Kostenvorschriften ab 1.7.04, Bußgeld-, Straf-, Verwaltungsverfahren |
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Kostenvorschriften ab 1.7.04, Bußgeld-, Straf-, Verwaltungsverfahren |
06.07.2004, 19:18
Beitrag
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Mitglied Gruppe: Foren-Insider Beiträge: 21408 Beigetreten: 24.09.2003 Mitglieds-Nr.: 175 |
QUELLTEXT [URL=http://www.verkehrsportal.de/board/index.php?showtopic=9658]FAQ: Kostenvorschriften ab 1.7.04 [/URL] Zum 01.07.04 ist das Gesetz zur Modernisierung des Kostenrechts in Kraft getreten (Der beigefügte Link auf das Bundesgesetzblatt ist leider nur zum lesen, nicht zum kopieren oder ausdrucken geeignet.) Dadurch sind fast alle Kostenvorschriften im Ordnungswidrigkeitenrecht und im gesamten Prozessrecht ebenso neu gefasst worden wie die Vergütungsregelungen für Rechtsanwälte, Zeugen und Sachverständige. Alle Aussagen im Forum zu Kostenfragen, die vor der Gesetzesänderung gepostet wurden, sollte man deshalb vorsichtshalber als veraltet ansehen. Im folgenden sollen für einige typische Verfahren, die im Straßenverkehrsrecht häufig vorkommen, die entstehenden Kosten aufgeführt werden. Das geschieht ohne Anspruch auf Vollständigkeit, d.h. es können in individuellen Verfahren durchaus noch Kostenpunkte dazu kommen. Insbesondere die Zeugen- und Sachverständigenauslagen in Gerichtsverfahren hängen stark vom Einzelfall ab und können deshalb nicht pauschal vorhergesagt werden. Die folgenden Beiträge liefern deshalb nur einen ungefähren Überblick für die Abschätzung folgender Fragen: a) Mit welchen Kosten muss ich garantiert rechnen, wenn ich eine Sanktion bekomme oder ein Verwaltungsverfahren veranlasse? b) Welches Kostenrisiko gehe ich ein, wenn ich ein Rechtsmittel einlege? c) Welche (Zusatz)kosten kommen auf mich zu, wenn ich einen Anwalt hinzuziehe? Inhaltsübersicht der FAQ: 1. Kosten im Bußgeldverfahren (Verwaltungs- und Gerichtsgebühren und -auslagen) 2. Halterhaftung bei Parkverstößen nach §25a STVG (Verwaltungs- und Gerichtsgebühren und -auslagen) 3. Gerichtskosten im Strafverfahren(Gerichtsgebühren und -auslagen) 4. Gebühren im Verwaltungsverfahren (Verwaltungsgebühren und -auslagen) 5. Anmerkung zu Zustellkosten: weggefallen, da für sämtliche Zustellungen seit 1.1.2008 pauschal 3,50€ erhoben werden 6. Gebühren im Verwaltungsgerichtsverfahren 7. Gebührentabelle für Gerichts- und Anwaltskosten 8. Anwaltskosten im Verwaltungsverfahren und vor den Verwaltungsgerichten 9. Kosten eines Zivilprozesses (Gerichts- und Anwaltskosten) 10. Rechtsanwaltsgebühren in Strafsachen 11. Rechtsanwaltsgebühren in Bußgeldsachen 12. Auslagen des Rechtsanwalts Der Beitrag wurde von Jens bearbeitet: 29.01.2013, 18:14 -------------------- "Alle Mitgliedstaaten hätten Grund sich zu beklagen. Skouris betont, dass gerade dies beweise, dass der EuGH seine Arbeit gut mache."
(Interview mit Vassilios Skouris am 20.04.06 im ORF) |
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06.07.2004, 19:52
Beitrag
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Mitglied Gruppe: Foren-Insider Beiträge: 21408 Beigetreten: 24.09.2003 Mitglieds-Nr.: 175 |
1. Kosten im Bußgeldverfahren
1. Verwarnungsverfahren Wird dem Betroffenen ein Verwarnungsgeldangebot (maximal 35 Euro) unterbreitet, so braucht er nur das Verwarnungsgeld bezahlen. Weitere Gebühren und Auslagen kommen dann nicht auf ihn zu. 2. Bußgeldverfahren vor der Verwaltungsbehörde Wird ein Bußgeldbescheid erlassen und dieser rechtskräftig (es wird z.B. kein Einspruch eingelegt der der Einspruch wird vor einer gerichtlichen Entscheidung zurückgezogen), so sind die Gebühren und Auslagen in §107 OWiG geregelt: An Gebühren werden 5% der Bußgeldsumme, mindestens aber 25 Euro, fällig. An Auslagen kommen nach § 107 Abs. 3 Nr. 2 OWiG noch 3,50 € für eine Zustellung mit Zustellungsurkunde hinzu, da nur eine förmliche Zustellung die Einspruchsfrist zum laufen bringt. Wer also ein Verwarngeldangebot nicht annimmt, muss stets mit zusätzlichen Kosten von 28,50 Euro für den Bußgeldbescheid rechnen. Die Erhebung weiterer Auslagen richtet sich nach § 107 (3) OWiG bzw. nach dem dort zitierten Justizvergütungs- und -entschädigungsgesetz , z.B. im Zusammenhang mit Blutproben bei Verstößen gegen § 24a STVG. 3. Gerichtliche Bußgeldentscheidung Wird gegen den Bußgeldbescheid Einspruch eingelegt und kommt es zu einer gerichtlichen Entscheidung, so entfallen zwar die Kosten des Bußgeldbescheides, es kommt aber im Falle einer Verurteilung zu einer Gerichtsgebühr von 10% der Bußgeldsumme, mindestens aber 50 Euro. An Zustellungskosten sind mindestens die Ladung zur Gerichtsverhandlung sowie die Zustellung des Urteils zu bezahlen. Das heißt mit 57,00 Euro haben sich die Kosten verdoppelt. Auslagen für eine Beweisaufnahme sind extra zu bezahlen und können einen erheblichen Betrag ausmachen, wenn z.B. ein Sachverständiger eingeschaltet wird. Wir der Einspruch vor Eingang der Akten bei Gericht zurückgenommen, so sind die Kosten des Bußgeldbescheides zu zahlen. Wird der Einspruch gegen den Bußgeldbescheid nach Eingang der Akten bei Gericht, aber vor Beginn der Hauptverhandlung zurückgenommen, so sind außer den Kosten des Bußgeldbescheides (mindestens also 28,50 Euro) noch ein Viertel der Gerichtsgebühren (mindestens 12,50 Euro) zu bezahlen sowie die bis dahin entstandenen Gerichtsauslagen: Ladung zur Verhandlung (3,50€) und Kosten für bereits geladene Zeugen (sofern diese nicht mehr rechtzeitig ausgeladen werden können). Wird der Einspruch in der Hauptverhandlung zurückgenommen, so fällt die Hälfte der sonst üblichen Gerichtsgebühr an, daneben noch die Kosten des Bußgeldbescheides. Eine Rücknahme des Einspruchs während der Hauptverhandlung hat also kostenrechtlich keine Vorteile gegenüber einer Verurteilung, sofern die Verurteilung nicht zu einer höheren Geldbuße führen würde. D.h. nur wenn in der Verhandlung belastende Fakten aufgedeckt wurden, die im Bußgeldbescheid noch nicht berücksichtigt wurden, kann sich eine Rücknahme des Einspruchs in der Hauptverhandlung empfehlen. 4. Rechtsbeschwerde zum Oberlandesgericht Da eine Rechtsbeschwerde nur mittels einer von einem Rechtsanwalt unterzeichneten Schrift eingelegt werden kann (oder zu Protokoll der Geschäftsstelle des Amtsgerichts) und außerdem nur in Ausnahmefällen zugelassen wird, sofern das Bußgeld 250 Euro nicht überschreitet und auch kein Fahrverbot verhängt wird, nur ganz kurz: Die Gebühr beträgt im Falle einer Sachentscheidung des OLG das doppelte der Amtsgerichtsgebühr, im Falle einer Zurückweisung eines Zulassungsantrags genausoviel wie die Amtsgerichtsgebühr. Die Gebühr entfällt bei Rücknahme des Rechtsmittels vor Ablauf der Begründungsfrist. Der Beitrag wurde von Uwe W bearbeitet: 25.02.2014, 01:07 -------------------- "Alle Mitgliedstaaten hätten Grund sich zu beklagen. Skouris betont, dass gerade dies beweise, dass der EuGH seine Arbeit gut mache."
(Interview mit Vassilios Skouris am 20.04.06 im ORF) |
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06.07.2004, 20:14
Beitrag
#3
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Mitglied Gruppe: Foren-Insider Beiträge: 21408 Beigetreten: 24.09.2003 Mitglieds-Nr.: 175 |
2. Halterhaftung bei Parkverstößen nach §25a STVG
Es sind zu unterscheiden: 1. Die Behörde oder die Staatsanwaltschaft stellt das Verfahren ein: Der Halter hat nach §107 (2) OWiG eine Gebühr von 20 Euro zu bezahlen. Hinzu kommen 3,50 Euro Zustellauslagen (§ 107 Abs. 3 Nr. 2 OWiG) für diese Halterkostenentscheidung: Wegen der befristeten gerichtlichen Anfechtbarkeit (§25a(3)) muss eine förmliche Zustellung erfolgen. Die Gesamtkosten betragen also Euro 23,50 . D.h. wenn der Fahrer bei einem Parkverstoß nicht ermittelt wurde und das Verwarngeld mindestens 25 Euro betragen sollte, kann es für die Beteiligten günstiger sein, wenn der Halter seine eigene Fahrereigenschaft abstreitet und keinen anderen Fahrer angibt. Im Wiederholungsfall könnte allerdings eine Fahrtenbuchauflage drohen. 2. Das Gericht stellt das Verfahren ein: Der Halter muss nach Kostenverzeichnis Nr. 4301 eine Gebühr von 35,00 Euro bezahlen sowie sämtliche Auslagen des Gerichtsverfahrens. Da die gerichtliche Kostenentscheidung nicht anfechtbar ist, sollte sie aber nicht mehr förmlich zugestellt werden. 3. Der Halter beantragt die gerichtliche Überprüfung der behördlichen Kostenentscheidung Im Falle der Verwerfung des Antrages durch das Gericht sind nach Kostenverzeichnis Nr. 4303 an Gebühren fällig: 30,00 Euro . Der Beitrag wurde von Uwe W bearbeitet: 25.02.2014, 01:13 -------------------- "Alle Mitgliedstaaten hätten Grund sich zu beklagen. Skouris betont, dass gerade dies beweise, dass der EuGH seine Arbeit gut mache."
(Interview mit Vassilios Skouris am 20.04.06 im ORF) |
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06.07.2004, 20:49
Beitrag
#4
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Mitglied Gruppe: Foren-Insider Beiträge: 21408 Beigetreten: 24.09.2003 Mitglieds-Nr.: 175 |
3. Gerichtskosten im Strafverfahren
Hier die wichtigsten Gebühren; wegen der Einzelheiten bei Gesamtstrafenbildung etc. wird auf das Gerichtskostengesetz verwiesen: Erster Rechtszug: Verfahren mit Urteil, wenn kein Strafbefehl vorausgegangen ist: Die Gebühr richtet sich nach der Strafe, die im Urteil verhängt wurde Nr. 3110: bis zu 6 Monate Freiheitsstrafe/bis 180 Tagessätze: 140,00 EUR Nr. 3111: bis zu 1 Jahr/ Geldstrafe über 180 Tagessäzte: 280,00 EUR Nr. 3112: bis zu 2 Jahre Freiheitsstrafe: 420,00 EUR Nr. 3113: bis zu 4 Jahre Freiheitsstrafe: 560,00 EUR Nr. 3114: bis zu 10 Jahre Freiheitsstrafe: 700,00 EUR Nr. 3115: über 10 Jahre Freiheitsstrafe: 1000,00 EUR Nr. 3116: Anordnung einer oder mehrerer Maßnahmen der Besserung und Sicherung: 70,00 EUR D.h. der Entzug der Fahrerlaubnis kostet nach Nr. 3116 noch 70 Euro extra. Ein Strafbefehl kostet die Hälfte der genannten Beträge. Kommt es nach einem Einspruch gegen den Strafbefehl zu einem Urteil, so kostet dieses neben den Kosten des Strafbefehls nur noch die Hälfte der genannten Beträge. D.h. das Gerichtskostenrisiko bei einem Einspruchgegen den Strafbefehl beträgt die Hälfte der genannten Beträge an Gerichtsgebühren. Zeugen- und Sachverständigenauslagen gehen natürlich extra. Ein Urteil in der Berufungsinstanz kostet das 1,5 fache, eins in der Revisionsinstanz das 2,0 fache der genannten erstinstanzlichen Gebühren. Hinzu kommen natürlich noch Auslagen. Der Beitrag wurde von Mr.T bearbeitet: 15.10.2013, 12:30
Bearbeitungsgrund: Beträge aktualisiert
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(Interview mit Vassilios Skouris am 20.04.06 im ORF) |
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07.07.2004, 07:29
Beitrag
#5
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Mitglied Gruppe: Globaler Moderator Beiträge: 26749 Beigetreten: 13.09.2003 Wohnort: Franken Mitglieds-Nr.: 12 |
Gebühren im Verwaltungsverfahren
Hier die wichtigsten Gebühren im Verwaltungsverfahren nach der Gebührenordnung für Maßnahmen im Straßenverkehr. Versagung der Erteilung oder Erweiterung einer Fahrerlaubnis oder Fahrerlaubnis zur Fahrgastbeförderung; Versagung der Verlängerung der Geltungsdauer einer Fahrerlaubnis oder Fahrerlaubnis zur Fahrgastbeförderung; Entziehung, Widerruf oder Rücknahme einer Fahrerlaubnis oder Fahrerlaubnis zur Fahrgastbeförderung; Untersagen des Führens von Fahrzeugen oder Tieren. Rahmengebühr: 33,20 bis 256,00 Euro (Gebühren-Nr. 206 des Gebührentarifes für Maßnahmen im Straßenverkehr) Verwarnung nach den Regelungen der Fahrerlaubnis auf Probe (§ 2a Abs. 2 Nr. 2 StVG) oder nach dem Punktsystem (§ 4 Abs. 3 Nr.1 und 2 StVG) Gebühr: 17,90 Euro (Gebühren-Nr. 209 des Gebührentarifes für Maßnahmen im Straßenverkehr) Anordnung der Teilnahme an einem Aufbauseminar (§ 2a Abs. 2 Nr.1, § 4 Abs. 3 Nr. 2 StVG, Fahrerlaubnis auf Probe) einschließlich der Mitteilungen an das Kraftfahrt-Bundesamt Gebühr: 25,60 Euro (Gebühren-Nr. 210 des Gebührentarifes für Maßnahmen im Straßenverkehr Anordnung zum Führen eines Fahrtenbuches einschließlich der Prüfung der Eintragung Rahmengebühr: 21,50 bis 93,10 Euro (Gebühren-Nr. 252 des Gebührentarifes für Maßnahmen im Straßenverkehr) Zu den o. g. Gebührensätzen können noch Auslagen (z. B. für Zustellungen durch die Post mit Postzustellungsurkunde und für Nachnahme bzw. Einschreiben) hinzukommen. Abnahme einer eidesstattlichen Versicherung (z. B. bei Verlust des Führerscheines) durch Niederschrift bei der Verwaltungsbehörde (§ 5 StVG) Gebühr: 30,70 Euro (Gebühren-Nr. 256 des Gebührentarifes für Maßnahmen im Straßenverkehr) Entgegennahme einer eidesstattlichen Versicherung (§ 5 StVG), die nicht den Anforderungen des VwVfG entspricht. Gebühr: 10,- Euro (Gebühren-Nr. 257 des Gebührentarifes für Maßnahmen im Straßenverkehr) Gebühren für ein medizinisch-psychologisches Gutachten: s. FAQ: Kosten der MPU Zurückweisung eines Widerspruches oder Rücknahme des Widerspruches nach Beginn der sachlichen Bearbeitung durch die Widerspruchsbehörde Gebühr in Höhe der Gebühr für die angefochtene Amtshandlung, mindestens jedoch 25,60 Euro (Gebühren-Nr. 400 des Gebührentarifes für Maßnahmen im Straßenverkehr) Der Beitrag wurde von Mr.T bearbeitet: 05.06.2009, 19:10
Bearbeitungsgrund: Kosten der MPU durch Verlinkung auf die FAQ aktualisiert
-------------------- Vogel fliegt, Fisch schwimmt, Mensch läuft (Emil Zatopek)
Wenn du laufen willst, dann lauf eine Meile. Willst du aber ein neues Leben, dann lauf Marathon (Emil Zatopek) >>UNICEF - Running for Children<< |
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07.07.2004, 19:16
Beitrag
#6
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Mitglied Gruppe: Foren-Insider Beiträge: 21408 Beigetreten: 24.09.2003 Mitglieds-Nr.: 175 |
6. Gebühren für Verwaltungsgerichtsverfahren
Ist ein Bürger mit einer Verwaltungsentscheidung nicht einverstanden und wird auch seinem schriftlichen Widerspruch nicht abgeholfen, so kann er gegen den Bescheid innerhalb eines Monats nach Zustellung des Widerspruchsbescheids vor dem Verwaltungsgericht Klage erheben (sogenanntes Hauptsacheverfahren). Ebenso kann er gegen einen Bescheid (z.B. Fahrerlaubnisentzug), der kraft Gesetzes (§2a (6) oder §4(7) Satz 2 StVG) oder aufgrund einer behördlichen Entscheidung (z.B. in den Fällen des §3 StVG) sofort vollziehbar ist, eine vorläufige Entscheidung des Verwaltungsgerichts dahingehend beantragen, dass seinem Widerspruch aufschiebende Wirkung zukommt. Bei Geldforderungen der Behörde muss allerdings zunächst bei der Behörde die Aussetzung der Vollziehung versucht werden. Auch kann in einem solchen vorläufigen Rechtsschutzverfahren eine einstweilige Anordnung beantragt werden, die eine Sache vorläufig regelt, etwa eine Erlaubnis befristet erteilt. Das Kostenrisiko in einem solchen Verfahren besteht in im Falle eines Prozessverlustes in - den Gerichtsgebühren, - den gerichtlichen Auslagen, z.B. für Zustellungen sowie für Zeugen und Sachverständige, - den Kosten der Gegenseite: Wenn die Behörde einen Anwalt einschaltet, kann sie z.B. dessen Kosten geltend machen, ansonsten steht ihr eine Auslagenpauschale zu. Vor dem Verwaltungsgericht lassen sich Behörden aber in der Regel durch eigene Mitarbeiter vertreten; Die Gerichtsgebühren werden anhand des vom Gericht festgesetzten Streitwertes berechnet, der auch für die Höhe der eigenen und gegnerischen Anwaltskosten maßgebend ist. Für die Festsetzung des Streitwertes wird der sogenannte Streitwertkatalog für die Verwaltungsgerichtsbarkeit (Fassung 2004) herangezogen, der von einer aus Richtern der Verwaltungsgerichtsbarkeit zusammengesetzten Arbeitsgruppe erarbeitet wurde: Bei Geldforderungen (z.B. Ersatz von Abschleppkosten oder Gebührenforderungen) ist der Streitwert der strittige Betrag. In Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes beträgt der Streitwert in der Regel 1/2, in den Fällen des § 80 Abs. 2 Nr. 1 VwGO und bei allen anderen auf bezifferte Geldleistungen gerichteten Verwaltungsakten 1/4 des für das Hauptsacheverfahren anzunehmenden Streitwerts. Ansonsten nimmt der Streitwertkatalog oftmals auf den sogenannten Auffangwert bezug, der nach §52(2) GKG seit dem 1.7.04 nunmehr 5000 € beträgt (vorher 4000 €): 46. Verkehrsrecht - Fahrerlaubnis Klassen A1,E,M,L oder T : halber Auffangwert - Fahrerlaubnis Klassen A, B , C1 oder D1: Auffangwert - Fahrerlaubnis Klasse C oder D: 1,5 Auffangwert 46.12 Fahrerlaubnis zur Fahrgastbeförderung: 2-facher Auffangwert 46.13 Fahrtenbuchauflage: 400€ je Monat 46.14 Verkehrsregelnde Anordnung: Auffangwert 46.15 Sicherstellung, Stillegung eines Kraftfahrzeugs: halber Auffangwert 46.16 Teilnahme an Aufbauseminar: halber Auffangwert Anhand des Streitwertes wird die sogenannte einfache Gebühr nach §34 GKG bestimmt. Siehe auch Tabelle 2 zum GKG (folgender Beitrag) Für das konkrete Verfahren sind dann folgende Gerichtsgebühren fällig: 5110 Hauptsacheverfahren vor dem Verwaltungsgericht: 3,0 mal einfache Gebühr, 5120 Antrag auf Zulassung der Berufung wird abgelehnt: 1,0 mal einfache Gebühr, 5122 Berufungsverfahren vor dem Oberverwaltungsgericht: 4,0 mal einfache Gebühr, 5130 Revisionsverfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht: 5,0 mal einfache Gebühr, 5210 vorläufiger Rechtsschutz vor dem Verwaltungsgericht: 1,5 mal einfache Gebühr Endet ein Verfahren anders als durch Urteil, so gibt es Gebührenermäßigungen. Beispiel 1: Hauptsacheverfahren wegen Abschleppkostenbescheid über 200 Euro: Streitwert 200 Euro, einfache Gebühr: 35 Euro; Gerichtsgebühr dann 105 Euro. Beispiel 2: vorläufiger Rechtsschutz gegen Entzug der Klasse A1: Streitwert im Hauptsacheverfahren wäre 2500 Euro, im vorläufigen Rechtsschutzverfahren dann nur 1250 Euro; einfache Gebühr: 71 Euro; Gerichtsgebühr dann 106,50 Euro. Bei Klasse B würde das Verfahren an Gerichtsgebühren wegen des doppelten Streitwertes 162,00 Euro kosten. Beispiel 3: Entzug einer Fahrerlaubnis der Klasse CE eines Berufskraftfahrers im Hauptsacheverfahren: Streitwert 10000 Euro; einfache Gebühr 241 Euro; Gerichtsgebühr 723 Euro. Der Kläger gewinnt den Prozess vor dem Verwaltungsgericht, verliert aber das Berufungsverfahren: weitere Gerichtsgebühr von 964 Euro; d.h. bereits 1687 Euro an Gerichtsgebühren. Der Beitrag wurde von Uwe W bearbeitet: 25.02.2014, 01:16 -------------------- "Alle Mitgliedstaaten hätten Grund sich zu beklagen. Skouris betont, dass gerade dies beweise, dass der EuGH seine Arbeit gut mache."
(Interview mit Vassilios Skouris am 20.04.06 im ORF) |
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07.07.2004, 19:38
Beitrag
#7
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Mitglied Gruppe: Foren-Insider Beiträge: 21408 Beigetreten: 24.09.2003 Mitglieds-Nr.: 175 |
7. Gebührentabelle für Gerichts- und Anwaltskosten
Im Folgenden werden die Tabellen für eine sogenannte einfache Gebühr bis zu einem Streitwert von 50000 Euro wiedergegeben, wie es der Gesetzeslage ab Herbst 2013 entspricht: (Anlage 2 zu § 34 GKG bzw. Anlage 2 zu §13 (1) RVG) Zur Anwendung der Werte siehe vorhergehende und nachfolgende Beiträge.
....500 ... Gerichtsgebühr.... 35 ... Anwaltsgebühr ...... 45 ..1000 ... Gerichtsgebühr.... 53 ... Anwaltsgebühr ...... 80 ..1500 ... Gerichtsgebühr.... 71 ... Anwaltsgebühr .... 115 ..2000 ... Gerichtsgebühr.... 89 ... Anwaltsgebühr .... 150 ..3000 ... Gerichtsgebühr... 108 ... Anwaltsgebühr .... 201 ..4000 ... Gerichtsgebühr... 127 ... Anwaltsgebühr .... 252 ..5000 ... Gerichtsgebühr... 146 ... Anwaltsgebühr .... 303 ..6000 ... Gerichtsgebühr... 165 ... Anwaltsgebühr .... 354 ..7000 ... Gerichtsgebühr... 184 ... Anwaltsgebühr .... 405 ..8000 ... Gerichtsgebühr... 203 ... Anwaltsgebühr .... 456 ..9000 ... Gerichtsgebühr... 222 ... Anwaltsgebühr .... 507 10000 ... Gerichtsgebühr... 241 ... Anwaltsgebühr .... 558 13000 ... Gerichtsgebühr... 267 ... Anwaltsgebühr .... 604 16000 ... Gerichtsgebühr... 293 ... Anwaltsgebühr .... 650 19000 ... Gerichtsgebühr... 319 ... Anwaltsgebühr .... 696 22000 ... Gerichtsgebühr... 345 ... Anwaltsgebühr .... 742 25000 ... Gerichtsgebühr... 371 ... Anwaltsgebühr .... 788 30000 ... Gerichtsgebühr... 406 ... Anwaltsgebühr .... 863 35000 ... Gerichtsgebühr... 441 ... Anwaltsgebühr .... 938 40000 ... Gerichtsgebühr... 476 ... Anwaltsgebühr .. 1013 45000 ... Gerichtsgebühr... 511 ... Anwaltsgebühr .. 1088 50000 ... Gerichtsgebühr... 546 ... Anwaltsgebühr .. 1163 die Gerichtsgebühren um jeweils 120 EUR, die Anwaltsgebühren um jeweils 85 EUR Bis zum Betrag von 500.000 EUR erhöhen sich anschließend für je weitere 30000 EUR Streitwert die Gerichtsgebühren um jeweils 179 EUR, die Anwaltsgebühren um jeweils 120 EUR Ab 500.000 EUR erhöhen sich für je angefangene 50.000 EUR dann die Gerichtsgebühren um jeweils 180 EUR, die Anwaltsgebühren um jeweils 150 EUR Der Beitrag wurde von Uwe W bearbeitet: 25.02.2014, 00:58 -------------------- "Alle Mitgliedstaaten hätten Grund sich zu beklagen. Skouris betont, dass gerade dies beweise, dass der EuGH seine Arbeit gut mache."
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07.07.2004, 22:59
Beitrag
#8
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8. Anwaltskosten in Verwaltungsverfahren und vor den Verwaltungsgerichten
Beauftragt der Betroffene einen Rechtsanwalt mit der Wahrnehmung seiner Interessen gegenüber einer Behörde oder einem Verwaltungsgericht, so wird die Gebühr anhand des Gegenstandswertes berechnet, der oftmals dem oben genannten Streitwert entspricht. Der in der Tabelle zu § 13(1) RVG genannte einfache Anwaltsgebührensatz wird für jede separate Tätigkeit des Anwalts mit einem bestimmten Faktor multipliziert. Rechtsanwaltsvergütungsgesetz (RVG) Weiterhin berechnet der Anwalt noch Bei Verlust eines gerichtlichen Verfahrens müssen auch die Anwaltskosten der Gegenseite übernommen werden. 2100 Beratungsgebühr 0,1 bis 1,0 fache Gebühr (wird auf spätere Tätigkeit angerechnet) 2102 Erstberatung eines Verbrauchers: Gebühr 2100 beträgt maximal 190 Euro 2200 Prüfung der Erfolgsaussichten eines Rechtsmittels: 0,5 bis 1,0 fache Gebühr(wird bei Einlegung des Rechtsmittels angerechnet) 2201 wie eben aber mit Ausarbeitung eines schriftlichen Gutachtens: 1,3 fache Gebühr Vertetung im Verwaltungsverfahren: 2400 Geschäftsgebühr: 0,5 bis 2,5 fache Gebühr (mehr als 1,3 nur bei umfangreicher oder schwieriger Tätigkeit) 2401 Geschäftsgebühr für das Widerspruchsverfahren, wenn Anwalt schon im Verwaltungsverfahren tätig war: 0,5 bis 1,3 fache Gebühr (mehr als 0,7 nur bei umfangreicher oder schwieriger Tätigkeit) erstinstanzliches Gerichtsverfahren: 3100 Verfahrensgebühr: 1,3 fache Gebühr 3104 Terminsgebühr: 1,2 fache Gebühr (entsteht auch, wenn das Gericht ohne mündliche Verhandlung eine Hauptsacheentscheidung trifft) Berufungsverfahren: 3200 Verfahrensgebühr: 1,6 fache Gebühr 3202 Terminsgebühr: 1,2 fache Gebühr (siehe 3104) Beispiel: Berufskraftfahrer wendet sich gegen Entzug der Fahrerlaubnis Klasse CE: (Beispiel 3 oben) Gegenstandswert 10000 Euro; einfache Anwaltsgebühr: 496 Euro. Verwaltungsverfahren: 1,3 fache Gebühr Widerspruchsverfahren: 0,7 fache Gebühr Verwaltungsgericht: 1,3 plus 1,2 =2,5 fache Gebühr Oberverwaltungsgericht: 1,6 + 1,2 = 2,8 fache Gebühr gegnerischer Anwalt vertritt Behörde vor OVG : 2,8 fache Gebühr Zusammen: 10,1 fache Gebühr: 5009,60 plus 801,54 = 5811,14 Euro an Anwaltsgebühren. Hinzukommen noch 1372 Euro Gerichtsgebühren sowie Auslagen (z.B. für Sachverständige). -------------------- "Alle Mitgliedstaaten hätten Grund sich zu beklagen. Skouris betont, dass gerade dies beweise, dass der EuGH seine Arbeit gut mache."
(Interview mit Vassilios Skouris am 20.04.06 im ORF) |
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08.07.2004, 19:31
Beitrag
#9
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9. Kosten eines Zivilprozesses
Die Kosten eines Zivilprozesses vor dem Amtsgericht, Landgericht, mit Berufung zum Oberlandesgericht und Revision zum Bundesgerichtshof sind analog zu denen eines verwaltungsgerichtlichen Verfahrens aufgebaut, sowohl was die Anwaltskosten als auch was die Gerichtskosten angeht. Rechtsanwaltsvergütungsgesetz (RVG) In Ehe- und Familiensachen gibt es Kostenvergünstigungen bei den Gerichtsgebühren. Weiterhin gibt es Sonderbestimmungen für besondere Verfahrensarten. Die Gebühr für einen gerichtlichen Mahnbescheid beträgt z.B. das 0,5 fache der einfachen Gebühr. -------------------- "Alle Mitgliedstaaten hätten Grund sich zu beklagen. Skouris betont, dass gerade dies beweise, dass der EuGH seine Arbeit gut mache."
(Interview mit Vassilios Skouris am 20.04.06 im ORF) |
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08.07.2004, 20:11
Beitrag
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10. Rechtsanwaltsgebühren in Strafsachen
Nach des Rechtsanwaltsvergütungsgesetz (RVG) erhält der Wahlverteidiger eine Gebühr, für die in der Anlage 1 Teil 4 lediglich ein Gebührenrahmen festgelegt wurde, für einen gerichtlich bestellten Rechtsanwalt gibt es dagegen eine feste Gebühr (im folgenden in Klammern angegeben). § 14 RVG Rahmengebühr Befindet sich der Angeschuldigte nicht auf freien Fuß, so wird ein Zuschlag fällig (im Folgenden nicht einzeln aufgeführt, die obere Grenze des Rahmens erhöht sich um ca. 25% ) 4100 I Grundgebühr .............................. 40,00 bis 360,00 EUR (Pflichtverteidiger 160,00 EUR) Die Gebühr entsteht für die erstmalige Einarbeitung in den Rechtsfall nur einmal, unabhängig davon, in welchem Verfahrensabschnitt sie erfolgt. Entsprechende Gebühr für Bußgeldverfahren wird angerechnet. 4102 Terminsgebühr ............................. 40,00 bis 300,00 EUR (Pflichtverteidiger 136,00 EUR) Für die Teilnahme an gerichtlichen/Staatsanwaltschaftlichen Terminen. Mehrere Termine an einem Tag gelten als ein Termin. Die Gebühr entsteht im vorbereitenden Verfahren und in jedem Rechtszug für die Teilnahme an jeweils bis zu drei Terminen einmal. Vorbereitendes Verfahren 4104 Verfahrensgebühr ......................... 40,00 bis 290,00 EUR (Pflichtverteidiger 132,00 EUR) Die Gebühr entsteht für eine Tätigkeit in dem Verfahren bis zum Eingang der Anklageschrift, des Antrags auf Erlass eines Strafbefehls bei Gericht oder im beschleunigten Verfahren bis zum mündlichen Vortrag der Anklage. Gerichtliches Verfahren erster Instanz 4106 Verfahrensgebühr für den ersten Rechtszug Amtsgericht ... 40,00 bis 290,00 EUR (Pflichtverteidiger 132,00 EUR) 4108 Terminsgebühr je Hauptverhandlungstag im Falle 4106 .... 70,00 bis 480,00 EUR (Pflichtverteidiger: 220,00 EUR, über 5 Stunden: 330,00 EUR; über 8 Stunden: 440,00 EUR) 4112...4123 Verfahrensgebühr für den ersten Rechtszug Landgericht, Schwurgericht, Oberlandesgericht etc. siehe RVG Berufungsverfahren 4124 Verfahrensgebühr für das Berufungsverfahren .................... 80,00 bis 560,00EUR (Pflichtverteidiger 256,00 EUR) 4114 Terminsgebühr je Hauptverhandlungstag im Falle 4124 .... 80,00 bis 560,00 EUR (Pflichtverteidiger: 256,00 EUR, über 5 Stunden: 384,00 EUR; über 8 Stunden: 512,00 EUR) 4130 bis 4135: Revisionsgebühren, hier nicht wiedergegeben. Beispiel: Der Rechtsanwalt entscheidet sich jeweils für die Mitte des Gebührenrahmens, er wird während des Ermittlungsverfahrens eingeschaltet und muss im Gerichtsverfahren einmal an einem Termin teilnehmen: 4100 Grundgebühr .................................... 200,00 EUR 4104 Vorbereitendes Verfahren ................. 165,00 EUR 4106 Verfahren vor dem Amtsgericht.......... 165,00 EUR 4108 Terminsgebühr Amtsgericht................ 275,00 EUR 7002 Auslagenpauschale Post und Telekom.... 20,00 EUR 7008 19 % Mehrwertsteuer........................ 156,75 EUR ........Summe .............................................. 981,75 EUR Beispiel:Das Verfahren endet im Unterschied zum vorherigen Beispiel mit dem Erlass eines Strafbefehls: die Terminsgebühr entfällt und es bleibt bei 654,50 € Falls Einspruch gegen den Strafbefehl erhoben und dieser früher als 2 Wochen vor dem Hauptverhandlungstermin zurückgenommen wird, kommt noch eine Erledigungsgebühr (4141) in Höhe von 165€ plus MwSt dazu: 850,85 €. Beispiel: Dem Rechtsanwalt gelingt es, das Verfahren bereits von der Staatsanwaltschaft einstellen zu lassen: Statt 4106 wird eine Erledigungsgebühr erhoben (Nr. 4141), die Terminsgebühr entfällt: 654,50 € hier ein Beispiel nach alten Gebührensätzen, Beitrag von Lexus Der Beitrag wurde von Uwe W bearbeitet: 11.02.2017, 02:15 -------------------- "Alle Mitgliedstaaten hätten Grund sich zu beklagen. Skouris betont, dass gerade dies beweise, dass der EuGH seine Arbeit gut mache."
(Interview mit Vassilios Skouris am 20.04.06 im ORF) |
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08.07.2004, 20:44
Beitrag
#11
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11. Rechtsanwaltsgebühren in Bußgeldsachen
Nach der Rechtsanwaltsvergütungsgesetz (RVG) erhält der Verteidiger in einem Bußgeldverfahen eine Gebühr, für die in der Anlage 1 Teil 5 lediglich ein Gebührenrahmen festgelegt wurde.§ 14 RVG Rahmengebühr Ein gerichtlich bestellter Verteidiger erhält die in Klammern angegebene Gebühr. 5100 Grundgebühr ....................................... 20,00 bis 150,00 EUR (Pflichtverteidiger 68,00 EUR) Die Gebühr entsteht für die erstmalige Einarbeitung in den Rechtsfall nur einmal, unabhängig davon, in welchem Verfahrensabschnitt sie erfolgt. Wurde in einem vorausgehenden Strafverfahren bereits die Gebühr 4100 erhoben, so entfällt 5100. Verfahren vor der Verwaltungsbehörde (einschließlich Zwischenverfahren, bis zum Eingang der Akten bei Gericht) 5101 Verfahrensgebühr bei Geldbuße unter 40 EUR............................ 10,00 bis 100,00 EUR (Pflichtverteidiger 44,00 EUR) 5103 Verfahrensgebühr bei Geldbuße ab 40 EUR bis 5000 EUR ......... 20,00 bis 250,00 EUR (Pflichtverteidiger 108,00 EUR) 5105 Verfahrensgebühr bei Geldbuße über 5000 EUR ....................... 30,00 bis 250,00 EUR (Pflichtverteidiger 112,00 EUR) 5102,5104,5106: Terminsgebühren für einen Termin bei der Polizei/Verwaltungsbehörde: Gebührenrahmen genauso wie bei der entsprechenden Verfahrensgebühr. Gebühren für das Verfahren vor dem Amtsgericht: 5107 Verfahrensgebühr bei Geldbußen unter 40 Euro..................... 10,00 bis 100,00 EUR (Pflichtverteidiger: 44,00 EUR) 5108 Terminsgebühr je Hauptverhandlungstag im Falle 5107 ........ 20,00 bis 200,00 EUR (Pflichtverteidiger: 88,00 EUR) 5109 Verfahrensgebühr bei Geldbußen ab 40 EUR bis 5000 EUR ... 20,00 bis 250,00 EUR (Pflichtverteidiger: 108,00 EUR) 5110 Terminsgebühr je Hauptverhandlungstag im Falle 5109 ........ 30,00 bis 400,00 EUR (Pflichtverteidiger: 172,00 EUR) 5111 Verfahrensgebühr bei Geldbußen über 5000 EUR .................. 40,00 bis 300,00 EUR (Pflichtverteidiger 136,00 EUR) 5112 Terminsgebühr je Hauptverhandlungstag im Falle 5111 ........ 70,00 bis 470,00 EUR (Pflichtverteidiger: 216,00 EUR) Rechtsbeschwerde zum Oberlandesgericht 5113 Verfahrensgebühr für das Berufungsverfahren .................... 70,00 bis 470,00 EUR (Pflichtverteidiger: 216,00 EUR) 5114 Terminsgebühr je Hauptverhandlungstag ............................ 70,00 bis 470,00 EUR (Pflichtverteidiger: 216,00 EUR) Beispiel: Bußgeld über 100 Euro. Der Rechtsanwalt entscheidet sich jeweils für die Mitte des Gebührenrahmens, er wird während des Ermittlungsverfahrens eingeschaltet und muss im Gerichtsverfahren einmal an einem Termin teilnehmen: Grundgebühr .................................................. 85,00 EUR Verfahren vor der Verwaltungsbehörde........ 135,00 EUR Verfahren vor dem Amtsgericht..................... 135,00 EUR Terminsgebühr Amtsgericht........................... 215,00 EUR 16 % Mehrwertsteuer...................................... 91,20 EUR Summe ......................................................... 661,20 EUR -------------------- "Alle Mitgliedstaaten hätten Grund sich zu beklagen. Skouris betont, dass gerade dies beweise, dass der EuGH seine Arbeit gut mache."
(Interview mit Vassilios Skouris am 20.04.06 im ORF) |
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12.07.2004, 18:01
Beitrag
#12
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Mitglied Gruppe: Foren-Insider Beiträge: 21408 Beigetreten: 24.09.2003 Mitglieds-Nr.: 175 |
12. Auslagen des Rechtsanwalts
Vorbemerkung 7: (1) Mit den Gebühren werden auch die allgemeinen Geschäftskosten entgolten. Soweit nachfolgend nichts anderes bestimmt ist, kann der Rechtsanwalt Ersatz der entstandenen Aufwendungen (§ 675 i. V. m. § 670 BGB) verlangen. (2) Eine Geschäftsreise liegt vor, wenn das Reiseziel außerhalb der Gemeinde liegt, in der sich die Kanzlei oder die Wohnung des Rechtsanwalts befindet. (3) Dient eine Reise mehreren Geschäften, sind die entstandenen Auslagen nach den Nummern 7003 bis 7006 nach dem Verhältnis der Kosten zu verteilen, die bei gesonderter Ausführung der einzelnen Geschäfte entstanden wären. Ein Rechtsanwalt, der seine Kanzlei an einen anderen Ort verlegt, kann bei Fortführung eines ihm vorher erteilten Auftrags Auslagen nach den Nummern 7003 bis 7006 nur insoweit verlangen, als sie auch von seiner bisherigen Kanzlei aus entstanden wären. 7000 Pauschale für die Herstellung und Überlassung von Dokumenten: 1. für Ablichtungen .... a) aus Behörden- und Gerichtsakten, soweit deren Herstellung zur sachgemäßen Bearbeitung der Rechtssache geboten war, .... b) zur Zustellung oder Mitteilung an Gegner oder Beteiligte und Verfahrensbevollmächtigte aufgrund einer Rechtsvorschrift ........ oder nach Aufforderung durch das Gericht, die Behörde oder die sonst das Verfahren führende Stelle, ........ soweit hierfür mehr als 100 Ablichtungen zu fertigen waren, .... c) zur notwendigen Unterrichtung des Auftraggebers, soweit hierfür mehr als 100 Ablichtungen zu fertigen waren, .... d) in sonstigen Fällen nur, wenn sie im Einverständnis mit dem Auftraggeber zusätzlich, auch zur Unterrichtung Dritter, angefertigt worden sind: ......... für die ersten 50 abzurechnenden Seiten je Seite .... 0,50 EUR ......... für jede weitere Seite ............................................... 0,15 EUR 2. für die Überlassung von elektronisch gespeicherten Dateien anstelle der in Nummer 1 Buchstabe d genannten Ablichtungen: ......... je Datei .................................................................... 2,50 EUR Die Höhe der Dokumentenpauschale nach Nummer 1 ist in derselben Angelegenheit und in gerichtlichen Verfahren in demselben Rechtszug einheitlich zu berechnen. 7001 Entgelte für Post- und Telekommunikationsdienstleistungen .................... in voller Höhe. Für die durch die Geltendmachung der Vergütung entstehenden Entgelte kann kein Ersatz verlangt werden. 7002 Pauschale für Entgelte für Post- und Telekommunikationsdienstleistungen .................... 20% der Gebühren - höchstens 20,00 EUR - Die Pauschale kann in jeder Angelegenheit anstelle der tatsächlichen Auslagen nach Nummer 7001 gefordert werden. 7003 Fahrtkosten für eine Geschäftsreise bei Benutzung eines eigenen Kraftfahrzeugs für jeden gefahrenen Kilometer ...... 0,30 EUR Mit den Fahrtkosten sind die Anschaffungs-, Unterhaltungs- und Betriebskosten sowie die Abnutzung des Kraftfahrzeugs abgegolten. 7004 Fahrtkosten für eine Geschäftsreise bei Benutzung eines anderen Verkehrsmittels, soweit sie angemessen sind ... in voller Höhe 7005 Tage- und Abwesenheitsgeld bei einer Geschäftsreise .... 1. von nicht mehr als 4 Stunden ................................. 20,00 EUR .... 2. von mehr als 4 bis 8 Stunden ................................. 35,00 EUR .... 3. von mehr als 8 Stunden .......................................... 60,00 EUR .... Bei Auslandsreisen kann zu diesen Beträgen ein Zuschlag von 50% berechnet werden. 7006 Sonstige Auslangen anlässlich einer Geschäftsreise, soweit sie angemessen sind ............................ in voller Höhe 7007 Im Einzelfall gezahlte Prämie für eine Haftpflichtversicherung für Vermögensschäden, soweit die Prämie auf Haftungsbeträge von mehr als 30 Millionen EUR entfällt .............................................. in voller Höhe Soweit sich aus der Rechnung des Versicherers nichts anderes ergibt, ist von der Gesamtprämie der Betrag zu erstatten, der sich aus dem Verhältnis der 30 Millionen EUR übersteigenden Versicherungssumme zu der Gesamtversicherungssumme ergibt. 7008 Umsatzsteuer auf die Vergütung ........................ in voller Höhe Dies gilt nicht, wenn die Umsatzsteuer nach § 19 Abs. 1 UStG unerhoben bleibt. -------------------- "Alle Mitgliedstaaten hätten Grund sich zu beklagen. Skouris betont, dass gerade dies beweise, dass der EuGH seine Arbeit gut mache."
(Interview mit Vassilios Skouris am 20.04.06 im ORF) |
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Vereinfachte Darstellung | Aktuelles Datum: 23.11.2024 - 23:16 |