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> Klasse B und Tandem Anhänger
John091040
Beitrag 14.02.2011, 22:11
Beitrag #1


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N´abend zusammen,
ich möchte ein KFZ auf einen Autoanhänger transportiren, vom Gewicht ist das Gespann bei ca. 2 t..also dafür reicht meine B Klasse noch...
ich meine aber gelesen zu haben das ich keinen Tandem Anhänger bewegen darf ??? Also gesamt 4 Achsen.

Danke und Gruß
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Jens
Beitrag 14.02.2011, 22:24
Beitrag #2


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Zitat (John091040 @ 14.02.2011, 22:11) *
vom Gewicht ist das Gespann bei ca. 2 t..also dafür reicht meine B Klasse noch...
aber nur, wenn das zulässige Gesamtgewicht des Anhängers nicht größer ist als das Leergewicht des Zugfahrzeugs und die zulässige Gesamtmasse der Kombination maximal 3,5t beträgt.

Zitat (John091040 @ 14.02.2011, 22:11) *
ich meine aber gelesen zu haben das ich keinen Tandem Anhänger bewegen darf ??? Also gesamt 4 Achsen
Bei B gibt es keine Beschränkung hinsichtlich der Anzahl der Achsen


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JTH
Beitrag 14.02.2011, 22:28
Beitrag #3


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Die Achsenzahl spielt keine Rolle.

Entscheidend sind folgende Werte:

zgG des Zugfahrzeugs
zgG des Anhängers
Leermasse des Zugfahrzeugs.

Mit Klasse B darfst Du ein Zugfahrzeug bis zu 3,5t (zgG) zzgl. Anhänger bis 750kg (zgG) fahren.

ODER

Eine Kombination aus Zugfahrzeug und Anhänger, wobei
1. das zgG des Anhängers nicht größer als das Leergewicht des Zugfahrzeugs sein darf UND
2. die Summe der zgG von Zugfahrzeug und Hänger darf 3500kg nicht überschreiten.

Welche der oben genannten Gewichte sind bei dir im konkreten Fall vorhanden?


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John091040
Beitrag 14.02.2011, 22:38
Beitrag #4


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Zugfahrzeug ist ein Golf 2 mit zulässigem Gesamtgewicht von 1370 kg, das Gewicht was auf dem Anhänger kommt mag bei ca. 900 kg liegen plus Hänger.
Ich weiß leider nicht was der Tandem Hänger wiegt.
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Jens
Beitrag 14.02.2011, 22:40
Beitrag #5


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Da würd ich aus dem Bauch heraus tippen, daß das zulässige Gesamtgewicht des Hängers größer ist als das Leergewicht des Zugfahrzeugs. Und dann dürftest du die Kombination mit B nicht fahren.


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Doc aus Bückeburg
Beitrag 14.02.2011, 22:46
Beitrag #6


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Zitat (John091040 @ 14.02.2011, 23:38) *
Zugfahrzeug ist ein Golf 2 mit zulässigem Gesamtgewicht von 1370 kg,
...Ich weiß leider nicht was der Tandem Hänger wiegt.

Gemeinerweise funktioniert es genau umgekehrt:
- Bei Zugfahrzeug ist das LEER-Gewicht maßgeblich,
- Beimn Anhänger ist das ZULÄSSIGE GESAMTGEWICHT maßgeblich, und zwar auch dann, wenn er nicht voll ausgelastet oder sogar leer ist.

Ich hab mir mal als Faustregel für den "maximalen Anhänger" für Fahrerlaubnis "B ohne BE" gemerkt:
- Zugfahrzeug leer 1500 kg, zGM 2000 kg
- Anhänger: zGM 1500 kg,
- zulässige Zug-Gesamtmasse somit 3500 kg.

Fast alle anderen Kombinationen sind zwangsweise ungünstiger.

Doc


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und es gibt Dinge, die muss man sehen, um sie glauben zu können.
Und dann gibt es noch ein paar Dinge, die kann man einfach nicht glauben, obwohl man sie sieht!
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Mr.T
Beitrag 14.02.2011, 22:48
Beitrag #7


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Leergewicht Golf 2: 845–985 kg. Wenn die zGM des Anhänders drüber liegt,
Zitat (Jens @ 14.02.2011, 22:40) *
dann dürftest du die Kombination mit B nicht fahren.


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Gruß Mr.T

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John091040
Beitrag 14.02.2011, 22:50
Beitrag #8


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Ja, das Leergewicht vom Golf 2 (Zugfahrzeug) liegt bei 700 kg.
Darf man mit dem alten 3er FS eine Kombination fahren Zugfahrzeug 700kg leer und Tandemanhänger ca. 1 t ?
Verwirrend ;-(
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Jens
Beitrag 14.02.2011, 22:52
Beitrag #9


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Bei Klasse 3 gibt es keine Gewichtsbeschränkung für den Anhänger. Dafür darf er nur einachsig sein, wobei Tandemachsen mit einem Achsabstand von weniger als 1m als eine Achse gelten


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janr
Beitrag 14.02.2011, 22:54
Beitrag #10


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Bei 700 kg Leergeweicht darf das Gesamtgewicht auch nur 700 kg haben. (Kl B)

Im übrigen recherchierte ich 890 bis 1275 je nach Modell think.gif

(schmarrn gestrichen)


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John091040
Beitrag 14.02.2011, 23:06
Beitrag #11


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Zugfahrzeug 885 kg Leermasse. Falsche spalte gelesen! Danke Mr. T
(Können die den FZ Schein nicht von A-Z durchnummerieren......dieser Ziffern Buchstabensalat irritiert nur)

Hmmmh, also ich darf Tandem fahren wenn die Achsen des Autotransporthängers weniger als 1 Meter auseinanderliegen!?
Sowie das ziehende Fahrzeug eine größere Leermaße hat als der gezogene Hänger an Gesamtmasse ?
Und das darf ich mit B fahren ?
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janr
Beitrag 14.02.2011, 23:11
Beitrag #12


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Zitat (John091040 @ 14.02.2011, 23:06) *
Hmmmh, also ich darf Tandem fahren wenn die Achsen des Autotransporthängers weniger als 1 Meter auseinanderliegen!?

Ja
Zitat (John091040 @ 14.02.2011, 23:06) *
Sowie das ziehende Fahrzeug eine größere Leermaße hat als der gezogene Hänger an Gesamtmasse ?
Und das darf ich mit B fahren ?

Ja


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John091040
Beitrag 14.02.2011, 23:50
Beitrag #13


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danke
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Nebukad
Beitrag 14.02.2011, 23:52
Beitrag #14


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Zitat (janr @ 14.02.2011, 22:54) *
Bei 700 kg Leergeweicht darf das Gesamtgewicht auch nur 700 kg haben. (Kl B)


Nein, 750kg whistling.gif

Ich bezweifel aber, dass man mit nem Golf 2 (wenns nicht grade die seltene Allradversion ist) legal einen Auttrailer + Auto bewegen kann.
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janr
Beitrag 15.02.2011, 00:02
Beitrag #15


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@Nebukad: wavey.gif Richtig. 750 kg.

Was das ziehen können betrifft: Mit entsprechenden Schein schon und der Golf Country hat im Gegensatz zum Golf II G60 Limited 55 kg weniger Leermasse.
Der G60 wurde aber nur 71 mal 1989 gebaut.


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Nebukad
Beitrag 15.02.2011, 00:04
Beitrag #16


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Naja, ich mein eher, dass die Anhängelasten auch nicht so der Bringer sind. Autotrailer ist ja meistens doch etwas für größere Zugfahrzeuge.
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janr
Beitrag 15.02.2011, 00:07
Beitrag #17


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Die Anhängelasten die sich im Schein und an der AHK befinden begrenzen das tatsächliche Gewicht.

Du kannst also einen 2,5t Anhänger dranhängen - solange der Führerschein es zulässt - und weniger aufladen. wavey.gif


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Nebukad
Beitrag 15.02.2011, 00:20
Beitrag #18


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Das ist mir schon klar, nur wiegt ein Autotrailer + Auto hinten drauf meist mehr als ein Golf ziehen darf.
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janr
Beitrag 15.02.2011, 00:36
Beitrag #19


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Wenn man für den Golf II eine AHK sucht finden sich welche mit bis zu 1500 kg Anhängelast und 75 kg Stützlast.

Damit kann man schon was dranhängen. Es gibt Anhänger für Autotransport ab so ca 500 kg Leergewicht.


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Nebukad
Beitrag 15.02.2011, 00:51
Beitrag #20


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Die Syncros dürfen soviel ziehen, so einen wird der TE aber nicht haben, da die Syncros leer schon über 1100kg wiegen. Bei den normalen Gölfen ist wohl spätestens bei 1200kg schluss.
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janr
Beitrag 15.02.2011, 01:00
Beitrag #21


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1200 kg bis 12 (oder 14) % Steigung. think.gif

Ich suchte eine AHK für Golf II mit 50 PS - raus kam eine AHK bis 1500 kg Anhängelast. Mit e-Nummer, also ohne Eintragungspflicht.

Dann mit BE, einen 2 t Anhänger ran (500 kg leer) und ein 50 PS-Golf geht drauf. wavey.gif

Aber mit B no.gif


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Nebukad
Beitrag 15.02.2011, 01:04
Beitrag #22


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Naja,

die Anhängerkupplung kann mit Sicherheit mehr, da die vermutlich für alle Gölfe, also auch die Syncros ist. Limitierend ist hier ja aber immer, was in den Papieren des Golfs steht.
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Gast_Georg_g_*
Beitrag 15.02.2011, 02:17
Beitrag #23





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Zitat (janr @ 15.02.2011, 01:00) *
Dann mit BE, einen 2 t Anhänger ran (500 kg leer) und ein 50 PS-Golf geht drauf. wavey.gif

Ich weiß nicht so recht, was du da rechnest und wo der Zusammenhang mit der AHK liegen soll. Wenn ein Golf II beispielsweise eine Anhängelast von 1200 kg hat, wie willst du dann auf einem Trailer, der leer schon 500 kg wiegt, noch einen Golf verladen? Der dürfte dann bei voller Ausnutzung der Stützlast von 75 kg nur noch 775 kg wiegen - und so leicht war nicht mal der Golf I.
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janr
Beitrag 15.02.2011, 02:31
Beitrag #24


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Ich bin von einer höheren anhängelast in den Papieren ausgegangen und nahm die der AHK.

Ich meine mich gaanz dunkel an die Anhängelast von 1200 kg bis 12 oder 14 % Steigung in meinem Papieren zu erinnern. Was aber dann eine höhere Last in der Ebenen bedeutet.

Ganz klar: mit 1200 kg Anhängelast und 500 kg Leergewicht des Hängers nur 700 kg Zuladung (+ Stützlast) wavey.gif


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JTH
Beitrag 15.02.2011, 07:19
Beitrag #25


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@TE:

Das Leergewicht des Zugfahrzeugs hast Du ja nun schon genannt.

Wie hoch sind dessen zGG und wie hoch ist das zGG des Anhängers. Es kommt für die Beurteilung der benötigten FE nicht auf das tatsächliche, sonder das zulässige Gesamtgewicht des Anhängers an.


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Mr.T
Beitrag 15.02.2011, 08:33
Beitrag #26


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Zitat (John091040 @ 14.02.2011, 22:50) *
Darf man mit dem alten 3er FS eine Kombination fahren Zugfahrzeug 700kg leer und Tandemanhänger ca. 1 t ?
Du hast aber nicht die Klasse 3.
Hast du nur B oder auch BE?


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red baron
Beitrag 15.02.2011, 08:52
Beitrag #27


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Er wird nur B haben, bei BE und 3 stellt sich die Frage doch gar nicht.

@ janr

>>Ich bin von einer höheren anhängelast in den Papieren ausgegangen und nahm die der AHK.

Ich meine mich gaanz dunkel an die Anhängelast von 1200 kg bis 12 oder 14 % Steigung in meinem Papieren zu erinnern. Was aber dann eine höhere Last in der Ebenen bedeutet.

Ganz klar: mit 1200 kg Anhängelast und 500 kg Leergewicht des Hängers nur 700 kg Zuladung (+ Stützlast) <<

Ganz dunkel? Wenn 1200 kg b i s zu X % Steigung zugelassen waren, dann war das für die Ebene!

Und ganz klar: Anhängelast ist für den B völlig unwichtig, es sei denn, sie wird überschritten. Deine Aussage trifft nur für den BE oder 3er zu, dass solltest du auch deutlich herausstellen.
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Ulli
Beitrag 15.02.2011, 08:53
Beitrag #28


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Moins,

der Tandem-Anhänger hat mit Sicherheit eine zGM >= 1500kg, würde die zGM darunter liegen, hätte der Anhänger aus Gewichtsgründen sicher nur eine Einzel-Achse.

Daraus ergibt sich
- bei Besitz der FE 3 oder BE kein Problem, solange die Leermasse des Anhängers + Ladung nicht größer ist als die zul. Anhängelast des ziehenden PKWs. zGM des ziehenden PKWs und zGM des Anhängers spielen fahrerlaubnisrechtlich kein Rolle.
- bei Besitz der FE B keine Chance, der Anhänger dürfte selbst ohne Ladung nicht an einen VW-Golf angehängt werden, da die zGM des Anhängers ganz sicher größer ist als die Leermasse des Golf.

Gruß Ulli


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Mr.T
Beitrag 15.02.2011, 09:09
Beitrag #29


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Zitat (red baron @ 15.02.2011, 08:52) *
Er wird nur B haben, bei BE und 3 stellt sich die Frage doch gar nicht.
Dass er die Klasse 3 nicht hat, steht fest, dass er nur die Klasse B hat, vermute ich auch:
Zitat (John091040 @ 25.12.2006, 16:46) *
habe 1991 Alkoholfahrt mit knapp 1,9 Promille gehabt, Urteil 1992 mit 2 Jahren Sperre.
[...]
2002 FE erneut beantragt, ohne MPU Forderung genehmigt worden..FE nach Prüfung erteilt.
Aber genau wissen weiß ich es nicht, deshalb die Frage.


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John091040
Beitrag 15.02.2011, 10:33
Beitrag #30


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Guten Morgen,

ja habe damals nur B gemacht.

Zulässiges Gesamtgewicht vom Golf sind 1370 kg...Stützlast sind meine ich 75 kg.
Hänger hat eine zulässige Gesamtmasse von 2500 kg (leergewicht weiß ich leider auch nicht)
Was mag der leer wiegen ?Tandem
Und der zu transportierende Golf ca. 950 kg Leermasse.

Also mit dem Golf den Tandem ziehen kann ich vergessen, es muß also ein stärkeres Zugfahrzeug her.

z.b Tandem leer 600 kg ? plus transportierendes KFZ 950 kg = 1450 kg
Zugfahrzeug müßte dann ein zulässiges Gesamtgewicht von > 1450 kg haben ?
Zusammen hat das Gespann dann 2900 kg....das dürfte ich mit B fahren ?

Danke und Gruß
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Mr.T
Beitrag 15.02.2011, 10:36
Beitrag #31


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Zitat (John091040 @ 15.02.2011, 10:33) *
Hänger hat eine zulässige Gesamtmasse von 2500 kg
Mit B darfst du den Anhänger auf keinen Fall ziehen!


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JTH
Beitrag 15.02.2011, 10:53
Beitrag #32


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Da schließe ich mich Mr.T an. Dieses Gespann darfst Du nicht ziehen.

Dieser Hänger darf mit Klasse B auch mit einem schwereren Zugfahrzeug nicht gezogen werden. Denn bei einem zgG von 2500kg bleiben (wegen des maximalen Zug-zGG von 3500kg) nur noch 1000kg zGG für das Zugfahrzeug übrig, welches jedoch eine Leermasse von mindestens 2500kg benötigen würde...


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Ulli
Beitrag 15.02.2011, 11:05
Beitrag #33


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Moins,

es muss nicht nur ein stärkeres Zugfahrzeug, sondern auch ein Fahrer mit FE BE oder Kl. 3 her.
Um den Trailer mit FE B ziehen zu dürfen, müsste das Zugfahrzeug eine Leermasse von mindestens 2,5to haben, in Summe ergäbe sich eine zul. Gesamtzugmasse von weit mehr als 5to, bei FE B sind aber nur max. 3,5to erlaubt. Die tatsächlichen Massen spielen bei FE B in Bezug auf die Anhängelasten keine Rolle, es sind immer die zulässigen Massen ausschlaggebend.

Gruß Ulli


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Beitrag 15.02.2011, 11:25
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Danke an alle, so weiß ich das nicht fahren darf.

Mal eine rein hypothetische Frage zum abschleppen.

Zugafhrzeug leer 900 kg, zu ziehendes (abschleppendes) Fahrzeug zulässiges Gesamtgewicht 1400 kg...nach der Hänger these verboten da
Leermasse des Zudfahrzeug zu gering.

Gruß
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JTH
Beitrag 15.02.2011, 11:28
Beitrag #35


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Zitat (John091040 @ 15.02.2011, 11:25) *
Zugafhrzeug leer 900 kg, zu ziehendes (abschleppendes) Fahrzeug zulässiges Gesamtgewicht 1400 kg...nach der Hänger these verboten da
Leermasse des Zudfahrzeug zu gering.

Richtig


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Beitrag 15.02.2011, 12:05
Beitrag #36


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@John091040:
Du könntest einen Antrag auf Erweiterung stellen, vielleicht kriegst du BE prüfungsfrei erteilt


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John091040
Beitrag 15.02.2011, 12:38
Beitrag #37


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Hallo Jens,

das könnte Prüfungsfrei funktionierten ??

Grüße
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Jens
Beitrag 15.02.2011, 12:43
Beitrag #38


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Denkbar wäre es. Die Zweijahres-Frist, aber zwingend neue Prüfungen verlangt werden müssen, wurde ja Ende 2008 abgeschafft.


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Brila
Beitrag 15.02.2011, 13:25
Beitrag #39


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Was heißt das im Detail?
Wenn ich zwei Jahre lang B gefahren bin, kann ich BE eintragen lassen?
Habe ich das richtig verstanden? O,o
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darkstar
Beitrag 15.02.2011, 13:33
Beitrag #40


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Zitat (Brila @ 15.02.2011, 13:25) *
Wenn ich zwei Jahre lang B gefahren bin, kann ich BE eintragen lassen?
Nein, das hast du falsch verstanden !

mfg
darkstar


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Gast_charly68_*
Beitrag 15.02.2011, 13:38
Beitrag #41





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falsch

Du hattetst vor dem Entzug mal die Klasse 3.

Die Klasse 3 beinhaltet folgende neue Klassen: B, BE, M, L, S, C1, C1E

All diese Klassen hättest Du 2002 beantragen können, jedoch hättest Du die nur mit Prüfungen bekommen.

Von da wird hier empfohlen, die noch zustehenden Klassen im Rahmen einer Erweiterung zu beantragen um diese dann hoffentlich prüfungsfrei zu bekommen.
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Brila
Beitrag 15.02.2011, 13:44
Beitrag #42


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Ah, der eine Beitrag ist mir wohl entgangen. biggrin.gif
Schade. dry.gif
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Ulli
Beitrag 15.02.2011, 13:48
Beitrag #43


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Moins,

ich denke nicht, dass der TE die Erweiterung B -> BE prüfungsfrei bekommt.
Sein vorhandener B resultiert ja nicht aus einer einfachen Umschreibung einer vorhandenen Kl. 3, bei der er Anspruch auf die Ausstellung BE gehabt hätte, sondern es handelte sich um eine Neuerteilung nach Prüfung.

@John091040

die von Jens angesprochene, zwischenzeitlich aufgehobene 2 Jahresfrist bezog sich auf Ansprüche/Rechte, die aus einer Umschreibung der alten auf die neuen Fahrerlaubnisklassen ergeben. Bis 2008 war es so, dass nicht geltend gemachte Berechtigungen 2 Jahre nach Fristablauf endgültig verfielen.

Gruß Ulli


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Gast_Georg_g_*
Beitrag 15.02.2011, 15:12
Beitrag #44





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Die frühere 2-Jahres-Frist hatte nichts mit dem Verfall von Rechten oder Ansprüchen zu tun, sondern regelte nur die Notwendigkeit neuer Fahrerlaubnisprüfungen. Nach alter Rechtslage waren die Prüfungen zwingend abzulegen, wenn seit der Entziehung mehr als 2 Jahre vergangen waren. Diese starre Frist wurde abgeschafft.
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Ulli
Beitrag 15.02.2011, 16:03
Beitrag #45


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Zitat (Georg_g @ 15.02.2011, 15:12) *
Die frühere 2-Jahres-Frist hatte nichts mit dem Verfall von Rechten oder Ansprüchen zu tun, sondern regelte nur die Notwendigkeit neuer Fahrerlaubnisprüfungen. Nach alter Rechtslage waren die Prüfungen zwingend abzulegen, wenn seit der Entziehung mehr als 2 Jahre vergangen waren. Diese starre Frist wurde abgeschafft.


OK, danke für die Aufklärung.
Da hatte ich eine falsche 2-Jahres-Frist im Hinterkopf.
Die Frage ist aber, ob die Aufhebung dieser 2-Jahresfrist anno 2008 auch rückwirkend gilt,

Zitat
...Urteil 1992 mit 2 Jahren Sperre.

2002 FE erneut beantragt..FE nach Prüfung erteilt.


da ja in 2002 eine neue Fahrprüfung abgelegt wurde. M.E. sind mit Ablegung dieser Prüfung alle vorausgegangenen Berechtigungen aus der FE Kl.3 verwirkt.

Gruß Ulli


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Jens
Beitrag 15.02.2011, 17:28
Beitrag #46


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Zitat (Ulli @ 15.02.2011, 16:03) *
M.E. sind mit Ablegung dieser Prüfung alle vorausgegangenen Berechtigungen aus der FE Kl.3 verwirkt.

Wie kommst du darauf?


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Ulli
Beitrag 15.02.2011, 18:25
Beitrag #47


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Zitat (Jens @ 15.02.2011, 17:28) *
Wie kommst du darauf?


nun, ich bin kein Fachmann auf dem Gebiet, aber mein Rechtsempfinden sagt mir, wenn mir eine Berechtigung (Kl.3) entzogen wird, ich später eine Teilberechtigung (Umfang Kl. 3 zu B) durch Ablegung entsprechender Prüfungen erlange, kann ich nicht zu einem noch späteren Zeitpunkt (18 Jahre nach Entzug) Rechte aus der ursprünglichen Berechtigung geltend machen.
Ich vermute mal, dass anno 2002 kein Antrag auf Wiedererteilung der ursprünglichen FE gestellt wurde, denn dann wäre ja BE + C1E + ... erteilt wurden.

Gruß Ulli


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Jens
Beitrag 15.02.2011, 18:56
Beitrag #48


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Dein Rechtsempfinden täuscht.

Thread von @clicker - Ihm wurde 1994 die FE entzogen. Im April 2009 bekam er die Klasse B neu erteilt nach Ablegung der theoretischen und praktischen Prüfung. Ein knappes Jahr später hat er dann BE prüfungsfrei erteilt bekommen.


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