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> zulassungsfreie Anhänger Kennzeichenfarbe??
Lutze
Beitrag 03.11.2011, 08:42
Beitrag #1


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Hallo Zusammen,

leider habe ich mit der Such-Funktion nicht das Richtige gefunden was mir weiterhilft.

Es geht um zul.-freie Anhänger, die kein eigenes Kennzeichen führen, sondern nur ein Wiederholungskennzeichen.

Oft wird behauptet, dass das Wiederholungkennzeichen die selbe Farbe (schwarz/grün) haben muss, wie das Zugfahrzeug.

Nach KraftStG § 3 sind Fahrzeuge, die von den Vorschriften über das Zulassungsverfahren ausgenommen sind, von der Steuer befreit.
Unter FZV § 9 findet man den Satz
"Bei Fahrzeugen, deren Halter von der Kraftfahrzeugsteuer befreit ist, ist abweichend von § 10 Absatz 1 ein Kennzeichen mit grüner Beschriftung auf weißem Grund zuzuteilen (grünes Kennzeichen)"

Müssten jetzt nicht alle zul.-freien Anhänger ein grünes Kennzeichen haben?

Oder ist es egal, weil im § 9 FZV was von "Kennzeichen...zuzuteilen" steht und ein Wiederholungskennzeichen ja nicht zugeteilt wird?

Letzte Frage: wie heisst es den korrekt "Wiederholungskennzeichen" oder "Folgekennzeichen"?

Freue mich schon auf Eure Meinungen

Gruss
Lutz
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Ichtyos
Beitrag 03.11.2011, 11:26
Beitrag #2


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Das sind zwei unterschiedliche Baustellen:

Die "grünen Kennzeichen" sind eigene Kennzeichen, die dem zulassungsfreien Anhänger (beispielsweise einem Bootstrailer) zugeteilt sind. Die sind gesiegelt und tragen auch die HU-Plakette.

Kennzeichenwiederholungen sind nicht gesiegelt. Typische Beispiele für die Verwendung sind Fahrradträger auf Anhängerkupplung oder die "Huckepack-Gabelstapler" an LKWs, wo das vorhandene Kennzeichen verdeckt ist.

Ich vermute mal, Du meinst Anhänger im landwirtschaftlichen Bereich. Da bin ich gerade überfragt.


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rapit
Beitrag 03.11.2011, 15:40
Beitrag #3


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ich bin die ganze Zeit am grübeln, hinter welches Fahrzeug man heute noch zulassungsfreie Anhänger koppeln darf think.gif
Schlepper mit max. 25 km/h Höchstgeschwindigkeit gibt es doch kaum noch, höchstens noch ein paar Oldtimer.

Wenn dem aber so ist, dass der Schlepper ein grünes Kennzeichen hat, darf auch die Wiederholung am Anhänger (genau wie beim Fahrradträger) grün sein.
Und nur dann.
Wenn vorne schwarz dran ist, muss auch hinten schwarz dran.
Vorne grün, hinten Schwarz geht meine ich auch.


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Andreas
Beitrag 03.11.2011, 15:46
Beitrag #4


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Zitat (rapit @ 03.11.2011, 15:40) *
Schlepper mit max. 25 km/h Höchstgeschwindigkeit gibt es doch kaum noch, höchstens noch ein paar Oldtimer.


Dann schau dich mal auf dem Land um. Fast alle Nebenerwerbslandwirte fahren noch mit diesen 25 km/h-Geschossen herum und selbst größere landwirtschaftlichen Betriebe haben noch den einen oder anderen kleinen Traktor in der Scheune stehen.


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Mitleser
Beitrag 03.11.2011, 15:59
Beitrag #5


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Zitat (rapit @ 03.11.2011, 15:40) *
ich bin die ganze Zeit am grübeln, hinter welches Fahrzeug man heute noch zulassungsfreie Anhänger koppeln darf think.gif
Schlepper mit max. 25 km/h Höchstgeschwindigkeit gibt es doch kaum noch, höchstens noch ein paar Oldtimer.

Ich bin die ganze Zeit am Grübeln, wieso die bauartbedingte/zulässige Höchstgeschwindigkeit des Zugfahrzeuges relevant sein soll. think.gif
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steveluke
Beitrag 03.11.2011, 16:09
Beitrag #6


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§ 3 Abs.2 (2a) FZV befreit Anhänger in land- oder forstwirtschaftlichen Betrieben vom Zulassungsverfahren, wenn sie nur für land- oder forstwirtschaftliche Zwecke verwendet und mit einer Geschwindigkeit von nicht mehr als 25 km/h hinter Zugmaschinen oder selbstfahrenden Arbeitsmaschinen mitgeführt werden.

Relevant ist also nicht die bHG des Zugfahrzeugs, sondern die tatsächlich mit dem Zug gefahrene Geschwindigkeit.

So lese ich es jedenfalls.


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rapit
Beitrag 03.11.2011, 17:17
Beitrag #7


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blushing.gif tja, Lesen bildet... dry.gif
Stimmt, ihr habt recht.


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Lutze
Beitrag 03.11.2011, 17:48
Beitrag #8


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So, nachdem es geklärt ist, dass es heutzutage noch zul.-freie Anhänger gibt, will ich zu meiner Ausgangsfrage zurück kommen.

Wie schon vermutet, kommt die Frage aus den Zusammenhang mit lof-Anhängern, bei denen es immer wieder zu Umstimmigkeiten kommt wer einen zul.-freien lof-Anhänger ziehen darf usw.
Hierüber brauchen wir aber nicht zu diskutieren, weil die FZV in der Sache eindeutig ist.

Mir geht es halt nur darum welche Farbe das "Folge"-Kennzeichen haben muss (darf).

Um den ganzen lof-Umfang auszuschliessen, biete ich ein anderes Beispiel

gegeben ist:
- Kompressor fest auf Anhängefahrgestell -nach FZV § 3, Abs. 2 Nr. 2 d >> Arbeitsmaschinen
- mit 25 km/h Schildern (StVZO § 58) - nach FZV § 4, Abs. 2 >> kein eigenes Kennzeichen erforderlich

Wie muss das "Folge"-Kennzeichen jetzt aussehen?? think.gif

a) ganz normal schwarze Schrift ect. (FZV § 10, Abs. 8)
b) grüne Schrift, wegen der Steuerbefreiung (KraftStG § 3, FZV § 9 Abs 2)
c) ist egal

Gruss
Lutz
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Jens
Beitrag 03.11.2011, 18:40
Beitrag #9


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Wo finde ich die Vorschrift, nach der zulassungsfreie Anhänger ein Wiederholungskennzeichen führen müssen? unsure.gif


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Ichtyos
Beitrag 03.11.2011, 18:57
Beitrag #10


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Hier? think.gif
Zitat
(8) Anhänger nach § 3 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 Buchstabe a bis c, f und g sowie Anhänger nach § 3 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 Buchstabe d und e, die ein eigenes Kennzeichen nach § 4 nicht führen müssen, haben an der Rückseite ein Kennzeichen zu führen, das der Halter des Zugfahrzeugs für eines seiner Zugfahrzeuge verwenden darf; eine Abstempelung ist nicht erforderlich
.


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Jens
Beitrag 03.11.2011, 18:59
Beitrag #11


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Danke, da hab ich nicht gesucht wavey.gif


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GolfVI
Beitrag 03.11.2011, 19:49
Beitrag #12


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Ein Kennzeichen wird doch "mit Farbe" zugeteilt. Da ein Kennzeichen verwendet werden muss, das (dem Halter für eines seiner Zugfahrzeuge) zugeteilt wurde, muss die Farbe identisch sein. Ein schwarzes Kennzeichen gleichen Inhalts (Orts- und Unterscheidungskennzeichen) wurde ja niemand zugeteilt, wenn der Schlepper ein grünes Kennzeichen hat. Ich bin aber durchaus offen, diese Überlegung zu revidieren, wenn jemand Fehler darin findet.
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blackdodge
Beitrag 03.11.2011, 20:12
Beitrag #13


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Zitat
Zitat
(8) Anhänger nach § 3 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 Buchstabe a bis c, f und g sowie Anhänger nach § 3 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 Buchstabe d und e, die ein eigenes Kennzeichen nach § 4 nicht führen müssen, haben an der Rückseite ein Kennzeichen zu führen, das der Halter des Zugfahrzeugs für eines seiner Zugfahrzeuge verwenden darf; eine Abstempelung ist nicht erforderlich
.




Beachte das rote whistling.gif


Es darf irgendeines vom jeweiligen Hof sein, hauptsache von einem Zugfahrzeug wavey.gif


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GolfVI
Beitrag 03.11.2011, 20:29
Beitrag #14


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Das ist mir klar. Aber damit fühle ich mich noch nicht widerlegt. tongue.gif Höchstens genötigt meine Formulierung zu verbessern: Es muss ein Kennzeichen verwendet werden, das in seiner Einheit aus Farbe, Orts- und Erkennungskennzeichen dem Halter für eines seiner Zugfahrzeuge zugeteilt wurde. Nehmen wir konkret einen LoF Betrieb mit zwei Schleppern, die beide ein grünes Kennzeichen führen. Meiner Meinung nach müssen die Anhänger grüne Folgekennzeichen führen. Der Landwirt ist ja derzeit nicht berechtigt an einer seiner Zugmaschinen ein schwarzes Kennzeichen zu führen, da ihm kein solches zugeteilt wurde. Da er aber nur Kennzeichen als Folgekennzeichen verwenden darf, die er auch an seinen Zugmaschinen führen darf, müssen diese ebenfalls grün sein.
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Taizee
Beitrag 03.11.2011, 20:35
Beitrag #15


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Zitat
Da er aber nur Kennzeichen als Folgekennzeichen verwenden darf, die er auch an seinen Zugmaschinen führen darf, müssen diese ebenfalls grün sein.


Was wäre wenn er noch ein Auto hat? Dieses ist auch ein Zugfahrzeug!
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GolfVI
Beitrag 03.11.2011, 20:41
Beitrag #16


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Aber kein geeignetes für diesen Fall:
Zitat
§3 FZV
[...]
(2) Ausgenommen von den Vorschriften über das Zulassungsverfahren sind
[...]
2.folgende Arten von Anhängern:
a) Anhänger in land- oder forstwirtschaftlichen Betrieben, wenn die Anhänger nur für land- oder forstwirtschaftliche Zwecke verwendet und mit einer Geschwindigkeit von nicht mehr als 25 km/h hinter Zugmaschinen oder selbstfahrenden Arbeitsmaschinen mitgeführt werden[...]
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Jens
Beitrag 03.11.2011, 20:47
Beitrag #17


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Zitat (Taizee @ 03.11.2011, 20:35) *
Was wäre wenn er noch ein Auto hat? Dieses ist auch ein Zugfahrzeug!

Im Sinne der FZV sind Zugmaschinen Kraftfahrzeuge, die nach ihrer Bauart überwiegend zum Ziehen von Anhängern bestimmt und geeignet sind (§2 Nr. 14 FZV). Somit ist ein PKW keine Zugmaschine


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vn-mini
Beitrag 04.11.2011, 20:25
Beitrag #18


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Möchte gerne die Ausgangsfrage noch ergänzen. Kradanhänger sind ebenfalls zulassungsfrei und tragen das Kennzeichen des/eines Zugfahrzeugs. Wie muss das Anhängerkennzeichen beschaffen sein, wenn das Zugfahrzeug ein Saisonkennzeichen trägt. Beim Befragen zweier Fachleute der Zulassungsstelle heiß es von einem "auch Saison" vom anderen "ohne".
Geht es allein um die Identifizierbarkeit oder auch um den zeitlich beschränkten Einsatz des Krades.


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Lutze
Beitrag 05.11.2011, 09:09
Beitrag #19


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Hallo Zusammen,

ich fasse mal zusammen


a) die Gedanken von "GolfVI" sind einfach dargestellt
das Wiederholungskennzeichen ist die "Kopie" des zugeteilten Kennzeichen eines Zugfahrung.
Dh. heist sowohl die Orts- und Erkennungskennzeichen (incl. Saisonangaben und ggf. "H"), als auch die Farbe sind zu übernehmen

Für mich irgendwie auch nachvollziehbar und stimmig

b) mein Gedanke war
da die zul. freien Anhänger Steuerbefreit sind muss die Farbe zwangsweise "grün" sein
Zitat ("FZV § 9")
...
(2) Bei Fahrzeugen, deren Halter von der Kraftfahrzeugsteuer befreit ist, ist abweichend von § 10 Absatz 1 ein Kennzeichen mit grüner Beschriftung auf weißem Grund zuzuteilen (grünes Kennzeichen); ausgenommen hiervon sind:
...


Auch das Argument von "vn-mini" ist nicht schlecht, dass es eigentlich nur auf die Identifizierbarkeit des Halters ankommt, und damit nur die Orts- und Erkennungskennzeichen entscheidend ist. think.gif


Wie würden denn die anwesenden PolizistenInnen cop.gif police.gif in so einen Fall vor Ort entscheiden, also wenn nur die Orts- und Erkennungskennzeichen stimmen??

Gruss
Lutz
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vn-mini
Beitrag 05.11.2011, 09:47
Beitrag #20


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Dass auch das "H" wiederholt werden soll, widerstrebt einem etwas, wenn der Anhänger gerade nicht historisch ist. Um das Farbenspiel zu komplettieren: Wenn das Zugfahrzeug mit einer roten Oldie-Nr. ausgestattet ist, welches Kennzeichen trägt dann der zulassungsfreie (historische) Anhänger, oder geht das gar nicht, weil das Zugfahrzeug ja gerade nicht auf den Halter "zugelassen" ist?


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GolfVI
Beitrag 06.11.2011, 20:48
Beitrag #21


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Ich würde rein aus praktischen Gesichtspunkten annehmen, dass auch der Gültigkeitszeitraum wiederholt werden muss. Sonst könnte der Anhänger ja genutzt werden, um im fließenden Verkehr ausserhalb des Gültigkeitszeitraumes nicht so aufzufallen. whistling.gif Wobei das auch hier mal andiskutiert wurde.
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jfk
Beitrag 06.11.2011, 21:10
Beitrag #22


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think.gif Welchen Zulassungszeitraum ("Gültigkeitszeitraum") hat denn ein zulassungsfreier Anhänger?


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Verstehen kannst Du dein Leben nur rückwärts. Leben musst Du es vorwärts.

Die kürzeste Verbindung zwischen zwei Punkten ist - gewöhnlich wegen Bauarbeiten gesperrt.
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GolfVI
Beitrag 06.11.2011, 22:05
Beitrag #23


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Ich bezog mich auf:
Zitat (vn-mini @ 04.11.2011, 20:25) *
Wie muss das Anhängerkennzeichen beschaffen sein, wenn das Zugfahrzeug ein Saisonkennzeichen trägt.

Der zulassungsfreie Anhänger hat natürlich keinen Zulassungszeitraum. Aber wenn die Gültigkeitsdauer das Saisonkennzeichens am Zugfahrzeug nicht wiederholt wird, kann im fließenden Verkehr nichtmehr ohne weiteres erkannt werden, ob das Zugfahrzeug zu diesem Zeitpunkt unterwegs sein darf, da das Saisonkennzeichen am Zugfahrzeug verdeckt ist.
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jfk
Beitrag 06.11.2011, 22:09
Beitrag #24


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Ja, deine Intention hatte ich schon geahnt rolleyes.gif
Aber was ist, wenn das Zugfahrzeug einen anderen, regulär zugelassenen Anhänger mit eigenem Kennzeichen hintergehängt hat? Doch genau dasselbe (von der Sichtbarkeit her)... - und auch erlaubt think.gif


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Verstehen kannst Du dein Leben nur rückwärts. Leben musst Du es vorwärts.

Die kürzeste Verbindung zwischen zwei Punkten ist - gewöhnlich wegen Bauarbeiten gesperrt.
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vn-mini
Beitrag 06.11.2011, 22:22
Beitrag #25


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Am zulassungsfreien Anhänger muss bekanntlich nicht das gleiche Kennzeichen wie am Zugfahrzeug montiert sein. Es reicht aus, wenn das Kennzeichen irgendeines Zugfahrzeuges, das dem Halter zugeordnet ist, befestigt ist. Man stelle sich vor, der Halter hat neben einem "normal" zugelassenen Zugfahrzeug auch ein solches mit Saisonkennzeichen. Montiert der Halter erlaubtermaßen dann das zeitlich beschränkte Kennzeichen seines anderen Zugfahrzeugs und fährt womöglich mit dem Gespann außerhalb des begünstigten Zeitraums, gibt's bestimmt Mecker von der Rennleitung.
Ein Grund mehr, es bei den Unterscheidungszeichen zu belassen.

edit: Vorgänger war schneller


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GolfVI
Beitrag 06.11.2011, 22:28
Beitrag #26


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Stimmt, da ist es aber bei derzeitiger Rechtslage "unvermeidbar". Beim Wiederholungskennzeichen wäre dieser Umstand leicht zu beheben. Wobei ich trotzdem finde, dass es eine andere Dimension hat, das Kennzeichen durch ein legal zugelassenes Fahrzeug zu verdecken, als durch ein unvollständig wiederholtes Saisonkennzeichen. In letzterem Fall würde ich bei Fahrten ausserhalb des Zeitraumes von bewusster Täuschung ausgehen.

EDIT @vn-mini "Mecker" gäbe es wohl sogar zu recht, denn ausserhalb des Saisonzeitraumes darf der Halter das Kennzeichen auch nicht für eines seiner Fahrzeuge "verwenden". Wobei "verwenden" für mich heisst, mit dem Fahrzeug am fließenden oder ruhenden Verkehr teilzunehmen.
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vn-mini
Beitrag 07.11.2011, 00:38
Beitrag #27


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@GolfVI,
Deine Auslegung halte ich nicht für zwingend. Eindeutig ist, dass außerhalb der Saison das Zugfahrzeug im öffentlichen Straßenverkehr nicht "verwendet" werden darf. Der Gesetzeswortlaut bezieht sich aber nur auf die "Verwendung des Kennzeichens". Kein Mensch verlangt, dass das Kennzeichen außerhalb der Saison abmontiert wird. Die Zuordnung zu einem Fahrzeug desselben Halters bleibt doch durchgehend erhalten.


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GolfVI
Beitrag 07.11.2011, 10:25
Beitrag #28


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Für zwingend halte ich meine Auslegungen nie wavey.gif Kennt jemand eine verbindliche Definition für "verwenden" eines Kennzeichens? Das würde mich in diesem Zusammenhang wirklich interessieren.
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