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#1
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Neuling Gruppe: Neuling Beiträge: 4 Beigetreten: 24.05.2012 Mitglieds-Nr.: 64429 ![]() |
auch auf die Gefahr hin, mich bereits kurz nach der Registrierung unbeliebt zu machen, stelle ich mein Frage in diesem Thread hier, aufgrund der Aktualität, die Wahscheinlichkeit einer schnellen Antwort deutlich höher ist, nochmal ... Mir ist vor zwei Tagen folgendes wiederfahren und zwar beträgt vor einer unsere Aussenstellen, die Höchstparkdauer vor der Haustür 2h. Abgestellt zum Ausladen habe ich mich genau um 10:00 Uhr, Parkuhr gestellt und gut lesbar abgelegt. Gegen 11:45 Uhr informieren mich die Kollegen das eine Ordnungsamtmitarbeiterin mein Parkscheibe unter die Lupe nimmt und ersteinmal von dannen zieht ... also gehe ich runter und stelle fest das hinter mir ein Parkplatz frei geworden ist (eingeparkt habe ich in den letzten Freien) den ich dann auch nicht all zu widerwillig in Beschlag nehme, Parkuhr erneut stelle und mich in die Mittagspause verziehe. Als ich davon zurück komme, habe ich ein "Knöllchen" mit der Begründung "Höchstparkdauer überschritten" vorgefunden. Nun meine Fragen: Gibt es ein Mindestmass um welches man sein KFZ bewegen muss keine OWIG zu begehen und wie würdet Ihr euch in diesem Fall verhalten? Vielen Dank schonmal im Voraus und hoffentlich auf bald ... macht's gut kbsalat |
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#2
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Mitglied ![]() ![]() ![]() ![]() ![]() ![]() ![]() Gruppe: Members 1000+ Beiträge: 5160 Beigetreten: 27.11.2004 Mitglieds-Nr.: 6966 ![]() |
Hallo,
ein direkter Platztausch um die Parkscheibe neu stellen zu können ist verboten. Du musst "einmal um den Block" fahren um Anderen ermöglichen dort zu parken. Wenn der Parkplatz (oder ein anderer) dann immer noch frei ist darfst du dich hinstellen und die Parkuhr neu stellen. Die Verwarnung wurde also zu recht erstellt. Gruss MrMurphy |
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#3
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Mitglied ![]() ![]() ![]() ![]() ![]() ![]() ![]() Gruppe: Members 1000+ Beiträge: 2394 Beigetreten: 28.04.2008 Mitglieds-Nr.: 41696 ![]() |
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#4
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Mitglied ![]() ![]() ![]() ![]() ![]() ![]() ![]() Gruppe: Members 1000+ Beiträge: 5160 Beigetreten: 27.11.2004 Mitglieds-Nr.: 6966 ![]() |
Hallo
das war doch gar nicht gefragt. kbsalat wollte wissen, ob die Verwarnung zu recht erfolgt ist und das ist sie. Als ehrlicher Mensch kann er also das Verwarngeld jetzt problemlos zahlen. Gruss MrMurphy |
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#5
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Mitglied ![]() ![]() ![]() ![]() ![]() ![]() ![]() ![]() Gruppe: Foren-Insider Beiträge: 26188 Beigetreten: 13.09.2003 Mitglieds-Nr.: 11 ![]() |
Auffassung Hentschel, StVR, 37. Auflage, Rz. 8 zu § 13 StVO: "Ein Kraftfahrer darf nach Ablauf der Höchstparkzeit einen benachbarten und soeben frei werdenden Platz wieder auf Höchstdauer benutzen."
Demnach wäre die Verwarnung nicht rechtmäßig. ![]() |
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#6
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![]() Mitglied ![]() ![]() ![]() ![]() ![]() ![]() ![]() Gruppe: Members 1000+ Beiträge: 1187 Beigetreten: 04.12.2008 Mitglieds-Nr.: 45669 ![]() |
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#7
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![]() Mitglied ![]() ![]() ![]() ![]() ![]() ![]() ![]() Gruppe: Members 1000+ Beiträge: 3383 Beigetreten: 11.12.2010 Wohnort: Franken Mitglieds-Nr.: 56730 ![]() |
...und stelle fest das hinter mir ein Parkplatz frei geworden ist... War der freie Parkplatz evtl. direkt hinter dir freigeworden? Dann hat die Politesse vielleicht gar nicht bemerkt, dass das Auto umgeparkt wurde. -------------------- Radweg oder nicht, das ist eine "sehr individuelle Frage", die man mit Vorschriften nicht lösen wird, sondern mit Angeboten. "Es wird nicht einfacher, du wirst nur schneller." – Greg LeMondUnd dafür MUSS der MIV in Zukunft einfach mehr zurückstecken. - eradhafen.de ![]() |
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#8
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Mitglied ![]() ![]() ![]() ![]() ![]() ![]() ![]() Gruppe: Members 1000+ Beiträge: 6670 Beigetreten: 12.03.2004 Mitglieds-Nr.: 2251 ![]() |
Zitat Du musst "einmal um den Block" fahren um Anderen ermöglichen dort zu parken das gilt nur, wenn ich den gleichen Parkplatz weiter verwenden möchte - das Umparken auf einen andern Parkplatz ist eine ganz andere Sache.
-------------------- Alle Angaben ohne MG, Pistole und Gewähr
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#9
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![]() Mitglied ![]() ![]() ![]() ![]() ![]() ![]() ![]() ![]() Gruppe: Globaler Moderator Beiträge: 19515 Beigetreten: 14.09.2003 Wohnort: Dresden Mitglieds-Nr.: 18 ![]() |
Auffassung Hentschel, StVR, 37. Auflage, Rz. 8 zu § 13 StVO: "Ein Kraftfahrer darf nach Ablauf der Höchstparkzeit einen benachbarten und soeben frei werdenden Platz wieder auf Höchstdauer benutzen" Das ist aber aus der Rechtsprechung zu Parkuhren. Ob das auch bei Parkscheinen gilt, ist fraglich. -------------------- |
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#10
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Mitglied ![]() ![]() ![]() ![]() ![]() ![]() ![]() ![]() Gruppe: Members 1000+ Beiträge: 20363 Beigetreten: 16.10.2009 Mitglieds-Nr.: 50997 ![]() |
Wobei Hentschel insgesamt ausführt: "Vereinbarter Platztausch nach Ende der Höchstparkzeit ist auch bei Neueinwurf als Verstoß gegen das angeordnete Kurzparken unzulässig. Andererseits darf der Kraftfahrer darf nach Ablauf der Höchstparkzeit einen benachbarten und soeben frei werdenden Platz wieder auf Höchstdauer benutzen. Mit Recht stellt Cramer JurA 71 365 darauf ab, ob inzwischen andere VT in die Stellfläche hätten einfahren können."
Auch wenn der Passus im Abschnitt Parkuhren steht, findet ich ihn logisch. Ich wüsste nicht, warum man dieses Konstrukt nicht auf Parkscheinautomaten übertragen sollte. |
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#11
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![]() Mitglied ![]() ![]() ![]() ![]() ![]() ![]() ![]() ![]() Gruppe: Members 1000+ Beiträge: 32745 Beigetreten: 26.12.2009 Mitglieds-Nr.: 52031 ![]() |
warum denn sollte es nicht gelten?
-------------------- Regelflecken, Abbiegetaschen, feindliches Grün, Idealfahrer, "faktische Fußgängerzonen", Kletterweichen, Bettelampeln, Lückenampeln, ... - es gibt Sachen, die gibt es nur im Straßenverkehr |
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#12
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![]() Mitglied ![]() ![]() ![]() ![]() ![]() ![]() ![]() ![]() Gruppe: Globaler Moderator Beiträge: 19515 Beigetreten: 14.09.2003 Wohnort: Dresden Mitglieds-Nr.: 18 ![]() |
Ich sagte nicht, dass es nicht gilt, ich hielt es nur für fraglich. Aber folgender Satz klingt für mich logisch:
Mit Recht stellt [b]Cramer JurA 71 365 [b] darauf ab, ob inzwischen andere VT in die Stellfläche hätten einfahren können -------------------- |
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#13
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![]() Mitglied ![]() ![]() ![]() ![]() ![]() ![]() ![]() ![]() Gruppe: Members 1000+ Beiträge: 32745 Beigetreten: 26.12.2009 Mitglieds-Nr.: 52031 ![]() |
So wird ziemlich verständlich klargestellt, dass nur 1 m vorfahren, nicht reicht. Die Lücke muss geräumt werden.
-------------------- Regelflecken, Abbiegetaschen, feindliches Grün, Idealfahrer, "faktische Fußgängerzonen", Kletterweichen, Bettelampeln, Lückenampeln, ... - es gibt Sachen, die gibt es nur im Straßenverkehr |
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#14
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![]() Mitglied ![]() ![]() ![]() ![]() ![]() ![]() ![]() ![]() Gruppe: Members 1000+ Beiträge: 29582 Beigetreten: 16.05.2006 Wohnort: München Mitglieds-Nr.: 19384 ![]() |
Äh, ich wisst schon, daß es sich um einen Parkplatz mit Parkscheibe und nicht um einen mit Parkschein handelt.
Und dann war es auch kein Parkplatztausch mit einem anderen VT. Und zu guter letzt wurde auch niemand die Chance auf einen freien Platz verwehrt, denn es wurde ja grade durch das Umparken ein Platz frei. ![]() -------------------- Es gibt zwei Arten an Menschen. Die einen haben Stil, die anderen keinen T4 Aus Protest die Afd zu wählen weil einem die aktuelle Politik nicht gefällt ist wie im Wirtshaus aus dem Klo zu saufen weil einem das dortige Bier nicht schmeckt. |
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#15
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![]() Mitglied ![]() ![]() ![]() ![]() ![]() ![]() ![]() ![]() Gruppe: Globaler Moderator Beiträge: 19515 Beigetreten: 14.09.2003 Wohnort: Dresden Mitglieds-Nr.: 18 ![]() |
Parkschein oder Parkscheibe ist für diese Fragestellung zweitrangig, denn beide haben die selbe Funktion.
Und wenn durch Umparken ein Parkplatz frei wurde, könnte man sich ja auf Cramer berufen. -------------------- |
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#16
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Neuling Gruppe: Neuling Beiträge: 4 Beigetreten: 24.05.2012 Mitglieds-Nr.: 64429 ![]() |
Ja hi,
ich bin begeistert wie schnell hier die Antworten einfliegen - super und vielen Dank .. Vorab: ich meine mich korrekt verhalten zu haben ... Ich hab auch bereits mit dem Ordnungsamtmitarbeiter gesprochen. Der hielt mit seiner Kollegin Rücksprache und diese bestätigte das sich die Ventilstellung nicht verändert hätte und somit nicht vom Verwarngeld abgesehen wird. Auf meine Frage was denn auf den 3 Beweisfotos zu sehen ist, bemerkte der Kollege: " ... 1. Foto ist das abgestellte Fahrzeug, 2. Die Parkuhr mit Stand 10:00 und das 3. wäre die Parkscheibe mit Stand 12:00 ... und mehr als 3 Bilder ließen sich keinem Vorgang zuordnen ..." Auf die folgende Frage wo denn die Ventilstellung vermerkt wäre, anwortete er nur lapidar " ... Polizisten würden sowas auch nicht notieren, hier reicht die mündliche Aussage des Ordnungshüters ..." Mir geht es hier schlichtweg ums Prinzip ... keineswegs mache ich der Aussendienstmitarbeiterin einen Vorwurf, die ist angehalten so zu agieren und letztlich sind wir alle nur Menschen und übersehen auch mal ne Kleinigkeit. Aufgrund genügend Zeugen werde ich es darauf ankommen lassen, hoffe aber sofern der Bussgeldbescheid kommt, mittels einer schriftliche Begründung das Ganze vielleicht noch im "Guten" zu klären ... zumal ich auf jeden Fall auch noch die Bilder in Augenschein nehme will. Wikipedia schreibt zur Aussage eines Ordnungsamtmitarbeiter in einer Gerichtsverhandlung: " ... ist nur gewichtet wie eine normale Zeugenaussage..." also ich halte euch auf den laufenden was im Endeffekt herauskommt *gespanntbin* macht's gut kbsalat |
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#17
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Mitglied ![]() ![]() ![]() ![]() ![]() ![]() ![]() Gruppe: Members 1000+ Beiträge: 5160 Beigetreten: 27.11.2004 Mitglieds-Nr.: 6966 ![]() |
Hallo
Zitat Mir geht es hier schlichtweg ums Prinzip Welches Prinzip? In Gebieten mit knappem Parkraum gilt das Prinzip, das jeder gleichermassen die Möglichkeit bekommen soll, zweitweise einen Parkplatz zu belegen. Danach ist zumindest kurzfristig der Parkraum zu räumen, damit Parkplatzsuchende einen Platz ergattern können. Wenn der Parkplatz in der Zeit der deutlichen Abwesenheit nicht belegt wird oder dann ein anderer frei ist, darf man ihn (wieder) belegen. Das ist das Prinzip das ich kenne. Gruss MrMurphy |
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Neuling Gruppe: Neuling Beiträge: 4 Beigetreten: 24.05.2012 Mitglieds-Nr.: 64429 ![]() |
und an das ich mich IMO gehalten habe. Wäre doch nur irgendein KFZ in der Zwischenzeit auf meinen alten Stellplatz gefahren ...
Ich meinte das lächerlich, geringe Verwarngeld von 10€ nicht einfach nur zu bezahlen sondern für meine Überzeugung, nichts verkehrt gemacht zu haben, einzustehen. Gruss kbsalat Der Beitrag wurde von Mr.T bearbeitet: 27.05.2012, 08:38
Bearbeitungsgrund: unnötiges Zitat des Vorposting gelöscht
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#19
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Mitglied ![]() ![]() ![]() ![]() ![]() ![]() ![]() ![]() Gruppe: Foren-Insider Beiträge: 26188 Beigetreten: 13.09.2003 Mitglieds-Nr.: 11 ![]() |
Hallo Zitat Mir geht es hier schlichtweg ums Prinzip Welches Prinzip? In Gebieten mit knappem Parkraum gilt das Prinzip, das jeder gleichermassen die Möglichkeit bekommen soll, zweitweise einen Parkplatz zu belegen. Danach ist zumindest kurzfristig der Parkraum zu räumen, damit Parkplatzsuchende einen Platz ergattern können. Wenn der Parkplatz in der Zeit der deutlichen Abwesenheit nicht belegt wird oder dann ein anderer frei ist, darf man ihn (wieder) belegen. Das ist das Prinzip das ich kenne. Das Prinzip MrMurphy? Die weiter oben zitierte und dann auch noch ergänzte und fachkundig kommentierte Aussage aus dem Hentschel ist doch eigentlich eindeutig. Eine Differenzierung nach "kurzfristiger" und "deutlicher" Abwesenheit erfolgt dort jedenfalls nicht. Dort geht es nur um das Umparken auf einen anderen Stellplatz, bei dem dann die angeordnete Höchstdauer wieder neu zu laufen beginnt. Punktum! |
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#20
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![]() Mitglied ![]() ![]() ![]() ![]() ![]() ![]() ![]() ![]() Gruppe: Members 1000+ Beiträge: 11927 Beigetreten: 19.09.2007 Wohnort: NRW Mitglieds-Nr.: 36749 ![]() |
Gegen 11:45 Uhr informieren mich die Kollegen das eine Ordnungsamtmitarbeiterin mein Parkscheibe unter die Lupe nimmt und ersteinmal von dannen zieht ... also gehe ich runter und stelle fest das hinter mir ein Parkplatz frei geworden ist (eingeparkt habe ich in den letzten Freien) den ich dann auch nicht all zu widerwillig in Beschlag nehme, Parkuhr erneut stelle und mich in die Mittagspause verziehe. Danach ist zumindest kurzfristig der Parkraum zu räumen, damit Parkplatzsuchende einen Platz ergattern können. Muß dieser Umparkvorgang eine gewisse Wegstrecke beinhalten oder kann ich einfach 5 m vor- bzw. zurückfahren ![]() In diesem Fall würde ja ein Parkplatz nicht wieder benutzt sondern geräumt und dann ein anderer, zweiter freier Parkplatz, zum Parken benutzt. Desweiteren bin ja über die Hartnäckigkeit dieser Außendienstmitarbeiterin erstaunt die wohl darauf beruht einen gemachten Fehler nicht zugeben zu wollen. -------------------- Voltaire: „Wenn Du wissen willst, wer dich beherrscht, musst Du nur herausfinden, wen Du nicht kritisieren darfst.“
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![]() Mitglied ![]() ![]() ![]() ![]() ![]() ![]() ![]() Gruppe: Members 1000+ Beiträge: 1187 Beigetreten: 04.12.2008 Mitglieds-Nr.: 45669 ![]() |
Wenn der Parkplatz in der Zeit der deutlichen Abwesenheit nicht belegt wird oder dann ein anderer frei ist, darf man ihn (wieder) belegen. Das ist das Prinzip das ich kenne. Und da du die Definition des Begriffs "deutliche Abwesenheit" universell und für alle User vorgibst, gelten natürlich auch nur deine Prinzipien. Jetzt habe ich die Logik verstanden. |
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![]() bekennender Pfostenumfahrer ![]() ![]() ![]() ![]() ![]() ![]() ![]() Gruppe: Members 1000+ Beiträge: 9708 Beigetreten: 15.07.2005 Wohnort: Berlin Mitglieds-Nr.: 11315 ![]() |
Zitat (Heinz Wäscher @ 26.05.2012, 04:07) 1057312178[/url]'] . Desweiteren bin ja über die Hartnäckigkeit dieser Außendienstmitarbeiterin erstaunt die wohl darauf beruht einen gemachten Fehler nicht zugeben zu wollen. Ich nicht..... |
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#23
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![]() Mitglied ![]() ![]() ![]() ![]() ![]() ![]() ![]() ![]() Gruppe: Foren-Insider Beiträge: 24495 Beigetreten: 05.07.2007 Mitglieds-Nr.: 33782 ![]() |
Hallo, Kbsalat,
herzlich willkommen im Verkehrsportal. Hallo, Heinz Wäscher, Desweiteren bin ja über die Hartnäckigkeit dieser Außendienstmitarbeiterin erstaunt die wohl darauf beruht einen gemachten Fehler nicht zugeben zu wollen. je nach Größe und Beschaffenheit des Parkplatzes ist es gut möglich, dass die OA - Mitarbeiterin schlicht und ergreifend überzeugt ist, dass kein Umstellen des Fahrzeugs erfolgt ist und in dem Fall ist es verständlich, dass sie bei ihrer Aussage bleibt. Dies vor allem, wenn zufälligerweise die Ventilstellung wieder genauso gewesen sein sollte, so dass hier keine Veränderung festgestellt werden konnte. So, wie es der TE schildert, ist es hier zu einer ungewöhnlichen Pattsituation gekommen: Die OA - Mitarbeiterin ist überzeugt, dass kein Umparken stattgefunden hat, während der TE offensichtlich legal einen neuen Parkvorgang begonnen hat. Da eine Konstellation, wie in diesem Fall, wohl äußerst selten vorkommt und somit nicht damit zu rechnen ist, dass in Zukunft andere Falschparker sich mit der gleichen Ausrede um ein Ticket drücken können, wäre es m. E. am besten, der Bußgeldsachbearbeiter würde in diesem Fall dem TE glauben und die Verwarnung einstellen. Viele Grüße, Nachteule -------------------- Zuerst ignorieren sie dich, dann lachen sie über dich, dann bekämpfen sie dich und dann gewinnst du.
Mahatma Gandhi |
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Beitrag
#24
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![]() Mitglied ![]() ![]() ![]() ![]() ![]() ![]() Gruppe: Members Beiträge: 628 Beigetreten: 21.08.2006 Wohnort: bei Eberswalde Mitglieds-Nr.: 22381 ![]() |
Desweiteren bin ja über die Hartnäckigkeit dieser Außendienstmitarbeiterin erstaunt die wohl darauf beruht einen gemachten Fehler nicht zugeben zu wollen. Ich nicht..... ![]() Ich glaube, viele Menschen haben ein Problem damit, Fehler zuzugeben... ![]() -------------------- "Lesen gefährdet die Dummheit."
== Renault ZOE Z.E. 40 R90 EZ 07/2019 == 18.08.2020 50.000 km 13.10.2021 100.000 km 05.05.2022 120.000 km |
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Beitrag
#25
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![]() Mitglied ![]() ![]() ![]() ![]() ![]() ![]() ![]() Gruppe: Members 1000+ Beiträge: 3584 Beigetreten: 22.10.2003 Mitglieds-Nr.: 407 ![]() |
@ MrMurphy
Nach meiner Auffassung liegst du hier falsch. Peter Lustig hat die Rechtslage korrekt dargestellt. -------------------- Gruß, Officer
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Vereinfachte Darstellung | Aktuelles Datum: 28.04.2025 - 14:01 |