... Forum Straßenverkehr - der Verkehrstalk im Web


Willkommen, Gast ( Anmelden | Registrierung )

4 Seiten V  < 1 2 3 4 >  
Reply to this topicStart new topic
> Verkehrszeichen ohne Anordnung
granny
Beitrag 17.09.2013, 09:58
Beitrag #101


Mitglied
*******

Gruppe: Members 1000+
Beiträge: 2790
Beigetreten: 02.09.2005
Mitglieds-Nr.: 12606



Zitat (Mitleser @ 17.09.2013, 10:19) *
Die Anweisung an die StBB ist kein Verwaltungsakt, da ihr die Außenwirkung fehlt. So überzeugend der VGH Baden-Württemberg (Urteil vom 03..08.1995 - Az. 5 S 3563/94).

Aber natürlich besteht bereits dann "Außenwirkung", denn ansonsten gäbe es nicht regelmäßig ausdrückliche Rechtsbehelfsbelehrungen am Ende von schriftlichen Anordnungen für Verkehrszeichen, sogar mit förmlicher Monatsfrist für den Widerspruch. Der Baulastträger ist (auch wenn er selbst Behörde ist) ganz offensichtlich schon "draußen". wavey.gif
Go to the top of the page
 
+Quote Post
Mitleser
Beitrag 17.09.2013, 10:09
Beitrag #102


Mitglied
********

Gruppe: Members 1000+
Beiträge: 20363
Beigetreten: 16.10.2009
Mitglieds-Nr.: 50997



Siehe og VGB BaWü.

Deine Anordnung hat zum Inhalt, dass die Grünphase verlängert wird (-> VT). Sie hat nicht zum Inhalt, dass die StBB die Ampelphase zu ändern hat; die StBB erhält nur deswegen eine Kopie der Anordnung, damit sie auf eigenes Betreiben hin die Anordnung einpflegen kann; sollte sie dies nicht machen, dann würde die StVB die StBB explizit anweisen - muss sie aber nicht, da die StBB anscheinend mitdenkt und von sich aus umsetzt.
Go to the top of the page
 
+Quote Post
Andreas
Beitrag 17.09.2013, 10:33
Beitrag #103


Mitglied
********

Gruppe: Globaler Moderator
Beiträge: 26749
Beigetreten: 13.09.2003
Wohnort: Franken
Mitglieds-Nr.: 12



Zitat (granny @ 17.09.2013, 10:58) *
denn ansonsten gäbe es nicht regelmäßig ausdrückliche Rechtsbehelfsbelehrungen am Ende von schriftlichen Anordnungen für Verkehrszeichen, sogar mit förmlicher Monatsfrist für den Widerspruch.


Ich kenne keine einzige verkehrsrechtliche AO (und ich kenne viele) die mit einer Rechtsbehelfbelehrung ausgestattet sind.


--------------------
Vogel fliegt, Fisch schwimmt, Mensch läuft (Emil Zatopek)
Wenn du laufen willst, dann lauf eine Meile. Willst du aber ein neues Leben, dann lauf Marathon (Emil Zatopek)
>>UNICEF - Running for Children<<
Go to the top of the page
 
+Quote Post
granny
Beitrag 17.09.2013, 11:32
Beitrag #104


Mitglied
*******

Gruppe: Members 1000+
Beiträge: 2790
Beigetreten: 02.09.2005
Mitglieds-Nr.: 12606



Zitat (Andreas @ 17.09.2013, 11:33) *
Ich kenne keine einzige verkehrsrechtliche AO (und ich kenne viele) die mit einer Rechtsbehelfbelehrung ausgestattet sind.

In dem Fall beträgt die Widerspruchsfrist für den Baulastträger dann 1 Jahr whistling.gif

Hier noch ein Beispiel für eine Verkehrsrechtliche Anordnung mit Rechtsbehelfsbelehrung. Witzigerweise -obwohl von einer gänzlich anderen Behörde aus einem anderen Bundesland- ist das Layout der AO absolut identisch zum zuvor gegeben Link. Offensichtlich gibt es für sowas ein Standardformular? think.gif
Go to the top of the page
 
+Quote Post
Andreas
Beitrag 17.09.2013, 11:43
Beitrag #105


Mitglied
********

Gruppe: Globaler Moderator
Beiträge: 26749
Beigetreten: 13.09.2003
Wohnort: Franken
Mitglieds-Nr.: 12



Zitat (granny @ 17.09.2013, 12:32) *
In dem Fall beträgt die Widerspruchsfrist für den Baulastträger dann 1 Jahr whistling.gif


Nein, da das noch kein VA ist. wavey.gif

Zitat
Offensichtlich gibt es für sowas ein Standardformular? think.gif


Nein, das dürfte nur die gleiche EDV-Firma sein. Nur auf Grund der Tatsache, dass eine EDV-Firma eine Rechtsbehelfbelehrung an die Anordungen bastelt, kannst du nicht von einem VA ausgehen.


--------------------
Vogel fliegt, Fisch schwimmt, Mensch läuft (Emil Zatopek)
Wenn du laufen willst, dann lauf eine Meile. Willst du aber ein neues Leben, dann lauf Marathon (Emil Zatopek)
>>UNICEF - Running for Children<<
Go to the top of the page
 
+Quote Post
granny
Beitrag 17.09.2013, 11:49
Beitrag #106


Mitglied
*******

Gruppe: Members 1000+
Beiträge: 2790
Beigetreten: 02.09.2005
Mitglieds-Nr.: 12606



Zitat (Andreas @ 17.09.2013, 12:43) *
Nur auf Grund der Tatsache, dass eine EDV-Firma eine Rechtsbehelfbelehrung an die Anordungen bastelt, kannst du nicht von einem VA ausgehen.

Dass EDV-Firmen selbständig Formulare der deutschen Verwaltungsbehörden entwerfen, halte ich allerdings für noch abwegiger als die These, dass die Baulastträger Verkehrszeichen nur dann aufstellen, wenn sie dazu förmlich von der StVB angewiesen wurden.
Go to the top of the page
 
+Quote Post
mgka
Beitrag 17.09.2013, 11:50
Beitrag #107


Mitglied
******

Gruppe: Members
Beiträge: 954
Beigetreten: 03.01.2008
Wohnort: München-Perlach
Mitglieds-Nr.: 39276



Nun ja, zahlreiche Voraussetzungen für einen Verwaltungsakt sind in diesen Schreiben aber erfüllt.
Und warum steht eine Rechtsbehelfbelehrung drunter, wenn es kein Verwaltungsakt sein soll (und damit erst einmal auch keine Rechtsmittel möglich sind)? Zumindest erweckt diese Belehrung beim verwaltungsrechtlich wenig erfahrenen Bürger doch die Vermutung, dass das Schreiben einen (anfechtbaren) Bescheid darstellt.


--------------------
"Bei keiner anderen Erfindung ist das Nützliche mit dem Angenehmen so innig verbunden, wie beim Fahrrad." (Adam Opel)
Go to the top of the page
 
+Quote Post
Andreas
Beitrag 17.09.2013, 12:37
Beitrag #108


Mitglied
********

Gruppe: Globaler Moderator
Beiträge: 26749
Beigetreten: 13.09.2003
Wohnort: Franken
Mitglieds-Nr.: 12



Zitat (granny @ 17.09.2013, 12:49) *
Dass EDV-Firmen selbständig Formulare der deutschen Verwaltungsbehörden entwerfen, halte ich allerdings für noch abwegiger


Hast du eine Ahnung... whistling.gif

Beispiel: EDV Dr. Haller


--------------------
Vogel fliegt, Fisch schwimmt, Mensch läuft (Emil Zatopek)
Wenn du laufen willst, dann lauf eine Meile. Willst du aber ein neues Leben, dann lauf Marathon (Emil Zatopek)
>>UNICEF - Running for Children<<
Go to the top of the page
 
+Quote Post
Mitleser
Beitrag 17.09.2013, 12:46
Beitrag #109


Mitglied
********

Gruppe: Members 1000+
Beiträge: 20363
Beigetreten: 16.10.2009
Mitglieds-Nr.: 50997



Gerade das Magdeburger "Schreiben" macht keinen guten Eindruck.

Wenn es an indirekt -als Verschriftlichung des Willens der StVB- an den Verkehrsteilnehmer gerichtet ist, so fällt mir auf:
  • Der Adressat wird nicht genannt; weder durch "Allgemeinverfügung" noch durch "an den VT" oä.
  • Bei Vz-Plan 1 ist ein Zeichen überflüssig. Und nun?
  • Bei Vz-Plan 2 ist der getrennte Geh-und Radweg nur 200m lang und wird danach ein gemeinsamer, daher wird auf ganzer Länge ein gemeinsamer ausgeschildert.
  • Bei Vz-Plan 3 wird ein Gehweg zum Geh-und Radweg, weil(!) er ebenso breit ist wie der spätere Geh- und Radweg. (usw)
  • Generell habe ich immer Bauchschmerzen damit, wenn eine StVB nur ein Vz anordnet und nicht die Regelung selbst.
  • Die Rechtsbehelfsbelehrung ist sinnlos, da sie dem Betroffene eh nicht zugeht.

Wenn es an direkt -als Anweisung der StVB- an die StBB gerichtet ist, so fällt mir auf:
  • Die obige Argumentation des VGH BaWü, welche in in dem Punkt teile und wo mir auch keine Begründung zur Gegenansicht einfällt, verneint die Außenwirkung und daher ist es kein Verwaltungsakt und bedarf keiner Belehrung.
  • Es bedarf noch einer Anordnung an den VT.
  • Die StBB ist generell nicht Empfänger einer Verkehrsrechtlichen Anordnung nach § 45 Abs. 1 bis 3 [etwas weit gefasst, oder? Und Abs. 2 passt gar nicht!] StVO, da die StBB nicht am Verkehr teilnimmt.
  • Bei Vz-Plan 1 ist ein Zeichen überflüssig. Und nun?

Usw.
Go to the top of the page
 
+Quote Post
granny
Beitrag 17.09.2013, 13:06
Beitrag #110


Mitglied
*******

Gruppe: Members 1000+
Beiträge: 2790
Beigetreten: 02.09.2005
Mitglieds-Nr.: 12606



Wie ist eigentlich das Anlegen eines Bürgersteiges in einer Straße zu bewerten, die zuvor allein aus der Fahrbahn bestand? Klar ist, dass der Bürgersteig eine unmittelbare Außenwirkung entfaltet, und dass es eine verkehrsregelnde Maßnahme darstellt: Als Fußgänger müssen die Verkehrsteilnehmer künftig den Gehweg benutzen, als Fahrzeugführer dürfen sie den Weg jedoch nicht mehr in Anspruch nehmen. Zuwiderhandlungen sind nach StVO/StVG Ordnungswidrigkeiten. Das steht allerdings im Widerspruch zur StVO, die vorschreibt, dass die StVB den Verkehr allein durch Verkehrszeichen lenken dürfen. think.gif

  • Ist die Bordsteinkante ein Verkehrszeichen? (Nein)
  • Ist aber der Beschluss zum Bürgersteigbau ein "Verwaltungsakt"? (Ja)
  • Ist die Bordsteinkante ein "Dauerverwaltungsakt in Form einer Allgemeinverfügung"? (Ja)
  • Ist die Bauausführung durch ein beauftragtes Tiefbauunternehmen die "öffentliche Bekanntgabe" des internen VA "Beschluss Bürgersteigbau", jedoch kein "Verwaltungsakt" mehr? (Ja)
  • Muss der Bürgersteig noch als solcher von der StVB angeordnet werden, bevor das Parken darauf rechtswidrig wird? (Nein)
  • Ist das Parken auf dem neuen Bürgersteig strafbar, wenn er noch unbeschildert ist, aber die StVB zusammen mit dem Bau bereits intern beschlossen hat, künftig das Gehwegparken durch Z. 315 zu erlauben? (Nein)


Zitat (Mitleser @ 17.09.2013, 13:46) *
Gerade das Magdeburger "Schreiben" macht keinen guten Eindruck.

Stimmt. whistling.gif Da hat offenbar jemand versucht, im jahrelangen Wildwuchs der zahlreichen Eigenmächtigkeiten des Baulastträgers nachträglich aufzuräumen.

Zitat
Bei Vz-Plan 2 ist der getrennte Geh-und Radweg nur 200m lang und wird danach ein gemeinsamer, daher wird auf ganzer Länge ein gemeinsamer ausgeschildert.

...was ebensowenig sinnvoll/rechtskräftig/beachtlich ist, wie die vorherige Anordnung (wenn es denn eine gab... thread.gif), den ungleichen Weg insgesamt mit Z.241 zu kennzeichnen.

Zitat (Mitleser @ 17.09.2013, 13:46) *
Es bedarf noch einer Anordnung an den VT.

Das nun nicht. Die Anordnung, die an den VT ergeht, ist einzig und allein die StVO.
Go to the top of the page
 
+Quote Post
Mitleser
Beitrag 17.09.2013, 13:38
Beitrag #111


Mitglied
********

Gruppe: Members 1000+
Beiträge: 20363
Beigetreten: 16.10.2009
Mitglieds-Nr.: 50997



Gehweg ist etwas schwiriger herzuleiten - vielleicht versucht sich vorerst jemand anders.

Aber:
Zitat (granny @ 17.09.2013, 14:06) *
Ist das Parken auf dem neuen Bürgersteig strafbar, wenn er noch unbeschildert ist, aber die StVB zusammen mit dem Bau bereits intern beschlossen hat, künftig das Gehwegparken durch Z. 315 zu erlauben? (Nein)
no.gif Der beschränkende (Fußgänger) bzw begünstigende (Parker) Verwaltungsakt des Gehwegparkens wurde noch nicht bekanntgegeben. Daher ist er noch nicht wirksam.

Zitat (granny @ 17.09.2013, 14:06) *
Zitat (Mitleser @ 17.09.2013, 13:46) *
Es bedarf noch einer Anordnung an den VT.
Das nun nicht. Die Anordnung, die an den VT ergeht, ist einzig und allein die StVO.
Die StVO selbst ordnet nichts an. Beschränken kann mit der Grundlage der StVO allein die StVB. Die StVB muss aber auch (nicht zwingend schriftlich) eine Anordnung treffen und folglich den Adressaten festlegen.
Go to the top of the page
 
+Quote Post
durban
Beitrag 17.09.2013, 13:39
Beitrag #112


Mitglied
********

Gruppe: Globaler Moderator
Beiträge: 19621
Beigetreten: 17.04.2005
Mitglieds-Nr.: 9339



Zitat (granny @ 17.09.2013, 13:06) *
Das nun nicht. Die Anordnung, die an den VT ergeht, ist einzig und allein die StVO.


Nein. Ein Verwaltungsakt muss dem Adressaten bekanntgegeben werden; bei einer Allgemeinverfügung eben der Allgemeinheit.
Ein Verwaltungsakt als Akt der Eintelfallrechtssetzung ist nur dort möglich, wo erstens die Rechtslage aus dem Gesetz heraus die Regelung noch nicht hergibt und zweitens der Verwaltungsakt die durch das Gesetz gesetzten Grenzen nicht überschreitet.

Jede Einzelfallverkehrsregelung muss demnach (zumindest auch) an den VT ergehen.


--------------------
Proxima Estación: Esperanza.
Go to the top of the page
 
+Quote Post
granny
Beitrag 17.09.2013, 13:57
Beitrag #113


Mitglied
*******

Gruppe: Members 1000+
Beiträge: 2790
Beigetreten: 02.09.2005
Mitglieds-Nr.: 12606



Zitat (durban @ 17.09.2013, 14:39) *
Jede Einzelfallverkehrsregelung muss demnach (zumindest auch) an den VT ergehen.

Dies geschieht durch die öffentliche Bekanntgabe. Ohne sie besteht kein Anspruch des Staates auf Beachtung seiner Verwaltungsakte. Aber die Bekanntgabe ohne zugrunde liegenden VA ist ein bloßer Popanz, der völlig ohne Anspruch auf Beachtung ist. Wenn die Verwaltung möchte, dass ein Verkehrszeichen bis zum Tag des Entfernens aus dem Straßenraum beachtet wird, steht es ihr frei, genau dies in ihre Anordnung zu schreiben. Es geht aber nicht, dass sie nur lakonisch schreibt "Regelung xy ist aufgehoben", und dann Verstöße gegen nunmehrige Scheinverwaltungsakte ahndet.

Verkehrsrechtliche Anordnung: Anweisung zu Aufstellung/Entfernung von VZ, ergeht an den Baulastträger
Umsetzung des VA durch Bekanntgabe der Anordnung an die Verkehrsteilnehmer: Aufstellung/Entfernung der VZ
Inhaltliche Interpretation der VA ("Anordnung" eines bestimmten Verhaltens, aber nicht zu verwechseln mit "Anordnung" eines VZ durch die StVB): Kenntnis und Beachtung der StVO durch die Verkehrsteilnehmer

Beispiel: der Verkehrsminister hebt via StVO die Bedeutung der Blauschilder als "Radwegebenutzungspflicht" auf. Die StVB glänzt daraufhin wie üblich thread.gif durch Untätigkeit. Preisfrage: ist die Fahrbahnbenutzung mit dem Fahrrad dann noch eine Ordnungswidrigkeit?
Go to the top of the page
 
+Quote Post
Andreas
Beitrag 17.09.2013, 13:59
Beitrag #114


Mitglied
********

Gruppe: Globaler Moderator
Beiträge: 26749
Beigetreten: 13.09.2003
Wohnort: Franken
Mitglieds-Nr.: 12



Zitat (granny @ 17.09.2013, 14:06) *
Ist aber der Beschluss zum Bürgersteigbau ein "Verwaltungsakt"? (Ja)


Nein

Zitat
Ist die Bordsteinkante ein "Dauerverwaltungsakt in Form einer Allgemeinverfügung"? (Ja)


Nein

Zitat
Ist das Parken auf dem neuen Bürgersteig strafbar, wenn er noch unbeschildert ist, aber die StVB zusammen mit dem Bau bereits intern beschlossen hat, künftig das Gehwegparken durch Z. 315 zu erlauben? (Nein)


Ja


--------------------
Vogel fliegt, Fisch schwimmt, Mensch läuft (Emil Zatopek)
Wenn du laufen willst, dann lauf eine Meile. Willst du aber ein neues Leben, dann lauf Marathon (Emil Zatopek)
>>UNICEF - Running for Children<<
Go to the top of the page
 
+Quote Post
Mitleser
Beitrag 17.09.2013, 14:04
Beitrag #115


Mitglied
********

Gruppe: Members 1000+
Beiträge: 20363
Beigetreten: 16.10.2009
Mitglieds-Nr.: 50997



Zitat (granny @ 17.09.2013, 14:57) *
Verkehrsrechtliche Anordnung: Anweisung zu Aufstellung/Entfernung von VZ, ergeht an den Baulastträger
Umsetzung des VA durch Bekanntgabe der Anordnung an die Verkehrsteilnehmer: Aufstellung/Entfernung der VZ
Inhaltliche Interpretation der VA ("Anordnung" eines bestimmten Verhaltens, aber nicht zu verwechseln mit "Anordnung" eines VZ durch die StVB): Kenntnis und Beachtung der StVO durch die Verkehrsteilnehmer
Das sehe ich wie gesagt anders. Aber wir müssen uns da ja nicht einigen.

Zitat (granny @ 17.09.2013, 14:57) *
Beispiel: der Verkehrsminister hebt via StVO die Bedeutung der Blauschilder als "Radwegebenutzungspflicht" auf. Die StVB glänzt daraufhin wie üblich thread.gif durch Untätigkeit. Preisfrage: ist die Fahrbahnbenutzung mit dem Fahrrad dann noch eine Ordnungswidrigkeit?
Das ist eine der oben von mir genannten Unzulänglichkeiten ("Bauchschmerzen"), wenn die StVB nur Vz(-Nummern) anordnen und keinen Inhalt. Siehe ua die Bedeutungswechsel bei den Gewichtsschildern uä.
Go to the top of the page
 
+Quote Post
granny
Beitrag 17.09.2013, 14:06
Beitrag #116


Mitglied
*******

Gruppe: Members 1000+
Beiträge: 2790
Beigetreten: 02.09.2005
Mitglieds-Nr.: 12606



Zitat (Mitleser @ 17.09.2013, 14:38) *
Zitat (granny @ 17.09.2013, 14:06) *
Ist das Parken auf dem neuen Bürgersteig strafbar, wenn er noch unbeschildert ist, aber die StVB zusammen mit dem Bau bereits intern beschlossen hat, künftig das Gehwegparken durch Z. 315 zu erlauben? (Nein)
no.gif Der beschränkende (Fußgänger) bzw begünstigende (Parker) Verwaltungsakt des Gehwegparkens wurde noch nicht bekanntgegeben. Daher ist er noch nicht wirksam.

Da kommt es darauf an, ob der Bürger durch den VA begünstigt oder belastet wird. Begünstigungen (Erlaubnis, Lizenzen, Rückzahlungen) können nicht mehr verweigert werden, sobald der Verwaltungsakt beschlossen ist. Belastungen (Gebote, Verbote, Bußgelder, Gebühren) können aber erst eingefordert werden, sobald die Bekanntgabe erfolgt ist.
Go to the top of the page
 
+Quote Post
Andreas
Beitrag 17.09.2013, 14:31
Beitrag #117


Mitglied
********

Gruppe: Globaler Moderator
Beiträge: 26749
Beigetreten: 13.09.2003
Wohnort: Franken
Mitglieds-Nr.: 12



Zitat (granny @ 17.09.2013, 15:06) *
Da kommt es darauf an, ob der Bürger durch den VA begünstigt oder belastet wird.


Es existiert in diesem Moment aber noch kein VA.


--------------------
Vogel fliegt, Fisch schwimmt, Mensch läuft (Emil Zatopek)
Wenn du laufen willst, dann lauf eine Meile. Willst du aber ein neues Leben, dann lauf Marathon (Emil Zatopek)
>>UNICEF - Running for Children<<
Go to the top of the page
 
+Quote Post
durban
Beitrag 17.09.2013, 15:01
Beitrag #118


Mitglied
********

Gruppe: Globaler Moderator
Beiträge: 19621
Beigetreten: 17.04.2005
Mitglieds-Nr.: 9339



Zitat (granny @ 17.09.2013, 13:57) *
Zitat (durban @ 17.09.2013, 14:39) *
Jede Einzelfallverkehrsregelung muss demnach (zumindest auch) an den VT ergehen.

Dies geschieht durch die öffentliche Bekanntgabe. Ohne sie besteht kein Anspruch des Staates auf Beachtung seiner Verwaltungsakte. Aber die Bekanntgabe ohne zugrunde liegenden VA ist ein bloßer Popanz, der völlig ohne Anspruch auf Beachtung ist. Wenn die Verwaltung möchte, dass ein Verkehrszeichen bis zum Tag des Entfernens aus dem Straßenraum beachtet wird, steht es ihr frei, genau dies in ihre Anordnung zu schreiben. Es geht aber nicht, dass sie nur lakonisch schreibt "Regelung xy ist aufgehoben", und dann Verstöße gegen nunmehrige Scheinverwaltungsakte ahndet.


Ein VA entfaltet aber nur insoweit Wirkung, als er bekanntgegeben wurde.
Alles, was "intern" bleibt, entfaltet keine Regelungwirkung. Deshalb kommt es nicht darauf an, ob die Behörde eine Geltungsdauer in ihre Anordnung schreibt.
Und wenn sie schreibt "Regelung XY ist aufgehoben", entfaltet das erst bei der Bekanntgabe ihre Wirkung.
Damit ist das VZ bis zur Entfernung kein Scheinverwaltungsakt, sondern ein Verwaltungsakt. wink.gif

Zitat (granny @ 17.09.2013, 14:06) *
Da kommt es darauf an, ob der Bürger durch den VA begünstigt oder belastet wird. Begünstigungen (Erlaubnis, Lizenzen, Rückzahlungen) können nicht mehr verweigert werden, sobald der Verwaltungsakt beschlossen ist. Belastungen (Gebote, Verbote, Bußgelder, Gebühren) können aber erst eingefordert werden, sobald die Bekanntgabe erfolgt ist.


Wo hast Du das her?
Auch begünstigende Verwaltungsakte werden erst mit ihrer Bekanntgabe wirksam. wavey.gif


--------------------
Proxima Estación: Esperanza.
Go to the top of the page
 
+Quote Post
granny
Beitrag 17.09.2013, 15:13
Beitrag #119


Mitglied
*******

Gruppe: Members 1000+
Beiträge: 2790
Beigetreten: 02.09.2005
Mitglieds-Nr.: 12606



Zitat (Andreas @ 17.09.2013, 15:31) *
Es existiert in diesem Moment aber noch kein VA.

Angenommen, der Brief mit dem Steuerbescheid geht auf dem Postweg verloren: hat dann nie ein Verwaltungsakt existiert? think.gif
Go to the top of the page
 
+Quote Post
durban
Beitrag 17.09.2013, 15:14
Beitrag #120


Mitglied
********

Gruppe: Globaler Moderator
Beiträge: 19621
Beigetreten: 17.04.2005
Mitglieds-Nr.: 9339



Er wurde jedenfalls nicht wirksam.


--------------------
Proxima Estación: Esperanza.
Go to the top of the page
 
+Quote Post
granny
Beitrag 17.09.2013, 15:30
Beitrag #121


Mitglied
*******

Gruppe: Members 1000+
Beiträge: 2790
Beigetreten: 02.09.2005
Mitglieds-Nr.: 12606



Zitat (durban @ 17.09.2013, 16:14) *
["verlorener Steuerbescheid"]
Er wurde jedenfalls nicht wirksam.

Das gilt insofern, dass die Steuerbehörde keine Ansprüche für Nachforderungen geltend machen kann (Belastung durch VA). Sie kann aber auf der Grundlage ihres eigenen -und abgeschlossenen- VA ggf. eine Rückzahlung schon veranlassen, bevor die briefliche Bekanntgabe an den Steuerpflichtigen erfolgt (Begünstigung).
Go to the top of the page
 
+Quote Post
durban
Beitrag 17.09.2013, 16:02
Beitrag #122


Mitglied
********

Gruppe: Globaler Moderator
Beiträge: 19621
Beigetreten: 17.04.2005
Mitglieds-Nr.: 9339



Möglicherweise kann die Behörde eine Auszahlung veranlassen. Aber der Empfänger kann keinen Anspruch aus dem Bescheid herleiten, denn dieser ist mangels Bekanntgabe nicht wirksam geworden.

Anders Beispiel: Du beantragst eine Gewerbeerlaubnis. Die Behörde beabsichtigt, sie Dir zu erteilen (begünstigender VA). Dein Gewerbe kannst Du dann in dem Moment eröffnen, in dem Dir die Erlaubnis zugegangen ist, denn dadurch wird der VA wirksam. Vorher musst Du Deine Kneipe zu lassen.

Ebenso mit der Fahrerlaubniserteilung, für die eine spezielle Form der Bekanntgabe, die Aushändigung des Füherscheins, vorgeschrieben ist: Die Fahrerlaubnis ist erst ab Bekanntgabe durch Aushändigung wirksam, nicht vorher.

Oder, um auf den Spezialfall "Geld- VA" einzugehen: Angenommen, Du hast Anspruch auf eine Geldleistung aus dem SGB.
Du musst dann diese Leistung beantragen. Streng genommen hast Du dann Anspruch auf Erteilung eines Auszahlungsbescheides, nicht auf die Auszahlung (die ein schlichtes Verwaltungshandeln und kein VA ist).* Deshalb müsstest Du dann Verpflichtungsklage auf Erteilung eines Bescheides erheben, nicht Leistungsklage auf Auszahlung.

Sobald ein solcher Bescheid erlassen ist, hast Du den Anspruch auf die Auszahlung nicht (nur) aus dem Gesetz, sondern unmittelbar aus dem VA.
Erst durch die Einzelfallrechtsetzung in Form des VA hast Du also einen unmittelbaren Anspruch auf Auszahlung. Bevor der VA bekannt gegeben ist, hast Du diesen Anspruch nicht (auch, wenn die Behörde Dir rein praktisch Geld zahlen kann). Du hast vorher nur den unbestimmten und allgemeinen gesetzlichen Anspruch.

*Bevor mir widersprochen wird: Es gibt auch unmittelbare Auszahlungsansprüche. In den meisten Fällen nach SGB ergeht aber vorher ein Bescheid, aus der sich die konkrete Höhe ergibt.

MfG
Durban smile.gif


--------------------
Proxima Estación: Esperanza.
Go to the top of the page
 
+Quote Post
ukr
Beitrag 17.09.2013, 16:37
Beitrag #123


Mitglied
********

Gruppe: Foren-Insider
Beiträge: 13169
Beigetreten: 01.10.2007
Mitglieds-Nr.: 37208



Zitat (durban @ 17.09.2013, 17:02) *
*Bevor mir widersprochen wird:

Och schade, ich hatte schon Luft geholt...

...dabei habe ich davon sowieso keine Ahnung laugh2.gif
Go to the top of the page
 
+Quote Post
granny
Beitrag 17.09.2013, 16:52
Beitrag #124


Mitglied
*******

Gruppe: Members 1000+
Beiträge: 2790
Beigetreten: 02.09.2005
Mitglieds-Nr.: 12606



Zitat (durban @ 17.09.2013, 17:02) *
Möglicherweise kann die Behörde eine Auszahlung veranlassen. Aber der Empfänger kann keinen Anspruch aus dem Bescheid herleiten,

Doch. Mein Steuerberater könnte Akteneinsicht beantragen, und feststellen, dass die Entscheidung zugunsten der Rückzahlung schon längst gefällt wurde, aber die Zusendung des Bescheids ebenso verschlampt wurde, wie die Anweisung der Rückzahlung.

Zitat
Anders Beispiel: Du beantragst eine Gewerbeerlaubnis. Die Behörde beabsichtigt, sie Dir zu erteilen (begünstigender VA). Dein Gewerbe kannst Du dann in dem Moment eröffnen, in dem Dir die Erlaubnis zugegangen ist, denn dadurch wird der VA wirksam. Vorher musst Du Deine Kneipe zu lassen.

Ich wüsste nicht, was dafür spräche, dass der Betrieb einer Kneipe ordnungswidrig wäre, wenn der positive Bescheid dafür noch auf dem Postwege ist. Es kann auch offen bleiben, ob im Bescheid ein konkretes Datum genannt wird, zu dem künftig die Lizenz in Kraft treten soll, oder ob dort lediglich das Datum der Ausfertigung des Schreibens angegeben ist. In beiden Fällen kommt es hinsichtlich der a posteriori-Erteilung eines Bußgeldes durch die Lebensmittelkontrolle aber nur darauf an, ob das Datum der Kontrolle früher liegt, als das relevante Datum des Bescheides. Ich muss den Brief bis zur Kontrolle aber weder tatsächlich erhalten noch gelesen haben, um straffrei meine Kneipe betreiben zu dürfen.

Anders liegt der Fall bei einer Fahrerlaubnis. Das liegt aber daran, dass hier das Mitführen dieses Dokumentes beim Führen eines KFZ Pflicht ist. Wer ohne den Führerschein erwischt wird, macht sich allerdings nur der Ordnungswidrigkeit durch Verstoß gegen diese Mitführpflicht schuldig, nicht aber der Straftat des Fahrens ohne Fahrerlaubnis.
Go to the top of the page
 
+Quote Post
durban
Beitrag 17.09.2013, 16:53
Beitrag #125


Mitglied
********

Gruppe: Globaler Moderator
Beiträge: 19621
Beigetreten: 17.04.2005
Mitglieds-Nr.: 9339



Ungenauigkeiten bleiben hier ja selten lange unwidersprochen. laugh2.gif

Aber jetzt sind wir ziemlich weit vom Thema weg.

Wir hatten ja, wenn ich mich richtig entsinne, folgenden Ausgangsfall:

Ein Verkehrszeichen wird angefochten. Daraufhin behauptet die Behörde, sie habe "die Regelung aufgehoben", wolle aber mit der Demontage der Schilder warten, bis die Ampelschaltung geändert ist.

Es wurde gefragt, ob die Anfechtungsklage noch statthaft ist.

Meiner Meinung nach liegt darin übrigens zweifelsfrei noch keine Aufhebung der Regelung, sondern nur die Absicht, dies zu tun. Denn augenscheinlich soll ja die Regelung bis zur Anpassung der Ampelschaltung unverändert bleiben.
Daher bleibt die Anfechtungsklage statthaft.

Dies ist m.E. auch dann der Fall, wenn die Behörde meint, sie habe eine unbedingte straßenverkehrsrechtliche Anordnung gelassen.

Nur dann, wenn durch das Gericht die Nichtigkeit eines VZ festgestellt wird (z.B. nach erfolgreicher Anfechtung nach § 113 Abs. 1 VwGO), so stellt das Abschrauben der VZ schlichtes Verwaltungshandeln dar, sodass dann, wenn die Behörde die Beschilderung nicht entfernt, eine allgemeine Leistungsklage zu erheben wäre.

Das ist jetzt alles eine ziemlich dogmatische und theoretische Diskussion geworden, aber das gehört zum VP ja dazu. smile.gif

MfG
Durban smile.gif


--------------------
Proxima Estación: Esperanza.
Go to the top of the page
 
+Quote Post
granny
Beitrag 17.09.2013, 17:32
Beitrag #126


Mitglied
*******

Gruppe: Members 1000+
Beiträge: 2790
Beigetreten: 02.09.2005
Mitglieds-Nr.: 12606



Zitat (durban @ 17.09.2013, 17:53) *
Nur dann, wenn durch das Gericht die Nichtigkeit eines VZ festgestellt wird (z.B. nach erfolgreicher Anfechtung nach § 113 Abs. 1 VwGO),
Die Schwierigkeit dürfte regelmäßig sein, als Bürger den Nachweis der Existenz der Abordnung vor Gericht zu führen, solange die StVB nicht mitspielt. Sofern eine ausdrückliche Abordnung des Verkehrszeichens aber nachweisbar existiert, wird kein Gericht umhin können, die Nichtigkeit feststellen zu müssen. Ich finde es in Ordnung, wenn man den Verkehrsteilnehmern keinen Strick daraus dreht, dass sie sich in Unkenntnis der Abordnung noch an die nichtig gewordene Beschilderung halten. Verkehrsteilnehmer, die Kenntnis der Abordnung besitzen, kann die Ordnungsbehörde aber nicht mehr belangen, weil die Betroffenen eben jederzeit die Nichtigkeit feststellen lassen können. Hier kommt allenfalls eine Ahndung nach § 1 als Auffangtatbestand in Frage, sofern der "Verstoß" konkret zu Problemen im Miteinander der Verkehrsteilnehmer geführt hat.

Zitat
so stellt das Abschrauben der VZ schlichtes Verwaltungshandeln dar, sodass dann, wenn die Behörde die Beschilderung nicht entfernt, eine allgemeine Leistungsklage zu erheben wäre.

Die Straßenverkehrsbehörde schraubt nicht selbst, und der tatsächlich abschraubende Baulastträger muss nicht automatisch Behörde sein. Die Klage wäre jedenalls allein gegen den unbotmäßigen Baulastträger zu erheben (z.B. auch durch die StVB selbst...). wavey.gif
Go to the top of the page
 
+Quote Post
wernecmn
Beitrag 17.09.2013, 20:17
Beitrag #127


Mitglied
*******

Gruppe: Members 1000+
Beiträge: 1093
Beigetreten: 01.04.2011
Wohnort: Gemeinde bei Erlangen
Mitglieds-Nr.: 58684



Zitat (Mitleser @ 17.09.2013, 10:19) *
Die Anweisung an die StBB ist kein Verwaltungsakt, da ihr die Außenwirkung fehlt. So überzeugend der VGH Baden-Württemberg (Urteil vom 03..08.1995 - Az. 5 S 3563/94).

Der VGH verneint in diesem Urteil keineswegs, dass die Anordnung gegenüber der Straßenbaubehörde einen Verwaltungsakt darstellt (Rn. 22). Allerdings muss die Rechtswirkung eines Hoheitsakts gerade gegenüber demjenigen eintreten, der sich mit der Anfechtungsklage gegen ihn wendet; sonst ist die Klage unzulässig.
Go to the top of the page
 
+Quote Post
Mitleser
Beitrag 18.09.2013, 09:25
Beitrag #128


Mitglied
********

Gruppe: Members 1000+
Beiträge: 20363
Beigetreten: 16.10.2009
Mitglieds-Nr.: 50997



Zitat (granny @ 17.09.2013, 17:52) *
Zitat (durban @ 17.09.2013, 17:02) *
Möglicherweise kann die Behörde eine Auszahlung veranlassen. Aber der Empfänger kann keinen Anspruch aus dem Bescheid herleiten,

Doch. Mein Steuerberater könnte Akteneinsicht beantragen, und feststellen, dass die Entscheidung zugunsten der Rückzahlung schon längst gefällt wurde, aber die Zusendung des Bescheids ebenso verschlampt wurde, wie die Anweisung der Rückzahlung.
Durch die Einsichtnahme in die internen Unterlagen würde man dann Kenntnis erlangen und der Bescheid würde einem dadurch(!) bekannt gegeben und damit(!) wirksam werden.


@wernecmn:
Ok, der VGH BaWü windet sich bei der Frage etwas und lässt es offen [ich sehe da trotzdem eine Contra-Tendenz], weil es nicht entschieden werden musste.
Go to the top of the page
 
+Quote Post
granny
Beitrag 18.09.2013, 09:44
Beitrag #129


Mitglied
*******

Gruppe: Members 1000+
Beiträge: 2790
Beigetreten: 02.09.2005
Mitglieds-Nr.: 12606



Zitat (Mitleser @ 18.09.2013, 10:25) *
Zitat (granny @ 17.09.2013, 17:52) *

Doch. Mein Steuerberater könnte Akteneinsicht beantragen, und feststellen, dass die Entscheidung zugunsten der Rückzahlung schon längst gefällt wurde, aber die Zusendung des Bescheids ebenso verschlampt wurde, wie die Anweisung der Rückzahlung.
Durch die Einsichtnahme in die internen Unterlagen würde man dann Kenntnis erlangen und der Bescheid würde einem dadurch(!) bekannt gegeben und damit(!) wirksam werden.

Kein Einwand - im Grunde ist es ja genau das, was ich mit meinem Beispiel aufzeigen wollte.

Ich sehe jedenfalls keinerlei grundsätzlichen Unterschied zu einem Verkehrszeichen, das längst abgeordnet ist: Ich nehme Akteneinsicht oder erlange sonstwie Kenntnis davon, dass die StVB die bisherige Anordnung schon aufgehoben hatte, und -simsalabim- hat die Bekanntgabe der Aufhebung stattgefunden und das Verkehrszeichen hat sich als Scheinverwaltungsakt entpuppt. wink.gif
Go to the top of the page
 
+Quote Post
Mitleser
Beitrag 18.09.2013, 09:52
Beitrag #130


Mitglied
********

Gruppe: Members 1000+
Beiträge: 20363
Beigetreten: 16.10.2009
Mitglieds-Nr.: 50997



dito
Go to the top of the page
 
+Quote Post
durban
Beitrag 18.09.2013, 10:01
Beitrag #131


Mitglied
********

Gruppe: Globaler Moderator
Beiträge: 19621
Beigetreten: 17.04.2005
Mitglieds-Nr.: 9339



Zitat (granny @ 17.09.2013, 17:32) *
Die Straßenverkehrsbehörde schraubt nicht selbst, und der tatsächlich abschraubende Baulastträger muss nicht automatisch Behörde sein. Die Klage wäre jedenalls allein gegen den unbotmäßigen Baulastträger zu erheben (z.B. auch durch die StVB selbst...). wavey.gif


Kein genereller Widerspruch. Aber gegen wen sich die Klage richtet, ist vom Landesrecht abhängig. Es ist entweder das Bundesland oder aber die zuständige Behörde. Wer tatsächlich den Schraubenzieher in der Hand hat ist für die Klage egal.

Zitat (Mitleser @ 18.09.2013, 09:25) *
Durch die Einsichtnahme in die internen Unterlagen würde man dann Kenntnis erlangen und der Bescheid würde einem dadurch(!) bekannt gegeben und damit(!) wirksam werden.


Zufällige Kenntnis ist aber keine Bekanntgabe! Die Bekanntgabe ist eine bewusste und zielgerichtete Handlung der Behörde und muss mit Bekanntgabewillen erfolgen.


--------------------
Proxima Estación: Esperanza.
Go to the top of the page
 
+Quote Post
Mitleser
Beitrag 18.09.2013, 10:16
Beitrag #132


Mitglied
********

Gruppe: Members 1000+
Beiträge: 20363
Beigetreten: 16.10.2009
Mitglieds-Nr.: 50997



Der grundsätzliche Bekanntgabewille war das (erfolglose) Absenden des Bescheides. Die erfolglose Bekanntgabe wurde durch die Einsichtnahme nachgeholt.
Go to the top of the page
 
+Quote Post
durban
Beitrag 18.09.2013, 10:29
Beitrag #133


Mitglied
********

Gruppe: Globaler Moderator
Beiträge: 19621
Beigetreten: 17.04.2005
Mitglieds-Nr.: 9339



Jedenfalls bei der verkehrsrechtlichen Anordnung kann das nicht sein, denn hier wurde ja nichts nach außen abgesendet.
Wenn die Behörde ihren Regelungswillen nicht nach außen willentlich kundtut, bleibt es bei irgendeiner internen Entscheidung, die aber keinen wirksamen VA darstellt.


--------------------
Proxima Estación: Esperanza.
Go to the top of the page
 
+Quote Post
granny
Beitrag 18.09.2013, 10:41
Beitrag #134


Mitglied
*******

Gruppe: Members 1000+
Beiträge: 2790
Beigetreten: 02.09.2005
Mitglieds-Nr.: 12606



Zitat (durban @ 18.09.2013, 11:01) *
Die Bekanntgabe ist eine bewusste und zielgerichtete Handlung der Behörde und muss mit Bekanntgabewillen erfolgen.

Es geht ja hier nicht darum, dass der Fensterputzer am offenen Fenster ein Telefongespräch mithört, oder dass die Putzfrau zufällig einen Ausdruck des Entscheides unter dem Teppich findet.

Was sollte aber daran "ungerichtet" und "unbewusst" sein, wenn die Behörde jemandem auf Nachfrage eine mündliche Auskunft erteilt, eine Akteneinsicht gewährt oder von sich aus eine entsprechende Kopie ihres Beschlusses an einen Bürger herausgibt? think.gif Ich sehe auch nichts im VwVfG, was vorschreiben würde, dass eine geänderte Allgemeinverfügung gegenüber einem einzelnen Betroffenen nur dann als bekannt gegeben zu gelten hat, wenn gleichzeitig auch die Allgemeinheit auf dem üblichen Wege informiert worden ist. Die Vorschriften über die öffentliche Bekanntgabe der Allgemeinverfügung sind kann/darf-Vorschriften, die die üblichen Bekanntgabewege ergänzen können, aber nicht zwingend ersetzen müssen.
Go to the top of the page
 
+Quote Post
durban
Beitrag 18.09.2013, 11:05
Beitrag #135


Mitglied
********

Gruppe: Globaler Moderator
Beiträge: 19621
Beigetreten: 17.04.2005
Mitglieds-Nr.: 9339



Zitat (granny @ 18.09.2013, 10:41) *
Was sollte aber daran "ungerichtet" und "unbewusst" sein, wenn die Behörde jemandem auf Nachfrage eine mündliche Auskunft erteilt, eine Akteneinsicht gewährt oder von sich aus eine entsprechende Kopie ihres Beschlusses an einen Bürger herausgibt?


Bei mündlichen Auskünften oder Herausgabe einer Kopie eines Beschlusses ist es etwas anderes. Das könnte im Einzelfall eine Bekanntgabe sein. Aber die Akteneinsicht ist unabhängig vom Willen der Behörde zu gewähren. Somit wird damit nicht der Wille ausgedrückt, dass die Behörde sich binden will.
Es kann ja auch sein, dass eine Entscheidung vor Bekanntgabe geändert wird. Natürlich wird dazu jeder Schritt in den Akten vermerkt. Würde man die AA als Bekanntgabe verstehen, würde jede interne Verfügung zum VA und müsste sich dann an den §§ 48, 49 VwVfG messen.
Es gäbe ab dem Akteneinsichtsgesuch keine internen Verfügungen mehr.

Zitat (granny @ 18.09.2013, 10:41) *
think.gif Ich sehe auch nichts im VwVfG, was vorschreiben würde, dass eine geänderte Allgemeinverfügung gegenüber einem einzelnen Betroffenen nur dann als bekannt gegeben zu gelten hat, wenn gleichzeitig auch die Allgemeinheit auf dem üblichen Wege informiert worden ist. Die Vorschriften über die öffentliche Bekanntgabe der Allgemeinverfügung sind kann/darf-Vorschriften, die die üblichen Bekanntgabewege ergänzen können, aber nicht zwingend ersetzen müssen.


Das habe ich auch nicht behauptet. Auch Allgemeinverfügungen können an den einzelnen bekanntgegeben werden. Worin wir im Wesentlichen nicht übereinstimmen, sind m.E. zwei Punkte:
- In einer Akteneinsicht liegt keine Bekanntgabe
- Meiner Meinung nach kann auch die Aufhebung eines Verkehrszeichens nur durch Demontage des VZ erfolgen. Wir sind uns ja - denke ich - einig, dass eine positive Verkehrsregelung gem. § 45 Abs. 6 StVO nur durch Verkehrszeichen erfolgen kann (nach herrschender Meinung ist § 45 Abs. 6 StVO eine Spezialregelung zur Bekanntgabe). Meiner Ansicht nach gilt dies eben auch für die Aufhebung einer Beschränkung, die nur durch Demontage des betreffenden Verkehrszeichens erfolgen kann.


--------------------
Proxima Estación: Esperanza.
Go to the top of the page
 
+Quote Post
Mitleser
Beitrag 18.09.2013, 11:11
Beitrag #136


Mitglied
********

Gruppe: Members 1000+
Beiträge: 20363
Beigetreten: 16.10.2009
Mitglieds-Nr.: 50997



Zitat (durban @ 18.09.2013, 12:05) *
Zitat (granny @ 18.09.2013, 10:41) *
Was sollte aber daran "ungerichtet" und "unbewusst" sein, wenn die Behörde jemandem auf Nachfrage eine mündliche Auskunft erteilt, eine Akteneinsicht gewährt oder von sich aus eine entsprechende Kopie ihres Beschlusses an einen Bürger herausgibt?

Bei mündlichen Auskünften oder Herausgabe einer Kopie eines Beschlusses ist es etwas anderes. Das könnte im Einzelfall eine Bekanntgabe sein. Aber die Akteneinsicht ist unabhängig vom Willen der Behörde zu gewähren. Somit wird damit nicht der Wille ausgedrückt, dass die Behörde sich binden will.
Es kann ja auch sein, dass eine Entscheidung vor Bekanntgabe geändert wird. Natürlich wird dazu jeder Schritt in den Akten vermerkt. Würde man die AA als Bekanntgabe verstehen, würde jede interne Verfügung zum VA und müsste sich dann an den §§ 48, 49 VwVfG messen.
Es gäbe ab dem Akteneinsichtsgesuch keine internen Verfügungen mehr.
Ich stimme Dir zu, @durban. Aber nur, wenn sich bei der Akteneinsicht nicht ergibt, dass die Behörde bekanntgeben wollte und sie die dazu notwendigen Schritte eingeleitet hat und diese Schritte auch als erfolgsversprechend gelten und von der Behörde als erfolgt angesehen werden (müssen/können).
Go to the top of the page
 
+Quote Post
durban
Beitrag 18.09.2013, 11:21
Beitrag #137


Mitglied
********

Gruppe: Globaler Moderator
Beiträge: 19621
Beigetreten: 17.04.2005
Mitglieds-Nr.: 9339



Ok, darauf kann ich mich zähneknirschend einlassen. Grmbl. laugh2.gif

Wenn sich in der AA ergibt, dass bspw. ein Bescheid an den Adressaten ergangen ist, dieser aber niemals angekommen ist, dann kann er ab dem Zeitpunkt der AA als bekanntgegeben werden. (Das gilt aber natürlich nicht für die Anordnung von Verkehrsregelungen.)


--------------------
Proxima Estación: Esperanza.
Go to the top of the page
 
+Quote Post
Herrn Schorch
Beitrag 18.09.2013, 21:39
Beitrag #138


Mitglied
*******

Gruppe: Members 1000+
Beiträge: 2706
Beigetreten: 30.12.2012
Mitglieds-Nr.: 66775



Auch auf die Gefahr hin, dass ich etwas überlesen habe: Kann/darf denn der Bekanntgabewille der Straßenverkehrsbehörde (bei einer Allgemeinverfügung) überhaupt auf etwas anderes gerichtet sein, als auf die Anbringung oder Entfernung eines Verkehrszeichens? Selbst jedwede andere Mitteilung zum Verfahrensstand sollte keine "Bekanntgabe" sein, sondern dürfte wohl eher den Charakter einer Auskunft haben.
Anders bewertet werden muss dies, wenn die Behörde ablehnend keine Allgemeinverfügung erlässt. Andernfalls würde der Rechtsschutz verloren gehen.


--------------------
"Also . . . ich find’s fies, dass Sie so auf Herrn Schorch herumhacken." (Uwe Wöllner, Quelle; Foto: Julia Zimmermann)
Go to the top of the page
 
+Quote Post
wernecmn
Beitrag 19.09.2013, 05:51
Beitrag #139


Mitglied
*******

Gruppe: Members 1000+
Beiträge: 1093
Beigetreten: 01.04.2011
Wohnort: Gemeinde bei Erlangen
Mitglieds-Nr.: 58684



Zitat (Schattenfell @ 18.10.2011, 01:22) *
Obwohl Mitarbeiter der Verwaltung mutmaßlich hin und wieder auf dem Weg zur Arbeit daran vorbeikommen, könne sich die Behörde erst nach Vorlage einiger Fotos von der Existenz dieser Schilder überzeugen lassen. Eine Anordnung ließe sich im Archiv natürlich nicht mehr auftreiben, man bekomme es allerdings nicht geregelt, diese Schilder abzubauen — schließlich sind sie ja auf dem Papier gar nicht existent.

Ich würde hier ganz einfach einen Antrag auf Überprüfung und Neubescheidung der Radwegbenutzungspflicht an die zuständige Straßenverkehrsbehörde stellen. Ich würde als Behördenmitarbeiter auch nicht ohne Anordnung eigenmächtig ein Verkehrszeichen abmontieren.
Go to the top of the page
 
+Quote Post
granny
Beitrag 19.09.2013, 08:20
Beitrag #140


Mitglied
*******

Gruppe: Members 1000+
Beiträge: 2790
Beigetreten: 02.09.2005
Mitglieds-Nr.: 12606



Zitat (wernecmn @ 19.09.2013, 06:51) *
Zitat (Schattenfell @ 18.10.2011, 01:22) *
Eine Anordnung ließe sich im Archiv natürlich nicht mehr auftreiben, man bekomme es allerdings nicht geregelt, diese Schilder abzubauen — schließlich sind sie ja auf dem Papier gar nicht existent.

Ich würde hier ganz einfach einen Antrag auf Überprüfung und Neubescheidung der Radwegbenutzungspflicht an die zuständige Straßenverkehrsbehörde stellen.

Sollte man nicht eher zunächst den Baulastträger um Überprüfung der Beschilderung bitten? Immerhin besteht die Gefahr, dass ein nichtiges Schild mit einem amtlich angeordneten Verkehrszeichen verwechselt werden könnte. whistling.gif

Kann der Baulastträger keinen Anordnungsbescheid der Straßenverkehrsbehörde vorweisen, so ist davon auszugehen, dass es sich bei dem Zeichen um einen Verstoß gegen § 33 Abs. 2 StVO handelt. Schon aus Amtshaftungsgründen würde ich als Baubehörde dann dankbar für den Hinweis sein und schleunigst dieses Schild, das nur vorgibt ein Verkehrszeichen zu sein, abschrauben.
Go to the top of the page
 
+Quote Post
hugo790
Beitrag 19.09.2013, 09:24
Beitrag #141


Mitglied
*******

Gruppe: Members 1000+
Beiträge: 1000
Beigetreten: 24.08.2012
Wohnort: Köln
Mitglieds-Nr.: 65308



Woher weiss der Baulastträger denn, ob es nicht mal eine Anordnung gab, die nur nicht mehr auffindbar ist oder gar mündlich erteilt wurde?
Die Standard-Antwort, die ich öfter bekam war sinngemäß:
Da keine schriftlichen Unterlagen mehr vorliegen, muss die Anordnung bereits vor 19xy erfolgt sein, da seitdem alle Unterlagen aufbewahrt werden.
Die Möglichkeit, dass keine Anordnung vorlag, wird gar nicht in Betracht gezogen.
Go to the top of the page
 
+Quote Post
reChtHabEr
Beitrag 19.09.2013, 09:33
Beitrag #142


Neuling
*

Gruppe: Members
Beiträge: 18
Beigetreten: 12.09.2013
Mitglieds-Nr.: 69910



Zitat (Mitleser @ 12.09.2013, 22:05) *
Zitat (reChtHabEr @ 12.09.2013, 20:38) *
Nach inzwischen wohl herrschender Auffassung werden Verkehrszeichen genau wie angeordnet auch wieder aufgehoben: Nach § 45 I 1 StVO. §§ 48 , 49 VwVfG sind subsidiär.
Woher nimmst Du die hM? (...) Wieso sollte die StVO überhaupt über und nicht neben dem VwVfG stehen?


Herr Ronnellenfitsch schreibt sogar (hier auf S. 163): Das ist einhellig anerkannt.

Die StVO ist, soweit sie Regelungen enthellt, speziell & das VwVfG susidiär. Steht hier: http://www.gesetze-im-internet.de/vwvfg/__1.html auch mehr oder weniger ausdrücklich drin.

Zitat (wernecmn @ 13.09.2013, 19:26) *
Allerdings hast Du in der Hauptsache nicht den Erlass eines Verwaltungsakts (Verpflichtungsklage) sondern die Aufhebung der Radwegbenutzungspflicht (Widerspruchsklage) beantragt.


Doch, ich habe Verpflichtungsklage erhoben. Es geht um Uralt-Radwegbenutzungspflichten, die mir gegenüber schon vor Jahrzehnten bestandskräftig geworden ist.


Zitat (durban @ 14.09.2013, 12:57) *
(...) Verkehrsregelungen sind nach § 45 Abs. 4 StVO nur durch Verkehrszeichen zulässig. Eine anderweitige Bekanntgabe ist somit nicht möglich. § 45 Abs. 4 S StVO ist daher nach wohl vorherrschender Ansicht lex specialis zu § 41 VwVfG: Bekanntgabe einer Verkehrsregelung ist grundsätzlich nur durch VZ möglich. Ferner wäre es unzulässig, Verkehrsregelungen nur Einzelpersonen und nicht der Allgemeinheit i.S.d. § 35 S. 2 VwVfG bekanntzugeben.


Gutes Argument, das ich so noch nicht gefunden hatte! Es bleibt m. E. nur ein Fall übrig, wo Verkehrszeichen unwirksam werden können, ohne dass die Behörde sie hat abschrauben lassen: Durch Suspension (§ 80 Abs. 5 VwGO) oder Aufhebung durchs Gericht (§ 113 Abs. 1 S. 1 VwGO).
Go to the top of the page
 
+Quote Post
durban
Beitrag 19.09.2013, 09:59
Beitrag #143


Mitglied
********

Gruppe: Globaler Moderator
Beiträge: 19621
Beigetreten: 17.04.2005
Mitglieds-Nr.: 9339



Zitat (reChtHabEr @ 19.09.2013, 09:33) *
Gutes Argument, das ich so noch nicht gefunden hatte! Es bleibt m. E. nur ein Fall übrig, wo Verkehrszeichen unwirksam werden können, ohne dass die Behörde sie hat abschrauben lassen: Durch Suspension (§ 80 Abs. 5 VwGO) oder Aufhebung durchs Gericht (§ 113 Abs. 1 S. 1 VwGO).


Das sehe ich auch so (wenn wir jetzt mal sinnentstellende Beschädigungen usw. außen vor lassen.


--------------------
Proxima Estación: Esperanza.
Go to the top of the page
 
+Quote Post
granny
Beitrag 19.09.2013, 10:11
Beitrag #144


Mitglied
*******

Gruppe: Members 1000+
Beiträge: 2790
Beigetreten: 02.09.2005
Mitglieds-Nr.: 12606



Zitat (hugo790 @ 19.09.2013, 10:24) *
Woher weiss der Baulastträger denn, ob es nicht mal eine Anordnung gab, die nur nicht mehr auffindbar ist oder gar mündlich erteilt wurde?

Er weiß es nicht. Man stelle sich aber mal vor, ein Privatmann würde so nonchalant mit seinen Unterlagen umgehen. Das Einzige, was verhindert, dass die Gerichte dem Verwaltungsapparat diese lasche Praxis um die Ohren hauen, ist die naive Annahme, dass schon niemand Unbefugtes so dreist sein würde, auf eigene Verantwortung und Rechnung ein Verkehrszeichen irgendwo anzuschrauben.

Am besten wird man diesem Treiben ein Ende setzen, wenn man Selbstanzeige erstattet, und behauptet, das Zeichen einst selber angebracht zu haben. thread.gif

Zitat
Die Standard-Antwort, die ich öfter bekam war sinngemäß:
Da keine schriftlichen Unterlagen mehr vorliegen, muss die Anordnung bereits vor 19xy erfolgt sein, da seitdem alle Unterlagen aufbewahrt werden.
Die Möglichkeit, dass keine Anordnung vorlag, wird gar nicht in Betracht gezogen.

Neulich wurden in Köln bei Ausgrabungen nur Steine und Scherben gefunden. Kupferdraht hingegen konnte nicht nachgewiesen werden. Das muss ja dann wohl der Beweis dafür sein, dass schon die Alten Römer mit Handys telefonierten! whistling.gif
Go to the top of the page
 
+Quote Post
durban
Beitrag 19.09.2013, 10:12
Beitrag #145


Mitglied
********

Gruppe: Globaler Moderator
Beiträge: 19621
Beigetreten: 17.04.2005
Mitglieds-Nr.: 9339



Zitat (reChtHabEr @ 19.09.2013, 09:33) *
Die StVO ist, soweit sie Regelungen enthellt, speziell & das VwVfG susidiär. Steht hier: http://www.gesetze-im-internet.de/vwvfg/__1.html auch mehr oder weniger ausdrücklich drin.


Der Knackpunkt dabei ist, dass § 45 Abs. 4 (nur) steht, dass eine Regelung nur durch Verkehrszeichen möglich ist. Demnach könnte man davon ausgehen, dass es sich bei der Beseitigung eines Verkehrszeichens um eine "Ent- Regelung" handelt, die davon nicht erfasst sei.
Dies halte ich aber mit dem Sinn und Zweck der Norm nicht vereinbar. Man will hier erwirken, dass der Rechtssicherheit wegen grundsätzlich nur durch Verkehrszeichen in den Verkehr lenkend eingegriffen werden kann. Die Entfernung eines Verkehrszeichens tut dies genauso wie seine Aufstellung. Eine "Ent- Regelung" ist demnach genauso eine positive Verkehrsregelung, denn der Verkehr hat sich danach anders zu verhalten als zuvor.
Im Übrigen bedeutet die Entfernung eines Verkehrszeichens ja auch nicht zwangsläufig, dass eine vorher bestehende Regelung nun aufgehoben, also die Straße "entregelt" ist. Es kann sich ja beispielsweise auch um die Entfernung eines Aufhebungszeichens handeln, wodurch eine Verkehrsstrecke verlängert wird. Hier wäre es komplett widersinnig, von einer von § 45 Abs. 4 nicht erfassten "Ent- Regelung" zu sprechen, nur weil die Regelung technisch durch das Entfernen eines Verkehrszeichens umgesetzt wird.


--------------------
Proxima Estación: Esperanza.
Go to the top of the page
 
+Quote Post
granny
Beitrag 19.09.2013, 10:27
Beitrag #146


Mitglied
*******

Gruppe: Members 1000+
Beiträge: 2790
Beigetreten: 02.09.2005
Mitglieds-Nr.: 12606



Zitat (durban @ 19.09.2013, 11:12) *
Man will hier erwirken, dass der Rechtssicherheit wegen grundsätzlich nur durch Verkehrszeichen in den Verkehr lenkend eingegriffen werden kann. Die Entfernung eines Verkehrszeichens tut dies genauso wie seine Aufstellung. Eine "Ent- Regelung" ist demnach genauso eine positive Verkehrsregelung, denn der Verkehr hat sich danach anders zu verhalten als zuvor.

Wie sieht es denn bei einem Tempolimit aus, dass zu Beginn einer längeren Straße angeordnet wird, bei der aber nach der Hälfte der Strecke wegen der Gemeindegrenze eine ganz andere StVB örtlich zuständig ist. Ist die Nicht-Regelung der zweiten StVB (die damit das neue Tempolimit wohl indirekt abnickt), deiner Ansicht nach ebenfalls eine "positive Verkehrsregelung"? Ist dies auch dann der Fall, wenn die zweite StVB offen zugeben würde, absolut ahnungslos zu sein, welche Zeichen im Nachbarkreis aufgestellt seien? think.gif
Go to the top of the page
 
+Quote Post
Andreas
Beitrag 19.09.2013, 10:30
Beitrag #147


Mitglied
********

Gruppe: Globaler Moderator
Beiträge: 26749
Beigetreten: 13.09.2003
Wohnort: Franken
Mitglieds-Nr.: 12



Zitat (granny @ 19.09.2013, 11:27) *
Wie sieht es denn bei einem Tempolimit aus, dass zu Beginn einer längeren Straße angeordnet wird, bei der aber nach der Hälfte der Strecke wegen der Gemeindegrenze eine ganz andere StVB örtlich zuständig ist.


Die StVB wird das Tempolimit nur bis zu ihrer Zuständigkeitsgrenze anordnen, sollte das Tempolimit weiter gelten, muss die andere StVB eine gesonderte Anordnung erlassen.


--------------------
Vogel fliegt, Fisch schwimmt, Mensch läuft (Emil Zatopek)
Wenn du laufen willst, dann lauf eine Meile. Willst du aber ein neues Leben, dann lauf Marathon (Emil Zatopek)
>>UNICEF - Running for Children<<
Go to the top of the page
 
+Quote Post
granny
Beitrag 19.09.2013, 10:54
Beitrag #148


Mitglied
*******

Gruppe: Members 1000+
Beiträge: 2790
Beigetreten: 02.09.2005
Mitglieds-Nr.: 12606



Zitat (Andreas @ 19.09.2013, 11:30) *
sollte das Tempolimit weiter gelten, muss die andere StVB eine gesonderte Anordnung erlassen.

IOW: Wenn ich eine Gemeindegrenze ohne neues Z.274 passiere, darf ich also Gas geben?
Go to the top of the page
 
+Quote Post
Andreas
Beitrag 19.09.2013, 10:58
Beitrag #149


Mitglied
********

Gruppe: Globaler Moderator
Beiträge: 26749
Beigetreten: 13.09.2003
Wohnort: Franken
Mitglieds-Nr.: 12



Nö, in solchen Fällen sprechen sich die StVB aber ab.


--------------------
Vogel fliegt, Fisch schwimmt, Mensch läuft (Emil Zatopek)
Wenn du laufen willst, dann lauf eine Meile. Willst du aber ein neues Leben, dann lauf Marathon (Emil Zatopek)
>>UNICEF - Running for Children<<
Go to the top of the page
 
+Quote Post
durban
Beitrag 19.09.2013, 11:45
Beitrag #150


Mitglied
********

Gruppe: Globaler Moderator
Beiträge: 19621
Beigetreten: 17.04.2005
Mitglieds-Nr.: 9339



Zitat (granny @ 19.09.2013, 10:54) *
IOW: Wenn ich eine Gemeindegrenze ohne neues Z.274 passiere, darf ich also Gas geben?


Nein. Die straßenverkehrsrechtliche Wirkung wird durch das Verkehrszeichen erzeugt. Und dieses bestimmt nach der StVO eine Geschwindigkeitsbegrenzung bis zur Aufhebung. Mit anderen Worten: Egal, was in der Anordnung steht: Der Inhalt der Regelung an den Verkehrsteilnehmer bestimmt sich allein durch die Aussage des Verkehrszeichens. Die Anordnung ist mit dem Inhalt bekanntgegeben, der in dem Verkehrszeichen zum Ausdruck kommt.


--------------------
Proxima Estación: Esperanza.
Go to the top of the page
 
+Quote Post

4 Seiten V  < 1 2 3 4 >
Reply to this topicStart new topic
2 Besucher lesen dieses Thema (Gäste: 2 | Anonyme Besucher: 0)
0 Mitglieder:

 



RSS Vereinfachte Darstellung Aktuelles Datum: 24.04.2025 - 22:08