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Beitrag
#51
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![]() Mitglied ![]() ![]() ![]() ![]() ![]() ![]() Gruppe: Members Beiträge: 547 Beigetreten: 10.02.2008 Wohnort: Berlin Mitglieds-Nr.: 40055 ![]() |
Echt? Mir würde hier Ziffer 197 aus BKatV genügen. Na ja, ein wenig graue Theorie ist immer dabei. Unter Ziffer 197 BkatV wird Zitat Fahrzeug unter Verstoß gegen eine Vorschrift über das Schleppen von Fahrzeugen in Betrieb genommen summiert. Der Gesetzestext aus § 33 StVZO verbietet grundsätzlich den Betrieb von Kraftfahrzeugen als Anhänger. Wird es aber dennoch gemacht, wird das Kraftfahrzeug zum Anhänger - zulässig mit Schleppgenehmigung - ordnungswidrig ohne Wie Anhänger auszusehen haben, steht in der StVZO. Zitat Unterscheide tatsächlicher Anhänger/rechtlicher Anhänger Diese Abgrenzung muss man tatsächlich im Auge behalten. Ich unterscheide z.B. recht deutlich zwischen einem technisch und einem rechtlich überladenen Schwertransport. Im Falle des Kfz als Anhängers würde das aber bedeuten, sich die Rosinen rauszupicken: Führerscheinrechtlich soll das Anhängsel "Anhänger" sein - zulassungsrechtlich "eher nicht". Ob man nun tatsächlich den ganzen Wust mit aufschreibt oder nicht mag der künstlerischen Freiheit des ![]() ![]() |
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Beitrag
#52
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Mitglied ![]() ![]() ![]() ![]() ![]() ![]() Gruppe: Members Beiträge: 749 Beigetreten: 16.09.2003 Wohnort: nordwestliches Nordbayern Mitglieds-Nr.: 65 ![]() |
Zitat Führerscheinrechtlich soll das Anhängsel "Anhänger" sein - zulassungsrechtlich "eher nicht Einfach so nicht.... Liegt Abschleppen vor, dann greift die Befreiung aus § 6 Abs. 1 letzter Satz Fev - ist Abschleppen nicht mehr gegeben, weil ein Parameter nicht (mehr) zutrifft, so greift die Befreiung nicht und es gelten die fahrerlaubnisrechtlichen Vorgaben, die für eine Kombination aus Zugfahrzeug und Anhänger anzuwenden sind (je nach FE-Klasse Achszahl oder Gewicht). Zulassungsrechtlich dürfte es nichts zu bemängeln geben, wenn das gezogene Fahrzeug zugelassen ist und abgeschleppt wird. Falls nicht, läge womöglich ein Verstoß aus § 3 Abs. 1 FZV vor - bei zugelassenem gezogenen Fahrzeug eher subsidiär (es fehlt allenfalls an der formellen Zulassung als Anhänger, deshalb auch § 33 StVZO), bei nicht zugelassenem gezogenen Fahrzeug ein tatsächlicher Verstoß. Versicherungsrechtlich ergibt sich bei zugelassenem gezogenen Fahrzeug kein Verstoß; bei nicht zugelassenem gezogenen Fahrzeug gilt zwar formal § 6 PflVersG (da dort der Versicherungsvertrag und nicht der -schutz verlangt wird), allerdings greift der Schutzüberhang aus dem ziehenden Fahrzeug, siehe Ziffer 1.1.5 AKB: Ist mit dem versicherten Kraftfahrzeug ein Anhänger oder Auflieger verbunden, erstreckt sich der Versicherungsschutz auch hierauf. Der Versicherungsschutz umfasst auch Fahrzeuge, die mit dem versicherten Kraftfahrzeug abgeschleppt oder geschleppt werden, wenn für diese kein eigener Haftpflichtversicherungsschutz besteht. Steuerrechtlich sollte folgender Ansatz greifen: bei zugelassenem gezogenen Fahrzeug könnte man einen Verstoß erkennen aus § 1 Abs. 1 Ziffer 3 KraftStG, jedoch rückt die Definition aus § 2 Abs. 5 Satz 2 KraftStG das Geschehen wieder gerade: ...oder die Besteuerung bereits nach § 1 Abs. 1 Nr. 1 oder 2 vorgenommen worden ist... Bei nicht zugelassenem gezogenen Fahrzeug bleibt § 1 Abs. 1 Ziffer 3 KraftStG bestehen (siehe § 2 Abs. 5 Satz 1 KraftStG: ...wenn ein Fahrzeug auf öffentlichen Straßen im Inland ohne die verkehrsrechtlich vorgeschriebene Zulassung benutzt wird; außerdem greift keine der Ausnahmen aus § 3) mit der Rechtsfolge aus §§ 369, 370, mindestens aber 378 AO. Diskussion on................. ![]() |
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#53
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![]() Mitglied ![]() ![]() ![]() ![]() ![]() ![]() ![]() ![]() Gruppe: Globaler Moderator Beiträge: 31404 Beigetreten: 06.02.2004 Mitglieds-Nr.: 1686 ![]() |
Was hat das jetzt mit dem Vorwurf des FoFE zu tun?
![]() -------------------- Gruß Mr.T
Gegen den Strom zu schwimmen ist deshalb so schwierig, weil einem so viele entgegenkommen. |
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Gast_Georg_g_* |
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#54
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Hieraus folgt per definitionem, dass es Schleppen nur dann geben kann, wenn diese Genehmigung vorliegt - es gibt daher kein unerlaubtes Schleppen. Diese Schlussfolgerung halte ich für falsch. Richtig ist zwar, dass die StVZO nur die Regeln zum genehmigten Schleppen erläutert, was aber wohl als einzige Ursache hat, dass das nicht genehmigte Schleppen mangels Zulässigkeit im Verordnungstext einfach nicht weiter behandelt wird. BKat 197 ("Fahrzeug unter Verstoß gegen eine Vorschrift über das Schleppen von Fahrzeugen in Betrieb genommen") lässt sich daher nicht nur auf genehmigtes Schleppen unter Missachtung der Sondervorschriften anwenden, sondern auch auf das ungenehmigte Schleppen. |
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#55
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Neuling ![]() Gruppe: Members Beiträge: 14 Beigetreten: 07.02.2011 Mitglieds-Nr.: 57665 ![]() |
boar das dauert ja ewig bis die sich mal melden hab von der Polizei und Staatsanwaltschaft noch nix wieder gehört was meint ihr wie lange kann das noch dauern ?
am 21.2 hab ich die aussage zurück gesendet... vor ca. wochen haben die sich bei dem fahrzeughaltern nach den fahrzeugschein informiert da die wohl nicht alle daten behalten oder aufgeschrieben haben, bzw vllt war für die die sache so klar das die es nicht brauchten oder so |
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#56
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![]() Mitglied ![]() ![]() ![]() ![]() ![]() ![]() Gruppe: Members Beiträge: 547 Beigetreten: 10.02.2008 Wohnort: Berlin Mitglieds-Nr.: 40055 ![]() |
..Richtig ist zwar, dass die StVZO nur die Regeln zum genehmigten Schleppen erläutert, was aber wohl als einzige Ursache hat, dass das nicht genehmigte Schleppen mangels Zulässigkeit im Verordnungstext einfach nicht weiter behandelt wird. Das stimmt so nicht. § 33 StVO steigt mit dem Satz ein Zitat Fahrzeuge, die nach ihrer Bauart zum Betrieb als Kraftfahrzeug bestimmt sind, dürfen nicht als Anhänger betrieben werden. Die Verwaltungsbehörden (Zulassungsbehörden) können in Einzelfällen Ausnahmen genehmigen. Das kann nur bedeuten, dass die vorzuwerfende OWi heißt Zitat "... sie betrieben ordnungswidrig ein Kraftfahrzeug als Anhänger" Zitat BKat 197 ("Fahrzeug unter Verstoß gegen eine Vorschrift über das Schleppen von Fahrzeugen in Betrieb genommen") lässt sich daher nicht nur auf genehmigtes Schleppen unter Missachtung der Sondervorschriften anwenden, sondern auch auf das ungenehmigte Schleppen. Nein. Es ist ein Unterschied, ob ich abweichend von § 33(1) StVZO ungenehmigt ein Kraftfahrzeug als Anhänger betreibe oder bei Vorliegen einer Schleppgenehmigung gegen die Sonderbestimmungen § 33(2) StVZO verstoße. |
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#57
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Neuling ![]() Gruppe: Members Beiträge: 14 Beigetreten: 07.02.2011 Mitglieds-Nr.: 57665 ![]() |
und was heißt das im klar text
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#58
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![]() Mitglied ![]() ![]() ![]() ![]() ![]() ![]() ![]() ![]() Gruppe: Globaler Moderator Beiträge: 30683 Beigetreten: 16.01.2006 Wohnort: Kiel Mitglieds-Nr.: 16036 ![]() |
Zitat BKat 197 ("Fahrzeug unter Verstoß gegen eine Vorschrift über das Schleppen von Fahrzeugen in Betrieb genommen") lässt sich daher nicht nur auf genehmigtes Schleppen unter Missachtung der Sondervorschriften anwenden, sondern auch auf das ungenehmigte Schleppen. Nein. Es ist ein Unterschied, ob ich abweichend von § 33(1) StVZO ungenehmigt ein Kraftfahrzeug als Anhänger betreibe oder bei Vorliegen einer Schleppgenehmigung gegen die Sonderbestimmungen § 33(2) StVZO verstoße. In beiden Fällen verweist die entsprechende Tatbestandsnummer aber auf den BKat 197 Zitat (TBNR 333100) Sie betrieben vorschriftswidrig das Kraftfahrzeug als Anhänger (Schleppen), obwohl keine Ausnahmegenehmigung vorlag. § 33 Abs. 1, § 69a StVZO; § 24 StVG; 197 BKat und Zitat (TBNR 333106) Sie beachteten bei genehmigtem Betrieb eines Kraftfahrzeugs als Anhänger (Schleppen) die dafür geltenden Vorschriften nicht.
§ 33 Abs. 2, § 69a StVZO; § 24 StVG; 197 BKat -------------------- |
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#59
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![]() Mitglied ![]() ![]() ![]() ![]() ![]() ![]() ![]() Gruppe: Members 1000+ Beiträge: 6460 Beigetreten: 18.10.2007 Wohnort: irgendwo in Sachsen zw. A14/A4/A17/A13 Mitglieds-Nr.: 37650 ![]() |
boar das dauert ja ewig bis die sich mal melden hab von der Polizei und Staatsanwaltschaft noch nix wieder gehört was meint ihr wie lange kann das noch dauern ? am 21.2 hab ich die aussage zurück gesendet... halte einfach die Füße still. Solange man sich mit der Straftat beschäftigt ist die Frist der Verjährung der OWi am laufen. Wenn Du Glück hast kommt keine Bußgeld-Anzeige zustande. Dei Straftat wird sicher (meine Meinung) eingestellt und manchmal werden vorhandene OWi`s an die Bußgeldstelle durchgereicht. Zitat vor ca. wochen haben die sich bei dem fahrzeughaltern nach den fahrzeugschein informiert da die wohl nicht alle daten behalten oder aufgeschrieben haben, bzw vllt war für die die sache so klar das die es nicht brauchten oder so würde ich auch sagen, was vergessen und das kann passieren. Obwohl eigentlich kriege ich die Schlüsselnummern (sofern nicht alles genullt ist) aus dem Zevis und die weiteren Daten aus der Fahrzeugdatenbank. -------------------- Blue Knights Law Enforcement Motorcycle Club
www.blueknights.de www.blueknights.org Blue Knights Germany 19 Saxonia (eines von 41 in Deutschland, über 600 weltweit mit weit über 40000 Mitgliedern) |
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#60
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![]() Mitglied ![]() ![]() ![]() ![]() ![]() ![]() Gruppe: Members Beiträge: 547 Beigetreten: 10.02.2008 Wohnort: Berlin Mitglieds-Nr.: 40055 ![]() |
In beiden Fällen verweist die entsprechende Tatbestandsnummer aber auf den BKat 197 Richtig - aber jeweils auf einen anderen Absatz Zitat (TBNR 333100) Sie betrieben vorschriftswidrig das Kraftfahrzeug als Anhänger (Schleppen), obwohl keine Ausnahmegenehmigung vorlag. § 33 Abs. 1, § 69a StVZO; § 24 StVG; 197 BKat und Zitat (TBNR 333106) Sie beachteten bei genehmigtem Betrieb eines Kraftfahrzeugs als Anhänger (Schleppen) die dafür geltenden Vorschriften nicht. § 33 Abs. 2, § 69a StVZO; § 24 StVG; 197 BKat Abs. 1 und Abs. 2 stellen tatbestandsmäßig völlig unterschiedliche Handlungen dar. Während es sich bei Verletzung des Abs. 2 nur um (sinngemäß) Auflagenverstöße beim an sich genehmigten Schleppvorgang handelt. sind bei Verletzung des Abs. 1 zumindest theoretisch weitere tateinheitliche Verstöße wegen Verletzung von Bau- und Betriebsvorschriften möglich. Der BKat wird immer gerne als Ahndungsgrundlage gesehen - ist es aber nicht. Die Ahndung des Verstoßes ergibt sich aus Verletzter Norm (§ 33 StVZO), § 69a StVZO und § 24 StVG. Der BKat empfiehlt bei gleichgelagerten Verstößen und üblicher Begehensweise lediglich die Höhe der Geldbuße. 197 BKat summiert in diesem Zusammenhang lediglich auf den § 33 StVZO in seiner Gesamtheit und empfiehlt bei allen möglichen Verstößen eine einheitliche Geldbuße. |
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#61
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![]() Mitglied ![]() ![]() ![]() ![]() ![]() ![]() ![]() ![]() Gruppe: Globaler Moderator Beiträge: 30683 Beigetreten: 16.01.2006 Wohnort: Kiel Mitglieds-Nr.: 16036 ![]() |
Richtig - aber jeweils auf einen anderen Absatz Nichts anderes wollte ich mit In beiden Fällen … zum Ausdruck bringen197 BKat summiert in diesem Zusammenhang lediglich auf den § 33 StVZO in seiner Gesamtheit Dann hat @Georg_g also doch Recht mit seiner Aussage BKat 197 ("Fahrzeug unter Verstoß gegen eine Vorschrift über das Schleppen von Fahrzeugen in Betrieb genommen") lässt sich daher nicht nur auf genehmigtes Schleppen unter Missachtung der Sondervorschriften anwenden, sondern auch auf das ungenehmigte Schleppen. was du aber verneinst.
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Neuling ![]() Gruppe: Members Beiträge: 14 Beigetreten: 07.02.2011 Mitglieds-Nr.: 57665 ![]() |
so ich habe gestern von der staatsanwaltschaft einen netten brief bekommen wo drin stand das
das straftatverfahren eingestellt worden ist, eine ordungswiedrigkeit wird aber noch geprüft. wollte euch nur auf den stand der dinge bringen. |
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#63
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![]() Mitglied ![]() ![]() ![]() ![]() ![]() ![]() ![]() Gruppe: Banned Beiträge: 3690 Beigetreten: 26.06.2009 Wohnort: Bayrisch-Sibirien Mitglieds-Nr.: 49164 ![]() |
Interessant wären noch die genannten Paragrafen, nach denen der StAn das Verfahren eingestellt hat.
![]() -------------------- Das Recht auf Dummheit gehört zur Garantie der freien Entfaltung der Persönlichkeit. Mark Twain
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![]() Mitglied ![]() ![]() ![]() ![]() ![]() ![]() ![]() ![]() Gruppe: Foren-Insider Beiträge: 24495 Beigetreten: 05.07.2007 Mitglieds-Nr.: 33782 ![]() |
Hallo, Berndi962,
wenn das Verfahren noch geprüft wird, da es möglicherweise an die Bußgeldstelle weitergeleitet werden soll, gibt es bei der Einstellung keine große Auswahl. Viele Grüße, Nachteule -------------------- Zuerst ignorieren sie dich, dann lachen sie über dich, dann bekämpfen sie dich und dann gewinnst du.
Mahatma Gandhi |
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![]() Mitglied ![]() ![]() ![]() ![]() ![]() ![]() ![]() Gruppe: Banned Beiträge: 3690 Beigetreten: 26.06.2009 Wohnort: Bayrisch-Sibirien Mitglieds-Nr.: 49164 ![]() |
keine große Auswahl. Richtig, aber immerhin...Waren ja verschiedene Vorwürfe, die man dem Thread entnehmen kann. -------------------- Das Recht auf Dummheit gehört zur Garantie der freien Entfaltung der Persönlichkeit. Mark Twain
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Mitglied ![]() ![]() ![]() ![]() ![]() Gruppe: Members Beiträge: 466 Beigetreten: 04.08.2010 Wohnort: Bayern Mitglieds-Nr.: 55128 ![]() |
@blitzkriegbob
glückwunsch! das schlimmste für dich (FoFE) ist schon vom tisch, übrig ist noch eine OWI von 25 EURO (soweit ich mich erinnere) und punktefrei. für die nächste fahrzeug-überführung organisierst du dir gleich vorher eine passende transportmöglichkeit, dann brauchst keine schleppgenehmigung und probleme gibts auch nicht mehr. gruß, erbsenzähler |
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![]() Mitglied ![]() ![]() ![]() ![]() ![]() ![]() ![]() ![]() Gruppe: Foren-Insider Beiträge: 24495 Beigetreten: 05.07.2007 Mitglieds-Nr.: 33782 ![]() |
Hallo, Berndi962,
die Auswahl beschränkt sich m. E. auf den § 170 Abs. 2 StPO. Viele Grüße, Nachteule -------------------- Zuerst ignorieren sie dich, dann lachen sie über dich, dann bekämpfen sie dich und dann gewinnst du.
Mahatma Gandhi |
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![]() Mitglied ![]() ![]() ![]() ![]() ![]() ![]() ![]() Gruppe: Banned Beiträge: 3690 Beigetreten: 26.06.2009 Wohnort: Bayrisch-Sibirien Mitglieds-Nr.: 49164 ![]() |
153 StPO ginge auch...
-------------------- Das Recht auf Dummheit gehört zur Garantie der freien Entfaltung der Persönlichkeit. Mark Twain
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![]() Mitglied ![]() ![]() ![]() ![]() ![]() ![]() ![]() ![]() Gruppe: Foren-Insider Beiträge: 24495 Beigetreten: 05.07.2007 Mitglieds-Nr.: 33782 ![]() |
Hallo, Berndi962,
nö, denn in dem Fall ist das Verfahren komplett erledigt. Der § 153 StPO hat z. B. bei VU mit fahrlässiger KV den Vorteil, dass es keine Punkte gibt, eben, weil die Ordnungswidrigkeit nicht an die Bußgeldstelle geht. Viele Grüße, Nachteule -------------------- Zuerst ignorieren sie dich, dann lachen sie über dich, dann bekämpfen sie dich und dann gewinnst du.
Mahatma Gandhi |
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#70
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![]() Mitglied ![]() ![]() ![]() ![]() ![]() ![]() ![]() Gruppe: Banned Beiträge: 3690 Beigetreten: 26.06.2009 Wohnort: Bayrisch-Sibirien Mitglieds-Nr.: 49164 ![]() |
War hier was mit fahrl. KV?
![]() Haben wir hier nicht verschiedene Vorwürfe gehabt? Fahren ohne und zusätzlich Owis? Dass ich vom 153er schrieb und nicht vom 153a hast du ja bemerkt? Hier wäre ein ähnlich gelagerter Fall. Straftat und Owi. -------------------- Das Recht auf Dummheit gehört zur Garantie der freien Entfaltung der Persönlichkeit. Mark Twain
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![]() Mitglied ![]() ![]() ![]() ![]() ![]() ![]() ![]() ![]() Gruppe: Foren-Insider Beiträge: 24495 Beigetreten: 05.07.2007 Mitglieds-Nr.: 33782 ![]() |
Hallo, Berndi962,
sorry, da habe ich doch tatsächlich nicht bemerkt, dass Du nicht den 153a meintest (und dann selber auch noch das a weggelassen). Das liegt vermutlich daran, dass Einstellungen nach § 153 (ohne a ![]() Der Rest war lediglich als zusätzliche Anmerkung gedacht. ![]() Viele Grüße, Nachteule -------------------- Zuerst ignorieren sie dich, dann lachen sie über dich, dann bekämpfen sie dich und dann gewinnst du.
Mahatma Gandhi |
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Vereinfachte Darstellung | Aktuelles Datum: 20.04.2025 - 17:45 |