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> Sperrfläche vs. durchgezogene Linie, Z. 298 nur ein "breites Z. 295"?
zathras
Beitrag 07.03.2012, 21:26
Beitrag #1


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Hallo zusammen,

Ich stelle mir gerade die Frage, wie sich eigentlich die "Überfahrbarkeit" von Sperrflächen zu jener von durchgezogenen Linien verhält. Zumindest die Gestaltung von Sperrflächen erweckt ja oft den Eindruck, als wenn es sich nur um gewissermaßen aufgeweitete Fahrstreifenbegrenzungen handeln würde think.gif

Als Autofahrer muß ich beispielsweise zum Parken öfters mal durchgezogene Linien überfahren, was dann ja wohl auch völlig legal ist. Wie sieht es denn aus, wenn ich zum Ein-/Ausparken eine Sperrfläche überfahren muß?
Andere Situation, ähnliche Fragestellung: Als Radfahrer bin ich es gewohnt, durchgezogene Linien zu überfahren, um Fahrradstreifen erreichen bzw. bei Bedarf wieder verlassen zu können. Dürfte ich Entsprechendes auch, wenn sich zwischen Fahrbahn und Fahrradstreifen eine Sperrfläche befindet?

Zusatzfrage: Ab wo darf/muß ich eigentlich hier den Fahrradstreifen benutzen, wenn ich mich bis zu dem Blauschild auf der Fahrbahn befand? Und haben die "Lücken" in der Sperrfläche einen Grund, außer daß man faul war oder Farbe sparen wollte?
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Schattenfell
Beitrag 07.03.2012, 22:21
Beitrag #2


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Zitat (zathras @ 07.03.2012, 21:26) *
Zusatzfrage: Ab wo darf/muß ich eigentlich hier den Fahrradstreifen benutzen, wenn ich mich bis zu dem Blauschild auf der Fahrbahn befand? Und haben die "Lücken" in der Sperrfläche einen Grund, außer daß man faul war oder Farbe sparen wollte?


Das ist ja total großartig: erst ein nicht-benutzungspflichtiger Radweg, anschließend kann man nicht auf diesen benutzungspflichtigen Straßenteil wechseln und weiter hinten in der Baustelle gibt’s eine Sublimierungsstelle.
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oscar_the_grouch
Beitrag 08.03.2012, 00:10
Beitrag #3


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Die Überfahrbarkeit von Sperrflächen regelt die StVO : Fahrzeugführer dürfen Sperrflächen nicht benutzen.
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Gast_münsterland-radler_*
Beitrag 08.03.2012, 06:52
Beitrag #4





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Durchgezogene Linien dürfen auch an Radfahrstreifen von Fahrrädern nicht überfahren werden, weder um davon ab noch um darauf zu fahren.
Am Anfang und am Ende eines solchen Radwegs darf keine durchgezogene Linie sein, die das Einfahren verhindert. Sonst ist der Radweg unbenutzbar.

Der Radweg von unten nach oben ist benutzbar.
Der Radweg von oben nach unten ist unbenutzbar.
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zathras
Beitrag 08.03.2012, 11:16
Beitrag #5


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Zitat (münsterland-radler @ 08.03.2012, 06:52) *
Durchgezogene Linien dürfen auch an Radfahrstreifen von Fahrrädern nicht überfahren werden, weder um davon ab noch um darauf zu fahren.

Prinzipiell hast du wohl Recht. Zumindest steht in der StVO nichts anderes. Dann dürfte man mit dem Fahrrad aber an vielen Stellen nicht links abbiegen, da man nicht vom Radfahrstreifen am rechten Straßenrand runter kommt. Und wenn vor mir ein Kfz (widerrechtlich) auf dem Radfahrstreifen hält müßte ich wohl entweder warten, oder absteigen und schieben?

Und wie ist das dann mit der erlaubten bzw. vorgeschriebenen Benutzung von Seitenstreifen durch Fahrräder und langsame Fahrzeuge? Seitenstreifen sind doch häufig durchgehend mit durchgezogenen Linien abgetrennt unsure.gif
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Mitleser
Beitrag 08.03.2012, 11:28
Beitrag #6


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Wenn man mit einem Radl links abbiegen will und dies wegen einer durchgezogenen Linie nicht oder nicht rechtzeitig (Pfeilmarkierungen und ggf. sogar durchgezogene Linien zwischen den Fahrbahnspuren) kann, so verlässt man den Radweg zukünftig bereits an der letzten möglichen Stelle und fährt -mMn legal- auf der Fahrbahn weiter.

Natürlich darf die Linie bei enger Auslegung auch nicht wegen eines Falschparkers überfahren werden. Entweder man ruft die Polizei und wartet (Methode Wattestäbchen) oder man steigt ab und schiebt über die Linie und fährt anschließend auf der Fahrbahn weiter und kann nach dem Vorbeifahren am Hindernis überlegen, ob man nochmals absteigen und auf den Radweg zurückschieben möchte.

Seitenstreifen dürfen zwar befahren werden, eine Ausnahme vom ausdrücklichen Verbot des Überfahrens der durchgezogenen Linie enthält die StVO weder in V45 noch V46 - im Gegensatz zum per Vz angeordneten Seitenstreifenbefahren. Da bleibt nach den Buchstaben der StVO nur, am Beginn und Ende eines Seitenstreifens auf eine Öffnung zu hoffen oder aber durchgehend auf der Fahrbahn zu bleiben.
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janr
Beitrag 08.03.2012, 11:41
Beitrag #7


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Zitat ("Mitleser @ 08.03.2012, 11:28) *
... oder man steigt ab und schiebt über die Linie ...
Das ist doch in allen hier vorgetragenen "Problem-Markierungen" die Lösung schlecht hin.


--------------------
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Die einen haben Stil, die anderen keinen T4


Aus Protest die Afd zu wählen weil einem die aktuelle Politik nicht gefällt ist wie
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Mitleser
Beitrag 08.03.2012, 11:44
Beitrag #8


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Aber nur, um vom Radweg auf die Fahrbahn zu kommen. Niemals nicht andersherum. whistling.gif
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janr
Beitrag 08.03.2012, 12:44
Beitrag #9


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Zitat (Mitleser @ 08.03.2012, 11:44) *
... Niemals nicht andersherum. whistling.gif
Also doch anders herum (doppelte Verneinung laugh2.gif )


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Gast_münsterland-radler_*
Beitrag 08.03.2012, 13:07
Beitrag #10





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Seitenstreifen werden im Kreuzungsbereich mit einer unterbrochenen Linie markiert, sodass das Einfahren problemlos möglich ist.

Die Autos auf Sonderwegen rechts der Fahrbahnbegrenzung "müssen" da stehen, denn:
Zitat
Links von der durchgehenden Fahrbahnbegrenzungslinie dürfen Fahrzeugführer nicht halten, wenn rechts ein Seitenstreifen oder Sonderweg vorhanden ist.
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Mitleser
Beitrag 08.03.2012, 13:10
Beitrag #11


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Zitat (münsterland-radler @ 08.03.2012, 13:07) *
Seitenstreifen werden im Kreuzungsbereich mit einer unterbrochenen Linie markiert, ...
Echt, sowas wird im Münsterland gemacht? Oder meintest Du statt werden eher sollten oder müssen?
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Gast_münsterland-radler_*
Beitrag 08.03.2012, 13:25
Beitrag #12





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Hallo Mitleser

Ob sie es soll(t)en entzieht sich meiner Kenntnis, aber sie werden es:
1 2 3 4 (sieht inzwischen etwas anders aus, aber die Seitenstreifenlinien an der Kreuzung sind hier immer noch gestrichelt) 5 6 7 8 9 (hier kein Seitenstreifen, sondern eine Busspur, an der die gestrichelte Linie ein Einfahren auf die Fahrbahn ermöglicht) 10 (ebenfalls Busspur)

Allerdings fällt mir gerade auf, dass die Linien der gegenüber liegenden Seitenstreifen an Einmündungen nicht unterbrochen sind.
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Mitleser
Beitrag 08.03.2012, 13:33
Beitrag #13


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Ok, kenn ich anders. Aber Leider ist auch im Münsterland nicht alles Gold was glänzt: einige Beispiele aus Deiner Linksammlung.
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Gast_münsterland-radler_*
Beitrag 08.03.2012, 13:39
Beitrag #14





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Ja, es ist noch nicht perfekt.

Aber was passt im ersten und im letzten Beispiel (nach Zählung in deinem Beitrag) nicht? Das vorletzte sieht mir auch in Ordnung aus...
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Mitleser
Beitrag 08.03.2012, 13:47
Beitrag #15


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Erstes Beispiel: Der Bus müsste genau und ausschließlich über die Fußgängerfurt auf den Seitenstreifen schwenken; der direkte Weg wird durch die rundliche durchgezogene Linie versperrt.
Zweites Beispiel: Ein Verlassen des Seitenstreifens / Radweg(?) hin zur Fahrbahn ist nicht möglich; der Weg wird zwangsweise abgeteilt und endet dann in einer Nebenstraße, wo man erst hier auf die Fahrbahn kommen kann und somit definitiv nicht mehr im eigentlichen Kreuzungsbereich ist.
Vorletztes Beispiel: Fahr durch die winzige Lücke mal mit einem Traktor. Selbst mit einem Radl fährt man bei der notwendigen Verschwenkungsrichtung (Standardgeschwindigkeit, auch die Lenkeraußenkanten ragen nicht über die durchgezogene Linie) extrem steil auf die Fahrbahn ein.
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zathras
Beitrag 08.03.2012, 15:34
Beitrag #16


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Zitat (münsterland-radler @ 08.03.2012, 13:07) *
Seitenstreifen werden im Kreuzungsbereich mit einer unterbrochenen Linie markiert, sodass das Einfahren problemlos möglich ist.

Theoretisch ja, aber Mitleser hat ja schon entsprechende Gegenbeispiele genannt. Oft enden Seitenstreifen auch einfach auf freier Strecke, indem die durchgezogene Linie zurück zum Bordstein geschwenkt wird. Schön zu sehen zum Beispiel hier, wo man Radfahrer (und nein, es ist kein Radfahrstreifen!) offensichtlich gerne auf den dort noch nicht freigegebenen Gehweg führen würde. 100 m vorher kann man den Seitenstreifen problemlos verlassen, aber das muß man ja erstmal wissen... Schön ist diese Stelle auch in Gegenrichtung, wo man gar nicht erst auf den Seitenstreifen drauf kommt (bzw. käme whistling.gif).

Auch sehr hübsch ist diese Konstruktion.

Und der Höhepunkt ist dann sowas. Was man auf dem Luftbild nicht sieht: In Süd-Nord-Richtung gibt es einen benutzungspflichtigen linken Rad- (und Geh-)weg. Unterhalb der Bushaltestelle kann man einen Lolli-Schatten erahnen, dort steht:


Oberhalb der Einmündung folgt dann der nächste Lolli:



Wieviele Z. 295 müßte ich überqueren, würde ich dort tatsächlich a) den Radweg nutzen und b) für 70 m die Straßenseite wechseln? Zugegeben, die Linien sind hier das geringste Problem crybaby.gif
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Gast_münsterland-radler_*
Beitrag 09.03.2012, 16:29
Beitrag #17





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Zitat (Mitleser @ 08.03.2012, 13:47) *
Erstes Beispiel: Der Bus müsste genau und ausschließlich über die Fußgängerfurt auf den Seitenstreifen schwenken; der direkte Weg wird durch die rundliche durchgezogene Linie versperrt.
Zweites Beispiel: Ein Verlassen des Seitenstreifens / Radweg(?) hin zur Fahrbahn ist nicht möglich; der Weg wird zwangsweise abgeteilt und endet dann in einer Nebenstraße, wo man erst hier auf die Fahrbahn kommen kann und somit definitiv nicht mehr im eigentlichen Kreuzungsbereich ist.
Vorletztes Beispiel: Fahr durch die winzige Lücke mal mit einem Traktor. Selbst mit einem Radl fährt man bei der notwendigen Verschwenkungsrichtung (Standardgeschwindigkeit, auch die Lenkeraußenkanten ragen nicht über die durchgezogene Linie) extrem steil auf die Fahrbahn ein.

Erstes Beispiel: stimmt, habe ich nicht gesehen
Zum anderen Beispiel: Der dem Seitenstreifen folgende Radweg ist benutzungspflichtig, daher ist ein Wechsel auf die Fahrbahn nicht vorgesehen. Radfahrer, die nicht Richtung Wolbeck möchten, sollen wohl über den Rechtsabbieger und die Verkehrsinsel zur Haltelinie am Seitenstreifen fahren. (Das kleine, etwas dunklere Stück zum Rechtsabbieger hin ist befahrbar.)
Im weiteren Beispiel hätte ich nicht den spitzen Winkel genommen, sondern die Lücke zwischen der breiten Leitlinie und der Fahrbahnbegrenzung.
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Mitleser
Beitrag 09.03.2012, 21:52
Beitrag #18


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Zitat (münsterland-radler @ 09.03.2012, 16:29) *
Zum anderen Beispiel: Der dem Seitenstreifen folgende Radweg ist benutzungspflichtig, daher ist ein Wechsel auf die Fahrbahn nicht vorgesehen. Radfahrer, die nicht Richtung Wolbeck möchten, sollen wohl über den Rechtsabbieger und die Verkehrsinsel zur Haltelinie am Seitenstreifen fahren. (Das kleine, etwas dunklere Stück zum Rechtsabbieger hin ist befahrbar.)
Sie [die Geradeausfahrer] sollen also hier erst über durchgezogene Linien (Sperrflächenenden) und dann über eine Verkehrsinsel (anscheinend ohne Absenkung) fahren, um sich dann in der abgeschlossenen Box (warum genau da?) aufzustellen? wallbash.gif
Die 5m-Regelung zur RWBP mal ganz außen vor gelassen.

Zitat (münsterland-radler @ 09.03.2012, 16:29) *
Im weiteren Beispiel hätte ich nicht den spitzen Winkel genommen, sondern die Lücke zwischen der breiten Leitlinie und der Fahrbahnbegrenzung.
Diese knapp 30cm wären eindeutig zu schmal für meinen Lenker. dry.gif
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Gast_münsterland-radler_*
Beitrag 10.03.2012, 09:32
Beitrag #19





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Die Verkehrsinsel hat Absenkungen, und eine Sperrfläche muss man auch nicht überqueren. (Umständlich ist der Weg trotzdem, habe mich da auch schon hin und wieder drüber geärgert.)

(Die Lücke im zweiten Beispiel muss man doch nur mit dem Reifen des Vorderrades genau erwischen?)
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Mitleser
Beitrag 10.03.2012, 19:54
Beitrag #20


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Zitat (münsterland-radler @ 10.03.2012, 09:32) *
Die Verkehrsinsel hat Absenkungen, und eine Sperrfläche muss man auch nicht überqueren. (Umständlich ist der Weg trotzdem, habe mich da auch schon hin und wieder drüber geärgert.)
Die Ansichten bei Google und Bing variieren ja - insofern hat man da mal was geändert. Bei Google ist noch der Sperrflächenrand tangiert - bei Bing ist es nur eine durchgezogene Linie und die ist auch deutlich kürzer, da dürfte es passen.
Aber Dank des sonstigen Mist kann man da dennoch nicht legal fahren. Und ich persönlich würde auch die Fahrbahn nutzen.

Zitat (münsterland-radler @ 10.03.2012, 09:32) *
(Die Lücke im zweiten Beispiel muss man doch nur mit dem Reifen des Vorderrades genau erwischen?)
Erst vor kurzem hatten wir die Diskussion, ob bei einem Shwertransport die Reifenaufstandsfläche oder das Lichtraumprofil zählen würde. Neben der "Entscheidung" pro Lichtraumprofil wurde durch @velo auch eine -mMn logische- Entscheidung des OLG Celle zitiert, wonach auch ein Fahrradlenker nicht hinüberragen darf.
Und mit der gesamten Breite passt da kein Radl durch die Lücke.
Auch wenn man die StVB dafür loben kann, dass sie ein entsprechendes Problembewußtsein hatten und den Seitenstreifen "öffnen" wollten, die Umsetzung ist (mal wieder) gescheitert.
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Gast_münsterland-radler_*
Beitrag 11.03.2012, 08:29
Beitrag #21





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Fahrbahn? Da sind 100 km/h (im Einmündungsbereich 70 km/h) erlaubt, das geht also nicht! (da zu gefährlich)

Aber ich frag trotzdem mal, auf welcher Spur würdest du dann fahren, wenn du geradeaus weiter möchtest? Ich würde dann wenigstens auf der linken Hälfte der Rechtsabbiegespur fahren, oder genau auf der Trennlinie zwischen den Spuren.
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Mitleser
Beitrag 11.03.2012, 16:23
Beitrag #22


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Na ganz normal auf der Geradeausspur! Nicht rechts und auch nicht auf der Linie, sondern mit vollem Profil geradeaus.

P.S.: War die Frage wirklich Ernst gemeint? Ich hoffe nicht.
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Gast_münsterland-radler_*
Beitrag 12.03.2012, 11:40
Beitrag #23





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Natürlich war die Frage ernst gemeint.

Auf der Geradeausspur würde ich dort mit dem Rad niemals fahren! Das halte ich für lebensgefährlich, denn
Zitat
Da sind 100 km/h (im Einmündungsbereich 70 km/h) erlaubt

Die 70 km/h werden dort auch tatsächlich gefahren!

Auf der Rechtsabbiegerspur wird naturgemäß langsamer gefahren, deshalb hätte ich die Spur gewählt, den linken Rand davon, um den anderen Verkehrsteilnehmern zu verdeutlichen, dass ich nicht rechts abbiegen sondern geradeaus weiter möchte (wenn ich nicht sowieso den Radweg genommen hätte).
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oscar_the_grouch
Beitrag 12.03.2012, 17:31
Beitrag #24


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Wenn du auf der Rechtsabbiegerspur (Zeichen 297) nicht rechts abbiegst, begehst du eine OWI. Egal ob du nur 2 cm oder einen Millimeter auf dieser Spur fährst.
Wenn du es denn genau nehmen möchtest.
Ansonsten steht es dir frei, eine andere Strecke zu wählen, wenn dir der Verkehr auf dieser Strasse zu schnell/dicht/gefährlich ist.
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Gast_münsterland-radler_*
Beitrag 12.03.2012, 17:36
Beitrag #25





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Es ist die kürzeste Strecke und deshalb praktisch.

Früher, nach alter StVO, musste man ja sogar noch so fahren (rechts neben den Fahrzeugen in gleicher Richtung). Ich denke nicht, dass ich eine OWi begehe, weil ich mich ja auf der Rechtsspur für geradeaus einordne. ("Pfeile empfehlen sich einzuordnen.") Aber man müsste dafür sowieso über Sperrfläche oder durchgezogene Linie fahren.
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Mitleser
Beitrag 12.03.2012, 21:50
Beitrag #26


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Zitat (münsterland-radler @ 12.03.2012, 17:36) *
Ich denke nicht, dass ich eine OWi begehe, weil ich mich ja auf der Rechtsspur für geradeaus einordne. ("Pfeile empfehlen sich einzuordnen.")

Doch:

V46: "Ge- oder Verbot zu Vz 297 - 1. Fahrzeugführer müssen der Fahrtrichtung auf der folgenden Kreuzung oder Einmündung folgen, wenn zwischen den Pfeilen Leitlinien (Zeichen 340) oder Fahrstreifenbegrenzungen (Zeichen 295) markiert sind." (Anlage 2 StVO) iVm "Ordnungswidrig im Sinne des § 24 des Straßenverkehrsgesetzes handelt ferner, wer vorsätzlich oder fahrlässig ... entgegen § 41 Absatz 1 ein durch Vorschriftzeichen angeordnetes Ge- oder Verbot der Anlage 2 Spalte 3 nicht befolgt" (§ 49 Abs. 3 Nr. 4 StVO)
V45: "Sind zwischen den Pfeilen Leitlinien (Zeichen 340) oder Fahrstreifenbegren­zungen (Zeichen 295) markiert, so schreiben die Pfeile die Fahrtrichtungen auf der folgenden Kreuzung oder Einmündung vor." (§ 41 Abs. 3 Nr. 5 StVO) iVm "Ordnungswidrig im Sinne des § 24 des Straßenverkehrsgesetzes handelt ferner,
wer vorsätzlich oder fahrlässig ... entgegen § 41 eine durch ein Vorschriftzeichen gegebene Anordnung nicht befolgt
" (§ 29 Abs. 3 Nr. 4 StVO)

BKatV: "... durch Pfeile vorgeschriebener Fahrtrichtung (Zeichen 297) nicht gefolgt ... - 10 €" (Nr. 155)
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Gast_münsterland-radler_*
Beitrag 13.03.2012, 14:01
Beitrag #27





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Also - wenn man mal von der Radwegbenutzungspflicht absieht - müsste ich auf der Geradeausspur fahren (Spurwechsel nach links) und dann nach der Kreuzung wieder zurück (Spurwechsel nach rechts) auf den Seitenstreifen?

Was ist, wenn ich der Rechtsspur folge und von dort aus auf die Verkehrsinsel (und von da dann auf den Seitenstreifen) fahre, ist das erlaubt?
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Mitleser
Beitrag 13.03.2012, 14:16
Beitrag #28


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Der erste Spurwechsel ("nach links") findet doch gar nicht statt, da die Geradeausspur durchgeht und die Rechtsabbiegerspur hinzukommt. Und dann geht es noch im Kreuzungsbereich nach rechts auf die Radspur. thumbup.gif

Wenn Du auf der Rechtsabbiegerspur bist, dann musst Du auch nach rechts abbiegen. Dies bedeutet, Du musst die Kreuzung Richtung Süden verlassen. Du kannst dann nicht legal auf die Verkehrsinsel fahren (weder auf die dreieckige noch auf die ovale). thumbdown.gif
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Gast_münsterland-radler_*
Beitrag 13.03.2012, 14:28
Beitrag #29





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Ja, ich meinte die dreieckige Verkehrsinsel. Was ist denn mit der "Standardlösung" Radweg - Rechtsabbieger überqueren - Seitenstreifen an der Haltlinie bis grün und dann geradeaus weiter? Das geht doch, oder?

Der Spurwechsel nach links ist vom Seitenstreifen aus auf die Fahrbahn. Geradeaus gibt es keinen Radweg und keine Radspur, das ist ein normaler Seitenstreifen.
(Beim Fahren über die Rechtsspur gäbe es keinen Spurwechsel, sondern es ginge vom Seitenstreifen schnur geradeaus weiter.)
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Mitleser
Beitrag 13.03.2012, 14:32
Beitrag #30


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Zitat (münsterland-radler @ 13.03.2012, 14:28) *
Ja, ich meinte die dreieckige Verkehrsinsel. Was ist denn mit der "Standardlösung" Radweg - Rechtsabbieger überqueren - Seitenstreifen an der Haltlinie bis grün und dann geradeaus weiter? Das geht doch, oder?
no.gif Wie bereits oben beschrieben verhindert das Vz 295 am rechten Rand der Rechtsabbiegerspur dieses Verhalten. Von der rechtlich fragwürdigen Befahrbarkeit der Dreiecksinsel (wieso sollte da ein [anderer] Radweg sein) mal ganz abgesehen.
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Gast_münsterland-radler_*
Beitrag 13.03.2012, 14:38
Beitrag #31





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Wenn das so ist, habe ich zur "neuen" Radstrecke auch noch ein paar Fragen, da geht's für Radlinge nämlich auch über ebensolche (unbeschilderten) Dreiecksinseln, und Z. 295 gibt's glaube ich auch. Anders sind dort die (benutzungspflichtigen) Radwege nicht zu erreichen.

Die verlinkte Kreuzung ist mir zu weit weg, aber vielleicht finde ich an meiner "Lieblingskreuzung" in der Nähe ja was. (Ich will da oft links, das geht aber nur über die Radfurten, wenn kein Auto kommt, das die Ampel freischaltet, und das passiert nur, wenn dessen Fahrer auch nach links möchte und sich einordnet.) Das kommt dann in den "Neue Radstrecke"-Thread. (Mich erstaunt immer noch, wie lange man sich an Regeln an einer einzigen Kreuzung entlanghangeln kann.)

Aber Verkehrsinseln (mit Absenkungen) darf man doch generell (mit allem was draufpasst, also auch Fahrrädern) befahren, oder? (vorausgesetzt, es gibt kein Z. 295)
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Heinz Wäscher
Beitrag 13.03.2012, 21:03
Beitrag #32


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Zitat (münsterland-radler @ 13.03.2012, 14:38) *
Aber Verkehrsinseln (mit Absenkungen) darf man doch generell (mit allem was draufpasst, also auch Fahrrädern) befahren, oder? (vorausgesetzt, es gibt kein Z. 295)


think.gif

Zitat
§2 Straßenbenutzung durch Fahrzeuge

(1) Fahrzeuge müssen die Fahrbahn benutzen, von zwei Fahrbahnen die rechte. Seitenstreifen sind nicht Bestandteil der Fahrbahn.



--------------------
Voltaire: „Wenn Du wissen willst, wer dich beherrscht, musst Du nur herausfinden, wen Du nicht kritisieren darfst.
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arnolt
Beitrag 13.03.2012, 21:21
Beitrag #33


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In diesem Zusammenhang fällt mir gerade auf, dass eine Fahrbahnbegrenzung (Linie) keine Fahrstreifenbegrenzung ist. Eine Fahrbahnbegrenzung darf überquert werden.


--------------------
Alles wird gut.

[A][B][C][D][E][F] und [A][BE][CE][MLT]
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Mitleser
Beitrag 13.03.2012, 22:16
Beitrag #34


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Zitat (arnolt @ 13.03.2012, 21:21) *
Eine Fahrbahnbegrenzung darf überquert werden.

Stimmt zwar, aber nur wenn "durch Zeichen 223.1 das Befahren eines Seitenstreifens angeordnet" ist oder "wenn sich dahinter eine nicht anders erreichbare Grundstückszufahrt befindet." Und das passt hier definitiv nicht.
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arnolt
Beitrag 14.03.2012, 14:17
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Zum Halten und Parken außerhalb geschlossenner Ortschaften fahre ich aber regelmäßig über die Fahrbahnbegrenzung und das ohne VZ 223.1, welches ich bis jetzt nur von der BAB kenne.


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Alles wird gut.

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Gast_münsterland-radler_*
Beitrag 14.03.2012, 15:56
Beitrag #36





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Das habe ich auch gemacht, nach V45 war das glaube ich auch noch erlaubt.

Nach V46 benötigst du eine unterbrochene Linie, auch wenn es sich um eine Fahrbahnbegrenzung handelt - oder ein Zeichen 223.1 - oder anders nicht erreichbare Parkstände oder eine Grundstücksausfahrt.
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