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> Seitenmarkierungen am PKW?, Gelbe Reflexstreifen auf den Seitenschutzleisten
helloworld
Beitrag 12.03.2012, 19:00
Beitrag #1


Neuling


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Servus allerseits!

Ich habe schwarze Seitenschutzleisten und nachdem ich *so* nicht der Schwarz-Typ bin (und die auch in etwa 5cm breit sind) überlege ich mir seit einer Weile ob ich auf die Leisten gelbe Reflexstreifen als Seitenmarkierung drauf machen kann.

Mein Auto ist ein privat genutzter PKW mit einer (eingetragenen) Länge von 4,0m. Die Leisten die ich bekleben will erstrecken sich (circa) über eine Länge von 1,75m, beginnend 1,15m vom vorderen Ende bis 1m von hinten. (Ich weis, da fehlen 10 cm wenn ich das zusammen zähle. Keine Ahnung wo die jemand gemessen haben will.) Die Leisten sind eine gerade Linie mit einer Unterbrechung von ca. 2cm in der Mitte (zwischen den Türen), aber laufen nach vorne etwas nach unten (knapp 3 Grad gemessen). Höhe über der Fahrbahn beträgt 60-70cm. (Bei Bedarf kann ich Fotos posten.)

So wie ich das bisher lese sind horizontale gelbe Streifen an den Seiten erlaubt für alle Fahrzeuge nach §51a (4).

So, hier jetzt meine Fragen die ich noch übrig habe:

1) Ist das noch an irgendwelche Bedingungen geknüpft, z.B. die Länge? So wie ich es lese steht Absatz 4 alleine, also würde ich sagen nein. Sicher bin ich mir aber nicht.

2) Zählen 3° noch als "waagerecht"? Muss ich bei der Anbringung 51a(1/3) beachten bezüglich Abstände zwischen den Markierungen und Fahrzeugenden? Die Streifen reichen nur gerade so in das vordere Drittel (um ca. 10cm wenn ich mit den Angaben oben rechne).

3) Muss ich das von jemandem abnehmen oder eintragen lassen?

4) Muss das Streifen-Material bestimmten Vorschriften entsprechen? Ich hab schon mehrfach DIN 67520 bzw. EN 12899-1 gelesen, aber beide scheinen sich nur auf die Reflex-Eigenschaften zu beziehen, also nichts in was die Verwendung am Fahrzeug selbst angeht (wie z.B. dass sie nicht abfliegen auf der Autobahn).

5) Sind außer Gelb noch andere Farben irgendwo erlaubt und ich hab es nur nicht gefunden? Rot wären auch cool (Auto ist auch rot) oder vielleicht blau (Kontrast zum Rot), aber dass es erlaubt ist hab ich nur von Gelb gelesen.

Gruss,
Thomas
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EMD
Beitrag 12.03.2012, 20:34
Beitrag #2


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Soweit ich weiß ist es nicht wirklich erlaubt, ob aber jemand was sagen würde wenn die Dinger sogar den Vorschriften entsprechen kann doch irgendwie bezweifelt werden. Manche Firmen haben ja ihre halbe Werbebeschfriftung als reflective was auch nicht "schlimm" zu sein scheint.
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rapit
Beitrag 12.03.2012, 20:35
Beitrag #3


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Zitat (EMD @ 12.03.2012, 20:34) *
Soweit ich weiß ist es nicht wirklich erlaubt,

wieso nicht? Solange es keine für den Rettungsdienst etc. geschützten RAL-Farben sind?


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jfk
Beitrag 12.03.2012, 21:39
Beitrag #4


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Gelten diese reflektierenden Streifen nicht als "lichttechnische Einrichtungen"? think.gif


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Verstehen kannst Du dein Leben nur rückwärts. Leben musst Du es vorwärts.

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dopero
Beitrag 12.03.2012, 21:50
Beitrag #5


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Zitat (rapit @ 12.03.2012, 20:35) *
Zitat (EMD @ 12.03.2012, 20:34) *
Soweit ich weiß ist es nicht wirklich erlaubt,

wieso nicht? Solange es keine für den Rettungsdienst etc. geschützten RAL-Farben sind?

Hast du gelesen das es sich um Reflexstreifen handelt? Damit handelt es sich um (passive) Beleuchtungseinrichtungen im Sinne der StVZO. Deswegen gilt als Grundsatz: "§49a Lichttechnische Einrichtungen, allgemeine Grundsätze (1) An Kraftfahrzeugen und ihren Anhängern dürfen nur die vorgeschriebenen und die für zulässig erklärten lichttechnischen Einrichtungen angebracht sein." Ich kenne keine Stelle die seitliche Reflexstreifen für "normale" PKW's erlauben würde.
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Mitleser
Beitrag 12.03.2012, 21:59
Beitrag #6


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Zitat (dopero @ 12.03.2012, 21:50) *
Ich kenne keine Stelle die seitliche Reflexstreifen für "normale" PKW's erlauben würde.

Auch nicht den vom TE angegebenen § 51a Abs. 4 S. 1 StVZO: "Retroreflektierende gelbe waagerechte Streifen, die unterbrochen sein können, an den Längsseiten von Fahrzeugen sind zulässig."?
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helloworld
Beitrag 12.03.2012, 22:54
Beitrag #7


Neuling


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Erstmal super tollen Dank für die vielen schnellen Antworten!

Was ich meine sind die ganz einfachen, 5cm breiten Streifen wie man sie auch an Transportern und Lastwagen sieht. (Ich will sie halt nur an den Seiten um die Leisten zu verdecken, und *nicht* um die ganze Kontur rum!) Also keine Beschriftung o.Ä. Was die genaue Farbe angeht bin ich eher flexibel, sollte vielleicht nur nicht wieder schwarz sein. wink.gif

Es ist wohl eindeutig ein "rückstrahlende[s] Mittel" also hast du recht dass es, nachdem ich es lese, auch unter §49a fallen sollte. Aber ich würde immer noch denken dass es erlaubt ist nach 51a(4), und möglicherweise 49a(7). (Kommt drauf an ob es ein Warnschild bzw. Warnanstrich ist... aber ein Anstrich zum aufkleben?) Und ich kann keine Einschränkungen sehen die meine Fahrzeugklasse davon ausnehmen würden. Und 49a(1) verbietet ja nur, was nicht woanders erlaubt ist. Oder bin ich da wo auf dem Holzweg?

Gruss,
Thomas
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udobur
Beitrag 13.03.2012, 08:17
Beitrag #8


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Zitat (Mitleser @ 12.03.2012, 21:59) *
Zitat (dopero @ 12.03.2012, 21:50) *
Ich kenne keine Stelle die seitliche Reflexstreifen für "normale" PKW's erlauben würde.

Auch nicht den vom TE angegebenen § 51a Abs. 4 S. 1 StVZO: "Retroreflektierende gelbe waagerechte Streifen, die unterbrochen sein können, an den Längsseiten von Fahrzeugen sind zulässig."?

Bitte den gesamten Absatz zitieren! smile.gif

Da steht nämlich noch: "§ 53 Abs. 10 Nr. 3 ist anzuwenden."

Wenn du da nachschaust, steht da:
(10) Die Kennzeichnung von ... (3) schweren und langen Fahrzeugen - ausgenommen Personenkraftwagen - mit einer Länge von mehr als 6,00 m mit Konturmarkierungen aus weißen oder gelben retroreflektierenden Materialien, die den im Anhang zu dieser Vorschrift genannten Bestimmungen entsprechen, ...

Und dieser nette Anhang verweist auf die ECE R104.

Fazit:
weiße oder gelbe retroreflektierende Streifen an PKW, genauer M1-Fahrzeugen sind nicht zulässig (außer, du bekommst eine Ausnahmegenehmigung ...).

Nicht retroreflektierende Streifen jeglicher Couleur sind hingegen zulässig, es sei denn, es handelt sich Farben, die reflektierende oder fluoreszierende Eigenschaften (z.B. Tagesleuchtfarbe) haben.








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Udo
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rapit
Beitrag 13.03.2012, 08:28
Beitrag #9


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@Mitleser hat mE recht, an langen Fahrzeugen muss seitliche Reflexion dran, ansonsten darf sie an die Seite - aber nicht ans Heck.

§ 53 regelt dann nur noch das wie. Und das Heck.


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udobur
Beitrag 13.03.2012, 08:36
Beitrag #10


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Zitat (helloworld @ 12.03.2012, 22:54) *
Aber ich würde immer noch denken dass es erlaubt ist nach 51a(4),

Nein. Auch wenn dies fälschlicherweise in der einer älteren Broschüre des TÜV so dargestellt wurde.

Zitat (helloworld @ 12.03.2012, 22:54) *
und möglicherweise 49a(7). (Kommt drauf an ob es ein Warnschild bzw. Warnanstrich ist... aber ein Anstrich zum aufkleben?)
Auch da gilt: Es ist nur das möglich, was ausdrücklich vorgeschrieben oder ausdrücklich erlaubt ist.

Alternativ kannst du natürlich versuchen, eine Ausnahmegenehmigung nach § 70 bei der zuständigen Landesbehörde zu bekommen ... *EG*


Zitat (rapit @ 13.03.2012, 08:28) *
@Mitleser hat mE recht, an langen Fahrzeugen muss seitliche Reflexion dran, ansonsten darf sie an die Seite - aber nicht ans Heck. § 53 regelt dann nur noch das wie. Und das Heck.

Richtig. An "langen Fahrzeugen". Aber nicht an Personenkraftwagen (M1-Fahrzeugen).

Das Thema diskutiere ich schon seit einigen Jahren mit unseren Behörden und dem BMVBS ...
Ich persönlich habe den Eindruck, das man sich auf politischer Ebene nicht so richtig an die noch fehlenden FBV und FGV und damit an die Abschaffung der extrem unübersichtlichen StVZO herantraut.


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rapit
Beitrag 13.03.2012, 09:02
Beitrag #11


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Zitat (udobur @ 13.03.2012, 08:36) *
...Das Thema diskutiere ich schon seit einigen Jahren mit unseren Behörden und dem BMVBS ...

Na prima, das heißt, es gibt verschiedene Auffassungen.

Und dann wird es für die Juristen einfach: Verbote schränken die Freiheit des Einzelnen ein.
Sie müssen dafür eindeutig sein.
Eindeutig ist die Sache hjedenfalls nicht.
Dann greift das Verbot auch nicht durch.

Für mich bleibt es somit dabei: seitlich darf eine gelbe reflektierende Markierung als Streifen angebracht werden, auch bei PKW.
Widersprüche gehen zulasten des Gesetzgebers. wavey.gif


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udobur
Beitrag 13.03.2012, 09:12
Beitrag #12


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Viel Spaß und Erfolg beim Beschreiten des Rechtsweges! wavey.gif


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arnolt
Beitrag 13.03.2012, 09:48
Beitrag #13


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Auffällige Markierungen (Konturmarkierung) 76/756/EWG techn. gilt ECE-R 48
vorgeschrieben für N2 > 7,5 t zGG und N3 Fz mit EG-Typgenehmigung, ab EZ 10.07.2011 (ausgenommen SZM, unvollständige Fahrzeuge und Fahrgestelle mit Fahrerhaus); zulässig an anderen Fahrzeuge (außer M1)


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Mitleser
Beitrag 13.03.2012, 10:02
Beitrag #14


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Zitat (udobur @ 13.03.2012, 08:36) *
Das Thema diskutiere ich schon seit einigen Jahren mit unseren Behörden und dem BMVBS ...

Auch wir (beiden) hatten das schonmal diskutiert, nämlich hier.
Ich bleibe bei meiner damals geäußerten Meinung "sehr unbestimmt". Zu den damals vorgebrachten Zweifeln ergänze ich noch: Darf etwa von der zwingenden Vorgabe gelb auch zugunsten von weiß abgewichen werden, wenn es um "schwere und lange Fahrzeuge - ausgenommen Personenkraftwagen - mit einer Länge von mehr als 6,00 m" geht? Warum unterscheidet der Gesetzgeber einmal zwischen der sehr auffälligen und großflächigen Konturmarkierung und spricht an der anderen Stelle nur die viel kleineren (max Fahrzeuglänge minus Anfang/Ende/Unterbrechungen) singulären Seitenstreifen an?
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udobur
Beitrag 13.03.2012, 10:15
Beitrag #15


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Ich weiss, ich weiss ... rolleyes.gif

Das BMVBS verweist mal auf die Länder, mal auf den BLFA ... die Länder verweisen auf das BMVBS ... und aus dem BLFA hört man nix ...
Ich habe mittlerweile den leisen Verdacht, das man einheitlichen EU-Regelungen (die vielleicht in einigen Jahren kommen könnten) nicht vorgreifen will.

Aber ich bleib dran ... wavey.gif


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arnolt
Beitrag 13.03.2012, 10:17
Beitrag #16


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Ich vermute, dass sich hier das nationale und internationale recht überschneidet. Die weiße Konturmarkierung kommt jedenfalls aus dem nationalen Recht.
Die angesprochenen Besonderheiten
+ Fahrzeug-bedingt auch 60 % (min. 40 %) mit Genehmigung der Behörde Material retroreflektierend nach ECE-R 104 (Typ C) genehmigt;
+ Linienmarkierung zulässig, wenn vorgeschriebene Konturmarkierung Fz-bedingt nicht möglich ist;
+ Vollkonturmarkierung darf Teilkonturmarkierung ersetzen;
+ Heckmarkierungstafeln nach ECE-R 70 gelten als Teil der Konturmarkierung;
+ Abstand Konturmarkierung zu vorgeschriebenen Bremsleuchte: > 200 mm;
Spiegeln ja nur Einzelfälle wieder, die bei diesen Fahrzeugen je nach Verwendungszweck vorkommen.


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helloworld
Beitrag 13.03.2012, 15:29
Beitrag #17


Neuling


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hm... *kratzt sich am kopf*

Das mit §53 (10) stimmt aber es passt nicht wirklich zusammen. In §51 geht es um horizontale gelbe Streifen entlang der Längsseiten. Die müssen in der Anordnung nicht an der Fahrzeugkontur orientiert sein, und in meinem Fall sind sie das auch nicht. Dass in §51 Konturmarkierungen im Allgemeinen gemeint sind ist mE auch gar nicht möglich da die wenigsten Umrisslinien an der Fahrzeugseite rein horizontal verlaufen.

Ist es Möglich, dass der Verweis auf §53 lediglich verhindern soll dass es jemand richtig krass übertreibt? Also dass der Streifen generell erlaubt ist, aber vollständige Konturmarkierungen nur für lange Fahrzeuge. Denn dass würde dann wieder mehr Sinn machen...

Sonst das ist leicht wie:
§1 Das Essen von Äpfeln in der Küche ist gestattet. §2 ist anzuwenden.
§2 Das Essen von Äpfeln im Wohnzimmer ist gestattet für Personen ab 1,85m Körpergröße.

p.s. Hat eigentlich UN ECE R 104 irgend eine Bedeutung für die Verwendung am Fahrzeug? Ich kann dazu gerade nicht viel finden...


Nachtrag: Also ich meine, dass mir §53 einfach nichts Neues erlaubt weil ich nicht lang genug bin. Aber die Einschränkung von §53 mach §51 nicht unwirksam.
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EMD
Beitrag 13.03.2012, 17:09
Beitrag #18


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Mal noch ne Frage dazu, zählt der alte VW Caddy Pickup von ende der 80er auch als PKW ? Weil den kann man ja auch als LKW zulassen, wären dann die gelben Seitenstreifen wieder erlaubt ? Ich hätte die nämlich auch gerne, weils nice aussieht.
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arnolt
Beitrag 13.03.2012, 17:18
Beitrag #19


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Für den Anbau von Beleuchtungs- und Lichtsignaleinrichtungen an Kraftfahrzeugen und deren Anhängern (LTE) gelten heute in erste Linie die harmonisierten internationalen Vorschriften der EU bzw. Regelungen der UNECE:
– 76/756/EWG (97/28/EG) für Kraftfahrzeuge und Anhänger
– 78/933/EWG (2006/26/EG) für lof Zugmaschinen
– 2009/67/EG für zwei- u. dreirädrige Kraftfahrzeuge
– ECE-R 48 für Kraftfahrzeuge und Anhänger
– ECE-R 53 für Krafträder
– ECE-R 86 für lof Zugmaschinen.
Darüber hinaus finden – insbesondere für die spezielle Ausrüstung bestimmter Fahrzeuge – auch die nationalen Vorschriften der StVZO (§§ 49a–54), der FZV (§ 10) und der BOKraft (§§ 26 und 33) Anwendung. Grundsätzlich gilt, dass sich das Typgenehmigungsverfahren – auch für den Anbau der LTE – immer nach den international harmonisierten Vorschriften richtet. Dementsprechend müssen alle
nach EU bzw. ECE vorgeschriebenen LTE vollständig am Fahrzeug vorhanden sein. Zusätzlich dürfen an einem Fahrzeug, das einem so genehmigten Typ entspricht, weitere – nach den harmonisierten Vorschriften zulässige – LTE vorhanden sein. Darüber hinaus können bzw. müssen diejenigen LTE angebaut sein, die nach den nationalen Vorschriften zulässig oder für bestimmte Fahrzeuge zusätzlich
vorgeschrieben sind, aber nicht zum Umfang des internationalen Regelwerkes gehören.
Untersagt ist dabei eine unzulässige „Vermischung“ internationaler und nationaler Vorschriften innerhalb des gleichen Regelungssachverhalt, also bezüglich aktiver und passiver LTE, die sich sowohl in den internationalen als auch nationalen Vorschriften finden. Ein nach EU/ECE vorschriftsmäßiges Fahrzeug darf also nur über solche zusätzlichen LTE nach nationalen Vorschriften verfügen, die über den Umfang des international harmonisierten Regelwerks hinausgehen und dort nicht erfasst sind.
Diese Grundsätze sind entsprechend auch bei Umsetzung der EG-Fahrzeuggenehmigungsverordnung (EG-FGV) anzuwenden.


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helloworld
Beitrag 13.03.2012, 17:25
Beitrag #20


Neuling


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Na ja, käme auch drauf an. Bei nicht-PKWs ist das soweit ich sehen kann in erster Linie von der Länge abhängig. Nur ist die interressante Frage, ob die Einschränkung von §53(10) sich auch auf 51a(4) auswirkt. Wenn nicht, wären die gelbe Streifen an der Längsseite für alle Fahrzeuge erlaubt.

Ansonsten wären errrrm, für nicht-PKWs länger als 6m erlaubt:
- gelbe horizontale Streifen an der Seite (in §51a)
- und gelbe oder weisse Streifen entlang der Konturlinien (in §53)

Was genau heißt eigentlich "X findet Anwendung" im juristischen Sinn?? Ich meine, was es normaler Weise heisst kann ja nicht sein... es finden ja alle Paragraphen erstmal Anwendung im Sinne von sie sind nicht pauschal ungültig, die Frage ist nur ob sie einem in einem bestimmten Fall was erlauben oder verbieten.
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arnolt
Beitrag 13.03.2012, 17:47
Beitrag #21


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Seitliche Markierungen dürfen weiß oder gelb sein.
Die Hinteren nur rot oder gelb.
Nach nationalen Regeln dürfen die hinteren Markierungen auch weiß sein.

... findet Anwendung ist meines Wissens immer an eine Bedingung geknüpft, die positiv oder negativ abgefragt wird.


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helloworld
Beitrag 13.03.2012, 17:55
Beitrag #22


Neuling


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Na ja der Knackpunkt warum ich frage ist, ob die Einschränkung auf nicht-PKWs sich durch das "§ 53 Abs. 10 Nr. 3 ist anzuwenden." auf den Absatz in §51 überträgt. Weil in 51 ist Streifen erst mal ohne weitere Bedingungen erlaubt!
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udobur
Beitrag 13.03.2012, 18:03
Beitrag #23


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Zitat (helloworld @ 13.03.2012, 15:29) *
Ist es Möglich, dass der Verweis auf §53 lediglich verhindern soll dass es jemand richtig krass übertreibt? Also dass der Streifen generell erlaubt ist, aber vollständige Konturmarkierungen nur für lange Fahrzeuge. Denn dass würde dann wieder mehr Sinn machen...
Nein, laut mündlicher Aussage eines Herrn aus dem BFLA soll nur auf die Fahrzeuge abgezielt werden, die eine Markierung nach ECE R104 tragen dürfen ... das Ergebnis ist halt etwas arg krumm formuliert ... Selbst auf der Rechtsebene sind die Meinungen ... sagen wir, etwas geteilt.
Eins ist sicher, du darfst dir gelbe Streifen (z.B. ähnlich RAL 1016) an die Seite machen - darf halt kein retroreflektierendes, reflektierendes oder fluoreszierendes Material sein.

Solange mir eine ZÜS schreibt, ihre Sachverständigen wären bei der HU nicht in der Lage, rechtswidrige Beklebungen zu erkennen ... *Schulterzuck*


Zitat (EMD @ 13.03.2012, 17:09) *
Mal noch ne Frage dazu, zählt der alte VW Caddy Pickup von ende der 80er auch als PKW ? Weil den kann man ja auch als LKW zulassen, wären dann die gelben Seitenstreifen wieder erlaubt ? Ich hätte die nämlich auch gerne, weils nice aussieht.
Wenn er länger als 6 m ist ... wink.gif


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