Gast aus dem Ausland in Deutschland geblitzt? |
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Gast aus dem Ausland in Deutschland geblitzt? |
22.04.2012, 15:45
Beitrag
#1
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Neuling Gruppe: Neuling Beiträge: 4 Beigetreten: 22.04.2012 Mitglieds-Nr.: 64108 |
es geht um folgendes, mein Vater (lebhaft in der Türkei und hat Türkischen Führerschein) war bei uns zu Gast und wurde mit mein Auto geblitzt. Ich habe eine Anhörügsbogen bekommen in dem ich angeben muss wer gefahren ist. Er ist 41 kmh zu schnell gefahren und geblitzt worden (nach toleranzabzug). Dass ich es selber übernehme kommt für mich nicht in frage da ich noch in der Probezeit bin, also wollte ich euch fragen was ich jetzt am besten machen kann? Verkehrsanwalt? Oder lieber es ausfüllen (daten von mein vater) und einfach abschicken? Danke schon mal voraus. MfG Demir |
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22.04.2012, 16:11
Beitrag
#2
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Mitglied Gruppe: Members 1000+ Beiträge: 2477 Beigetreten: 19.10.2009 Wohnort: Bergisches Land Mitglieds-Nr.: 51040 |
Du kannst natürlich deinen Vater benennen mit Anschrift etc. Der bekommt dann den Bußgeldbescheid zugeschickt.
Er kann dann für sich selbst entscheiden, was er damit macht. So vermeidest du dann die Gefahr, ein Fahrtenbuch aufgedrückt zu bekommen. -------------------- Die Ampel ist ein grünes Wesen, das beim Näherkommen rot wird.
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22.04.2012, 18:15
Beitrag
#3
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Mitglied Gruppe: Globaler Moderator Beiträge: 30304 Beigetreten: 16.01.2006 Wohnort: Kiel Mitglieds-Nr.: 16036 |
Ich habe eine Anhörügsbogen bekommen in dem ich angeben muss wer gefahren ist. Du musst keine Angaben machen, du kannst den Anhörungsbogen ignorieren. Erst falls die Behörde dann einen Bußgeldbescheid gegen dich erlassen sollte, musst du reagieren und Einspruch einlegen. -------------------- |
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22.04.2012, 19:19
Beitrag
#4
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Mitglied Gruppe: Members 1000+ Beiträge: 2561 Beigetreten: 26.10.2006 Wohnort: Oberpfalz Mitglieds-Nr.: 24565 |
Er kann dann für sich selbst entscheiden, was er damit macht. Sollte er allerdings nicht zahlen, kann es bei einem erneutem Besuch allerdings sein, dass er es nachträglich zuzüglich Gebühren zahlen muss. -------------------- "Der größte Luxus, den man sich leisten kann, ist eine eigene Meinung". (Sir Alec Guiness)
"Ein Paradies ist immer dann, wenn einer da ist, der wo aufpasst, dass keiner reinkommt" (Gerhard Polt) |
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22.04.2012, 19:20
Beitrag
#5
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Neuling Gruppe: Neuling Beiträge: 4 Beigetreten: 22.04.2012 Mitglieds-Nr.: 64108 |
@Speck ftw: Wie du gesagt hast steht da wenn ich keine Angaben mache kann es sein dass ich sozusagen dazu gezwungen werde ein fahrtenbuch zu führen... Das will ich natürlich nicht....
@Jens: Da steht auch irgendwas von eidesstaatlichen versicherung (Schreibt man das so?)? Was heisst das? |
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22.04.2012, 19:24
Beitrag
#6
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Mitglied Gruppe: Members 1000+ Beiträge: 2561 Beigetreten: 26.10.2006 Wohnort: Oberpfalz Mitglieds-Nr.: 24565 |
Da steht auch irgendwas von eidesstaatlichen versicherung (Schreibt man das so?)? Was heisst das? Die Versicherung an Eides statt (nach alter Rechtschreibung, wie sie beispielsweise noch im StGB verwendet wird: Versicherung an Eides Statt) oder eidesstattliche Versicherung (kurz „E.V.“ oder „EV“) ist im deutschen Recht eine besondere Beteuerung, mit der derjenige, der diese Versicherung abgibt, bekräftigt, dass eine bestimmte Erklärung der Wahrheit entspricht. (Quelle) Das bedeutet, dass es strafbar ist, wenn Du wissentlich falsche Angaben machst. Du könntest dann vereidigt werden. Solltest Du dann immer noch lügen, erhöht sich das Strafmaß drastisch. EDIT: Zitat § 156 StGB Falsche Versicherung an Eides Statt Wer vor einer zur Abnahme einer Versicherung an Eides Statt zuständigen Behörde eine solche Versicherung falsch abgibt oder unter Berufung auf eine solche Versicherung falsch aussagt, wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder mit Geldstrafe bestraft. Quelle -------------------- "Der größte Luxus, den man sich leisten kann, ist eine eigene Meinung". (Sir Alec Guiness)
"Ein Paradies ist immer dann, wenn einer da ist, der wo aufpasst, dass keiner reinkommt" (Gerhard Polt) |
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22.04.2012, 20:13
Beitrag
#7
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Mitglied Gruppe: Members 1000+ Beiträge: 6338 Beigetreten: 18.10.2007 Wohnort: irgendwo in Sachsen zw. A14/A4/A17/A13 Mitglieds-Nr.: 37650 |
selbst wenn man Dich zu einer EV auffordert hast Du hier ein Zeugenverweigerungsrecht
sollen Se mal ermitteln -------------------- Blue Knights Law Enforcement Motorcycle Club
www.blueknights.de www.blueknights.org Blue Knights Germany 19 Saxonia (eines von 41 in Deutschland, über 600 weltweit mit weit über 40000 Mitgliedern) |
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22.04.2012, 21:25
Beitrag
#8
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Mitglied Gruppe: Foren-Insider Beiträge: 24392 Beigetreten: 05.07.2007 Mitglieds-Nr.: 33782 |
Hallo, Tutkumde,
herzlich willkommen im Verkehrsportal. Wenn Du das Fahrtenbuch vermeiden willst, wäre es tatsächlich am besten, den Vater als Fahrer zu benennen, vorausgesetzt, dass er tatsächlich der Fahrer war. Dabei kann allerdings ein Problem auftreten: Zusätzlich zu dem Bußgeld kommt auf ihn noch ein Fahrverbot zu. Das bedeutet: Er muss seinen Führerschein innerhalb einer bestimmten Frist, die auf dem Bußgeldbescheid stehen sollte, an die Bußgeldstelle schicken, um mittels eines Aufklebers vermerken zu lassen, dass er ein Fahrverbot hat (genaues Datum steht auf dem Aufkleber). Selbst, wenn er das Bußgeld zahlt, ist das Fahrverbot damit noch nicht abgegolten. Schickt er den Führerschein nicht an die Bußgeldstelle, um das Fahrverbot eintragen zu lassen, sollte er in den nächsten drei Jahren hier in Deutschland nicht mit dem Auto fahren, denn sonst wäre es ein Fahren ohne Fahrerlaubnis. Viele Grüße, Nachteule -------------------- Zuerst ignorieren sie dich, dann lachen sie über dich, dann bekämpfen sie dich und dann gewinnst du.
Mahatma Gandhi |
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22.04.2012, 23:15
Beitrag
#9
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Mitglied Gruppe: Members 1000+ Beiträge: 2044 Beigetreten: 21.01.2011 Mitglieds-Nr.: 57349 |
Aus welcher Norm ergibt sich denn, dass das
Der Beitrag wurde von Jens bearbeitet: 23.04.2012, 10:56 -------------------- In dubio pro reo
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23.04.2012, 06:20
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#10
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Mitglied Gruppe: Members 1000+ Beiträge: 2538 Beigetreten: 06.08.2008 Wohnort: Herbrechtingen Mitglieds-Nr.: 43563 |
Die Frage ist doch erstmal, wenn der TE den Anhörbogen mit den Daten seines Vaters zurückschickt ob die Behörde überhaupt etwas in die Türkei schickt... Immerhin muss ja vor einem BGB noch ein Anhörbogen an den Vater gesandt werden...
Anstelle des Sohnes würde ich auf jeden Fall die Personalien des Vaters eintragen und den Anhörbogen zurücksenden. Damit ist er seiner Pflicht nachgekommen und er erspart sich das Fahrtenbuch. Und dann kann man immer noch schauen, ob irgendwas weiteres passiert... -------------------- Bei Baustellen stellt sich nicht die Frage, ob sie schlecht abgesichert sind - sondern nur wie schlecht! |
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23.04.2012, 10:14
Beitrag
#11
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Mitglied Gruppe: Members Beiträge: 466 Beigetreten: 04.08.2010 Wohnort: Bayern Mitglieds-Nr.: 55128 |
@fahrtenbuchführer
den beitrag von @nachteule verstehe ich so, daß eine angeordnete nutzungsuntersagung für D erst nach 3 jahren wieder aufgehoben wird. würde der vater des TE innerhalb dieser zeit in D fahren, wäre das ein fahren ohne gültige fahrerlaubnis. wer ein fahrtenbuch zur auflage macht (bußgeldstelle oder führerscheinbehörde ?) und für welchen zeitraum, weiß ich leider nichts näheres. gruß, erbsenzähler |
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23.04.2012, 10:34
Beitrag
#12
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Mitglied Gruppe: Globaler Moderator Beiträge: 30304 Beigetreten: 16.01.2006 Wohnort: Kiel Mitglieds-Nr.: 16036 |
daß eine angeordnete nutzungsuntersagung für D erst nach 3 jahren wieder aufgehoben wird. Wer soll denn sowas anordnen? Und warum?
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23.04.2012, 10:51
Beitrag
#13
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Mitglied Gruppe: Members 1000+ Beiträge: 2044 Beigetreten: 21.01.2011 Mitglieds-Nr.: 57349 |
daß eine angeordnete nutzungsuntersagung für D erst nach 3 jahren wieder aufgehoben wird. Wer soll denn sowas anordnen? Und warum? Eben. Und in meinem Post oben sollte es Fahrverbot, nicht Fahrtenbuch heißen -------------------- In dubio pro reo
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23.04.2012, 10:57
Beitrag
#14
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Mitglied Gruppe: Globaler Moderator Beiträge: 30304 Beigetreten: 16.01.2006 Wohnort: Kiel Mitglieds-Nr.: 16036 |
Und in meinem Post oben sollte es Fahrverbot, nicht Fahrtenbuch heißen Ich habs entsprechend geändert -------------------- |
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23.04.2012, 11:52
Beitrag
#15
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Mitglied Gruppe: Members Beiträge: 466 Beigetreten: 04.08.2010 Wohnort: Bayern Mitglieds-Nr.: 55128 |
@jens
hab ich vom bußgeldrechner: 41 km drüber, toleranz berücksichtigt, igo (war meine annahme), bußgeld 200 €, plus gebühren, plus 4 punkte, plus 1 monat fahrverbot gruß, erbsenzähler |
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23.04.2012, 12:33
Beitrag
#16
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Mitglied Gruppe: Members 1000+ Beiträge: 2044 Beigetreten: 21.01.2011 Mitglieds-Nr.: 57349 |
Es geht nicht darum, ob ein Fahrverbot in Betracht kommt - das dürfte unstreitig der Fall sein - sondern darum, ob ein solches Fahrverbot automatisch in Vollzug gesetzt wird und bei Nichtabgabe des Führerscheins bis zu 3 Jahre andauert.
So verstehe ich den Post von Nachteule und bringe das mit der geltenden Rechtslage nicht wirklich in Einklang. -------------------- In dubio pro reo
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23.04.2012, 13:11
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#17
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Mitglied Gruppe: Members 1000+ Beiträge: 1757 Beigetreten: 29.12.2006 Wohnort: Osnabrück Mitglieds-Nr.: 26908 |
Aber warum steht denn ein Fahrtenbuch im Raume? Der TE macht doch nur von seinem Zeugnisverweigerungsrecht gebrauch, da es sein Vater ist.
-------------------- AUDi A3 Ambition Bj. 99 1,8l 125 PS Weinrot Metallic
Nachtstute müsste korrekterweise eigentlich Nachtstüterich heißen :p |
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23.04.2012, 13:13
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#18
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Mitglied Gruppe: Globaler Moderator Beiträge: 26749 Beigetreten: 13.09.2003 Wohnort: Franken Mitglieds-Nr.: 12 |
Der TE macht doch nur von seinem Zeugnisverweigerungsrecht gebrauch, Der Halter kann sich gegen die Anordnung eines Fahrtenbuches nicht auf das Zeugnisverweigerungsrecht gem. § 52 StPO berufen. Auch die Berufung des Halters auf das Aussageverweigerungsrecht (§ 136 StPO) steht der Auflage eines Fahrtenbuches nicht entgegen (BverwG in DAR 1972 26/27). Der Halter eines Kfz, mit dem ein Verkehrsverstoß begangen wurde, ist rechtlich nicht gehindert, von einem etwaigen Aussage- oder Zeugnisverweigerungsrecht im Ordnungswidrigkeiten- oder Strafverfahren Gebrauch zu machen; er muß dann aber gem. § 31 a StVZO die Auflage in Kauf nehmen, ein Fahrtenbuch zu führen, wenn die Voraussetzungen dafür gegeben sind. Die Anordnung, ein Fahrtenbuch zu führen, setzt als Maßnahme der vorbeugenden Gefahrenabwehr nicht die Besorgnis voraus, daß zukünftig gerade der Fahrzeughalter als Fahrer seines Kraftfahrzeuges Verkehrszuwiderhandlungen begehen könnte. BverwG, 11. Sen., Beschl. vom 22.6.1995, 11 B 7.95, VerkMitt 1995, Nr. 80 -------------------- Vogel fliegt, Fisch schwimmt, Mensch läuft (Emil Zatopek)
Wenn du laufen willst, dann lauf eine Meile. Willst du aber ein neues Leben, dann lauf Marathon (Emil Zatopek) >>UNICEF - Running for Children<< |
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23.04.2012, 13:16
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#19
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Mitglied Gruppe: Members 1000+ Beiträge: 2538 Beigetreten: 06.08.2008 Wohnort: Herbrechtingen Mitglieds-Nr.: 43563 |
@fahrtenbuchführer
Nachteule meint es wahrscheinlich so, dass nach rechtskräftig gewordenem BGB spätestens nach 4 Monaten das FV automatisch zu laufen beginnt. Da der Führerschein dann ausgeschrieben wird besteht eben so lange das Fahrverbot. Ich meine aber, dass der FS sogar für 5 Jahre ausgeschrieben wird... -------------------- Bei Baustellen stellt sich nicht die Frage, ob sie schlecht abgesichert sind - sondern nur wie schlecht! |
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23.04.2012, 13:30
Beitrag
#20
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Mitglied Gruppe: Members Beiträge: 466 Beigetreten: 04.08.2010 Wohnort: Bayern Mitglieds-Nr.: 55128 |
@fahrtenbuchführer
dem bußgeldrechner nach wird ein einmonatiges fahrverbot verhängt. gibt ein inländischer führerscheininhaber sein dokument nicht ab, folgen sicher behördlicherseits weitere sanktionen. wie das bei ausländischen führerscheinbesitzern gehandhabt wird, entzieht sich meiner kenntnis. gruß, erbsenzähler |
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23.04.2012, 13:37
Beitrag
#21
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Mitglied Gruppe: Globaler Moderator Beiträge: 30304 Beigetreten: 16.01.2006 Wohnort: Kiel Mitglieds-Nr.: 16036 |
Guckst du im §25 Abs. 3 StVG.
Ich denke, dass die von @nachteule genannten drei Jahre aus der Vollstreckungsverjährung für den Bußgeldbescheid gemäß §34 Abs. 2 Nr. 2 OWiG resultieren. Denn ich kann mich daran erinnern, dass in der Vergangenheit die Frage diskutiert wurde, wie lange ein verhängtes Fahrverbot gültig ist wenn der Betroffene es nicht antritt, und dass in dieser Diskussion einige User eben die Auffassung vertraten, dass man sich an der Vollstreckungsverjährung orientieren müsse. -------------------- |
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23.04.2012, 20:34
Beitrag
#22
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Neuling Gruppe: Neuling Beiträge: 4 Beigetreten: 22.04.2012 Mitglieds-Nr.: 64108 |
Wow, so viele antworten
Also ich werde es ausfüllen mit dem daten von mein Vater. Mal gucken ob sie überhaupt was in die türkei schicken... Dass er danach fahrverbot bekommt ist eigentlich nicht das größte problem dann fahre ich halt anstatt er. Also, ich werde es mal ausfüllen und abwarten. Danke, danke und nochmal danke für die hilfreiche antworten. Super forum, echt |
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24.04.2012, 06:00
Beitrag
#23
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Mitglied Gruppe: Foren-Insider Beiträge: 24392 Beigetreten: 05.07.2007 Mitglieds-Nr.: 33782 |
Hallo, Tutkumbe,
all zu problematisch ist die Sache mit dem Fahrverbot für Deinen Vater eigentlich nicht. Er kann, wenn ich nicht ganz falsch liege, das nächste Mal, wenn er Dich besucht, persönlich bei der Bußgeldstelle vorsprechen, den Führerschein vorlegen und das Fahrverbot vermerken lassen. Logischerweise darf er dann ab dem Zeitpunkt einen Monat lang nicht in Deutschland mit einem Kraftfahrzeug fahren (als Fahrer ), aber danach ist das Thema erledigt und er könnte bei dem danach folgenden Besuch wieder fahren, ohne Angst vor einer Anzeige. Viele Grüße, Nachteule -------------------- Zuerst ignorieren sie dich, dann lachen sie über dich, dann bekämpfen sie dich und dann gewinnst du.
Mahatma Gandhi |
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24.04.2012, 06:54
Beitrag
#24
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Mitglied Gruppe: Globaler Moderator Beiträge: 30304 Beigetreten: 16.01.2006 Wohnort: Kiel Mitglieds-Nr.: 16036 |
Es kann auch passieren, dass gegen den Vater kein Fahrverbot verhängt sondern stattdessen die Geldbuße erhöht wird. Das scheint jedenfalls bei einigen Behörden gängige Praxis bei Ausländern ohne deutschen Wohnsitz zu sein, wenn man den Thread von @garry04 liest.
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24.04.2012, 14:47
Beitrag
#25
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Mitglied Gruppe: Foren-Insider Beiträge: 4765 Beigetreten: 16.05.2006 Wohnort: Berlin Mitglieds-Nr.: 19410 |
Mal gucken ob sie überhaupt was in die türkei schicken... Das kann noch geschehen, allein, um zu sehen, ob der Brief als unzustellbar zurück kommt. Das könnte für eine Fahrtenbuchauflage interessant sein, wenn es einen benannten Fahrer, noch dazu im Ausland, gar nicht gibt. Ich hatte schon mal eine Anhörung nach Indien, die ist erst nach einem Jahr und mit tausend Stempeln versehen zurück gekommen. Viel Leistung für das damalige Porto im Pfennigbereich. Das Problem der Bußgeldstelle ist in Wahrheit, dass eine förmliche Zustellung mit Postzustellungsauftrag nur in Deutschland funktioniert. Entschließt man sich also, einen BB gegen einen Betroffenen mit Wohnsitz in der Türkei (oder sonstwo) zu erlassen, fängt es bei der förmlichen Zustellung schon an. Selbst die Alternative Einschreiben/Rückschein scheitert oft daran, dass das Schriftstück nach Ablauf von paar Tagen Lagerfrist zurück kommt, wenn es vom Empfänger nicht abgefordert wurde. Und selbst, wenn die Zustellung gelänge; wie will ich bei Nichtzahlung vollstrecken? Genau darum arbeitet man zumindest bei "auf frischer Tat" ertappten ausländischen Betroffenen a.) mit dem Institut der Sicherheitsleistung und bei dieser Gelegenheit b.) mit der Benennung eines Zustellungsbevollmächtigten durch den Betroffenen. Das kann eine bestimmte Person der Behörde sein oder auch eine andere Person des Vertrauens mit deutschem Wohnsitz; auf jeden Fall wird an diesen Benannten dann die förmliche Zustellung bewirkt und der Betroffene im Ausland bekommt den BB nur noch formlos mit einfacher Post übersendet. Und da schon alles bezahlt ist hat es damit dann sein Bewenden, ausser dass noch die Punkteeintragung erfolgt. |
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24.04.2012, 20:08
Beitrag
#26
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Neuling Gruppe: Neuling Beiträge: 4 Beigetreten: 22.04.2012 Mitglieds-Nr.: 64108 |
Also natürlich werde ich die richtige adresse in dem brief schreiben. Es ist ja nicht so dass ich in dem fall lügen muss oder auch lügen will. Das was ich möchte ist nur dass ich in dem fall nicht der jenige bin der die ganze verantwortung tragen muss. Nur darum geht es mir. Aber wenn es so wird wie du es geschrieben hast (mit dem erhöhten bußgeld) ist es mir angenehmer als das ganze stress wegen führerschein vermerken lassen oder fahrverbot oder ähnliche behördengänge
Der Beitrag wurde von Jens bearbeitet: 24.04.2012, 20:19
Bearbeitungsgrund: Vollzitat des Vorpostings gelöscht
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Vereinfachte Darstellung | Aktuelles Datum: 20.04.2024 - 08:49 |