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> Darf ein TÜV Prüfer sein Auto selbst prüfen??
oberfranke1
Beitrag 10.12.2011, 09:45
Beitrag #1


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Hi, nur mal ne Frage so am Rande...

Darf ein TÜV (oder DEKRA) Prüfer eigentlich selbst die HU bei seinem Fahrzeug abnehmen???

Also so a la "ich weis an meinem Auto is nix - dann kleb ich mal...."

Gruss
Uwe
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Pionic
Beitrag 10.12.2011, 11:03
Beitrag #2


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Ich antworte jetzt einfach mal "ins Blaue" hinein:

Eine gesetzliche Vorschrift, dass er das nicht darf, existiert meines Wissens nach nicht. Somit wäre m.M.n. die Möglichkeit gegeben. Ich gehe allerdings davon aus, dass es innerhalb der Prüforganisationen interne Vorschriften gibt, die diesen Sachverhalt (arbeitsrechtlich) regeln.
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Wollf_0708
Beitrag 10.12.2011, 11:11
Beitrag #3


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Zitat (oberfranke1 @ 10.12.2011, 09:45) *
Darf ein TÜV (oder DEKRA) Prüfer eigentlich selbst die HU bei seinem Fahrzeug abnehmen???

Auch in's Blaue und prosaisch erweitert:

Er darf nicht, sagt aber seinem Kollegen: Am Auto ist nix, kleb' mal.

oder fährt -aus den internen arbeitsrechtlichen Gründen- zum Nachbar-TÜV:
Hallo, ich bin vom TÜV aus XYZ-Dorf: Auto ist okay, kleb' mal.

Fährt er als TÜV-Prüfer zur DEKRA- oder GÜS-Konkurrenz und gibt sich dort als TÜV-Prüfer bekannt, gibts sicher keine Plakette laugh2.gif
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haidi
Beitrag 10.12.2011, 11:58
Beitrag #4


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Zitat (Pionic @ 10.12.2011, 11:03) *
Eine gesetzliche Vorschrift, dass er das nicht darf, existiert meines Wissens nach nicht. Somit wäre m.M.n. die Möglichkeit gegeben. Ich gehe allerdings davon aus, dass es innerhalb der Prüforganisationen interne Vorschriften gibt, die diesen Sachverhalt (arbeitsrechtlich) regeln.


Der Prüfer ist ein Organ in Vollziehung der Gesetze. Beim Überprüfen des eigenen Autos oder des Autos des Stützpunktkollegen oder eines Familienmitgliedes sollte er als Befangen gelten und dürfte das nicht machen, da sollten die gleichen Regeln gelten wie für einen Beamten (und da glaube ich nicht, dass es Unterschiede zwischen der .at und .de-Rechtslage gibt).

Hannes
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Hotelpool
Beitrag 10.12.2011, 17:05
Beitrag #5


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Ich sehe es so wie Haidi. Der TÜV wird als sog. Beliehener im Behördenauftrag tätig und gilt damit selbst als Behörde. Gemäß § 20 Abs. 1 Nr. 1 VwVfG darf in einem Verwaltungsverfahren für eine Behörde nicht tätig werden, wer selbst Beteiligter ist.

Siehe auch:
Zitat
Als Beliehene und damit funktionell als Verwaltungsträger (vgl. § 1 Abs. 4 VwVfG) unterliegen amtlich anerkannte Sachverständige auch den §§ 20, 21 VwVfG. Selbst wenn man sie nicht als Beliehene einstuft, wären diese Vorschriften angesichsts der beamtlichen Stellung dieser Sachverständigengruppe zumindest entsprechend anwendbar.

Quelle: Michael Fehling, Verwaltung zwischen Unparteilichkeit und Gestaltungsaufgabe, Seite 413.


--------------------
Egal ob Verkehrsunfall, angeblicher Rotlichtverstoß, Wildunfall, Fahrerflucht oder Nötigung im Straßenverkehr.
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oberfranke1
Beitrag 10.12.2011, 19:32
Beitrag #6


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Hey,schon mal herzlichen Dank für die fundierten antworten!!!


Gruss
Uwe
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nogel
Beitrag 11.12.2011, 01:02
Beitrag #7


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hallo!

ich sag dir mal meine meinung aus der praxis: warum sollte jemand das machen? ein tüv-prüfer hält sein auto sicherlich gut in schuß (bzw. weiß am besten, welche tüv-relevanten mängel zu reparieren sind) und hat es kaum nötig, sich eine plakette irgendwie zu erschleichen.

und ich mache es schon aus einem grund nicht: sollte ich mein auto in den nächsten monaten verkaufen, und später tritt beim neuen besitzer ein mangel auf: wie wirkt das denn, wenn sich herausstellt, daß ich mein auto selbst tüv-abgenommen hatte???

genausogut bei einem unfall, der auf technisches versagen zurückzuführen ist: einem tüv prüfer wird man am ehesten vorhalten können, er hätte um die gefahren wissen müssen....


grüße vom nogel!
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Jasper
Beitrag 11.12.2011, 02:06
Beitrag #8


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Zitat (Hotelpool @ 10.12.2011, 17:05) *
Ich sehe es so wie Haidi. Der TÜV wird als sog. Beliehener im Behördenauftrag tätig und gilt damit selbst als Behörde. Gemäß § 20 Abs. 1 Nr. 1 VwVfG darf in einem Verwaltungsverfahren für eine Behörde nicht tätig werden, wer selbst Beteiligter ist.

Wie ist das jetzt zu verstehen bzw. abzugrenzen:
Sich selbst nicht prüfen ist klar, aber auch zB. ein TÜV-Prüfer nicht bei einem Kollegen im Haus, oder anderer TÜV-Stelle, sondern zu einer anderen Prüf-Organisation?
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Wollf_0708
Beitrag 11.12.2011, 09:56
Beitrag #9


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Zitat (Jasper @ 11.12.2011, 02:06) *
Sich selbst nicht prüfen ist klar, aber ...................


Wie macht es Herr Meier, als Sachbearbeiter beschäftigt im Finanzamt, zuständig für die Namen von G bis O, wenn er seine eigene Steuererklärung in Händen hält ?
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ulm
Beitrag 12.12.2011, 09:32
Beitrag #10


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Zitat (Wollf_0708 @ 11.12.2011, 09:56) *
Wie macht es Herr Meier, als Sachbearbeiter beschäftigt im Finanzamt, zuständig für die Namen von G bis O, wenn er seine eigene Steuererklärung in Händen hält ?

Bearbeiten tut das dann ein anderer Sachbearbeiter und überprüft wird´s vom Sachgebietsleiter.
Ist bei mir in der Familie so, auch wenn ich nicht Meier heiße und nicht bei dieser "Firma" arbeite...
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Sachse
Beitrag 19.12.2011, 17:39
Beitrag #11


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Zitat (Pionic @ 10.12.2011, 11:03) *
Ich antworte jetzt einfach mal "ins Blaue" hinein:

Eine gesetzliche Vorschrift, dass er das nicht darf, existiert meines Wissens nach nicht. Somit wäre m.M.n. die Möglichkeit gegeben. Ich gehe allerdings davon aus, dass es innerhalb der Prüforganisationen interne Vorschriften gibt, die diesen Sachverhalt (arbeitsrechtlich) regeln.



steht im Verwaltungsverfahrensgesetz ( VwVfG ) --> da es eine hoheitliche Tätigkeit ist -->
Ein aaS/aaP oder ein PI darf für Angehörige nicht hoheitlich tätig werden.
Als Angehörige im Sinne des VwVfG gelten:
der Verlobte,
der Ehegatte,
Verwandte und Verschwägerte gerader Linie,
Geschwister,
Kinder der Geschwister,
Ehegatten der Geschwister und Geschwister der Ehegatten,
Geschwister der Eltern,
Personen, die durch ein auf längere Dauer angelegtes Pflegeverhältnis mit häuslicher Gemeinschaft wie Eltern und Kind miteinander verbunden sind (Pflegeeltern und Pflegekinder).

Angehörige sind die o.g. Personen auch dann, wenn

in den Fällen der Nummern 2,3 und 6 die die Beziehung begründende Ehe nicht mehr besteht;
in den Fällen der Nummern 3 bis 7 die Verwandtschaft oder Schwägerschaft durch Annahme als Kind erloschen ist;
im Falle der Nummer 8 die häusliche Gemeinschaft nicht mehr besteht, sofern die Personen weiterhin wie Eltern und Kinder miteinander verbunden sind.


--------------------
...sing mei Sachse sing....
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RONICMAN
Beitrag 25.07.2024, 15:07
Beitrag #12


Neuling


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Die HU/AU stellt keinen Verwaltungsakt nach § 35 VwVfG dar, da die Prüfstellen keine Behörden nach § 1 Abs. 4 VwVfG sind sondern lediglich private oder wenn dann nur halbstaatliche Organisationen sind.
Daher gibt es tatsächlich keine genaue gesetzliche Regelung, ob ein TÜV-Prüfer sein Fahrzeug selbst "prüfen" kann.

Der Beitrag wurde von ulm bearbeitet: 25.07.2024, 15:15
Bearbeitungsgrund: Unnötiges Vollzitat des Vorpostings gelöscht
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Q-Treiberin
Beitrag 25.07.2024, 16:06
Beitrag #13


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Hui, ein Totengräber…. rolleyes.gif

Herzlich willkommen im VP…


--------------------
Personalführung ist die Kunst einen Mitarbeiter so über den Tisch zu ziehen, dass er die Reibungshitze als Nestwärme empfindet...
oder
Wer glaubt, dass ein Abteilungsleiter eine Abteilung leitet der glaubt auch, dass ein Zitronenfalter Zitronen faltet...
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Der_Veranstalter
Beitrag 25.07.2024, 18:05
Beitrag #14


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Einen 13 Jahre alten Fred wiederzubeleben ist aber kein Rekord. Da hatten wir schon ältere.


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Firefighter im Ruhestand....

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Azerty
Beitrag 27.07.2024, 11:06
Beitrag #15


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Zitat (RONICMAN @ 25.07.2024, 16:07) *
Die HU/AU stellt keinen Verwaltungsakt nach § 35 VwVfG dar, da die Prüfstellen keine Behörden nach § 1 Abs. 4 VwVfG sind sondern lediglich private oder wenn dann nur halbstaatliche Organisationen sind.
Daher gibt es tatsächlich keine genaue gesetzliche Regelung, ob ein TÜV-Prüfer sein Fahrzeug selbst "prüfen" kann.

Das ist eben nicht korrekt. Darüber gibt es etliche Urteile, die das anders sehen, und wiederkehrende Untersuchungen als VWA ansehen.
Beispiele:
- BayVGH, Urt. vom 11.2.1974 = NJW 1975, 1796
- (OLGSchleswig mit seinem Urteilvom4. 1. 1996(=NJW1996, 1218))

Steht auch alles noch mal eindeutig in den Kommentaren zum §29 StVZO in der StVZO!
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Majesto
Beitrag 12.08.2024, 03:29
Beitrag #16


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Zitat (nogel @ 11.12.2011, 02:02) *
hallo!

ich sag dir mal meine meinung aus der praxis: warum sollte jemand das machen? ein tüv-prüfer hält sein auto sicherlich gut in schuß (bzw. weiß am besten, welche tüv-relevanten mängel zu reparieren sind) und hat es kaum nötig, sich eine plakette irgendwie zu erschleichen.


Dem stimme ich zu. Gerade ein Fachmann sollte wissen, was sicherheitsrelevant ist. Jeder vernünftige Fahrer ist auch darauf bedacht, daß sein Auto sicher ist und weder für ihn selbst noch für andere Verkehrsteilnehmer eine Gefahr ist.

Zitat (nogel @ 11.12.2011, 02:02) *
und ich mache es schon aus einem grund nicht: sollte ich mein auto in den nächsten monaten verkaufen, und später tritt beim neuen besitzer ein mangel auf: wie wirkt das denn, wenn sich herausstellt, daß ich mein auto selbst tüv-abgenommen hatte???


In diesem Fall sollte man das Auto behalten. Bis daß der TÜV uns scheidet...

Zitat (nogel @ 11.12.2011, 02:02) *
genausogut bei einem unfall, der auf technisches versagen zurückzuführen ist: einem tüv prüfer wird man am ehesten vorhalten können, er hätte um die gefahren wissen müssen....


grüße vom nogel!


Wieviele Unfälle passieren denn schon durch technisches Versagen? Ich glaube, die Quote liegt im Promillebereich. Lenkung und Bremsen, das Wichtigste an einem Fahrzeug ist doch mehrfach gesichert. Selbst bei einem Defekt bleiben diese zumindest noch eingeschränkt mit funktionsfähig.

Viele Grüße
Majesto
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F117
Beitrag 12.08.2024, 11:09
Beitrag #17


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Zitat (Majesto @ 12.08.2024, 04:29) *
Wieviele Unfälle passieren denn schon durch technisches Versagen?

Solange nicht bei jedem Unfall die Ursache gesichert registriert wird, ist das Glaskugellesen.
Außerdem hat der Schuster die schlechtesten Schuhe thread.gif


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"There's no such thing as a winnable war.
It's a lie we don't believe anymore!"

aus "Russians" - Sting 1986
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RSS Vereinfachte Darstellung Aktuelles Datum: 23.10.2024 - 12:32