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> Nutzfahrzeuge Parken vor Haus im privaten Wohngebiet
Knoblauch
Beitrag 09.08.2011, 08:10
Beitrag #1


Neuling


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wavey.gif hallo ich bin eine Neubesitzerin eines Reiheneckhauses, welches von
Einbahnstraßen umrahmt ist. Die Parkplätze sind sehr knapp. Es werden täglich und ununterbrochen mehrere Parkplätze von einem Unternehmer von seinen Nutzfahrzeugen, Anhängern und noch ein privat PK direkt neben meinem Haus, vor meiner Seiteneingangstür und direkt an der Straßenecke abgestellt. Muß denn da kein Abstand eingehalten werden, die Sicht ist beeinträchtigt. Er wohnt dort schon länger, und hat wohl eine Art Gewohnheitsrecht für sich eingerichtet.
Kann mir jememand mitteilen, wob es Möglichkeiten der Regelung gibt. Es geht mir nicht darum, ein paar Meter mehr zu meinem Haus zu laufen, es geht darum es gibt keinen freien Platz mehr im Umkreis , nur an der etwas entfernten Hauptstraße. In einem Wohngebiet sollten doch die LKW´s nicht alle abgestellt werden können.
Ich bedanke mich schon heute für Eure Mithilfe.

Knolle Knoblauch
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Hotelpool
Beitrag 09.08.2011, 08:15
Beitrag #2


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Um was für "Nutzfahrzeuge" handelt es sich denn genau? LKW, Sprinter, Kombi, etc?

Ansonsten verweise ich schon mal auf § 12 StVO:

Abs. 3a:
Zitat
Mit Kraftfahrzeugen mit einem zulässigen Gesamtgewicht über 7,5 t sowie mit Kraftfahrzeuganhängern über 2 t zulässiges Gesamtgewicht ist innerhalb geschlossener Ortschaften

1. in reinen und allgemeinen Wohngebieten,
2. in Sondergebieten, die der Erholung dienen,
3. in Kurgebieten und
4. in Klinikgebieten

das regelmäßige Parken in der Zeit von 22.00 Uhr bis 06.00 Uhr sowie an Sonn- und Feiertagen unzulässig.


Abs. 3b:
Zitat
Mit Kraftfahrzeuganhängern ohne Zugfahrzeug darf nicht länger als zwei Wochen geparkt werden. Das gilt nicht auf entsprechend gekennzeichneten Parkplätzen.


--------------------
Egal ob Verkehrsunfall, angeblicher Rotlichtverstoß, Wildunfall, Fahrerflucht oder Nötigung im Straßenverkehr.
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superdiesel
Beitrag 09.08.2011, 08:19
Beitrag #3


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Wenn das offizielle Parkplätze sind, dann dürfen dort im Prinzip auch gewerblich genutzte Fahrzeuge stehen.
Es gibt nur ein Verbot, regelmäßig LKW größer 7,5 Tonnen zGg in Wohngebieten zu parken.
An Kreuzungen müssen 5-Meter-Abstände eingehalten werden.

Du solltest mal Fotos machen, dann kann man das eher beurteilen. Auch evtl. Parkplatzbeschilderung ist entscheidend.


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und jeder, der schneller fährt, ein Verrückter?“

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dete
Beitrag 09.08.2011, 08:20
Beitrag #4


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Hallo Knolle,

erst einmal haben wir den § 12 StVO, der folgendes sagt:

"(3a) Mit Kraftfahrzeugen mit einem zulässigen Gesamtgewicht über 7,5 t sowie mit Kraftfahrzeuganhängern über 2 t zulässiges Gesamtgewicht ist innerhalb geschlossener Ortschaften

1.
in reinen und allgemeinen Wohngebieten,

das regelmäßige Parken in der Zeit von 22.00 bis 06.00 Uhr sowie an Sonn- und Feiertagen unzulässig."

Ansonsten, darf der Nachbar, sofern keine anderen Gründe entgegenstehen, dort parken.

Ich würde vorab jedoch einmal mit dem Nachbarn reden, vielleicht hat er das selbst noch n icht bemerkt und kann evtl. woanders parken/lassen.


dete
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Schorsch
Beitrag 09.08.2011, 12:00
Beitrag #5


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Das ist m.E. eher eine gewerberechtliche Frage, wenn jemand in einem (reinen?) Wohngebiet ein Gewerbe betreibt. Erkundige Dich mal beim zuständigen Ordnungsamt.
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Knoblauch
Beitrag 10.08.2011, 07:21
Beitrag #6


Neuling


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wavey.gif Hallo, ich habe gestern schon einige dienliche Hinweise erhalten. Jetzt habe ich eine Frage, die noch nicht beantwortet wurde. Meine Eingangstür zum Gaten ist genau mittig zwischen Grundstück und öffentlicher Straße ohne Gehweg dazwischen. Der Nachbar stellt seine Fuhrwerke direkt vor diese Tür, sodaß ich diese nicht mehr nutzen kann. Es kann kein Mülleimer gelehrt werden und die Anlieferung von z. B. Gartenware ist unmöglich. Ich frage mich, ob es zulässig ist, sich so zu verhalten?

Auf der anderen Grundstücksseite ist eine Ausfahrt zur Straße ohne Geweg. Ein Zaun begrenzt das Grundstück. Manche Besucher von Nachbarn stellen sich ganz dicht und knapp ganau neben die Ausfahrt, so daß keine Einsicht auf die Straße besteht, es ist nur schwer möglich rückwärts das Grundstück zu verlassen, weil keine Sicht möglich ist. Kleine Kinder mit Rollern, Hunde und ähnliches können angefahren werden, auch bei noch so sorgfältiger Fahrweise.
Ich danke schon an dieser Stelle für Eure Mühe.
Gruß Knolle

Threads verbunden, bitte nicht für jede Frage einen neuen Thread eröffnen.

Der Beitrag wurde von Andreas bearbeitet: 10.08.2011, 07:40
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stizzler
Beitrag 10.08.2011, 07:33
Beitrag #7


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ein Bild oder eine Zeichnung wäre von Vorteil


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Mitleser
Beitrag 10.08.2011, 07:34
Beitrag #8


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... ebenso das Weiterschreiben im bisherigen Thread und das dortige Antworten auf Fragen rolleyes.gif

Link gelöscht, da Threads nun verbunden sind.

Der Beitrag wurde von Andreas bearbeitet: 10.08.2011, 07:42
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Knoblauch
Beitrag 10.08.2011, 10:08
Beitrag #9


Neuling


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Danke für die Mitteilung.
Wie finde ich denn meinen neuen bzw. erweiterten Eintrag? Ich finde die Menueführung etwas schwierig für mich. Leider finde ich die Antworten nicht, und meinen ersten Eintrag hätte icfh natürlich gern erweitert, wenn ich es gekonnt hätte. Sorry, ich bin Internetneuling und habe auch hier Probleme.
Gruß Knolle
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CvR
Beitrag 10.08.2011, 10:12
Beitrag #10


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Zitat (Knoblauch @ 10.08.2011, 08:21) *
Manche Besucher von Nachbarn stellen sich ganz dicht und knapp ganau neben die Ausfahrt, so daß keine Einsicht auf die Straße besteht, es ist nur schwer möglich rückwärts das Grundstück zu verlassen, weil keine Sicht möglich ist. Kleine Kinder mit Rollern, Hunde und ähnliches können angefahren werden, auch bei noch so sorgfältiger Fahrweise.

Wenn man bei schlechter Sicht aus solch einer Ausfahrt herausfahren will, muss man sich als Ausfahrtwilliger im Zweifel halt einen Einweiser "beschaffen". Wer da ein Kind anfährt oder sonstwie einen Unfall verursacht, wird mit hoher Wahrscheinlichkeit selbst den Schwarzen Peter in Händen halten. Das Parken in dieser Form ist m.E. zwar nicht besonders nett - aber wahrscheinlich schon zulässig. Vielleicht würde es das Ausfahren schon erheblich vereinfachen, wenn man rückwärts in die Einfahrt hinein, und vorwärts, mit erheblich besserer Sicht, wieder hinaus führe.


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"Man sollte schon deshalb kein langes Gesicht machen, weil man dann mehr zu rasieren hat."
Fernand Joseph Désiré Contandin (1903-1971), französischer Schauspieler und Sänger
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Pogge
Beitrag 10.08.2011, 10:23
Beitrag #11


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Zitat (Knoblauch @ 10.08.2011, 11:08) *
Wie finde ich denn meinen neuen bzw. erweiterten Eintrag?


Umständlich:
"Verkehrsportal.de" im Browser eingeben, dann nacheinander auf:
"Forum"
"Verhalten im Straßenverkehr"
"Nutzfahrzeuge Parken vor Haus im privaten Wohngebiet" klicken, oder, wenn Du regelmässig reinschaust:

"Neue Beiträge" anklicken, dann müsste das Thema immer irgendwo dabei sein!

Aber wenn Du das hier liest, hast Du es ja gefunden! wavey.gif
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Knoblauch
Beitrag 10.08.2011, 12:00
Beitrag #12


Neuling


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Ja, rückwärts ist leider nicht möglich hinein zu fahren. Dafür reicht der Platz leider nicht, weil gegenüber in einem leichten Kurvenverlauf geparkte Autos von anderen stehen. Zudem ist das Öffnen der Heckklappe wegen Platzmangel zum Ausladen kaum noch möglich, es ist alles etwas eng bemessen. Außerdem ist beim vorwärtigen langsamen herausfahren auch schon ein kleiner Hund schon faßt unter die Räder gekommen. Ich habe Angst, vor diesem Situationen. Eine Person zum absperren habe ich nicht, ich habe meine behinderte Mutter immer dabei und muß mich sehr rücksichtsvoll bewegen. Schade, daß man nicht die Rechte beanspruchen kann, wie an Kreuzungen ( 5 m Meter Abstand zur Einmündung).
Ich bedanke mich.
Gruß Knolle
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dete
Beitrag 10.08.2011, 14:31
Beitrag #13


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§ 12 Absatz 3 Ziffer 3 StVO:
"Das Parken ist unzulässig
...

3. vor Grundstücksein- und ausfahrten, auf schmalen Straßen auch ihnen gegenüber, "

Da muss es doch möglich sein die Parker anzusprechen und ggfls. die örtliche Polizei einzuschalten.


dete
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ulm
Beitrag 10.08.2011, 16:19
Beitrag #14


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Lade doch bitte mal hier ein Foto hoch, dann können wir uns im wahrsten Wortsinne ein Bild von der Situation machen und ggf. helfen.
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fredis-garage
Beitrag 10.08.2011, 18:04
Beitrag #15


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Der Fragesteller hat doch bekundet, dass er Neuling sei- demzufolge wird er vermutlich kein Foto hochladen können.

Aus dem, was ich bisher verstanden habe: Fahrzeuge (LKW/Tonnage?) parken in reinem Wohngebiet.
In Sachen StVO wurde hier so ziemlich alles gesagt, was denkbar ist. Zuständig für den ruhenden Verkehr ist z.B. in NRW das Ortnungsamt. Dahin kann man sich wenden, wenn ein Verstoß gegen § 12 StVO vorliegt, bzw. sich ständig wiederholt.

Ist ein solcher Verstoß (Ordnungswidrigkeit) nicht erkennbar, bleibt das Gewerberecht. In Kurzform:
Zunächst einmal mit der Prüfung, ob es sich bei der Straße um reines Wohngebiet oder etwa um ein Mischgebiet handelt. Will jemand ein Gewerbe betreiben, dann bedarf es dazu der Genehmigung. Diese Genehmigung nennt man rechtlich "Begünstigender Verwaltungsakt". Dieser darf mit Auflagen und Bedingungen versehen werden- z.B. der Verpflichtung, das Gewerbe ausschließlich auf eigenem Grund zu betreiben, keine Ladeverrichtungen auf der Straße erfolgen zu lassen usw.
Für solche Fragen und Prüfungen ist in der Regel ein Gewerbeamt (Gewerbeaufsichtsamt als Teil der Ordnungsbehörde einer Stadt z.B.) zuständig.
Den hier genannten Fall habe ich in einem reinen Wohngebiet im Zuge der Dienstaufsichtsbeschwerde gegen die städtische Ordnungsbehörde letztlich erfolgreich beendet. Diese hatte ein Einschreiten verweigert, bzw. verschleppt.
Da die abgestellten Fahrzeuge ausschließlich Mercedes Sprinter waren, die nicht ordnungswidrig im Sinne der StVO parkten, habe ich schließlich das Gewerberecht bemüht. Ausschlaggebend war, dass z.B. auch Ladevorgänge oder Fahrerwechsel auf der Straße statt fanden - um nur einiges zu nennen.
Der Unternehmer mußte schließlich seinen Fuhrpark verlegen.
Anders kann die Sache ausgehen, wenn es sich um eine gemischte Bebauung handelt-.......oder die Firma eher da war, als die anderen Anwohner.


Fred
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Jack Daniels
Beitrag 10.08.2011, 21:47
Beitrag #16


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Was auf jeden Fall sicher nicht zulässig ist ist das eine Tür nicht mehr geöffnet werden kann weil jemand davor parkt.

Was jetzt noch interessant wäre wäre ob noch was von der Fläche vor dem Haus,speziell der Gartentür, zum Hausgrundstück gehört. Wenn ja hätte man zumindest das Recht des Eigentümers ihn wegzuschicken.

Manchmal ist es nicht ganz so einfach festzustellen wo das Privatgrundstück endet und wo das kommunale Gelände beginnt. So gehört zB meinem alten Herren ein Teil des Gehwegs vor dem Haus. Als der angelegt wurde wurde er der Einfachheit halber einfach bis zum Haus angelegt,aber mit Einverständnis. Die Gemeinde hat aber daran keinerlei Rechte erworben.
Also mal den Grundstücksplan rausgeholt und geschaut wo überhaupt die Grenzen liegen,denn die sind nicht selten ganz woanderst als man glaubt.
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Knoblauch
Beitrag 11.08.2011, 12:26
Beitrag #17


Neuling


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Ich danke vielmals für die Ratschläge. Wird mir einiges weiterhelfen.
Hallo Jack D.. wavey.gif
Die Gartentür endet direkt mit dem Randstein am Ende des Grundstückes. Das liegt an einer Einbahnstraße. Der Parker steht sogar mit einem seiner Fahrzeuge bis an das Ende der Straße, hält keinen Abstand.
Knolle
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RapsundRübe
Beitrag 13.08.2011, 19:10
Beitrag #18


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@Knoblauch: Verstehe ich es richtig, dass der Parker regelmäßig im verbotenen 5-Meter-Bereich vor Kreuzungen und Einmündungen parkt?
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