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> Unfall bei Glatteis ohne fremdschaden, Bußgeld obwohl nur 50 KMH gefahren bei 70knh
joerg2011
Beitrag 18.02.2011, 09:14
Beitrag #1


Neuling


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Hallo,

habe eine Frage ob ich Einspruch gegen einen Bußgeldbescheid einlegen soll,und ob ich das besser mit oder ohne Rechtsanwalt machen soll

Der tatbestand:103620 und 102130

Zum Unfallhergang,meine frau und ich fuhren am 16.1 2011 auf der landstarsse bei erlaubten 70 km/h mit"nur" 50 km/h da es um die 0 Grad waren.
an einer Stelle war es plötzlich spiegelglatt.das fahrzeug brach aus schliterte über die Strasse und blieb im Graben auf der Seite liegen.
Es wurde niemand verletzt,geschädigt nur unser Auto .Auch KEIN flurschaden.

Jetzt kam das Bußgeld 180 euro und drei Punkte.Was mich verwundert hatte selbst schon einen Unfall mit einem firmen auto wo ich gegen einen baum fuhr,mich dann laut Polizei sogar gegen den Tatvorwurf unerlaubt vom Unfallort entfernt ermittelt wurde (wurde von meinen Chef ins krankenhaus gefahren)
und bekam da überhaupt kein bußgeld?

Habe mit einen Bekannten bei der Polizei telefoniert und der sagte das der Tatbestand falsch ausgestellt ist .Dieser würde Fremschaden beinalten.
Was meint Ihr Einspruch einlegen oder wird der Bescheid dann höher?Und warum wird da entschieden wie man will?Liegt das im ermessen der polizisten?
Danke für Eure Hilfe Gruss jörg
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superdiesel
Beitrag 18.02.2011, 09:23
Beitrag #2


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103620 Sie fuhren bei schlechten Sicht- oder Wetterverhältnissen mit
nicht angepasster Geschwindigkeit. Es kam zum Unfall.
§ 3 Abs. 1, § 1 Abs. 2, § 49 StVO; § 24 StVG; 8.1 BKat;
§ 3 Abs. 3 BKatV; § 19 OWiG

A - 3 Punkte 145,00 Euro

102130 Sie benutzten nicht die rechte Fahrbahnseite.
§ 2 Abs. 2, § 49 StVO; § 24 StVG; 3.1 BKat

( A - 1 ) 10,00 Euro


Der Vorwurf an sich ist berechtigt: Mit angepasster Geschwindigkeit wäre kein Unfall passiert; 50 km/h war offenbar immer noch zu schnell.

Allerdings würde ich das auch so sehen: ein vorwerfbarer Unfall ist es m.E. nur, wenn auch Fremdschaden (Personen- oder Sachschaden) vorliegt. think.gif
Zumindest bei der Beurteilung einer Unfallflucht gilt dies als Kriterium.


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Mitleser
Beitrag 18.02.2011, 09:48
Beitrag #3


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Ich schließe mich der Definition von Giese weitesgehend an:

"Unter einem Verkehrsunfall versteht man ein plötzliches, zumindest von einem der Beteiligten nicht gewolltes Ereignis, das im ursächlichen Zusammenhang mit dem öffentlichen Straßenverkehr und seinen Gefahren steht und zu einem nicht gänzlich belanglosen fremden Sach- oder Körperschaden führt. Eine Gefährdung allein ist noch kein Unfall. Das zum Schaden führende Ereignis muß unmittelbar Folge eines Verkehrsvorgangs sein.

Gänzlich belanglos ist ein Schaden, bei dem üblicherweise nicht mit Schadensersatzansprüchen zu rechnen ist. Die Grenze wird man etwa bei 25 € ziehen können."
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Der Bär
Beitrag 18.02.2011, 10:01
Beitrag #4


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Außerdem ist mir die Höhe nicht ganz klar. Da es sich um Tateinheit handelt, können die Tatbestände nicht addiert werden.

Ein Einspruch mit der Begründung Tateinheit und kein Unfall da kein Fremdschaden kann auch problemlos ohne Anwalt vorgenommen werden. Sollte es zu keiner Änderung kommen, reicht es immer noch, einen Anwalt einzuschalten.


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Oliver
Beitrag 18.02.2011, 10:57
Beitrag #5


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Es sollten noch mehr Informationen zum Ablauf nach dem vermeintlichen Unfall gegeben werden: Musste für die Bergung die Straße ganz oder teilweise gesperrt werden? Kam es zu Verkehrsbehinderungen?


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rita19
Beitrag 18.02.2011, 12:49
Beitrag #6


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Ich kenne die Unfalldefinition so ( RdErl. des IM aus 2008; Aufgaben der Polizei bei VU ):

Ein Verkehrsunfall ist jedes plötzliche und zumindest für einen Beteiligten ungewollte, mit dem öff. Straßenverkehr und seinen typischen Gefahren ursächlich zusammenhängende Ereignis, bei dem Personen- oder Sachschaden entstanden ist.

Demnach ist bei solch einem Unfall kein Fremdschaden gefordert.


Der Tatbestand, der Dir vorgeworfen wird, ist somit richtig, da Du scheinbar für die Wetterverhältnisse immer noch zu schnell unterwegs warst.

Vielleicht hilft Dir als erstes ein freundliches Telefonat mit dem/der SB der Bussgeldstelle zur Erklärung weiter.

Zu Deinem anderen Unfall: War da auch Straßenglätte? Vermutlich ist die Anzeige eingestellt worden und Du hast ein 35-Euro-Verwarngeld bezahlt?
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Mitleser
Beitrag 18.02.2011, 12:56
Beitrag #7


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@rita19:
Folgt man dieser engen Auslegung, dann wäre auch ein ansonsten folgenloser Reifenplatzer wegen Materialermüdung ein Unfall. think.gif
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rita19
Beitrag 18.02.2011, 13:03
Beitrag #8


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Mitleser:
Schweife mal kurz ab, was ist dann das?

01 ( Fahrer und Halter ) fährt auf die BAB auf, touchiert sofort einen dort fahrenden LKW-(Anhänger), dieser ist von vornherein unbeschädigt, bei 01 die gesamte Fahrzeugseite zerkratzt. Auch kein Unfall ?
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Oliver
Beitrag 18.02.2011, 13:11
Beitrag #9


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Man wird wohl den Begriff Unfall unterschiedlich zivil-, ordnungswidrigkeiten- und polizeirechtlich definieren müssen.


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Kai R.
Beitrag 18.02.2011, 13:39
Beitrag #10


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Bevor Du viel telefonierst solltest Du Dir erst einmal eine plausible Geschichte zum Unfall überlegen. Wenn es Dir nämlich gelingt, es auf eine Unachtsamkeit und nicht auf die unangepasste Geschwindigkeit zurückzuführen, dann kostet es nur 35.- €. Vielleicht war also 50 gar nicht zu schnell, Du hast nur am Radio gespielt oder die Lenkung verrissen?

Grüße

Kai


--------------------
Grüße

Kai

--- sorry, keine Privatkonsultationen per PN ---
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joerg2011
Beitrag 18.02.2011, 20:48
Beitrag #11


Neuling


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Hallo,
Zu rita19

Nein es war herbst etwas schmierig(Laub) Aber das verfahren wurde komplett eingestellt ohne Bußgeld,
Heute sagte mir ein Arbeitskollege ,er hatte auch im herbst einen "Abflug" mit dem PKW ins feld,der Polizist (FZG musste auch abgeschleppt werden)
schaute sich die Unfallstelle an und da gab es auch kein Bußgeld da kein Fremdschaden vorlag.Also liegt es scheinbar beim Polizist?
Hi Oliver ne die Strasse muste nicht gesperrt werden die polizei saß regungslos ca ne halbe stunde im FZG bis der Schleppwagen kam ,dann weiter bis er fertig war mit der Bergung und haben natürlich mal kurz Ihr Blaulicht angemacht .

nochmal danke an alle ich halte euch auf den laufenden was der rechtsanwalt am montag sagt,AUF JEDENFALL sagte mir Heute mein Beknnter von der Polizei DAS DER TATBESTAND falsch ist somit sollte ich sofort EINSPRUCH eilnlegen .Es gäbe einen Tatbestand ohne Fremdschaden der mindestens 50 Euro Bußgeld günstiger ist. wavey.gif
Hoffe das ich das abwenden kann grins rolleyes.gif rolleyes.gif cop.gif police.gif
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fahrtenbuchführer
Beitrag 18.02.2011, 20:58
Beitrag #12


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Sag doch mal die genauen TB-Nr. durch ;-)


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In dubio pro reo
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joerg2011
Beitrag 18.02.2011, 21:00
Beitrag #13


Neuling


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superdiesel
Beitrag 18.02.2011, 21:02
Beitrag #14


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Zitat (fahrtenbuchführer @ 18.02.2011, 20:58) *
Sag doch mal die genauen TB-Nr. durch ;-)

Öhm. Hast du nicht einmal den ersten und zweiten Beitrag des Threads gelesen? unsure.gif


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Mr.T
Beitrag 18.02.2011, 21:08
Beitrag #15


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Zitat
102130 Sie benutzten nicht die rechte Fahrbahnseite.
Bist du etwa auf der linken Seite in den Graben gerutscht? blink.gif


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Gruß Mr.T

Gegen den Strom zu schwimmen ist deshalb so schwierig, weil einem so viele entgegenkommen.
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joerg2011
Beitrag 18.02.2011, 21:11
Beitrag #16


Neuling


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crybaby.gif crybaby.gif Ja es war der Linke Graben
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Mr.T
Beitrag 18.02.2011, 21:25
Beitrag #17


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Mal ne Frage an die Experten:
Wäre @joerg2011 in den rechten Graben gerutscht, wäre die Tatbestandsnummer 102130 nicht erfüllt? unsure.gif


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Gruß Mr.T

Gegen den Strom zu schwimmen ist deshalb so schwierig, weil einem so viele entgegenkommen.
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durban
Beitrag 19.02.2011, 00:58
Beitrag #18


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Die Mißachtung des Rechtsfahrgebots halte ich hier jedenfalls für verfehlt.
Wenn man die Kontrolle über sein Fahrzeug verliert, und somit auf die linke Fahrbahnseite rutscht, so ist die "Mißachtung" des Rechtsfahrgebots nicht vorwerfbar. An diesen Tatbestand könnte man nur denken, wenn ein chronologischer Unterschied zwischen den Taten bestände; wenn der TE also das Rechtsfahrgebot mißachtet und daraufhin die Kontrolle über sein Fahrzeug verloren hätte.


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Proxima Estación: Esperanza.
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nachteule
Beitrag 19.02.2011, 01:42
Beitrag #19


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Hallo, Joerg2011,

herzlich willkommen im Verkehrsportal.

Hast Du keinen Fremdschaden erkennen können oder gab es definitiv keinen Fremdschaden, also auch keinen durch die Polizei festgestellten? think.gif

Selbst mit einem Fremdschaden würde ich trotzdem versuchen, gegen den Bußgeldbescheid anzugehen, denn mit einer plausiblen Begründung Deinerseits kann es sein, dass Du vielleicht doch noch auf eine Verwarnung in Höhe von 35.- € heruntergestuft wirst oder dass das Verfahren ganz eingestellt wird (Begründung für letzteres kommt gleich).

Hallo, Rita19,

Du darfst nicht den Fehler machen, der schon vielen Kollegen passiert ist ( blushing.gif ):

Es gibt einmal die Definition des VU, die Du genannt hast, und die u. a. besagt, dass jeder Unfall aufzunehmen und statistisch zu erfassen ist.

Wie der Unfall aufgenommen wird, ob z. B. als (mündliche) Verwarnung, Bußgeld oder als Straftatbestand, kommt dann auf den jeweiligen Unfall an.

Bei einem ahndungsfähigen Unfall muss aber immer Fremd - oder Personenschaden entstanden sein.

Die Definition dafür findest Du hier. wavey.gif

Ohne Fremd - und/oder Personenschaden ist es nur ein Fall für die Statistik und ein Eintrag im Vorkommnisbericht.

Viele Grüße,

Nachteule


--------------------
Zuerst ignorieren sie dich, dann lachen sie über dich, dann bekämpfen sie dich und dann gewinnst du.

Mahatma Gandhi
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joerg2011
Beitrag 19.02.2011, 20:23
Beitrag #20


Neuling


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Hallo Nachteule,
erstmal danke auf deine Frage NEIN es gab definitiv keinen Fremdschaden auch keinen Flurschaden,das habe ich auch mit meiner Versicherung geklärt sonst hätte ja die Haftpflicht dafür aufkommen müssen

gruss Jörg wavey.gif wink.gif
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nachteule
Beitrag 19.02.2011, 20:25
Beitrag #21


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Hallo, Joerg2011,

dann viel Erfolg beim Einspruch. wavey.gif

Viele Grüße,

Nachteule


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joerg2011
Beitrag 19.02.2011, 20:39
Beitrag #22


Neuling


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Hallo nochmal ,

falls das mit meinem Rechtsanwalt nicht klappt,was müsste ich den am besten als begründung in den Einspruch reinschreiben think.gif

Danke für Eure Antwort
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nachteule
Beitrag 19.02.2011, 22:41
Beitrag #23


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Hallo, Joerg2011,

eine spezielle Anleitung oder Rechtsberatung dürfen wir Dir hier nicht geben.

Wenn Du aber auf die Definition aus Gieses Verkehrslexikon verweist, die Mitleser im Beitrag Nr. 3 geschrieben hat, und wenn Du darauf hinweist, dass die Tatbestandsnummern und die darin enthaltenen Vorwürfe nicht zutreffen, weil Du keinen Fremdschaden verursacht hast, liegst Du m. E. nicht falsch.

Viele Grüße,

Nachteule


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Baldar
Beitrag 21.02.2011, 05:12
Beitrag #24


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Zitat (nachteule @ 19.02.2011, 01:42) *
Es gibt einmal die Definition des VU, die Du genannt hast, und die u. a. besagt, dass jeder Unfall aufzunehmen und statistisch zu erfassen ist.

Wie der Unfall aufgenommen wird, ob z. B. als (mündliche) Verwarnung, Bußgeld oder als Straftatbestand, kommt dann auf den jeweiligen Unfall an.

Bei einem ahndungsfähigen Unfall muss aber immer Fremd - oder Personenschaden entstanden sein.

Die Definition dafür findest Du hier. wavey.gif

Ohne Fremd - und/oder Personenschaden ist es nur ein Fall für die Statistik und ein Eintrag im Vorkommnisbericht.



Hallo Nachteule,

kannst du mir hierzu eine gesetzliche oder gerichtliche Quelle nennen? Meines Wissens ist im Verkehrsordnungswidrigkeitenrecht kein Fremdschaden in der Definition enthalten. Somit reicht Eigenschaden und wäre im Rahmen der StVO voll Ahndbar.
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Feuerstein
Beitrag 21.02.2011, 12:05
Beitrag #25


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Zitat (Baldar @ 21.02.2011, 05:12) *
Hallo Nachteule,

kannst du mir hierzu eine gesetzliche oder gerichtliche Quelle nennen? Meines Wissens ist im Verkehrsordnungswidrigkeitenrecht kein Fremdschaden in der Definition enthalten. Somit reicht Eigenschaden und wäre im Rahmen der StVO voll Ahndbar.


Hallo Baldar,
Bin zwar nicht Nachteule .... antworte aber trotzdem wavey.gif

Nahezu alle denkbaren Tatvorwürfe mit "Unfall" aus dem Bereich der Verkehrsordnungswidrigkeiten stellen tateinheitlich auf § 1(2) StVO ab. Bedeutet: Fahrfehler + Schädigung "Anderer" = Verkehrsunfall.
"Anderer" im Sinne des § 1 StVO ist z.B. auch der Halter des ruhenden Fahrzeugs oder der Eigentümer von Gegenständen und baulichen Einrichtungen. Es werden also nicht bloß Personen erfasst, die sich verkehrserheblich verhalten.
Der Fahrzeugführer selbst und sein (!) Fahrzeug lassen sich hingegen nicht unter diesem Begriff summieren. Ausnahme könnte aber ein Mietwagen sein.

Ansonsten: Auch Alleinunfälle sind grundsätzlich aufzunehmen. Wenn dem Unfall ein vorwerfbarer Fahrfehler (Vk-OWi) vorausgegangen ist, ist der im Rahmen des jeweiligen Ermessens auch zu ahnden - allerdings ist auf die Qualifikation "Unfall - §1(2) StVO)" zu verzichten. Der Tatvorwurf ist dann eben der einfache Verstoß - ggf. mit Gefährdung (würde ich im Fall von Rita 19 -Beitrag #8- schreiben).
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Nike 52
Beitrag 21.02.2011, 12:44
Beitrag #26


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Zitat (Feuerstein @ 21.02.2011, 12:05) *
Ansonsten: Auch Alleinunfälle sind grundsätzlich aufzunehmen.

Wie ich das erlebt habe (NRW), liegt das aber stark im Ermessen der Polizei.

Fall 1: Unfall nicht aufgenommen
Martin M. fährt mir auf der BAB auf und beschädigt dabei meine Stoßstange erheblich. Er verständigt die Polizei, welche nach Eintreffen sinngemäß sagt: Die Sache ist ja eigentlich Klar und sie werden sich bestimmt einig, oder? Was sollen wir da noch aufnehmen, das kostet sie nur 35 Euro extra. Hier haben sie meine Karte von der Dienststelle, wenn noch was sein sollte.“

Fall 2: Unfall aufgenommen
Achmed C. fährt mir auf der BAB auf und beschädigt dabei meine Stoßstange leicht. Er verständigt die Polizei (weil Firmenwagen). Nach Eintreffen der Pol. legt er gleich los: „Der andere hat plötzlich gebremst, da ist doch kaum was kaputt, …“ Polizist: „Klaus bring das Lesegerät mit, wegen der 35 Euro. Sie haben doch ihre EC- Karte dabei?“

Fall 3: Unfall nicht aufgenommen
Meine Frau fährt beim Rückwärtsfahren ein geparktes Motorrad um. Wir rufen die Polizei. Die kommt, ermittelt und verständigt den Halter der in der Nähe wohnt und erscheint. Polizist: „Nun können sie die Sache mit dem Halter regeln. Fahren Sie künftig etwas aufmerksamer, auch nach hinten“.


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Wenn Panik aufkommt, R U H E bewahren
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nachteule
Beitrag 21.02.2011, 12:56
Beitrag #27


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Hallo, Nike 52,

"jeder Unfall ist aufzunehmen" bedeutet nicht zwangsläufig, dass vor Ort eine komplette Unfallbearbeitung durchgeführt wird.

Bagatellunfälle, bei denen die Beamten nur Hilfestellung beim Personalienaustausch geleistet haben oder wenn nur eine mündliche Verwarnung ausgesprochen wurde, werden ebenfalls aufgenommen, indem die Kennzeichen der beteiligten Fahrzeuge später in den PC eingegeben werden und indem ein Statistikblatt ausgefüllt wird.

Du kannst also davon ausgehen, dass diese drei Unfälle, die Du genannt hast, ebenfalls aufgenommen wurden.

Viele Grüße,

Nachteule


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