------------------- |
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#11
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![]() Mitglied ![]() ![]() ![]() ![]() ![]() ![]() ![]() ![]() Gruppe: Foren-Insider Beiträge: 24495 Beigetreten: 05.07.2007 Mitglieds-Nr.: 33782 ![]() |
Hallo, Jens,
Ist das deine Meinung? Oder eine Dienstanweisung? nichts von beiden, sondern nur eine Bitte der Bußgeldstelle nach einem persönlichen Gespräch zu diesem Thema. Bislang gibt es bei uns noch keine konkrete Dienstanweisung, wie hier verfahren werden soll und solange werden die SL weiter kassiert, wenn irgend möglich. Viele Grüße, Nachteule -------------------- Zuerst ignorieren sie dich, dann lachen sie über dich, dann bekämpfen sie dich und dann gewinnst du.
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#12
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Mitglied ![]() ![]() ![]() ![]() ![]() ![]() ![]() ![]() Gruppe: Members 1000+ Beiträge: 20363 Beigetreten: 16.10.2009 Mitglieds-Nr.: 50997 ![]() |
Das von Jens angesprochene Gesetz -oder vielmehr die Änderung des Gesetzes über die internationale Rechtshilfe in Strafsachen- regelt nur, wie internationale Forderungen in Deutschland beigetrieben werden.
Weiß aber jemand der Anwesenden, welche anderen EU-Staaten den betreffende Rahmenbeschluss bereits ebenfalls umgesetzt haben? Sprich in welchen Ländern können deutsche Sanktionen vollstreckt werden? |
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#13
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Mitglied ![]() ![]() ![]() ![]() ![]() ![]() Gruppe: Members Beiträge: 540 Beigetreten: 27.12.2007 Mitglieds-Nr.: 39180 ![]() |
Es bleibt dabei Sileis können erhoben werden oder man kann es lassen.
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#14
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Mitglied ![]() ![]() ![]() ![]() ![]() ![]() ![]() ![]() Gruppe: Foren-Insider Beiträge: 26188 Beigetreten: 13.09.2003 Mitglieds-Nr.: 11 ![]() |
Das von Jens angesprochene Gesetz -oder vielmehr die Änderung des Gesetzes über die internationale Rechtshilfe in Strafsachen- regelt nur, wie internationale Forderungen in Deutschland beigetrieben werden. Weiß aber jemand der Anwesenden, welche anderen EU-Staaten den betreffende Rahmenbeschluss bereits ebenfalls umgesetzt haben? Sprich in welchen Ländern können deutsche Sanktionen vollstreckt werden? Die Frage kann ich Dir leider nicht beantworten. Da aber die Bußgelder im Vollstreckungsstaat verbleiben (Art. 13 Rahmenbeschluss), also dort die klammen Kassen aufbessern helfen, sollte man meinen, dass die anderen Länder die Regelung auch schnellstens in nationales Recht umsetzen. Aber schaun mer mal. ![]() |
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#15
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![]() Mitglied ![]() ![]() ![]() ![]() ![]() ![]() Gruppe: Members Beiträge: 547 Beigetreten: 10.02.2008 Wohnort: Berlin Mitglieds-Nr.: 40055 ![]() |
Ein wenig bin ich auch der Meinung, dass hier ein Schirm erfunden wurde und das Versäumnis darin besteht, die Gebrauchsanleitung mitzuliefern.
Mir liegt weiterhin der Tenor hier im Forum etwas quer im Magen, dass grundsätzlich der Vollzugsbeamte auf der Straße über die Anordnung zur Erbringung der SL zu entscheiden scheint. Mit den Urteilen zur Anordnung der Blutentnahme hat die Rechtsprechung klargestellt, dass grundsätzlich der Richtervorbehalt zu beachten ist. Nun unterliegt auch § 132 StPO dem Richtervorbehalt. Das bedeutet, das analog zur jeweiligen Verfahrensweise Blutentnahme auch hier der Richter einzuschalten ist. Ich könnte mir nun vorstellen, dass Euer Ehren mit Inkrafttreten der neuen Regelungen keinen Grund mehr sieht, an der Vollstreckung der Geldbuße im Ausland zu zweifeln und die Anordnung der SL versagt.. Weiterhin kann unmöglich das Argument der Bußgeldstelle ziehen "was wir haben, haben wir". Entweder gibt es ein einheitliches Europa welches auch auf diesem Gebiet immer weiter zusammen wächst oder nicht. Das ein gewisser Mehraufwand erforderlich ist, war von Anfang an klar - trotzdem haben es alle Staaten gewollt und setzen es nun um. Auch das Argument der entgehenden Einnahmen kann nur bedingt gelten: Richtig ist, dass meist die Bußgeldstelle bzw. die Polizeibehörde die Auslagen (Gutachter etc.) hat und nur bei rechtskräftigem Bußgeldbescheid in eigener Zuständigkeit ein Rückfluss der Mittel erfolgt. Aber auch schon bei rechtskräftigem Urteil in der Angelegenheit streicht Justitia die Euronen ein. Bei den grenzüberschreitenden Verfahren ist das ähnlich: Die Kasse klingelt da, wo vollstreckt wird. Bei Betrachtung dieser Angelegenheit darf man jedoch nicht aus dem Auge verlieren, dass die Geldbußen in anderen europäischen Staaten teilweise ein vielfaches der hier einschlägigen Regelsätze betragen. Ich bin davon überzeugt, dass wir in dieser Geschichte am Ende nicht drauflegen - eher das Gegenteil dürfte der Fall sein. Sollte sich am Ende herausstellen, dass Brüssel auch in dieser Frage einen zahnlosen Tiger gezeugt hat, wäre das ein gutes Argument zur Anordnung der SL - vorher sollte das neue Verfahren aber die Chance bekommen, die es verdient. Überhaupt nicht hilfreich sind auf diesem Wege Absprachen mit den Bußgeldstellen, weiter so zu verfahren wie bisher. Damit wird die Faulheit der Bußgeldstelle unterstützt - die mehr als 2 Jahre Zeit hatte, sich auf die Einführung des Verfahrens vorzubereiten und die Logistik dafür bereitzustellen. |
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#16
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![]() Mitglied ![]() ![]() ![]() ![]() ![]() ![]() ![]() Gruppe: Members 1000+ Beiträge: 2197 Beigetreten: 30.09.2005 Mitglieds-Nr.: 13386 ![]() |
Ich bin überzeugt, das wir weiterhin die Silei nehmen!
Bislang gibt es noch keine Regelung für etwas anderes! dete ![]() |
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#17
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![]() Mitglied ![]() ![]() ![]() ![]() ![]() ![]() ![]() ![]() Gruppe: Members 1000+ Beiträge: 14883 Beigetreten: 17.02.2007 Wohnort: Ost-, Ober- und Westallgäu Mitglieds-Nr.: 28645 ![]() |
Der Vergleich zwischen Anordnung einer SiLei und einer BE ist wie ein Vergleich von Äpfeln mit Birnen. Es besteht mE ein himmelweiter Unterschied, die zu erwartende Summe für die Bezahlung eines BGB in bar zu kassieren oder die grundgesetzlich geschützte körperliche Unversehrtheit zu beeinträchtigen.
-------------------- Grüße aus dem Allgäu - JTH
Das Leben geht zu schnell zum Rasen |
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#18
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Mitglied ![]() ![]() ![]() ![]() ![]() ![]() ![]() ![]() Gruppe: Members 1000+ Beiträge: 20363 Beigetreten: 16.10.2009 Mitglieds-Nr.: 50997 ![]() |
Nö, der Vergleich passt. Mal wird in die körperliche Unversehrtheit eingegriffen, mal in das Vermögen (Eigentum). Beides sind geschützte Grundrechte - eine Rangfolge/Wertigkeit kann ich dem GG nicht entnehmen.
Und der gesetzliche Richtervorbehalt ist (fast) identisch formuliert und inhaltlich gleich: § 81a Abs. 2 StPO: "Die Anordnung steht dem Richter, bei Gefährdung des Untersuchungserfolges durch Verzögerung auch der Staatsanwaltschaft und ihren Ermittlungspersonen (§ 152 des Gerichtsverfassungsgesetzes) zu." § 132 Abs. 2 StPO: "Die Anordnung dürfen nur der Richter, bei Gefahr im Verzuge auch die Staatsanwaltschaft und ihre Ermittlungspersonen (§ 152 des Gerichtsverfassungsgesetzes) treffen." |
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#19
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![]() Mitglied ![]() ![]() ![]() ![]() ![]() ![]() ![]() ![]() Gruppe: Members 1000+ Beiträge: 14883 Beigetreten: 17.02.2007 Wohnort: Ost-, Ober- und Westallgäu Mitglieds-Nr.: 28645 ![]() |
Nö, der Vergleich passt. Mal wird in die körperliche Unversehrtheit eingegriffen, mal in das Vermögen (Eigentum). Nein - eben nicht. DIe körperliche Unversehrtheit bleibt. Die SiLei wird in zurück erstattet, wenn es sich bei der Anzeige um einen Irrtum handelte und es zu einer Verfahrenseinstellung, Freispruch oder zu einem niedrigeren Bußgeld kommt. Der Betroffene hat somit keinen Nachteil - außer daß er das, zu dem er später rechtskräftig verdonnert wird, gleich abdrücken muß. OK, der NAchteil kann natürlich sein, daß er sich nicht so leicht von der Zahlung drücken kann. -------------------- Grüße aus dem Allgäu - JTH
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#20
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![]() Mitglied ![]() ![]() ![]() ![]() ![]() ![]() Gruppe: Members Beiträge: 547 Beigetreten: 10.02.2008 Wohnort: Berlin Mitglieds-Nr.: 40055 ![]() |
Der Vergleich zwischen Anordnung einer SiLei und einer BE ist wie ein Vergleich von Äpfeln mit Birnen. Es besteht mE ein himmelweiter Unterschied, die zu erwartende Summe für die Bezahlung eines BGB in bar zu kassieren oder die grundgesetzlich geschützte körperliche Unversehrtheit zu beeinträchtigen. Dem kann ich nicht folgen. Sowohl die körperliche Unversehrtheit (Art. 2) als auch das Eigentum (Art. 14) sind durch das GG geschützt. Hier unterschiedliche Massstäbe anzulegen, halte ich für äußerst fatal. Der Gesetzgeber hat in den § 132 StPO (und in einer ganzen Reihe weiterer Vorschriften) aus teilweise gutem Grund den Richtervorbehalt hineingeschrieben. Es kann unmöglich mit rechtsstaatlichen Prinzipien vereinbar sein, diese Vorschriften je nach Gutdünken auszuhöhlen oder unzulässige Massstäbe ("geringfügiger Eingriff") anzulegen. Wenn die Polizei das Recht erhalten soll, im gewissen Rahmen in eigener Zuständigkeit entscheiden zu dürfen, muss das entsprechend geregelt sein. In den Urteilen zur Anordnung der BE haben die Richter ganz klar gesagt, dass es nicht sein kann, dass permanent - qasi als Regelfall - auf die gesetzlich verankerte Notzuständigkeit "Gefahr im Verzuge" zurückgegriffen wird. Aufgabe der involvierten Organe der Rechtspflege muss es sein, die Vorschriften so umzusetzen, dass eine Erreichbarkeit des Gerichts (Dauerdienst, Rufbereitschaft ...) überwiegend gewährleistet ist. Nein - eben nicht. DIe körperliche Unversehrtheit bleibt. Die SiLei wird in zurück erstattet, wenn es sich bei der Anzeige um einen Irrtum handelte und es zu einer Verfahrenseinstellung, Freispruch oder zu einem niedrigeren Bußgeld kommt. Der Betroffene hat somit keinen Nachteil - außer daß er das, zu dem er später rechtskräftig verdonnert wird, gleich abdrücken muß. Hier irrst du. Der Eingriff in das Eigentum des Betroffenen erfolgt zu dem Zeitpunkt, in dem ihm die Verfügungsgewalt über sein Eigentum genommen ist. Unahängig davon, was später damit passiert. |
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#21
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![]() Mitglied ![]() ![]() ![]() ![]() ![]() ![]() ![]() Gruppe: Members 1000+ Beiträge: 6459 Beigetreten: 18.10.2007 Wohnort: irgendwo in Sachsen zw. A14/A4/A17/A13 Mitglieds-Nr.: 37650 ![]() |
streitet nicht und von der Sache her habt ihr beide recht.
Der Richtervorbehalt gilt nunmal durch die Verknüpfung OwiG-> § 132 STPO auch für Sicherheitsleitungen ! aber hat schon mal einer wegen einer Sicherheitsleitung versucht einen Richter anzurufen ? Wir ja. Richter wollte kompletten Sachverhalt schriftlich dargelegt haben um dann festzustellen dass nicht zuständig. Nächster Richter äußerte was wollen Sie von mir, schriftlich über den Staatsanwalt, entscheiden Sie selbst und nutzen sie das nächste mal das TELEFONLOCH. Übrigens das hat wg. 75€ über 4 Stunden gedauert bis diese Entscheidung kam ach so, in diversen dt. Verwaltungsvorschriften zur Erhebung von Sicherheitsleistungen steht folgendes drinn: 2.2.2 Die Anordnungen dürfen nach § 46 Ordnungswidrigkeitengesetz in Verbindung mit § 132 Abs. 2 der Strafprozessordnung nur Richter. bei Gefahr im Verzuge auch die Verwaltungsbehörden nach § 36 Ordnungswidrigkeitengesetz oder die ermächtigten Polizeibediensteten (§ 152 des Gerichtsverfassungsgesetzes) treffen. 2.2.2.2 Gefahr im Verzuge ist anzunehmen, wenn den Umständen nach zu befürchten ist, dass die Anordnung des Richters nicht rechtzeitig herbeigeführt werden kann, insbesondere wenn a)der Betroffene sich nur auf der Durchreise durch das Bundesgebiet befindet und b)der Richter nicht erreichbar oder der Betroffene nicht bereit ist, den Richter aufzusuchen. dies ist aus der Brandenburger VWV -------------------- Blue Knights Law Enforcement Motorcycle Club
www.blueknights.de www.blueknights.org Blue Knights Germany 19 Saxonia (eines von 41 in Deutschland, über 600 weltweit mit weit über 40000 Mitgliedern) |
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#22
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Mitglied ![]() ![]() ![]() ![]() ![]() ![]() ![]() ![]() Gruppe: Members 1000+ Beiträge: 20363 Beigetreten: 16.10.2009 Mitglieds-Nr.: 50997 ![]() |
Der Nachteil (siehe Beitrag 19) ist aber auch, in einem unbestimmten Zeitraum (Kontrolle -> Urteil) nicht über das Eigentum verfügen zu können. Und das ohne rechtskräftige Entscheidung.
Bist Du auch dafür, dass jegliche Form der verhältnismäßigen Beschlagnahme/Vermögenseinziehung/... ohne richterliche Entscheidung zulässig und rechtmäßig ist? Der Beschuldigte erlangt doch nach einem möglichen Freispruch sein Eigentum zurück. Ich hoffe, dass nicht. Was ist denn so schlimm an einem Richtervorbehalt bei SiLei? Bei "Gefahr im Verzuge" kann ja auch ohne Richter entschieden werden. Aber sonst? Mich dünkt -auch nach dem Lesen mehrerer Diskussionen hier im Forum-, dass das Instrument der SiLei nicht intensiv dahingehend gerichtlich hinterfragt/beanstandet wird. Aber das liegt wohl in der Natur der Sache, dass Ausländer (andere Sprache, anderes Rechtssystem, ...) betroffen sind und die Strafe bereits bezahlt ist. BTT: Ich halte den § 132 StPO immer noch für anwendbar. Denn er stellt lediglich auf den ausländischen Wohnsitz ab und nicht auf die Unmöglichkeit der Vollstreckung. Ich halte den § 132 StPO aber auch, gerade auch wegen des Rahmenbeschlusses und dessen internationaler Umsetzung(?), für überarbeitungsbedürftig und für europarechtlich angreifbar. |
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#23
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![]() Mitglied ![]() ![]() ![]() ![]() ![]() ![]() ![]() Gruppe: Members 1000+ Beiträge: 6459 Beigetreten: 18.10.2007 Wohnort: irgendwo in Sachsen zw. A14/A4/A17/A13 Mitglieds-Nr.: 37650 ![]() |
Was ist denn so schlimm an einem Richtervorbehalt bei SiLei? Ganz einfach, die wollen alles schriftlich haben ( vor Entscheidung ) oder halten sich in Rechtsunkenntnis für nicht zuständig ! -------------------- Blue Knights Law Enforcement Motorcycle Club
www.blueknights.de www.blueknights.org Blue Knights Germany 19 Saxonia (eines von 41 in Deutschland, über 600 weltweit mit weit über 40000 Mitgliedern) |
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#24
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Mitglied ![]() ![]() ![]() ![]() ![]() ![]() ![]() ![]() Gruppe: Members 1000+ Beiträge: 20363 Beigetreten: 16.10.2009 Mitglieds-Nr.: 50997 ![]() |
Das ist zwar doof, umständlich, umweltschädlich und frustrierend. Es sind aber keine ernsthaften Argumente um gegen einen gesetzlich vorgesehenen und rechtsstaatlich gebotenen Richtervorbehalt zu argumentieren bzw. diesen zu ignorieren.
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#25
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![]() Mitglied ![]() ![]() ![]() ![]() ![]() ![]() Gruppe: Members Beiträge: 547 Beigetreten: 10.02.2008 Wohnort: Berlin Mitglieds-Nr.: 40055 ![]() |
Unser
![]() ![]() Klar ist es der Sache dienlich, wenn die Sicherheitsleistung vor Ort bezahlt wird und später aus diesem Topf per Federstrich (was anderes ist ja nun wirklich nicht) die Geldbuße beglichen wird. Aber: Im Einzelfall bleibt es nicht beim Eingriff in das Grundrecht auf Eigentum. Mitunter ist es erforderlich zu durchsuchen. Was, wenn das nicht geduldet wird? Ganz schnell sind wir da im Bereich der Zwangsmittel und der zwangsläufig anzugreifenden körperlichen Unversehrtheit. Irgendwer hat weiter oben schon geschrieben, dass es nur eine Frage der Zeit ist, bis auch auf diesem (oder einem ähnlich gelagerten Gebiet des Eingriffrechts: z.B. Beschlagnahme eines Fahrzeugs zur Erstellung eines technischen Gutachtens - §§ 94,98 StPO) mit den ersten Verfahren zu rechnen ist. Der Ausgang dürfte mehr als klar sein. Fakt ist, wer die Maßnahme wie z.B. Erbringung der SL anordnet, legitimiert damit auch deren Durchsetzung mit Zwang. Ich jedenfalls habe bei der ganzen Geschichte heftige Bauchschmerzen und hoffe nicht, dass irgendwann die Geschichte zum Nachteil eines Kollegen als Exempel statuiert wird, der es auch nur gut gemeint hat und seiner Bußgeldstelle einen Gefallen tun wollte. In diesem Zusammenhang ist auch die aktuelle Initiative einiger Bundesländer interessant: Man will den § 81c StPO dahingehend ändern lassen, dass für Blutentnahmen aus dem Bereich der Verkehrsverstöße keine richterliche Anordnung mehr nötig ist. Auch hier scheint man zu übersehen, dass der Richtervorbehalt bei Blutentnahmen nur die Spitze des Eisbergs ist. Hinsichtlich der restlichen - immer wieder relevanten Vorschriften - werden wir wahrscheinlich weiter im Regen stehen. |
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#26
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Mitglied ![]() ![]() ![]() ![]() ![]() ![]() ![]() ![]() Gruppe: Foren-Insider Beiträge: 26188 Beigetreten: 13.09.2003 Mitglieds-Nr.: 11 ![]() |
2.2.2 Die Anordnungen dürfen nach § 46 Ordnungswidrigkeitengesetz in Verbindung mit § 132 Abs. 2 der Strafprozessordnung nur Richter. bei Gefahr im Verzuge auch die Verwaltungsbehörden nach § 36 Ordnungswidrigkeitengesetz oder die ermächtigten Polizeibediensteten (§ 152 des Gerichtsverfassungsgesetzes) treffen. 2.2.2.2 Gefahr im Verzuge ist anzunehmen, wenn den Umständen nach zu befürchten ist, dass die Anordnung des Richters nicht rechtzeitig herbeigeführt werden kann, insbesondere wenn a)der Betroffene sich nur auf der Durchreise durch das Bundesgebiet befindet und b)der Richter nicht erreichbar oder der Betroffene nicht bereit ist, den Richter aufzusuchen. dies ist aus der Brandenburger VWV Das entspricht z.B. der Kommentierung Pfeiffer StPO, 2. Auflage, in RN 3 zu § 132 (siehe auch OLG Düsseldorf NStE Nr. 1 zu § 132). Die Schwelle für die Feststellung der Gefahr im Verzug wird demnach in der Praxis sehr niedrig angesetzt. |
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![]() Mitglied ![]() ![]() ![]() ![]() ![]() ![]() ![]() ![]() Gruppe: Foren-Insider Beiträge: 24495 Beigetreten: 05.07.2007 Mitglieds-Nr.: 33782 ![]() |
Hallo, Feuerstein,
keine Ahnung, wie es bei euch gehandhabt wird, aber bei uns bekommt der ausländische VT eine Übersetzung des Sicherheitsleistungsformulars in seiner Landessprache vorgelegt. Auf diesem Formular steht eindeutig, dass er sich freiwillig zur Zahlung der SL bereit erklärt. Wenn der Betroffene keine SL zahlen will, wird zuerst Rücksprache mit der Bußgeldstelle gehalten und, wenn dort niemand erreichbar ist, gleich mit dem Richter. So etwas kommt allerdings äußerst selten vor, denn die allermeisten VT wollen natürlich möglichst schnell wieder weiter fahren. Kann er beim besten Willen nicht zahlen, obwohl er es will (kein Geld dabei, Scheck - oder Kreditkarte nicht vorhanden, kein Geld auf dem Konto o.ä.), kommt es immer auf den Einzelfall an. Bei kleinen Beträgen wird nicht ewig herum gemacht, sondern einfach die Verwarnung/die Owi - Anzeige an die Bußgeldstelle mit dem Sachverhalt versandt und in diesem vermerkt, dass kein Geld zu bekommen war. Bei größeren Beträgen, z. B. bei einer Anzeige nach § 24a StVG hat es sich bewährt, dem Betroffenen die Kontodaten der Polizeidirektion für eine Überweisung aus dem Ausland mitzugeben, damit dieser das Geld entweder durch Dritte oder selber, wenn er wieder zu Hause ist, überweisen (lassen) kann, wenn eine Zahlung vor Ort nicht möglich ist. Sicherheitsleistungen im Strafverfahren werden allerdings so oder so nicht durch uns selber, sondern über die Staatsanwaltschaft angeordnet, und hier entscheidet der Staatsanwalt, was geschieht, wenn der Beschuldigte nicht zahlen kann oder will. Viele Grüße, Nachteule -------------------- Zuerst ignorieren sie dich, dann lachen sie über dich, dann bekämpfen sie dich und dann gewinnst du.
Mahatma Gandhi |
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Mitglied ![]() ![]() ![]() ![]() ![]() ![]() ![]() ![]() Gruppe: Members 1000+ Beiträge: 20363 Beigetreten: 16.10.2009 Mitglieds-Nr.: 50997 ![]() |
@Peter Lustig:
Ich finde die Schwelle nicht "niedrig", schon gar nicht "sehr". GiV liegt danach nur dann vor, wenn eine Ausreise des Betroffenen vor der richterlichen Entscheidung (und deren Durchsetzung) zu erwarten ist. Selbst bei ausländischen Fahrzeugführern mit mehrtägigem Aufenthalt in D (Urlaub, geplante Speditionstour mit mehreren Ladeorten in D) führt ein Nichterreichen eines Richters nicht zwangsläufig zur GiV. Auch das "Recht" lieber unmittelbar beim Richter vorzusprechen, als dank GiV sofort zu bezahlen, ist hoch anzurechnen. Bei Blutentnahme ist dies idR nicht vorgesehen - als ob ein Telefongespräch zum Beweismittelverlust führen würde. "Niedrig" wäre die Schwelle mMn, wenn zBsp ein "Nichtzugeben des Verstoßes" zur GiV ausreichen würde. |
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Beitrag
#29
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![]() Mitglied ![]() ![]() ![]() ![]() ![]() ![]() ![]() ![]() Gruppe: Foren-Insider Beiträge: 24495 Beigetreten: 05.07.2007 Mitglieds-Nr.: 33782 ![]() |
Hallo, Mitleser,
bei einer Sicherheitsleistung in Höhe von 40.- € plus Verwaltungsgebühren wäre es m. E. etwas unverhältnismäßig, einen VT erst zum Richter zu bringen, der dann die SL anordnet und dann wieder zur Kontrollstelle zurück zu fahren. Wie stellst Du Dir so etwas vor, wenn ich z. B. nachts Lasermessungen durchführe und dabei ausländische VT erwische? Soll ich tatsächlich wegen jeder SL den Bereitschaftsrichter aus dem Bett klingeln? ![]() Viele Grüße, Nachteule -------------------- Zuerst ignorieren sie dich, dann lachen sie über dich, dann bekämpfen sie dich und dann gewinnst du.
Mahatma Gandhi |
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Beitrag
#30
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Mitglied ![]() ![]() ![]() ![]() ![]() ![]() ![]() ![]() Gruppe: Members 1000+ Beiträge: 20363 Beigetreten: 16.10.2009 Mitglieds-Nr.: 50997 ![]() |
Die Verhältnismäßigkeit ist weder in § 132 StPO explizit als Prüfkriterium erwähnt, noch lässt sie sich bei GiV herausarbeiten. Sie darf auch generell nicht dazu führen, dass "wegen dieser Kleinigkeit" ein Grundrechtseingriff rechtswidrig erfolgt.
Ja, du musst "den Bereitschaftsrichter aus dem Bett klingeln", sonst bist Du vielleicht -aus reiner Menschenliebe zu einem Richter- irgendwann das von @Feuerstein befürchtete "Exempel". |
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#31
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![]() Mitglied ![]() ![]() ![]() ![]() ![]() ![]() ![]() ![]() Gruppe: Foren-Insider Beiträge: 24495 Beigetreten: 05.07.2007 Mitglieds-Nr.: 33782 ![]() |
Hallo, Mitleser,
scheinbar liegt hier ein Missverständnis vor: Wenn der Betroffene nicht zahlen will, klingele ich im Zweifelsfall den Richter aus dem Bett (hatte ich ja schon geschrieben). Ist er allerdings bereit, freiwillig die SL zu hinterlegen, gibt es keinen Grund, den Richter zu fragen, genauso, wie es bei der freiwilligen Blutentnahme der Fall ist. Viele Grüße, Nachteule -------------------- Zuerst ignorieren sie dich, dann lachen sie über dich, dann bekämpfen sie dich und dann gewinnst du.
Mahatma Gandhi |
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#32
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Mitglied ![]() ![]() ![]() ![]() ![]() ![]() ![]() ![]() Gruppe: Members 1000+ Beiträge: 20363 Beigetreten: 16.10.2009 Mitglieds-Nr.: 50997 ![]() |
Ok, dann hatten wir uns wohl falsch verstanden. Wenn Du nicht aus Gründen der Verhältnismäßigkeit eine SiLei "anordnest", dann ist ja alles in Butter.
![]() Rein theoretisch(!) zur "Freiwilligkeit": Ist das nicht Bestechungsgeld? Jemand gibt einem Polizisten in Amtsfunktion Geld. Da keine SiLei angeordnet wurde, ohne rechtliche Verpflichtung dazu. Und ohne geforderte/bestehende/angeordnete SiLei kann das Geld auch schlecht dafür sein bzw. darauf angerechnet werden. Daran ändert auch eine Quittung nichts, denn eine SiLei war nie gefordert. ![]() Das ist, als würdest Du freiwillig (gegen Quittung) Geld Deinem Finanzamtsbeamten geben, obwohl noch kein Steuerbescheid vorliegt. |
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#33
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![]() Mitglied ![]() ![]() ![]() ![]() ![]() ![]() ![]() ![]() Gruppe: Foren-Insider Beiträge: 24495 Beigetreten: 05.07.2007 Mitglieds-Nr.: 33782 ![]() |
Hallo, Mitleser,
nene, nix mit Bestechung. ![]() Den genauen Text der SL kenne ich nicht auswendig, aber sinngemäß wird dort aufgeführt, dass der Betroffene/Beschuldigte sich bereit erklärt, zur Abwendung des Bußgeldverfahrens die Summe X als Sicherheitsleistung zu hinterlegen. Der Betroffene bekommt für die Hinterlegung der SL einen Durchschlag des Formulars als Quittung, und der Beamte muss (zumindest bei uns) im Vorkommnisbericht, bzw. in der Anzeige und zusätzlich in einem gesonderten Heft eintragen, dass er eine SL in Empfang genommen hat. Dies wird dann durch den DGL oder dessen Stellvertreter abgezeichnet und später noch einmal durch die Revierführung. Gerade bei Sicherheitsleistungen wird ganz genau geschaut, dass diese auch tatsächlich im Geschäftszimmer landen und dass sie danach auf das zuständige Konto überwiesen werden. Viele Grüße, Nachteule -------------------- Zuerst ignorieren sie dich, dann lachen sie über dich, dann bekämpfen sie dich und dann gewinnst du.
Mahatma Gandhi |
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#34
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![]() Mitglied ![]() ![]() ![]() ![]() ![]() ![]() Gruppe: Members Beiträge: 547 Beigetreten: 10.02.2008 Wohnort: Berlin Mitglieds-Nr.: 40055 ![]() |
Hallo Nachteule,
ich teile deine Auffassung, dass bei freiwillig erbrachter Sicherheitsleistung (ähnlich der freiwilligen Blutentnahme) auf eine richterliche Anordnung verzichtet werden kann. Obwohl dass - folgt man dem Wortlaut des Gesetzes - im Gegensatz zu den Regelungen im Bereich Sicherstellung / Beschlagnahme nicht explizit geregelt ist, geht man hier landläufig offensichtlich von einer gewissen Immanenz aus. Sei´s drum: ![]() @Mitlesers Bedenken hinsichtlich Zuordnung der Geldmittel kann ich genauso zerstreuen wie bereits @Nachteule: Neben Drogen stellt Geld den zu verwahrenden Artikel dar, dessen Handling kaum noch akribischer zu beschreiben ist. Beginnend mit einer unverwechselbaren Vorgangsnummer führt der Weg über das "Vier-Augen-Prinzip" und das "Hand - zu Hand Handling" auf kürzestem Wege auf ein entsprechendes Konto. |
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#35
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Mitglied ![]() ![]() ![]() ![]() ![]() ![]() ![]() ![]() Gruppe: Members 1000+ Beiträge: 20363 Beigetreten: 16.10.2009 Mitglieds-Nr.: 50997 ![]() |
@nachteule und Feuerstein
Nur um nicht falsch verstanden zu werden: Ich wollte und will hier niemandem unterstellen, dass das Geld in die eigene Tasche fließt! Es ging mir nur um die für mich unklare rechtliche Einordnung einer "freiwilligen Geldübergabe an Amtspersonen ohne(?) Rechtsgrund". |
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#36
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![]() Mitglied ![]() ![]() ![]() ![]() ![]() ![]() ![]() ![]() Gruppe: Foren-Insider Beiträge: 24495 Beigetreten: 05.07.2007 Mitglieds-Nr.: 33782 ![]() |
Hallo, Mitleser,
Deine Frage habe ich keineswegs als Unterstellung gesehen, sondern allenfalls als kleine Frotzelei (deshalb auch der Smilie). Viele Grüße, Nachteule -------------------- Zuerst ignorieren sie dich, dann lachen sie über dich, dann bekämpfen sie dich und dann gewinnst du.
Mahatma Gandhi |
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#37
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Mitglied ![]() ![]() ![]() ![]() ![]() Gruppe: Members Beiträge: 463 Beigetreten: 18.08.2009 Mitglieds-Nr.: 50074 ![]() |
@Es ging mir nur um die für mich unklare rechtliche Einordnung einer "freiwilligen Geldübergabe an Amtspersonen ohne(?) Rechtsgrund". Wieso ohne Rechtsgrund? Ich glaube, du hast einen Denkfehler.Wenn der Betroffene der Maßnahme freiwillig zustimmt, verzichtet er auf das entsprechende Grundrecht, so dass es keinen Eingriff mehr darstellt und eine formale Anordnung unter den Voraussetzungen des § 132 II StPO entfällt. Gleichwohl ist die Grundlage der rechtmäßigen Maßnahme § 132 StPO. Dies dient der Durchführung des OWi-Verfahrens.Genauso verhält es sich bei Blutentnahmen nach § 81a StPO zur OWi-Verfolgung: Stimmt der Betroffene freiwillig zu, entfällt die formale Anordnung. Hier kämst du doch auch nicht auf die Idee zu sagen: Keine Anordnung nach § 81a II StPO, keine Rechtsgrundlage das durchzuführen und damit keine Sicherung des OWi-Verfahrens möglich... |
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#38
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Mitglied ![]() ![]() ![]() ![]() ![]() ![]() ![]() ![]() Gruppe: Foren-Insider Beiträge: 26188 Beigetreten: 13.09.2003 Mitglieds-Nr.: 11 ![]() |
@nachteule und Feuerstein Nur um nicht falsch verstanden zu werden: Ich wollte und will hier niemandem unterstellen, dass das Geld in die eigene Tasche fließt! Es ging mir nur um die für mich unklare rechtliche Einordnung einer "freiwilligen Geldübergabe an Amtspersonen ohne(?) Rechtsgrund". Ist es nicht bei "Sofortkasse" an einer Kontrollstelle z.B. im Rahmen einer Geschwindigkeitskontrolle ähnlich? Hier muss der als zu schnell beanstandete Delinquent eine Verwarnung auch nicht gleich vor Ort zahlen, wenn er nicht will. Tut er es dennoch, hat dies für ihn den Vorteil, dass die Sache erledigt ist und er sich später den Gang zur Bank oder die Online-Überweisung sparen kann. Ist er mit der Verwarnung nicht einverstanden, wird er - wie auch im ordentlichen Bußgeldverfahren - ohnehin nichts bezahlen, sondern es ggf. auf ein Einspruchsverfahren ankommen lassen. Will jemand gleich vor Ort bezahlen, bestehen doch auch keine rechtlichen Bedenken, dass dies ggf. nicht zulässig sein könnte. Im Übrigen sollte doch bei einer freiwilligen Befolgung einer behördlichen Anordnung auch der alte Rechtsgrundsatz gelten: Volenti non fit iniuria. Zur Aufbewahrung der bei Kontrollen bzw. im Rahmen von Sicherheitsleistungen eingenommenen Geldbeträge: hier ging man früher sogar so weit, dass die Beamten nicht nur jederzeit in der Lage sein mussten, den vereinnahmten Geldbetrag vorweisen zu können, sondern diesen auch nicht einmal im eigenen Geldbeutel aufbewahren durften, wo das Geld ggf. mit eigenem Geld des Beamten hätte vermischt werden können. M. W. ist man aber mittlerweile von letzterem abgerückt. |
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#39
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![]() Mitglied ![]() ![]() ![]() ![]() ![]() Gruppe: Members Beiträge: 252 Beigetreten: 06.02.2010 Mitglieds-Nr.: 52614 ![]() |
Zur Aufbewahrung der bei Kontrollen bzw. im Rahmen von Sicherheitsleistungen eingenommenen Geldbeträge: hier ging man früher sogar so weit, dass die Beamten nicht nur jederzeit in der Lage sein mussten, den vereinnahmten Geldbetrag vorweisen zu können, sondern diesen auch nicht einmal im eigenen Geldbeutel aufbewahren durften, wo das Geld ggf. mit eigenem Geld des Beamten hätte vermischt werden können. M. W. ist man aber mittlerweile von letzterem abgerückt. Nein, ist man nicht, zumindest nicht bei uns. Das Geld aus einer Sicherheitsleistung wird sofort in einen Briefumschlag (oder) an das dazugehörende Protokoll geheftet, in der Dienststelle in ein Buch eingetragen und am Schichtende spätestens dem Chef vorgelegt. |
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#40
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Mitglied ![]() ![]() ![]() ![]() ![]() ![]() ![]() ![]() Gruppe: Members 1000+ Beiträge: 20363 Beigetreten: 16.10.2009 Mitglieds-Nr.: 50997 ![]() |
Ist es nicht bei "Sofortkasse" an einer Kontrollstelle z.B. im Rahmen einer Geschwindigkeitskontrolle ähnlich? Sehe ich (noch) nicht so. Bei Deiner Konstellation wurde das zugehörige Verfahren (Verwarngeld) ordnungsgemäß durch die zuständige Stelle eingeleitet. Der Betroffene hat nur noch die Wahl, ob er dieses Verfahren durch Zahlung zum Abschluss bringt oder in die nächste Runde gehen lässt. Bei der freiwilligen(!) SiLei wurde im Gegensatz dazu aber kein zugehöriges Verfahren eingeleitet. Das Strafverfahren -Owi analog- ist nur eine Voraussetzung, um eine SiLei anordnen zu können. Es ist aber kein Verfahrensschritt (zu) der SiLei. Nicht umsonst kennt Abs. 1 des § 132 StPO nur die hoheitliche Wortwahl des angeordnet werden. Dies stellt für mich den Beginn -besser die Eröffnung- des SiLei-Verfahren dar. Zumal darin auch nicht das wie der Leistung festgelegt wird, sondern nur das ob. Darüber hinaus hat die SiLei keinen Einfluss auf das relevante Strafverfahren, da dies damit in keiner Weise abgekürzt, beendet oder ähnliches wird, sondern lediglich sichergestellt werden soll. -> Gegensatz zum Zahlen eines Verwarngeldes Man kann mMn auch eine Parallele zur Sicherstellung/Beschlagnahme (§ 94 ff. StPO) ziehen. Gegenstände können sichergestellt werden. Diese Sicherstellung darf ohne gerichtliche Anordnung ausgeführt werden. Insbesondere dürfen sichergestellte Gegenstände auch freiwillig in behördlichen Gewahrsam gegeben werden. Befinden sich die Gegenstände jedoch in dem Gewahrsam einer Person und werden sie nicht freiwillig herausgegeben, so bedarf es der Beschlagnahme. Und eben diese Beschlagnahme muss durch ein Gericht, bei Gefahr im Verzug auch durch die Staatsanwaltschaft und ihre Ermittlungspersonen, angeordnet werden. Und vergleichbar dazu kennt die SiLei im ob des § 132 Abs. 1 StPO keine Freiwilligkeit, sondern nur die Anordnung. Erst im wie des Abs. 3 gibt es die Freiwilligkeit. |
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#41
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![]() Mitglied ![]() ![]() ![]() ![]() ![]() ![]() ![]() Gruppe: Members 1000+ Beiträge: 6459 Beigetreten: 18.10.2007 Wohnort: irgendwo in Sachsen zw. A14/A4/A17/A13 Mitglieds-Nr.: 37650 ![]() |
um mal dieses Thema wieder rauf zu holen.
Mein Chef und ich hatten letztens nach einem dienstlichen Gerichtstermin mal die Möglichkeit einen Richter zu genau dieser Sache zu befragen. Die Meinung des Richters war: solange wir Ihm (dem Betroffenen) anbieten, die Sicherheitsleistung als Vorauszahlung für das zu erwartende Bußgeld zu bezahlen und er nicht wiederspricht können wir das analog zu den Verwarngeldern, da wir in Vetretung für die Bußgeldstelle Vorauskasse (Kaution) erheben. Eine Überzahlung kann der Betroffene ja zurück bekommen. Erst wenn der Betroffene der "freiwilligen" Sicherheitsleistung wiederspricht kommt der § 132 STPO ins Spiel und der Richter muss entscheiden. Aus diesem Grunde läuft es aktuell wieder so, wie schon immer. Der Betroffene bekommt von uns eine Maximal-Summe anhand von Überschlags-Rechnungen genannt. Nach Erhalt der Rechnungen für Gutachten, Prüfstände, ggf. Dolmetscher wird eine Summe inkl. Bußgeld errechnet. Diese bezahlt der Betroffene dann und ist in der Regel glücklich weil was übrig bleibt ![]() In den letzten Jahren hatten wir mehrmals Verhandlungen mit einer spezialisierten Gegen-Rechtsanwältin aus einem Nachbarland, welche mehrfach versuchte unsere Maßnahmen für unnötig zu erklären und eine Einstellung des Verfahrens zu erwirken. Selbst diese ( in Deutschland das deutsche Recht studiert und auch in Deutschland promoviert ), hat an unserer Verfahrensweise in Bezug auf die Sicherheitsleistung nichts auszusetzen gehabt. Bei der freiwilligen(!) SiLei wurde im Gegensatz dazu aber kein zugehöriges Verfahren eingeleitet. Das Strafverfahren -Owi analog- ist nur eine Voraussetzung, um eine SiLei anordnen zu können. D.h. der Betroffene bekommt von uns die zu erwartende Geldbuße genannt und wird darauf hingewiesen dass er dafür eine Sicherheitsleistung (Kaution/Kauce) bezahlen kann. Er wird auch von uns darauf hingewiesen, dass er die SL erst bezahlen muss, wenn sein Fahrzeug instandgesetzt wurde bzw. ähnliches. Er hat damit sogar noch eine Überlegungs-Frist bis sein Schrott wieder rollt. -------------------- Blue Knights Law Enforcement Motorcycle Club
www.blueknights.de www.blueknights.org Blue Knights Germany 19 Saxonia (eines von 41 in Deutschland, über 600 weltweit mit weit über 40000 Mitgliedern) |
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![]() Mitglied ![]() ![]() ![]() ![]() ![]() ![]() Gruppe: Members Beiträge: 547 Beigetreten: 10.02.2008 Wohnort: Berlin Mitglieds-Nr.: 40055 ![]() |
Die Meinung des Richters war: solange wir Ihm (dem Betroffenen) anbieten, die Sicherheitsleistung als Vorauszahlung für das zu erwartende Bußgeld zu bezahlen und er nicht wiederspricht können wir das analog zu den Verwarngeldern, da wir in Vetretung für die Bußgeldstelle Vorauskasse (Kaution) erheben. Eine Überzahlung kann der Betroffene ja zurück bekommen. Erst wenn der Betroffene der "freiwilligen" Sicherheitsleistung wiederspricht kommt der § 132 STPO ins Spiel und der Richter muss entscheiden. Traute Einigkeit. @Ninja ZX6R hatte das hier schon sehr schön herausgearbeitet ![]() |
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![]() Mitglied ![]() ![]() ![]() ![]() ![]() ![]() ![]() Gruppe: Members 1000+ Beiträge: 6459 Beigetreten: 18.10.2007 Wohnort: irgendwo in Sachsen zw. A14/A4/A17/A13 Mitglieds-Nr.: 37650 ![]() |
ich weiß
![]() ist als Hinweis gedacht, dass die Richter dies in unterschiedlichen Regionen gleich sehen, was ja in unsrer Bananenrepublik selten ist. -------------------- Blue Knights Law Enforcement Motorcycle Club
www.blueknights.de www.blueknights.org Blue Knights Germany 19 Saxonia (eines von 41 in Deutschland, über 600 weltweit mit weit über 40000 Mitgliedern) |
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Mitglied ![]() ![]() ![]() ![]() ![]() ![]() ![]() ![]() Gruppe: Members 1000+ Beiträge: 20363 Beigetreten: 16.10.2009 Mitglieds-Nr.: 50997 ![]() |
Danke für diese "regional eingefärbte" Rückmeldung, @blackdodge.
![]() Diesen Satz finde ich am besten formuliert, um jeglichen Anschein einer Pflicht zu umgehen: "D.h. der Betroffene bekommt von uns die zu erwartende Geldbuße genannt und wird darauf hingewiesen dass er dafür eine Sicherheitsleistung (Kaution/Kauce) bezahlen kann." ![]() |
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![]() Mitglied ![]() ![]() ![]() ![]() ![]() ![]() ![]() ![]() Gruppe: Globaler Moderator Beiträge: 30683 Beigetreten: 16.01.2006 Wohnort: Kiel Mitglieds-Nr.: 16036 ![]() |
Auf welcher Rechtsgrundlage wird von einem ausländischen Fahrer eine Sicherheitsleistung verlangt für Verstöße, die dem Unternehmer vorgeworfen werden?
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#46
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![]() Mitglied ![]() ![]() ![]() ![]() ![]() ![]() ![]() ![]() Gruppe: Foren-Insider Beiträge: 24495 Beigetreten: 05.07.2007 Mitglieds-Nr.: 33782 ![]() |
Hallo, Jens,
m. W. auf gar keiner. Es kann allerdings vorkommen, dass der Fahrer die Möglichkeit hat, für seinen Chef zu zahlen, z. B. durch eine Firmenkreditkarte oder mitgeführtes Bargeld, und wenn dies mit dem Chef abgesprochen ist, dann wird es auch so gemacht. Viele Grüße, Nachteule -------------------- Zuerst ignorieren sie dich, dann lachen sie über dich, dann bekämpfen sie dich und dann gewinnst du.
Mahatma Gandhi |
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#47
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![]() Mitglied ![]() ![]() ![]() ![]() ![]() ![]() Gruppe: Members Beiträge: 547 Beigetreten: 10.02.2008 Wohnort: Berlin Mitglieds-Nr.: 40055 ![]() |
Bin bei Recherchen auf diesen alten Thread und diese Stellungnahme des Bundesrates gestoßen.
Auf Seite 3 findet sich ein Vorschlag zur Aufhebung des Richtervorbehalts in § 132 StPO. Die Bundesregierung lehnt (Seite 48) diesen Vorschlag ab. |
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#48
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Mitglied ![]() ![]() ![]() ![]() ![]() ![]() ![]() Gruppe: Banned Beiträge: 3044 Beigetreten: 21.11.2015 Mitglieds-Nr.: 77593 ![]() |
Auf welcher Rechtsgrundlage wird von einem ausländischen Fahrer eine Sicherheitsleistung verlangt für Verstöße, die dem Unternehmer vorgeworfen werden? Die Sicherheitsleistung wird ja nicht vom Fahrer verlangt sondern von der Firma. Bis die Firma zahlt, bleibt der LKW stehen. Deswegen bekommen die Fahrer ja in der Regel eine Firmenkreditkarte mit....oder Barschaft um für das Unternehmen schnell zu zahlen.. |
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Beitrag
#49
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![]() Mitglied ![]() ![]() ![]() ![]() ![]() ![]() Gruppe: Members Beiträge: 547 Beigetreten: 10.02.2008 Wohnort: Berlin Mitglieds-Nr.: 40055 ![]() |
Die Anordnung einer Sicherheitsleistung gegen das ausländische Unternehmen gegenüber dem Fahrer quasi als "Stellvertreter" vor Ort ist rechtlich nicht möglich. In der Regel wird vor Ort durch balancierte Diplomatie die freiwillige Hinterlegung eines verfahrenssichernden Geldbetrages durch das Unternehmen vorgeschlagen und mit speziell dafür kreierten Protokollen quittiert.
Der Beitrag wurde von Mr.T bearbeitet: 07.02.2018, 00:43
Bearbeitungsgrund: unnötiges Zitat des Vorposting gelöscht
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#50
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![]() Mitglied ![]() ![]() ![]() ![]() ![]() ![]() ![]() ![]() Gruppe: Foren-Insider Beiträge: 24495 Beigetreten: 05.07.2007 Mitglieds-Nr.: 33782 ![]() |
Hallo, Feuerstein,
es kann niemand verlangen, dass der Fahrer die SL privat bezahlt, das ist richtig. Hat er allerdings eine Firmenkarte dabei, mit der er die SL bezahlen kann, sehe ich da kein Problem. Viele Grüße, Nachteule -------------------- Zuerst ignorieren sie dich, dann lachen sie über dich, dann bekämpfen sie dich und dann gewinnst du.
Mahatma Gandhi |
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Vereinfachte Darstellung | Aktuelles Datum: 19.04.2025 - 16:50 |