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> Blinker links als Überholzeichen erlaubt?
ReDri
Beitrag 15.05.2011, 17:39
Beitrag #151


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Zitat (Schorsch @ 14.05.2011, 10:15) *
Zitat
der nachfolgende Verkehr muss einem Verkehrsteilnehmer den rechtzeitig und vorschriftsmäßig angekündigten Fahrspurwechsel ermöglichen (OLG Hamm 1992), und
• der Wechselnde darf unter diesen Voraussetzungen sogar erwarten, dass ihm der berechtigte Fahrstreifenwechsel ermöglicht wird (OLG Köln 1974).


Diese Zitate sind so kurz und aus dem Zusammenhang gerissen, dass sie wertlos sind.
Darüber hinaus handelt es sich noch nichtmal um Zitate, sondern um das was irgendjemand (womöglich auch in ideologischer Verblendung) mal aus diesen Urteilen herausgelesen hat.

Meine Recherche konnte wohl zumindest die Entscheidung des OLG Hamm (VersR 1992, 624) zutage fördern. Die stümperhafte Zitierung oben deutet eher darauf hin, dass der Verfasser gar nicht will, dass die Entscheidungen gefunden werden.

Interessanterweise wird nicht etwa, wie das Zitat vermuten lässt, derjenige verurteilt der den Spurwechsel nicht ermöglicht hat, sondern der Spurwechsler wird verurteilt. Und nicht nur das, er trägt sogar die Alleinschuld. Und selbst das ist noch nicht alles. Das Fehlverhalten des Spurwechslers war sogar so groß, dass die Betriebsgefahr des Hintermanns zurücktritt.
Zitat
Diese ergibt, daß der Bekl. zu 1 den Unfall so überwiegend fahrlässig verursacht hat, daß demgegenüber der Betriebsgefahr des Fahrzeugs der Kl. kein anspruchsminderndes Eigengewicht zukommt.

Und jetzt der Dampfhammer für das ideologiegesteuerte zusammenhanglose Zitieren: Der Spurwechsler trägt sogar die Alleinschuld, obwohl er den Spurwechsel rechtzeitig angekündigt hat.
Zitat
Davon, daß der Bekl. zu 1 den Fahrstreifenwechsel bereits geraume Zeit durch Blinkzeichen angekündigt hat, ist der Senat entsprechend den Angaben des Bekl. zu 1 ausgegangen.


Lediglich nebenbei (und darauf gründet sich wohl das sinnlose Zitat) bemerkt das OLG Hamm:
Zitat
Die in Abs. 5 normierte besondere Sorgfaltspflicht räumt zwar dem auf der benachbarten Fahrspur nachfolgenden Verkehr nicht allgemein ein Vorrecht gegenüber einem die Fahrspur wechselnden Vordermann mit der Folge ein, daß er seine Fahrt ohne Rücksicht auf vom Vordermann abgegebene Richtungszeichen fortsetzen darf. Vielmehr kann es Fälle geben, in denen der auf dieser Spur nachfolgende Verkehr einen ordnungsgemäß angezeigten Fahrstreifenwechsel ermöglichen muß, jedenfalls dann, wenn für den Hintermann erkennbar ein berechtigter Grund für den Fahrstreifenwechsel vorliegt. Davon, daß der Bekl. zu 1 den Fahrstreifenwechsel bereits geraume Zeit durch Blinkzeichen angekündigt hat, ist der Senat entsprechend den Angaben des Bekl. zu 1 ausgegangen. Indes hätte der Fahrstreifenwechsel unter den gegebenen Umständen nur nach vorheriger Verständigung mit der Kl. durchgeführt und nicht erzwungen werden dürfen. Der Hintermann braucht nämlich der (ordnungsgemäß angezeigten) Absicht des Fahrspurwechsels nur dann Rechnung zu tragen, wenn er noch weit genug entfernt ist, um sich ohne Schwierigkeit auf sie einzustellen.
(Hervorhebungen durch mich)


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Solange dadurch niemand behindert oder gefährdet wird, kann sich gerne jeder an die Regeln halten.
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GM_
Beitrag 15.05.2011, 17:57
Beitrag #152


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@ReDri

Klasse, wie immer! thumbup.gif thumbup.gif thumbup.gif

Edit: Kannst du noch angeben, auf was für eine Situation sich das Urteil bezogen hat?


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Noch hat kein einziger Tesla meinen Diesel abgehängt.
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Schorsch
Beitrag 15.05.2011, 19:02
Beitrag #153


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Zitat (ReDri @ 15.05.2011, 18:39) *
Der Hintermann braucht nämlich der (ordnungsgemäß angezeigten) Absicht des Fahrspurwechsels nur dann Rechnung zu tragen, wenn er noch weit genug entfernt ist, um sich ohne Schwierigkeit auf sie einzustellen.


Das traf für den Fall zu. ("bereits geraume Zeit durch Blinkzeichen angekündigt ") Danach lag zumindest eine unklare Verkehrslage vor, die ein Überholen verbietet. Trotzdem wurde dem Überholer noch nicht einmal die Betriebsgefahr angerechnet think.gif
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Bonsai-Brummi
Beitrag 15.05.2011, 19:13
Beitrag #154


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Zitat (Schorsch @ 15.05.2011, 20:02) *
("bereits geraume Zeit durch Blinkzeichen angekündigt ") Danach lag zumindest eine unklare Verkehrslage vor


Wieso? blink.gif

Der Blinker ist eine Absichtserklärung, die nicht das geringste an den bestehenden Vorfahrt- bzw. -rangverhältnissen ändert; und die sind alles andere als unklar:

Zitat
(5) In allen Fällen darf ein Fahrstreifen nur gewechselt werden, wenn eine Gefährdung anderer Verkehrsteilnehmer ausgeschlossen ist.



lg
c.s.
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Doc aus Bückeburg
Beitrag 15.05.2011, 19:30
Beitrag #155


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Zitat (Schorsch @ 15.05.2011, 20:02) *
... Danach lag zumindest eine unklare Verkehrslage vor, die ein Überholen verbietet...

Warum?
Ist es Deiner Meinung nach wirklich so, dass ich - wenn ich nicht überholt werden möchte - nur den linken Blinker zu setzen brauche, und schon muss der andere auf jeden Fall in die Eisen steigen und seinen Überholvorgang abbrechen?

Wenn mein rechts fahrender Vordermann den Blinker setzt, heißt das für mich, dass er gern demnächst nach links ausscheren möchte. Kann er ja auch gern tun, aber bitte erst, wenn ich vorbei bin.

Außerdem:
Es gibt massenhaft Leute, die OHNE zu blinken ausscheren. Wenn also einer vor mir NICHT blinkt, ist das nach Deiner Interpretation wohl ebenfalls eine "unklare Verkehrslage"? Schließlich KÖNNTE er ja ohne zu blinken ausscheren wollen.

"Klar" ist eine Verkehrslage demnach nur dann, wenn
- ich entweder allein auf weiter Flur bin,
- oder mir von jede min Sichtweite befindlichen anderen Verkehrsteilnehmer eine schriftliche eidersstattliche Erklärung vorliegt, dass er keinen Blödsinn vorhat.

Doc


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Es gibt Dinge, die muss man glauben, um sie sehen zu können,
und es gibt Dinge, die muss man sehen, um sie glauben zu können.
Und dann gibt es noch ein paar Dinge, die kann man einfach nicht glauben, obwohl man sie sieht!
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GM_
Beitrag 16.05.2011, 08:41
Beitrag #156


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Es wäre schon wichtig, den Zusammenhang des Urteils zu kennen.

Insbesondere stellt sich die Frage: Was meint der Satzteil
Zitat
wenn für den Hintermann erkennbar ein berechtigter Grund für den Fahrstreifenwechsel vorliegt

Berechtigt drückt aus, dass der Blinkende ein Recht auf den Spurwechsel hat, und da fällt mir eigentlich nur der Reißverschluß ein oder die Notwendigkeit, Platz für ein Einsatzfahrzeug zu machen.

Der Wunsch, von dem schnelleren Hintermann nicht überholt zu werden sondern stattdessen zuerst selbst zu überholen ist definitiv kein berechtigter Grund.

Im Übrigen ist sowieso klar, dass der Spurwechsel auf jeden Fall verboten ist, wenn der Hintermann stark abbremsen müßte, um nicht in die Situation eines reduzierten Sicherheitsabstandes zu kommen.


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Schorsch
Beitrag 16.05.2011, 13:54
Beitrag #157


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Zitat (GM_ @ 16.05.2011, 09:41) *
Berechtigt drückt aus, dass der Blinkende ein Recht auf den Spurwechsel hat,


Unter berechtigt verstehe ich hier einen legitimen Grund, z.B. Auflaufen auf einen LKW, im Gegensatz z.B. zur Kolonnenspringerei.

Da Du den RV hier anbringst: Beides ist vergleichbar, weil der Spurwechsler einerseits ein Recht hat, er es aber nur Wahrnehmen darf, wenn man den anderen nicht gefahrdet. Ebenso wenig wie man den berechtigten Spurwechsel beim RV behindern darf, darf man auch im anderen Fall einen berechtigten Grund zum Fahrstreifenwechsel nicht behindern.
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Bonsai-Brummi
Beitrag 16.05.2011, 14:04
Beitrag #158


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Zitat (Schorsch @ 16.05.2011, 14:54) *
Unter berechtigt verstehe ich hier einen legitimen Grund, z.B. Auflaufen auf einen LKW, im Gegensatz z.B. zur Kolonnenspringerei.


Berechtigt heißt hier nix weiter als: Der darf die Spur wechseln - unter Beachtung von §7(5) freilich wink.gif

Wär's anders, hätte bspw. ein Rechtsabbieger (mit dem berechtigten Anliegen, abzubiegen und dabei so wenig wie möglich zu verlangsamen) Vorrang vor Radfahrern auf dem parallel verlaufenden Radweg, wenn er dabei nur blinkt. Den hat er aber, wie wir wissen, zweifelsfrei nicht - kein Grund warum das hier anders sein sollte no.gif


lg
c.s.
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Schorsch
Beitrag 16.05.2011, 17:55
Beitrag #159


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Zitat (Bonsai-Brummi @ 16.05.2011, 15:04) *
Berechtigt heißt hier nix weiter als: Der darf die Spur wechseln - unter Beachtung von §7(5) freilich wink.gif



Natürlich muss man immer zurückstecken, wenn man erkennt, dass ein anderer einem den Vorrang nicht läßt, beispielsweise auch als Vorfahrtsberechtigter an einer Kreuzung darf man dann nicht einfach draufhalten. Trotzdem gilt aber das Vorfahrtrecht.
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GM_
Beitrag 16.05.2011, 21:56
Beitrag #160


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Schorsch, du verdrehst den Sinn des Urteilstextes.

Das was du unter einem "berechtigen Grund" gerne verstehen willst wäre der Regelfall des Spurwechsels. Einen Grund hat man fast immer, entweder man will abbiegen oder überholen usw.

Das Urteil sagt aber
Zitat
Vielmehr kann es Fälle geben, in denen der auf dieser Spur nachfolgende Verkehr einen ordnungsgemäß angezeigten Fahrstreifenwechsel ermöglichen muß

Die Formulierung: es "es kann Fälle geben" sagt eindeutig, dass es hier eben NICHT um den Regelfall des Spurwechsels geht.

Ich verstehe nicht, warum du so verbissen immer wieder Formulierungen aus Urteilen aus dem Zusammenhang reißt um irgendwas zu postulieren, was die StVO nie und nimmer meint. Wenn dir die Autobahn zu schnell ist, dann fahr doch einfach auf der Landstraße.


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Schorsch
Beitrag 18.05.2011, 11:10
Beitrag #161


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Zitat (GM_ @ 16.05.2011, 22:56) *
Die Formulierung: es "es kann Fälle geben" sagt eindeutig, dass es hier eben NICHT um den Regelfall des Spurwechsels geht.


Und der letzte Satz des von Dir zitierten Urteils besagt auch, wann dieser Fall eintritt:

Zitat
Der Hintermann braucht nämlich der (ordnungsgemäß angezeigten) Absicht des Fahrspurwechsels nur dann Rechnung zu tragen, wenn er noch weit genug entfernt ist, um sich ohne Schwierigkeit auf sie einzustellen.



Zusammenfassend kann man doch sagen, dass ein Verhalten, das für jeden halbwegs kooperativen Fahrer eine Selbstverständlichkeit ist, nicht nur eine "freiwillige Leistung" ist, sondern dass man dazu auch verpflichtet ist.
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fritz440kombi
Beitrag 18.05.2011, 14:43
Beitrag #162


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Zitat (Haberlon @ 14.05.2011, 11:51) *
Zitat (Doc aus Bückeburg @ 14.05.2011, 09:21) *
Häufig fährt links eine längere Kolonne mit ca. 110 km/h. Der Abstand der Fahrzeuge untereinander beträgt dabei äußerst selten die vorgeschriebenen 55 Meter.


Nur am Rade zu Deinem ansonsten zustimmungswürdigen Beitrag: Wo steht das denn mit den 55 Metern? think.gif




Halber Tachowert! BTW: In Östereich ist der Zeitabstand nach Regel 2 sekunden, das entspricht etwa einem Wert von 60m bei 110.


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GM_
Beitrag 18.05.2011, 15:53
Beitrag #163


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@Schorsch

Sorry, aber das ist schon wieder falsch. Denn dieser Satz ...
Zitat
Der Hintermann braucht nämlich der (ordnungsgemäß angezeigten) Absicht des Fahrspurwechsels nur dann Rechnung zu tragen, wenn er noch weit genug entfernt ist, um sich ohne Schwierigkeit auf sie einzustellen.

... bezieht sich weiterhin auf die mit "es kann Fälle geben" bezeichneten einzelnen Fälle eines berechtigten Spurwechsel der ermöglicht werden muss (z.B. Reißverschluss).


Und ob man einen Spurwechsel ggf. freiwillig ermöglicht, obwohl man es in aller Regel eben nicht muss, steht bei der Auslegung des Urteils im Übrigen nicht zur Debatte. Nicht selten ist ein freiwilliger Verzicht auf Vorrang auch unproduktiv für den Verkehrsfluß, die Regeln wurden ja definiert um klare Abfolgen zu installieren. ("Bitte, Herr Vonlinkskommer, möchten Sie nicht vor mir fahren?", "Danke Herr Vonrechtskommer, das ist ein großzügiges Angebot.", "Aber gerne Herr Vonlinkskommer, bitte sehr, fahren Sie doch bitte zu.", "Nochmals vielen Dank Herr Vonrechtskommer, dann bis zum nächsten Plausch." ...)


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