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SchoenerAlsGolf
Beitrag 15.03.2012, 08:41
Beitrag #1


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Hi!

Habe einen SEAT Toledo 5P und möchte eine AHK nachrüsten, hauptsächlich wg. Fahrradträger und gelegentlicher Verwendung eines kleinen Lastenanhängers.

Der Toli steht gerade für einige Zeit in der Werkstatt wegen großer Inspektion, Zahnriemen und diversem Kleinkram.
Habe den Meister dort auch gleich auf AHK angesprochen, der meinte, daß es unbedingt eine abnehmbare sein müsse, weil der Toledo das Kennzeichen unten im Stoßfänger hat, so daß es von der AHK teilweise verdeckt wird, und in so einem Fall eben nur eine abnehmbare AHK zulässig sei.

Andererseits sehe ich immer wieder Fahrzeuge, auch 5P Altea/AlteaXL und Toledos, die trotz Kennzeichen unten im Stoßfänger mit einer festen AHK versehen sind. Einer davon stand sogar bei der betr. Werkstatt auf dem Hof.

Also was gilt denn nun?

Feste AHK wäre mir nicht nur wegen des Preises lieber, sondern auch weil Fahrradträger auf einer solchen einfach besser sitzen.

Und muß man da verkabelungsmäßig wirklich das große Faß aufmachen, habe da mal was von Adaptern gehört, die Blinker etc. einfach an den betr. Strippen zu den Rücklichtern abgreifen und gut ?!?
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Bielo
Beitrag 15.03.2012, 09:08
Beitrag #2


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Das Kennzeichen darf m.E. nicht verdeckt werden.
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Andreas
Beitrag 15.03.2012, 09:10
Beitrag #3


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§ 10 Abs. 2 Satz 1 FZV:

"Kennzeichenschilder dürfen nicht spiegeln, verdeckt oder verschmutzt sein."


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Wenn du laufen willst, dann lauf eine Meile. Willst du aber ein neues Leben, dann lauf Marathon (Emil Zatopek)
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Leitplankenschubser
Beitrag 15.03.2012, 10:13
Beitrag #4


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Hallo,
schau mal bei dem bekanntesten Verkäufer für Anhängerkupplung im Internet vorbei. Lass von dem Wort den Teil "Anhänger" weg und setze den Rest zwischen ein www und ein .de . Hier kannst Du nach der Fahrzeugauswahl eine starre AHK aussuchen, welche laut ABE und Einbauanleitung auch für Deinen Wagen zugelassen ist. Elektrosätze gibt es dort auch für Deinen Wagen, welche nur zwischen Rückleuchten und Kabelbaum geklemmt werden, sozusagen Plug an Play. Ich habe mitlerweile meine vierte Kupplung bei denen bestellt und bis jetzt hatte immer alles gepasst. Achja, zur Not dort mal anrufen und wegen der Problematik mit dem verdeckten Kennzeichen fragen.
Gruß Thorsten


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jfk
Beitrag 15.03.2012, 10:55
Beitrag #5


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Zitat (Leitplankenschubser @ 15.03.2012, 10:13) *
(...)

Genauso und nicht anders hätte ich es auch gemacht.

Und wegen E-Satz:
Wenn du vor hast, öfter mal mit 'nem Wohnwagen durch die Gegend zu cruisen, solltest du einen 13-poligen Satz nehmen.
Ansonsten, für Klau-Fix und Fahrradträger reicht immer noch ein 7-poliger Satz. (solltest auch mal schauen, was überhaupt angeboten wird).


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Verstehen kannst Du dein Leben nur rückwärts. Leben musst Du es vorwärts.

Die kürzeste Verbindung zwischen zwei Punkten ist - gewöhnlich wegen Bauarbeiten gesperrt.
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GolfVI
Beitrag 15.03.2012, 11:01
Beitrag #6


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Was mich im Zusammenhang mit den "Anzapf-E-Sätzen" interessiert:
Wie funktioniert die Anhänger Erkennung, wenn ein spezielles ESP für Anhängerbetrieb verbaut ist? Läuft das über den E-Satz oder erkennt das Fahrzeug aufgrund der Reaktionen beim Fahren, dass ein Anhänger dran hängt?
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Jasper
Beitrag 15.03.2012, 11:15
Beitrag #7


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Zitat (Leitplankenschubser @ 15.03.2012, 10:13) *
Hier kannst Du nach der Fahrzeugauswahl eine starre AHK aussuchen, welche laut ABE und Einbauanleitung auch für Deinen Wagen zugelassen ist.

Ganz teure Falle.

Es handelt sich nicht um eine (nationale) ABE, sondern um eine EU-Typprüfung, die "E-Zulassung". Bei der Typprüfung, der Erteilung einer E-Zulassung wird nicht die Einhaltung von nationalen Vorschriften geprüft, sondern "nur" die allgemeinen EU-Bauvorschriften für Kraftfahrzeuge.

Eine vorhandene E-Zulassung ist weder eine Ausnahme vom § 10 Abs. 2 Satz 1 FZV, noch eine Bestätigung, dass keine Abdeckung oder Sichteinschränkung vorhanden ist. Ein Bauteil mit vorhandener E-Zulassung kann somit unzulässig sein und in derartig gelagerten Fällen ist es dann auch so.

Man hat durch die E-Zulassung nur eine mehr oder weniger geeignete Täuschungsmöglichkeit beim Kontrollpersonal. Kommt man jedoch mal an "den Richtigen", dann wird es übel und es gibt einige Beiträge in zB. Wohnwagen-Foren, dass diese "Richtigen" auch existieren. Der erteilte Mängelschein bedeutet dann: Andere, abnehmbare AHK anbauen oder Kennzeichen versetzen oder Fahrzeug in einem Land zulassen, welchen keine derartige nationale Bestimmung hat.
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Musher
Beitrag 15.03.2012, 12:34
Beitrag #8


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Hallo,
wenn Du auf die AHK einen Fahrradträger aufsetzen willst, musst Du meiner Meinung nach unbedingt eine 13-polige Anhängersteckdose montieren:
Du verdeckst mit dem Fahrradträger die serienmässigen, vorgeschriebenen Beleuchtungseinrichtungen des Pkw. Aus diesem Grund sind am Fahrradträger nochmal Rückleuchten montiert, die auch eine Nebelschlussleuchte sowie einen Rückfahrscheinwerfer beinhalten (da beides zwischenzeitlich für Kraftwagen vorgeschrieben ist).
Bei der 7-poligen Steckdose funktioniert der Rückfahrscheinwerfer am Fahrradträger nicht, also i.d.R. so nicht zulässig.
(Bei Anhängern sieht das anders aus, dort ist der Rückfahrscheinwerfer nicht vorgeschrieben) Wobei heute viele , auch kleine, Pkw-Anhänger einen Rückfahrscheinwerfer haben.
Und was montiert ist, muss auch funktionieren........also unbedingt und ausnahmslos 13-polig!
Weiterer Vorteil: Wenn du für Stecker und Dose ein Markenfabrikat nimmst, hast du beidseitig vernickelte Messingkontakte, und die sind wesentlich "kontaktfreudiger " als die Messingkontakte bei der 7-Poligen Ausführung.
Gruss Musher
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Leitplankenschubser
Beitrag 15.03.2012, 12:47
Beitrag #9


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Zitat (Jasper @ 15.03.2012, 11:15) *
Zitat (Leitplankenschubser @ 15.03.2012, 10:13) *
Hier kannst Du nach der Fahrzeugauswahl eine starre AHK aussuchen, welche laut ABE und Einbauanleitung auch für Deinen Wagen zugelassen ist.

Ganz teure Falle.

Es handelt sich nicht um eine (nationale) ABE, sondern um eine EU-Typprüfung, die "E-Zulassung". Bei der Typprüfung, der Erteilung einer E-Zulassung wird nicht die Einhaltung von nationalen Vorschriften geprüft, sondern "nur" die allgemeinen EU-Bauvorschriften für Kraftfahrzeuge.

Eine vorhandene E-Zulassung ist weder eine Ausnahme vom § 10 Abs. 2 Satz 1 FZV, noch eine Bestätigung, dass keine Abdeckung oder Sichteinschränkung vorhanden ist. Ein Bauteil mit vorhandener E-Zulassung kann somit unzulässig sein und in derartig gelagerten Fällen ist es dann auch so.

Man hat durch die E-Zulassung nur eine mehr oder weniger geeignete Täuschungsmöglichkeit beim Kontrollpersonal. Kommt man jedoch mal an "den Richtigen", dann wird es übel und es gibt einige Beiträge in zB. Wohnwagen-Foren, dass diese "Richtigen" auch existieren. Der erteilte Mängelschein bedeutet dann: Andere, abnehmbare AHK anbauen oder Kennzeichen versetzen oder Fahrzeug in einem Land zulassen, welchen keine derartige nationale Bestimmung hat.


Hallo und danke für die Info mit den EG- ABEs und den nationalen Vorschriften.
Jetzt habe ich wieder was dazugelernt.

Glücklicherweise waren bei den letzten AHKs, welche ich montiert habe, nie das Problem mit dem tiefen Kennzeichen. (die hingen halt an der Heckklappe)

Achja, ich bin übrigens von dem 13 poligen e-Satz ausgegangen. 7 polig sind wirklich Mist, was die Haltbarkeit, Verdrehsicherheit und Kontakierung angeht.

Grüße
Thorsten


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