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> Fahren ohne Fuehrerschein beim Abscheppen/Schleppen
blitzkriegbob
Beitrag 07.02.2011, 08:54
Beitrag #1


Neuling
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Hallo, ich habe mir schon einge bericht hier uebers abschleppen und so durch gelesen. Wir haben gestern ein auto in berlin gekauft und wollten damit nach vreden, naehe muenster, nrw fahren. Aber das auto ist 350km vordem heimatort liegengeblieben. Nagut dann haben wir es einfach abgeschleppt und zwar ueber der autobahn nach 160km autobahn fahren hat wohl ein passant uns gemeldet und die polizei kamm vorbei. Haben uns runter gefuehrt und meinten fahren ohne fuehrerschein da ich nit c1e habe und es handelt sich um ein schleppen und ermeinte es geht zur staatsanwaltschaft. Es is ein gespann mit mehr als 3achsen und einen achsabstand von mehr als 1m. So jetzt meine frage is das so richtig ? Das in meiner sich abgeschleppe auto hatte eine rote nr zuruberfuehrung. Beide fahrzeugfuehrer besitzen die fahrerlaubnis be / b pruefung hab ich am 1.12.08 gemacht und die be pruefung am 6.2.09 passiert ist es am 6.2.11. Das hat aber keine folgen oder ? Also das was ich einsehe ist das mit den mehr als 50km und der autobahn aber mit fahren ohne fuehrerschein find ich nicht so... und was kann bzw wird auf mich zukommen bin nie auffaellig im strassenverkehr gewesen
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MrMurphy
Beitrag 07.02.2011, 09:17
Beitrag #2


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Hallo

Zitat
is das so richtig ?


So wie es im Moment ausschaut ja.

Zitat
ohne fuehrerschein find ich nicht so


Was du findest ist so ziemlich egal. Abschleppen ist eine Nothilfsmaßnahme. Dabei geht es darum, ein während der Fahrt betriebsuntüchtig gewordenes Fahrzeug aus dem fließenden Verkehr zu entfernen. Das ist bei euch nicht mehr gegeben.

Da ihr rechtlich gesehen das Fahrzeug geschleppt habt benötigt der Fahrer eine entsprechende Fahrerlaubnis für LKWs und Anhänger. Die liegt bei dir nicht vor = Fahren ohne Fahrerlaubnis.

Zitat
bin nie auffaellig im strassenverkehr gewesen


Na ja, bei gut zwei Jahren Führerschein ist das keine große Kunst und wird dir deshalb nicht strafmindernd angewiesen werden.

Gruss

MrMurphy
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KaiserFranz
Beitrag 07.02.2011, 09:20
Beitrag #3


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Blitzkriegbob,

Abschleppen ist eine reine Notmaßnahme, um das Fahrzeug auf dem kürzesten Weg nur nächsten geeigneten Reparaturmöglichkeit zu bekommen. Teilweise werden schon 50km als zu weit angesehen. Insbesondere hättet ihr die Autobahn bei der ersten sich bietenden Gelegenheit verlassen müssen (§ 15a StVO).

Gruß,
KF
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Mr.T
Beitrag 07.02.2011, 09:43
Beitrag #4


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Zitat (MrMurphy @ 07.02.2011, 09:17) *
Da ihr rechtlich gesehen das Fahrzeug geschleppt habt benötigt der Fahrer eine entsprechende Fahrerlaubnis für LKWs und Anhänger. Die liegt bei dir nicht vor = Fahren ohne Fahrerlaubnis.
Steht das irgendwo, dass C1E (oder CE) erforderlich ist? Ich würde das gerne mal nachlesen. Mein bescheidenes Wissen sagt mir, dass die Klasse BE hier fahrerlaubnisrechtlich durchaus ausreichend ist und somit kein FoFE vorliegt. unsure.gif


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Gruß Mr.T

Gegen den Strom zu schwimmen ist deshalb so schwierig, weil einem so viele entgegenkommen.
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Oliver
Beitrag 07.02.2011, 09:53
Beitrag #5


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Zitat (Mr.T @ 07.02.2011, 09:43) *
Mein bescheidenes Wissen sagt mir, dass die Klasse BE hier fahrerlaubnisrechtlich durchaus ausreichend ist

§ 33 StVZO beschreibt die erforderlichen Fahrerlaubnisse für das Schleppen, allerdings ausdrücklich nur im Fall einer vorliegenden Ausnahmegenehmigung; dann reicht für den Lenker des geschleppten Fahrzeugs sogar Klasse B ("beim Betrieb des Fahrzeugs als Kraftfahrzeug erforderliche Fahrerlaubnis"). Dort steht aber auch, dass ein geschlepptes Fahrzeug grundsätzlich als Anhänger gilt ("dürfen nicht als Anhänger betrieben werden"); damit würde für den Lenker des schleppenden Fahrzeugs Klasse BE erforderlich sein.

Jedenfalls kann auch ich kein Fahren ohne Fahrerlaubnis erkennen.


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Sei dabei! - der Film des ABC-Zugs München-Land
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blitzkriegbob
Beitrag 07.02.2011, 10:25
Beitrag #6


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Also bei mein freund war alles klar um den geschleppen geht es nicht der ist aus dem schneider... es geht nur um mich da ich das zugfahrzeug gefahren bin. Ist dafuer jetzt be oder sogar c1e erforderlich ? Und wer hat erfahrung mit dem stafmas ? Ich geh ja nicht davon aus das es sofort die max strafe mit freiheitsentzug gibt da ich noch in der ausbildung bin und die mir mein ganzes leben zurstoeren wuerden...
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steveluke
Beitrag 07.02.2011, 10:38
Beitrag #7


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Zitat (Mr.T @ 07.02.2011, 09:43) *
Mein bescheidenes Wissen sagt mir, dass die Klasse BE hier fahrerlaubnisrechtlich durchaus ausreichend ist und somit kein FoFE vorliegt. unsure.gif

Das sagt mir mein bescheidenes Wissen eigentlich auch.

Verstoß gegen 33 Abs.1 StVZO (25.- EUR VG) : Ja
Fahren ohne FE: Nein
think.gif


@blitzkriegbob:
Wie hoch waren denn die zGM der beiden Fahrzeuge?

Der Beitrag wurde von steveluke bearbeitet: 07.02.2011, 10:43
Bearbeitungsgrund: Rechtsvorschrift korrigiert


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Bitte beachten: Nicht über boardeigene Kanäle erreichbar.
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jordon
Beitrag 07.02.2011, 10:48
Beitrag #8


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Das kann man dich ein fach herausfinden, ob ein Fahren ohne Vorlag, oder?
Klasse C1E
Zitat
Kraftwagen
über 3,5 t zG1)
bis 7,5 t zG1)
und Anhänger
über 750 kg zG1)
Die Gesamtmasse des Anhängers darf nicht größer sein als die Leermasse des Zugfahrzeugs und die Summe der beiden zulässigen Gesamtmassen nicht größer als 12 t.

Klasse BE

Zitat
Anhänger über 750 kg zG7), wenn die zulässige Gesamtmasse größer ist als die Leermasse des Pkw,
Anhänger über 750 kg zG7), wenn die zulässige Gesamtmasse des Anhängers nicht größer ist als die Leermasse des Pkw aber die Summe der Gesamtmassen von Anhänger und Pkw größer ist als 3,5 t.
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blitzkriegbob
Beitrag 07.02.2011, 12:47
Beitrag #9


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Also das zugfahrzeug hat ein leergewicht von 1571kg gesammtgewicht von 2195kg und anhaengelast gebremst 2195kg das abgeschleppte fahrzeug wiegt leer 1345kg und gesammtgewicht 1935kg. Und wie sieht das jetzt aus ?

Zitat (blitzkriegbob @ 07.02.2011, 12:45) *
anhaengelast gebremst 2195kg

Es muss 1800kg heisen
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Mr.T
Beitrag 07.02.2011, 12:51
Beitrag #10


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Da du die Klasse BE hast, liegt FoFE nicht vor.


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blitzkriegbob
Beitrag 07.02.2011, 13:40
Beitrag #11


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Da bin ich mal gespannt... da der polizist gestern fest davon ueberzeugt war das ich min. c1e brauche
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bartdude
Beitrag 07.02.2011, 14:22
Beitrag #12


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Mal nachgefragt: Ich habe noch eine alte FE (Kl. 3), die mir das Führen von Fz. mit mehr als 3 Achsen generell nicht erlaubt. Mit meiner rosa Pappe wäre ein solcher Fall wie hier beschrieben also FoFE? Und wenn ich auf EU-FS umsteige, bekäme ich (u.a.) C1E und dürfte das dann?
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Mr.T
Beitrag 07.02.2011, 14:26
Beitrag #13


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Zitat (bartdude @ 07.02.2011, 14:22) *
Mit meiner rosa Pappe wäre ein solcher Fall wie hier beschrieben also FoFE?
Ja.

Zitat (bartdude @ 07.02.2011, 14:22) *
Und wenn ich auf EU-FS umsteige, bekäme ich (u.a.) C1E und dürfte das dann?
Ja.


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Ninja ZX6R
Beitrag 07.02.2011, 19:01
Beitrag #14


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Zitat (blitzkriegbob @ 07.02.2011, 13:40) *
Da bin ich mal gespannt... da der polizist gestern fest davon ueberzeugt war das ich min. c1e brauche

Dann hat sich der Beamte wohl ein wenig bei den zulässigen Gesamtmassen verrechnet...
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blitzkriegbob
Beitrag 07.02.2011, 19:14
Beitrag #15


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welches max gewixht haet ich den haben duerfen 7t ? Also beide autos bis 3,5t ? Und das einzige was die mit dann anhaengen koennen waere ja nur das mit der autobahnabfahrt oder ? Oder auch die anhaengelast da das abgeschleppte fahrzeug 135kg zu hoch ist ?
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Jens
Beitrag 07.02.2011, 19:52
Beitrag #16


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Zitat (blitzkriegbob @ 07.02.2011, 19:14) *
welches max gewixht haet ich den haben duerfen
Das ist egal, solange das Zugfahrzeug eine zulässige Gesamtmasse von maximal 3,5t hat. Bei BE gibt es fahrerlaubnisrechtlich keine Obergrenze für das zulässige Gesamtgewicht des Anhängers.


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blackdodge
Beitrag 07.02.2011, 19:59
Beitrag #17


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Die Anhängelastüberschreitung halte ich nicht für vorwerfbar.

Ausnahme: die Kollegen haben eine Verwiegung durchgeführt/durchführen lassen, um das tats. Gewicht zu bestimmen.


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Pionic
Beitrag 07.02.2011, 20:01
Beitrag #18


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Ich hatte bislang einen Fall genau wie hier beschrieben:

Unzulässiges Schleppen inkl. Anzeige der Anhängelastüberschreitung nach Verwiegung.

Hat schlussendlich glaube ich über 400 Euro gekostet (bzw. ich habe eine dementsprechenden Bußgeldvorschlag gemach rolleyes.gif ). Ein FoFE kann ich hier aber nicht erkennen.
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Ninja ZX6R
Beitrag 07.02.2011, 21:11
Beitrag #19


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Welche Anhängelastüberschreitung liegt denn in dem Fall vor? Das Zugfahrzeug hat eine Eintragung für gebremste Anhänger bis 1800 kg tatsächliches Gewicht- wenn wir das geschleppte Kfz mal als gebremsten Anhänger darstellen wollen, da dieser wohl noch über eine funktionstüchtige eigene Bremsanlage verfügte.
Der geschleppte Pkw bringt leer 1345 kg auf die Waage. Mit Fahrer dürfte da also noch Spielraum bis 1800 kg sein.
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GerhardNL
Beitrag 07.02.2011, 21:15
Beitrag #20


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Zitat (blitzkriegbob @ 07.02.2011, 19:14) *
welches max gewixht haet ich den haben duerfen 7t?
Plenk entfernt.

Gar keines!

Denn das was Du gemacht hast war eben gerade kein Abschleppen, sondern Schleppen. Und das darfst Du, auch wenn Du noch so viele Führerscheinklassen hast, nur mit einer Schleppgenehmigung. Die hattest Du aber nicht.

MfG
Gerhard


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Mr.T
Beitrag 07.02.2011, 21:37
Beitrag #21


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Zitat (GerhardNL @ 07.02.2011, 21:15) *
Schleppgenehmigung. Die hattest Du aber nicht.
Dass das verwerflich war und mit 25€ geahndet wird, ist bereits festgestellt worden.


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blitzkriegbob
Beitrag 08.02.2011, 07:45
Beitrag #22


Neuling
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Die kleinig keiten sind mir recht egal mir ging es hauptsaechlich um das FoFE weil das ne straftat ist und ich hab da nicht wirklich lust drauf zum gericht oder so...
Ich bin da mal gespannt auf den brief den ich bald begommen werde vllt haben die das bis dahin schon selber gemerkt
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GerhardNL
Beitrag 08.02.2011, 08:53
Beitrag #23


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Zitat (blitzkriegbob @ 08.02.2011, 07:45) *
Die kleinig keiten sind mir recht egal mir ging es hauptsaechlich um das FoFE ...

Auch ich kann hier beim besten Willen kein FoFE erkennen. Gehe einfach davon aus, dass der police.gif sich gründlich geirrt hat.

Es sei denn, Dein Zugfahrzeug hatte eine zul. Gesamtmasse von mehr als 3,5 Tonnen. Dann hättest Du tatsächlich die FS-Klasse C1 gebraucht, wenn auch völlig unabhängig vom Schleppen.

MfG
Gerhard


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janr
Beitrag 08.02.2011, 11:46
Beitrag #24


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Zitat (GerhardNL @ 08.02.2011, 08:53) *
... Es sei denn, Dein Zugfahrzeug hatte eine zul. Gesamtmasse von mehr als 3,5 Tonnen. ...
no.gif
Zitat (blitzkriegbob @ 07.02.2011, 12:47) *
Also das zugfahrzeug hat ein ... gesammtgewicht von 2195kg ...
wavey.gif


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Aus Protest die Afd zu wählen weil einem die aktuelle Politik nicht gefällt ist wie
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GerhardNL
Beitrag 08.02.2011, 12:11
Beitrag #25


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... ich muss meine Brille putzen ... blushing.gif

MfG
Gerhard


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blitzkriegbob
Beitrag 08.02.2011, 21:03
Beitrag #26


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Also ich hab mal mein fahrlehrer gefragt und der hat mir folgendes erzaehlt: nicht von der autobahn abfahren 20euro, ab einer strecke von 50km wird das abschleppen zu schleppen da ich keine genehmigung habe 25euro und dann hat er mir noch erzaehlt bei unangemeldeten schleppen wird das gezogene fahrzeug zu einem anhaenger mit einem achsabstand von mehr als 1m wofuer man c1e brauch. Also nach ihm hat der polizist recht jetzt meine frage wieder ist das so oder gibt es da ne grauzone wo man das so auslegen kann...
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Mr.T
Beitrag 08.02.2011, 21:06
Beitrag #27


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Zitat (blitzkriegbob @ 08.02.2011, 21:03) *
bei unangemeldeten schleppen wird das gezogene fahrzeug zu einem anhaenger mit einem achsabstand von mehr als 1m wofuer man c1e brauch.
Dein Fahrlehrer sollte besser umschulen! shutup.gif


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janr
Beitrag 08.02.2011, 21:07
Beitrag #28


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Falsch, bei BE gibt es auch keine maximale Achsanzahl.


Edit: das Falsch bezieht sich nciht auf Mr.Ts Aussage twinkle.gif sondern auf die Angaben des Fahrschullehrers.


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GerhardNL
Beitrag 08.02.2011, 21:17
Beitrag #29


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Zitat (blitzkriegbob @ 08.02.2011, 21:03) *
... ab einer strecke von 50km wird das abschleppen zu schleppen da ich keine genehmigung habe 25euro ...

Auch falsch. Wenn es nicht der Nothilfe dient (Abschleppen eines liegengebliebenen Fahrzeugs vom Pannenort weg), dann ist es bereits ab dem ersten Meter ungenehmigtes Schleppen.

MfG
Gerhard


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janr
Beitrag 08.02.2011, 21:21
Beitrag #30


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Hat da so was die der ADAC oder Europe Assistance oder so ... eine Dauergenehmigung?

Die stellen dir das liegengebliebene Auto wunschgemäß vor die Haustüre, oder bringen es zur Wekstatt bei dier Zuhause.

Das ist es ja dann auch Schleppen, und das noch Europaweit. think.gif


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Beitrag 08.02.2011, 21:27
Beitrag #31


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Die ziehen dich dann aber nicht mittels Seil oder Abschleppstange.


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janr
Beitrag 08.02.2011, 21:31
Beitrag #32


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Manno, stimmt. *flachehandaufstirnbatsch*


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Beitrag 08.02.2011, 21:33
Beitrag #33


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Zitat (janr @ 08.02.2011, 21:31) *
*flachehandaufstirnbatsch*
Nimm doch künftig den->


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Gruß Mr.T

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blitzkriegbob
Beitrag 08.02.2011, 21:33
Beitrag #34


Neuling
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Aber das mit be ... also darf ich ein anhaenger mit lenkachse fahren
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Mr.T
Beitrag 08.02.2011, 21:42
Beitrag #35


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Ja.


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janr
Beitrag 08.02.2011, 21:46
Beitrag #36


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Danke für den Smilie, Mr.T


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Mr.T
Beitrag 08.02.2011, 21:53
Beitrag #37


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Gerne. wavey.gif


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blitzkriegbob
Beitrag 12.02.2011, 16:56
Beitrag #38


Neuling
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Ich habe gerade folgendes von der polizei erhalten... soll ich da einfach rein schreiben das ich das nicht so sehe da ich keine achsbegrenzung habe ?
oder soll ich damit vllt erst mal zu einem anwalt gehen ?

http://img810.imageshack.us/f/unbenannt1bz.jpg/
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Jens
Beitrag 12.02.2011, 16:58
Beitrag #39


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Wieso Achsbeschränkung? unsure.gif


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nachteule
Beitrag 12.02.2011, 17:03
Beitrag #40


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Hallo, Blitzkriegbob,

willst Du Zeit und Ort nicht noch anonymisieren? think.gif

Viele Grüße,

Nachteule


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Zuerst ignorieren sie dich, dann lachen sie über dich, dann bekämpfen sie dich und dann gewinnst du.

Mahatma Gandhi
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blitzkriegbob
Beitrag 12.02.2011, 17:06
Beitrag #41


Neuling
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Weil man mit BE laut dem forum und dem adac keine achsbeschrenkung auf einem anhaenger hat. Die wollten mich ja deswegen ankacken das das geschleppte auto als anhaenger zaehlt mit einem achsabstand von mehr als qm

Ort und zeit is mir nicht wichtig ...
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Jens
Beitrag 12.02.2011, 17:09
Beitrag #42


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Und warum schreibst du nicht einfach, daß du BE hast, daß dein Zugfahrzeug aufgrund seiner zulässigen Gesamtmasse mit B gefahren werden darf, und daß die Annahme der Polizei, du würdest C1E benötigen, deshalb einfach falsch ist?


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Pfeiffermit3f
Beitrag 12.02.2011, 22:11
Beitrag #43


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Zitat (blitzkriegbob @ 12.02.2011, 17:06) *
Weil man mit BE laut dem forum und dem adac keine achsbeschrenkung auf einem anhaenger hat. Die wollten mich ja deswegen ankacken das das geschleppte auto als anhaenger zaehlt mit einem achsabstand von mehr als qm

Ort und zeit is mir nicht wichtig ...

...was dazu führt, dass der im gezogenen Auto überhaupt keinen Führerschein braucht (war zumindest nach altem FS-Recht so).
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Gast_Georg_g_*
Beitrag 12.02.2011, 22:20
Beitrag #44





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Das gilt für das Abschleppen, aber nicht für das Schleppen - mit Ausnahmen in Abhängigkeit von der Verbindung der Fahrzeuge und der Anhängelast. Dem im hinteren Fahrzeug sitzenden Fahrer wird ja aber kein Vorwurf gemacht. Und der Vorwurf an den TE ist eben falsch. Es reicht BE und das würde ich so auch der Polizei mitteilen.

Der Beitrag wurde von Mr.T bearbeitet: 13.02.2011, 16:00
Bearbeitungsgrund: unnötiges Zitat des Vorposting gelöscht
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Pfeiffermit3f
Beitrag 12.02.2011, 23:04
Beitrag #45


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...wobei aber nur das Schleppen mit Genehmigung gemeint ist.

Der Beitrag wurde von Mr.T bearbeitet: 13.02.2011, 16:01
Bearbeitungsgrund: unnötiges Zitat des Vorposting gelöscht
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Jens
Beitrag 12.02.2011, 23:13
Beitrag #46


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Was ändert denn das Fehlen der Genehmigung an der benötigten Fahrerlaubnisklasse des Fahrers des Zugfahrzeugs?


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Gast_Georg_g_*
Beitrag 12.02.2011, 23:15
Beitrag #47





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Zitat (Pfeiffermit3f @ 12.02.2011, 23:04) *
...wobei aber nur das Schleppen mit Genehmigung gemeint ist.

Das sehe ich nicht so. Vermutlich stützt sich deine Aussage auf § 33 Abs. 2 Satz 1 StVZO: "Werden Ausnahmen nach Absatz 1 genehmigt, so gelten folgende Sondervorschriften ..."
Daraus würde ich nun nicht schließen, dass derjenige, der ohne Genehmigung schleppt, auch alle Vorschriften zum Schleppen missachten darf. Nach dem Motto: Wenn schon falsch, dann richtig falsch.

Das spielt hier aber auch keine Rolle, da es ja nur um die Fahrerlaubnis im ziehenden Fahrzeug geht.
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peter
Beitrag 13.02.2011, 15:10
Beitrag #48


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Vielleicht die Begriffe nicht durcheinander werfen...

Schleppen nach § 33 StVZO beschreibt einen in sich geschlossenen Zulassungstatbestand, der eine Genehmigung voraussetzt. Ist eine solche erteilt, greifen die Sondervorschriften aus § 33 Abs. 2 StVZO. Hieraus folgt per definitionem, dass es Schleppen nur dann geben kann, wenn diese Genehmigung vorliegt - es gibt daher kein unerlaubtes Schleppen.

Abschleppen meint das Verbringen eines betriebsunfähigen Fahrzeuges aus Sicht des Nothilfegedankens zum Zwecke der Ortsveränderung - dies stammt ursprünglich aus dem alten § 18 StVZO (...hinter Kraftfahrzeugen mitgeführte Fahrzeuge mit Ausnahme von betriebsunfähigen Fahrzeugen, die abgeschleppt werden...) und ist hinsichtlich der Begrifflichkeiten in der Rechtsprechung gebildet worden.

Mit Inkrafttreten der FZV ist gibt es das aus dem alten § 18 StVZO privilegierte Abschleppen nicht mehr - der BMV ist der Meinung, dass es hinreichend andere technische und rechtliche Möglichkeiten gibt, als dass man Abschleppen eigens normieren müsste. Hieraus folgt, dass es rechtlich nicht mehr zulässig ist, ein nicht zugelassenes Kfz abzuschleppen.

Abschleppen ist allerdings an anderen Stellen noch vorhanden:

Fahrerlaubnisrecht, § 6 Abs. 1 letzter Satz FeV: Beim Abschleppen eines Kraftfahrzeugs genügt die Fahrerlaubnis für die Klasse des abschleppenden Fahrzeugs.

Anhängelast, § 42 Abs. 2a StVZO: Die Absätze 1 und 2 gelten nicht für das Abschleppen von betriebsunfähigen Fahrzeugen.

Liegt also Abschleppen vor (Betriebsunfähigkeit, Nothilfegedanke, Ortsveränderung), so müssen beide Fahrzeuge zugelassen sein, der Führer des ziehenden Fahrzeuges braucht die Klasse seines Fahrzeuges, der im gezogenen Fahrzeug keine FE, er muss allenfalls geeignet sein.

Wird Abschleppen überstrapaziert (also eine der Bedingungen nicht mehr erfüllt), so braucht der Führer des ziehenden Fahrzeuges die Klasse für die Kombination, die er führt. Der Führer im gezogenen Fahrzeug braucht nach wie vor keine FE, denn er führt kein Kfz, sondern allenfalls einen Anhänger...
Dann also:
Altes FE-Recht (§ 5 StVZO), also Klasse 3: geht nicht, da "Zug mit mehr als drei Achsen" gebildet wird -> Verstoß nach § 21 StVG. Da aber bei Umwidmung in die neuen Klassen mindestens B/BE und C1/C1E erreicht würden, eher akademischer Natur...
Neues FE-Recht (§ 6 FeV), geht mit Klasse B, wenn die Gewichtsgrenzen eingehalten sind, ansonsten BE. Achszahl unerheblich.

Verstoß nach § 33 StVZO: unzulässiger Anhänger
Auf BAB § 15a StVO
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Feuerstein
Beitrag 13.02.2011, 15:47
Beitrag #49


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Zitat (peter @ 13.02.2011, 15:10) *
Verstoß nach § 33 StVZO: unzulässiger Anhänger ...

... in Tateinheit mit Verletzung aller Bau- und Betriebsvorschriften, die ein Kfz vom Anhänger unterscheiden.
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peter
Beitrag 13.02.2011, 16:02
Beitrag #50


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Zitat
in Tateinheit mit Verletzung


Echt? Mir würde hier Ziffer 197 aus BKatV genügen. Unterscheide tatsächlicher Anhänger/rechtlicher Anhänger.
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