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> Zuständigkeit des BAG, PKW und PKW-Wohnwagen-Gespanne
Ichtyos
Beitrag 03.08.2011, 20:42
Beitrag #1


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Ich bin gerade ein wenig verunsichert. In einem anderen Forum schildert jemand, dass die BAG auch Privat-Fahrer kontrolliert. Ich hätte die BAG spontan bei derartigen Fahrten erstmal ignoriert. Hätte ich da was falsch gemacht? unsure.gif


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Doc aus Bückeburg
Beitrag 03.08.2011, 20:49
Beitrag #2


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Zitat (Ichtyos @ 03.08.2011, 21:42) *
... Ich hätte die BAG spontan bei derartigen Fahrten erstmal ignoriert. Hätte ich da was falsch gemacht? ...

Logo:
Wenn Dir aus einem BAG-Bulli mit Blaulicht auf dem Dach die Kelle gezeigt wird, solltest Du schon anhalten... whistling.gif

Doc


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Es gibt Dinge, die muss man glauben, um sie sehen zu können,
und es gibt Dinge, die muss man sehen, um sie glauben zu können.
Und dann gibt es noch ein paar Dinge, die kann man einfach nicht glauben, obwohl man sie sieht!
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Cookiedeluxe
Beitrag 03.08.2011, 20:56
Beitrag #3


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Warum?


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Kühltaxi
Beitrag 03.08.2011, 21:01
Beitrag #4


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Dürfen die mittlerweile auch für LuR-Kontrollen aus dem fließenden Verkehr herausziehen? Habe irgendwie in Erinnerung nur in Mautangelegenheiten.
TE meinte wohl eher die üblichen ausgeschilderten Parkplatzkontrollen. Denen entzieht man sich bis 3,5 t dadurch daß man einfach erlaubt links fährt, heute mal wieder praktiziert, aber sie machten eh gerade Pause, es stand kein Rauswinker da.


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Jens
Beitrag 03.08.2011, 21:04
Beitrag #5


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Zitat (Ichtyos @ 03.08.2011, 21:42) *
dass die BAG auch Privat-Fahrer kontrolliert.
Das gehört eigentlich nicht zu den Aufgaben des BAG. Guckst du hier, bzw. hier.


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Heinz Wäscher
Beitrag 03.08.2011, 21:09
Beitrag #6


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Das BAG kontrolliert "Kraftfahrzeuge zur Güterbeförderung": klick


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blackdodge
Beitrag 03.08.2011, 21:13
Beitrag #7


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BAG ist Polizeibehörde mit Kontrollbefugnis im Straßengüter- und Personenverkehr.
BAG ist Polizeibehörde in Bezug auf die Maut.

Als Polizeibehörde ist die BAG auf ihren Fahrzeugen berechtigt Blaulicht einzusetzen, in engen Grenzen sogar SOSI ( Kontrollbehörde Gefahrgut z.B. bei Unfällen mit Gefahrgutfahrzeugen )



Gesetze frühestens morgen, da wir heute eine rollende Propangasbombe mit gebrochenem und durchgerosteten Rahmen in der Arbeit hatten und das geht morgen weiter.
oder mal selbst suchen :-)


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Achim
Beitrag 04.08.2011, 08:03
Beitrag #8


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Zitat (blackdodge @ 03.08.2011, 22:13) *
BAG ist Polizeibehörde mit Kontrollbefugnis im Straßengüter- und Personenverkehr.
BAG ist Polizeibehörde in Bezug auf die Maut.

Als Polizeibehörde ist die BAG auf ihren Fahrzeugen berechtigt Blaulicht einzusetzen, in engen Grenzen sogar SOSI ( Kontrollbehörde Gefahrgut z.B. bei Unfällen mit Gefahrgutfahrzeugen )

Korrektur:
Das BAG ist keine Polizeibehörde, sondern eine Bundesbehörde. Der Einsatz des SOSI erfolgt also nicht aufgrund § 35/38 StVO.


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Mitleser
Beitrag 04.08.2011, 09:16
Beitrag #9


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Was hat § 35 StVO mit dem Einsatz eines SoSig zu tun? Wo erfordert § 38 StVO eine Polizeibehörde um eine SoSig einsetzen zu dürfen?
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Achim
Beitrag 04.08.2011, 09:33
Beitrag #10


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§ 35 StVO regelt die Sonderrechte, welche nur den hier genannten Institutionen und Behörden zustehen. Nach der VwV-StVO ist die Inanspruchnahme der Sonderrechte idR durch SOSI nach § 38 StVO kundzutun. Das BAG gehört nicht zum Kreise der Erlauchten, welchen Sonderrechte zusteht. Sie gehören auch nicht zum Kreis der Erlauchten, welche SOSI am Fahrzeug anbringen dürfen (StVZO § 52). Folglich fällt das BAG diesbezüglich nicht in das Verkehrsrecht (hier hauptsächlich § 35/38 StVO). Daher meine gewählte Aussage:
Zitat
Der Einsatz des SOSI erfolgt also nicht aufgrund § 35/38 StVO.


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ukr
Beitrag 04.08.2011, 09:37
Beitrag #11


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Nach meiner Kenntnis hatten die früher auch nur gelbe Rundumkennleuchten, die dann mangels Akzeptanz (Baustellenfahrzeug?), in blaue Kennleuchten geändert wurden. Und wenn ich richtig informiert bin, haben (hatten?) die nicht einmal eine Tonfolgeanlage verbaut. think.gif
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Mitleser
Beitrag 04.08.2011, 09:42
Beitrag #12


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Der Einsatz von Blaulicht (egal ob mit oder ohne Horn) ist nicht an Sonderrechte gekoppelt. Allgemeines Bedingung ist nur, dass das Fahrzeug damit ausgerüstet ist. Und wenn die Ausrüstung nicht über den Regelfall des § 52 StVZO möglich ist, dann verbleibt noch die Ausnahmegenehmigung.
Und diese Ausnahmegenehmigung des BMVBS liegt mEn bei BAG vor, umfasst(e?) jedoch kein Horn.
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Achim
Beitrag 04.08.2011, 09:59
Beitrag #13


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Und damit bist Du genau bei dem Punkt, welchen ich auch meine. Denn es gibt dafür eine Ausnahmegenehmigung vom Bundesministerium (ebenso wie für die DB AG), welche auch Nutzungskriterien festschreibt. Das Verkehrsrecht allgemein gib es nämlich nicht her.
Ausführlich dazu bei Müller, StVO aktuell.


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Kühltaxi
Beitrag 04.08.2011, 12:16
Beitrag #14


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Diese Ausnahmen werden wohl in letzter Zeit großzügig verteilt, habe schon diverse Bauwagen von Stadtwerken mit Blaulicht auf dem Dach gesehen.
In Frankreich fährt übrigens auch der Winterdienst mit Blaulicht, zumindest auf der Autobahn.


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Offroad-Events
Beitrag 04.08.2011, 12:56
Beitrag #15


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Zitat (Kühltaxi @ 04.08.2011, 13:16) *
In Frankreich fährt übrigens auch der Winterdienst mit Blaulicht, zumindest auf der Autobahn.


In BaWü auch wavey.gif


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Mahlzeit ! und Gruß Karsten
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udobur
Beitrag 04.08.2011, 13:34
Beitrag #16


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Zitat (Heinz Wäscher @ 03.08.2011, 22:09) *
Das BAG kontrolliert "Kraftfahrzeuge zur Güterbeförderung"

und deshalb können auch mal Privatleute kontrolliert werden. Bei meinen 3 Umzügen in den letzten Jahren immer auf der Hintour ... War aber jedesmal 'ne ganz entspannte Kontrolle - nur die Tasse Kaffee fehlte ... wink.gif
Aber auch Fahrzeuge (LKW / Kastenfahrzeuge) von Hilfsorganisationen können rausgezogen werden.


Zitat (Achim @ 04.08.2011, 10:59) *
Denn es gibt dafür eine Ausnahmegenehmigung vom Bundesministerium (ebenso wie für die DB AG), welche auch Nutzungskriterien festschreibt.
Die Fahrzeuge der DB-Notfallmanager sowie auch andere Hilfsfahrzeuge von Schienenbahnen sind aber durch § 52 StVZO erfasst (Abs. 3 Nr. 3), für die braucht's keine Ausnahmegenehmigung.


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Beste Grüße
Udo
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Der Anfang einer jeden Katastrophe beginnt mit den Worten:
"Ich dachte ...", "Ich wollte ...", "Ich glaube ...", "Ich kann ...", "... mal eben ..."
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Achim
Beitrag 04.08.2011, 13:49
Beitrag #17


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Zitat (udobur @ 04.08.2011, 14:34) *
Die Fahrzeuge der DB-Notfallmanager sowie auch andere Hilfsfahrzeuge von Schienenbahnen sind aber durch § 52 StVZO erfasst (Abs. 3 Nr. 3), für die braucht's keine Ausnahmegenehmigung.

Richtig. Die bekommen sie aber oft bei den zuständigen Zulassungsbehörden nicht. Deshalb haben sie sich diese bei der Höchten Behörde großzügigerweise geholt.


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Digo
Beitrag 04.08.2011, 18:06
Beitrag #18


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Zitat (Offroad-Events @ 04.08.2011, 13:56) *
Zitat (Kühltaxi @ 04.08.2011, 13:16) *
In Frankreich fährt übrigens auch der Winterdienst mit Blaulicht, zumindest auf der Autobahn.


In BaWü auch wavey.gif

Seit wann das? Habe ich noch nie gesehen.
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superdiesel
Beitrag 04.08.2011, 18:32
Beitrag #19


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5/6 Jahre?
Wurde hier im Forum aber schon mehrfach erwähnt.


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„Haben Sie beim Autofahren schon bemerkt, dass jeder, der langsamer fährt als Sie, ein Idiot ist
und jeder, der schneller fährt, ein Verrückter?“

Meine Beiträge können auch ohne Kennzeichnung Spuren von Ironie enthalten.
Bei Risiken und Nebenwirkungen fressen sie die Packungsbeilage oder tragen sie ihren Arzt zum Apotheker.
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Kühltaxi
Beitrag 04.08.2011, 20:35
Beitrag #20


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Sogar mit Martinshorn und - oh Wunder - richtig flott! thumbup.gif
Da könnten sich die unsrigen bei denen man meistens meint sie ständen mal 'ne Scheibe von abschneiden.


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cybershadow
Beitrag 04.08.2011, 21:23
Beitrag #21


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Zitat (Kühltaxi @ 04.08.2011, 12:16) *
Diese Ausnahmen werden wohl in letzter Zeit großzügig verteilt.

... was aber auch massiv nach hinten losgehen kann:
http://www.haz.de/Hannover/Aus-der-Stadt/U...orscher-der-MHH

Hintergrund: Die Medizinische Hochschule Hannover hat eine Fachgruppe "Verkehrsunfallforschung", die im Auftrag der BAST Verkehrsunfälle mit Personenschäden in der Region Hannover dokumentiert. Diese hat Fahrzeuge, die mit Sondersignalanlage ausgestattet sind und mit der die Unfallforscher zu bestimmten ausgewählten Unfällen mit Personenschäden anfahren, um Unfallhergang und die ergriffenen Maßnahmen einschließlich der notfallmedizinischen Versorgung dokumentieren zu können. Dazu existiert wohl eine Ausnahmegenehmigung der Stadt Hannover, die zwar von der Ausrüstungsvorschrift (§ 52 StVZO), nicht aber vom § 38 StVZO Ausnahmen genehmigen darf. Die Unfallforscher haben Blaulicht und Einsatzhorn offenbar jahrelang widerrechtlich verwendet und die Behörden haben beide Augen zugedrückt. Dem hat das OLG Celle jetzt einen Riegel vorgeschoben.

Die Energieversorgungsunternehmen dürfen Blaulicht und Einsatzhorn übrigens legal verwenden, "wenn höchste Eile geboten ist, um Menschenleben zu retten oder schwere gesundheitliche Schäden abzuwenden", i.d.R. auf Anforderung der Feuerwehr bei Gas- oder Stromunfällen, wenn beispielsweise eine Anlage schnellstmöglich spannungsfrei geschaltet werden muss. Sie haben dann zwar Wege- aber keine Sonderrechte, müssen also z.B. an roten Ampeln anhalten und auf grün warten. (Dass das die übrigen Verkehrsteilnehmer verwirren würde und dass es daher niemand macht steht auf einem anderen Blatt.)
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Jens
Beitrag 04.08.2011, 21:28
Beitrag #22


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aus dem verlinkten Artikel:
Zitat
Theoretisch sei auch eine Länderinitiative dafür denkbar, dass die Unfallforschung in den entsprechenden Paragrafen der Straßenverkehrsordnung aufgenommen werde, sagte Stadtsprecher Udo Möller.

Das ist meiner Meinung nach der falsche Weg. Fahrten mit Sonder- und Wegerechten sind prinzipiell gefährlich, deshalb sollte der Kreis der Berechtigten möglichst klein gehalten werden. Ich sehe keinen wirklichen Grund, warum Forscher zu den Privilegierten gehören sollten.


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cybershadow
Beitrag 04.08.2011, 21:47
Beitrag #23


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Ich denke, dass man hier das Risiko durch die Wegerechtsfahrten gegen den Beitrag der wissenschaftlichen Erkenntnisse der Verkehrsunfallforschung zur Verkehrssicherheit abwägen muss. Mittel der Wahl wäre dann aber meiner Meinung nach nicht die Aufnahme der Unfallforschung in die §§ 35 und 38 der StVO, sondern eine entsprechend begründete Ausnahmegenehmigung durch die oberste Landesbehörde.
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Ichtyos
Beitrag 04.08.2011, 22:05
Beitrag #24


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Die Diskussion rund um Blaulicht, SoSi etc. sind ja nicht uninteressant. rolleyes.gif

Meine primäre Frage ist für mich trotzdem noch nicht geklärt: Bin ich ganz privat mit PKW (der drangehängte Wohnwagen dürfte da IMHO nichts ändern) unterwegs verpflichtet, den Weisungen der BAG zu folgen? unsure.gif

Ich zitiere mal aus dem ersten Link von @Jens:
Zitat
Die Kontrolleure des Bundesamtes sind befugt, in- und ausländische Kraftfahrzeuge zur Güterbeförderung zum Zwecke der Kontrolle anzuhalten
So spontan würde ich sagen, dass für mich nicht zutrifft. think.gif


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ukr
Beitrag 04.08.2011, 22:08
Beitrag #25


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Wäre die Frage, ob BAG-Bedienstete unter §36 StVO fallen. Ich denke nicht. think.gif
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Ichtyos
Beitrag 04.08.2011, 22:34
Beitrag #26


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Das sehe ich genauso. Unter anderem deswegen kam meine Frage. wavey.gif


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CvR
Beitrag 04.08.2011, 23:23
Beitrag #27


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Zitat (Ichtyos @ 04.08.2011, 23:05) *
Ich zitiere mal aus dem ersten Link von @Jens:
Zitat
Die Kontrolleure des Bundesamtes sind befugt, in- und ausländische Kraftfahrzeuge zur Güterbeförderung zum Zwecke der Kontrolle anzuhalten
So spontan würde ich sagen, dass für mich nicht zutrifft. think.gif

Adhoc würde ich das beim PKW auch sagen, der dient typischerweise der Personenbeförderung. Und der Anhänger? Immerhin dient ein Anhänger ja typischerweise - schon allein des Verbots wegen - nicht dem Personentransport. Eine Arbeitsmaschine ist ein Wohnwagen auch nicht, dient also auch nicht Arbeitszwecken. Dennoch besteht zumeist eine Differenz zwischen zulässigem Gesamt- und Leergewicht, der Wohn-Anhänger dient somit durchaus im weitesten Sinne der Beförderung von Gütern, typischerweise eben Kleidung, Bettzeug, Nahrungsmittel, Souvenirs,... Nur ist ein Anhänger wiederum kein Kraftfahrzeug think.gif
Ob nun das zusammenkuppeln von Güterfahrzeug und Kraftfahrzeug ein Güterkraftfahrzeug zu erschaffen vermag? Wegen des Anhängers bin ich mir da nicht so ganz sicher, ob man da nicht vielleicht doch was konstruieren kann...
Zitat (Ichtyos @ 04.08.2011, 23:05) *
Meine primäre Frage ist für mich trotzdem noch nicht geklärt: Bin ich ganz privat mit PKW (der drangehängte Wohnwagen dürfte da IMHO nichts ändern) unterwegs verpflichtet, den Weisungen der BAG zu folgen? unsure.gif

Ich würde diese Ausgangsfrage aus allgemeinem Interesse noch um zwei Facetten erweitern.

Zum einen: Wenn hier der Anhänger durch seine Zulademöglichkeit das Zünglein an der Waage wäre, wie wäre das ganze dann bei einem zum Wohnmobil ausgebauten, aber von außen nicht als solches erkennbaren Lieferwagen zu beurteilen? Ein Wohnmobil ist ja als Fahrzeug der Klasse M durchaus als Fahrzeug zur Personenbeförderung eingestuft, sieht bisweilen einem LKW aber zum verwechseln ähnlich.

Zum anderen: Wenn man zum Schluss kommt, die BAG sei zu solchen Anhaltungen von Reisefahrzeugen eines oder verschiedener Typen nicht berechtigt, wie sähen da die Konsequenzen für die Mitarbeiter der BAG aus, wenn sie dennoch solche Fahrzeuge kontrollierten oder gar anhielten? Ich schiele dabei so ein wenig auf den Straftatbestand der Amtsanmaßung (§132 StGB) - der ja auch durch Überschreiten der eigenen Kompetenzen und Befugnisse verwirklicht werden kann.


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"Man sollte schon deshalb kein langes Gesicht machen, weil man dann mehr zu rasieren hat."
Fernand Joseph Désiré Contandin (1903-1971), französischer Schauspieler und Sänger
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Ichtyos
Beitrag 04.08.2011, 23:54
Beitrag #28


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Zitat (CvR @ 05.08.2011, 00:23) *
Dennoch besteht zumeist eine Differenz zwischen zulässigem Gesamt- und Leergewicht, der Wohn-Anhänger dient somit durchaus im weitesten Sinne der Beförderung von Gütern, typischerweise eben Kleidung, Bettzeug, Nahrungsmittel, Souvenirs,...

Die Beschreibung passt ganz sicher. Aber wenn ich in meinem eigenen WoWa meinen Privatkram aka Vorzelt hin-und herbewege, sollen jetzt andere Regeln gelten, als wenn ich mal im PKW rund 200 kg an geschenktem Gut bewege?

Zitat
Ich würde diese Ausgangsfrage aus allgemeinem Interesse noch um zwei Facetten erweitern.
Gerne Doch! wavey.gif

Zitat
Zum einen: Wenn hier der Anhänger durch seine Zulademöglichkeit das Zünglein an der Waage wäre, wie wäre das ganze dann bei einem zum Wohnmobil ausgebauten, aber von außen nicht als solches erkennbaren Lieferwagen zu beurteilen? Ein Wohnmobil ist ja als Fahrzeug der Klasse M durchaus als Fahrzeug zur Personenbeförderung eingestuft, sieht bisweilen einem LKW aber zum verwechseln ähnlich.
Keine Ahnung. mad.gif

Zitat
Zum anderen: Wenn man zum Schluss kommt, die BAG sei zu solchen Anhaltungen von Reisefahrzeugen eines oder verschiedener Typen nicht berechtigt, wie sähen da die Konsequenzen für die Mitarbeiter der BAG aus, wenn sie dennoch solche Fahrzeuge kontrollierten oder gar anhielten? Ich schiele dabei so ein wenig auf den Straftatbestand der Amtsanmaßung (§132 StGB) - der ja auch durch Überschreiten der eigenen Kompetenzen und Befugnisse verwirklicht werden kann.
Die Frage ist sicher nicht uninteressant. Aber warten wir mal ab, was sich so an neuen Erkenntnissen ergibt. wavey.gif


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Jens
Beitrag 05.08.2011, 05:57
Beitrag #29


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Zitat (Ichtyos @ 04.08.2011, 23:05) *
Ich zitiere mal aus dem ersten Link von @Jens:

Die genannten Befugnisse ergeben sich aus §12 GüKG. Nach den Begrifssbestimmungen des GüKG ist Güterkraftverkehr
Zitat
die geschäftsmäßige oder entgeltliche Beförderung von Gütern mit Kraftfahrzeugen, die einschließlich Anhänger ein höheres zulässiges Gesamtgewicht als 3,5 Tonnen haben.

was auf dich wohl kaum zutrifft, wenn du mit deinem Wohnwagen unterwegs bist.

Dann gibts noch §7 BFStrMG, nach dem das BAG Kontrollen zum Überprüfung der Einhaltung der Mautpflicht durchführen darf, aber das betrifft dich ebenfalls nicht.


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udobur
Beitrag 05.08.2011, 07:28
Beitrag #30


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Zitat (cybershadow @ 04.08.2011, 22:23) *
Sie haben dann zwar Wege- aber keine Sonderrechte, müssen also z.B. an roten Ampeln anhalten und auf grün warten.
Im Prinzip richtig.
Aber - da gibt es Urteile zu (u.a. BGH vom 17.12.1974, IV ZR 207/73) - darf dieses Fahrzeug eben aufgrund von § 38 StVO das von den anderen Verkehrsteilnehmern eingeräumte Vorrecht nutzen, sprich, also auch dann fahren, wenn eine Lichtzeichenanlage etwas anderes sagt.

Zitat (cybershadow @ 04.08.2011, 22:23) *
(Dass das die übrigen Verkehrsteilnehmer verwirren würde und dass es daher niemand macht steht auf einem anderen Blatt.)
Sie machen es, weil sie es dürfen. Die Verstöße sind (in der Regel) durch § 16 OwiG abgedeckt.


Zurück zur BAG-Frage:

Ein Kollege der BAG hat es mir bei einer Kontrolle (sinngemäß) so erklärt:
Das BAG kontrolliert Fahrzeuge zur Güterbeförderung, um unter anderem Verstöße gegen das Güterkraftverkehrsrecht, Verstöße gegen Sozialvorschriften oder Gefahrgutvorschriften, Verstöße gegen Vorschriften zur Ladungssicherung oder den ordnungsgemäßen technischen Zustand des Fahrzeugs feststellen zu können.
Das bedeutet, das auch Fahrzeuge zur Güterbeförderung in die Kontrollen gelangen, die z.B. von Privatpersonen zu privaten Zwecken (Umzug) geführt werden.

Zitat (Ichtyos @ 04.08.2011, 23:05) *
Bin ich ganz privat mit PKW (der drangehängte Wohnwagen dürfte da IMHO nichts ändern) unterwegs verpflichtet, den Weisungen der BAG zu folgen?

Wenn du ganz privat mit dem PKW oder mit PKW/Wohnanhänger oder Wohnmobil unterwegs bis ... nein.
Es sind ja keine "Fahrzeuge zur Güterbeförderung", somit besteht seitens der BAG kein Kontrollrecht.
Solltest du trotzdem speziell gemeint sein (weil z.B. die Kontrolle in Zusammenarbeit mit der Polizei passiert), wirst du das in Form eines nachfahrenden Fahrzeuges der anderen Behörde ziemlich schnell mitbekommen. whistling.gif

Zitat (CvR @ 05.08.2011, 00:23) *
... die BAG sei zu solchen Anhaltungen von Reisefahrzeugen eines oder verschiedener Typen nicht berechtigt, ...
Das BAG darf Reisebusse zur Kontrolle der Sozialvorschriften anhalten - außer in Bayern (nach BAG-Angaben, Rechtsgrundlage habe ich nicht gefunden).


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Beste Grüße
Udo
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Der Anfang einer jeden Katastrophe beginnt mit den Worten:
"Ich dachte ...", "Ich wollte ...", "Ich glaube ...", "Ich kann ...", "... mal eben ..."
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Achim
Beitrag 05.08.2011, 07:58
Beitrag #31


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Zitat (ukr @ 04.08.2011, 23:08) *
Wäre die Frage, ob BAG-Bedienstete unter §36 StVO fallen. Ich denke nicht. think.gif

Dazu mal das Zitat aus § 36 StVO:
Zitat (§36 StVO Zeichen und Weisungen der Polizeibeamten)
(1) Die Zeichen und Weisungen der Polizeibeamten sind zu befolgen. Sie gehen allen anderen Anordnungen und sonstigen Regeln vor, entbinden den Verkehrsteilnehmer jedoch nicht von seiner Sorgfaltspflicht.

Polizei im Sinne dieser Vorschrift ist der Polizeivollzugsdienst.
Das BAG ist kein Polizeivollzugsdienst. Es hat lediglich polizeiliche Befugnisse im Bereich des gewerblichen Güter- und Personenverkehrs. Wenn die Herrschaften also irgendwo herumstehen und winken: freundlich zurückwinken wavey.gif


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Jens
Beitrag 05.08.2011, 11:47
Beitrag #32


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Zitat (udobur @ 05.08.2011, 08:28) *
Das BAG darf Reisebusse zur Kontrolle der Sozialvorschriften anhalten - außer in Bayern (nach BAG-Angaben, Rechtsgrundlage habe ich nicht gefunden).


Zitat (§12 Abs. 2 GüKG)
Zur Überwachung von Rechtsvorschriften über die Beschäftigung und die Tätigkeiten des Fahrpersonals auf Kraftfahrzeugen können Beauftragte des Bundesamtes auf Antrag eines Landes auch Kraftomnibusse anhalten.

Wenn Bayern keinen entsprechenden Antrag stellt, dann wird auch nicht durch das BAG kontrolliert.


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blackdodge
Beitrag 05.08.2011, 12:07
Beitrag #33


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Zitat (cybershadow @ 04.08.2011, 22:23) *
Dazu existiert wohl eine Ausnahmegenehmigung der Stadt Hannover, die zwar von der Ausrüstungsvorschrift (§ 52 StVZO), nicht aber vom § 38 StVZO Ausnahmen genehmigen darf. Die Unfallforscher haben Blaulicht und Einsatzhorn offenbar jahrelang widerrechtlich verwendet und die Behörden haben beide Augen zugedrückt. Dem hat das OLG Celle jetzt einen Riegel vorgeschoben.





wavey.gif gibt es da genaueres ? Aktenzeichen o.ä. ?


wäre schön da wir hier auch so ne Truppe an der TU haben.

Fahrzeugbilder

Thread Verkehrsportal von 2006


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Achim
Beitrag 05.08.2011, 12:19
Beitrag #34


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Warum brauchst Du das?? Was willst Du dazu wissen ??

wavey.gif


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blackdodge
Beitrag 05.08.2011, 12:35
Beitrag #35


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Hallo Achim

da gibt es jemanden in unserer Truppe, der hat was gegen die Fahrweise der Typen (Peter kent ihn laugh2.gif )


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Achim
Beitrag 05.08.2011, 12:44
Beitrag #36


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Ich auch rolleyes.gif
Leider ist es in DD nicht so einfach, da hier die Genehmigung von weiter oben kommt whistling.gif


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dete
Beitrag 05.08.2011, 12:47
Beitrag #37


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Die Kollegen des BAG sind sehr wohl berechtigt auch PKW anzuhalten, nämlich dann, wenn sie im Rahmen ihrer zugewiesenen Tätigkeit ( Güterverkehrskontrollen ) Verstöße gegen StGB, StVG etc. feststellen!

Detailliert aufgeführt in § 12 Abs. 6 GüKG !


Und hier ist das Urteil des OLG Celle.

http://beck-aktuell.beck.de/news/olg-celle...chungsfahrzeuge


dete
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cybershadow
Beitrag 05.08.2011, 12:51
Beitrag #38


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Zitat (blackdodge @ 05.08.2011, 12:07) *
wavey.gif gibt es da genaueres ? Aktenzeichen o.ä. ?

Das OLG Celle hat eine Pressemitteilung herausgegeben: http://www.oberlandesgericht-celle.nieders...&_psmand=54

Das Urteil steht allerdings noch nicht im Volltext im Netz, sollte aber in den nächsten Tagen kommen. AZ: 14 U 158/10
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Jens
Beitrag 05.08.2011, 13:22
Beitrag #39


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Zitat (dete @ 05.08.2011, 13:47) *
Die Kollegen des BAG sind sehr wohl berechtigt auch PKW anzuhalten, nämlich dann, wenn sie im Rahmen ihrer zugewiesenen Tätigkeit ( Güterverkehrskontrollen ) Verstöße gegen StGB, StVG etc. feststellen!
Nö,. im §12 Abs. 6 steht drin, wenn das BAG im Rahmen seiner Kontrollen Verstöße gegen Gesetze bzw. Vorschriften feststellt, bei denen es nicht Verwaltungsbehörde ist, dann übermittelt es seine Erkenntnisse an die zuständigen Stellen. Das bedeutet nicht, daß PKW kontrolliert werden dürfen, um festzustellen, ob Verstöße gegen Gesetze oder Verstöße vorliegen, bei denen das BAG nicht zuständig ist.


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Mitleser
Beitrag 05.08.2011, 13:43
Beitrag #40


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Naja, die Zuständigkeit ergibt sich aus § 11 Abs. 1 und 2 GüKG. Und bei einigen Aufgaben fehlt der ansonsten vorgenommene Verweis auf Güterkraftverkehr, Straßengüterbeförderung, ... So wacht das Bundesamt darüber, daß die Rechtsvorschriften über die zulässigen Abmessungen sowie die zulässigen Achslasten und Gesamtgewichte von Kraftfahrzeugen und Anhängern eingehalten werden. Man könnte also meinen, die dürften doch jeden kontrollieren.
NUR dass die Anhalte- und Kontrollbefugnis nach § 12 Abs. 1 S. 2 GüKG auf Kraftfahrzeuge zur Güterbeförderung beschränkt ist. Und vor allem sind die Aufgaben des § 11 Abs. 1 und 2 GüKG auf solche Fälle beschränkt, soweit diese Überwachung im Rahmen der Maßnahmen nach § 12 Abs. 1 und 2 durchgeführt werden kann.


Also bei Anhaltesignal einfach wavey.gif und biker.gif
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Hoheneicherstation
Beitrag 05.08.2011, 13:48
Beitrag #41


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Zitat (Achim @ 05.08.2011, 08:58) *
Das BAG ist kein Polizeivollzugsdienst. Es hat lediglich polizeiliche Befugnisse im Bereich des gewerblichen Güter- und Personenverkehrs.


Hallo

Im Prinzip ist das richtig.
Mich irritiert die Bezeichnung "gewerblichen Güterverkehr", denn in § 20 des GüKG steht: (Zitat § 20 )

Befugnisse des Bundesamtes bei der Verfolgung von Zuwiderhandlungen
(1) Bei der Durchführung der Überwachungsaufgaben nach § 11 haben das Bundesamt und seine Beauftragten Zuwiderhandlungen gegen die gesetzlichen Vorschriften zu erforschen und zu verfolgen. Die Beauftragten des Bundesamtes haben insoweit die Rechte und Pflichten der Beamten des Polizeivollzugsdienstes nach den Vorschriften der Strafprozeßordnung und nach dem Gesetz über Ordnungswidrigkeiten. § 163 der Strafprozeßordnung
und § 53 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten bleiben unberührt.

In § 11 steht im Absatz 2, unter Punkt 3. b :

(1)...
(2) Das Bundesamt hat darüber zu wachen, daß
1. in- und ausländische Unternehmen des gewerblichen Güterkraftverkehrs und alle anderen am Beförderungsvertrag Beteiligten die Pflichten erfüllen, die ihnen nach diesem Gesetz und den hierauf beruhenden Rechtsvorschriften obliegen,
2. ...
3. die Rechtsvorschriften über
a)...
b) die zulässigen Abmessungen sowie die zulässigen Achslasten und Gesamtgewichte von Kraftfahrzeugen und Anhängern,
...

Bezieht sich der Satz unter 3. b jetzt auf den vorherstehenden, im Absatz 2 unter 1. aufgeführten - weil da diese Bezeichnung " gewerblicher Güterverkehr" auftaucht, oder ist dieser Satz völlig eigenständig zu lesen ... think.gif

Sollte der Satz eigenständig sein, würde sich die Überwachungspflicht auch auf jedes "normale" Fahrzeug erstrecken.
Ich kann mir vorstellen wenn ein BAG Kontrolleur so ein überladenes Fahrzeug sieht, dann ist es ihm "schietegal" ob privat oder gewerblich ...


Edith sagt: zu laaangsam ...
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Mitleser
Beitrag 05.08.2011, 13:51
Beitrag #42


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Wie 5min vor Dir geschrieben -also abgeschickt und damit durch Dich vermutlich noch nicht gelesen-, muss man den Satz des § 11 Abs. 2 -es ist ja nur ein Satz- zu Ende lesen: "... , soweit diese Überwachung im Rahmen der Maßnahmen nach § 12 Abs. 1 und 2 durchgeführt werden kann."

Zitat (Hoheneicherstation @ 05.08.2011, 14:48) *
Edith sagt: zu laaangsam ...

Meine Edith sagt, dass das nichts macht. whistling.gif
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