wann antrag auf wiedererteilung |
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wann antrag auf wiedererteilung |
06.04.2012, 11:12
Beitrag
#1
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Neuling Gruppe: Members Beiträge: 31 Beigetreten: 06.04.2012 Mitglieds-Nr.: 63936 |
leider lese ich immer untrschiedliche Aussagen im Netz über die Wiedererteilung eines FS nach 15 Jahren. Daher mal konkret: - Führerschein seit knapp 15 Jahren weg wegen Trunkenheit und Rauschmittel. Um genau zu sein sind 15 Jahre im September rum. - Führerschein wurde in der Probezeit abgegeben!!! - Seither nichts zu Schulde kommen lassen. Was tun? Bekomme ich in RLP den FS nach Ablauf der 15 Jahre ohen den FS neu zu machen wieder? Kann ich den Antrag auf Wiedererteilung jetzt schon stellen? Was pasiert wenn ich ihn jetzt stelle und und die 15 Jahre von vorne Anfangen oder ich eine Einladung zur MPU bekomme? Kann ich dann einfach den Antrag zurück nehmen? Wie stehen insgesamt meine Chancen? gruesse bill |
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06.04.2012, 11:33
Beitrag
#2
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Mitglied Gruppe: Members Beiträge: 259 Beigetreten: 03.01.2011 Mitglieds-Nr.: 56927 |
Mahlzeit,
hier findest du eine Sammlung von prüfungsfreien Neuerteilungen. Kannst dich da ja mal umgucken. Zu den andern Fragen melden sich sicherlich noch die Experten zu Wort Gruß Jannik -------------------- Fährste quer, siehste mehr!
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06.04.2012, 11:45
Beitrag
#3
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Neuling Gruppe: Members Beiträge: 31 Beigetreten: 06.04.2012 Mitglieds-Nr.: 63936 |
Hallo,
nun ja, ich war letztes jahr mal in der Führerscheinstelle und der "freundliche" Mann dort (der offenkundig überhaupt keine Lust auf seinen Job hatte) meinte ich muss den Lappen komplett neu machen. Vielleicht hängt e ja mit der Abgabe in der Probezeit zusammen oder er hat Mist erzählt oder er ist einfach ein A**** der seine Macht ausspielen wollte. Leider gibt es dort nur diesen einen Mann gruesse |
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06.04.2012, 12:52
Beitrag
#4
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Mitglied Gruppe: Members Beiträge: 259 Beigetreten: 03.01.2011 Mitglieds-Nr.: 56927 |
Habe gerade gesehn, dass es in unserer Sammlung einen Fall in RLP gibt, wo auch nach Abgabe in der Probezeit prüfungsfrei neuerteilt wurde. Dies allerdings nach bestandener MPU.
-------------------- Fährste quer, siehste mehr!
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06.04.2012, 13:49
Beitrag
#5
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Mitglied Gruppe: Members Beiträge: 854 Beigetreten: 30.10.2011 Wohnort: Ingolstadt Mitglieds-Nr.: 61999 |
Also, zunächst mal ist ja wichtig herauszufinden, wann der Eintrag aus dem Verkehrszentralregister tatsächlich gelöscht wird. Und ob in der Zwischenzeit keine neuen Einträge hinzugekommen sind, die diesen Einträg eventuell hätten hemmen können. Dazu solltest Du Dir einen Auszug aus dem VZR besorgen, wie das geht steht hier:
KBA Auskunft aus dem Verkehrszentralregister Den Antrag bereits jetzt zu stellen, wenn die Frist erst im September abläuft, halte ich zumindest für bedenklich. Warum ein Risiko eingehen? Nach 15 Jahren kommt es doch auf die 5 oder 6 Monate auch nicht mehr an oder? Wenn die Frist nicht abgelaufen und der Eintrag somit noch verwertbar ist, wird die FEB auf alle Fälle eine MPU fordern, das wäre in meinen Augen nur rausgeschmissenes Geld, denn Du müsstest sowohl diesen wie auch den nächsten Antrag nach der Rückziehung bezahlen. Eine folgenlose Rückziehung des Antrages nach Anordnung einer MPU wäre aber möglich. Sollte dabei aber irgendeine Frist versäumt werden und die FEB versagt die Erteilung, hast Du die A****karte gezogen und die Frist beginnt von vorne zu laufen. Was die Neuerteilung ohne Prüfung betrifft, gehen die FEB immer mehr dazu über, nach spätestens 10 Jahren ohne FE dieses als Tatsache anzunehmen, der Antragsteller besitze nicht mehr die notwendigen Kenntnisse (Theorie) und/oder Fähigkeiten (Praxis), um ein Kraftfahrzeug sicher führen zu können und ordnen aus diesem Grund die Prüfungen nach §20 Abs.2 FeV an. Bei Dir kommt hier noch erschwerend die wohl fehlende Fahrpraxis aus dem damaligen Besitzzeitraum der FE hinzu. Allerdings wirst Du nicht mehr die komplette Ausbildung absolvieren müssen (§20 Abs.1 FeV). Ein Fahrlehrer muss lediglich von Deinen Fähigkeiten überzeugt sein und Dich für geeignet zur Prüfung halten und vorstellen. Wieviele Fahrstunden Du dazu benötigst, wirst Du dann mit der Fahrschule aushandeln müssen, vorgeschrieben sind keine. Auch eine theoretische Ausbildung ist nicht vorgeschrieben, Du kannst dir das nötige Wissen im Selbststudium Zuhause beibringen. Das ist in §7 FahrSchAusbO festgelegt. Zitat Leider gibt es dort nur diesen einen Mann Da gäbe es ja noch die Möglichkeit, vorübergehend in eine andere Stadt oder Landkreis "umzuziehen" |
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07.04.2012, 08:50
Beitrag
#6
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Neuling Gruppe: Members Beiträge: 31 Beigetreten: 06.04.2012 Mitglieds-Nr.: 63936 |
Hallo,
danke für die Antworten. >>Auch eine theoretische Ausbildung ist nicht vorgeschrieben, Du kannst dir das nötige Wissen im Selbststudium Zuhause beibringen. Das ist in §7 FahrSchAusbO festgelegt. Muss eine theoretische Prüfung abgelegt weren? gruesse |
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07.04.2012, 17:35
Beitrag
#7
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Mitglied Gruppe: Members Beiträge: 466 Beigetreten: 04.08.2010 Wohnort: Bayern Mitglieds-Nr.: 55128 |
ja |
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23.05.2012, 10:57
Beitrag
#8
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Neuling Gruppe: Members Beiträge: 31 Beigetreten: 06.04.2012 Mitglieds-Nr.: 63936 |
Hallo,
angenommen man hat vor 14 Jahren seinen FS abgenommen bekommen. Der Strafbefehl oder wie sich das nennt, also das Urteil des Gerichts ist am 26.08.97 eingegangen und wurde nach zwei Wochen ohne Einspruch rechskräftig. Wann kann man dann einen Antrag auf Neuerteilung bei der Führerscheinstelle stellen ohne Gefahr einer Verlängerung zu unterliegen. Wann kann man den FS wieder machen? gruesse |
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23.05.2012, 11:01
Beitrag
#9
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Mitglied Gruppe: Globaler Moderator Beiträge: 30574 Beigetreten: 16.01.2006 Wohnort: Kiel Mitglieds-Nr.: 16036 |
Ich habe deinen anderen Thread hier mit eingebunden. Bitte nicht für jede Frage zum selben Thema einen neuen Thread eröffnen.
Der Strafbefehl oder wie sich das nennt, also das Urteil des Gerichts ist am 26.08.97 eingegangen und wurde nach zwei Wochen ohne Einspruch rechskräftig. Die Tilgungsfrist begann mit dem Datum der Unterzeichnung des Stafbefehls durch den Richter. 15 Jahre nach diesem Datum ist die Tat aus dem VZR getilgt, ab dann kann und darf sie dir nicht mehr vorgehalten werden.
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23.05.2012, 11:17
Beitrag
#10
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Neuling Gruppe: Members Beiträge: 31 Beigetreten: 06.04.2012 Mitglieds-Nr.: 63936 |
d.h: ich darf den antrag am 26.08.2012 stellen? Wie lange dauert es dann bis er genehmigt wird?
gruesse |
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24.05.2012, 09:00
Beitrag
#11
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Neuling Gruppe: Members Beiträge: 31 Beigetreten: 06.04.2012 Mitglieds-Nr.: 63936 |
kann das datum keiner bestätigen?
gruesse |
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24.05.2012, 10:29
Beitrag
#12
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Mitglied Gruppe: Globaler Moderator Beiträge: 30574 Beigetreten: 16.01.2006 Wohnort: Kiel Mitglieds-Nr.: 16036 |
Ich nicht, weil ich nicht sicher bin, ob wir uns richtig verstehen. Du schreibst
Der Strafbefehl oder wie sich das nennt, also das Urteil des Gerichts ist am 26.08.97 eingegangen und "eingegangen" klingt für mich, als ob damit der Tag gemeint ist, an dem dir der Strafbefehl damals zugestellt wurde. Dieses Datum ist aber nicht entscheidend für die Tilgungsfrist, sondern eben der Tag, an dem der Richter den Strafbefehl unterschrieben hat. Wie lange dauert es dann bis er genehmigt wird? Ich würd auf drei Wochen bis drei Monate tippen.
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24.05.2012, 10:36
Beitrag
#13
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Neuling Gruppe: Members Beiträge: 31 Beigetreten: 06.04.2012 Mitglieds-Nr.: 63936 |
Hallo,
also das Datum 26.08.1997 steht auf dem Strafbefehl Schreiben. D.H: Der Richter hat dann logischerweise früher unterschrieben. Nun ist es so das ich auf keinen Fall Zeit verlieren möchte und den Lappo gerne so früh wie möglich wieder haben mag. Wenn ich den ntrag aber jetzt stelle laufe ich Gefahr ihn zu früh gestellt zu haben und wieder ne MPU machen muss. Wenn ich ihn am 26.08 stelle laufe ich Gefahr das es drei Monate dauert bis das genehmigt wird. Wie soll ich vorgehen? gruesse |
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24.05.2012, 13:57
Beitrag
#14
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Mitglied Gruppe: Members Beiträge: 854 Beigetreten: 30.10.2011 Wohnort: Ingolstadt Mitglieds-Nr.: 61999 |
Also, Strafbefehle sehen ja manchmal verschieden aus, je nach Gericht, es gibt da kein einheitliches Formular.
U.U. stehen dort auch noch andere Datumsangaben wie etwa das Erlassdatum oder das Erstellungsdatum. Wichtig ist dann das Datum, das links oder oberhalb der Unterschrift des Richters steht (oftmals handschriftlich). Wenn jetzt auf Deinem Strafbefehl nur dieses eine Datum steht, dann ist das auch das gültige Datum, mit dem Du rechnen kannst. Du solltest, wenn es dann das richtige Datum ist, den Antrag auf keinen Fall vor dem 26.08.2012 stellen, den der Verwaltungsakt der Neubeantragung beginnt mit dem Datum zu laufen, an dem der Antrag mit Deiner Unterschrift bei dem Sachbearbeiter eingeht und nicht erst mit der Erteilung! Das heißt, wen Du den Antrag jetzt 3 Monate früher stellen solltest, um die FE dann auch sicher zum 28.08. zu bekommen, ist die Frist zum Beginn des VA auch noch nicht abgelaufen! Die Folgen sollten Dir bekannt sein. Du hast wohl keine andere Möglichkeit, als bis nach dem 26.08.12 zu warten. In der Regel dauert es etwa 4 - 6 Wochen, bis über Deinen Antrag entschieden ist. Du hast jetzt solange gewartet, da solltest Du jetzt kein Risiko mehr eingehen. Wie Du recht sicher an das Tilgungsdatum kommst, hatte ich Dir ja weiter oben schonmal geschrieben, Stichwort "Auskunft aus dem KBA". |
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24.05.2012, 20:05
Beitrag
#15
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Neuling Gruppe: Members Beiträge: 31 Beigetreten: 06.04.2012 Mitglieds-Nr.: 63936 |
Hallo,
eine Frage habe ich da noch. Ich war heute bei einer Fahrschule mich nach den Preisen erkundigen und da bin ich auf etwas aufmerksam geworden. Darf ich mit dem FS vor ablauf der Frist beginnen, auch Fahrstunden nehmen? Oder zählt das noch vor der Ablauffrist als FS Entzug und ich darf erst nach Ablauf der Sperrfrist oder gar erst ab Wiedererteilung Fahrstunden nehmen? Am Donnerstag nächste Woche habe ich einen Termin bei der Führerscheinstelle und werde euch berichten welche Auflagen gelten. Ob eine Prüfung reicht oder ich komplett neu machen muss (in Anbetracht des Entzuges während der Probezeit). gruesse |
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24.05.2012, 20:08
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#16
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Mitglied Gruppe: Globaler Moderator Beiträge: 30574 Beigetreten: 16.01.2006 Wohnort: Kiel Mitglieds-Nr.: 16036 |
Ob eine Prüfung reicht oder ich komplett neu machen muss Du wirst keinesfalls eine erneute Ausbildung machen müssen, dafür gäbe es keine Rechtsgrundlage. Maximal die Anordnung von Prüfungen wäre möglich. Ich an deiner Stelle würde derzeit keinen Vertrag mit einer Fahrschule abschließen sondern erstmal abwarten, was im Rahmen der Antragstellung verlangt wird. -------------------- |
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24.05.2012, 20:12
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#17
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Mitglied Gruppe: Members 1000+ Beiträge: 13536 Beigetreten: 30.07.2004 Wohnort: Lübeck Mitglieds-Nr.: 4642 |
Man kann ja auch einmal mit der FEB vorab reden und seine Vorstellung einer MPU-freien Erteilung mit deren äh Bearbeitungsmöglcihkeiten abgleichen. Auch kann ein Antrag vorzeitig mit Wirkung für eine bestimmte Zukunft gestellt werden. Hier also mit Wirkung ab 27.08.2012. Frage doch die FEB sehr freundlich, ob sie Deinen Antrag vorab auf Vollständigkeit sichten würde und ob sie vorbereitende Handlungen und Prüfungen vornehmen könnte, so dass sie die Abschlussprüfung und möglichst die FE-Erteilung am Montag, den 27.08.2012 erledigen würde.
Liebe Greet-Ings Cornelius -------------------- MPU-Beratung --- Deutsche Fahrerlaubnis kompetent, preisattraktiv, permanent
Da nicht jeder Wunsch im Leben erfüllt wird, sind mehrere Wünsche empfehlenswert. Die Lebenskunst ist nun, ungeachtet unerfüllter Wünsche, zufrieden zu sein. Der Unterschied zwischen Himmel und Hölle liegt darin, in der Hölle wird jeder Wunsch sofort erfüllt - weil dann Wünschen keine Freude mehr bereitet. |
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24.05.2012, 20:13
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#18
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Neuling Gruppe: Members Beiträge: 31 Beigetreten: 06.04.2012 Mitglieds-Nr.: 63936 |
Doch, die Grundlage wäre nur ein Jahr FS gehabt und während der Probezeit weg. Denke ich mal.
Wie schauts mit den Fahrstunden vor Ablauf der Tilgungsfrist aus? Habe heute gehört das es wohl nicht geht weil innerhalb der Tilgungsfrist immernoch der Sachverhalt eine FS Enzugs besteht. gruesse |
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24.05.2012, 20:24
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#19
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Mitglied Gruppe: Globaler Moderator Beiträge: 30574 Beigetreten: 16.01.2006 Wohnort: Kiel Mitglieds-Nr.: 16036 |
Doch, die Grundlage wäre nur ein Jahr FS gehabt und während der Probezeit weg. Denke ich mal. Und wo soll das stehen? -------------------- |
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24.05.2012, 20:31
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#20
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Neuling Gruppe: Members Beiträge: 31 Beigetreten: 06.04.2012 Mitglieds-Nr.: 63936 |
Naja,ich weiss es nicht. Ich vermute nur als unwissender Pessimist
Aha, hier hab ichs: Ein Schreiben der Kreisverwaltung Bad Dürkheim: Auf eine neue Fahrerlaubnissprüfung kann verzichtet werden, wenn seit der Entziehung, der verläufigen Entziehung oder der BEschlagnahme des FS nicht mehr als 2 Jahre verstrichen sind. Nach Ablauf dieser Frist ist ein Verzicht nicht mehr zulässig. Da steht nix von FS neu machen Nur von einer Prüfung. Wie schauts mit den Fahrstunden aus? Das interessiert mich brennend. gruesse |
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24.05.2012, 20:40
Beitrag
#21
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Mitglied Gruppe: Globaler Moderator Beiträge: 30574 Beigetreten: 16.01.2006 Wohnort: Kiel Mitglieds-Nr.: 16036 |
Auf eine neue Fahrerlaubnissprüfung kann verzichtet werden, wenn seit der Entziehung, der verläufigen Entziehung oder der BEschlagnahme des FS nicht mehr als 2 Jahre verstrichen sind. Nach Ablauf dieser Frist ist ein Verzicht nicht mehr zulässig. Das ist die alte, seit dem 30.10.2008 nicht mehr zutreffende Rechtslage. Aber selbt wenn dies noch zutreffen würde… auch dort steht nichts davon, dass bei Leuten, denen die Fahrerlaubnis in der Probezeit entzogen wurde, eine erneute Ausbildung notwendig wäre. Wie schauts mit den Fahrstunden aus? Wie schon erwähnt, brauchst du keine erneute Ausbildung machen (und damit du nicht vermuten musst, dass ich Unsinn schreibe: im §7 Abs. 1 Nr. 1 FahrschAusbO stehts). Schlimmstenfalls (falls tatsächlich Prüfungen von dir verlangt werden), müsstest du einige Stunden nehmen um prüfungsreif zu werden, keinesfalls aber das volle Programm mit den ganzen Pflichtstunden. -------------------- |
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24.05.2012, 20:44
Beitrag
#22
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Neuling Gruppe: Members Beiträge: 31 Beigetreten: 06.04.2012 Mitglieds-Nr.: 63936 |
ok, und darf ich diese Fahrstunden vor Ablauf der Tilgungsfrist nehmen?
gruesse |
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24.05.2012, 20:57
Beitrag
#23
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Mitglied Gruppe: Globaler Moderator Beiträge: 30574 Beigetreten: 16.01.2006 Wohnort: Kiel Mitglieds-Nr.: 16036 |
Ja
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24.05.2012, 21:05
Beitrag
#24
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Neuling Gruppe: Members Beiträge: 31 Beigetreten: 06.04.2012 Mitglieds-Nr.: 63936 |
wie wird das begründet? Es besteht ja immer noch praktisch der Sachverhalt eines FS Entzuges. D.H: Ich darf kein Fahrzeug führen. Sorry, ich hab echt keine Ahnung daher Frage ich soviel. Ich möchte es eben nur genau wissen um am Donnerstag nicht wieder Depp da zu stehen.
Was mache ich wenn mir der freundliche Herr der Führerscheinstelle sagt ich müsse neu machen und darf nicht vorher mit den Fahrstunden anfangen? Ich kann ihm ja schlecht drohen oder ihn eines Besseren belehren wollen (was solche Menschen ja bekanntlich garnicht mögen). gruesse |
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24.05.2012, 21:11
Beitrag
#25
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Mitglied Gruppe: Globaler Moderator Beiträge: 30574 Beigetreten: 16.01.2006 Wohnort: Kiel Mitglieds-Nr.: 16036 |
Geh zur Führerscheinstelle, beantrage eine Neuerteilung. Vio neu machen wird da garantiert keiner reden (wobei ich maich langsam frag, warum ich dir das noch schreibe, wo du das ja eh nicht glaubst ). Falls von der Behörde Prüfungen verlangt werden, dann gehst du zur Fahrschule. Während der Ausbildungsfahrten gilt der Fahrlehrer als Fahrzeugführer (und das nicht nur bei Leuten, denen die Fahrerlaubnis entzogen wurde, sondern auch bei Leuten, die noch nie eine Fahrerlaubnis hatten, anderenfalls hättest du ja nie einen Führerschein machen können), also gibt es kein Problem mit deiner entzogenen Fahrerlaubnis. Und wenn dann die Sperre abgelaufen ist, machst du die Prüfung. Aber vielleicht kriegst du ja die Fahrerlaubnis auch prüfungsfrei, soll es schon gegeben haben.
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24.05.2012, 21:16
Beitrag
#26
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Neuling Gruppe: Members Beiträge: 31 Beigetreten: 06.04.2012 Mitglieds-Nr.: 63936 |
ich glaub dir das schon Ich möchts halt nur genau wissen. Und ich danke dir für die Mühe und hilfreichen Auskünfte. Hat mich erstmal weitergebracht um meinen inneren Seelenfrieden wieder zu erlangen. Nun muss ich nicht mehr spekulieren. Ich hasse es zu spekulieren und keien Fakten zu wissen.
Vielen Dank!!! Ich halt euch auf dem Laufenden. gruesse |
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01.06.2012, 06:21
Beitrag
#27
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Neuling Gruppe: Members Beiträge: 31 Beigetreten: 06.04.2012 Mitglieds-Nr.: 63936 |
Hallo,
gestern war ich auf der FEB. Was ich da zu hören bekam hat mich echt umgehauen. Das waren die Aussagen: - Mein Strafregister in Flensburg (Weis eben nicht genau wie das heisst) ist leer. - Die FEB kann mir nichts mehr zur last legen und wird es daher auch nicht. - Ich soll Passbild, Führungszeugniss und Sehtest zum nächsten Termin mitbringen und bekomme direkt einen vorläufigen FS ausgestellt. Wie kann es sein das im Strafregister nichts mehr steht? Auf meine Frage bekam ich eine für mich recht verwirrende Auskunft. Es sei wohl Ende letzten jahres irgend ine neue Regelung in Kraft getreten. Welche genau konnt ich mir nicht merken weil ich erstmal echt überrumpelt war mit den positiven Aussagen. Da ich leider ein gebranntes Kind bin frage ich mich nun ob es möglich sein kann, das man mich da in was reinreiten will. Bezüglich Fristverlängerung wegen zu früher Antragstellung? Was meint ihr zu dem Ganzen? Kann ich mich zurücklehnen und freuen oder besteht Grund zum Misstrauen? Man darf mich doch nicht einfach Anlügen auf der FEB, oder? Auch wenn keine Zeugen dabei waren. gruesse |
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01.06.2012, 07:10
Beitrag
#28
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Mitglied Gruppe: Members 1000+ Beiträge: 10340 Beigetreten: 26.11.2008 Mitglieds-Nr.: 45539 |
frage ich mich nun ob es möglich sein kann, das man mich da in was reinreiten will. Bezüglich Fristverlängerung wegen zu früher Antragstellung? Da besteht keine wirkliche Gefahr. Die Frist verlängert sich nur, wenn Dir der Antrag versagt wird. Wenn Du ihn vorher aber selbst zurückziehst, verlängert sich die Frist nicht. Falls sich doch noch was findet, wird Dir der Antrag ja auch nicht sofort versagt sondern es kommt die MPU-Aufforderung. Dann hast Du immer noch genüg Zeit für den Rückzieher. |
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01.06.2012, 07:18
Beitrag
#29
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Neuling Gruppe: Members Beiträge: 31 Beigetreten: 06.04.2012 Mitglieds-Nr.: 63936 |
wie kann es sein das mein Strafregister keine Einträge mehr hat obwohl die 15 Jahre erst am 26.08.2012 abgelaufen sind??? Gilt bei mir eventuell die Regelung die vor 19...ähm 89 oder 99 galt in der es die 5 Jahre Anlauffrist noch nicht gab. Ich bin sowas von verwirrt jetzt.
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01.06.2012, 07:38
Beitrag
#30
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Mitglied Gruppe: Globaler Moderator Beiträge: 31404 Beigetreten: 06.02.2004 Mitglieds-Nr.: 1686 |
Gilt bei mir eventuell die Regelung die vor 19...ähm 89 oder 99 galt Die Eintragung wurde nach den Vorschriften des "alten" § 13a StVZO behandelt und nach 5 Jahren getilgt. Wenn nun, aus welchen Gründen auch immer, keine Akte über dich existiert, kann dir ja nichts Konkretes vorgehalten werden.Also: Freu dich, Glück gehabt. -------------------- Gruß Mr.T
Gegen den Strom zu schwimmen ist deshalb so schwierig, weil einem so viele entgegenkommen. |
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01.06.2012, 07:41
Beitrag
#31
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Neuling Gruppe: Members Beiträge: 31 Beigetreten: 06.04.2012 Mitglieds-Nr.: 63936 |
wie lauten die "alten" Vorschriften?
gruesse |
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01.06.2012, 07:43
Beitrag
#32
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Mitglied Gruppe: Globaler Moderator Beiträge: 31404 Beigetreten: 06.02.2004 Mitglieds-Nr.: 1686 |
-------------------- Gruß Mr.T
Gegen den Strom zu schwimmen ist deshalb so schwierig, weil einem so viele entgegenkommen. |
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01.06.2012, 09:30
Beitrag
#33
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Neuling Gruppe: Members Beiträge: 31 Beigetreten: 06.04.2012 Mitglieds-Nr.: 63936 |
ich verstehs nicht. Naja. Dann hoff ich mal das mich der mann nicht angeflunkert hat.
gruese |
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01.06.2012, 15:27
Beitrag
#34
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Mitglied Gruppe: Members Beiträge: 466 Beigetreten: 04.08.2010 Wohnort: Bayern Mitglieds-Nr.: 55128 |
dann würde ich das verlangte baldmöglichst nachreichen.
evtl. fordert die FEB das führungszeugnis für dich an, gegen gebühr, dauert ca. 14 tage. danach dürfte einem vorläufigen führerschein nichts mehr im wege stehen, so habe ich zumindest dein posting verstanden. viel glück ! gruß, erbsenzähler |
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01.06.2012, 21:42
Beitrag
#35
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Neuling Gruppe: Members Beiträge: 31 Beigetreten: 06.04.2012 Mitglieds-Nr.: 63936 |
zumindest war das was ich gepostet habe die Aussage des Chefs der FEB. Sämtliche Unterlagen habe ich heute beantragt und erledigt. Am 26.06.12 habe ich den "entgültgen" Termin. Hoffe echt der hat mich nicht verarscht.
Nebenbei, muss ich um einen Antrag auf wiedererteilung was unterschreiben oder gilt das Vorsprechen als solches? Ich halt euch auf dem Laufenden. gruesse |
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02.06.2012, 06:36
Beitrag
#36
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Mitglied Gruppe: Members Beiträge: 466 Beigetreten: 04.08.2010 Wohnort: Bayern Mitglieds-Nr.: 55128 |
soweit ich weiß, muß ein antrag auf neuerteilung schriftlich und unterschrieben eingereicht werden.
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18.06.2012, 11:26
Beitrag
#37
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Neuling Gruppe: Members Beiträge: 31 Beigetreten: 06.04.2012 Mitglieds-Nr.: 63936 |
Hallo,
wie ich euch ja bereits mitgeteilt habe hat mir der nette Herr auf der FEb gesagt er würde mir am nächsten Termin direkt einen vorläufigen FS austellen. Geht das? Kann er das machen? Das wäre einfach nur zu schön, denn morgen ist dieser Termin. Und was steht so in einem polizeilichen Führungszeugniss? Werden die Eintragungen automatisch nach X Jahren gelöscht? Ich hatte seit dem Führerscheinentzug keine gerichtliche Sache mehr. gruesse |
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18.06.2012, 11:29
Beitrag
#38
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Mitglied Gruppe: Globaler Moderator Beiträge: 30574 Beigetreten: 16.01.2006 Wohnort: Kiel Mitglieds-Nr.: 16036 |
Kann er das machen? JaIch hatte seit dem Führerscheinentzug keine gerichtliche Sache mehr. Dann wird auch nichts im Führungszeugnis stehen.
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19.06.2012, 09:49
Beitrag
#39
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Neuling Gruppe: Members Beiträge: 31 Beigetreten: 06.04.2012 Mitglieds-Nr.: 63936 |
Hallo,
habe ben meinen FS bekommen. Erst einen Vorläufigen aber egal Keine Prüfung ablegen müssen, nur 170 Euro bezahlt. gruesse |
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19.06.2012, 10:13
Beitrag
#40
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Mitglied Gruppe: Members Beiträge: 854 Beigetreten: 30.10.2011 Wohnort: Ingolstadt Mitglieds-Nr.: 61999 |
Na dann Herzlichen Glückwunsch!
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19.06.2012, 10:32
Beitrag
#41
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Neuling Gruppe: Members Beiträge: 31 Beigetreten: 06.04.2012 Mitglieds-Nr.: 63936 |
könnte man ja in diesen thread anfügen:
http://www.verkehrsportal.de/board/index.php?showtopic=80739 gruesse |
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19.06.2012, 10:39
Beitrag
#42
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Mitglied Gruppe: Globaler Moderator Beiträge: 30574 Beigetreten: 16.01.2006 Wohnort: Kiel Mitglieds-Nr.: 16036 |
könnte man ja in diesen thread anfügen: Erledigt Glückwunsch -------------------- |
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19.06.2012, 11:11
Beitrag
#43
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Neuling Gruppe: Members Beiträge: 31 Beigetreten: 06.04.2012 Mitglieds-Nr.: 63936 |
eine Frage noch:
Wie ist das jetzt mit der Probezeit? Wird die angerechnet oder fängt die von vorne an? Wie lange ist die? gruesse |
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19.06.2012, 11:26
Beitrag
#44
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Mitglied Gruppe: Members Beiträge: 854 Beigetreten: 30.10.2011 Wohnort: Ingolstadt Mitglieds-Nr.: 61999 |
Die Probezeit wird angerechnet. Allerdings wird diese auch um 2 Jahre verlängert. D.h., wenn Du die FE z.B. damals ein Jahr hattest, dann wirst Du jetzt noch drei Jahre Probezeit haben.
Die Probezeit gilt 2 Jahre, bei erheblichen Verstößen wird diese um 2 Jahre verlängert, aber nur bis max. 4 Jahre. Mehr wie 4 Jahre Probezeit gibt es nicht. |
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19.06.2012, 11:29
Beitrag
#45
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Neuling Gruppe: Members Beiträge: 31 Beigetreten: 06.04.2012 Mitglieds-Nr.: 63936 |
Wie verlängert? Wurde oder wird die verlängert? Wenn sie erst verlängert wird bin ich doch davon nicht mehr betroffen oder?
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19.06.2012, 11:35
Beitrag
#46
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Mitglied Gruppe: Members Beiträge: 854 Beigetreten: 30.10.2011 Wohnort: Ingolstadt Mitglieds-Nr.: 61999 |
Wegen des Entzuges der FE wegen Trunkenheit und Drogen wird die Probezeit verlängert werden, um 2 Jahre. Ob diese jetzt bei Entzug verlängert wurde oder bei Neuerteilung verlängert wird, entzieht sich meiner Kenntnis. Aber ich bin mir sicher, das zu Deiner Restprobezeit weitere 2 Jahre dazukommen.
Siehe dazu hier: http://www.verkehrsportal.de/fuehrerschein/probezeit.php |
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19.06.2012, 11:36
Beitrag
#47
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Mitglied Gruppe: Members Beiträge: 466 Beigetreten: 04.08.2010 Wohnort: Bayern Mitglieds-Nr.: 55128 |
die besten glückwünsche zum neuen kärtchen auch von mir und dazu immer eine gute fahrt. |
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19.06.2012, 13:07
Beitrag
#48
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Neuling Gruppe: Members Beiträge: 31 Beigetreten: 06.04.2012 Mitglieds-Nr.: 63936 |
Hab jetzt nochmal bei der FEB angerufen und gefragt. Der mann der mir heute meinen FS ausgestellt hat meinte ich hätte KEINE Probezeit mehr. Jetzt bin ich verwirrt.
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19.06.2012, 13:34
Beitrag
#49
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Mitglied Gruppe: Globaler Moderator Beiträge: 31404 Beigetreten: 06.02.2004 Mitglieds-Nr.: 1686 |
Die Probezeit wird angerechnet. Ja.Allerdings wird diese auch um 2 Jahre verlängert. D.h., wenn Du die FE z.B. damals ein Jahr hattest, dann wirst Du jetzt noch drei Jahre Probezeit haben. Nein, da der Verstoß vor 1999 lag.
-------------------- Gruß Mr.T
Gegen den Strom zu schwimmen ist deshalb so schwierig, weil einem so viele entgegenkommen. |
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20.06.2012, 11:02
Beitrag
#50
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Mitglied Gruppe: Members Beiträge: 854 Beigetreten: 30.10.2011 Wohnort: Ingolstadt Mitglieds-Nr.: 61999 |
@Mr.T
Da war ich mir zu sicher, Du hast natürlich Recht, Altfall und Übergangsregelung hatte ich nicht bedacht . Also keine Verlängerung. Aber die Restprobezeit verjährt doch nicht? Es müsste doch (eigentlich) nach Neuerteilung wieder eine neue Probezeit im Umfang der Restprobezeit zu laufen beginnen, oder liege ich da auch falsch? In dem Fall wäre bill wohl einer der ganz wenigen, der durch sämtliche Rater gefallen wäre. @bill_mustermann Sorry für die Verwirrung . |
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Vereinfachte Darstellung | Aktuelles Datum: 24.11.2024 - 06:52 |