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#1
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Mitglied ![]() ![]() ![]() Gruppe: Members Beiträge: 97 Beigetreten: 26.09.2008 Mitglieds-Nr.: 44522 ![]() |
leider habe ich mit der Such-Funktion nicht das Richtige gefunden was mir weiterhilft. Es geht um zul.-freie Anhänger, die kein eigenes Kennzeichen führen, sondern nur ein Wiederholungskennzeichen. Oft wird behauptet, dass das Wiederholungkennzeichen die selbe Farbe (schwarz/grün) haben muss, wie das Zugfahrzeug. Nach KraftStG § 3 sind Fahrzeuge, die von den Vorschriften über das Zulassungsverfahren ausgenommen sind, von der Steuer befreit. Unter FZV § 9 findet man den Satz "Bei Fahrzeugen, deren Halter von der Kraftfahrzeugsteuer befreit ist, ist abweichend von § 10 Absatz 1 ein Kennzeichen mit grüner Beschriftung auf weißem Grund zuzuteilen (grünes Kennzeichen)" Müssten jetzt nicht alle zul.-freien Anhänger ein grünes Kennzeichen haben? Oder ist es egal, weil im § 9 FZV was von "Kennzeichen...zuzuteilen" steht und ein Wiederholungskennzeichen ja nicht zugeteilt wird? Letzte Frage: wie heisst es den korrekt "Wiederholungskennzeichen" oder "Folgekennzeichen"? Freue mich schon auf Eure Meinungen Gruss Lutz |
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Beitrag
#2
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![]() Mitglied ![]() ![]() ![]() ![]() ![]() ![]() ![]() Gruppe: Members 1000+ Beiträge: 8126 Beigetreten: 13.06.2006 Mitglieds-Nr.: 20252 ![]() |
Das sind zwei unterschiedliche Baustellen:
Die "grünen Kennzeichen" sind eigene Kennzeichen, die dem zulassungsfreien Anhänger (beispielsweise einem Bootstrailer) zugeteilt sind. Die sind gesiegelt und tragen auch die HU-Plakette. Kennzeichenwiederholungen sind nicht gesiegelt. Typische Beispiele für die Verwendung sind Fahrradträger auf Anhängerkupplung oder die "Huckepack-Gabelstapler" an LKWs, wo das vorhandene Kennzeichen verdeckt ist. Ich vermute mal, Du meinst Anhänger im landwirtschaftlichen Bereich. Da bin ich gerade überfragt. -------------------- _/ _/_/_/_/_/_/_/_/_/_/
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![]() Mitglied ![]() ![]() ![]() ![]() ![]() ![]() ![]() ![]() Gruppe: Members 1000+ Beiträge: 32745 Beigetreten: 26.12.2009 Mitglieds-Nr.: 52031 ![]() |
ich bin die ganze Zeit am grübeln, hinter welches Fahrzeug man heute noch zulassungsfreie Anhänger koppeln darf
![]() Schlepper mit max. 25 km/h Höchstgeschwindigkeit gibt es doch kaum noch, höchstens noch ein paar Oldtimer. Wenn dem aber so ist, dass der Schlepper ein grünes Kennzeichen hat, darf auch die Wiederholung am Anhänger (genau wie beim Fahrradträger) grün sein. Und nur dann. Wenn vorne schwarz dran ist, muss auch hinten schwarz dran. Vorne grün, hinten Schwarz geht meine ich auch. -------------------- Regelflecken, Abbiegetaschen, feindliches Grün, Idealfahrer, "faktische Fußgängerzonen", Kletterweichen, Bettelampeln, Lückenampeln, ... - es gibt Sachen, die gibt es nur im Straßenverkehr |
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Beitrag
#4
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![]() Mitglied ![]() ![]() ![]() ![]() ![]() ![]() ![]() ![]() Gruppe: Globaler Moderator Beiträge: 26749 Beigetreten: 13.09.2003 Wohnort: Franken Mitglieds-Nr.: 12 ![]() |
Schlepper mit max. 25 km/h Höchstgeschwindigkeit gibt es doch kaum noch, höchstens noch ein paar Oldtimer. Dann schau dich mal auf dem Land um. Fast alle Nebenerwerbslandwirte fahren noch mit diesen 25 km/h-Geschossen herum und selbst größere landwirtschaftlichen Betriebe haben noch den einen oder anderen kleinen Traktor in der Scheune stehen. -------------------- Vogel fliegt, Fisch schwimmt, Mensch läuft (Emil Zatopek)
Wenn du laufen willst, dann lauf eine Meile. Willst du aber ein neues Leben, dann lauf Marathon (Emil Zatopek) >>UNICEF - Running for Children<< |
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#5
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Mitglied ![]() ![]() ![]() ![]() ![]() ![]() ![]() ![]() Gruppe: Members 1000+ Beiträge: 20363 Beigetreten: 16.10.2009 Mitglieds-Nr.: 50997 ![]() |
ich bin die ganze Zeit am grübeln, hinter welches Fahrzeug man heute noch zulassungsfreie Anhänger koppeln darf ![]() Schlepper mit max. 25 km/h Höchstgeschwindigkeit gibt es doch kaum noch, höchstens noch ein paar Oldtimer. Ich bin die ganze Zeit am Grübeln, wieso die bauartbedingte/zulässige Höchstgeschwindigkeit des Zugfahrzeuges relevant sein soll. ![]() |
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#6
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![]() Mitglied ![]() ![]() ![]() ![]() ![]() ![]() ![]() ![]() Gruppe: Globaler Moderator Beiträge: 15843 Beigetreten: 13.09.2003 Wohnort: Middle Fritham (bei North Cothlestone Hall) Mitglieds-Nr.: 3 ![]() |
§ 3 Abs.2 (2a) FZV befreit Anhänger in land- oder forstwirtschaftlichen Betrieben vom Zulassungsverfahren, wenn sie nur für land- oder forstwirtschaftliche Zwecke verwendet und mit einer Geschwindigkeit von nicht mehr als 25 km/h hinter Zugmaschinen oder selbstfahrenden Arbeitsmaschinen mitgeführt werden.
Relevant ist also nicht die bHG des Zugfahrzeugs, sondern die tatsächlich mit dem Zug gefahrene Geschwindigkeit. So lese ich es jedenfalls. -------------------- Bitte beachten: Nicht über boardeigene Kanäle erreichbar.
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#7
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![]() Mitglied ![]() ![]() ![]() ![]() ![]() ![]() ![]() ![]() Gruppe: Members 1000+ Beiträge: 32745 Beigetreten: 26.12.2009 Mitglieds-Nr.: 52031 ![]() |
![]() ![]() Stimmt, ihr habt recht. -------------------- Regelflecken, Abbiegetaschen, feindliches Grün, Idealfahrer, "faktische Fußgängerzonen", Kletterweichen, Bettelampeln, Lückenampeln, ... - es gibt Sachen, die gibt es nur im Straßenverkehr |
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Beitrag
#8
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Mitglied ![]() ![]() ![]() Gruppe: Members Beiträge: 97 Beigetreten: 26.09.2008 Mitglieds-Nr.: 44522 ![]() |
So, nachdem es geklärt ist, dass es heutzutage noch zul.-freie Anhänger gibt, will ich zu meiner Ausgangsfrage zurück kommen.
Wie schon vermutet, kommt die Frage aus den Zusammenhang mit lof-Anhängern, bei denen es immer wieder zu Umstimmigkeiten kommt wer einen zul.-freien lof-Anhänger ziehen darf usw. Hierüber brauchen wir aber nicht zu diskutieren, weil die FZV in der Sache eindeutig ist. Mir geht es halt nur darum welche Farbe das "Folge"-Kennzeichen haben muss (darf). Um den ganzen lof-Umfang auszuschliessen, biete ich ein anderes Beispiel gegeben ist: - Kompressor fest auf Anhängefahrgestell -nach FZV § 3, Abs. 2 Nr. 2 d >> Arbeitsmaschinen - mit 25 km/h Schildern (StVZO § 58) - nach FZV § 4, Abs. 2 >> kein eigenes Kennzeichen erforderlich Wie muss das "Folge"-Kennzeichen jetzt aussehen?? ![]() a) ganz normal schwarze Schrift ect. (FZV § 10, Abs. 8) b) grüne Schrift, wegen der Steuerbefreiung (KraftStG § 3, FZV § 9 Abs 2) c) ist egal Gruss Lutz |
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#9
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![]() Mitglied ![]() ![]() ![]() ![]() ![]() ![]() ![]() ![]() Gruppe: Globaler Moderator Beiträge: 30683 Beigetreten: 16.01.2006 Wohnort: Kiel Mitglieds-Nr.: 16036 ![]() |
Wo finde ich die Vorschrift, nach der zulassungsfreie Anhänger ein Wiederholungskennzeichen führen müssen?
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#10
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![]() Mitglied ![]() ![]() ![]() ![]() ![]() ![]() ![]() Gruppe: Members 1000+ Beiträge: 8126 Beigetreten: 13.06.2006 Mitglieds-Nr.: 20252 ![]() |
Hier?
![]() Zitat (8) Anhänger nach § 3 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 Buchstabe a bis c, f und g sowie Anhänger nach § 3 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 Buchstabe d und e, die ein eigenes Kennzeichen nach § 4 nicht führen müssen, haben an der Rückseite ein Kennzeichen zu führen, das der Halter des Zugfahrzeugs für eines seiner Zugfahrzeuge verwenden darf; eine Abstempelung ist nicht erforderlich .
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![]() Mitglied ![]() ![]() ![]() ![]() ![]() ![]() ![]() ![]() Gruppe: Globaler Moderator Beiträge: 30683 Beigetreten: 16.01.2006 Wohnort: Kiel Mitglieds-Nr.: 16036 ![]() |
Danke, da hab ich nicht gesucht
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#12
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Mitglied ![]() ![]() ![]() ![]() ![]() ![]() ![]() Gruppe: Members 1000+ Beiträge: 2129 Beigetreten: 14.01.2010 Mitglieds-Nr.: 52281 ![]() |
Ein Kennzeichen wird doch "mit Farbe" zugeteilt. Da ein Kennzeichen verwendet werden muss, das (dem Halter für eines seiner Zugfahrzeuge) zugeteilt wurde, muss die Farbe identisch sein. Ein schwarzes Kennzeichen gleichen Inhalts (Orts- und Unterscheidungskennzeichen) wurde ja niemand zugeteilt, wenn der Schlepper ein grünes Kennzeichen hat. Ich bin aber durchaus offen, diese Überlegung zu revidieren, wenn jemand Fehler darin findet.
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#13
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![]() Mitglied ![]() ![]() ![]() ![]() ![]() ![]() ![]() Gruppe: Members 1000+ Beiträge: 6461 Beigetreten: 18.10.2007 Wohnort: irgendwo in Sachsen zw. A14/A4/A17/A13 Mitglieds-Nr.: 37650 ![]() |
Zitat Zitat (8) Anhänger nach § 3 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 Buchstabe a bis c, f und g sowie Anhänger nach § 3 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 Buchstabe d und e, die ein eigenes Kennzeichen nach § 4 nicht führen müssen, haben an der Rückseite ein Kennzeichen zu führen, das der Halter des Zugfahrzeugs für eines seiner Zugfahrzeuge verwenden darf; eine Abstempelung ist nicht erforderlich .Beachte das rote ![]() Es darf irgendeines vom jeweiligen Hof sein, hauptsache von einem Zugfahrzeug ![]() -------------------- Blue Knights Law Enforcement Motorcycle Club
www.blueknights.de www.blueknights.org Blue Knights Germany 19 Saxonia (eines von 41 in Deutschland, über 600 weltweit mit weit über 40000 Mitgliedern) |
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#14
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Mitglied ![]() ![]() ![]() ![]() ![]() ![]() ![]() Gruppe: Members 1000+ Beiträge: 2129 Beigetreten: 14.01.2010 Mitglieds-Nr.: 52281 ![]() |
Das ist mir klar. Aber damit fühle ich mich noch nicht widerlegt.
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#15
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Mitglied ![]() ![]() ![]() ![]() ![]() ![]() ![]() Gruppe: Members 1000+ Beiträge: 1059 Beigetreten: 23.05.2007 Mitglieds-Nr.: 32041 ![]() |
Zitat Da er aber nur Kennzeichen als Folgekennzeichen verwenden darf, die er auch an seinen Zugmaschinen führen darf, müssen diese ebenfalls grün sein. Was wäre wenn er noch ein Auto hat? Dieses ist auch ein Zugfahrzeug! |
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#16
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Mitglied ![]() ![]() ![]() ![]() ![]() ![]() ![]() Gruppe: Members 1000+ Beiträge: 2129 Beigetreten: 14.01.2010 Mitglieds-Nr.: 52281 ![]() |
Aber kein geeignetes für diesen Fall:
Zitat §3 FZV
[...] (2) Ausgenommen von den Vorschriften über das Zulassungsverfahren sind [...] 2.folgende Arten von Anhängern: a) Anhänger in land- oder forstwirtschaftlichen Betrieben, wenn die Anhänger nur für land- oder forstwirtschaftliche Zwecke verwendet und mit einer Geschwindigkeit von nicht mehr als 25 km/h hinter Zugmaschinen oder selbstfahrenden Arbeitsmaschinen mitgeführt werden[...] |
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#17
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![]() Mitglied ![]() ![]() ![]() ![]() ![]() ![]() ![]() ![]() Gruppe: Globaler Moderator Beiträge: 30683 Beigetreten: 16.01.2006 Wohnort: Kiel Mitglieds-Nr.: 16036 ![]() |
Was wäre wenn er noch ein Auto hat? Dieses ist auch ein Zugfahrzeug! Im Sinne der FZV sind Zugmaschinen Kraftfahrzeuge, die nach ihrer Bauart überwiegend zum Ziehen von Anhängern bestimmt und geeignet sind (§2 Nr. 14 FZV). Somit ist ein PKW keine Zugmaschine -------------------- |
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#18
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![]() Mitglied ![]() ![]() ![]() ![]() ![]() ![]() Gruppe: Members Beiträge: 914 Beigetreten: 27.08.2006 Wohnort: Waldbröl Mitglieds-Nr.: 22556 ![]() |
Möchte gerne die Ausgangsfrage noch ergänzen. Kradanhänger sind ebenfalls zulassungsfrei und tragen das Kennzeichen des/eines Zugfahrzeugs. Wie muss das Anhängerkennzeichen beschaffen sein, wenn das Zugfahrzeug ein Saisonkennzeichen trägt. Beim Befragen zweier Fachleute der Zulassungsstelle heiß es von einem "auch Saison" vom anderen "ohne".
Geht es allein um die Identifizierbarkeit oder auch um den zeitlich beschränkten Einsatz des Krades. -------------------- Tent is out, 'cause ...
Grüße aus Waldbröl |
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#19
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Mitglied ![]() ![]() ![]() Gruppe: Members Beiträge: 97 Beigetreten: 26.09.2008 Mitglieds-Nr.: 44522 ![]() |
Hallo Zusammen,
ich fasse mal zusammen a) die Gedanken von "GolfVI" sind einfach dargestellt das Wiederholungskennzeichen ist die "Kopie" des zugeteilten Kennzeichen eines Zugfahrung. Dh. heist sowohl die Orts- und Erkennungskennzeichen (incl. Saisonangaben und ggf. "H"), als auch die Farbe sind zu übernehmen Für mich irgendwie auch nachvollziehbar und stimmig b) mein Gedanke war da die zul. freien Anhänger Steuerbefreit sind muss die Farbe zwangsweise "grün" sein Zitat ("FZV § 9") ... (2) Bei Fahrzeugen, deren Halter von der Kraftfahrzeugsteuer befreit ist, ist abweichend von § 10 Absatz 1 ein Kennzeichen mit grüner Beschriftung auf weißem Grund zuzuteilen (grünes Kennzeichen); ausgenommen hiervon sind: ... Auch das Argument von "vn-mini" ist nicht schlecht, dass es eigentlich nur auf die Identifizierbarkeit des Halters ankommt, und damit nur die Orts- und Erkennungskennzeichen entscheidend ist. ![]() Wie würden denn die anwesenden PolizistenInnen ![]() ![]() Gruss Lutz |
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#20
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![]() Mitglied ![]() ![]() ![]() ![]() ![]() ![]() Gruppe: Members Beiträge: 914 Beigetreten: 27.08.2006 Wohnort: Waldbröl Mitglieds-Nr.: 22556 ![]() |
Dass auch das "H" wiederholt werden soll, widerstrebt einem etwas, wenn der Anhänger gerade nicht historisch ist. Um das Farbenspiel zu komplettieren: Wenn das Zugfahrzeug mit einer roten Oldie-Nr. ausgestattet ist, welches Kennzeichen trägt dann der zulassungsfreie (historische) Anhänger, oder geht das gar nicht, weil das Zugfahrzeug ja gerade nicht auf den Halter "zugelassen" ist?
-------------------- Tent is out, 'cause ...
Grüße aus Waldbröl |
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#21
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Mitglied ![]() ![]() ![]() ![]() ![]() ![]() ![]() Gruppe: Members 1000+ Beiträge: 2129 Beigetreten: 14.01.2010 Mitglieds-Nr.: 52281 ![]() |
Ich würde rein aus praktischen Gesichtspunkten annehmen, dass auch der Gültigkeitszeitraum wiederholt werden muss. Sonst könnte der Anhänger ja genutzt werden, um im fließenden Verkehr ausserhalb des Gültigkeitszeitraumes nicht so aufzufallen.
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#22
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![]() Mitglied ![]() ![]() ![]() ![]() ![]() ![]() ![]() Gruppe: Members 1000+ Beiträge: 5885 Beigetreten: 13.09.2007 Wohnort: im größten Kreis Deutschlands Mitglieds-Nr.: 36526 ![]() |
![]() -------------------- Verstehen kannst Du dein Leben nur rückwärts. Leben musst Du es vorwärts.
Die kürzeste Verbindung zwischen zwei Punkten ist - gewöhnlich wegen Bauarbeiten gesperrt. |
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#23
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Mitglied ![]() ![]() ![]() ![]() ![]() ![]() ![]() Gruppe: Members 1000+ Beiträge: 2129 Beigetreten: 14.01.2010 Mitglieds-Nr.: 52281 ![]() |
Ich bezog mich auf:
Wie muss das Anhängerkennzeichen beschaffen sein, wenn das Zugfahrzeug ein Saisonkennzeichen trägt. Der zulassungsfreie Anhänger hat natürlich keinen Zulassungszeitraum. Aber wenn die Gültigkeitsdauer das Saisonkennzeichens am Zugfahrzeug nicht wiederholt wird, kann im fließenden Verkehr nichtmehr ohne weiteres erkannt werden, ob das Zugfahrzeug zu diesem Zeitpunkt unterwegs sein darf, da das Saisonkennzeichen am Zugfahrzeug verdeckt ist. |
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#24
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![]() Mitglied ![]() ![]() ![]() ![]() ![]() ![]() ![]() Gruppe: Members 1000+ Beiträge: 5885 Beigetreten: 13.09.2007 Wohnort: im größten Kreis Deutschlands Mitglieds-Nr.: 36526 ![]() |
Ja, deine Intention hatte ich schon geahnt
![]() Aber was ist, wenn das Zugfahrzeug einen anderen, regulär zugelassenen Anhänger mit eigenem Kennzeichen hintergehängt hat? Doch genau dasselbe (von der Sichtbarkeit her)... - und auch erlaubt ![]() -------------------- Verstehen kannst Du dein Leben nur rückwärts. Leben musst Du es vorwärts.
Die kürzeste Verbindung zwischen zwei Punkten ist - gewöhnlich wegen Bauarbeiten gesperrt. |
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![]() Mitglied ![]() ![]() ![]() ![]() ![]() ![]() Gruppe: Members Beiträge: 914 Beigetreten: 27.08.2006 Wohnort: Waldbröl Mitglieds-Nr.: 22556 ![]() |
Am zulassungsfreien Anhänger muss bekanntlich nicht das gleiche Kennzeichen wie am Zugfahrzeug montiert sein. Es reicht aus, wenn das Kennzeichen irgendeines Zugfahrzeuges, das dem Halter zugeordnet ist, befestigt ist. Man stelle sich vor, der Halter hat neben einem "normal" zugelassenen Zugfahrzeug auch ein solches mit Saisonkennzeichen. Montiert der Halter erlaubtermaßen dann das zeitlich beschränkte Kennzeichen seines anderen Zugfahrzeugs und fährt womöglich mit dem Gespann außerhalb des begünstigten Zeitraums, gibt's bestimmt Mecker von der Rennleitung.
Ein Grund mehr, es bei den Unterscheidungszeichen zu belassen. edit: Vorgänger war schneller -------------------- Tent is out, 'cause ...
Grüße aus Waldbröl |
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Mitglied ![]() ![]() ![]() ![]() ![]() ![]() ![]() Gruppe: Members 1000+ Beiträge: 2129 Beigetreten: 14.01.2010 Mitglieds-Nr.: 52281 ![]() |
Stimmt, da ist es aber bei derzeitiger Rechtslage "unvermeidbar". Beim Wiederholungskennzeichen wäre dieser Umstand leicht zu beheben. Wobei ich trotzdem finde, dass es eine andere Dimension hat, das Kennzeichen durch ein legal zugelassenes Fahrzeug zu verdecken, als durch ein unvollständig wiederholtes Saisonkennzeichen. In letzterem Fall würde ich bei Fahrten ausserhalb des Zeitraumes von bewusster Täuschung ausgehen.
EDIT @vn-mini "Mecker" gäbe es wohl sogar zu recht, denn ausserhalb des Saisonzeitraumes darf der Halter das Kennzeichen auch nicht für eines seiner Fahrzeuge "verwenden". Wobei "verwenden" für mich heisst, mit dem Fahrzeug am fließenden oder ruhenden Verkehr teilzunehmen. |
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![]() Mitglied ![]() ![]() ![]() ![]() ![]() ![]() Gruppe: Members Beiträge: 914 Beigetreten: 27.08.2006 Wohnort: Waldbröl Mitglieds-Nr.: 22556 ![]() |
@GolfVI,
Deine Auslegung halte ich nicht für zwingend. Eindeutig ist, dass außerhalb der Saison das Zugfahrzeug im öffentlichen Straßenverkehr nicht "verwendet" werden darf. Der Gesetzeswortlaut bezieht sich aber nur auf die "Verwendung des Kennzeichens". Kein Mensch verlangt, dass das Kennzeichen außerhalb der Saison abmontiert wird. Die Zuordnung zu einem Fahrzeug desselben Halters bleibt doch durchgehend erhalten. -------------------- Tent is out, 'cause ...
Grüße aus Waldbröl |
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Beitrag
#28
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Mitglied ![]() ![]() ![]() ![]() ![]() ![]() ![]() Gruppe: Members 1000+ Beiträge: 2129 Beigetreten: 14.01.2010 Mitglieds-Nr.: 52281 ![]() |
Für zwingend halte ich meine Auslegungen nie
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Vereinfachte Darstellung | Aktuelles Datum: 24.04.2025 - 21:42 |