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> Gast aus dem Ausland in Deutschland geblitzt?
TutkumDe
Beitrag 22.04.2012, 15:45
Beitrag #1


Neuling


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Hallo,
es geht um folgendes,
mein Vater (lebhaft in der Türkei und hat Türkischen Führerschein) war bei uns zu Gast und wurde mit mein Auto geblitzt. Ich habe eine Anhörügsbogen bekommen in dem ich angeben muss wer gefahren ist. Er ist 41 kmh zu schnell gefahren und geblitzt worden (nach toleranzabzug). Dass ich es selber übernehme kommt für mich nicht in frage da ich noch in der Probezeit bin, also wollte ich euch fragen was ich jetzt am besten machen kann? Verkehrsanwalt? Oder lieber es ausfüllen (daten von mein vater) und einfach abschicken?

Danke schon mal voraus.
MfG
Demir
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Speck ftw
Beitrag 22.04.2012, 16:11
Beitrag #2


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Du kannst natürlich deinen Vater benennen mit Anschrift etc. Der bekommt dann den Bußgeldbescheid zugeschickt.
Er kann dann für sich selbst entscheiden, was er damit macht.
So vermeidest du dann die Gefahr, ein Fahrtenbuch aufgedrückt zu bekommen.


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Jens
Beitrag 22.04.2012, 18:15
Beitrag #3


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Zitat (TutkumDe @ 22.04.2012, 16:45) *
Ich habe eine Anhörügsbogen bekommen in dem ich angeben muss wer gefahren ist.

Du musst keine Angaben machen, du kannst den Anhörungsbogen ignorieren. Erst falls die Behörde dann einen Bußgeldbescheid gegen dich erlassen sollte, musst du reagieren und Einspruch einlegen.


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Flo1983
Beitrag 22.04.2012, 19:19
Beitrag #4


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Zitat (Speck ftw @ 22.04.2012, 16:11) *
Er kann dann für sich selbst entscheiden, was er damit macht.

Sollte er allerdings nicht zahlen, kann es bei einem erneutem Besuch allerdings sein, dass er es nachträglich zuzüglich Gebühren zahlen muss.


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TutkumDe
Beitrag 22.04.2012, 19:20
Beitrag #5


Neuling


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@Speck ftw: Wie du gesagt hast steht da wenn ich keine Angaben mache kann es sein dass ich sozusagen dazu gezwungen werde ein fahrtenbuch zu führen... Das will ich natürlich nicht....

@Jens: Da steht auch irgendwas von eidesstaatlichen versicherung (Schreibt man das so?)? Was heisst das?
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Flo1983
Beitrag 22.04.2012, 19:24
Beitrag #6


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Zitat (TutkumDe @ 22.04.2012, 19:20) *
Da steht auch irgendwas von eidesstaatlichen versicherung (Schreibt man das so?)? Was heisst das?

Die Versicherung an Eides statt (nach alter Rechtschreibung, wie sie beispielsweise noch im StGB verwendet wird: Versicherung an Eides Statt) oder eidesstattliche Versicherung (kurz „E.V.“ oder „EV“) ist im deutschen Recht eine besondere Beteuerung, mit der derjenige, der diese Versicherung abgibt, bekräftigt, dass eine bestimmte Erklärung der Wahrheit entspricht. (Quelle)

Das bedeutet, dass es strafbar ist, wenn Du wissentlich falsche Angaben machst. Du könntest dann vereidigt werden. Solltest Du dann immer noch lügen, erhöht sich das Strafmaß drastisch.

EDIT:

Zitat
§ 156 StGB
Falsche Versicherung an Eides Statt

Wer vor einer zur Abnahme einer Versicherung an Eides Statt zuständigen Behörde eine solche Versicherung falsch abgibt oder unter Berufung auf eine solche Versicherung falsch aussagt, wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.


Quelle


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blackdodge
Beitrag 22.04.2012, 20:13
Beitrag #7


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selbst wenn man Dich zu einer EV auffordert hast Du hier ein Zeugenverweigerungsrecht wavey.gif


sollen Se mal ermitteln


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nachteule
Beitrag 22.04.2012, 21:25
Beitrag #8


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Hallo, Tutkumde,

herzlich willkommen im Verkehrsportal.

Wenn Du das Fahrtenbuch vermeiden willst, wäre es tatsächlich am besten, den Vater als Fahrer zu benennen, vorausgesetzt, dass er tatsächlich der Fahrer war.

Dabei kann allerdings ein Problem auftreten:

Zusätzlich zu dem Bußgeld kommt auf ihn noch ein Fahrverbot zu.

Das bedeutet: Er muss seinen Führerschein innerhalb einer bestimmten Frist, die auf dem Bußgeldbescheid stehen sollte, an die Bußgeldstelle schicken, um mittels eines Aufklebers vermerken zu lassen, dass er ein Fahrverbot hat (genaues Datum steht auf dem Aufkleber).

Selbst, wenn er das Bußgeld zahlt, ist das Fahrverbot damit noch nicht abgegolten.

Schickt er den Führerschein nicht an die Bußgeldstelle, um das Fahrverbot eintragen zu lassen, sollte er in den nächsten drei Jahren hier in Deutschland nicht mit dem Auto fahren, denn sonst wäre es ein Fahren ohne Fahrerlaubnis.

Viele Grüße,

Nachteule



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fahrtenbuchführer
Beitrag 22.04.2012, 23:15
Beitrag #9


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Aus welcher Norm ergibt sich denn, dass das Fahrtenbuch Fahrverbot automatisch in Vollzug gesetzt wird und bei Nichtabgabe 3 Jahre lang angeblich ohne FE fährt?

Der Beitrag wurde von Jens bearbeitet: 23.04.2012, 10:56


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TAK
Beitrag 23.04.2012, 06:20
Beitrag #10


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Die Frage ist doch erstmal, wenn der TE den Anhörbogen mit den Daten seines Vaters zurückschickt ob die Behörde überhaupt etwas in die Türkei schickt... Immerhin muss ja vor einem BGB noch ein Anhörbogen an den Vater gesandt werden...

Anstelle des Sohnes würde ich auf jeden Fall die Personalien des Vaters eintragen und den Anhörbogen zurücksenden. Damit ist er seiner Pflicht nachgekommen und er erspart sich das Fahrtenbuch.
Und dann kann man immer noch schauen, ob irgendwas weiteres passiert...


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erbsenzähler
Beitrag 23.04.2012, 10:14
Beitrag #11


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@fahrtenbuchführer

den beitrag von @nachteule verstehe ich so, daß eine angeordnete nutzungsuntersagung für D erst nach 3 jahren wieder aufgehoben wird.
würde der vater des TE innerhalb dieser zeit in D fahren, wäre das ein fahren ohne gültige fahrerlaubnis.

wer ein fahrtenbuch zur auflage macht (bußgeldstelle oder führerscheinbehörde ?) und für welchen zeitraum, weiß ich leider nichts näheres.


gruß,
erbsenzähler
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Jens
Beitrag 23.04.2012, 10:34
Beitrag #12


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Zitat (erbsenzähler @ 23.04.2012, 11:14) *
daß eine angeordnete nutzungsuntersagung für D erst nach 3 jahren wieder aufgehoben wird.
Wer soll denn sowas anordnen? Und warum? unsure.gif


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fahrtenbuchführer
Beitrag 23.04.2012, 10:51
Beitrag #13


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Zitat (Jens @ 23.04.2012, 11:34) *
Zitat (erbsenzähler @ 23.04.2012, 11:14) *
daß eine angeordnete nutzungsuntersagung für D erst nach 3 jahren wieder aufgehoben wird.
Wer soll denn sowas anordnen? Und warum? unsure.gif


Eben.

Und in meinem Post oben sollte es Fahrverbot, nicht Fahrtenbuch heißen wavey.gif


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Jens
Beitrag 23.04.2012, 10:57
Beitrag #14


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Zitat (fahrtenbuchführer @ 23.04.2012, 11:51) *
Und in meinem Post oben sollte es Fahrverbot, nicht Fahrtenbuch heißen wavey.gif

Ich habs entsprechend geändert


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erbsenzähler
Beitrag 23.04.2012, 11:52
Beitrag #15


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@jens

hab ich vom bußgeldrechner:

41 km drüber, toleranz berücksichtigt, igo (war meine annahme),

bußgeld 200 €, plus gebühren, plus 4 punkte, plus 1 monat fahrverbot

gruß,
erbsenzähler
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fahrtenbuchführer
Beitrag 23.04.2012, 12:33
Beitrag #16


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Es geht nicht darum, ob ein Fahrverbot in Betracht kommt - das dürfte unstreitig der Fall sein - sondern darum, ob ein solches Fahrverbot automatisch in Vollzug gesetzt wird und bei Nichtabgabe des Führerscheins bis zu 3 Jahre andauert.
So verstehe ich den Post von Nachteule und bringe das mit der geltenden Rechtslage nicht wirklich in Einklang.


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Nachtstute
Beitrag 23.04.2012, 13:11
Beitrag #17


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Aber warum steht denn ein Fahrtenbuch im Raume? Der TE macht doch nur von seinem Zeugnisverweigerungsrecht gebrauch, da es sein Vater ist.


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Nachtstute müsste korrekterweise eigentlich Nachtstüterich heißen :p
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Andreas
Beitrag 23.04.2012, 13:13
Beitrag #18


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Zitat (Nachtstute @ 23.04.2012, 14:11) *
Der TE macht doch nur von seinem Zeugnisverweigerungsrecht gebrauch,


Der Halter kann sich gegen die Anordnung eines Fahrtenbuches nicht auf das Zeugnisverweigerungsrecht gem. § 52 StPO berufen. Auch die Berufung des Halters auf das Aussageverweigerungsrecht (§ 136 StPO) steht der Auflage eines Fahrtenbuches nicht entgegen (BverwG in DAR 1972 26/27).

Der Halter eines Kfz, mit dem ein Verkehrsverstoß begangen wurde, ist rechtlich nicht gehindert, von einem etwaigen Aussage- oder Zeugnisverweigerungsrecht im Ordnungswidrigkeiten- oder Strafverfahren Gebrauch zu machen; er muß dann aber gem. § 31 a StVZO die Auflage in Kauf nehmen, ein Fahrtenbuch zu führen, wenn die Voraussetzungen dafür gegeben sind. Die Anordnung, ein Fahrtenbuch zu führen, setzt als Maßnahme der vorbeugenden Gefahrenabwehr nicht die Besorgnis voraus, daß zukünftig gerade der Fahrzeughalter als Fahrer seines Kraftfahrzeuges Verkehrszuwiderhandlungen begehen könnte.
BverwG, 11. Sen., Beschl. vom 22.6.1995, 11 B 7.95, VerkMitt 1995, Nr. 80



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TAK
Beitrag 23.04.2012, 13:16
Beitrag #19


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@fahrtenbuchführer

Nachteule meint es wahrscheinlich so, dass nach rechtskräftig gewordenem BGB spätestens nach 4 Monaten das FV automatisch zu laufen beginnt. Da der Führerschein dann ausgeschrieben wird besteht eben so lange das Fahrverbot.
Ich meine aber, dass der FS sogar für 5 Jahre ausgeschrieben wird...


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erbsenzähler
Beitrag 23.04.2012, 13:30
Beitrag #20


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@fahrtenbuchführer

dem bußgeldrechner nach wird ein einmonatiges fahrverbot verhängt.

gibt ein inländischer führerscheininhaber sein dokument nicht ab, folgen sicher behördlicherseits weitere sanktionen.

wie das bei ausländischen führerscheinbesitzern gehandhabt wird, entzieht sich meiner kenntnis.


gruß,
erbsenzähler
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Jens
Beitrag 23.04.2012, 13:37
Beitrag #21


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Guckst du im §25 Abs. 3 StVG.


Ich denke, dass die von @nachteule genannten drei Jahre aus der Vollstreckungsverjährung für den Bußgeldbescheid gemäß §34 Abs. 2 Nr. 2 OWiG resultieren. Denn ich kann mich daran erinnern, dass in der Vergangenheit die Frage diskutiert wurde, wie lange ein verhängtes Fahrverbot gültig ist wenn der Betroffene es nicht antritt, und dass in dieser Diskussion einige User eben die Auffassung vertraten, dass man sich an der Vollstreckungsverjährung orientieren müsse.


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TutkumDe
Beitrag 23.04.2012, 20:34
Beitrag #22


Neuling


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Wow, so viele antworten smile.gif


Also ich werde es ausfüllen mit dem daten von mein Vater. Mal gucken ob sie überhaupt was in die türkei schicken... Dass er danach fahrverbot bekommt ist eigentlich nicht das größte problem dann fahre ich halt anstatt er. Also, ich werde es mal ausfüllen und abwarten.

Danke, danke und nochmal danke für die hilfreiche antworten.

Super forum, echt smile.gif
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nachteule
Beitrag 24.04.2012, 06:00
Beitrag #23


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Hallo, Tutkumbe,

all zu problematisch ist die Sache mit dem Fahrverbot für Deinen Vater eigentlich nicht.

Er kann, wenn ich nicht ganz falsch liege, das nächste Mal, wenn er Dich besucht, persönlich bei der Bußgeldstelle vorsprechen, den Führerschein vorlegen und das Fahrverbot vermerken lassen.

Logischerweise darf er dann ab dem Zeitpunkt einen Monat lang nicht in Deutschland mit einem Kraftfahrzeug fahren (als Fahrer rolleyes.gif ), aber danach ist das Thema erledigt und er könnte bei dem danach folgenden Besuch wieder fahren, ohne Angst vor einer Anzeige.

Viele Grüße,

Nachteule


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Jens
Beitrag 24.04.2012, 06:54
Beitrag #24


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Es kann auch passieren, dass gegen den Vater kein Fahrverbot verhängt sondern stattdessen die Geldbuße erhöht wird. Das scheint jedenfalls bei einigen Behörden gängige Praxis bei Ausländern ohne deutschen Wohnsitz zu sein, wenn man den Thread von @garry04 liest.


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tomcraft
Beitrag 24.04.2012, 14:47
Beitrag #25


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Zitat (TutkumDe @ 23.04.2012, 20:34) *
Mal gucken ob sie überhaupt was in die türkei schicken...


Das kann noch geschehen, allein, um zu sehen, ob der Brief als unzustellbar zurück kommt. Das könnte für eine Fahrtenbuchauflage interessant sein, wenn es einen benannten Fahrer, noch dazu im Ausland, gar nicht gibt. Ich hatte schon mal eine Anhörung nach Indien, die ist erst nach einem Jahr und mit tausend Stempeln versehen zurück gekommen. Viel Leistung für das damalige Porto im Pfennigbereich.

Das Problem der Bußgeldstelle ist in Wahrheit, dass eine förmliche Zustellung mit Postzustellungsauftrag nur in Deutschland funktioniert. Entschließt man sich also, einen BB gegen einen Betroffenen mit Wohnsitz in der Türkei (oder sonstwo) zu erlassen, fängt es bei der förmlichen Zustellung schon an. Selbst die Alternative Einschreiben/Rückschein scheitert oft daran, dass das Schriftstück nach Ablauf von paar Tagen Lagerfrist zurück kommt, wenn es vom Empfänger nicht abgefordert wurde. Und selbst, wenn die Zustellung gelänge; wie will ich bei Nichtzahlung vollstrecken?

Genau darum arbeitet man zumindest bei "auf frischer Tat" ertappten ausländischen Betroffenen a.) mit dem Institut der Sicherheitsleistung und bei dieser Gelegenheit b.) mit der Benennung eines Zustellungsbevollmächtigten durch den Betroffenen. Das kann eine bestimmte Person der Behörde sein oder auch eine andere Person des Vertrauens mit deutschem Wohnsitz; auf jeden Fall wird an diesen Benannten dann die förmliche Zustellung bewirkt und der Betroffene im Ausland bekommt den BB nur noch formlos mit einfacher Post übersendet. Und da schon alles bezahlt ist hat es damit dann sein Bewenden, ausser dass noch die Punkteeintragung erfolgt.
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TutkumDe
Beitrag 24.04.2012, 20:08
Beitrag #26


Neuling


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Also natürlich werde ich die richtige adresse in dem brief schreiben. Es ist ja nicht so dass ich in dem fall lügen muss oder auch lügen will. Das was ich möchte ist nur dass ich in dem fall nicht der jenige bin der die ganze verantwortung tragen muss. Nur darum geht es mir. Aber wenn es so wird wie du es geschrieben hast (mit dem erhöhten bußgeld) ist es mir angenehmer als das ganze stress wegen führerschein vermerken lassen oder fahrverbot oder ähnliche behördengänge smile.gif

Der Beitrag wurde von Jens bearbeitet: 24.04.2012, 20:19
Bearbeitungsgrund: Vollzitat des Vorpostings gelöscht
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