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> Anerkennung von EU-Führerscheinen, Rechtssammlung
Rolf Tjardes
Beitrag 12.07.2004, 18:24
Beitrag #1


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QUELLTEXT
[URL=http://www.verkehrsportal.de/board/index.php?showtopic=9888]FAQ: Anerkennung von EU-Führerscheinen[/URL] (Rechtssammlung)


P.S. "FAQ-Verlinkung": V.g. Code einfach markieren, kopieren und in jeweiliges Posting einfügen - fertig ist der Link :-)
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Rolf Tjardes
Beitrag 12.07.2004, 18:29
Beitrag #2


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Hinweis:

Das Thema "Anerkennung von EU-Führerscheinen" wird in einer gesonderten FAQ behandelt ...

Siehe FAQ: Anerkennung von EU-Führerscheinen (EUGH-Rechtsprechung und Führerscheinrichtlinien)

In der v. g. FAQ wurden die Bestimmungen der EU-Führerscheinrichtlinien und die Rechtsprechung des EUGH zur gegenseitigen Anerkennung von EU-Führerscheinen zusammengefasst.

Folgende Themenkomplexe wurden behandelt:
  • Das grundsätzliche Prinzip der Anerkennung von EU-Führerscheinen

  • Das Wohnsitzprinzip zur Bestimmung des zuständigen Ausstellerstaates eines EU-Führerscheins

  • Überprüfung der Einhaltung des Wohnsitzprinzips

  • Anerkennung eines Führerscheins nach vorherigem Entzug (EUGH-Rechtsprechung zur 2. Führerscheinrichtlinie)

  • Neuregelungen aufgrund der 3. Führerscheinrichtlinie

  • Rechtsrisiken für einen Fahrerlaubniserwerb im EU-Ausland nach vorhergehendem Entzug in Deutschland für die Zeit ab 19.01.2009

  • Warnung vor der Begründung von Scheinwohnsitzen


Der Beitrag wurde von Rolf Tjardes bearbeitet: 19.01.2009, 21:45
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Rolf Tjardes
Beitrag 12.07.2004, 18:47
Beitrag #3


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Hinweis:

In dieser FAQ "Anerkennung von EU-Führerscheinen (Rechtssammlung)" werden Urteile und Entscheidungen zur EU-Führerschein-Problematik vorgestellt...

Der Beitrag wurde von Rolf Tjardes bearbeitet: 19.01.2009, 21:57
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Uwe W
Beitrag 12.08.2004, 17:25
Beitrag #4


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Ein nachstehend auszugsweise wiedergegebener Beschluss des VGH Baden-Württemberg kann über den folgenden Link auf fahrerlaubnisrecht.de nachgelesen werden:

Beschluss VGH Mannheim 10 S 308/04 vom 21.06.04

Zitat
Der in Art. 1 Abs. 2 der Richtlinie 91/439/EWG verankerte Grundsatz der gegenseitigen Anerkennung der von einem anderen Mitgliedstaat ausgestellten Führerscheine verbietet dem Aufnahmemitgliedstaat, die Anerkennung dieses Führerscheins mit der Begründung zu verweigern, der Inhaber dieses Führerscheins habe zum Zeitpunkt der Ausstellung des Führerscheins seinen ordentlichen Wohnsitz im Hoheitsgebiet dieses Mitgliedstaates und nicht im Gebiet des Ausstellungsstaates gehabt (EuGH, Beschl. v. 11.12.1003, C-408/02, Rn. 22; Urt. v. 29.04.2004, C-476/01, Rn. 45-49, EuZW 2004, 337). Hinsichtlich der Regelung des Art. 1 Abs. 2 der Richtlinie 91/439/EWG sind die Voraussetzungen der unmittelbaren Wirkung erfüllt, so dass sich der Einzelne vor den nationalen Gerichten unmittelbar auf diese Bestimmung berufen kann (EuGH, Urt. v. 29.10.1998, C-230/97, Awoyemi, Slg. I-6781, Rn. 42 f.; Urt. v. 29.04.2004, C-476/01, Rn. 45, EuZW 2004, 337). Da die übrigen Mitgliedstaaten unter den vorliegenden Umständen den von Italien ausgestellten Führerschein anzuerkennen haben und die Beanstandung der Rechtmäßigkeit dieses Führerscheins allein dem ausstellenden Mitgliedstaat obliegt, müssen sich die Aufnahmemitgliedstaaten an den ausstellenden Mitgliedstaat wenden, wenn sie Bedenken gegen die Rechtmäßigkeit des Führerscheins haben und es diesem Mitgliedstaat überlassen, geeignete Maßnahmen in Bezug auf einen Führerschein zu ergreifen, bei dem sich nachträglich herausstellt, dass zum Zeitpunkt seiner Erteilung die Wohnsitzvoraussetzungen nicht erfüllt waren. Die Interessen des Aufnahmemitgliedstaates, der zunächst den ausgestellten Führerschein anzuerkennen hat, sind dadurch gewahrt, dass diesem die Möglichkeit der Einleitung eines Vertragsverletzungsverfahrens nach Art. 227 EGV gegen den ausstellenden Mitgliedstaat offen steht, wenn dieser nicht die erforderlichen Maßnahmen gegen den nach Ansicht des Aufnahmemitgliedstaates zu Unrecht erteilten Führerschein ergreift (vgl. EuGH, Urt. v. 29.04.2004, C-476/01, Rn. 48, EuZW 2004, 337).

Sind danach Behörden der Bundesrepublik Deutschland wegen der aus der Richtlinie 91/439/EWG folgenden und durch § 28 Abs. 1 Satz 1 FeV grundsätzlich in deutsches Recht umgesetzten Verpflichtung zur Anerkennung des im Jahr 1978 ausgestellten und noch bis zum 12.08.2009 gültigen italienischen Führerscheins nicht berechtigt, unmittelbar gegenüber der Antragstellerin die Unrechtmäßigkeit der Erteilung dieses Führerscheins im Hinblick auf das Wohnsitzerfordernis geltend zu machen, ist die Antragstellerin ihrerseits befugt, im Hoheitsgebiet der Bundesrepublik im Rahmen der Berechtigung ihres italienischen Führerscheins Kraftfahrzeuge zu führen...


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"Alle Mitgliedstaaten hätten Grund sich zu beklagen. Skouris betont, dass gerade dies beweise, dass der EuGH seine Arbeit gut mache."
(Interview mit Vassilios Skouris am 20.04.06 im ORF)
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Uwe W
Beitrag 30.09.2004, 01:39
Beitrag #5


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VG Karlsruhe 11 K 4476/03 Urteil vom 18.08.2004

Der Kläger, ein italienischer Staatsangehöriger, begehrt die Gestattung, von seiner in Italien erteilten Fahrerlaubnis in Deutschland Gebrauch zu machen.
Seit dem Jahre 1987 lebt er in Deutschland,
im Jahre 1995 erwarb er im Bundesgebiet die Fahrerlaubnis der Klassen 3, 4 und 5.
Am 11.11.1997 wurde ihm die Fahrerlaubnis entzogen, da er auf die Aufforderung zum Besuch eines Nachschulungskurses nicht reagiert hatte.
Die Wiedererteilung der Fahrerlaubnis wurde von dem Besuch dieses Kurses abhängig gemacht.

Ebenfalls im Jahre 1997 wurde gegen den Kläger ein Strafverfahren wegen des Verdachts der Bestechung des Prüfers im Rahmen der theoretischen Führerscheinprüfung eingeleitet.
Dieses wurde im Jahre 1998 gemäß § 153 Abs. 1 StPO eingestellt, nachdem der Kläger gegenüber der Staatsanwaltschaft auf seine Fahrerlaubnis verzichtet hatte.

Mit Schreiben vom 16.06.1998 teilte daraufhin die Beklagte dem Kläger mit, von der Absolvierung eines Nachschulungskurses werde abgesehen.
Die Staatsanwaltschaft habe bestätigt, dass der Kläger wegen des Verdachts der Manipulation lediglich den theoretischen Prüfungsteil zu wiederholen habe.

Im Herbst 1999 meldete er sich für einen Zeitraum von ca. fünf Monaten nach Italien ab und erwarb dort am 16.02.2000 die Fahrerlaubnis der Klasse B.

Der Kläger erhielt Anfang 2002 seinen anläßlich eines Verkehrsunfalles beschlagnahmten Führerschein mit dem von der Beklagten eingetragenen Vermerk "keine Fahrberechtigung in BRD" zurück. Mit Schreiben vom 28.03.2002 beantragte der Kläger bei der Beklagten, den auf seinem italienischen Führerschein aufgebrachten Vermerk zu entfernen, damit er von seiner Fahrerlaubnis in Deutschland Gebrauch machen könne.

Diesen Antrag lehnte die Beklagte nach vorheriger Anhörung mit Verfügung vom 08.11.2002, zugestellt am 26.11.2002, ab.
Gegen diesen Bescheid legte der Kläger mit Schreiben vom 27.12.2002 Widerspruch ein, der mit Bescheid des Regierungspräsidiums Karlsruhe vom 28.10.2003 als unbegründet zurückgewiesen wurde.
Am 01.12.2003 hat der Kläger beim Verwaltungsgericht Karlsruhe Klage erhoben.

Am 18.08.2004 hat die 11. Kammer des Verwaltungsgerichte Karlsruhe für Recht erkannt:

1. Die Verfügung der Beklagten vom 08.11.2002 und der Widerspruchsbescheid des Regierungspräsidiums Karlsruhe vom 28.10.2003 werden aufgehoben.

2. Es wird festgestellt, dass der Kläger auf der Grundlage seines italienischen Führerscheins in der Bundesrepublik Deutschland befugt ist, Kraftfahrzeuge im Rahmen der Berechtigung seines italienischen Führerscheins zu führen.

3. Die Beklagte wird verurteilt, den in dem am 16.02.2000 in Italien erteilten Führerschein eingetragenen Vermerk "keine Fahrberechtigung in BRD" zu entfernen.

4. Die Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens.


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"Alle Mitgliedstaaten hätten Grund sich zu beklagen. Skouris betont, dass gerade dies beweise, dass der EuGH seine Arbeit gut mache."
(Interview mit Vassilios Skouris am 20.04.06 im ORF)
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Uwe W
Beitrag 30.09.2004, 02:01
Beitrag #6


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OVG Lüneburg 12 M 2503/00 Beschluss vom 17.07.00

Vorinstanz: VG Lüneburg 5 B 18/00 Beschluss vom 21.06.00

In diesem Beschluss geht es um die Rechtmäßigkeit einer MPU-Anordnung nach § 46 FeV und die nachfolgende Entziehung der Berechtigung, von einer polnischen Fahrerlaubnis im Inland Gebrauch zu machen, in einem Fall, wo der Antragsteller lediglich 5 bzw. 10 Jahre vorher wegen Fahrens unter Alkoholeinfluss durch Strafbefehle verurteilt worden ist, wobei die Fahrerlaubnis unter Anordnung einer zeitlich begrenzten Sperrfrist jeweils entzogen worden ist.

Das Oberverwaltungsgericht bestätigt im Ergebnis einen Beschluss des VG Lüneburg, mit dem die aufschiebende Wirkung des Widerspruchs gegen die Untersagungsverfügung wieder hergestellt wurde.

Die grundsätzliche Frage, ob in vergleichbaren Fällen eine MPU Anordnung nach § 46 FeV angesichts der Bindungswirkungen in einem Strafbefehl nach §3 STVG rechtmäßig ist, wird in dem Beschluss offen gelassen.

Zitat
Leitsatz/Leitsätze

1. Ernstliche Zweifel i. S. d. § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO liegen nur dann vor, wenn der Erfolg des Rechtsmittels (mindestens) so wahrscheinlich ist wie der Mißerfolg (str.).Aus dem Entscheidungstext

Erweist sich der angefochtene Beschluß zwar nicht nach der ihm beigegebenen Begründung, wohl aber im Ergebnis als richtig, so kann eine Zulassung des Rechtsmittels nicht erfolgen.

2. Auch bei der Aberkennung des Rechts, im Inland eine ausländische Fahrerlaubnis auszunutzen, ist, wie dies die Bestimmung des § 3 Abs. 1 S. 2 StVG n. F zeigt, die Bindungswirkung des § 3 Abs. 4 StVG n. F. zu beachten.

3. Zur Frage der Bindungswirkung, wenn der Strafrichter im Strafbefehl Trunkenheitsfahrten zum Anlaß genommen hat, die Eignung des Kraftfahrers nur vorübergehend zu verneinen (Maßnahme der temporären Aberkennung i. S. d. § 3 Abs. 1 S. 2 bzw. temporäre Entziehung), und wenn der Strafbefehl hierzu eine Begründung nicht enthält.

4. Bei einer "als offen" zu beurteilenden Erfolgsaussicht des Widerspruchs ist es im Rahmen der nach § 80 Abs. 5 VwGO zu treffenden Interessenabwägung nicht zu beanstanden, wenn das VG zugunsten des Kraftfahrers entscheidet, weil die diesem vorzuhaltenden Trunkenheitsfahrten nunmehr zehn bzw. fünf Jahre zurückliegen, ferner nach dem Kenntnisstand dieses Eilverfahrens keine Anhaltspunkte dafür vorliegen, daß der Kraftfahrer unter Alkoholbeeinflussung am öffentlichen Straßenverkehr teilgenommen hat oder in Zukunft teilnehmen wird.

G r ü n d e

Der Antrag, die Beschwerde gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts vom 21. Juni 2000 zuzulassen, bleibt ohne Erfolg; denn der allein geltend gemachte Grund für die Zulassung der Beschwerde - Bestehen ernstlicher Zweifel an der Richtigkeit der angefochtenen Entscheidung (§ 146 Abs. 4 i. V. m. § 124 Abs. 2 Nr. 1 Verwaltungsgerichtsordnung i. d. F. des Sechsten Gesetzes zur Änderung der Verwaltungsgerichtsordnung und anderer Gesetze v. 1.11.1996, BGBl. I S. 1626 - VwGO) - greift nicht durch.

1.1 Die Zulassung der Beschwerde erfordert, dass einer der in den §§ 146 Abs. 4, 124 Abs. 2 VwGO bezeichneten Zulassungsgründe eindeutig geltend gemacht und innerhalb der Antragsfrist aus sich heraus verständlich näher dargelegt (§ 146 Abs. 5 Satz 3 VwGO) wird, dass und aus welchen Gründen dieser Zulassungsgrund vorliegen soll. An die Darlegung sind nicht geringe Anforderungen zu stellen (vgl. Senat, Beschl. v. 16.9.1997 - 12 L 3580/97 - , NdsVBl. 1997, 282 und st. Rspr. ; Bader, DÖV 1997, 442; ders., in: Bader/Funke-Kaiser/Kuntze/von Albedyll, VwGO, 1999, RdNr. 7 zu § 124a; Seibert, DVBl. 1997, 932; Kopp/Schenke, VwGO, 11. Aufl. 1998, RdNr. 7 zu § 124a). Die dem Revisionsrecht nachgebildete Darlegungspflicht bestimmt als selbständiges Zulässigkeitserfordernis den Prüfungsumfang des Rechtsmittelgerichts. Sie soll den Aufwand für die Bearbeitung des Zulassungsantrages 'reduzieren', dadurch das Zulassungsverfahren beschleunigen und verlangt, wie der Hinweis auf den Vertretungszwang (§ 67 Abs. 1 VwGO) in der Gesetzesbegründung (BT-Drucks. 13/3993, S. 13) erhellt, qualifizierte, ins Einzelne gehende, fallbezogene und aus sich heraus verständliche, auf den jeweiligen Zulassungsgrund bezogene und geordnete Ausführungen, die sich mit der angefochtenen Entscheidung auf der Grundlage einer eigenständigen Sichtung und Durchdringung des Prozessstoffes auseinander setzen. Das bloße Benennen oder Geltendmachen eines Zulassungsgrundes genügt dem Darlegungserfordernis ebenso wenig wie eine bloße Wiederholung des erstinstanzlichen Vorbringens oder gar eine - ergänzende - Bezugnahme hierauf (vgl. Bader, NJW 1998, 409(410)).
1.2 Für den Zulassungsgrund der ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit der angefochtenen Entscheidung (§ 146 Abs. 4 i. V. m. § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO) ist für die Darlegung als Mindestvoraussetzung zu verlangen, dass geltend gemacht wird, dass die verwaltungsgerichtliche Entscheidung im Ergebnis unrichtig ist, und die Sachgründe hierfür bezeichnet und erläutert werden.
Hiernach ist für die Darlegung hinreichend, dass sich ein Antrag nicht darauf beschränkt, die Richtigkeit der verwaltungsgerichtlichen Entscheidung allgemein oder unter Wiederholung des erstinstanzlichen Vorbringens anzuzweifeln, sondern hinreichend fallbezogen und substantiiert (insoweit hängen die Darlegungsanforderungen auch von Art und Umfang der Begründung der verwaltungsgerichtlichen Entscheidung ab) auf die Erwägungen des Verwaltungsgerichts zu den für die Entscheidung maßgeblichen Rechts- und Tatsachenfragen eingeht, deren Unrichtigkeit mit zumindest vertretbaren, jedenfalls nicht unvertretbaren Erwägungen dartut und sich dazu verhält, dass und aus welchen Gründen die verwaltungsgerichtliche Entscheidung auf diesen - aus der Sicht des Rechtsmittelführers fehlerhaften - Erwägungen beruht; nicht ausreichend sind Darlegungen zu Zweifeln an der Richtigkeit einzelner Begründungselemente oder Sachverhaltsfeststellungen, wenn diese nicht zugleich Zweifel an der Richtigkeit des Entscheidungsergebnisses begründen (Senat, Beschl. v. 21.3.1997 - 12 M 1255/97 - und st. Rspr.). Rechts- oder Tatsachenfragen, die in der Begründung des verwaltungsgerichtlichen Entscheidung keine Rolle gespielt haben oder nicht zweifelhaft waren, brauchen dabei im Rahmen des Antrages auf Rechtsmittelzulassung nicht erörtert zu werden, um eine Entscheidungserheblichkeit darzulegen (BVerfG <1. Kammer des Zweiten Senats>, Beschl. v. 15.8.1994 - 2 BvR 719/94 - , NVwZ-Beil. 1994, 65(66) - zu § 78 Abs. 4 AsylVfG), soweit sich ihre Entscheidungserheblichkeit nicht aufdrängte. Für das - gesondert zu prüfende - Darlegungserfordernis reicht es auch bei einer - objektiv im Ergebnis (eindeutig) unrichtigen - Entscheidung jedenfalls nicht aus, dass die Unrichtigkeit lediglich allgemein behauptet wird, sich diese aber nicht aus dem Antrag selbst, sondern erst nach einer Durchsicht der Akten erschließt. Ernstliche Zweifel i. S. des § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO liegen nur dann vor, wenn der Erfolg des Rechtsmittels (mindestens) ebenso wahrscheinlich ist wie der Misserfolg (vgl. Senat, Beschl. v. 18.1.1999 - 12 L 5431/98 - , NdsVBl. 1999, 93; Schoch, in: Schoch/Schmidt-Aßmann/Pietzner, VwGO, Stand: Januar 2000, RdNrn. 395g, h zu § 80; Kopp/Schenke, VwGO, aaO, RdNr. 7 zu § 124; Happ, in: Eyermann, VwGO, 10. Aufl. 1998, RdNr. 20 zu § 124). Die Annahme, der Erfolg des Rechtsmittels müsse wahrscheinlicher sein als der Misserfolg (VGH Bad.-Württ., Beschl. v. 12.5.1997 - A 12 S 580/97 - , DVBl. 1997, 1327; HessVGH, Beschl. v. 4.4.1997 - 12 TZ 1079/97 - , NVwZ 1998, 195; Nds. OVG, Beschl. v. 31.7.1998 - 1 L 2696/98 - , NdsVBl. 1999, 93; Meyer-Ladewig, in: Schoch/Schmidt-Aßmann/Pietzner, aaO, RdNr. 26 zu § 124; Bader, NJW 1998, 409) trifft nicht zu, sie vernachlässigt die Zweistufigkeit des Verfahrens, ist auch aus Gründen der System- und Funktionsgerechtigkeit - Entlastung der Verwaltungsgerichtsbarkeit und Verfahrensbeschleunigung - nicht geboten und verweigert in einer Vielzahl von Verfahren den Zugang zu dem Beschwerdeverfahren, obwohl das Rechtsmittel Erfolg haben wird. Eine solche Auslegung wird dem Anliegen des Gesetzgebers (BT-Drucks. 13/3993, S. 13) weniger gerecht, grob ungerechte Entscheidungen zu verhindern, und schränkt damit den Zugang zu dem Beschwerdeverfahren auf eine aus Sachgründen nicht gebotene Weise unzumutbar ein.
Nicht zuzustimmen ist der Auffassung von Roth (VerwArch 1997, 416) und Seibert (DVBl. 1997, 932) , ernstliche Zweifel an der Richtigkeit der angefochtenen Entscheidung, die zur Zulassung der Beschwerde führen müssten, lägen bereits dann vor, wenn dieser Rechtsbehelf nicht offensichtlich aussichtslos sei, oder anders ausgedrückt, es nicht auszuschließen sei, dass die angefochtene Entscheidung unrichtig sei und das Rechtsmittel Erfolg haben werde. Diese Auffassung wird der Funktion und dem System des Beschwerdezulassungsverfahrens nicht gerecht, die Rechtsmittelverfahren zu beschleunigen (vgl. BT-Drucks. 13/3993, S. 13), und ist auch nicht im Hinblick auf Art. 19 Abs. 4 Satz 1 GG geboten.

2. Unter Zugrundelegung dieser Maßstäbe bestehen nicht ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des angefochtenen Beschlusses vom 21. Juni 2000, mit dem das Verwaltungsgericht die aufschiebende Wirkung des Widerspruchs gegen die mit Sofortvollzug versehene Aberkennungsverfügung des Antragsgegners vom 12. April 2000 wiederhergestellt hat.
2.1 Der Antragsgegner hat allerdings entgegen der Auffassung des Antragstellers hinreichend darlegen können, dass der angefochtene Beschluss des Verwaltungsgerichts aufgrund der ihm beigegebenen Begründung ernstlichen Zweifeln ausgesetzt ist; das Verwaltungsgericht führt nämlich einerseits aus, der Antragssteller habe sich zu Unrecht geweigert, sich der von ihm geforderten Begutachtung zu stellen, weshalb nach § 11 Abs. 8 FeV auf seine fehlende Eignung habe geschlossen werden können, andererseits kommt das Verwaltungsgericht aber zu einer für den Antragsteller positiven, die aufschiebende Wirkung des Widerspruchs vom 11. Mai 2000 wiederherstellenden Wirkung, indem es auf ein fehlendes besonderes öffentliches Interesse für den angeordneten Sofortvollzug abhebt und hierzu ausführt, die letzte, dem Antragsteller vorzuhaltende Trunkenheitsfahrt liege nunmehr fünf Jahre zurück, auch sei der Antragsteller seitdem durch Verkehrsauffälligkeiten, insbesondere durch weitere Trunkenheitsfahrten nicht (mehr) in Erscheinung getreten. Sollte aber die vom Antragsteller angefochtene Aberkennungsverfügung vom 12. April 2000 (offenbar) rechtmäßig sein - wie das Verwaltungsgericht meint -, der Widerspruch vom 11. Mai 2000 mithin (ersichtlich) keine Erfolgsaussichten haben, so hätte das Verwaltungsgericht, wie dies die Darlegung zutreffend betont, nach der (ständigen) Rechtsprechung des Senats (seit dem Beschl. v. 3.6.1993 - 12 M 2023/93 - , OVGE 44, 327) bei (gegebener) offensichtlicher Rechtmäßigkeit einer Entziehungsverfügung - hier der Aberkennungsverfügung nach § 11 Abs. 2 Satz 1 der Verordnung über den internationalen Kraftfahrzeugverkehr (v. 12.11.1934, RGBl. I S. 1137, zuletzt geändert am 18.8.1998, BGBl. I S. 2214 - IntVO - ) - angesichts der Aussichtslosigkeit des Widerspruchs dem Antrag auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes (Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung des Widerspruchs) nicht stattgeben dürfen.
2.2 Gleichwohl kann die unter Tz. 2.1 dargestellte Rechtsprechung des Senats nicht zum Erfolg des Zulassungsantrages führen, weil sich der angefochtene Beschluss zwar nicht nach der ihm beigegebenen Begründung, wohl aber im Ergebnis als richtig erweist; stellt sich die angefochtene Entscheidung aber zumindest im Ergebnis als zutreffend dar, so kann nach dem eingangs unter Tz. 1.2 Ausgeführten eine Zulassung nicht erfolgen.
Ausgangspunkt der genannten ständigen Rechtsprechung des Senats zur Aussichtslosigkeit eines vorläufigen Rechtsschutzbegehrens nach § 80 Abs. 5 VwGO ist, dass die mit dem Widerspruch angefochtene straßenverkehrsrechtliche Verfügung nach dem Kenntnisstand des Eilverfahrens als offensichtlich rechtmäßig angesehen werden kann. Hiervon kann aber - entgegen der Einschätzung des Verwaltungsgerichts im angefochtenen Beschluss - bei der Aberkennungsverfügung des Antragsgegners vom 12. April 2000 nicht gesprochen werden. Die Verfügung vom 12. April 2000 sowie die ihr zugrundeliegende Aufforderung vom 8. November 1999 - in dieser wurde der Antragsteller aufgefordert, zu seiner Fahreignung ein Gutachten einer amtlich anerkannten Begutachtungsstelle für Fahreignung beizubringen, welches sich mit der Frage befassen sollte, ob der Antragsteller zukünftig ein Kraftfahrzeug unter Alkoholeinfluss führen werde und/oder bei ihm Beeinträchtigungen aufgrund Alkoholabusus vorliegen - beziehen sich (nur) darauf, der Antragsteller habe mit zwei Trunkenheitsfahrten (vom 1. Oktober 1990 und vom 20. Januar 1995) hinreichenden Anlass geboten, an seiner - des Antragstellers - Fahreignung zu zweifeln. Da aber die erste Trunkenheitsfahrt vom 1. Oktober 1990 bereits durch Strafbefehl des Amtsgerichts vom 19. November 1990 - 3 Cs 33 Js 17268/90(859/90) - mit einer Geldstrafe für ein Vergehen nach § 316 Abs. 1 StGB sowie mit der Maßregel der Entziehung der dem Antragsteller unter dem 4. April 1985 erteilten (deutschen) Fahrerlaubnis der Klassen eins und drei gem. § 69 Abs. 1 StGB geahndet worden ist und da auch für die zweite Trunkenheitsfahrt vom 20. Januar 1995 durch den Strafrichter (Strafbefehl des Amtsgerichts vom 24. April 1995 - 3 Cs 33 Js 1794/95(265/95) - ) sowohl eine Geldstrafe als auch eine Maßregel - hier nach den §§ 69a, 69b StGB; die für die Dauer von 10 Monaten ausgesprochene "Entziehung", bedeutet tatsächlich die Aberkennung des Rechts, in Deutschland von der in Polen erworbenen Fahrerlaubnis Gebrauch zu machen - verhängt worden ist, stellt sich die - offenbar weder vom Antragsgegner noch vom Verwaltungsgericht bisher erörterte - Frage, ob der Antragsgegner, der in Bezug auf die beiden Trunkenheitsfahrten von demselben Sachverhalt ausgegangen ist, nicht aufgrund der Bindungswirkung des § 3 Abs. 4 StVG n. F. gehindert gewesen ist, insbesondere die zweite Trunkenheitsfahrt vom 20. Januar 1995 zum Gegenstand der Aufforderung vom 8. November 1999 bzw. zur Grundlage einer Aberkennungsverfügung nach § 11 Abs. 2 Satz 1 IntVO zu machen; denn auch bei einer Aberkennung des Rechts, im Inland eine ausländische Fahrerlaubnis auszunutzen, ist, wie dies die Bestimmung des § 3 Abs. 1 Satz 2 StVG n. F. zeigt, die Bindungswirkung des § 3 Abs. 4 StVG n. F. zu beachten.
Für eine Bindungswirkung und damit für die Rechtswidrigkeit der Aufforderung vom 8. November 1999 sowie der auf die Regelung des § 11 Abs. 8 FeV gestützten Aberkennungsverfügung vom 12. April 2000 könnte sprechen, dass der Strafrichter im Strafbefehl vom 24. April 1995 dem Antragsteller nicht auf Dauer das Recht aberkannt hat, in Deutschland seine polnische Fahrerlaubnis auszunutzen, der Strafrichter die beiden Trunkenheitsfahrten und insbesondere die Trunkenheitsfahrt vom 20. Januar 1995 vielmehr offenbar nur zum Anlass genommen hat, vorübergehend, und zwar für die Dauer von 10 Monaten die Eignung des Antragstellers zum Führen von Kraftfahrzeugen zu verneinen; denn im Strafbefehl vom 24. April 1995 wurde nur eine Maßregel der temporären Aberkennung (‚Entziehung') gegen den Antragsteller verhängt. Sollte man zu dieser Einschätzung gelangen, so wäre es dem Antragsgegner nach § 3 Abs. 4 StVG n. F. verwehrt, nach Straßenverkehrsrecht (erneut) an die genannten Trunkenheitsfahrten Maßnahmen wie die Aufforderung zur Beibringung eines Gutachtens und die hier umstrittene Aberkennungsverfügung zu knüpfen. Andererseits ist zu bedenken, dass eine Bindungswirkung nach § 3 Abs. 4 StVG n. F. dann nicht eintritt, wenn die Entscheidung des Strafrichters zur Eignung bzw. zur fehlenden Eignung des Kraftfahrers keine Aussagen enthält (vgl. BVerwG, Urt. v. 15.7.1988 - BVerwG 7 C 46.87 - , NJW 1989, 116 = BVerwGE 80, 43(86f.) = Buchholz 442,10 § 4 StVG Nr. 83, S. 36; Beschl. v. 1.4.1993 - BVerwG 11 B 82.92 - ; Beschl. v. 31.3.1995 - BVerwG 11 B 6.95 - ; Senat, Beschl. v. 15.8.1995 - 12 M 5004/95 - , zfs 1995, 438(439) u. Urt. v. 23.9.1996 - 12 L 2019/96 - ; Bonk, BA 1994, 238(247)). Hier enthält der Strafbefehl vom 24. April 1995 aber eine Aussage, und zwar die temporäre Aberkennung des Rechts des Antragstellers, in Deutschland von seiner polnischen Fahrerlaubnis Gebrauch zu machen, weshalb eine Bindungswirkung in dem Sinne bejaht werden könnte, der Strafrichter habe nach Ablauf der Ausnutzungssperre von 10 Monaten die Fahreignung des Antragstellers (wieder) mit der Folge bejaht, dass der Antragsgegner (als Straßenverkehrsbehörde) nunmehr die Trunkenheitsfahrten nicht (mehr) zum Anlass für die Aufforderung habe nehmen können, vom Antragsteller die Beibringung eines Gutachtens zu verlangen. Hiergegen könnte aber sprechen, dass die Trunkenheitsfahrt vom 20. Januar 1995 als (fahrlässige) Straßenverkehrsgefährdung gem. § 315c Abs. 1 Nr. 1a, Abs. 3 Nr. 2 StGB geahndet worden ist, bei einer derartigen Tat der Kraftfahrer nach § 69 Abs. 2 Nr. 1 StGB in der Regel als ungeeignet anzusehen ist, der Strafbefehl vom 24. April 1995 zur Anordnung der nur temporären Aberkennung eine Begründung nicht enthält und schließlich nach § 409 Abs. 1 Satz 3 i. V. m. § 267 Abs. 6 Satz 2 StPO auch Strafbefehle, die an sich einer Begründung nicht bedürfen, insoweit zu begründen sind, als "die Fahrerlaubnis nicht entzogen oder eine Sperre nach § 69 a Abs. 1 Satz 3 des Strafgesetzbuches nicht angeordnet worden <ist>, obwohl dies nach der Art der Straftat in Betracht kam", wenn die Maßregel nicht angeordnet worden ist. Sieht man den Sinn der Regelung des § 409 Abs. 1 Satz 3 i. V. m. § 267 Abs. 6 Satz 2 StPO darin, der Straßenverkehrsbehörde Klarheit über den Umfang der Bindungswirkung des § 3 Abs. 4 StVG n. F. zu verschaffen (vgl. OLG Hamm, Urt. v. 14.12.1971 - 5 Ss 1010/71 - , DAR 1972, 131(132) - zu § 4 Abs. 3 StVG a. F. ; s. auch Meyer-Goßner, in: Kleinknecht/Meyer-Goßner, StPO, 43. Aufl. 1997, RdNr. 37 zu § 267 sowie RdNr. 11 zu § 409), so dürfte hier eine Bindungswirkung zu verneinen, der Antragsgegner mithin doch zu der Aufforderung vom 8. November 1999 berechtigt gewesen sein. Geht man demgegenüber von dem bloßen Wortlaut des § 267 Abs. 6 Satz 2 StPO aus, so wird man eine Bindungswirkung anzunehmen haben; denn § 267 Abs. 6 Satz 2 StPO spricht nur davon, dass (entgegen der Regel des § 69 Abs. 2 Nr. 1 StGB) die Fahrerlaubnis nicht entzogen - die entspricht bei der ausländischen Fahrerlaubnis der Aberkennung nach § 11 Abs. 2 Satz 1 IntVO (s. § 69b Abs. 1 Satz 1 StGB) - oder eine Sperre nach § 69a Abs. 1 Satz 3 StGB nicht angeordnet worden ist. Hier hat der Strafrichter im Strafbefehl vom 24. April 1995 aber eine Entziehung (Aberkennung) ausgesprochen, wenn er diese auch zeitlich befristet hat; diese Befristung könnte daher nicht unter den Begründungszwang des § 267 Abs. 6 Satz 2 StPO fallen.
Der Senat kann in diesem Zulassungsverfahren aber offen lassen, ob sich für den Strafbefehl vom 24. April 1995 aus § 409 Abs. 1 Satz 3 i. V. m. § 267 Abs. 6 Satz 2 StPO eine Begründungspflicht ergab; denn die soeben zur Begründungspflicht und zur Reichweite der Bindungswirkung nach § 3 Abs. 3 Satz 4 StVG n. F. angestellten Überlegungen machen bereits deutlich, dass von einer offensichtlichen Rechtmäßigkeit der Aberkennungsverfügung vom 12. April 2000 nicht gesprochen werden kann. Verhält es sich aber so, so kann die o. g. Rechtsprechung des Senats hier nicht eingreifen, weshalb aus diesem Grund angesichts der somit als offen zu beurteilenden Erfolgsaussichten des Widerspruchs vom 11. Mai 2000 eine Interessenabwägung zu erfolgen hat. Hinsichtlich dieser Interessenabwägung, die für die im Rahmen des § 80 Abs. 5 VwGO zu treffenden Entscheidung vorzunehmen ist, ist aber die vom Verwaltungsgericht im angefochtenen Beschluss vorgenommene Abwägung zugunsten des Antragstellers auch aus Sicht des Senats nicht zu beanstanden; denn die dem Antragsteller vorzuhaltenden Trunkenheitsfahrten liegen nunmehr zehn bzw. fünf Jahre zurück, auch liegen nach dem Kenntnisstand dieses Eilverfahrens keine Anhaltspunkte dafür vor, dass der Antragsteller unter Alkoholbeeinflussung am öffentlichen Straßenverkehr teilgenommen hat oder in Zukunft teilnehmen wird, zumal nach Aktenlage auch anlässlich des Verkehrsunfalls vom 3. Mai 1999 in Hamburg nichts darauf hindeutet, der Antragsteller habe diesen alkoholisiert verursacht, vielmehr kann das Unfallgeschehen auch durch bloße Unachtsamkeit, die auch einem nicht unter Alkoholbeeinflussung stehender Kraftfahrer unterlaufen kann, verursacht gewesen sein.


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"Alle Mitgliedstaaten hätten Grund sich zu beklagen. Skouris betont, dass gerade dies beweise, dass der EuGH seine Arbeit gut mache."
(Interview mit Vassilios Skouris am 20.04.06 im ORF)
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Uwe W
Beitrag 11.10.2004, 18:44
Beitrag #7


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Natrix20 hat uns auf den folgenden Beschluss des OLG Karlsruhe aufmerksam gemacht:

Pressemitteilung des OLG Karlsruhe vom 29.09.2004:
Zitat
Oberlandesgericht Karlsruhe, Beschluss vom 26. August 2004, 3 Ss 103/04

Trotz Entzugs der Fahrerlaubnis - ausländischer Führerschein kann auch im Inland gültig sein

Verurteilung des Amtsgerichts Singen aufgehoben
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Ein deutscher Kraftfahrzeugführer, der im Inland keinen ordentlichen Wohnsitz hat, macht sich nicht wegen vorsätzlichen Fahrens ohne Fahrerlaubnis strafbar, wenn er die Fahrerlaubnis eines anderen EU- oder EWR-Mitgliedsstaates besitzt, die ihm nach Ablauf einer im Inland angeordneten Sperrfrist für die Neuerteilung einer Fahrerlaubnis ausgestellt worden war.

Dies hat jetzt der 3. Strafsenat des Oberlandesgerichts entschieden und einen 57-jährigen in Spanien wohnhaften Kaufmann deutscher Staatsangehörigkeit unter Aufhebung eines Urteils des Amtsgerichts Singen vom April 2004 vom Vorwurf des vorsätzlichen Fahrens ohne Fahrerlaubnis (§ 21 Abs.1 Nr.1 StVG) freigesprochen.

Dieser war durch Urteil eines deutschen Gerichts im Jahre 1996 rechtskräftig wegen fahrlässiger Trunkenheit im Verkehr zu einer Geldstrafe verurteilt und ihm die Fahrerlaubnis entzogen worden, wobei eine Sperrfrist für die Neuerteilung der Fahrerlaubnis verhängt wurde (§ 69 a StGB). Da er hier seinen Arbeitsplatz und seinen Führerschein verloren hatte, verlegte der Angeklagte seinen ständigen Wohnsitz nach Spanien, wo er nach Ablauf der gegen ihn in Deutschland festgesetzten Sperrfrist 1997 eine spanische Fahrerlaubnis erwarb. Den Antrag des Angeklagten, von seiner spanischen Fahrerlaubnis auch in der Bundesrepublik Gebrauch machen zu dürfen, lehnte das zuständige Landratsamt im Jahre 2001 ab, weil der Angeklagte weiterhin ungeeignet zum Führen eines Kraftfahrzeugs sei, da er sich einer medizinisch-psychologischen Begutachtung nicht habe unterziehen wollen.

Gleichwohl nahm der Angeklagte im Oktober 2003 im Bereich von Singen am öffentlichen Straßenverkehr teil. Das dortige Amtsgericht war der Auffassung, dies sei ohne gültige Fahrerlaubnis geschehen und verurteilte den Angeklagten zu einer Geldstrafe von 50 Tagessätzen zu je € 28 (insgesamt € 1.400).

Anders nun der 3. Strafsenat.

Nach europäischem Recht (vgl. Art. 1 Abs. 2 der Richtlinie 91/439 EWG des Rates v. 29. 07.1991 über den Führerschein in der Fassung der Richtlinie 97/26/EG v. 02.06.1997) seien die Mitgliedstaaten grundsätzlich verpflichtet, die von anderen Mitgliedstaaten ausgestellten Führerscheine anzuerkennen. Deshalb sei in § 4 Abs. 1 der Verordnung über den internationale Kraftfahrzeugverkehr (IntVO) bestimmt, dass Inhaber ausländischer Führerscheine im Umfang ihrer Berechtigung im Inland Kraftfahrzeuge führen dürfen, soweit sie im Inland keinen ordentlichen Wohnsitz haben. Eine Ausnahme von dieser Anerkennung bestehe aber u.a. dann, wenn dem Fahrzeugführer zu irgendeinem früheren Zeitpunkt im Inland von einem Gericht die Fahrerlaubnis entzogen worden war (Art. 8 Abs. 4 i.V.m. Abs. 2 der Richtlinie 91/439; § 4 Abs. 3 Nr. 3 IntVO).

Die letztgenannte Vorschrift hat der Senat entgegen der bisherigen obergerichtlichen Rechtsprechung nunmehr einschränkend ausgelegt und hiervon den Fall ausgenommen, dass die ausländische Fahrerlaubnis erst nach Ablauf der Bundesrepublik Deutschland festgesetzten Sperrfrist erworben wurde, wenn der Fahrer keinen ordentlichen Wohnsitz im Inland hat. Grund hierfür war ein jüngst ergangenes Urteil des Europäischen Gerichtshofs vom 29.04.2004 (Az.: C-476/01), wonach eine anderweitige Handhabung gegen Gemeinschaftsrecht verstoße, weil die Versagung der Anerkennung einer ausländischen Fahrerlaubnis auf unbestimmte Zeit die Gemeinschaftsziele der Freizügigkeit der Arbeitnehmer, der Niederlassungsfreiheit und des freien Dienstleistungsverkehrs gefährde.

Da die gegen den Angeklagten von einem deutschen Gericht verhängte Sperrfrist bereits im Juni 1997 geendet und er erst im November 1997 die spanische Fahrerlaubnis erworben hatte, lag ein solcher Ausnahmefall vor, weshalb der Senat die Revision des Angeklagten als begründet ansah und ihn freisprach.


Edit 12.12.04: hier ein Link auf einen Thread mit ähnlichem Urteil des LG Kleve

Edit 27.07.05:
OLG Köln Ss 182/04 - 211 - Beschluss vom 04.11.2004


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Uwe W
Beitrag 20.01.2005, 15:36
Beitrag #8


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@Andreas und @XDiver sei für den Hinweis und Link auf den folgenden Beschluss des VG Augsburg gedankt:

Fall: Führerscheinentzug in Deutschland 1995, bereits 1986 hatte der Antragsteller in Österreich einen Führerschein erworben. Die deutsche Führerscheinstelle will jetzt in seinen österreichischen Führerschein den Vermerk anbringen, dass er in D nicht gültig ist, und untersagt den Gebrauch des österr. Führerscheins unter Anordnung des Sofortvollzugs.
Der Antrag auf Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung bleibt ohne Erfolg.

Zitat
VG Augsburg  Beschluss vom 22.10.2004 

Au 3 S 04.1435

Bayerisches Verwaltungsgericht Augsburg

In der Verwaltungsstreitsache- Antragsteller - Bevollmächtigt: Rechtsanwälte ...

gegen

Stadt A, vertreten durch den Oberbürgermeister, - Antragsgegnerin -

beteiligt: Regierung von Schwaben als VöI, SG 120 - Prozessvertretung -,

wegen Gebrauch der ausländischen Fahrerlaubnis in der Bundesrepublik Deutschland
hier: Antrag nach § 80 Abs. 5 VwGO;

erlässt das Bayerische Verwaltungsgericht Augsburg, 3. Kammer, durch den Präsidenten des Verwaltungsgerichts ... , den Richter am Verwaltungsgericht, die Richterin am Verwaltungsgericht ... ohne mündliche Verhandlung am 22. Oktober 2004 folgenden Beschluss:

I. Der Antrag wird abgelehnt.
II. Der Antragsteller hat die Kosten des Verfahrens zu tragen.
III. Der Streitwert wird auf 2.500 EUR festgesetzt.

Gründe:

I. Der am 1. Oktober 1961 geborene Antragsteller war seit 10. Juni 1980 im Besitz einer deutschen Fahrerlaubnis der Klasse 3 (alte Klasseneinteilung). Mit bestandskräftigem Bescheid vom 20. November 1995 hat die Antragsgegnerin dem Antragsteller die Fahrerlaubnis der Klasse 3 entzogen. Bei einem Stand von 23 Punkten im Verkehrszentralregister hatte er das von ihm geforderte Fahreignungsgutachten nicht beigebracht.

Verschiedene später gestellte Anträge auf Wiedererteilung einer Fahrerlaubnis blieben erfolglos. In diesem Zusammenhang legte er zwei negative Fahreignungsgutachten vor (vom 27.2.2003 und vom 18.2.2004).

Am 26. August 1986 wurde dem Antragsteller eine Fahrerlaubnis der Klasse B durch Behörden der Republik Österreich ausgestellt(Bezirkshauptmannschaft Bregenz). Am 5. Mai 2000 erhielt er einen Führerschein nach dem Modell der Europäischen Gemeinschaften. Gestützt auf diese Fahrerlaubnis berühmt er sich gegenüber der Antragsgegnerin des Rechts, in der Bundesrepublik Deutschland ein Kraftfahrzeug im Straßenverkehr führen zu dürfen.

Nach Anhörung verpflichtete die Antragsgegnerin den Antragsteller mit Bescheid vom 13. September 2004 sofort vollziehbar, den österreichischen Führerschein innerhalb von drei Tagen vorzulegen, damit ein Vermerk angebracht werde, dass von der ausländischen Fahrerlaubnis im Bereich der Bundesrepublik Deutschland nicht Gebrauch gemacht werden dürfe. Dem Antragsteller sei die Fahrerlaubnis bereits mit Bescheid vom 20. November 1995 bestandskräftig entzogen worden. An seiner Ungeeignetheit zum Führen von Kraftfahrzeugen habe sich nichts geändert, wie sich aus den vorgelegten negativen Fahreignungsgutachten ergebe. Es sei daher das Recht abzuerkennen, von der österreichischen Fahrerlaubnis im Bundesgebiet Gebrauch machen zu können. Wegen des überragenden Interesses der Verkehrssicherheit sei die sofortige Vollziehung nach § 80 Abs. 2 Nr. 4 VwGO anzuordnen.

Mit Bescheid vom 5. Oktober 2004 ergänzte die Antragsgegnerin den Bescheid vom 13. September 2004 zur Klarstellung dahingehend, dass dem Antragsteller untersagt werde, von seiner österreichischen Fahrerlaubnis der Klasse B im Gebiet der Bundesrepublik Deutschland Gebrauch zu machen. Die sofortige Vollziehung dieser Anordnung wurde im überragenden Interesse der Verkehrssicherheit angeordnet.

Gegen beide Bescheide wurde Widerspruch erhoben, über den jeweils noch nicht entschieden ist.

Am 25. September 2004 beantragte der Antragsteller sinngemäß,    die aufschiebende Wirkung des Widerspruchs vom 24. September 2004 gegen den Bescheid der Antragsgegnerin vom 13.September 2004 sowie des Widerspruchs vom 6. Oktober 2004 gegen den Bescheid der Antragsgegnerin vom 5. Oktober 2004 wieder herzustellen.

Die Bescheide seien rechtswidrig, da der Europäische Gerichtshof mit Urteil vom 29. April 2004 (C-476/01) entschieden habe, dass grundsätzlich jeder EU-Mitgliedsstaat den in einem anderen Mitgliedsstaat ausgestellten Führerschein ohne jede Formalität anzuerkennen habe. Die in der Republik Österreich ausgestellte Fahrerlaubnis berechtige den Antragsteller zum Fahren in der Bundesrepublik Deutschland.

Die Antragsgegnerin beantragt,  den Antrag abzulehnen.

Die Entscheidung des Europäischen Gerichtshofs sei im vorliegenden Fall nicht anwendbar. Die Fahrerlaubnis sei seit 1995 bestandskräftig entzogen. Auch sonst sei der Antragsteller ungeeignet zum Führen eines Kraftfahrzeuges, wie sich insbesondere auch aus dem letzten Fahreignungsgutachten ergebe. Er sei daher nicht berechtigt, von seiner österreichischen Fahrerlaubnis in der Bundesrepublik Deutschland Gebrach zu machen.

Bezüglich weiterer Einzelheiten wird auf die Gerichts- und Behördenakten verwiesen.
Zitat
II. Der zulässige Antrag nach § 80 Abs. 5 VwGO bleibt in der Sache erfolglos.

Die Antragsgegnerin hat bei der Anordnung des sofortigen Vollzugs jeweils dem formalen Begründungserfordernis des § 80 Abs. 3 VwGO in ausreichendem Umfang Rechnung getragen. Es wurde unter hinreichender useinandersetzung mit den Besonderheiten des Einzelfalles dargelegt, weshalb ein Zuwarten bis zu einer rechtskräftigen Beendigung des Verfahrens nicht hinnehmbar ist. Im Übrigen ist insoweit zu berücksichtigen, dass bei den vorliegend verfügten Maßnahmen im Rahmen der Gefahrenabwehr die Umstände, die zu deren Erlass geführt haben, regelmäßig auch gleichzeitig das besondere öffentliche Interesse am sofortigen Vollzug der Anordnung begründen. Der Gedanke, dass bei der Entziehung der Fahrerlaubnis die Umstände, aus denen die Ungeeignetheit des Betroffenen zum Führen von Kraftfahrzeugen folgen, regelmäßig auch gleichzeitig das besondere öffentliche Interesse am sofortigen Vollzug der Anordnung begründen (BayVGH vom 4.12.1994 NZV 1995, 167), ist auf die vorliegende Fallgestaltung übertragbar.

Nach der im Verfahren der Gewährung einstweiligen Rechtsschutzes gebotenen, aber auch ausreichenden summarischen Prüfung der Sach- und Rechtslage ist davon auszugehen, dass die in der Hauptsache eingelegten Widersprüche aller Voraussicht nach ohne Erfolg bleiben werden. Auch eine Interessenabwägung geht zu Lasten des Antragstellers; es gibt keine Gesichtspunkte auf dessen Seite, die gewichtiger wären als das öffentliche Interesse an der Erhaltung der Verkehrssicherheit.

1. Es ist zwar zweifelhaft, ob die im Bescheid vom 13. September 2004 verfügte Verpflichtung, den Führerschein vorzulegen, um einen Vermerk einzutragen, dass von der Fahrerlaubnis im Bereich der Bundesrepublik Deutschland kein Gebrauch gemacht werden dürfe, im vorliegenden Fall rechtlich möglich ist. Jedenfalls wird der Antragsteller dadurch nicht in seinen Rechten verletzt.

Die Aberkennung des Rechts, von einer ausländischen Fahrerlaubnis in der Bundesrepublik Deutschland Gebrauch zu machen und einen entsprechenden Vermerk auf dem ausländischen Führerschein anzubringen, ist nach § 11 Abs. 2 Satz 1 und 3 der Verordnung über den Internationalen Kraftfahrzeugverkehr (vom 12.11.1934, zuletzt geändert durch Verordnung vom 22.10.2003, BGBl I S. 2085 – VOInt), vorgesehen. Das wird auch für die Fälle zu gelten haben, in denen Inhabern einer ausländischen Fahrerlaubnis die Fahrerlaubnis im Inland entzogen worden ist (§ 4 Abs. 3 Nr. 3 VOInt). Die Regelungen dieser Verordnung sind aber im Fall des Antragstellers nicht anwendbar. Nach § 4 Abs. 1 Satz 1 VOInt dürfen Inhaber einer ausländischen Fahrerlaubnis im Umfang ihrer Berechtigung im Inland Kraftfahrzeuge führen, wenn sie hier keinen ordentlichen Wohnsitz im Sinne des § 7 der Fahrerlaubnis-Verordnung (FeV) haben. In § 4 Abs. 1 Satz 2 VOInt ist ausdrücklich geregelt, dass sich die weitere Berechtigung zum Führen von Kraftfahrzeugen nach den §§ 28 und 29 FeV richtet, wenn der Inhaber einer in einem anderen Mitgliedsstaat der EU erteilten Fahrerlaubnis einen ordentlichen Wohnsitz im Inland begründet. Nach § 28 Abs. 1 Satz 1 FeV dürfen Inhaber einer gültigen EU-Fahrerlaubnis, die ihren ordentlichen Wohnsitz im Sinn des § 7 Abs. 1 FeV in der Bundesrepublik Deutschland haben, grundsätzlich im Umfang der ausgestellten Berechtigung Kraftfahrzeuge im Inland führen. Ein ordentlicher Wohnsitz im Inland in diesem Sinne wird nach § 7 Abs. 1 FeV dann begründet, wenn der Betreffende aus persönlichen und/oder beruflichen Bindungen, die eine enge Beziehung zwischen ihm und dem Wohnort erkennen lassen, mindestens 185 Tage im Jahr im Inland wohnt. Das gilt im Grundsatz - ntgegen der Ansicht der Antragsgegnerin – auch für die dem Antragsteller erteilte Fahrerlaubnis. Die Tatsache, dass die Fahrerlaubnis vor Beitritt der Republik Österreich zur EU erteilt worden ist, hat keine Bedeutung. Denn es ist nichts dafür ersichtlich, dass nach dem Beitritt Österreichs zur EU die gemeinschaftsrechtlichen Vorschriften nicht im vollem Umfang auch auf dieses Land anzuwenden wären. Dass der Antragsteller sich im maßgeblichen Entscheidungszeitpunkt des Gerichts mehr als 185 Tage in Deutschland aufhält, unterliegt nach der Aktenlage im Rahmen der summarischen Überprüfung keinen durchgreifenden Zweifeln. Maßgeblicher Zeitpunkt für die Beurteilung der Sach- und Rechtslage ist der Zeitpunkt der Entscheidung des Gerichts. Bei einem Anfechtungsbegehren – wie dem vorliegen-den – kommt es in der Regel auf den Zeitpunkt der letzten Behördenentscheidung an (Eyermann/Jörg Schmidt, 11. Auflage 2000, RdNr. 84 zu § 80, RdNrn. 45, 62 zu § 113). Da das Widerspruchsverfahren noch nicht abgeschlossen ist, kommt es auf den Zeitpunkt der Entscheidung über den Eilantrag an. Seit November 2002 ist der Antragsteller in Augsburg mit seiner Hauptwohnung gemeldet. Wie aus den vorgelegten Behördenakten ersichtlich, betreibt er seit November 2002 verschiedene Verfahren zur Wiedererteilung seiner Fahrerlaubnis und hat in diesem Rahmen von Mai bis August 2003 an Gesprächsgruppen einer Suchtberatungs- und Behandlungsstelle teilgenommen sowie zwei Fahreignungsgutachten vom 27. Februar 2003 und 18. Februar 2004 vorgelegt. Den in dieser Zeit angefallenen Schriftverkehr führt der Antragsteller mit der Adresse, unter der er als Hauptwohnsitz gemeldet ist.

Die Straßenverkehrsbehörde müsste im vorliegenden Fall nach § 47 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 Satz 2 FeV die Ablieferung des österreichischen Führerscheins verlangen und das Dokument über das Kraftfahrt-Bundesamt an die Behörde zurücksenden, die es ausgestellt hat. Denn nach § 28 Abs. 4 Nr. 3 FeV gilt die Berechtigung zum Führen von Kraftfahrzeugen für Inhaber einer EU-Fahrerlaubnis dann nicht, wenn die Fahrerlaubnis im Inland bestandskräftig von einer Verwaltungs-behörde entzogen worden ist. Nach § 3 Abs. 2 Satz 2 StVG, § 46 Abs. 5 Satz 2 FeV erlischt damit das Recht zum Führen von Kraftfahrzeugen im Inland. Dieses Verfahren ist ausdrücklich in Art. 8 Abs. 2 bis 4 der Richtlinie 91/439/EWG vom 29. Juli 1991 über den Führerschein (ABl. EG Nr. L 237/1 vom 24.8.1991, zuletzt geändert durch VO Nr. 1882/2003 vom 29.9.2003, ABl. EG Nr. L 284/1 vom 31.10.2003 –„Zweite Führerschein-Richtlinie“) vorgesehen. 
Zitat
Dem steht die Entscheidung des Europäischen Gerichtshofs vom 29. April 2004 (NJW 2004, 1725 = DAR 2004, 333) nicht entgegen. Gegenstand der Entscheidung war in erster Linie die Frage, ob ein Mitgliedsstaat der EU prüfen darf, dass ein Führerscheininhaber, dem ein anderer Mitgliedsstaat eine EU-Fahrerlaubnis ausgestellt hat, dort seinen ordentlichen Wohnsitz hatte. Dies hat der Gerichtshof verneint (vgl. hierzu auch VGH BW vom 21.6.2004, NJW 2004, 3058). Weiter wurde entschieden, „dass ein Mitgliedsstaat die Anerkennung der Gültigkeit eines in einem anderen Mitgliedsstaat ausgestellten Führerscheins nicht deshalb ablehnen darf, weil im Hoheitsgebiet des erstgenannten Mitgliedsstaats für den Inhaber des Führerscheins eine Maßnahme des Entzugs oder der Aufhebung einer von diesem Staat erteilten Fahrerlaubnis angewendet wurde, wenn die zusammen mit dieser Maßnahme angeordnete Sperrfrist für die Neuerteilung der Fahrerlaubnis hinsichtlich dem Mitgliedsstaat abgelaufen war, bevor der Führerschein von dem anderen Mitgliedsstaat ausgestellt worden ist“. Die Entscheidung hat für den vorliegenden Fall keine Bedeutung; er unterscheidet sich schon vom Sachverhalt her grundsätzlich. Dem Antragsteller wurde eine österreichische Fahrerlaubnis am 26. August 1986 erteilt und danach (am 20. November 1995) die zuvor ausgestellte deutsche Fahrerlaubnis bestandskräftig entzogen. In dem vom EuGH entschiedenen Fall ging es um die umgekehrte Konstellation, in dem zunächst eine Fahrerlaubnis entzogen war und danach ein anderer Mitgliedsstaat der EU als der Entzugsstaat eine neue Fahrerlaubnis erteilt hat. Zu der im vorliegenden Fall maßgeblichen Frage der Fortgeltung einer bereits früher erteilten EU-Fahrerlaubnis nach dem Entzug einer inländischen Fahrerlaubnis ist aus dem genannten Urteil nichts abzuleiten. Im Übrigen trifft die von der Antragstellerseite aus der Entscheidung des EuGH gezogene Folgerung wohl nicht zu, dass ein EU-Führerschein ohne Prüfung anzuerkennen sei und zur Fahrberechtigung in Deutschland führe. Eine solche Ansicht steht in Widerspruch zu Art. 8 Abs. 2 der Zweiten Führerschein-Richtlinie. Danach kann der Mitgliedsstaat des ordentlichen Wohnsitzes auf den Inhaber eines von einem anderen Mitgliedsstaat ausgestellten Führerscheins seine innerstaatlichen Vorschriften über Einschränkung, Aussetzung, Entzug oder Aufhebung der Fahrerlaubnis anwenden. Entsprechend kann nach Art. 8 Abs. 4 Satz 1 der Zweiten Führerschein-Richtlinie ein Mitgliedsstaat es ablehnen, die Gültigkeit eines Führerscheins anzuerkennen, der von einem anderen Mitgliedsstaat für eine Person ausgestellt wurde, auf die eine der in Art. 8 Abs. 2 der Zweiten Führerschein-Richtlinie genannten Maßnahme angewendet wurde. Die materiellen Voraussetzungen für die Fahrerlaubniserteilung sind außerhalb des Regelungsbe-reichs der Richtlinie nicht europaweit harmonisiert und es obliegt deshalb dem nationalen Gesetzgeber zu bestimmen, welche Bedingungen erfüllt sein müssen, um von der (Wieder-) Erlangung der Fahreignung oder Fahrfähigkeit nach Entziehung ausgehen zu können (vgl. Geiger, DAR 2004, 340). In Art. 7 Abs. 4 der Zweiten Führerschein-Richtlinie ist ausdrücklich angegeben, dass die Mitgliedsstaaten unbeschadet der einzelstaatlichen Straf- und polizeirechtlichen Vorschriften auch andere als in der Richtlinie genannte Anforderungen auf die Ausstellung des Führerscheins anwenden können.


Die Anordnung, den Führerschein abzuliefern zur Anbringung eines Vermerks, dass von dieser Fahrerlaubnis im Bereich der Bundesrepublik Deutschland kein Gebrauch gemacht werden darf, mag § 47 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 Satz 2 FeV nicht entsprechen. Es kann auch offen bleiben, ob die angeordnete Maßnahme ein milderes Mittel gegenüber der Ablieferungspflicht und Rücksendung an die ausstellende Stelle darstellt. Denn sie verletzt den Antragsteller nicht in seinen Rechten (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO analog). Wie bereits dargestellt, erlischt mit dem Entzug der Fahrerlaubnis für die Bundesrepublik Deutschland das Recht zum Führen von Kraftfahrzeugen im Inland. Die von der Antragsgegnerin angeordnete Maßnahme beseitigt den von dem ausgestellten Führerschein ausgehenden Rechtsschein, er dürfe mit dem österreichischen Führerschein auch in Deutschland fahren. Wenn auch § 47 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 Satz 1 FeV für die Beseitigung des Rechtsscheins die Einziehung des Führerscheins durch die deutsche Fahrerlaubnisbehörde und Rücksendung an die ausstellende ausländische Behörde vorsieht, kommt der Beachtung dieser Vorschrift keine drittschützende Wirkung zu. Die Regelung dient dazu, Art. 8 Abs. 4 der Zweiten Führerschein-Richtlinie umzusetzen (Hentschel, Straßenverkehrsrecht, 37. Auflage 2003, RdNr. 4 zu § 47 FeV). Durch dieses Verfahren kann der ausstellende Mitgliedsstaat prüfen, ob er nur eine Beschränkung der örtlichen Gültigkeit der Fahrerlaubnis vornimmt oder ggf. weitere Maßnahmen ergreift. Die Regelung dient nicht dazu, für den betroffenen Führerscheininhaber ein Recht zu begründen oder zu sichern. Hinzu kommt, dass insbesondere die allgemeine Handlungsfreiheit (Art. 2 Abs. 1 GG) nur insoweit geschützt ist, als sie nicht gegen die verfassungsmäßige Ordnung verstößt, d.h. sich im Rahmen der Gesetze im formellen und materiellen Sinn hält (Jarass in: Jarass/Pieroth, GG, 6. Auflage 2002, RdNr. 17 zu Art. 2). Insoweit stellen § 2 Abs. 11 StVG und die gemäß § 6 Abs. 1 Nr. 1 lit. j StVG in Bezug auf ausländische Fahrerlaubnisse erlassenen Bestimmungen der Fahrerlaubnisverordnung eine zulässige Beschränkung dieses Grundrechts dar. Da der Antragsteller keine Berechtigung zum Führen von Kraftfahrzeugen im Straßenverkehr in Deutschland besitzt, kann er sich nicht auf die allgemeine Handlungsfreiheit berufen. Auch unter dem Gesichtspunkt des Übermaßverbotes (Art. 20 Abs. 3, Art. 28 Abs. 1 Satz 1 GG) folgt nichts anderes. Die Eintragung, dass von der ausländischen Fahrerlaubnis im Inland kein Gebrauch gemacht werden darf, stellt gegenüber dem Einzug und der Rücksendung des Führerscheins keine belastendere Maßnahme dar.

2. Auch soweit die Behörde im Bescheid vom 5. Oktober 2004 dem Antragsteller untersagt hat, von seiner österreichischen Fahrerlaubnis der Klasse B im Gebiet der Bundesrepublik Deutschland Gebrauch zu machen, ist dies wohl nicht rechtmäßig. Der Verlust des aus einer ausländischen Fahrerlaubnis folgenden Rechts zum Führen von Kraftfahrzeugen im Inland folgt bereits aus § 3 Abs. 2 Satz 2 StVG, § 46 Abs. 5 Satz 2 FeV. Zum Beleg dieses Rechtsverlustes ist das in § 47 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 Satz 2 FeV bestimmte Verfahren vorgesehen. Dessen Vollzug kann mit Zwangsmitteln durchgesetzt werden. Die Anordnung, dass der Gebrauch der österreichischen Fahrerlaubnis in der Bundesrepublik Deutschland untersagt wird, geht damit ins Leere. Sie besitzt keinen Regelungsgehalt, da mit dem Entzug der Fahrerlaubnis für Deutschland mit Bescheid vom 20. November 1995 das Recht zum Führen von Kraftfahrzeugen in der Bundesrepublik Deutschland kraft normativer Regelung in § 3 Abs. 2 Satz 2 StVG, § 46 Abs. 5 Satz 2 FeV erloschen ist. Es handelt sich dabei nur um eine gesetzeswiederholende Verfügung, der allenfalls Hinweischarakter zukommt. Das darf aber nicht in Form einer Anordnung getroffen werden.

Der Antragsteller wird durch die Anordnung jedoch nicht in seinen Rechten verletzt (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO analog). Wie bereits oben dargelegt, hat der Antragsteller kein Recht zum Führen von Kraftfahrzeugen innerhalb der Bundesrepublik Deutschland. Das normwiederholende Verbot beeinträchtigt ihn daher nicht in seinen Rechten. Dies gilt insbesondere für Art. 2 Abs. 1 GG, der die allgemeine Handlungsfreiheit durch formelle und materielle Gesetze einschränkt (s.o.). Darüber hinaus ist die Anordnung vom 5. Oktober 2004 nicht mit Zwangsmitteln belegt, der Bescheid ist auch gebührenfrei, sodass ihm auch weiter keine belastende Wirkung zukommt.

3. Der Antrag war daher mit der Kostenfolge des § 154 Abs. 1 VwGO abzulehnen. Die Festsetzung des Streitwerts beruht auf § 52 Abs. 2, § 53 Abs. 3 Nr. 2 GKG und berücksichtigt die Empfehlungen des Streitwertkatalogs für die Verwaltungsgerichtsbarkeit. Das Gericht sieht für die Bewertung der Bedeutung der Streitsache den dort in Nr. 46.3 für den Entzug einer Fahrerlaubnis der Klasse B vorgeschlagenen Auffangwert für entsprechend anwendbar. Die hier vorliegende Problematik ist in der Bedeutung für die Beteiligten mit dem Entzug einer Fahrerlaubnis vergleichbar. Nach Nr. 1.5 soll in Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes die Hälfte des Streitwerts angesetzt werden.


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(Interview mit Vassilios Skouris am 20.04.06 im ORF)
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Uwe W
Beitrag 21.01.2005, 01:09
Beitrag #9


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Hier ein interessantes Urteil des VGH Mannheim vom 12.10.2004, von Mr. T mitgeteilt:

Die Ansicht des VGH Mannheim schränkt die Tragweite des EUGH-Urteils, insbesondere seines zweiten Leitsatzes, ein:

Zitat
VGH Baden-Württemberg
Urteil vom 12.10.2004
AZ.: 10 S 1346/04

Leitsätze:

1. Beabsichtigt ein Kläger nach dem Eintritt der Bestandskraft eines Verwaltungsakts im Hinblick auf diesen die Erhebung einer Amtshaftungsklage, so fehlt ihm für eine zur Vorbereitung der Amtshaftungsklage vor dem Verwaltungsgericht erhobene Klage auf Verpflichtung der Behörde zur Rücknahme des bestandskräftigen Verwaltungsakts das Rechtsschutzbedürfnis, weil er die nach seiner Ansicht bestehende Rechtswidrigkeit des Verwaltungsakts unmittelbar vor den ordentlichen Gerichten geltend machen kann.

2. § 28 Abs. 5 FeV bzw. § 4 Abs. 4 IntKfzV erfordern eine Erteilungsentscheidung für jede einzelne Fahrerlaubnisklasse.

3. § 28 Abs. 4 Nr. 3 und Abs. 5 FeV bzw. § 4 Abs. 3 Nr. 3 und Abs. 4 IntKfzV sind mit dem vorrangigen Gemeinschaftsrecht vereinbar. Art. 8 Abs. 4 Satz 1 der Richtlinie 91/439/EWG überlässt die Regelung der Anerkennung von im EU-Ausland erworbenen Fahrerlaubnissen nach einer vorangegangenen Entziehung der Fahrerlaubnis dem innerstaatlichen Recht und beschränkt die Regelungskompetenz der Mitgliedstaaten nicht auf die Einhaltung einer im Inland ausgesprochenen Fahrerlaubnissperre.

Volltext hier klicken
Quelle: jurathek.de

Das Urteil wurde im Revisionsverfahren durch Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 17. November 2005 BVerwG 3 C 54.04 geändert:

Zitat
Leitsätze:

1. Ist eine Fahrerlaubnis im Inland entzogen oder bestandskräftig versagt worden, so schließt § 28 Abs. 4 Nr. 3 FeV bzw. § 4 Abs. 3 Nr. 3 IntKfzV das Recht, mit einer ausländischen Fahrerlaubnis im Inland ein Kraftfahrzeug zu führen, für alle Fahrerlaubnisklassen aus.

2. Wird dem Betroffenen nach Entziehung oder Versagung einer inländischen Fahrerlaubnis gemäß § 28 Abs. 5 FeV bzw. § 4 Abs. 4 IntKfzV in den Klassen, die Gegenstand der Entziehung oder Versagung waren, das Recht zum Gebrauch einer ausländischen Fahrerlaubnis im Inland zuerkannt, so bedarf es für das Gebrauchmachen von ausländischen Fahrerlaubnissen anderer Klassen keiner weiteren Zuerkennungsentscheidung.

3. Es bleibt offen, inwieweit diese Regelungen mit Art. 1 Abs. 2 i.V.m. Art. 8 Abs. 4 Richtlinie 91/439/EWG vereinbar sind.


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Uwe W
Beitrag 21.01.2005, 01:25
Beitrag #10


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Volker Kalus hat auf fahrerlaubnisrecht.de Ende Oktober 2004 einen Aufsatz eingestellt:
hier klicken
Danke Mr. T für die Info!

Im verlinkten Aufsatz wird ein Beschluss des OVG Koblenz zitiert, der sich mit der Frage auseinandersetzt, ob nach Neuerteilung einer deutschen Fahrerlaubnis noch eine MPU wegen vor Neuerteilung erfolgter Vorfälle zulässig ist:

Quelle: fahrerlaubnisrecht.de
Zitat
Gericht:  OVG Koblenz

Datum:  12. Mai 2003

Aktenzeichen:  7 B 10649 / 03
Vorinstanz: VG Koblenz 9 L 521/03 vom 24.03.2003


BESCHLUSS

In dem Verwaltungsrechtsstreit wegen Entziehung der Fahrerlaubnis
hier: aufschiebende Wirkung

hat der 7. Senat des Oberverwaltungsgerichts Rheinland-Pfalz in Koblenz beschlossen:

Unter Abänderung des Beschlusses des Verwaltungsgerichts Koblenz vom 24. März 2003 wird die aufschiebende Wirkung des Widerspruchs des Antragstellers gegen die für sofort vollziehbar erklärte Entscheidung der Kreisverwaltung ... vom 26. Februar 2003 wiederhergestellt.

Der Antragsgegner hat die Kosten des Verfahrens beider Rechtszüge zu tragen.

Der Wert des Verfahrensgegenstandes wird für das Beschwerdeverfahren auf 2.000,-- € festgesetzt.

Gründe

Die zulässige Beschwerde des Antragstellers hat Erfolg. Das Verwaltungsgericht hätte die aufschiebende Wirkung des Widerspruchs gegen die für sofort vollziehbar erklärte Entziehung der Fahrerlaubnis des Antragstellers in Gestalt der am 3. Dezember 2002 ausgestellten vorläufigen Fahrberechtigung durch Entscheidung vom 26. Februar 2003 anordnen müssen.

Anders als dieses kommt der Senat nämlich zu dem Ergebnis, dass sie in § 3 Abs. 1 StVG i.V.m. § 46 der Fahrerlaubnisverordnung - FeV - keine Rechtsgrundlage findet. Von daher überwiegt das private Interesse des Antragstellers daran, bis zum rechtskräftigen Abschluss des Verfahrens in der Hauptsache von seiner Fahrerlaubnis Gebrauch machen zu können, das öffentliche Interesse an der sofortigen Vollziehung der Entscheidung. Es trifft zwar zu, dass der Antragsteller sich auch im Zeitpunkt der Wiedererteilung der Fahrerlaubnis noch "wiederholte Zuwiderhandlungen im Straßenverkehr unter Alkoholeinfluss" entgegenhalten lassen musste, mithin die Voraussetzungen des § 13 Nr. 2 b FeV für die Anordnung, zur Klärung der daraus folgenden Eignungszweifel ein medizinisch-psychologisches Gutachten beizubringen, damals vorgelegen haben.

Denn einer Tilgung der mit dem Bußgeldbescheid geahndeten alkoholbedingten Ordnungswidrigkeit nach Ablauf der Zweijahresfrist am 16. Mai 2002 stand nach § 29 Abs. 6 Satz 1 StVG die vorläufige Entziehung der Fahrerlaubnis entgegen, die das Amtsgericht ... mit Beschluss vom 25. April 2002 wegen der Trunkenheitsfahrt am 2. März 2002 verfügt hatte und die gemäß § 28 Abs. 3 Nr. 2 StVG im Verkehrszentralregister einzutragen ist. Deshalb - nicht aber wegen der sog. Überliegefrist des § 29 Abs. 7 StVG, die lediglich verwaltungspraktische Bedeutung hat (vgl. die Begründung zu Abs. 7 der Neufassung, Hentschel, Straßenverkehrsrecht, 37. Aufl., § 29 StVG/Rn 1d), die materiell-rechtlich Wirkung der Tilgungsreife dagegen nicht suspendiert - unterlag jene Auffälligkeit bei Erlass des Strafbefehls vom 3. Juni 2002 keinem Verwertungsverbot, worauf auch die Kreisverwaltung den Antragsteller bereits in Ihrem Schreiben vom 30. Januar 2002 zutreffend hingewiesen hat.

Die Antragsgegnerin hat dem Antragsteller die Fahrerlaubnis vorliegend indessen wiedererteilt, ohne die vorherige Beibringung eines Gutachtens anzuordnen; das ist zwar rechtsfehlerhaft gewesen, gestattet aber nicht eine Entziehung dieser Fahrerlaubnis nach § 3 Abs. 1 StVG.

Als Spezialvorschrift kommt diese Bestimmung nach der Rechtsprechung des Senats, auf die sich auch das Verwaltungsgericht bezogen hat, nur bei - allerdings auch ursprünglichen, d.h. schon bei der Erteilung bestehenden - Eignungsmängeln zur Anwendung, während sonstigen Rechtsmängeln bei der Erteilung der Fahrerlaubnis durch die Bestimmung über die Rücknahme rechtswidriger Erlaubnisse (jetzt: § 1 Abs. 1 LVwVfG i.V. mit § 48 BVwVfG) Rechnung zu tragen ist (Beschluss vom 17. Juli 1996 - 7 B 11349/96.OVG - m.w.N.). Eine erwiesene Nichteignung zum Führen von Kraftfahrzeugen im Sinne § 3 Abs. 1 Satz 1 StVG besteht hier nicht, insbesondere liegt keiner der in § 46 Abs. 1 FeV angeführten Eignungsmängel vor.

Die mangelnde Eignung kann aber auch nicht aufgrund der § 46 Abs. 3 i.V. mit § 11 Abs. 8 FeV daraus geschlossen werden, dass der Antragsteller der - nach Wiedererteilung der Fahrerlaubnis ergangenen - Anordnung vom 7. Januar 2003, ein medizinisch-psychologisches Gutachten vorzulegen, nicht Folge geleistet hat.

Wie der Senat entschieden hat, können Bedenken an der Fahreignung nicht ausschließlich auf Tatsachen gestützt werden, die bereits bei Erteilung der Fahrerlaubnis vorgelegen haben. In seinem Beschluss vom 1. Dezember 1997 - 7 B 12711/97.OVG - hat er dazu ausgeführt:

"Zwar ist bei der von der Straßenverkehrsbehörde vorzunehmenden umfassenden Würdigung der Gesamtpersönlichkeit des Kraftfahrers nach dem Maßstab seiner Gefährlichkeit für den Straßenverkehr die Prüfung nicht auf die nach der Wiedererteilung der Fahrerlaubnis eingetretenen Umstände beschränkt. Vielmehr sind auch frühere Verkehrsverfehlungen - im Rahmen der Rechtsvorschriften - für die Prognose der Fahreignung weiterhin von Bedeutung. Der rechtsstaatliche Grundsatz des Vertrauensschutzes verlangt es aber, dass eine erneute Bewertung der Fahreignung nach vorangegangener Wiedererteilung der Fahrerlaubnis nicht ohne erheblichen Anlass erfolgt.

Hat die Straßenverkehrsbehörde dem Kraftfahrer im Rahmen des rechtlich Vertretbaren einen "Vertrauensvorschuss" in Form der Wiedererteilung der Fahrerlaubnis eingeräumt, so darf sie sich hierzu in der Folgezeit nicht in Widerspruch setzen und die auch früher schon bekannten Umstände nunmehr lediglich einer anderen Würdigung unterziehen.

.... Eine abweichende Bewertung der Fahreignung und die Geltendmachung von Zweifeln ist deshalb nur dann gerechtfertigt, wenn sich nach der Wiedererteilung gewichtige neue Umstände ergeben haben."

Daran ist festzuhalten. Das bedeutet für den vorliegenden Fall, dass die Anordnung, wegen der vor der Wiedererteilung liegenden alkoholbedingten Verkehrsauffälligkeiten ein medizinisch-psychologisches Gutachten beizubringen, nicht gerechtfertigt war und ihre Nichtbefolgung dementsprechend auch nicht den Schluss auf die Nichteignung des Antragstellers zuließ.


Dass die Antragsgegnerin bei der Wiedererteilung der Fahrerlaubnis nach Ablauf der vom Strafgericht verhängten Sperrfrist von der Ordnungswidrigkeit keine Kenntnis hatte, weil die von ihr anzufordernde Auskunft aus dem Verkehrszentralregister (§ 22 Abs. 2 Satz 2 FeV) noch nicht vorlag, ändert insoweit nichts, da dieser Umstand in der ihr zuzurechnenden Sphäre liegt.

Ob vorliegend eine danach allein in Betracht kommende Rücknahme der unter Verstoß gegen § 13 Abs. 2 b FeV erteilten Fahrerlaubnis erfolgen könnte, mag dahinstehen. Eine Umdeutung der auf § 3 Abs. 1 StVG gestützten gebundenen Entscheidung vom 26. Februar 2003 in eine solche Rücknahme verbietet sich schon deshalb, weil diese in das Ermessen der Behörde gestellt ist und die Umstände des Falles nicht so eindeutig sind, dass seine Ausübung wegen einer Ermessensreduzierung auf Null nur eine einzige rechtmäßige Entscheidung zuließe.

Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs.1 VwGO. Die Festsetzung des Streitwerts beruht auf § 20 Abs. 3 i.V. mit 13 Abs. 1 GKG.


Volker Kalus kommentiert dieses Urteil in seinem oben verlinkten Aufsatz so:
Zitat
In einem anderen Fall hat das Gericht[7] dem Betroffenen ebenfalls Vertrauensschutz eingeräumt, da ihm eine Fahrerlaubnis erteilt wurde, bevor der Registerauszug vorlag, der eine zweite Trunkenheitsfahrt aufwies und eigentlich die Überprüfung der Eignung nach § 13 Fahrerlaubnisverordnung erforderlich gemacht hätte. Im letzten Fall wurde vom Gericht vor allem argumentiert, dass im Nachhinein bei gleicher Sachlage kein Gutachten nachgefordert werden könne. Eine Argumentation der unter dieser Konstellation gefolgt werden kann.



Dann hält Kalus aber einer Anwendung dieses Urteils auf EU-Fahrerlaubnisse entgegen:
Zitat
Alternativ wird die Meinung vertreten, dass im Regelfall bei der Erteilung einer Fahrerlaubnis in einem anderen Mitgliedsstaat eben diese Eintragungen gar nicht berücksichtigt sein können, da dort im Regelfall keine Kenntnisse über die Entziehung der Fahrerlaubnis vorliegen können und somit kein „Verwertungsverbrauch“ vorliegt. Eben diesen Umstand machen sich die Betroffenen unter Umgehung der territorialen Regelungen des Wohnsitzstaates zunutze.

In den aufgeführten Fällen war der Erteilungsbehörde entweder der eignungsausschließende Sachverhalt (negative med.-psy. Begutachtung) vor Erteilung der deutschen Fahrerlaubnis bekannt oder sie wäre durch Abwarten des Eingangs aller Informationen (Registerauskünfte) in der Lage gewesen, die Eignungsbedenken vor der Erteilung auszuräumen.

Hierin liegt nach meiner Meinung der entscheidende Unterschied. Auf der einen Seite schützt die Rechtsprechung berechtigter Weise das Vertrauen, dass ein Antragsteller in das System der Erteilung in Deutschland setzen kann, andererseits nutzt ein Antragsteller das Nichtvorhandensein von eignungsrelevanten Informationen in einem anderen Staat der EU, wohl wissend dass es hier keinen entsprechenden Informationsaustausch gibt und dass er daher in der Regel mit einer Erteilung der Fahrerlaubnis rechnen kann, die dann auch (erst einmal) im Wohnsitzstaat anerkannt werden muss.

In diesem Zusammenhang führen Otte/Kühner[8] aus:

„... Die im Ausland erteilte Fahrerlaubnis wäre zunächst ipso iure im Inland wirksam. Diese Wirksamkeit würde ihr erst durch inländischen Verwaltungsakt und ausschließlich mit Wirkung für das Inland genommen. Bedenken bestehen allerdings insoweit, als auch eine solche Handhabung letztlich auf eine systematische Überprüfung des Verwaltungsaktes eines anderen Mitgliedstaates hinausläuft, die das Vertrauen in den erreichten Harmonisierungsstand des Fahrerlaubnisrechtes in Europa zu erschüttern geeignet ist. ..“

Zur Zeit werden in diesen Fällen über das KBA Anfragen an die Ausstellungsbehörden in die Wege geleitet, um abzuklären, ob zum Beispiel eine Trunkenheitsfahrt mit 2 %o bei der Erteilung berücksichtigt wurde. Aktuelle Rückmeldungen zeigen, dass diese Anfragen immer zum Ergebnis führen, dass die Sachverhalte nicht bekannt waren, aber auch nicht zur Rücknahme der Fahrerlaubnis bzw. einer Überprüfung führen. Aktuelle Fälle zeigen sogar, dass Fahrerlaubnisse aus den Niederlanden, die nachweislich während einer strafrechtlichen Sperrfrist erteilt wurden, vom Ausstellungsstaat nicht zurückgenommen werden.


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(Interview mit Vassilios Skouris am 20.04.06 im ORF)
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Beitrag 05.02.2005, 00:30
Beitrag #11


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Der Entwurf der 3. EU-Führerscheinrichtlinie wird im Europäischen Parlament beraten:

Entwurf eines Berichts vom 4.11.04

Mit der Anerkennungsproblematik beschäftigen sich die Nummern 47 und 49.

Hier der ursprüngliche Entwurf der Richtlinie aus dem Jahr 2003:
Entwurf 2003


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Beitrag 12.02.2005, 02:34
Beitrag #12


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Das Verwaltungsgericht München lehnt es ab, die aufschiebende Wirkung des Widerspruchs eines Betroffenen gegen einen Bescheid wieder herzustellen, mit dem die Nutzung eines NL-Führerscheins untersagt wurde.

Beschluss vom 13.01.2005 Aktenzeichen M 6b S 04.5543

Quelle: fahrerlaubnisrecht.de


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Beitrag 10.03.2005, 02:38
Beitrag #13


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Das Verwaltungsgericht Bayreuth lehnt es ab, die aufschiebende Wirkung des Widerspruchs eines Betroffenen gegen einen Bescheid wieder herzustellen, mit dem die Nutzung eines CZ-Führerscheins untersagt wurde und die sofortige Einziehung des Führerscheins angeordnet wurde.

VG Bayreuth, Beschluss vom 28.02.2005 Aktenz. B 1 S 05.90
Quelle: Rechtsanwalt Giese (Lexus) - Verkehrslexikon

Die Führerscheinbehörde hatte am 5.3.2004 die deutsche Fahrerlaubnis entzogen, weil nach zwei Alkoholdelikten keine positive MPU beigebracht wurde.
Im November 2004 erwarb der Antragsteller einen CZ-Führerschein, mit dem er am 21.01.05 in eine Polizeikontrolle geriet. Gegen die Nutzungsuntersagungsverfügung vom 28.01.05 und ihre sofortige Vollziehbarkeit richten sich Widerspruch und Antrag auf Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung.

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Das Rechtsschutzbedürfnis angezweifelt wird auch in dem

VG Aachen 3 L 270/05, Beschluss vom 24.06.2005

Hier wird die Frage aber offen gelassen. Eine Interessenabwägung geht hier zu Lasten des Antragstellers.

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VG Berlin Beschluss vom 12. Oktober 2005 - VG 11 A 690.05 -


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Beitrag 21.03.2005, 23:21
Beitrag #14


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Das VG Neustadt lehnt in 2 Entscheidungen die Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung des Widerspruches ab.

In einer Eilentscheidung hat das VG Neustadt an der Weinstraße die sofortige Vollziehung der Nutzungsuntersagung bezüglich einer niederländischen Fahrerlaubnis bestätigt und den Antrag des Inhabers des niederländischen Föhrerscheins auf Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung seines Widerspruchs zurückgewiesen.

Entscheidung I mit Begründung

In einem Beschuß vom 04.03.2005 - 3 L 253/05 - hat die dritte Kammer des VG Neustadt an der Weinstraße einen Antrag auf Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung des Widerspruchs gegen eine Nutzungsuntersagung bezuüglich einer griechischen EU-Fahrerlaubnis schon am fehlenden Rechtsschutzbedürfnis scheitern lassen, weil sich bereits aus § 28 Abs. 4 Nr. 3 Fahrerlaubnis-Verordnung – FeV - von selbst ergebe, daß der Antragsteller von der EU-Fahrerlaubnis ohnehin nicht in Deutschland Gebrauch machen dürfe. Diese Ansicht wird jedoch von anderen Verwaltungsgerichten (z. B. auch von der vierten Kammer des VG Neustadt) nicht geteilt; diese gehen - wohl auch richtigerweise - von einem Rechtsschutzbedürfnis aus, halten aber die sofortige Vollziehung der Nutzungsuntersagung für begründet, wenn der Antragsteller einer Aufforderung zu einer positiven MPU nicht nachkomme.

Entscheidung II mit Begründung.

Quelle jeweils: User Lexus´ Homepage


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Beitrag 06.04.2005, 20:31
Beitrag #15


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Die Homepage des Verkehrsministeriums ist an die aktuelle Rechtsprechung angepasst worden, verweist die Betroffenen wegen der Rechtsunsicherheit bei EU-Führerscheinen nach vorherigem Entzug in Deutschland aber an die zuständigen Führerscheinstellen:

Gültigkeit ausländischer Fahrerlaubnisse in Deutschland
IV. 4. Punkt.


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Beitrag 23.05.2005, 10:50
Beitrag #16


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Hier drei Beschlüsse des OVG Koblenz. In zweien wurde die aufschiebende Wirkung des Widerspruches wieder hergestellt.


Zitat
7 B 10465/05.OVG

In dem Verwaltungsrechtsstreit
des Herrn ...,
- Antragsteller und Beschwerdeführer -

Prozessbevollmächtigter: Rechtsanwalt ...,

gegen

die Stadt K..., vertreten durch den Oberbürgermeister, ...,
- Antragsgegnerin und Beschwerdegegnerin -


wegen Rechts der Fahrerlaubnisse einschließlich Fahrerlaubnisprüfungen
hier: aufschiebende Wirkung

hat der 7. Senat des Oberverwaltungsgerichts Rheinland-Pfalz in Koblenz aufgrund der Beratung vom 4. Mai 2005, an der teilgenommen haben
Richter am Oberverwaltungsgericht
Richter am Oberverwaltungsgericht
Richterin am Oberverwaltungsgericht

beschlossen:

Die Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts Neustadt an der Weinstraße vom 11. März 2005 wird zurückgewiesen.
Der Antragsteller hat die Kosten des Beschwerdeverfahrens zu tragen.
Der Wert des Beschwerdegegenstandes wird auf 2.500,-- € festgesetzt.

Gründe

Die Beschwerde des Antragstellers gegen die Entscheidung des Verwaltungsgerichts Neustadt an der Weinstraße bleibt erfolglos.

Nach Maßgabe des § 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO prüft das Oberverwaltungsgericht im Beschwerdeverfahren nur die vom Beschwerdeführer dargelegten Gründe gegen die Richtigkeit des Beschlusses. Diese sind vorliegend nicht geeignet, die verwaltungsgerichtliche Entscheidung in Frage zu stellen.

Das Verwaltungsgericht führt in seinem angefochtenen Beschluss eingehend aus, dass das nationale Eignungsüberprüfungsrecht sich auch auf Fahrerlaubnisse erstreckt, die von anderen EU-Mitgliedstaaten ausgestellt worden sind. Das Verwaltungsgericht sieht insbesondere keinen Widerspruch zur bisherigen Rechtsprechung des EUGH, wenn nach vorangegangener Entziehung der nationalen Fahrerlaubnis das Gebrauchmachendürfen einer im EU-Ausland erworbenen Fahrerlaubnis von dem in § 28 Abs. 5 FeV vorgesehenen Prüfungsverfahren abhängig gemacht wird. In diesem Verfahren dürfe die Fahrerlaubnisbehörde etwaige Eignungszweifel klären. Berechtigte Eignungszweifel der Antragsgegnerin, die aus einer Trunkenheitsfahrt des Antragstellers mit mehr als 1,6 Promille herrührten, seien nicht ausgeräumt worden. Der Antragsteller habe sich zu Unrecht geweigert, das in diesen Fällen nach § 13 Nr. 2 FeV erforderliche medizinisch-psychologische Gutachten zum Nachweis seiner Fahreignung beizubringen. Daher habe die Antragsgegnerin ausgehend u.a. von § 11 Abs. 8 FeV, das Gebrauchmachen der in den Niederlanden erworbenen Fahrerlaubnis des Antragstellers untersagen und deren Ungültigkeit im Bundesgebiet feststellen dürfen.

Der Beschwerdebegründung gelingt es nicht, unter Durchdringung und Aufarbeitung der Gründe des angefochtenen Beschlusses dessen Fehlerhaftigkeit und damit Abänderungsbedürftigkeit aufzuzeigen. Ausgehend von dem in § 146 Abs. 4 Satz 4 VwGO normierten Darlegungsgebot ist der Verweis auf vorangegangene Schriftsätze des erstinstanzlichen Verfahrens hierzu ungeeignet.
Abgesehen davon lassen auch die weiteren knappen Ausführungen der Beschwerdebegründung keine Auseinandersetzung mit den Entscheidungsgründen des Verwaltungsgerichts erkennen. Der Vorwurf, das Verwaltungsgericht beschäftige sich nicht mit dem vorliegenden Einzelfall, sondern gebe nur eine formale Begründung ab, findet erkennbar keine Entsprechung in den sorgfältig ausgearbeiteten Gründen des angefochtenen Beschlusses.
Schließlich ist die Auffassung des Antragstellers, er nehme seit nunmehr zweieinhalb Jahren beanstandungsfrei am Verkehr teil und habe seine Eignung nachgewiesen, vor allem stelle er keine Gefährdung des Straßenverkehrs dar, kein tragfähiges Argument, um die Auffassung des Verwaltungsgerichts ernstlich anzuzweifeln. Das Verwaltungsgericht hat auch insoweit ausführlich dargelegt, aus welchen Gründen hier zureichender Anlass für die Behörde bestand, an einer Eignung des Antragstellers zu zweifeln und dementsprechend ein Gutachten anzufordern. Diese Ausführungen greift der Antragsteller nicht näher auf und stellt daher den Beschluss in seinem Ergebnis nicht nachhaltig in Frage.

Die Kostenentscheidung folgt aus §154 Abs. 2 VwGO.

Die Festsetzung des Streitwertes beruht auf § 53 Abs. 3 Nr. 2 i.V.m. § 52 Abs. 1 und 2 GKG.


Zitat
7 B 10481/05.OVG
In dem Verwaltungsrechtsstreit
des Herrn ...,
- Antragsteller und Beschwerdeführer -

Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwälte ...,

gegen

den Landkreis B..., vertreten durch die Landrätin, ...,
- Antragsgegner und Beschwerdegegner -


wegen Entziehung der Fahrerlaubnis
hier: aufschiebende Wirkung

hat der 7. Senat des Oberverwaltungsgerichts Rheinland-Pfalz in Koblenz aufgrund der Beratung vom 4. Mai 2005, an der teilgenommen haben
Richter am Oberverwaltungsgericht
Richter am Oberverwaltungsgericht
Richterin am Oberverwaltungsgericht

beschlossen:

Unter Abänderung des Beschlusses des Verwaltungsgerichts Trier vom 16. März 2005 – 2 L 168/05.TR – wird die aufschiebende Wirkung des Widerspruchs des Antragstellers gegen die Verfügung des Antragsgegners vom 11. Februar 2005 wiederhergestellt.
Der Antragsgegner hat die Kosten des Verfahrens beider Rechtszüge zu tragen.
Der Streitwert für das Beschwerdeverfahren wird auf 2.500,-- € festgesetzt.

Gründe

Die Beschwerde hat Erfolg.
Unter Abänderung des angefochtenen Beschlusses des Verwaltungsgerichts ist die aufschiebende Wirkung des vom Antragsteller erhobenen Widerspruchs gegen die für sofort vollziehbar erklärte Entziehung seiner Fahrerlaubnis vom 11. Februar 2005 wiederherzustellen. Nach dem derzeitigen Erkenntnisstand wird die Entziehungsverfügung einer Prüfung im Hauptsacheverfahren mit überwiegender Wahrscheinlichkeit nicht standhalten. Dem Interesse des Antragstellers an der Aussetzung der sofortigen Vollziehung ist daher der Vorrang einzuräumen.
Gemäß § 3 Abs. 1 StVG, § 46 Abs. 4 Satz 1 FeV hat die Fahrerlaubnisbehörde die Fahrerlaubnis dann zu entziehen, wenn sich der Inhaber der Fahrerlaubnis als nicht befähigt zum Führen von Kraftfahrzeugen erweist. Nach § 46 Abs. 4 Satz 3 FeV i.V.m. § 11 Abs. 8 FeV darf die Fahrerlaubnisbehörde auf die mangelnde Befähigung des Betroffenen ein Kraftfahrzeug zu führen dann schließen, wenn dieser sich weigert, einer behördlichen Anordnung Folge zu leisten, mit der die hinreichende Befähigung zum Führen eines Kraftfahrzeugs nachgewiesen und dementsprechend Befähigungszweifel ausgeräumt werden sollen. Eine derartige, auf das Unterlassen der geforderten Mitwirkungshandlung gestützte Entziehung der Fahrerlaubnis setzt allerdings voraus, dass die Anordnung der Behörde berechtigt gewesen ist und auch im übrigen den gesetzlichen Vorgaben entspricht.
Entgegen den Ausführungen des Antragstellers in seinem Beschwerdeschriftsatz ist allerdings die Behörde zu Recht von Befähigungszweifeln ausgegangen. Sie hat jedoch die Absolvierung der Fahrprobe bei einer Fahrschule angeordnet und damit ein nach der Fahrerlaubnisverordnung ungeeignetes Beweismittel benannt. Aus diesem Grund erweist sich die Anordnung als fehlerhaft und kann nicht Grundlage für die Entziehung der Fahrerlaubnis sein.
Berechtigt zur Anordnung einer praktischen Fahrprobe nach § 46 Abs. 4 Satz 2 FeV ist die Fahrerlaubnisbehörde dann, wenn Tatsachen die Besorgnis rechtfertigen, dem betreffenden Fahrerlaubnisinhaber fehle die erforderliche Befähigung (vgl. § 2 Abs. 8 i.V.m. § 3 Abs. 1 Satz 3 StVG; Hentschel, Straßenverkehrsrecht, 36. Aufl. 2001, § 46 FeV Rdnr. 6). Tatsachen im vorbeschriebenen Sinne liegen hier vor, nachdem das Gesundheitsamt des Landkreises T... im Rahmen der ärztlichen Begutachtung des Antragstellers zu dem Ergebnis gelangt ist, dass aufgrund einer bei dem Antragsteller durchgeführten Testreihe, bei der er unterdurchschnittliche Ergebnisse erzielt hat, Zweifel an der Befähigung zum Führen eines Kraftfahrzeuges bestehen, die, so das Gesundheitsamt, durch eine Fahrverhaltensprobe ausgeräumt werden könnten. Aufgrund dieser sachverständigen Stellungnahme durfte der Antragsgegner zu Recht Zweifel haben und hieran weitere Aufklärungsmaßnahmen knüpfen. § 46 Abs. 4 Satz 2 FeV sieht in diesen Fällen aber vor, dass die Fahrerlaubnisbehörde zur Vorbereitung ihrer Entscheidung über die Entziehung die Beibringung eines Gutachtens eines amtlich anerkannten Sachverständigen oder Prüfers für den Kraftfahrzeugverkehr anordnet. Diesem Gebot hat die Behörde in ihrer Anordnung vom 10. November 2004 nicht entsprochen. Der Antragsteller wurde lediglich aufgefordert, bei einer von dem Antragsgegner benannten Fahrschule eine Fahrprobe zu absolvieren und das Ergebnis dieser Fahrprobe dem Antragsgegner vorzulegen. Eine Fahrschule ist jedoch weder einem amtlich anerkannten Sachverständigen noch einem Prüfer für den Kraftfahrzeugverkehr gleichzustellen. Dementsprechend musste der Antragsteller der Anordnung des Antragsgegners keine Folge leisten.

Für den Fall, dass sich der Antragsgegner entschließen sollte, von dem Antragsteller nach Maßgabe des § 46 Abs. 4 Satz 2 FeV eine Fahrprobe zu verlangen, ist darauf hinzuweisen, dass unter entsprechender Anwendung des § 11 Abs. 6 FeV i.V.m. § 46 Abs. 4 Satz 3 FeV keine Fahrprobe zu verlangen ist, die in ihrem Umfang und ihrer Reichweite den Anforderungen der praktischen Fahrprüfung i.S. des § 17 FeV entspricht. Vielmehr ist den Umständen des Einzelfalles Rechnung zu tragen und insbesondere zu prüfen, ob der Antragsteller etwaige altersbedingte Defizite durch seine langjährige Fahrpraxis ausgleichen kann, sodass diese im Straßenverkehr nicht zum Tragen kommen und eine Gefährdung des Verkehrs daher ausgeschlossen ist.

Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO.

Die Festsetzung des Streitwertes beruht auf den §§ 52 Abs. 2, 53 Abs. 3 GKG.


Zitat
7 B 10431/05.OVG

In dem Verwaltungsrechtsstreit
des Herrn ...,
- Antragsteller und Beschwerdeführer -

Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwälte ...,

gegen

die Stadt L..., vertreten durch die Oberbürgermeisterin, ...,
- Antragsgegnerin und Beschwerdegegnerin -


wegen Entziehung der Fahrerlaubnis
hier: aufschiebende Wirkung

hat der 7. Senat des Oberverwaltungsgerichts Rheinland-Pfalz in Koblenz aufgrund der Beratung vom 4. Mai 2005, an der teilgenommen haben
Richter am Oberverwaltungsgericht
Richter am Oberverwaltungsgericht
Richterin am Oberverwaltungsgericht

beschlossen:

Unter Abänderung des Beschlusses des Verwaltungsgerichts Neustadt an der Weinstraße vom 4. März 2005 – 3 L 253/05.NW – wird die aufschiebende Wirkung des Widerspruchs des Antragstellers gegen die für sofort vollziehbar erklärte Verfügung der Antragsgegnerin vom 10. Dezember 2004 wiederhergestellt.
Die Antragsgegnerin hat die Kosten des Verfahrens beider Rechtszüge zu tragen.
Der Wert des Beschwerdegegenstandes wird auf 2.500,-- € festgesetzt.

Gründe

Die Beschwerde des Antragstellers gegen die Entscheidung des Verwaltungsgerichts Neustadt an der Weinstraße hat Erfolg.
Entgegen der Auffassung des Verwaltungsgerichts geht der Senat von einem Rechtsschutzinteresse des Antragstellers am vorliegenden Verfahren aus.
Das Verwaltungsgericht ist zu der Auffassung gelangt, der Antragsteller dürfe ohnedies von seiner griechischen Fahrerlaubnis keinen Gebrauch machen, da er das in § 28 Abs. 5 FeV vorgesehene Verfahren auf Bewilligung des Gebrauchmachendürfens von seiner Fahrerlaubnis bislang nicht durchgeführt habe. Gemäß § 28 Abs. 4 Nr. 3 FeV sei er nicht berechtigt, von seiner EU-Fahrerlaubnis Gebrauch zu machen, dementsprechend könne er seine Rechtsposition selbst bei einem Obsiegen im vorliegenden Verfahren nicht verbessern.
Gegen diese Auffassung spricht jedoch das Verhalten der Antragsgegnerin, die nach Anfragen der Prozessbevollmächtigten des Antragstellers mit Schreiben vom 21. Juli 2004 und einer E-Mail vom 30. Juli 2004 bestätigt hat, der Antragsteller dürfe ab sofort von seiner griechischen Fahrerlaubnis Gebrauch machen. Es spricht vieles dafür, dass nach dem objektiven Erklärungsgehalt dieser Äußerung in ihr eine positive Bescheidung eines Antrags i.S. des § 28 Abs. 5 FeV zu sehen ist. Auch wenn dies im Hauptsacheverfahren noch einer näheren Klärung bedarf, so ist für das vorliegende Verfahren jedenfalls von einem Rechtsschutzinteresse auszugehen.
Unter Abänderung des angefochtenen Beschlusses ist dem einstweiligen Rechtsschutzersuchen des Antragstellers zu entsprechen und die aufschiebende Wirkung seines Widerspruchs gegen die sofort für vollziehbar erklärte Entziehung seiner griechischen Fahrerlaubnis wiederherzustellen. Im Rahmen der gemäß § 80 Abs. 5 VwGO durchzuführenden Prüfung ist derzeit nicht ersichtlich, dass der Antragsteller im Hauptsacheverfahren mit überwiegender Wahrscheinlichkeit unterliegen wird und daher dem öffentlichen Interesse am Sofortvollzug Vorrang einzuräumen ist. Der Ausgang des Hauptsacheverfahrens kann derzeit nicht prognostiziert werden; er ist abhängig von der Beantwortung komplexer Rechtsfragen, die abschließend zu erörtern und zu beantworten nicht Aufgabe des vorläufigen Rechtsschutzverfahrens ist. Erweist sich der Ausgang des Verfahrens mithin als offen, so ist im Rahmen einer Interessenabwägung den Interessen des Antragstellers der Vorrang einzuräumen.
Es lässt sich hier nicht beurteilen, ob die Antragsgegnerin zu Recht von der Ermächtigung zur Entziehung der Fahrerlaubnis nach § 46 Abs. 3 FeV i.V.m. § 11 Abs. 8 FeV Gebrauch gemacht hat. Danach darf die Fahrerlaubnisbehörde bei ihrer Entscheidung auf die Nichteignung des Betroffenen schließen, wenn dieser sich weigert, sich untersuchen zu lassen oder wenn er das geforderte Gutachten nicht fristgerecht beibringt. Eine derartige auf das Unterlassen der geforderten Mitwirkungshandlung gestützte Entziehung der Fahrerlaubnis setzt allerdings voraus, dass das Gutachten zu Recht angefordert und der Betroffene daher verpflichtet war, sich untersuchen zu lassen und das erstellte Gutachten vorzulegen. Dies lässt sich für den vorliegenden Fall im vorläufigen Rechtsschutzverfahren nicht klären. Die Besonderheiten des Falles ermöglichen erst im Hauptsacheverfahren die abschließende Prüfung, ob und ggfs. inwieweit der Anwendungsbereich § 46 Abs. 3 FeV noch eröffnet ist.
Die Antragsgegnerin hat von dem Antragsteller erst die Beibringung eines Gutachtens verlangt, nachdem sie zuvor erklärt hatte, der Antragsteller dürfe von seiner griechischen Fahrerlaubnis Gebrauch machen und obwohl zu diesem Zeitpunkt die behaupteten Eignungszweifel bereits aktenkundig waren (s. Schreiben der Antragsgegnerin vom 04.08.2004, Bl. 203 VA). Angesichts dieses Verfahrensablaufs wird der Frage nachzugehen sein, ob - wie bereits angesprochen – die Antragsgegnerin den Gebrauch der griechischen Fahrerlaubnis gemäß § 28 Abs. 5 FeV gestattet hat und - bejahendenfalls - ob sie nicht in dem diesem Gestattungsakt vorangehenden Verfahren etwaige Eignungszweifel hätte abklären müssen, mit der Folge des Verbrauchs von nicht ausermittelten Zweifeln als taugliche Anknüpfungspunkte in einem Verfahren nach § 46 Abs. 3 FeV nach Erlass des Gestattungsaktes.

Sollte sich im Hauptsacheverfahren herausstellen, dass noch kein Verfahren nach § 28 Abs. 5 FeV durchgeführt worden ist, so stellt sich gleichwohl die Frage nach der Reichweite des Anwendungsbereichs des § 46 Abs. 3 FeV, dies vor allem vor dem Hintergrund der im angefochtenen Beschluss angesprochenen europarechtlichen Regelungen und der hierzu ergangenen Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs (Urteil vom 29. April 2004 – C-476/01, NVZ 2004, 372). Es wird zu prüfen sein, ob auf der Grundlage dieser Rechtsprechung der Antragsteller von seiner griechischen Fahrerlaubnis gleichsam automatisch nach Ablauf einer ihm gegenüber ausgesprochenen Sperrfrist für die Erteilung einer inländischen Fahrerlaubnis wieder Gebrauch machen darf oder der Gebrauch vom erfolgreichen Durchlaufen eines Gestattungsverfahrens, wie es § 28 Abs. 5 FeV vorsieht, abhängig gemacht werden darf. In jedem Fall ist zu erörtern, ob und inwieweit der Anwendungsbereich des § 46 Abs. 3 FeV eröffnet ist und die Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs nicht umgangen wird.
Zu Bedenken ist dabei im Hinblick auf das vorliegende Verfahren, dass der Antragsteller unter Zugrundelegung der Rechtsprechung des EuGH (aaO) die von der Antragsgegnerin bestrittene Auffassung vertritt, eine gültige EU-Fahrerlaubnis zu besitzen, von der er zumindest nach Ablauf der Sperrfrist für die Erteilung einer inländischen Fahrerlaubnis wieder Gebrauch machen darf (und auch Gebrauch macht). Diese unterschiedlichen Rechtsauffassungen bilden letztlich den Ausgangspunkt der von der Antragsgegnerin geäußerten Eignungszweifel, da nach ihrer Auffassung der Antragsteller ohne Fahrerlaubnis am Straßenverkehr teilnimmt und damit ständig gegen verkehrsrechtliche Regelungen verstößt. Es erscheint aber zweifelhaft, ob aus diesen unterschiedlichen Rechtsauffassungen zwischen den Beteiligten Eignungszweifel i.S. des § 46 Abs. 3 FeV abgeleitet werden können, die zur Anforderung eines Gutachtens berechtigen.
Die endgültige Klärung der angesprochenen Fragen ist – wie erwähnt – nicht Aufgabe des vorläufigen Rechtschutzverfahrens, sondern der abschließenden Klärung des Hauptsacheverfahrens vorbehalten.
Vor dem Hintergrund der Rechtsprechung des EUGH (aaO), der hervorhebt, dass die gegenseitige Anerkennung der Führerscheine unmittelbaren und mittelbaren Einfluß auf die Freizügigkeit der Arbeitnehmer, die Niederlassungsfreiheit und die Gewährleistung des freien Dienstleistungsverkehrs hat, überwiegen die Interessen des Antragstellers, vorläufig von seiner griechischen Fahrerlaubnis Gebrauch machen zu dürfen.

Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO.

Die Festsetzung des Streitwertes beruht auf den §§ 52 Abs. 2, 53 Abs. 3 GKG.


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RA XDiver
Beitrag 25.05.2005, 08:44
Beitrag #17


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Es gibt eine weitere bestätigte NU. Das VG Sigmaringen hat am 2.5. per Beschluss die Nutzungsuntersagung eines tschechischen FS für rechtmäßig erklärt.

Hier die entsprechende Pressemitteilung:

Zitat
Beschluss vom 12.5.2005 - Az. 4 K 708/05)
Der deutsche Antragsteller will mit seiner tschechischen EU-Fahrerlaubnis Kraftfahrzeuge in Deutschland führen. Das Landratsamt als Fahrerlaubnisbehörde hat ihm dies untersagt. Den hiergegen gerichteten Eilantrag lehnte das Gericht mit Beschluss vom 12.5.2005 ab.


Vorausgegangen war eine Entziehung der Fahrerlaubnis wegen vorsätzlicher Trunkenheit im Verkehr in den 90er-Jahren. Nach diesem Vorfall wurde in einem medizinisch-psychologischen Gutachten festgestellt, dass der Antragsteller nicht in der Lage ist, seinen Alkoholkonsum und die Verkehrsteilnahme zu trennen. In den Folgejahren kam es zu einer weiteren Trunkenheitsfahrt mit 1,97 Promille. Der 2003 gestellte Antrag auf Wiedererteilung der deutschen Fahrerlaubnis blieb ohne Erfolg, weil der Antragsteller das erforderliche medizinisch-psychologische Gutachten nicht vorlegte.

Im Herbst 2004 gab der Antragsteller, der in der Bundesrepublik Deutschland lebt, gegegenüber der tschechischen Fahrerlaubnisbehörde wahrheitswidrig an, dass seine Fahrerlaubnis nie entzogen worden sei und dass bei ihm keine gesundheitlichen Probleme vorlägen. Nach Vorlage einer ärztlichen Bescheinigung und nach Bestehen der Fahrprüfung erteilte ihm die tschechische Behörde eine Fahrerlaubnis. Nach einer Mitteilung des tschechischen Verkehrsministeriums überprüfen die tschechischen Behörden zur Zeit, ob die durch falsche und unvollständige Angaben erlangte tschechische Fahrerlaubnis gestrichen werden muss.

Das Argument des Antragstellers, er habe die Fahrerlaubnis in Tschechien gemacht, weil dies dort um 30% billiger sei, führte nicht zum Erfolg.

Das Gericht weist darauf hin, dass nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs Baden-Württemberg in Mannheim die Ausnutzung der tschechischen Fahrerlaubnis in Deutschland nur möglich ist, wenn zuvor ein Anerkennungsverfahren erfolgreich durchgeführt wurde. Das Anerkennungsverfahren, in dem die Fahreignung überprüft wird, sei immer dann notwendig, wenn dem betroffenen Verkehrsteilnehmer die Fahrerlaubnis in Deutschland entzogen oder die Wiedererteilung versagt worden ist. Davon abgesehen ist die Fahrerlaubnisbehörde nach den Ausführungen des Gerichts immer dazu verpflichtet, begründeten Zweifeln an der Fahreignung nachzugehen und ungeeigneten Verkehrsteilnehmern die Fahrerlaubnis zu entziehen. Diesen Maßnahmen zur Herstellung der Verkehrssicherheit stehe nicht entgegen, dass eine EU-Fahrerlaubnis nach europäischem Recht und nach einer neueren Entscheidung des Europäischen Gerichtshofs in der Regel von der Bundesrepublik Deutschland anerkannt werden muss.


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Rolf Tjardes
Beitrag 03.06.2005, 06:02
Beitrag #18


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Pressemitteilung vom Bayerischen Staatsministerium des Innern vom 27.05.2005, 09:20 Uhr

Zitat
Polizei und Führerscheinstellen im Freistaat bekämpfen Führerscheintourismus

Schmid: "Gerichte bestätigen bayerische Praxis"


(PM 219/05 vom 27.05.05)

Immer wieder versuchen Fahrzeuglenker, die ihren Führerschein wegen Eignungsmängel abgeben mussten, für den Neuerwerb der Fahrerlaubnis ins benachbarte EU-Ausland auszuweichen. Doch die vermeintliche Umgehung der medizinisch-psychologischen Untersuchung erweist sich als Trugschluss: "Bayern hatte schon vor Monaten davor gewarnt, dass die bayerische Polizei solche Auslandsführerscheine verstärkt unter die Lupe nimmt. Im Freistaat leiten die Führerscheinstellen seither kompromisslos in jedem Fall eine Eignungsprüfung ein. Diese führt bei den betroffenen Alkohol- und Drogenfahrern letztlich wieder zur medizinisch-psychologischen Untersuchung und dem Entzug der Fahrberechtigung in Deutschland. Erste Gerichtsentscheidungen wie die Entscheidung des Verwaltungsgerichts Regensburg vom 10. Februar 2005 *) haben nun die bayerische Praxis bestätigt", teilte Innenstaatssekretär Georg Schmid in München mit.

Durch eine Entscheidung des Europäischen Gerichtshofs (EuGH) vom April 2004 fühlen sich viele Fahrzeuglenker mit Alkohol- und Drogenproblemen versucht, im benachbarten EU-Ausland rechtswidrig eine Fahrerlaubnis zu erwerben, obwohl sie dort nicht den europarechtlich erforderlichen Wohnsitz haben. Gegen diese auf eine falsche Interpretation des EuGH-Urteils berufende Praxis geht Bayern schon seit Monaten konsequent vor. Auch wenn nach Ablauf der Sperrfristen bei Führerscheinentzug deutsche Behörden im EU-Ausland erworbene Fahrerlaubnisse zunächst vorläufig akzeptieren müssen, bleibt es ihnen unbenommen, bei Erkenntnissen über mögliche Eignungsmängel eigene Maßnahmen zur Entziehung der Fahrerlaubnis einzuleiten. Die Führerscheinstellen im Freistaat sind deshalb angewiesen, in Fällen des Wiedererwerbs einer entzogenen Fahrerlaubnis im Ausland bei den Fahrerlaubnisinhabern eine Eignungsprüfung einzuleiten und bei fortbestehenden Eignungsmängel, z. B. wegen fehlender MPU, die erworbene Fahrberechtigung wieder zu entziehen. Darüber hinaus wird die Umgehung des Wohnsitzprinzips dem Ausstellerstaat mitgeteilt, so dass die Betroffenen damit rechnen müssen, dass ihnen auch dort die rechtswidrig erteilte Fahrerlaubnis wieder entzogen wird.



Pressesprecher: Michael Ziegler
Telefon: (089) 2192 –2114
Telefax: (089) 2192 –12721
E-Mail: presse@stmi.bayern.de

EDIT:

*) Offensichtlich handelt es sich bei dem genannten Bezug um: VG Regensburg, Beschluss vom 03.02.2005, Az.: RN 5 S 05.30; Quelle: fahrerlaubnisrecht.de

Der Beitrag wurde von Rolf Tjardes bearbeitet: 03.06.2005, 06:12
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RA XDiver
Beitrag 23.06.2005, 00:08
Beitrag #19


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Beschluss des VG München vom 12.04.2005 (Az.: M6b S 05.999)

Zitat
1. Trotz des Anerkennungsgebots des Art. 1 Abs. 2 der Richtlinie 91/439/EWG verbleibt es grundsätzlich für jeden Mitgliedstaat bei der von der Ausnahmeregelung des Art. 8 Abs. 4 der Richtlinie 91/439/EWG vorausgesetzten Möglichkeit, in seinem Hoheitsgebiet seine nationalen Vorschriften über den Entzug, die Aussetzung und die Aufhebung der Fahrerlaubnis zur Anwendung kommen zu lassen (im Anschluss an EuGH, Urt. v. 29.4.2004, Az.: C-476/01, DAR 2004, 333 ff. m. Anm. Geiger).

2. Dem Antragsteller fehlt ein Rechtsschutzbedürfnis für einen Antrag auf Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung seines Anfechtungsrechtsbehelfs gegen einen Bescheid; mit dem (sofort vollziehbar) das Recht aberkannt wird, von einer ausländischen Fahrerlaubnis Gebrauch zu machen, wenn der Betroffene mit einem solchen Antrag keine Verbesserung seiner Rechtsstellung erreichen kann, weil sich die mangelnde Fahrberechtigung auch ohne einen derartigen aberkennenden Bescheid schon von Gesetzes wegen ergibt - hier in Bezug auf die Anwendung von § 28 Abs. 4 Nr. 3, Abs. 5 FeV.

3. Soweit im Hinblick auf materielle Eignungsvoraussetzungen die Richtlinie 91/493/EWG nur Mindestvoraussetzungen festlegt, besteht - anders als beim Wohnsitzerfordernis - keine ausschließliche Prüfkompetenz des Ausstellungsstaates; Art. 1 Abs. 2, Art. 8 Abs. 4 der Richtlinie 91/439/EWG stehen der Anwendung nationaler Vorschriften über die Überprüfung der nach dem Recht des Mitgliedstaats bestehenden Eignungsvoraussetzungen - hier §§ 46 Abs. 3, 11 ff. FeV - sowie über die Entziehung der Fahrerlaubnis bzw. über die Aberkennung der Fahrberechtigung im Inland im Falle der Nichteignung - § 3 Abs. 1 S. 1 und 2 StVG, § 46 Abs. 1 und 5 FeV - nicht entgegen.


Ein Beschluss der im Volltext auch auf die Unanwendbarkeit des § 28 Abs. 5 FeV eingeht und i.E. die Rechtmäßigkeit der NU auf § 46 FeV stützt.

Leider sind die 17 Seiten etwas viel zur hiesigen Veröffentlichung.

EDIT: Dank Lexus steht hier der Volltext zur Verfügung.

Schönen Dank für die Bereitstellung! wavey.gif


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Peter Lustig
Beitrag 19.07.2005, 18:35
Beitrag #20


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VGH München, Beschluss vom 1. Juli 2005, Az: 11 C 05.940
Bezug auf: VG Regensburg vom 21. März 2005, Az.: RO 5 S 05.287
Zitat
Beschluss
wegen Entziehung der Fahrerlaubnis (Antrag auf Prozesskostenhilfe);
hier: Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluss des Bayerischen Verwaltungsgerichts Regensburg vom 21. März 2005,

erlässt der Bayerische Verwaltungsgerichtshof, ohne mündliche Verhandlung am 1. Juli 2005 folgenden Beschluss:

Die Beschwerde wird zurückgewiesen.

Gründe:

I.
Dem am 8. Mai 1983 geborenen Antragsteller wurde am 21. Juni 2001 erstmals die Fahrerlaubnis der Klasse B erteilt. Mit Bescheid vom 5. Februar 2004 entzog ihm die Antragsgegnerin diese Fahrerlaubnis, nachdem ein Fahreignungsgutachten der N.N. vom 27. Januar 2004, das wegen in der Probezeit von ihm begangener Ordnungswidrigkeiten (Überschreitungen der zulässigen Höchstgeschwindigkeit innerhalb geschlossener Ortschaften von 30 km/h um 30 bzw. 31 km/h) und einer Straftat (fahrlässige Gefährdung des Straßenverkehrs) gefordert worden war, zum Ergebnis gekommen war, dass er derzeit nicht fahrgeeignet sei. Ein anlässlich einer polizeilichen Verkehrskontrolle am 29. Dezember 2003 beim Antragsteller vorgenommener Mahsan-Test auf Cannabinoide verlief positiv. Bei der Untersuchung einer ihm entnommenen Blutprobe ergab sich jedoch laut Gutachten des Bayerischen Landeskriminalamts vom 14. Juni 2004 kein Hinweis auf Betäubungsmittel oder deren Metaboliten. Das positive Ergebnis der Untersuchung der Urinprobe wurde mit länger zurückliegendem Konsum eines Cannabisprodukts erklärt.

Am 30. Juni 2004 beantragte der Antragsteller die Neuerteilung einer Fahrerlaubnis. Die Antragsgegnerin verlangte von ihm, ein medizinisch-psychologisches Gutachten über seine Fahreignung beizubringen. Die Anordnung wurde damit begründet, dass er Betäubungsmittel im Sinne des Betäubungsmittelgesetzes eingenommen und wiederholt Zuwiderhandlungen gegen Verkehrsvorschriften während der Probezeit begangen habe. Das vom Antragsteller vorgelegte Fahreignungsgutachten der N.N. vom 8. November 2004 beantwortete die behördlichen Fragen wie folgt:
Aufgrund seiner Zuwiderhandlungen gegen Verkehrsvorschriften in der Probezeit könne der Antragsteller ein Fahrzeug der Klasse B nicht ausreichend sicher führen; er sei nicht fahrgeeignet. Der aktenkundigen Cannabisauffälligkeit liege kein Probierverhalten, sondern mit einiger Wahrscheinlichkeit gelegentlicher bzw. gewohnheitsmäßiger Konsum zugrunde. Gesicherte Angaben zur Konsummenge und Konsumdauer seien nicht möglich, da der Antragsteller zum Teil widersprüchliche und unscharfe Angaben gemacht habe, die eine genaue Klärung der Vorgeschichte erschwerten. Derzeit lägen keine zusätzlichen Hinweise auf die Einnahme illegaler Drogen oder den Missbrauch legaler Drogen vor. Nach den Ergebnissen der Untersuchung sei zu erwarten, dass der Antragsteller auch zukünftig erheblich gegen verkehrsrechtliche Bestimmungen verstoßen werde.

Der Antragsteller nahm den Neuerteilungsantrag daraufhin am 11. November 2004 zurück. Am 27. Dezember 2004 erhielt die Antragsgegnerin davon Kenntnis, dass der Antragsteller am 26. Oktober 2004 eine Fahrerlaubnis der Klasse B in der Tschechischen Republik erworben hatte. Nach Anhörung erkannte die Antragsgegnerin dem Antragsteller daraufhin mit Bescheid vom 15. Februar 2005 das Recht ab, von der Fahrerlaubnis der Tschechischen Republik in Deutschland Gebrauch zu machen (Nr. 1), verpflichtete ihn, seinen tschechischen Führerschein im Falle eines Verlusts eine eidesstattliche Versicherung innerhalb von 5 Tagen nach Zustellung dieses Bescheids bei ihrer Führerscheinstelle abzugeben (Nr. 2), ordnete insoweit die sofortige Vollziehung an (Nr. 3) und drohte für den Fall nicht fristgerechter Erfüllung der in Nr. 2 ausgesprochenen Verpflichtung ein Zwangsgeld von 260, Euro an (Nr. 4).

Zur Begründung verwies die Antragsgegnerin im Wesentlichen auf das für den Antragsteller negative Fahreignungsgutachten vom 8. November 2004. Der Antragsteller erhob Widerspruch und stellte am 28. Februar 2005 beim Verwaltungsgericht Regensburg den Antrag, dessen aufschiebende Wirkung wieder herzustellen. Er machte insbesondere geltend, dass einer deutschen Fahrerlaubnisbehörde das Recht zur Überprüfung der Fahreignung eines Betroffenen nicht mehr zustehe, wenn kurz zuvor von der Fahrerlaubnisbehörde eines anderen EU-Mitgliedsstaates festgestellt worden sei, dass dieser fahrgeeignet sei. Davon abgesehen sei das Ergebnis des Fahreignungsgutachtens vom 8. November 2004 höchst zweifelhaft. Der gelegentliche Konsum von Cannabis führe nicht zur Fahrungeeignetheit. Genau dies stelle das Gutachten aber fest.

Am 1. März 2005 beantragte der Antragsteller, ihm Prozesskostenhilfe zu gewähren und ihm seinen Bevollmächtigten beizuordnen. Die Antragsgegnerin beantragte, den Antrag nach § 80 Abs. 5 VwGO abzulehnen. Mit Beschluss vom 21. März 2005 lehnte das Verwaltungsgericht Regensburg den Antrag des Antragstellers auf Gewährung von Prozesskostenhilfe mangels Erfolgsaussicht des Antrags auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes ab. Der Antragsteller legte gegen diesen ihm am 24. März 2005 zugestellten Beschluss am 6. April 2005 Beschwerde ein, mit der er sein Begehren weiter verfolgt. Die Antragsgegnerin und die Landesanwaltschaft Bayern als Vertreter des öffentlichen Interesses vertraten mit Schriftsätzen vom 18. April und 10. Mai 2005 die Auffassung, dass die Beschwerde zurückzuweisen sei. Wegen weiterer Einzelheiten des Sach- und Streitstands wird auf den Inhalt der Behörden- und Gerichtsakten Bezug genommen.


II.
Die Beschwerde ist zulässig, aber nicht begründet. Der Antragsteller hat keinen Anspruch auf die begehrte Prozesskostenhilfe, weil die von ihm mit dem beim Verwaltungsgericht Regensburg gestellten Antrag nach § 80 Abs. 5 VwGO beabsichtigte Rechtsverfolgung beim derzeitigen Sachstand keine hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet (§ 166 VwGO, § 114 ZPO). Allerdings sieht der erkennende Senat die Frage, ob bayerische Fahrerlaubnisbehörden das Recht, von der von einem anderen EU-Mitgliedsstaat erteilten Fahrerlaubnis in Deutschland Gebrauch zu machen, in Anknüpfung an vor Erteilung dieser Fahrerlaubnis entstandene, Zweifel an der Fahreignung begründende Tatsachen aberkennen dürfen, als offen und einer Klärung durch den Europäischen Gerichtshof bedürftig an. Nach dem gegenwärtigen Stand der rechtlichen Überzeugungsbildung des Senats ergibt sich aus dem Wortlaut der einschlägigen gemeinschaftsrechtlichen Bestimmungen (Art. 1 Abs. 2, Art. 8 Abs. 2 und 4 der Richtlinie 91/439 EWG) und der bisher vorliegenden Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs (Urteil vom 29.4.2004 Az. C-476/01 - Frank Kapper ) nicht, dass die inmitten stehende Vorgehensweise der bayerischen Behörden mit den europarechtlichen Vorgaben keinesfalls in Einklang steht; andererseits muss ernsthaft mit der Möglichkeit gerechnet werden, dass der Europäische Gerichtshof dem Gemeinschaftsrecht eine Auslegung geben könnte, angesichts derer der Bescheid der Antragsgegnerin vom 15. Februar 2005 u.U. keinen Bestand haben könnte.

Der Senat hatte daher in vergleichbaren Fällen beabsichtigt, eine Vorabentscheidung des Europäischen Gerichtshofs einzuholen. Er sah hiervon nur deshalb ab, weil das Verwaltungsgericht München mit Beschluss vom 4. Mai 2005 Az. M 6a K 04.1 dem Europäischen Gerichtshof bereits Fragen zur Vorabentscheidung vorgelegt hatte, die die aus hiesiger Sicht klärungsbedürftigen Problemstellungen in vollem Umfang umfassen. Obwohl danach ungewiss ist, ob der Bescheid der Antragsgegnerin vom 15. Februar 2005 letztlich Bestand haben wird, hat das Verwaltungsgericht im angefochtenen Beschluss im Ergebnis zu Recht eine hinreichende Erfolgsaussicht des Antrags des Antragstellers auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes verneint.

Ist im Verfahren nach § 80 Abs. 5 VwGO keine eindeutige Aussage über den Erfolg oder Misserfolg des in der Hauptsache ergriffenen Rechtsbehelfs möglich, hängt der Ausgang des erstgenannten Verfahrens maßgeblich von einer Interessenabwägung ab. Diese Interessenabwägung ist anhand der Kriterien vorzunehmen, die das Bundesverfassungsgericht im Beschluss vom 20. Juni 2002 (BayVBl 2002, 667/669) aufgestellt hat (vgl. BayVGH vom 9.5.2005 Az. 11 CS 04.2526). Der Betroffene muss danach eine Entziehung der Fahrerlaubnis dann hinnehmen, wenn hinreichender Anlass zu der Annahme besteht, dass aus einer aktiven Teilnahme am öffentlichen Straßenverkehr eine Gefahr für dessen Sicherheit resultiert. Das Sicherheitsrisiko muss über dem liegen, das allgemein mit der Zulassung von Personen zum Führen von Kraftfahrzeugen im öffentlichen Straßenverkehr verbunden ist.

Das Interesse der Allgemeinheit an der Sicherheit des Straßenverkehrs und der aus Art. 2 Abs. 2 Satz 1 GG ableitbare Auftrag zum Schutz vor erheblichen Gefahren für Leib und Leben (vgl. BVerwG vom 16.10.1977 BVerwGE 46, 160/164) gebieten es, hohe Anforderungen an die Eignung zum Führen von Kraftfahrzeugen zu stellen. Eine darauf bezogene präventive Kontrolle von Kraftfahrern, wie sie in der Aufforderung liegt, ein Fahreignungsgutachten beizubringen, ist deshalb gemessen am Maßstab des deutschen Verfassungsrechts unbedenklich. Besteht der hinreichende Verdacht, dass ein Fahrerlaubnisinhaber ungeeignet sein könnte, und können mögliche Eignungsmängel nur unter seiner aktiven Mitwirkung aufgeklärt werden, ist es unbedenklich, diese Mitwirkung einzufordern und bei ihrer Verweigerung die dadurch bewirkte Vereitelung der abschließenden Aufklärung zum Nachteil des Betroffenen zu würdigen (BVerfG vom 20.6.2002, ebenda).

Gemessen an diesen Vorgaben wird auch eine Interessenabwägung im Fall des Antragstellers aller Voraussicht nach zu dem Ergebnis führen, dass es bei der sofortigen Vollziehbarkeit des streitgegenständlichen Bescheids sein Bewenden haben muss. Angesichts des Vorverhaltens des Antragstellers, seiner aus den Akten ersichtlichen "fahrerlaubnisrechtlichen Biographie" und nicht zuletzt des seine Fahreignung ausdrücklich verneinenden Gutachtens der TÜV MPI GmbH Regensburg vom 8. November 2004 wäre es mit dem Schutzauftrag für Leben und Gesundheit, der allen Trägern staatlicher Gewalt obliegt, schlechthin unvereinbar, ihm im Rahmen der zu treffenden Entscheidung nach § 80 Abs. 5 VwGO trotz des derzeit als offen anzusehenden Ausgangs des Hauptsacheverfahrens durch Wiederherstellung bzw. Anordnung der aufschiebenden Wirkung des anhängigen Widerspruchs die erneute motorisierte Teilnahme am Straßenverkehr zu ermöglichen.

Die vom Antragsteller geltend gemachten formalen und inhaltlichen Mängel des Fahreignungsgutachtens vom 8. November 2004 hält der Senat in Übereinstimmung mit dem Verwaltungsgericht für nicht gegeben; auf die Ausführungen im angefochtenen Beschluss wird insoweit Bezug genommen. Der Senat sieht derzeit auch nicht, wie durch Auflagen oder Befristungen im Sinne von § 80 Abs. 5 Satz 4 bzw. 5 VwGO gewährleistet werden könnte, dass das Führen von Kraftfahrzeugen durch den Antragsteller nicht mit überdurchschnittlichen Gefahren für Dritte einhergeht.

Soweit das Oberverwaltungsgericht Koblenz aus dem Befund, dass die Hauptsacheprognose in Verfahren, die die rechtliche Tragweite einer EU-Fahrerlaubnis zum Gegenstand haben, derzeit als offen angesehen werden muss, den Schluss zieht, den Betroffenen sei im Wege der Interessenabwägung das Recht einzuräumen, von einer EU-Fahrerlaubnis vorläufig weiterhin Gebrauch zu machen (Beschluss vom 4.5.2005 Az. 7 B 10431/05. OVG), kann der Bayerische Verwaltungsgerichtshof sich dieser Auffassung für Fallgestaltungen der vorliegenden Art im Lichte der deutschen verfassungsrechtlichen Vorgaben nicht anschließen.

Einer Kostenentscheidung und einer Streitwertfestsetzung für das Beschwerdeverfahren bedarf es nicht, da gemäß § 166 VwGO, § 127 Abs. 4 ZPO außergerichtliche Aufwendungen nicht erstattet werden, sich bereits aus § 22 Abs. 1 Satz 1 GKG ergibt, dass die Gebühr nach der Nr. 5 502 des Kostenverzeichnisses zum Gerichtskostengesetz vom Antragsteller geschuldet wird und diese Gebühr sich nicht nach einem Streitwert richtet.
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Beitrag 20.07.2005, 16:42
Beitrag #21


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Vorlagebeschluss des VG München vom 04.05.2005 - M 6a K 04.1 an den EuGH (mit ausführlicher Begründung):

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Beitrag 24.09.2005, 22:52
Beitrag #22


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OVG Rheinland Pfalz stellt die aufschiebende Wirkung eines Widerspruchs gegen eine Nutzungsuntersagung wieder her
Noch ein Link auf die Homepage von Lexus:

OVG Koblenz Beschluss vom 15.08.2005 - 7 B 11021/05.OVG:
Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung des Widerspruchs gegen eine Nutzungsuntersagung - eine negative MPU vor Erteilung einer tschechischen FE steht der Anerkennung nicht entgegen


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"Alle Mitgliedstaaten hätten Grund sich zu beklagen. Skouris betont, dass gerade dies beweise, dass der EuGH seine Arbeit gut mache."
(Interview mit Vassilios Skouris am 20.04.06 im ORF)
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Beitrag 18.10.2005, 00:10
Beitrag #23


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Niedersächsisches OVG lehnt es ab, die aufschiebende Wirkung der Klage gegen eine Nutzungsuntersagung wiederherzustellen

OVG Lüneburg 12 ME 288/05 Beschluss vom 11.10.2005

Zitat
Leitsätze:
1. Für das Verfahren auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes geht der Senat davon aus, dass § 28 Abs. 4 Nr. 2 FeV und § 28 Abs. 4 Nr. 3, Abs. 5 FeV - die letztgenannten Vorschriften, soweit sie eine EU-Fahrerlaubnis betreffen, die erteilt wurde, nachdem die Sperrfrist für die Neuerteilung einer entzogenen nationalen Fahrerlaubnis abgelaufen war - unvereinbar mit der gemeinschaftsrechtlichen Führerschein-Richtlinie sind.

2. Das Recht, von einer EU-Fahrerlaubnis im Inland Gebrauch zu machen, kann auch unter Bezug auf solche Sachverhalte aberkannt werden, die zeitlich vor Erteilung der EU-Fahrerlaubnis eingetreten sind.

3. Bei durch einen fortwirkenden Mangel geprägten Sachverhalten ist für die Aberkennung des Rechts, von einer EU-Fahrerlaubnis Gebrauch zu machen, der Zeitpunkt ihrer Erteilung nicht entscheidend.


Zur Nichtanerkennung von EU-Fahrerlaubnissen in der FeV bei Verletzung der Wohnsitzregelungen:
Zitat
Der Umstand, dass dem Antragsteller die tschechische Fahrerlaubnis mithin unter Verstoß gegen das gemeinschaftsrechtlich statuierte und entsprechend auch im deutschen Recht geregelte Wohnsitzerfordernis erteilt wurde, führt gleichwohl nicht dazu, dass dem Antragsteller schon nach § 28 Abs. 4 Nr. 2 FeV die Berechtigung fehlte, mit dieser Fahrerlaubnis in Deutschland Kraftfahrzeuge zu führen. Denn § 28 Abs. 4 Nr. 2 FeV ist, wie sich aus dem Urteil des Europäischen Gerichtshofes vom 29. April 2004 (Rs. C 476/01 – Kapper -, NJW 2004, 1725 ff. = DAR 2004, 333 ff. = NZV 2004, 372 ff.) nach insoweit einhelliger Auffassung (vgl. etwa: VGH Baden-Württemberg, Beschl. v. 21.6.2004 – 19 S 308/04 -, NJW 2004, 482 f. = DAR 2004, 606 f.; OLG Saarbrücken, Beschl. v. 4.11.2004 - Ss 16/04 (42/04) -, NStZ-RR 2005, 50 ff.; Otte/Kühner, a.a.O., 326; Kalus, VD 2004, 147, 148; Weibrecht, VD 2004, 153, 154; Ludovisy, DAR 2005, 7, 9; Brenner, DAR 2005, 363, 364 f.; Hentschel, Straßenverkehrsrecht, 38. Aufl. 2005, § 28 FeV, Rn. 5; ders., NJW 2005, 641, 644) ergibt, unvereinbar mit den Vorgaben der gemeinschaftsrechtlichen Führerschein-Richtlinie und deshalb nicht anwendbar. Denn nach dem Urteil des Europäischen Gerichtshofes weist die Führerschein-Richtlinie dem Ausstellungsstaat die ausschließliche Zuständigkeit zu, die Voraussetzungen des Art. 7 Abs. 1 b) und des Art. 9 der Führerschein-Richtlinie festzustellen. Nach dem Grundsatz der gegenseitigen Anerkennung von Führerscheinen stehe dem Aufnahmemitgliedstaat eine entsprechende Befugnis nicht mehr zu. Allein der Ausstellungsmitgliedstaat könne – gegebenenfalls nach entsprechender Information durch den Aufnahmemitgliedstaat nach Art. 12 Abs. 3 der Führerschein-Richtlinie – Maßnahmen hinsichtlich derjenigen Führerscheine ergreifen, die unter Verstoß gegen das Wohnsitzerfordernis erteilt worden seien (EuGH, Urt. v. 29.4.2004, Rs. C 476/01 - Kapper -, NJW 2004, 1726 f.).


Zur Nichtanerkennung von EU-Fahrerlaubnissen nach vorherigem Entzug:
Zitat
Denn der Senat geht für das Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes zu Gunsten des Antragstellers davon aus, dass die Regelungen des § 28 Abs. 4 Nr. 3, Abs. 5 FeV wegen einer nach den Maßstäben des Urteils des Europäischen Gerichtshofes vom 29. April 2004 gebotenen richtlinienkonformen Auslegung nur einen reduzierten tatbestandlichen Anwendungsbereich haben und auf die hier zur Entscheidung stehende Fallkonstellation nicht anwendbar sind (vgl. im Sinne einer weitgehenden Unanwendbarkeit ebenso: OVG Rheinland-Pfalz, Beschl. v. 15.8.2005 – 7 B 11021/05.OVG -; OLG Saarbrücken, Beschl. v. 4.11.2004, a.a.O., 51; VG Karlsruhe, Beschl. v. 6.9.2005 – 11 K 1167/05 -; Hentschel, Straßenverkehrsrecht, 38. Aufl. 2005, § 28 FeV, Rn. 6; Otte/Kühner, a.a.O., 327 f.; Brenner, a.a.O., 366; in der Tendenz auch: Bay.VGH, Beschl. v. 9.6.2005 – 11 CS 05.478 -, zfs 2005, 471, 472).
... Deshalb könne sich ein Mitgliedstaat nicht auf die Regelung des Art. 8 Abs. 4 der Führerschein-Richtlinie berufen, um einer Person, auf die in seinem Hoheitsgebiet eine Maßnahme des Entzugs oder der Aufhebung einer früher von ihm erteilten Fahrerlaubnis angewendet worden sei, auf unbestimmte Zeit die Anerkennung der Gültigkeit eines Führerscheins zu versagen, der ihr später von einem anderen Mitgliedstaat ausgestellt worden sei. Sei eine zusätzlich zu einem verhängten Fahrerlaubnisentzug angeordnete Sperrfrist für die Neuerteilung der Fahrerlaubnis im Hoheitsgebiet eines Mitgliedsstaates bereits abgelaufen, verbiete es Art. 1 Abs. 2 i.V.m. Art. 8 Abs. 4 der Führerschein-Richtlinie diesem Mitgliedstaat, weiterhin die Anerkennung der Gültigkeit eines Führerscheins, der dem Betroffenen später von einem anderen Mitgliedstaat ausgestellt worden sei, abzulehnen. Der Europäische Gerichtshof erachtet mithin – nicht zuletzt wohl mit dem Ziel einer Erhöhung des Harmonisierungsdrucks – den in der Führerschein-Richtlinie angelegten Anerkennungsautomatismus für entscheidend (so Otte/Kühner, a.a.O., 326 f.).

Diejenigen Stimmen in Rechtsprechung und Literatur, die die weitgehenden innerstaatlichen Auswirkungen dieses Ansatzes auf die Anwendung des § 28 FeV einzuschränken suchen, erscheinen dem Senat nach derzeitiger Einschätzung in Anbetracht der Deutlichkeit der Ausführungen des Europäischen Gerichtshofes als nicht tragfähig. Dies gilt sowohl für den Standpunkt, dass eine gemeinschaftsrechtliche Verpflichtung zur Anerkennung einer von einem anderen Mitgliedstaat nach Ablauf einer Sperrfrist erteilten Fahrerlaubnis dann nicht bestehe, wenn das nationale Recht – wie in der Fahrerlaubnis-Verordnung der Fall – nicht nur formale, sondern auch inhaltliche Anforderungen an die Wiedererteilung der Fahrerlaubnis knüpfe (so Geiger, DAR 2004, 342 f. und 690 f. und diesem folgend: VG München, Beschl. v. 13.1.2005 – M 6 BS 04.5543 - und Vorlagebeschluss vom 4.5.2005 – M 6 a K 04.1 -, NJOZ 2005, 2824 f.; vgl. auch Ludovisy, a.a.O., 12 f.), als auch für die These, dass den Maßstäben der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes unter Berücksichtigung des auch gemeinschaftsrechtlich anerkannten Aspektes der Verkehrssicherheit bereits durch das Zuerteilungsverfahren des § 28 Abs. 5 FeV Genüge getan werde (in diesem Sinne VGH Baden-Württemberg, Urt. v. 12.10.2004 – 10 S 1346/04 -, zfs 2005, 212 ff.; VG Neustadt/Weinstraße, Beschl. v. 4.3.2005 – 3 L 253/05.NW).


Zur Frage, ob eine MPU-Anordnung ausschließlich auf Tatsachen gestützt werden kann, die vor Erteilung des EU-Führerscheins lagen:
Zitat
Es ist in Rechtsprechung und Literatur (vgl. etwa: OLG Saarbrücken, Beschl. v. 4.11.2004, a.a.O., 42; OVG Rheinland-Pfalz, Beschl. v. 15.8.2005, a.a.O.; Otte/Kühner, a.a.O., 328) unbestritten, dass die Mitgliedstaaten durch Art. 8 Abs. 2 der Führerschein-Richtlinie ermächtigt werden, ihre nationalen Eignungsüberprüfungs- und. Entzugsvorschriften auf diejenigen Fahrzeugführer anzuwenden, die nach Erteilung einer EU-Fahrerlaubnis (erneut) im Inland auffällig werden und dadurch Bedenken im Hinblick auf ihre Eignung zum Führen von Kraftfahrzeugen begründen. Es stellt sich aber die weitere Frage, ob eine der Erteilung der EU-Fahrerlaubnis nachfolgende Eignungsüberprüfungs- bzw. Entzugsentscheidung nach mitgliedstaatlichem Recht auch ergänzend oder sogar ausschließlich auf solche Sachverhalte gestützt werden kann, die zeitlich vor der Erteilung der EU-Fahrerlaubnis eingetreten sind (ablehnend: OVG Rheinland-Pfalz, Beschl. v. 15.8.2005, a.a.O.; offen lassend: OLG Saarbrücken, Beschl. v. 4.11.2004, a.a.O., 52; Otte/Kühner, a.a.O., 328; bejahend: Kalus, a.a.O., 151; Weibrecht, a.a.O., 154).

Der Senat bejaht diese Frage jedenfalls für Fallgestaltungen von der Art, wie sie in dem hier zu entscheidenden Eilverfahren gegeben ist. Der Senat berücksichtigt dabei durchaus, dass ein auf Art. 8 Abs. 2 der Führerschein-Richtlinie i.V.m. mit den deutschen Eignungsüberprüfungs- und Entzugsvorschriften der §§ 46 Abs. 3, 11 ff. FeV gestütztes Vorgehen nicht auf eine systematische Überprüfung der Fahrerlaubniserteilungen anderer Mitgliedstaaten oder eine faktische Monopolisierung der Zuständigkeit für eine etwaige Wiedererteilung der Fahrerlaubnis bei den deutschen Behörden hinauslaufen darf, die dem Anerkennungsgrundsatz des Art. 1 Abs. 2 der Führerscheinrichtlinie in seiner Auslegung durch das Urteil des Europäischen Gerichtshofes vom 29. April 2004 zuwiderlaufen würden (vgl. hierzu: Bay.VGH, Beschl. v. 9.6.2005, a.a.O., 472; Otte/Kühner, a.a.O., 328).

Entscheidend ist dann für die Einzelfallentscheidung der Umstand, dass der Antragsteller

1. gegenüber den CZ-Behörden seinen vorherigen Entzug und die Alkoholproblematik anscheinend verschwiegen hat
Zitat
Hinzu kommt, dass von einer Aushöhlung einer nach Art. 1 Abs. 2 der Führerschein-Richtlinie grundsätzlich anzuerkennenden Fahrerlaubniserteilungsentscheidung eines anderen Mitgliedstaates schwerlich dann die Rede sein kann, wenn diese in Unkenntnis wesentlicher Teile des für die Beurteilung der Eignung des Fahrerlaubnisbewerbers relevanten Sachverhaltes erfolgt ist. Auch sonst dürfen Umstände, die zeitlich vor einer Fahrerlaubniserteilung eingetreten sind – insbesondere solche, die zu diesem Zeitpunkt nicht bekannt waren -, für die Frage berücksichtigt werden, ob später eine Ungeeignetheit zum Führen von Kraftfahrzeugen eingetreten ist (Hentschel, Straßenverkehrsrecht, 38. Aufl. 2005, § 3 StVG, Rn. 3 m.w.N. und aus der Rechtsprechung des Senats: Beschl. v. 28.5.2003 - 12 ME 204/03 -). Nach dem Inhalt des Schreibens des Verkehrsministeriums der Tschechischen Republik an das Kraftfahrt-Bundesamt vom 18. Februar 2005 muss der Senat trotz der insoweit angebrachten Einwendungen des Antragstellers davon ausgehen, dass dieser der Stadt B., die ihm die tschechische Fahrerlaubnis erteilt hat, keine Mitteilung über den Entzug seiner Fahrerlaubnis in Deutschland und das zu Grunde liegende Alkoholdelikt gemacht hat. Dass das Verkehrsministerium der Tschechischen Republik in seiner nachträglich von dem Kraftfahrt-Bundesamt eingeholten Stellungnahme zunächst nicht um eine Einziehung des erteilten Führerscheins gebeten hat, ist in diesem Zusammenhang unerheblich.

und 2. ein wenige Monate vor Erwerb des CZ-Führerscheins bei der deutschen Führerscheinstelle abgegebenes MPU-Gutachten eine weit in die Zukunft greifende negative Prognose hinsichtlich der Alkoholproblematik abgibt:
Zitat
Überdies wird in dem ausführlichen und in seinen Feststellungen nachvollziehbaren medizinisch-psychologischen Gutachten des Zentralkrankenhauses C. in Bremen vom 18. Mai 2004 die im Herbst 2002 zum Ausdruck gelangte hohe Alkoholgewöhnung des Antragstellers und die fehlende Basis für eine tragfähige Verhaltenskorrektur hervorgehoben und eine zeitlich weit in die Zukunft ausgreifende negative Prognose getroffen. Es gibt bisher keine tragfähige Grundlage für die Annahme, dass die aus der hiernach weiterhin anzunehmenden Alkoholproblematik des Antragstellers resultierende Gefährdung anderer Verkehrsteilnehmer weggefallen sein könnte, nachdem dem Antragsteller am 30. September 2004 seine tschechische Fahrerlaubnis erteilt worden ist. Der Gesichtspunkt der Alkoholproblematik als ein durch einen fortwirkenden Mangel geprägter Sachverhalt gelangt in der Anforderung eines medizinisch-psychologischen Gutachtens durch den Antragsgegner vom 18. Mai 2005 hinreichend deutlich zum Ausdruck, um seinerseits - nach der Verweigerung der Untersuchung durch den Antragsteller - eine Grundlage für die Verfügung des Antragsgegners vom 6. Juni 2005 bilden zu können.


Link zu einem Hinweis auf einen späteren Beschluss des VG Braunschweig


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(Interview mit Vassilios Skouris am 20.04.06 im ORF)
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Beitrag 18.10.2005, 20:44
Beitrag #24


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Bundesverwaltungsgericht zur Verwertbarkeit eines früheren Drogenkonsums

BVerwG 3 C 25.04 Urteil vom 09.06.2005

betrifft zwar keinen EU-Führerschein-Fall, einige Ausführungen des höchsten deutschen Verwaltungsgerichts kann man aber durchaus auch auf die Frage anwenden, bis zu welcher zeitlichen Grenze nach einem Verkehrs-/Drogenverstoß eine nach Erteilung einer EU-Fahrerlaubnis erfolgte MPU-Anordnung gemäß § 46 FeV in Deutschland zulässig ist, (vorausgesetzt die MPU-Anordnung ist überhaupt zulässig wie im Beschluss des OVG Lüneburg):

Zitat
Wenn allerdings Tatsachen bekannt werden, die Bedenken an der Eignung des Fahrerlaubnisinhabers zum Führen eines Kraftfahrzeuges begründen, hat die Fahrerlaubnisbehörde unter den in §§ 11 bis 14 FeV genannten Voraussetzungen durch die Anordnung der Vorlage von ärztlichen bzw. medizinisch-psychologischen Gutachten die Eignungszweifel aufzuklären (vgl. § 3 Abs. 1 Satz 3 StVG i.V.m. § 2 Abs. 8 StVG, § 46 Abs. 3 FeV) und je nach Ergebnis der Eignungsuntersuchung in einem zweiten Schritt eine Entscheidung über die Entziehung der Fahrerlaubnis zu treffen. Wenn sich der Betroffene weigert, sich untersuchen zu lassen oder das von der Fahrerlaubnisbehörde geforderte Gutachten nicht fristgerecht beibringt, darf die Fahrerlaubnisbehörde bei ihrer Entscheidung auf die Nichteignung schließen (§ 11 Abs. 8 Satz 1 FeV).


Der Schluss auf die Nichteignung ist nur zulässig, wenn die Anordnung der ärztlichen bzw. medizinisch-psychologischen Untersuchung rechtmäßig, insbesondere anlassbezogen und verhältnismäßig ist. Diese Voraussetzungen hat das Bundesverwaltungsgericht zu § 15 b StVZO a.F. entwickelt (vgl. BVerwG, Urteil vom 12. März 1985 BVerwG 7 C 26.83 BVerwGE 71, 93 ; Urteil vom 13. November 1997 BVerwG 3 C 1.97 Buchholz 442.16 § 15 b StVZO Nr. 28; Urteil vom 5. Juli 2001 BVerwG 3 C 13.01 Buchholz 442.16 § 15 b StVZO Nr. 29 S. 3). Sie sind auch bei der Anwendung der Fahrerlaubnis-Verordnung zu beachten (vgl. Hentschel, Straßenverkehrsrecht 37. Auflage 2003, § 11 FeV Rn. 24; Jagow in: Jagow/Burmann/Heß, Straßenverkehrsrecht 17. Auflage 2002, § 3 StVG Rn. 7 e). Der Verordnungsgeber hat in der Begründung zu § 11 Abs. 8 FeV ausdrücklich auf die zur alten Rechtslage ergangene Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts Bezug genommen (BRDrucks 443/98 S. 257).


Zitat
Allerdings kann nicht jeder beliebig weit in der Vergangenheit liegende Drogenkonsum als Grundlage für die Anforderung eines medizinisch-psychologischen Gutachtens herangezogen werden. Das ergibt sich schon aus der Verweisungsnorm des § 46 Abs. 3 FeV, wonach Tatsachen bekannt geworden sein müssen, die Bedenken gegen die Kraftfahreignung des Betroffenen begründen. Der erfolgte Betäubungsmittelmissbrauch muss also nach Gewicht und unter zeitlichen Gesichtspunkten noch geeignet sein, die Kraftfahreignung in Zweifel zu ziehen. Das ergibt sich auch aus dem im Rechtsstaatsprinzip verankerten Grundsatz der Verhältnismäßigkeit. Die Anordnung, ein medizinisch-psychologisches Gutachten beizubringen, greift in erheblicher Weise in das Persönlichkeitsrecht des Betroffenen ein. Ihm wird zugemutet, anderen Einblick in Kernbereiche seiner Persönlichkeit zu geben. Ein solcher Eingriff ist nur gerechtfertigt, wenn er zur Abwehr einer bei realistischer Einschätzung tatsächlich bestehenden Gefahr notwendig ist. Es muss also eine hinreichende Wahrscheinlichkeit bestehen, dass der Betroffene noch Drogen einnimmt oder jedenfalls rückfallgefährdet ist und sich dies auf sein Verhalten im Straßenverkehr auswirken kann.

Das in unterschiedliche Richtungen weisende Bemühen der Beteiligten und des Berufungsgerichts, schematisch feste Zeiten zu bestimmen, nach deren Ablauf ein Drogenkonsum im Rahmen des § 14 Abs. 2 Nr. 2 FeV unbeachtlich werden soll, wird dem Maßstab des Verhältnismäßigkeitsgrundsatzes im Kontext der Drogenproblematik nicht gerecht. So meint der Kläger etwa, die Anordnung eines medizinisch-psychologischen Gutachtens sei unzulässig, wenn der Betroffene nach dem letzten Drogenkonsum ein Jahr lang keine Drogen zu sich genommen habe. Das Berufungsgericht zieht die Grenze insoweit bei 15 Monaten. Eine solche generalisierende Betrachtungsweise trägt den Gefahren, deren Bekämpfung § 14 Abs. 2 FeV dient, nicht hinreichend Rechnung. Erforderlich ist vielmehr eine Einzelfallbetrachtung unter Einbeziehung aller relevanten Umstände. Entscheidend ist, ob die gegebenen Verdachtsmomente noch einen Gefahrenverdacht begründen.

Von besonderem Gewicht ist insoweit Art und Ausmaß des früheren Drogenkonsums. Es ist ein wesentlicher Unterschied, ob die Umstände die Annahme nahe legen, dass der Betroffene ein einziges Mal Drogen zu sich genommen hat, oder ob sich der Konsum über einige, unter Umständen sogar längere Zeit hingezogen hat. Auch die Art der konsumierten Droge und ihre Eignung, Abhängigkeit zu erzeugen, können ins Gewicht fallen. Vor diesem Hintergrund ist es eine prinzipiell von den zuständigen Behörden und den Tatsachengerichten zu beantwortende Frage, wie schwer der Gefahrenverdacht wiegt, der sich aus dem in der Vergangenheit erfolgten nachgewiesenen Drogenkonsum ergibt. Zu kurz greift insoweit die Argumentation des Klägers, dass sich die Frage eines gegenwärtigen Drogenkonsums durch eine das Persönlichkeitsrecht weniger beeinträchtigende ärztliche Untersuchung klären lasse. Jedenfalls bei einem über das einmalige Probieren hinausgehenden Betäubungsmittelmissbrauch ist die Frage, ob ein stabiler Einstellungswandel stattgefunden hat, für die Einschätzung der Gefahrensituation von entscheidender Bedeutung. Genau auf die Klärung dieser Frage zielt das in § 14 Abs. 2 FeV vorgesehene medizinisch-psychologische Gutachten.


Diese Ausführungen des BVerwG beziehen sich auf fahreignungsrelevante Erkenntnisse, die nicht in einem Register gespeichert sind, für das der Gesetzgeber Tilgungs- und Verwertungsfristen eingeführt hat (Verkehrszentralregister, Bundeszentralregister).


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Beitrag 31.10.2005, 14:05
Beitrag #25


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Beschluss des VGH München vom 08.10.2005, Az.: 11 CS 05.1505

Die Aufschiebende Wirkung wurde bzgl. des Teiles einer NU wieder hergestellt, der die Ablieferungspflicht des FS bei der FEB forderte.

Hier der Volltext.

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Beitrag 11.11.2005, 14:02
Beitrag #26


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OVG Münster 16 B 736/05 Beschluss vom 04.11.2005

Link zur Pressemitteilung des OVG

Link zur Entscheidung auf der Datenbank NRWE

Zitat
Angesichts der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs und der divergierenden Auffassungen in Rechtsprechung und Schrifttum zur Anerkennung von Fahrerlaubnissen, die nach der Entziehung der inländischen Fahrerlaubnis im EU-Ausland erworben worden sind, sei bei der im Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes gebotenen summarischen Prüfung nicht festzustellen, ob die Entziehung der Fahrerlaubnis rechtmäßig oder rechtswidrig sei. Diese Entscheidung müsse dem Hauptsacheverfahren vorbehalten bleiben. Die danach vorzunehmende Abwägung der Interessen des Antragstellers und der vom Antragsgegner vertretenen öffentlichen Belange falle zu Lasten des Antragstellers aus.


Ebenso:
OVG Münster 16 B 54/05 Beschluss vom 09.11.2005


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"Alle Mitgliedstaaten hätten Grund sich zu beklagen. Skouris betont, dass gerade dies beweise, dass der EuGH seine Arbeit gut mache."
(Interview mit Vassilios Skouris am 20.04.06 im ORF)
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Peter Lustig
Beitrag 16.11.2005, 10:19
Beitrag #27


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Beschluss des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs vom 20.10.2005, Az. 11 CS 05.2088 bzw. B 1 S 05.574

Die aufschiebende Wirkung wurde bzgl. des Teiles einer NU wiederhergestellt, der die Ablieferungspflicht des FS bei der FEB forderte. Der Sofortvollzug der Nutzungsuntersagung selbst bleibt jedoch aufrecht erhalten.

Hier handelt es sich um eine analoge Rechtsprechung zu diesem Posting.
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Uwe
Beitrag 23.11.2005, 22:55
Beitrag #28


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Beschluss des Verwaltungsgerichts Frankfurt/Main vom 18.11.2005

Zitat
VERWALTUNGSGERICHT FRANKFURT AM MAIN
Geschäftsnummer: 6 G 2273/05(2)

BESCHLUSS
In dem Verwaltungsstreitverfahren

pp.

wegen Recht der Fahrerlaubnisse einschl. Fahrerlaubnisprüfungen

hat die 6. Kammer des Verwaltungsgerichts Frankfurt am Main durch
Vors. Richter am VG
Richter am VG
Richterin am VG
aufgrund der Beratung vom 01.09.2005 beschlossen:

Die aufschiebende Wirkung des Widerspruchs des Antragstellers gegen den Bescheid des Antragsgegners vom 11.07.2005 wird wiederhergestellt.

Die Kosten des Verfahrens hat der Antragsgegner zu tragen.

Der Wert des Streitgegenstandes wird auf 2.500,00 € festgesetzt.
GRÜNDE
Der Antrag des Antragstellers, gerichtet auf die Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung seines Widerspruchs gegen die für sofort vollziehbar erklärte Verfügung des Antragsgegners vom 11.07.2005 ist, gem. § 80 Abs. 5 VwGO statthaft und auch im Übrigen zulässig; er ist auch in der Sache begründet. Die Kammer ist bei der im Eilverfahren allein in Betracht kommenden summarischen Prüfung der Sach- und Rechtslage zu dem Ergebnis gelangt, dass sich der Bescheid des Antragsgegners vom 11.07.2005 im Hauptsacheverfahren voraussichtlich als rechtswidrig erweisen wird mit der Folge, dass das Aufhebungsinteresse des Antragstellers das öffentliche Interesse an dem Sofortvollzug des Bescheides überwiegt.

Nach § 3 Abs. 1 S. 1 Straßenverkehrsgesetz (StVG) i.V.m. § 46 Abs. 1 der Verordnung über die Zulassung von Personen zum Straßenverkehr (Fahrerlaubnisverordnung - FeV) vom 18.08.1998 (BGBl. I Seite 2214) hat die Fahrerlaubnisbehörde dem Inhaber einer Fahrerlaubnis die Fahrerlaubnis zu entziehen, wenn er sich als ungeeignet zum Führen von Kraftfahrzeugen erweist. Nach § 46 Abs. 3 FeV finden die §§ 11 - 14 FeV entsprechende Anwendung, wenn Tatsachen bekannt werden, die Bedenken begründen, dass der Inhaber einer Fahrerlaubnis zum Führen eines Kraftfahrzeugs ungeeignet oder bedingt geeignet ist. Dies schließt die Anordnung der Beibringung eines medizinisch-psychologischen Gutachtens unter den genannten Voraussetzungen ein (vgl. § 11 Abs. 3 FeV). Verweigert der Betroffene die Durchführung der Untersuchung oder legt er der Fahrerlaubnisbehörde das von ihr geforderte Gutachten nicht fristgerecht vor, so darf die Behörde bei ihrer Entscheidung auf die Nichteignung des Betroffenen schließen (§ 46 Abs. 3 i.V.m. § 11 Abs. 8 S. 1 FeV). Dieser ist gem. § 11 Abs. 8 Satz 2 FeV bei der Anordnung auf diese mögliche Schlussfolgerung hinzuweisen.

Die in § 11 Abs. 8 FeV normierte Schlussfolgerung kann die Verwaltungsbehörde allerdings nur dann ziehen, wenn die Anordnung der Beibringung eines derartigen Gutachtens zu Recht erfolgte. Dies ist hier nicht der Fall, da der Antragsgegner nicht berechtigt war, von dem Antragsteller die Vorlage eines medizinisch-psychologischen Gutachtens zu fordern.

Der Antragsgegner hat die Anordnung der medizinisch-psychologischen Untersuchung mit Schreiben vom 20.04.2005 damit begründet, dass der Antragsteller mit rechtskräftigem Strafbefehl des Amtsgerichtes Frankfurt-Höchst vom 28.10.2002 wegen fahrlässigen Fahrens unter Alkoholeinfluss (3,26 Promille) verurteilt und eine Sperrfrist bis zum 27.10.2003 verhängt worden war und das im Rahmen seines Antrags auf Wiedererteilung der Fahrerlaubnis nach Ablauf der Sperrfrist erstellte medizinisch-psychologische Gutachten dem Antragsteller die Eignung zum Führen von Kraftfahrzeugen abgesprochen hatte. Die aus den damaligen Ereignissen resultierenden Eignungsbedenken kann der Antragsgegner dem Antragsteller jedoch nicht länger vorhalten und zum Anlass nehmen, vom Antragsteller ein weiteres medizinisch-psychologisches Gutachten zu fordern. Denn mittlerweile wurde dem Antragsteller am 28.02.2005 eine Fahrerlaubnis der Tschechischen Republik erteilt. Diese Fahrerlaubnis muss von den deutschen Behörden gem. § 28 Abs. 1 S. 1 FeV anerkannt werden mit der Folge, dass von der Geeignetheit des Antragstellers zum Führen von Kraftfahrzeugen bei Erteilung der Fahrerlaubnis in der Tschechischen Republik am 28.02.2005 ausgegangen werden muss.

Dem steht auch nicht § 28 Abs. 4 Nr. 3 FeV entgegen. Nach dieser Vorschrift gilt die Berechtigung nach § 28 Abs.1 FeV unter anderem nicht für Inhaber einer EU-Fahrerlaubnis, denen die Fahrerlaubnis im Inland vorläufig oder rechtskräftig von einem Gericht entzogen worden ist. Dieser Personenkreis kann gem. § 28 Abs. 5 S. 1 FeV von der EU-Fahrerlaubnis im Inland nur dann Gebrauch machen, wenn ihm das Recht hierzu auf Antrag erteilt wurde, was voraussetzt, dass die Gründe für die Entziehung oder die Sperre nicht mehr bestehen. Die Vorschrift des § 28 Abs. 4 Nr. 3 i.V.m. Abs. 5 S. 1 FeV kann jedoch nur hinsichtlich der Fortgeltung einer vor den innerstaatlichen Maßnahmen erteilten EU-Fahrerlaubnis gelten, sie kann nicht angewendet werden in jenen Fällen, in denen die EU-Fahrerlaubnis nach den in § 28 Abs. 4 Nr. 3 FeV genannten Maßnahmen und nach Ablauf der Sperrfrist erteilt wurde. Denn dies widerspräche der Führerscheinrichtlinie des Rates 91 - 439 EWG vom 29.07.1991 (Amtsblatt Nr. L237) in der Auslegung, die sie durch die Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs (Urteil Kapper, vom 29.04.2004 C 476/01, DAR 2004, 333 ff. , NJW 2004, 1725 ff.) erhalten hat.

In dem genannten Urteil hatte der Europäische Gerichtshof (EuGH) festgestellt, dass Art. 8 Abs. 4 der Richtlinie, wonach ein Mitgliedstaat es ablehnen kann, die Gültigkeit eines Führerscheins anzuerkennen, der von einem anderen Mitgliedstaat einer Person ausgestellt wurde, auf die in seinem Hoheitsgebiet eine der in Abs. 2 genannten Maßnahmen (Einschränkung, Aussetzung, Entzug oder Aufhebung der Fahrerlaubnis) angewendet wurde, eng auszulegen ist (Rdnr. 72). Der EuGH hat in jener Entscheidung zunächst klargestellt, dass das gemeinschaftsrechtliche Erfordernis des ordentlichen Wohnsitzes im Ausstellungsstaat ausschließlich von den Behörden des den Führerschein ausstellenden Mitgliedstaats überprüft werden darf (Rdnr. 46), da das Gemeinschaftsrecht dem Ausstellungsstaat die ausschließliche Zuständigkeit zuweist, über das Vorliegen des Erfordernisses des ordentlichen Wohnsitzes im Ausstellungsstaat zu befinden (Rdnr. 48) - was gleichzeitig bedeutet, dass den Behörden des Anerkennungsstaates eine solche Befugnis nicht zukommt. Der Anerkennungsstaat hat die Entscheidung des Ausstellungsstaates zu akzeptieren und kann lediglich im Rahmen eines Informationsaustausches dem Ausstellungsstaat ernsthafte Zweifel mitteilen.

Darüber hinaus hat der EuGH in der Entscheidung Erläuterungen zu der in Art. 8 der Richtlinie vorgesehenen Befugnis des Anerkennungsstaates, unter bestimmten Bedingungen einem von einem anderen Mitgliedstaat ausgestellten Führerschein die Gültigkeit zu versagen, gegeben. Er führt aus, dass dann, wenn die zusätzlich zu der fraglichen Maßnahme angeordnete Sperrfrist für die Neuerteilung der Fahrerlaubnis im Hoheitsgebiet eines Mitgliedstaates abgelaufen ist, Art. 1 Abs. 2 i.V.m. Art. 8 Abs. 4 der Richtlinie diesem Mitgliedstaat verbietet, die Anerkennung der Gültigkeit eines Führerscheins, der dem Betroffenen später von einem anderen Mitgliedstaat ausgestellt worden ist, abzulehnen. Ein Mitgliedstaat dürfe sich nicht auf Art. 8 Abs. 4 der Richtlinie berufen, um einer Person, auf die in seinem Hoheitsgebiet eine solche Maßnahme des Entzugs oder der Aufhebung einer früher erteilten Fahrerlaubnis angewendet wurde, auf unbestimmte Zeit die Anerkennung der Gültigkeit eines Führerscheins zu versagen, der möglicherweise später von einem anderen Mitgliedstaat ausgestellt wurde (Rdnr. 76).

Der Antragstellerbevollmächtigte hat zutreffend darauf hingewiesen, dass nach dem Kerngehalt der Ausführungen des EuGH die Entscheidung eines EU-Mitgliedstaates, einem EU-Bürger die Fahrerlaubnis zu erteilen, grundsätzlich zu akzeptieren ist. Insbesondere aus der Interpretation des Art 8 der Führerscheinrichtlinie durch den EuGH folgt für die Kammer, dass § 28 Abs. 4 Nr. 3 FeV dann nicht anwendbar ist, wenn die EU-Fahrerlaubnis erteilt wurde, nachdem die im Anerkennungsstaat durchgeführten Maßnahmen, einschließlich einer angeordneten Sperrfrist, beendet sind (vgl. VG Karlsruhe, Urteil vom 18.08.2004, Az.: 11 K 4476/03; Hentschel, Die Entwicklung des Straßenverkehrsrechts im Jahre 2004, NJW 2005, 641, 644; Otte/Kühner, Führerscheintourismus ohne Grenzen, NZV 2004, 321, 328).

Nach Auffassung der Kammer kommt es auch nicht in Betracht, die EuGH-Entscheidung dahingehend "restriktiv" zu verstehen, dass eine generelle Pflicht zur Anerkennung einer in einem anderen Mitgliedstaat ausgestellten Fahrerlaubnis kraft Vorrang des Gemeinschaftsrechtes nur in jenen Fällen gelten könne, in denen das nationale Fahrerlaubnisrecht nach Ablauf der Sperrfrist keine weiteren Anforderungen an die Wiedererteilung der Fahrerlaubnis stelle (so Geiger, Aktuelle Rechtsprechung zum Fahrerlaubnisrecht, DAR 2004, 690, 691) oder es für jeden Mitgliedstaat auch nach Erteilung einer EU-Fahrerlaubnis bei der Möglichkeit verbleiben müsse, bei noch bestehenden Eignungszweifeln in seinem Hoheitsgebiet seine nationalen Vorschriften über den Entzug, die Aussetzungen und die Aufhebung der Fahrerlaubnis zur Anwendung kommen zu lassen (so VG München, Beschluss v. 13.01.2005, Az.: M 6b S 04.5543, NJW 2005, 1818). Zur Begründung jener Auffassungen wird angeführt, dass die Richtlinie im Hinblick auf materielle Eignungsvoraussetzungen nur Mindestvoraussetzungen festlege, so dass Raum für eigenständige nationale Regelungen bliebe. Eine solche Auslegung des EuGH-Urteils widerspricht jedoch gerade dem vom EuGH in den Vordergrund gerückten Prinzip der unbedingten gegenseitigen Anerkennung der von den Mitgliedstaaten ausgestellten Führerscheine. In Rdnr. 77 des Urteils wird ausdrücklich festgestellt: "Wie der Generalanwalt in Nr. 75 seiner Schlussanträge ausgeführt hat, wäre es die Negation des Grundsatzes der gegenseitigen Anerkennung der Führerscheine selbst, wenn man einen Mitgliedstaat für berechtigt hielte, die Anerkennung eines von einem anderen Mitgliedstaat ausgestellten Führerscheins unter Berufung auf seine nationalen Vorschriften unbegrenzt zu verweigern." Die sich im Hinblick auf unterschiedliche nationale Ausgestaltungen ergebenden Probleme sind solche der Harmonisierung der Verwaltungspraktiken der Mitgliedstaaten; sie können nicht zur Folge haben, das Anerkennungsprinzip des Art. 1 Abs. 2 der Richtlinie einzuschränken.


Aufgrund des EuGH-Urteils vom 29.04.2004 ist nach Auffassung der Kammer auch jene Auslegung der Richtlinie ausgeschlossen, wonach § 28 Abs. 4 Nr. 3 i.V.m. Abs. 5 FeV als nationale Ausgestaltung des Art. 8 Abs. 4 der Richtlinie anzusehen sei und dementsprechend auch derjenige, dem vor der Erteilung seiner EU-Fahrerlaubnis in der Bundesrepublik Deutschland die Fahrerlaubnis entzogen worden war, vor Anerkennung seiner später erworbenen EU-Fahrerlaubnis ein Antragsverfahren nach § 28 Abs. 5 FeV zu durchlaufen habe (so VGH Mannheim, Urteil von 12.10.2004, Az.: 10 S 1346/04, VRS 108,141; VG Neustadt (Weinstraße), Beschluss vom 11.03.2005, Az.: 4 L 389/05). Würde man ein solches Verfahren nach § 28 Abs. 5 FeV, mit dem festgestellt werden soll, ob die Gründe für die Entziehung mittlerweile nicht mehr bestehen, auch für jene Konstellationen für zulässig erachten, in denen die EU-Fahrerlaubnis erst nach Ablauf der innerstaatlichen Maßnahme erteilt wurde, so widerspräche dies im Ergebnis ebenfalls dem Grundsatz der gegenseitigen Anerkennung. Denn Befugnis und Kompetenz des Austellungsstaates, die Eignung des Betreffenden zum Führen von Kraftfahrzeugen festzustellen, würde in Abrede gestellt. Eine solche Vorgehensweise wäre nicht mit dem vom EuGH herausgestellten Zweck der Richtlinie vereinbar (so OVG Koblenz, Beschluss v. 15.08.2005, Az.: 7 B 11021/05) Der EuGH hat, wie dargestellt, nach Ablauf der Sperre die Anerkennung der nachträglich erteilten EU-Fahrerlaubnis verlangt. Ein besonderes Zuerkennungsverfahren nach § 28 Abs. 5 FeV stünde dem entgegen, da gemäß § 28Abs. 5 Satz 2 FeV i.V.m. § 20 Abs. 3 FeV die Fahrerlaubnisbehörde berechtigt ist, unter bestimmten Voraussetzungen von dem Inhaber der ausländischen Fahrerlaubnis die Vorlage eines medizinisch-psychologischen Gutachtens zu fordern. Bei fortgesetzt negativen medizinisch-psychologischen Gutachten käme eine solche Vorgehensweise der vom EuGH für unzulässig erachteten Verweigerung der Anerkennung ohne zeitliche Limitierung gleich.

Das OVG Koblenz hat in seinem Beschluss vom 15.08.2005 zutreffend darauf hingewiesen, dass die Richtlinie gemäß der Auslegung des EuGH vom Anerkennungsstaat verlangt, das Ergebnis einer Eignungsprüfung beim Verfahren der Erteilung der Fahrerlaubnis im Ausstellungsstaat hinzunehmen. Die entsprechende Kontrolle der allgemeinen Verfahrensrichtigkeit wird, soweit dazu Anlass bestehen sollte, die Kommission im Wege der Staatenklage zu übernehmen haben. Ein erneutes Auffälligwerden nach Erteilung der EU-Fahrerlaubnis wird dagegen für die zuständige nationale Verwaltungsbehörde Anlass sein, die vorgesehene Maßnahme nach der FeV auf der Grundlage des Art. 8 Abs. 2 der Richtlinie zu ergreifen mit der Folge, dass gegebenenfalls der Gebrauch der EU-Fahrerlaubnis im Inland untersagt wird.

Gegen die von der Kammer vertretene Rechtsansicht kann auch nicht eingewandt werden, die europäische Kommission gehe ersichtlich davon aus, dass § 28 Abs. 4 u. 5 FeV, soweit die Anerkennung einer EU-Fahrerlaubnis nach einer im Inland erfolgten Entziehung einer Fahrerlaubnis geregelt sei, mit der Vorgabe der Richtlinie im Einklang stehe, weil die Regelung in der Antragsschrift vom 29.08.2003 im Vertragsverletzungsverfahren C - 372/03, in welcher die Kommission die Bereiche aufgeführt hat, in denen die Bundesrepublik Deutschland die Richtlinie nach ihrer Ansicht nicht entsprechend umgesetzt habe, nicht genannt würde (so VGH Mannheim, Urteil vom 10.12.2004, a.a.O.) Denn eine solche, zunächst durchaus vertretbare Auslegung des Art. 8 Abs. 4 der Richtlinie kommt durch die nach jenem Antragsverletzungsverfahren ergangene Entscheidung des EuGH aus den oben genannten Gründen nicht mehr in Betracht.

Die Kosten des Verfahrens hat der Antragsgegner zu tragen, da er unterlegen ist (§ 154 Abs. 1 VwGO).

Die Streitwertfestsetzung beruht auf den §§ 52 Abs. 2, 53 Abs. 3 Nr. 1 GKG; die Kammer hat wegen der Vorläufigkeit einer Entscheidung im Eilverfahren die Hälfte des sogenannten gesetzlichen Auffangstreitwertes in Ansatz gebracht.


Rechtsmittelbelehrung...


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RA XDiver
Beitrag 23.12.2005, 21:08
Beitrag #29


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Beschluss des VGH München vom 23.11.2005, Az.: 11 CS 05.1279

Hauptpunkte:

gemeinschaftsrechtliche Verpflichtung, die Fahreignung (ehedem) alkoholabhängiger Fahrerlaubnisinhaber regelmäßig zu überwachen;
Berücksichtigungsfähigkeit lange zurückliegender Tatsachen bei der Forderung nach Beibringung eines Fahreignungsgutachtens;
Anwendbarkeit des § 29 Abs. 6 StVG im Rahmen des § 65 Abs. 9 Satz 1 Halbsatz 2 StVG


Leitsätze:

1. Überprüft der Aufnahmestaat die Fahreignung des Inhabers einer ausländischen EU-Fahrerlaubnis im Hinblick auf eine vor ihrer Erteilung festgestellte Alkoholab-hängigkeit, so ist das gemeinschaftsrechtlich auch dann zulässig, wenn der Betrof-fene nach dem Erwerb der ausländischen EU-Fahrerlaubnis straßenverkehrs-rechtlich nicht mehr nachteilig in Erscheinung getreten ist.

2. Bei der Berechnung des Zehnjahreszeitraums nach § 65 Abs. 9 Satz 1 Halbsatz 2 StVG ist neben der Anlaufhemmung nach § 29 Abs. 5 StVG auch die Ablaufhem-mung nach § 29 Abs. 6 StVG zu berücksichtigen.

Zitat
Beschluss:

I. Die Beschwerde wird zurückgewiesen.

II. Der Antragsteller hat die Kosten des Beschwerdeverfahrens zu tra-gen.

III. Der Streitwert wird für das Beschwerdeverfahren auf 2.500,– € fest-gesetzt.


Gründe:

I.

Das Amtsgericht S******** verurteilte den am *** ******* **** geborenen Antragsteller am 2. April 1990 wegen einer am 30. März 1989 mit einer Blutalkoholkonzentration von mindestens 1,87 Promille begangenen Straftat der fahrlässigen Trunkenheit im Verkehr zu einer Freiheitsstrafe von sieben Monaten, deren Vollstreckung zur Be-währung ausgesetzt wurde, und entzog ihm die Fahrerlaubnis. Durch Urteil vom 29. November 1996 verhängte das Amtsgericht P***** - Zweigstelle R************* - ge-gen ihn wegen fahrlässigen Fahrens ohne Fahrerlaubnis eine Geldstrafe von 30 Ta-gessätzen zu je 40,– DM und untersagte es der Verwaltungsbehörde, dem An-tragsteller vor dem Ablauf von acht Monaten eine Fahrerlaubnis zu erteilen.

Ein vom 20. März 1998 datierendes medizinisch-psychologisches Gutachten, das der Antragsteller aus Anlass eines Antrags auf Wiedererteilung der Fahrerlaubnis beige-bracht hatte, gelangte zu dem Ergebnis, es sei zu erwarten, dass er auch künftig ein Kraftfahrzeug unter Alkoholeinfluss führen und/oder er erheblich gegen verkehrs-rechtliche bzw. in Zusammenhang mit dem Führen eines Kraftfahrzeugs stehende strafrechtliche Bestimmungen verstoßen werde. Die Auswertung der Vorgeschichte und des psychologischen Untersuchungsgesprächs habe ergeben, dass er alkohol-abhängig sei. Die Symptome der Abhängigkeit kämen bei ihm klar zum Ausdruck: Er habe bereits das Stadium ständiger Kontrollverluste erreicht; seine durchschnittlichen Trinkmengen hätten im Zeitraum der letzten Alkoholauffälligkeit im Bereich extremen Trinkens gelegen. Festzustellen seien ferner eine massive Toleranzentwicklung, ein stark eingeengtes Verhaltensmuster im Umgang mit Alkohol sowie anhaltender Alko-holkonsum trotz des Nachweises schädlicher Folgen (wiederholter Arbeitsplatzver-lust, Probleme in der Ehe). Der Antragsteller habe sich zwar zu seiner Abhängigkeit bekannt und sich selbst als Alkoholiker bezeichnet, da er nach einem oder zwei Glä-sern Bier nicht habe Schluss machen können und er alle zwei Tage betrunken nach Hause gekommen sei. Eine fundierte Aufarbeitung und ein der Schwere der Proble-matik angemessenes Problembewusstsein habe sich jedoch nicht feststellen lassen; die Dynamik und der Verlauf seiner Alkoholkarriere seien ihm nur unzureichend be-wusst geworden. Vor allem aber habe er die Notwendigkeit einer vollständigen Abs-tinenz noch nicht erkannt; aus seinen Ausführungen sei klar hervorgegangen, dass er - obwohl ihm das von fachlicher Seite nahe gelegt worden sei - nicht auf den Kon-sum von Alkohol verzichte. Das verdeutliche, dass er zu einer an seinen vitalen Inte-ressen orientierten Verhaltenssteuerung nicht in der Lage sei; mit einem Wiederauf-leben des Alkoholmissbrauchs sei jederzeit zu rechnen. Die Vielfalt des Fehlverhal-tens, das beim Antragsteller zu verzeichnen sei, lasse darauf schließen, dass schwerwiegende, in seiner Persönlichkeitsstruktur begründete Mängel allgemeiner Art vorlägen. Die in seinem Fall festgestellte Häufung gefährlicher Alkoholfahrten zeige einen auffälligen Mangel an Belehrbarkeit; sie verweise auf verfestigte, einem Lernprozess schwer zugängliche Verhaltensmuster. Die verfestigten Trinkgewohn-heiten würden eine Wiederholung begünstigen. Zwar seien keine Hinweise auf so-matische alkoholbedingte Schädigungen oder einen derzeitigen regelmäßigen Alko-holmissbrauch zutage getreten. Für die Prognose über das künftige Verkehrsverhal-ten sei das jedoch nicht ausschlaggebend, da die körperlichen Befunde auch bei regelmäßigem hohem Alkoholkonsum häufig unauffällig bleiben würden. Der Persön-lichkeitstest habe ergeben, dass die Offenheit der Selbstbeschreibung des An-tragstellers sehr niedrig, seine Selbstkontrolle unterdurchschnittlich und seine Belas-tetheit hoch sei. Letzteres zeige, dass er die anlassgebenden Verstöße noch kaum verarbeitet und integriert habe.

Am 8. November 2004 stellte die Landespolizei fest, dass der Antragsteller im Besitz einer tschechischen Fahrerlaubnis war. Der Aufforderung des Landratsamts P**** , bis zum 30. Januar 2005 ein medizinisch-psychologisches Fahreignungsgutachten vorzulegen, kam er nicht nach.

Durch Bescheid vom 14. März 2005 aberkannte das Landratsamt dem Antragsteller unter gleichzeitiger Anordnung der sofortigen Vollziehbarkeit das Recht, von seiner ausländischen Fahrerlaubnis in der Bundesrepublik Deutschland Gebrauch zu ma-chen, und gab ihm unter Fristsetzung und Androhung eines Zwangsgelds auf, seinen Führerschein beim Landratsamt zur Eintragung der Aberkennungsentscheidung vor-zulegen. Auf die Begründung des Bescheids wird Bezug genommen.

Den Widerspruch, den der Antragsteller am 14. April 2005 gegen diesen Bescheid einlegte, wies die Regierung von N*********** durch Widerspruchsbescheid vom 9. November 2005 als unbegründet zurück.

Den Antrag, die aufschiebende Wirkung des Widersprchs und einer eventuell nach-folgenden Anfechtungsklage gegen den Bescheid vom 14. März 2005 wiederherzu-stellen, lehnte das Verwaltungsgericht Regensburg durch Beschluss vom 25. April 2005, auf den ebenfalls verwiesen wird, ab.

Mit der hiergegen eingelegten Beschwerde beantragt der Antragsteller, den Be-schluss über die Ablehnung des Antrags auf Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung des Widerspruchs aufzuheben und die aufschiebende Wirkung dieses Rechtsbehelfs und einer eventuell nachfolgenden Anfechtungsklage gegen die Ver-fügung des Antragsgegners vom "17.11.04" wiederherzustellen. Die Entscheidung des Verwaltungsgerichts verstoße gegen die Auslegung, die der Europäische Ge-richtshof im Urteil vom 29. April 2004 (NZV 2004, 372) Art. 1 Abs. 2 und Art. 8 Abs. 4 der Richtlinie 91/439/EWG des Rates vom 29. Juli 1991 über den Führerschein (ABl. EG Nr. L 237/1 vom 24.8.1991) gegeben habe. Aus jenem Urteil ergebe sich, dass nach Ablauf der Sperrfrist jede Aberkennung einer Fahrerlaubnis unzulässig sei. Ein Unterschied zwischen der Entziehung der Fahrerlaubnis und der Aberkennung des Rechts, von der in einem anderen EU-Mitgliedstaat ausgestellten Fahrerlaubnis Gebrauch zu machen, sei nicht erkennbar, da beiden Maßnahmen innerhalb Deutschlands die gleiche Wirkung zukomme. Unzutreffend sei auch die Auffassung, auf Eignungsmängel, die bereits bei Erteilung der ausländischen Fahrerlaubnis vor-gelegen hätten, seien die nationalen Vorschriften über die Entziehung der Fahrer-laubnis anwendbar. Denn im Urteil vom 29. April 2004 (a.a.O.) werde festgehalten, dass ausschließlich der EU-Mitgliedstaat, der eine Fahrerlaubnis erteile, zuständig sei, um die Fahreignung der betreffenden Person zu prüfen. Vorliegend habe die Tschechische Republik die Fahreignung des Antragstellers festgestellt. Die Spruch-praxis des Verwaltungsgerichts ziehe deshalb eine Umgehung des Grundsatzes der gegenseitigen Anerkennung von EU-Fahrerlaubnissen nach sich. In unzulässiger Weise habe das Verwaltungsgericht zudem den Umstand, dass der Antragsteller eine tschechische Fahrerlaubnis kurze Zeit nach dem Beitritt Tschechiens zur Euro-päischen Union erworben habe, als Indiz dafür gewertet, dass er selbst eine Neuer-teilung der Fahrerlaubnis in Deutschland nicht für aussichtsreich gehalten und er seine vor sieben Jahren festgestellte Alkoholproblematik zwischenzeitlich nicht in den Griff bekommen habe. Denn er unterhalte seit langem einen Zweitwohnsitz in der Tschechischen Republik; aufgrund der gemeinschaftsrechtlichen Grundfreiheiten und angesichts der Harmonisierung des Fahrerlaubnisrechts innerhalb der Europäi-schen Union stehe es ihm frei, in welchem EU-Mitgliedstaat er eine Fahrerlaubnis erwerbe.

Mit Schreiben seines Bevollmächtigten vom 7. Juli 2005 beantragte der Antragsteller, eine Vorabentscheidung des Europäischen Gerichtshofs einzuholen, da die Vorlage-fragen im Beschluss des Verwaltungsgerichts München vom 4. Mai 2005 (Az. M 6a K 04.1) in Bezug auf sein Verfahren nicht ausreichend formuliert seien. Wegen der insoweit vorgetragenen Gesichtspunkte wird auf den Schriftsatz vom 7. Juli 2005 Bezug genommen.

Der Antragsgegner hat im Beschwerdeverfahren keinen Antrag gestellt.

Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf die Gerichtsakten beider Rechtszüge und die vom Verwaltungsgericht beigezogene Akte des Landratsamts verwiesen.


II.

Die zulässige Beschwerde bleibt ohne Erfolg. Es besteht keine rechtliche Veranlas-sung, die aufschiebende Wirkung des Widerspruchs und einer etwaigen Anfech-tungsklage des Antragstellers gegen den Bescheid vom 14. März 2005 wiederherzu-stellen bzw. anzuordnen, da diese behördliche Maßnahme - ebenso wie der Wider-spruchsbescheid vom 9. November 2005 - unter Berücksichtigung der Prüfungsbe-schränkung, die sich für den Verwaltungsgerichtshof aus § 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO ergibt, im Ergebnis keinen durchgreifenden rechtlichen Bedenken begegnet und die bei einer Entscheidung nach § 80 Abs. 5 VwGO anzustellende Interessenabwägung dazu führt, es bei der sofortigen Vollziehbarkeit des Ausgangsbescheids zu belas-sen.

1. Abweichend von anderen Fällen, in denen den Inhabern ausländischer EU-Fahr-erlaubnisse das Recht aberkannt wurde, von dieser Befugnis im Inland Gebrauch zu machen, stellt sich im vorliegenden Beschwerdeverfahren die Frage, ob es von Art. 8 Abs. 2 der Richtlinie 91/439/EWG gedeckt ist, wenn die deutsche Staatsge-walt die Fahreignung solcher Personen allein im Hinblick auf Umstände überprüft, die vor Erteilung der ausländischen EU-Fahrerlaubnis lagen, nicht in entschei-dungserheblicher Weise. Nummer 14.1 Satz 2 des Anhangs III zu dieser Richtlinie verpflichtet die Mitgliedstaaten nämlich, Fahrerlaubnisinhaber, die alkoholabhän-gig waren, einer regelmäßigen ärztlichen Kontrolle zu unterziehen. Das Gemein-schaftsrecht begnügt sich in derartigen Fällen mithin nicht damit, dass die wieder-erlangte Fahreignung dieser Personen im Anschluss an eine nachgewiesene Pha-se der Abstinenz aufgrund eines ärztlichen Gutachtens einmalig bejaht wurde, sondern verlangt auch in der Folgezeit eine periodische Vergewisserung über die Ungefährlichkeit eines solchermaßen vorbelasteten Menschen. Verlegt der Betrof-fene nach dem Erwerb einer EU-Fahrerlaubnis seinen ordentlichen Wohnsitz im Sinn von Art. 9 der Richtlinie 91/439/EWG in das Gebiet eines anderen EU-Mit-gliedstaates, so kann diese Pflicht zur regelmäßigen Überprüfung der Fahreignung nur den Aufnahmestaat treffen. Denn die Behörden des ausstellenden Landes be-sitzen keine Möglichkeiten mehr, die zu diesem Zweck notwendigen administrati-ven Maßnahmen erforderlichenfalls auch gegen den Willen des Betroffenen durchzusetzen (vgl. ferner das in Art. 8 Abs. 2 der Richtlinie 91/439/EWG veran-kerte, bei nachträglichen Maßnahmen in Bezug auf eine Fahrerlaubnis zu beach-tende Territorialitätsprinzip). Dem Staat, der wegen eines Wohnsitzwechsels des Betroffenen für den "Vollzug" des Satzes 2 der Nummer 14.1 des Anhangs III zu dieser Richtlinie zuständig wird, kann deshalb nicht entgegengehalten werden, es sei allein Sache des eine EU-Fahrerlaubnis erteilenden Mitgliedstaates, geeignete Maßnahmen in Bezug auf diejenigen Führerscheine zu ergreifen, bei denen sich nachträglich herausstellt, dass ihre Inhaber die einschlägigen Voraussetzungen nicht erfüllt haben (vgl. EuGH vom 29.4.2004, a.a.O., S. 374). Denn in Fallgestal-tungen der hier zu erörternden Art maßt sich der Aufnahmestaat nicht das Recht an, die Korrektheit des Vollzugs des Fahrerlaubnisrechts durch einen anderen Mitgliedstaat einer Überprüfung zu unterziehen; vielmehr nimmt er eine Kompe-tenz war, die, da die gemeinschaftsinterne fahrerlaubnisrechtliche Zuständigkeit gemäß Art. 7 Abs. 1 Buchst. b der Richtlinie 91/439/EWG an den "ordentlichen Wohnsitz" einer Person anknüpft, bei einer Veränderung dieser Anknüpfungstat-sache nach Art. 8 Abs. 2 der Richtlinie 91/439/EWG nunmehr unmittelbar kraft Gemeinschaftsrechts ihm als dem Aufnahmestaat obliegt. Auch von der Sache her zielt eine nach der Nummer 14.1 Satz 2 des Anhangs III zu dieser Richtlinie vor-zunehmende periodische Überprüfung nicht darauf ab, die Rechtmäßigkeit der Er-teilung der Fahrerlaubnis - bezogen auf den Zeitpunkt dieser Verwaltungsmaß-nahme - zu beurteilen; zu befinden ist vielmehr darüber, ob sich jener Administra-tivakt auch jetzt noch im Hinblick auf einen ggf. eingetretenen Wandel tatsächli-cher Art als von der Sache her gerechtfertigt erweist.

Wenn das Landratsamt eine Überprüfung der Fahreignung des Antragstellers durchzuführen versuchte, so handelte es deshalb auch dann grundsätzlich ge-meinschaftsrechtskonform, falls den tschechischen Behörden vor Erteilung der Fahrerlaubnis an den Antragsteller bekannt gewesen sein sollte, dass bei ihm 1998 eine Alkoholabhängigkeit diagnostiziert wurde, der Antragsteller ferner eine (nach tschechischem Recht) ausreichend lange Zeit der Alkoholabstinenz nach-gewiesen hätte und das nach der Nummer 14.1 Satz 2 des Anhangs III zur Richt-linie 91/439/EWG erforderliche ärztliche Gutachten auch unter dem Blickwinkel der in der Vergangenheit festgestellten Alkoholabhängigkeit für ihn günstig ausge-fallen sein sollte. Dass der Antragsteller seinen "ordentlichen Wohnsitz" im Sinne von Art. 9 der Richtlinie 91/439/EWG jedenfalls gegenwärtig im Bundesgebiet un-terhält und deshalb nunmehr die deutsche Staatsgewalt gemeinschaftsintern für den Vollzug des Satzes 2 der Nummer 14.1 des Anhangs III zu dieser Richtlinie zuständig ist, folgt mit einer für ein Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes ausreichenden Gewissheit aus dem Umstand, dass er in der vorliegenden Streit-sache unter einer inländischen Anschrift in Erscheinung tritt und dass am Ende der Beschwerdebegründungsschrift ausgeführt wurde, der Antragsteller unterhalte in Tschechien (nur) einen "Zweitwohnsitz". Da im Beschwerdeverfahren nicht ge-rügt wurde, dass das Landratsamt sich nicht mit einem ärztlichen Gutachten (z.B. nach § 13 Nr. 1 FeV) begnügt, sondern ein medizinisch-psychologisches Gutach-ten verlangt hat, bedarf es keiner Auseinandersetzung mit der Frage, welche Auswirkungen es auf die Rechtmäßigkeit des Bescheids vom 14. März 2005 und des zugehörigen Widerspruchsbescheids zeitigt, dass sich die Behörde für eine Form der Sachverhaltsaufklärung entschieden hat, die jedenfalls vom Wortlaut der Nummer 14.1 Satz 2 des Anhangs III zur Richtlinie 91/439/EWG nicht gedeckt ist und die zudem stärker als ein rein ärztliches Gutachten in die Privatsphäre des Betroffenen eingreift.

Bestehen angesichts der Besonderheiten des vorliegenden Falles aber keine Be-denken gegen die Vereinbarkeit des streitgegenständlichen Bescheids mit den Vorgaben des Gemeinschaftsrechts, so kommt bereits aus diesem Grund die Ein-holung einer Vorabentscheidung des Europäischen Gerichtshofs nach Art. 234 EG nicht in Betracht. Nur ergänzend ist deshalb auf den Umstand zu verweisen, dass auch Gerichte, deren Entscheidungen im Sinne von Art. 234 Abs. 3 EG nicht mehr mit Rechtsmitteln des innerstaatlichen Rechts angefochten werden können, in Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes dann nicht zur Einschaltung des Eu-ropäischen Gerichtshofs verpflichtet sind, wenn es bei einer Auslegungsstreitigkeit im Sinne von Art. 234 Abs. 1 Buchst. b EG jedem Beteiligten unbenommen bleibt, Hauptsacheklage einzuleiten, in der die im summarischen Verfahren vorläufig ent-schiedene Frage neu geprüft werden und den Gegenstand einer Vorlage nach Art. 234 EG bilden kann, und wenn die im vorläufigen Rechtsschutzverfahren erge-hende Entscheidung das mit der Hauptsache befasste Gericht nicht bindet (EuGH vom 27.10.1982 DVBl 1983, 744/745). Ein Streit über die Gültigkeit von Gemein-schaftsrecht, in dem die Gerichte der Mitgliedstaaten auch in einstweiligen Rechtsschutzsachen verpflichtet sind, eine Vorabentscheidung gemäß Art. 234 Abs. 2 EG herbeizuführen (vgl. EuGH vom 21.2.1991 NVwZ 1991, 460; EuGH vom 9.11.1995 DVBl 1996, 247), steht nicht inmitten.

Da der Antragsteller innerhalb der Frist des § 146 Abs. 4 Satz 1 VwGO lediglich die Unvereinbarkeit der angefochtenen behördlichen und gerichtlichen Vorent-scheidungen mit europäischem Gemeinschaftsrecht sowie eine fehlerhafte Er-messensausübung durch das Verwaltungsgericht gerügt hat, besteht für den Ver-waltungsgerichtshof gemäß § 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO kein Anlass, darauf einzu-gehen, ob die Aberkennungsentscheidung des Landratsamts und der Wider-spruchsbescheid u. U. deswegen als rechtswidrig angesehen werden müssen, weil die Behörde in ihrem Schreiben vom 16. Dezember 2004 entgegen § 11 Abs. 6 Satz 1 FeV die Fragestellung, die durch das seinerzeit angeforderte Gutachten geklärt werden sollte, nicht bezeichnet hat, und weil sich anhand der Akten nicht nachvollziehen lässt, ob das durch § 11 Abs. 3 Satz 1 FeV eingeräumte Ermessen ausgeübt wurde (vgl. zu diesen Gesichtspunkten Seite 5 unten/Seite 6 oben des angefochtenen Beschlusses).

2. Die anzustellende Interessenabwägung hat sich daran zu orientieren, ob aus der aktiven Teilnahme des Antragstellers am motorisierten Straßenverkehr eine Ge-fahr für dessen Sicherheit resultiert, die über dem Risiko liegt, das mit der Zulas-sung von Personen zum Führen von Kraftfahrzeugen im öffentlichen Straßenver-kehr allgemein verbunden ist (BVerfG vom 20.6.2002 BayVBl 2002, 667/669; BayVGH vom 9.5.2005 Az. 11 CS 04.2526). Diese Frage ist im Fall des An-tragstellers zu bejahen.

Wie in Teil I dieses Beschlusses dargestellt, ist er in der Vergangenheit bereits wegen Trunkenheit im Verkehr strafrechtlich in Erscheinung getreten. Die hierbei festgestellte Alkoholmenge liegt nicht mehr im Bereich des sozial üblichen Trink-verhaltens, sondern setzt eine durch häufigen Genuss großer Alkoholmengen er-worbene gesteigerte Alkoholverträglichkeit voraus (vgl. Seite 4 des Fahreignungs-gutachtens vom 20.3.1998). Wenn der Antragsteller mit einer Blutalkoholkonzent-ration von 1,87 Promille noch in der Lage war, ein Kraftfahrzeug in Betrieb zu set-zen und zu lenken, so deutet das ebenfalls auf eine überdurchschnittliche Alko-holgewöhnung hin (vgl. auch dazu Seite 4 des gleichen Gutachtens). Die Tatsa-che, dass er trotz der gegen ihn am 2. April 1990 verhängten straf- und fahrer-laubnisrechtlichen Sanktionen am 14. März 1996 erneut straffällig wurde, zeigt, dass sich an seiner Bereitschaft, in Zusammenhang mit der Teilnahme am Stra-ßenverkehr die Rechtsordnung in strafbarer Weise zu verletzen, in der Folgezeit nichts geändert hat.

Die beim Antragsteller am 20. März 1998 diagnostizierte Alkoholabhängigkeit stellt einen gesundheitlichen Mangel dar, der nach der Nummer 8.3 der Anlage 4 zur Fahrerlaubnis-Verordnung unabhängig davon den Verlust der Fahreignung nach sich zieht, ob der Betroffene unter dem Einfluss von Alkohol am Straßenverkehr teilgenommen hat. Dass er sich einer erfolgreichen Entwöhnungsbehandlung im Sinne der Nummer 8.4 der Anlage 4 zur Fahrerlaubnis-Verordnung unterzogen hat und er auf eine einjährige Alkoholabstinenz zurückblicken kann, hat der An-tragsteller im Beschwerdeverfahren selbst nicht geltend gemacht. Es besteht des-halb dringender Grund zu der Annahme, dass er nach wie vor alkoholabhängig ist und er die insoweit im Raum stehenden Umstände gegenüber den Behörden der Tschechischen Republik mit der Folge verschwiegen haben könnte, dass man dort keine Veranlassung gesehen hat, eine diesbezügliche Vergewisserung durchzu-führen. Der aus Art. 2 Abs. 2 GG resultierende Schutzauftrag für Leben und Ge-sundheit, der allen Trägern staatlicher Gewalt obliegt (vgl. BVerfG vom 16.10.1977 BVerfGE 46, 160/164), gebietet es vor diesem Hintergrund, auch unabhängig von der Rechtmäßigkeit der Aberkennungsentscheidung an ihrer sofortigen Vollzieh-barkeit festzuhalten. Denn da bei einem Alkoholabhängigen bereits der Konsum geringfügiger Mengen dieses Rauschmittels nahezu zwangsläufig zum Rückfall führt (vgl. Seite 17 des Gutachtens vom 20.3.1998), und der Antragsteller aus-weislich seines Vorverhaltens nicht die Gewähr dafür bietet, dass er in alkoholi-siertem Zustand von der motorisierten Teilnahme am Straßenverkehr Abstand nimmt, muss jederzeit damit gerechnet werden, dass er erneut in fahruntüchtigem Zustand als Führer eines Kraftfahrzeugs in Erscheinung treten kann. Die damit einhergehenden Gefahren für das Leben und die körperliche Unversehrtheit Dritter überwiegen das Interesse des Antragstellers daran, bis zur Unanfechtbarkeit einer Entscheidung in der Hauptsache bzw. bis zu dem in § 80 b Abs. 1 VwGO be-zeichneten Zeitpunkt von seiner tschechischen Fahrerlaubnis Gebrauch machen zu dürfen. Das Ermessen, das den Gerichten bei einer Entscheidung nach § 80 Abs. 5 VwGO zukommt, hat das Verwaltungsgericht deshalb zutreffend ausgeübt.

3. Die in Teil I dieses Beschlusses erwähnten Straftaten des Antragstellers und das Gutachten vom 20. März 1998 können ihm auch unter Berücksichtigung der Ent-scheidungen des Bundesverwaltungsgerichts vom 9. Juni 2005 (Az. 3 C 21/04 DAR 2005, 578 und Az. 3 C 25/04 DAR 2005, 581) noch entgegengehalten wer-den. Dass das Fahreignungsgutachten gemäß § 2 Abs. 9 Satz 2 StVG noch be-rücksichtigungsfähig ist, hat bereits das Verwaltungsgericht zutreffend ausgeführt. Die Verwertbarkeit der Verurteilung vom 29. November 1996 ergibt sich unmittel-bar aus § 65 Abs. 9 Satz 1 Halbsatz 2 StVG, da die dort bezeichnete Zehnjahres-frist noch nicht abgelaufen ist.

Aber auch die am 2. April 1990 erfolgte Verurteilung nach § 316 StGB unterliegt noch keinem Verwertungsverbot. Da diese strafgerichtliche Entscheidung nach § 13 Abs. 1 Nr. 2 Buchst. d StVZO in der bis zum 31. Dezember 1998 geltenden Fassung in das Verkehrszentralregister einzutragen war und sie nach § 13 a Abs. 2 Nr. 3 StVZO a.F. einer zehnjährigen Tilgungsfrist unterlag (sie mithin vor dem Stichtag "1.1.1999" noch nicht getilgt werden musste), unterfällt auch sie der Ü-bergangsregelgung des § 65 Abs. 9 StVG. Gemäß der in § 65 Abs. 9 Satz 1 Halb-satz 2 StVG in Bezug genommenen Vorschrift des § 52 Abs. 2 BZRG in der bis zum 31. Dezember 1998 geltenden Fassung wäre sie, da eine außer in das Ver-kehrszentral- auch in das Bundeszentralregister einzutragende Straftat inmitten stand, in einem auf Entziehung der Fahrerlaubnis gerichteten Verfahren (die Aber-kennung der Befugnis, von einer ausländischen Fahrerlaubnis im Inland Gebrauch zu machen, stellt gemäß § 3 Abs. 1 Satz 2 StVG einen Sonderfall der Entziehung der Fahrerlaubnis dar) grundsätzlich unbefristet berücksichtigungsfähig, wobei § 65 Abs. 9 Satz 1 Halbsatz 2 StVG die Verwertbarkeit jedoch auf eine Zeitspanne begrenzt, die "einer zehnjährigen Tilgungsfrist entspricht". Da diese Regelung das Ziel verfolgt, hinsichtlich der Verwertbarkeit der vor dem 1. Januar 1999 in das Verkehrszentralregister einzutragenden Tatbestände einen Gleichstand mit der seither geltenden Rechtslage herzustellen (BVerwG vom 9.6.2005, Az. 3 C 21/04, a.a.O., S. 580), und sich nur aus § 29 StVG n.F. entnehmen lässt, was einer zehn-jährigen Tilgungsfrist "entspricht" (vgl. auch dazu BVerwG vom 9.6.2005, Az. 3 C 21/04, ebenda), muss im Rahmen des § 65 Abs. 9 Satz 1 Halbsatz 2 StVG die Regelung des § 29 Abs. 6 StVG über die Ablaufhemmung von Tilgungsfristen e-benso gelten, wie das in der Entscheidung vom 9. Juni 2005 (Az. 3 C 21/04, e-benda) für die Anlaufhemmung nach § 29 Abs. 5 StVG ausgesprochen wurde. Der Gesichtspunkt, dass § 65 Abs. 9 Satz 1 Halbsatz 2 StVG dazu dient, eine sachlich nicht gerechtfertigte Bevorzugung der unter die Übergangsregelung fallenden Sachverhalte gegenüber Neu- sowie abgeschlossenen Altfällen zu vermeiden (BVerwG vom 12.7.2001 BayVBl 2002, 24/25), spricht ebenfalls für die Anwend-barkeit der Regelung des § 29 Abs. 6 StVG auch auf Sachverhalte, die nach der Übergangsbestimmung zu beurteilen sind. Die Zehnjahresfrist des § 65 Abs. 9 Satz 1 Halbsatz 2 StVG endet gemäß § 29 Abs. 6 Satz 1 StVG deshalb erst dann, wenn für alle die gleiche Person betreffenden Eintragungen die Voraussetzungen der Tilgung vorliegen. Für die am 29. November 1996 erfolgte Verurteilung zu ei-ner Geldstrafe galt nach § 13 a Abs. 2 Nr. 2 Buchst. a StVZO a.F. eine fünfjährige Tilgungsfrist, die sich wegen der gemäß § 69 a Abs. 1 Satz 3 StGB verhängten i-solierten Sperre für die Erteilung einer Fahrerlaubnis gemäß § 13 a Abs. 5 Satz 1 StVZO a.F. um acht Monate verlängerte. Auf derartige "altrechtliche" Fristen ist je-doch im Rahmen des § 65 Abs. 9 Satz 1 Halbsatz 2 StVG die Regelung über die Anlaufhemmung nach § 29 Abs. 5 Satz 1 StVG anzuwenden, so dass die Til-gungsfrist für die Verurteilung vom 29. November 1996 vorliegend erst am 29. No-vember 2001 zu laufen begann. Da sie gegenwärtig noch nicht verstrichen ist, bleibt die strafgerichtliche Entscheidung vom 2. April 1990 so lange verwertbar, als der jüngste eintragungspflichtige Sachverhalt noch nicht tilgungsreif ist.

Unmittelbar aus den Ausführungen in Abschnitt II.2 dieses Beschlusses ergibt sich, dass auch die Voraussetzungen vorliegen, von deren Erfüllung es nach der weiteren Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts vom 9. Juni 2005 (Az. 3 C 25/04; DAR 2005, 581) abhängt, ob länger zurückliegende Tatsachen zum Anlass für die Forderung nach Beibringung eines medizinisch-psychologischen Gutach-tens gemacht werden dürfen. Denn da nichts dafür spricht, dass sich der An-tragsteller von seiner Alkoholabhängigkeit erfolgreich gelöst hat, besteht nach wie vor eine hinreichende Wahrscheinlichkeit dafür, dass er dieses Rauschmittel ent-weder weiterhin konsumiert oder er zumindest rückfallgefährdet ist (BVerwG vom 9.6.2005 Az. 3 C 25/04, a.a.O., S. 582); angesichts seiner nachgewiesenen Be-reitschaft, unter relevantem Alkoholeinfluss ein Kraftfahrzeug zu lenken, und sei-ner im Jahr 1996 erneut bekundeten Missachtung selbst strafbewehrter straßen-verkehrsrechtlicher Unterlassungsgebote ist ferner konkret damit zu rechnen, dass sich dieser Gesundheits- und Charaktermangel auch heute noch auf das Verhal-ten des Antragstellers im Straßenverkehr auswirken kann (BVerwG vom 9.6.2005 Az. 3 C 25/04, ebenda); es besteht bei realistischer Einschätzung der Verdacht, dass von ihm weiterhin eine Gefahr für die Verkehrssicherheit ausgeht (BVerwG vom 9.6.2005 Az. 3 C 25/04, ebenda).

Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO, die Streitwertfestsetzung auf § 53 Abs. 3 Nr. 2 GKG i.V.m. § 52 Abs. 1 und 2 GKG und den Empfehlungen in den Abschnitten II.46.3 und II.1.5 Satz 1 des Streitwertkatalogs für die Verwaltungs-gerichtsbarkeit (NVwZ 2004, 1327).


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Andreas
Beitrag 28.12.2005, 11:04
Beitrag #30


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OVG Lüneburg, Beschluß vom 11.10.2005, 12 ME 288/05

Leitsatz/Leitsätze

1. Für das Verfahren auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes geht der Senat davon aus, dass § 28 Abs. 4 Nr. 2 FeV und § 28 Abs. 4 Nr. 3, Abs. 5 FeV - die letztgenannten Vorschriften, soweit sie eine EU-Fahrerlaubnis betreffen, die erteilt wurde, nachdem die Sperrfrist für die Neuerteilung einer entzogenen nationalen Fahrerlaubnis abgelaufen war - unvereinbar mit der gemeinschaftsrechtlichen Führerschein-Richtlinie sind.

2. Das Recht, von einer EU-Fahrerlaubnis im Inland Gebrauch zu machen, kann auch unter Bezug auf solche Sachverhalte aberkannt werden, die zeitlich vor Erteilung der EU-Fahrerlaubnis eingetreten sind.

3. Bei durch einen fortwirkenden Mangel geprägten Sachverhalten ist für die Aberkennung des Rechts, von einer EU-Fahrerlaubnis Gebrauch zu machen, der Zeitpunkt ihrer Erteilung nicht entscheidend.

kompletter Beschluß


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Uwe W
Beitrag 29.05.2006, 19:37
Beitrag #31


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Beschluss des EUGH in der Rechtssache C‑227/05 Halbritter ./. Freistaat Bayern

Vorlagefrage des VG München:
Anerkennung einer österreichischen Fahrerlaubnis, die nach Ablauf einer deutschen Sperrfrist und nach Bestehen einer österreichischen MPU erworben wurde:

Beschluss des EUGH vom 06.04.2006

1. Artikel 1 Absatz 2 in Verbindung mit Artikel 8 Absätze 2 und 4 der Richtlinie 91/439/EWG des Rates vom 29. Juli 1991 über den Führerschein in der Fassung der Richtlinie 97/26/EG des Rates vom 2. Juni 1997 verwehrt es einem Mitgliedstaat, das Recht zum Führen eines Kraftfahrzeugs aufgrund eines in einem anderen Mitgliedstaat ausgestellten Führerscheins und damit dessen Gültigkeit in seinem Hoheitsgebiet deshalb nicht anzuerkennen, weil sich sein Inhaber, dem in dem erstgenannten Staat eine vorher erteilte Fahrerlaubnis entzogen worden war, nicht der nach den Rechtsvorschriften dieses Staates für die Erteilung einer neuen Fahrerlaubnis nach dem genannten Entzug erforderlichen Fahreignungsprüfung unterzogen hat, wenn die mit diesem Entzug verbundene Sperrfrist für die Erteilung einer neuen Fahrerlaubnis abgelaufen war, als der Führerschein in dem anderen Mitgliedstaat ausgestellt wurde.

2. Artikel 1 Absatz 2 in Verbindung mit Artikel 8 Absätze 2 und 4 der Richtlinie 91/439 in der Fassung der Richtlinie 97/26 verwehrt es einem Mitgliedstaat, bei dem die Umschreibung eines in einem anderen Mitgliedstaat erworbenen gültigen Führerscheins in einen nationalen Führerschein beantragt wird, unter Umständen wie denen des Ausgangsverfahrens, diese Umschreibung davon abhängig zu machen, dass eine erneute Untersuchung der Fahreignung des Antragstellers vorgenommen wird, die nach dem Recht des erstgenannten Mitgliedstaats zur Ausräumung entsprechender Zweifel aufgrund von Umständen erforderlich ist, die vor dem Erwerb des Führerscheins in dem anderen Mitgliedstaat bestanden.


Hier die Vorgeschichte aus dem Vorlagebeschluss des Verwaltungsgerichts München


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"Alle Mitgliedstaaten hätten Grund sich zu beklagen. Skouris betont, dass gerade dies beweise, dass der EuGH seine Arbeit gut mache."
(Interview mit Vassilios Skouris am 20.04.06 im ORF)
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Uwe W
Beitrag 09.06.2006, 00:08
Beitrag #32


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Rechtsprechung in Bayern nach dem Halbritter-Beschluss

VGH München 11 CS 06.1644 Beschluss vom 22.02.07 auf: http://www.landesanwaltschaft.bayern.de/

Aufschiebende Wirkung des Widerspruchs wird wieder hergestellt (allerdings gegen Seminarauflage):
- ausführliche Auseinandersetzung mit dem Gelten der dritten Führerscheinrichtlinie
- Betroffener hatte aufgrund einer vom VGH für rechtswidrig angesehenen MPU-Aufforderung ein negatives MPU-Gutachten abgegeben

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VGH München 11 CS 06.1923 Beschluss vom 31.01.07 auf: http://www.landesanwaltschaft.bayern.de/
derselbe Beschluss auf fahrerlaubnisrecht.de

MPU-Auflage rechtmäßig: Der wegen Drogenkonsum und wiederholtem Fahren ohne Fahrerlaubnis vorbelastete Antragsteller wurde nach Erwerb eines polnischen Führerscheins mit 102 km/h i.g.O. (50-Zone) geblitzt

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VG Augsburg Au 3 K 06/1123 Urteil vom 16.01.07 Quelle: fahrerlaubnisrecht.de
Klage auf Anerkennung einer CZ-Fahrerlaubnis wird abgewiesen, weil eine bestandskräftige Nutzungsuntersagung aus der Zeit vor dem Halbritter-Beschluss vorliegt;
das Gericht hält die Nutzungsuntersagung aber für rechtswidrig;

Der Antrag auf Zulassung der Berufung wird vom VGH München 11 ZB 07.524 mit Beschluss vom 24.01.2008 abgelehnt.

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Eine Nutzungsuntersagung ist nicht deshalb nichtig, weil sie sich ausschließlich auf Alttatsachen stützt:
VGH München 11 ZB 06.3136 Beschluss vom 16.01.2008

D.h. die Nutzungsuntersagung bleibt ein wirksamer Verwaltungsakt, auch wenn sie der Rechtsprechung des VGH München widerspricht.

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VG Augsburg Au 3 S 06.600 Beschluss vom 29.05..2006
derselbe Beschluss auf Fahrerlaubnisrecht.de

Entzug der Fahrerlaubnis nach Trunkenheitsfahrt mit 2,01 Promille. Neuerteilungsantrag nach Ablauf der Sperrfrist wird nach MPU-Auflage nicht weiterverfolgt, stattdessen Erwerb eines CZ-Führerscheins. Nutzungsuntersagung, nachdem nach erneuter MPU-Auflage keine MPU beigebracht wurde.
Verwaltungsgericht stellt die aufschiebende Wirkung des Widerspruchs wieder her.

Zitat
Nach den oben wiedergegebenen Ausführungen des Europäischen Gerichtshofs kommt es für die Pflicht zur Anerkennung eines ausländischen Führerscheins wohl auch nicht darauf an, ob die vor der Erteilung des ausländischen Führerscheins entstandenen Gründe für Fahreignungszweifel über die Erteilung des Führerscheins hinaus fortwirken (so NdsOVG vom 11.10.2005, DAR 2005, 704).


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VG Bayreuth B 1 S 06.412 Beschluss vom 27.06.06 Quelle: fahrerlaubnisrecht.de
Ablehnung der aufschiebenden Wirkung des Widerspruchs
bestätigt durch: VGH München 11 CS 06.1923 Beschluss vom 31.01.2007
Antragsteller (Kokain-Konsument, wiederholt wegen Fahrens ohne Fahrerlaubnis vorbestraft) wurde nach Erwerb einer polnischen Fahrerlaubnis in 02/05 im Mai 05 mit 102 in einer 50 Zone kontrolliert. MPU-Auflage und anschließender Entzug der Fahrerlaubnis rechtmäßig.



VG Bayreuth B 1 S 06.473 Beschluss vom 27.06.06 Quelle: fahrerlaubnisrecht.de
Wiederherstellung/Anordnung der aufschiebenden Wirkung

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VG Bayreuth B 1 K 06.420 Urteil vom 24.10.06 Quelle: fahrerlaubnisrecht.de
Klage gegen Nutzungsuntersagung wird abgewiesen:
- Rechtsmissbrauch wird bejaht, weil Kläger durchgehend in Deutschland gemeldet war, deutsches Bankkonto hatte und bei einer polizeilichen Befragung zugegeben hatte, den Führerschein in der Tschechei gemacht zu haben, um die medizinisch-psychologische Untersuchung zu umgehen.
- durchgehende Alkoholproblematik wird nach 4 vorhergehenden negativen Gutachten (das letzte diagnostizierte zudem eine Leistungsminderung) und einer Fahrt mit einer Atemalkoholkonzentration von 0,19 mg/l nach Erwerb des CZ-Führerscheins bejaht.


VG Bayreuth B 1 K 06.208 Urteil vom 07.11.2006 Quelle: fahrerlaubnisrecht.de
Klage gegen Nutzungsuntersagung wird abgewiesen:
- Rechtsmissbrauch wird u.a. deshalb bejaht, weil der Kläger durchgehend in Deutschland gemeldet war,
- Der Kläger hatte außerdem einen Monat nach Erlass der MPU-Aufforderung noch ein Kfz mit einer Atemalkoholkonzentration von 0,47 mg/l geführt.

Der Beitrag wurde von Uwe W bearbeitet: 26.02.2008, 17:23


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"Alle Mitgliedstaaten hätten Grund sich zu beklagen. Skouris betont, dass gerade dies beweise, dass der EuGH seine Arbeit gut mache."
(Interview mit Vassilios Skouris am 20.04.06 im ORF)
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Uwe W
Beitrag 23.06.2006, 16:05
Beitrag #33


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Baden-Württemberg: Rechtsprechung nach dem Halbritter-Beschluss:

VG Freiburg 1 K 752/06 Beschluss vom 01.06.06 lehnt die Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung eines Widerspruchs gegen eine Nutzungsuntersagung auch in Kenntnis des Halbritter-Urteils des EUGH ab. Quelle: jurathek.de

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VGH Baden-Württemberg in Mannheim: 10 S 1337/06 Beschluss vom 21.07.2006
Aufschiebende Wirkung des Widerspruchs wird abgelehnt

Link zum Urteilstext auf der Homepage von @Lexus
Link auf fahrerlaubnisrecht.de

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Die aufschiebende Wirkung des Widerspruchs wiederherzustellen, wurde auch in folgenden Fällen abgelehnt:

VG Freiburg 4 K1299/06 Beschluss vom 15.08.06 Quelle: fahrerlaubnisrecht.de


VG Stuttgart 10 K 1408/06 Beschluss vom 28.07.2006 Quelle: fahrerlaubnisrecht.de


VG Sigmaringen 6 K 924/06 Beschluss vom 25.07.06 Quelle: fahrerlaubnisrecht.de

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Zum Vorlagebeschluss des VG Sigmaringen an den EUGH


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"Alle Mitgliedstaaten hätten Grund sich zu beklagen. Skouris betont, dass gerade dies beweise, dass der EuGH seine Arbeit gut mache."
(Interview mit Vassilios Skouris am 20.04.06 im ORF)
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Uwe W
Beitrag 05.07.2006, 20:38
Beitrag #34


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OVG Schleswig: Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung eines Widerspruchs gegen Nutzungsuntersagung

Beschluss des OVG Schleswig vom 20.06.2006 - 4 MB 44/06) (Homepage von @Lexus):

Zitat
Mit dem Halbritter-Beschluss des EuGH ist der Streit um die Reichweite des Urteils des EuGH vom 29.04.2004 (Rechtssache Kapper - C-476/01 -, EuZW 2004, 337) obsolet geworden. Der Senat hält an seiner Rechtsprechung nicht mehr fest, wonach Art. 8 Abs. 2 Führerschein-Richtlinie es überwiegend wahrscheinlich zulasse, eine Entziehungsentscheidung nach mitgliedstaatlichem Recht auch auf Sachverhalte zu stützen, die zeitlich vor der Erteilung der EU-Fahrerlaubnis eingetreten waren.


--------------------------------------------------------------------------------
OVG Schleswig 4 MB 30/06 Beschluss vom 19.10.06 Quelle: fahrerlaubnisrecht.de
Auch in diesem Fall stellt das OVG die aufschiebende Wirkung des Widerspruchs wieder her:

Nach Ansicht des OVG sollen sogar fehlerhafte Angaben gegenüber der polnischen Fahrerlaubisbehörde unbeachtlich sein, insbesondere keinen Rechtsmissbrauch auslösen:
Zitat
Daraus folgt zugleich, dass die streitgegenständliche Verfügung aus Gründen des Gemeinschafts rechts wegen der ausschließlichen Zuständigkeit des Ausstellungsmitglied-Staats auch nicht auf die Tatsache gestützt werden kann: dass der Antragsteller bei der Beantragung der Ausstellung des polnischen Führerscheins die Ausstellungsbehörde nicht darüber informiert hat, dass ihm seine deutsche Fahrerlaubnis entzogen wurde, vielmehr im Fragebogen bescheinigt hat, dass seine Fahrerlaubnis nicht aktuell einbezogen worden sei und deshalb - womöglich - bei der vorgenommenen ärztlichen Untersuchung die „Alkoholproblematik" des Antragstellers keine Rolle gespielt hat.

Das OVG hält die Halbritter-Entscheidung für einschlägig:
Zitat
Dem steht nicht entgegen, dass nach nationalem Recht eine Umschreibung nicht erforderlich ist und dass der Antragsteller, nicht wie Herr Halbritter, seinen Wohnsitz nicht im Ausstellungsmitgliedstaat hatte und gegenüber der Ausstellungsbehörde unzutreffende Angaben gemacht hat.


--------------------
"Alle Mitgliedstaaten hätten Grund sich zu beklagen. Skouris betont, dass gerade dies beweise, dass der EuGH seine Arbeit gut mache."
(Interview mit Vassilios Skouris am 20.04.06 im ORF)
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Rolf Tjardes
Beitrag 11.07.2006, 16:54
Beitrag #35


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VG Münster, Eilbeschluss vom 26. Juni 2006, Az.: 10 L 361/06
- Nichtanerkennung einer im EU-Ausland erworbenen Fahrerlaubnis wegen "Rechtsmissbrauch"


Pressemitteilung des Verwaltungsgerichts Münster
Datum: 30. Juni 2006


Zitat
Missbräuchlicher Führerscheintourismus

Das Verwaltungsgericht Münster hat dem sogenannten Führerscheintourismus in andere Mitgliedstaaten der Europäischen Union Grenzen gesetzt: Wer rechtsmissbräuchlich handelt, kann sich nicht auf das Europarecht berufen. Die 10. Kammer des Gerichts bestätigte in einem Eilbeschluss vom 26. Juni 2006 vorläufig die Entscheidung des Kreises Steinfurt, einer Autofahrerin die Nutzung einer polnischen Fahrerlaubnis in Deutschland zu untersagen.

Der Antragstellerin, einer in Westerkappeln lebenden Deutschen, war mehrfach wegen Trunkenheit im Verkehr der Führerschein entzogen worden. Obwohl das Kraftfahrtbundesamt die polnischen Behörden auf die Verkehrsauffälligkeiten sowie darauf hingewiesen hatten, dass sie in Deutschland eine neue Fahrerlaubnis nur auf Grund eines medizinisch-psychologischen Gutachtens erhalten könne, erteilte die Stadt Stettin der Frau nach Ablauf der zuletzt verhängten Sperrfrist eine polnische Fahrerlaubnis. Daraufhin ordnete der Kreis Steinfurt die Vorlage eines medizinisch-psychologischen Gutachtens an. Als dieses nicht einging, erkannte er der Antragstellerin durch Ordnungsverfügung das Recht ab, von der ausländischen Fahrerlaubnis im Bereich der Bundesrepublik Deutschland Gebrauch zu machen.

Der Versuch der Autofahrerin, per Eilantrag vorläufig die Nutzung des polnischen Führerscheins in Deutschland zu sichern, blieb erfolglos. Die Antragstellerin berief sich auf das Europarecht und dabei insbesondere auf Entscheidungen des Europäischen Gerichtshofes (EuGH). Der EuGH hatte zuletzt im April 2006 die EG-Richtlinie 91/439/EWG so ausgelegt, dass Deutschland nicht deshalb dem Führerschein eines anderen europäischen Mitgliedstaates die Anerkennung versagen dürfe, weil sich sein Inhaber, dem in Deutschland die Fahrerlaubnis entzogen worden war, nicht einer nach dem Entzug erforderlichen Fahreignungsprüfung unterzogen hat, nachdem die mit diesem Entzug verbundene Sperrfrist abgelaufen war. Das Verwaltungsgericht entschied hingegen, die Antragstellerin könne sich hierauf nicht berufen. Es bestünden objektive Anhaltspunkte für einen Rechtsmissbrauch. Die missbräuchliche Berufung auf das Europarecht gestatte auch der EuGH nicht. Die Ziele der EG-Richtlinie zur gegenseitigen Anerkennung von Führerscheinen umfassten auch die Sicherheit im Straßenverkehr, die mit der unbedingten Anerkennung der polnischen Fahrerlaubnis durch den Antragsgegner nicht erreicht würden. Der Antragstellerin sei in Deutschland bislang fünfmal wegen Trunkenheit im Straßenverkehr die Fahrerlaubnis entzogen worden. Im Laufe der verschiedenen Neubeantragungen hätten Gutachter im Rahmen von medizinisch-psychologischen Untersuchungen der Antragstellerin immer wieder eine erhöhte Wahrscheinlichkeit für alkoholbedingte Verkehrsauffälligkeiten attestiert. Es sei kaum wahrscheinlich, dass die Antragstellerin ohne nachgewiesene Alkoholabstinenz sowie ohne einen nachgewiesenen dauerhaften und regelmäßigen Besuch einer Selbsthilfegruppe in Deutschland eine positive Eignungsbeurteilung erhalten hätte. Dass die polnischen Behörden trotz der Mitteilung des Kraftfahrtbundesamtes eine neue Fahrerlaubnis erteilt hätten, deute eklatant auf eine missbräuchliche Umgehung der europarechtlichen Vorschriften hin. Ferner bestehe der Verdacht, dass sich die Frau aus Westerkappeln nicht in Polen niedergelassen habe, um dort die polnische Fahrerlaubnis zu nutzen. Die Antragstellerin, die seit Jahren ununterbrochen in Westerkappeln gemeldet sei, habe nicht dargelegt, sich in Polen mindestens an 185 Kalendertagen aufgehalten zu haben. Die abschließende Aufklärung der Tatsachen sei im Eilverfahren aber nicht geboten. Im Rahmen einer Interessenabwägung überwiege das öffentliche Interesse an der Entziehung der Fahrerlaubnis deutlich das Interesse der Antragstellerin, vorläufig weiterhin ihre polnische Fahrerlaubnis hier nutzen zu dürfen. Die Antragstellerin habe den polnischen Führerschein an den Kreis herauszugeben, damit dieser einen Sperrvermerk darauf anbringe, dass er in Deutschland nicht benutzt werden dürfe.

Az.: 10 L 361/06 (nicht rechtskräftig)


Quelle
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Uwe W
Beitrag 20.07.2006, 21:22
Beitrag #36


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Rechtsprechung in Rheinland-Pfalz nach dem Halbritter-Beschluss

OVG Koblenz 10 B 10291/07.OVG Beschluss vom 21. Juni 2007

Link zum Beschluss in der Entscheidungsdatenbank Rheinland-Pfalz
Link zur Pressemitteilung
Das OVG gibt die Rechtsprechung des bisher zuständigen 7. Senats auf und wendet das Rechtsmissbrauchsargument an
---------------------------------------------------------------------------

OVG Kolbenz, Beschluss vom 14.06.2006 - 10 B 10477/06.OVG
- Ablehnung der aufschiebenden Wirkung eines Widerspruchs gegen eine Nutzungsuntersagung; Versagung von Prozesskostenhilfe

Link zum Urteilstext auf der Homepage von @Lexus

Antragsteller (mehrfach wegen Alkoholstraftaten im Straßenverkehr vorbestraft, negative MPU-Prognose) hatte Anfang 2004 eine polnische Fahrerlaubnis der Klasse B erworben.
Er wurde im Mai 2005 wegen einer im Oktober 2004 begangenen Straftat des Fahrens ohne Fahrerlaubnis u.a. zu einer isolierten Sperrfrist verurteilt.

Rechtsmittel gegen die Nutzungsuntersagung (polnischer Klasse B und im Oktober 2005 erworbener Klasse A Führerschein) vom Dezember 2005 blieben jetzt im vorläufigen Rechtsschutzverfahren erfolglos.

-----------------------------------------
OVG Koblenz 10 B 10734/06 Beschluss vom 11.09.06 Quelle: fahrerlaubnisrecht.de
Keine aufschiebende Wirkung des Widerspruchs: Antragsteller wurde nach Erteilung der CZ-Fahrerlaubnis mit 2,45 Promille am eigenen Fahrzeug angetroffen und hat danach keine positive MPU vorgelegt

-----------------------------------------
VG Koblenz 5 L 496/07 Beschluss vom 30.04.07:
Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung des Widerspruchs gegen eine Nutzungsuntersagung wird abgelehnt: Rechtsmissbrauch läge vor; außerdem Verurteilung wegen fahrlässiger Körperverletzung im Straßenverkehrs in Tateinheit mit Fahren ohne Fahrerlaubnis nach Erwerb des ungarischen Führerscheins

------------------------------------------
VG Neustadt/Weinstraße 3 L 685/06.NW Beschluss vom 01.06.06 Quelle: fahrerlaubnisrecht.de
Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung des Widerspruchs

-----------------------------------------
VG Neustadt/Weinstraße 3 L 745/06 Beschluss vom 30.05.06 Quelle: fahrerlaubnisrecht.de
Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung des Widerspruchs


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(Interview mit Vassilios Skouris am 20.04.06 im ORF)
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Beitrag 22.09.2006, 18:13
Beitrag #37


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OVG Thüringen in Weimar: 2 EO 240/06 Beschluss vom 29.06.06

vollständiger Beschlusstext als pdf-Datei

Leitsätze

zugehörige Pressemitteilung
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Ein erstinstanzlicher Beschluss, der ebenfalls die aufschiebende Wirkung des Widerspruchs gegen eine Nutzungsuntersagung ablehnt:

VG Gera 3 E 613/06 Ge Beschluss vom 22.02.2007 Link zur Homepage von @Lexus
derselbe Beschluss auf fahrerlaubnisrecht.de


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Beitrag 22.09.2006, 18:35
Beitrag #38


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Rechtsprechung in Niedersachsen nach dem Halbritter-Beschluss:

Zur Anwendung der nationalen Eignungsüberprüfungs- und Entzugsvorschriften im Hinblick auf Eignungszweifel begründende Umstände, die nach Erteilung einer EU-Fahrerlaubnis aufgetreten sind
OVG Lüneburg, 12 ME 123/06 Beschluss vom 15.08.2006

-------------------------------------------------
Missbräuchlicher Erwerb einer EU-Fahrerlaubnis in Tschechien nach Entziehung in Deutschland
VG Stade 1 A 2642/05 Urteil vom 16.08.2006
Hierbei handelt es sich um ein Urteil im Hauptsacheverfahren, d.h. die Sache kann noch zum Bundesverwaltungsgericht oder zum EUGH gelangen.

-------------------------------------------------
Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung in einem Nicht-Mißbrauchs-Fall:
OVG Lüneburg Beschl. v. 08.09.2006 - 12 ME 139/06 (Link auf die Homepage von @Lexus)

Zwar ist die aufschiebende Wirkung gegen die sofortige Vollziehbarkeit einer Nutzungsuntersagung wieder herzustellen, wenn die Behörde ihre Verfügung getroffen hat, bevor ein "neuer" Vorfall nach Erteilung einer polnischen Fahrerlaubnis den Verdacht auf Alkoholmissbrauch ohne Verkehrsteilnahme begründet; jedoch kann in einem solchen Fall die Beibringung eines positiven Fahreignungsgutachtens (MPU) angeordnet werden.


OVG Lüneburg Beschl. vom 06.03.2008 - 12 LA 404/07
Nach Nichtbeibringung der angeordneten MPU wurde die Fahrerlaubnis entzogen. Die dagegen eingereichte Klage wurde abgewiesen, der Antrag auf Zulassung der Berufung wurde abgelehnt.
-------------------------------------------------

Zur Aberkennung des Rechts, von einer im Ausland im Wege des sog. "Führerscheintourismus" erworbenen EU-Fahrerlaubnis im Inland Gebrauch zu machen.
VG Osnabrück 2 A 194/05 Urteil vom 17.11.2006
-------------------------------------------------

OVG Lüneburg: Keine aufschiebende Wirkung einer Klage gegen Nutzungsuntersagung
OVG Lüneburg 12 ME 372/07 Beschluss vom 28.04.2008
Entzug in Deutschland bei 2,28 Promille; Neuerteilung eines EU-Führerscheins ohne MPU. Erfolgsaussichten der Klage seien offen, aber Ermessensentscheidung im vorläufigen Rechtsschutzverfahren geht zu Lasten des Antragstellers

Der Beitrag wurde von Uwe W bearbeitet: 05.05.2008, 19:22


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Beitrag 22.09.2006, 19:01
Beitrag #39


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Rechtsprechung in Sachsen nach dem Halbritter-Beschluss

OVG Bautzen 3 BS 86/06 Beschluss vom 13.02.07:
Wiederherstellung der aufschiebende Wirkung abgelehnt

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VG Chemnitz 2 K 1377/05 Beschluss vom 07.06.06 Quelle: fahrerlaubnisrecht.de
Aufschiebende Wirkung abgelehnt, im Hauptsacheverfahren wurde der EUGH eingeschaltet

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VG Chemnitz 2 K 356/06 Beschluss vom 21.06.06 Quelle: fahrerlaubnisrecht.de
aufschiebende Wirkung wiederhergestellt

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VG Chemnitz 2 K 1025/05 Beschluss vom 05.07.06 Quelle: fahrerlaubnisrecht.de
Aufschiebende Wirkung abgelehnt

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VG Chemnitz 2 K 183/06 Beschluss vom 31.07.06 Quelle: fahrerlaubnisrecht.de
Aufschiebende Wirkung abgelehnt


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Zu den vier Vorlagebeschlüssen des VG Chemnitz an den EUGH


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Beitrag 22.09.2006, 19:23
Beitrag #40


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OVG Sachsen-Anhalt in Magdeburg 1 B 63/06 Beschluss vom 13.07.2006

Link zum Urteilstext auf fahrerlaubnisrecht.de
Link auf die Homepage von @Lexus

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OVG Magdeburg 1 M 73/06 Beschluss vom 13.07.06 Quelle: fahrerlaubnisrecht.de


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Beitrag 22.09.2006, 20:52
Beitrag #41


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OVG Mecklenburg-Vorpommern in Greifswald: 2 Fälle, die entgegengesetzt entschieden wurden

Beschluss vom 29.08.2006 - 1 M 46/06(Homepage von @Lexus):
die aufschiebende Wirkung des Widerspruchs wird in Abänderung des VG-Beschlusses abgelehnt:
Zitat
der Antragsteller führte am 20. September 2003 ... ein Kraftfahrzeug mit einer Blutalkoholkonzentration von 1,69 Promille.

Es folgten Strafbefehl mit Entzug der Fahrerlaubnis und Sperrfrist, aber kein Antrag auf Neuerteilung in Deutschland.
Zitat
Der Antragsteller legte anlässlich der polizeilichen Aufnahme eines Wildunfalls, an dem er beteiligt war, am 05. Oktober 2005 einen am 05. Juli 2005 ausgestellten polnischen Führerschein Klasse B vor.
....

Eine vom Antragsgegner parallel durchgeführte Wohnsitzüberprüfung beim Einwohnermeldeamt X ergab, dass der Antragsteller seit 2001 durchgängig mit alleiniger Wohnung in V gemeldet sei, ihm sei auch für 2005 die Steuerkarte zugeschickt worden, diese sei nicht rückläufig gewesen.

...
Mit Schreiben vom 09. November 2005 wandte sich die Antragsgegnerin daraufhin an das Kraft fahrt-Bundesamt mit der Bitte, bei der ausstellenden polnischen Behörde um Rücknahme der Fahrerlaubnis zu ersuchen.
...

Das Antwortschreiben der polnischen Behörde lautete:

....
"Im Zusammenhang damit, dass Herr M. im Besitz eines Aufenthaltsdokumentes eines Bürgers der Europäischen Union für die Stadt Poznan war, hat der Präsident der Stadt Poznan eine Fahrerlaubnis für die Klasse B Nr. ..., unbegrenzt gültig, ausgestellt.

Auf dem Antrag auf die Ausgabe einer Fahrerlaubnis hat Herr M. unter Kenntnisnahme der strafrechtlichen Folgen folgende Erklärung abgegeben:

* für seine Person wurde kein Verbot für das Führen von Fahrzeugen ausgesprochen,

* seine Fahrerlaubnis wurde nicht einbehalten,

* die Befähigung zum Führen von Kraftfahrzeugen wurde nicht widerrufen. "

Das OVG sieht hier den Tatbestand des Rechtsmissbrauchs als erfüllt an.
Zitat
Der Antragsteller hat es nicht lediglich ungefragt unterlassen, hierauf hinzuweisen, sondern auf dem Antrag auf die Ausgabe einer Fahrerlaubnis unter Kenntnisnahme der strafrechtlichen Folgen insoweit wahrheitswidrig die Erklärung abgegeben, dass für seine Person kein Verbot für das Führen von Fahrzeugen ausgesprochen, seine Fahrerlaubnis nicht einbehalten bzw. nicht die Befähigung zum Führen von Kraftfahrzeugen widerrufen wurde. Es steht damit fest, dass der Antragsteller die polnische Fahrerlaubnisbehörde über für die Erteilung der Fahrerlaubnis relevante Umstände hinsichtlich seiner Fahreignung getäuscht hat. Zudem ist nicht erkennbar, dass sich der Antragsteller im Zusammenhang mit einem gemeinschaftsrechtlich relevanten Vorgang an die polnischen Behörden gewandt hat, um eine Fahrerlaubnis zu erlangen. Der Versuch der Umgehung der inner staatlichen Wiedererteilungsvoraussetzungen mit dem Ziel, in Polen - ohne sich einer auf die Alkoholproblematik bezogenen Eignungsprüfung unterzogen zu haben - antragsgemäß eine Fahrerlaubnis zu erlangen und den Folgen zu entgehen, die das innerstaatliche Recht nach einem vorangegangenen alkoholbedingten Entzug der Fahrerlaubnis an die Nichtvorlage eines seine Fahreignung bestätigenden medizinisch-psychologischen Gutachtens knüpft, liegt aus Sicht des Senats damit nach dem Maßstab des vorläufigen Rechtsschutzverfahrens auf der Hand.


Beschluss vom 30.08.2006 - 1 M 59/06(Homepage von @Lexus):
die bereits vom VG angeordnete aufschiebende Wirkung des Widerspruchs wird bestätigt, da Rechtsmissbrauch nicht nachgewiesen werden kann

Zitat
Trunkenheitsfahrt des Antragstellers vom 19. April 1999 gegeben, bei der beim Antragsteller eine Blutalkoholkonzentration von 2,52 Promille festgestellt wurde...

...
Den vorstehenden Maßstab auf den zu entscheidenden Fall angewandt, gelangt der Senat zu der Schlussfolgerung, dass das Verwaltungsgericht dem Antrag auf vorläufigen Rechtsschutz zu Recht stattgegeben hat: Von der Antragsgegnerin sind keine greifbaren tatsächlichen, objektiven Umstände benannt worden, die einen rechtsmissbräuchlichen Erwerb der polnischen Fahrerlaubnis durch den Antragsteller hinreichend nahe legen; solche sind auch sonst nicht ersichtlich. Weder kann mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit ausgeschlossen werden, dass der Antragsteller die nationale Fahrerlaubnis nach Maßgabe deutschen Rechts hätte wiedererlangen können, noch steht positiv fest, dass der Antragsteller die Behörden des ausstellenden Mitgliedstaates über für die Erteilung der Fahrerlaubnis relevante Umstände hinsichtlich seiner Fahreignung getäuscht hat. So liegt beispielsweise kein für den Antragsteller negatives MPU-Ergebnis vor, insbesondere keines, dass womöglich zeitlich unmittelbar vor dem Ausstellungsdatum der polnischen Fahrerlaubnis liegen würde. Auch die vom 08. August 2005 datierende Auskunft aus dem Verkehrszentralregister weist außer der bekannten Trunkenheitsfahrt keine weiteren Verkehrsverstöße des Antragstellers aus. Nach dem erstinstanzlichen Vorbringen des Antragstellers hat er gegenüber der polnischen Fahrerlaubnisbehörde den Ablauf der Sperrfrist nachweisen müssen. Dies spricht dafür, dass er wahrheitsgemäß die Entziehung seiner Fahrerlaubnis angegeben hat. Wenn die polnischen Behörden insoweit keine weiteren Eignungsnachweise verlangt haben, ist dies deren Sache. Der Antragsgegnerin kommt es mit Blick auf den Anerkennungsgrundsatz insoweit nicht zu, das polnische Verwaltungs verfahren "nachzubessern". Letztlich kann sich die Antragsgegnerin allenfalls darauf berufen, dass dem Antragsteller seine Fahrerlaubnis - nach Ablauf der Sperrfrist - erteilt worden ist, obwohl die hierfür erforderliche Voraussetzung eines Wohnsitzes in Polen möglicherweise nicht erfüllt gewesen sein könnte. Abgesehen davon, dass dieser Sachverhalt nicht feststeht, ist dieser Gesichtspunkt - wie ausgeführt - grundsätzlich für sich gesehen nicht geeignet, die Annahme eines Rechtsmissbrauchs zu rechtfertigen. ..."


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(Interview mit Vassilios Skouris am 20.04.06 im ORF)
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Beitrag 22.09.2006, 21:10
Beitrag #42


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Rechtsprechung in NRW in den Jahren 2006/2007

OVG Nordrhein-Westfalen in Münster: 16 B 989/06 Beschluss vom 13.09.06

Link zum Urteilstext auf fahrerlaubnisrecht.de

Link zur Rechtsprechungsdatenbank NRW

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OVG Nordrhein-Westfalen in Münster: 16 B 1363/06 Beschluss vom 31.10.06

Link zur Homepage von Rechtsanwalt Kotz
Der Beschluss wurde anscheinend in Unkenntnis des EUGH-Beschlusses in Sachen Kremer gefällt

Die Pressemitteilung zum erstinstanzliche Beschluss des VG Münster ist hier in der FAQ zu finden (10 L 361/06 Beschluss vom 26. Juni 2006)
Link zur Datenbank NRWE wegen VG Münster 10 L 361/06

-------------------------------------------------------------------
OVG Nordrhein-Westfalen in Münster: 16 B 178/07 Beschluss vom 23.02.07

Link zum Urteilstext auf fahrerlaubnisrecht.de

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OVG Nordrhein-Westfalen in Münster: 16 B 236/07 Beschluss vom 06.03.07

Link zum Urteilstext auf fahrerlaubnisrecht.de
(Der Beschluss enthält bereits eine Interpretation bezüglich der nationalen Zuständigkeit in Artikel 7 Absatz 5 der dritten Führerscheinrichtlinie

-------------------------------------------------------------------
OVG Nordrhein-Westfalen in Münster: 16 B 823/07 Beschluss vom 13.07.07
Link zum Urteilstext in der Rechtsprechungsdatenbank NRW
Die aufschiebende Wirkung des Widerspruchs wird angeordnet, weil der Nutzungsuntersagung keine MPU-Anordnung vorausgegangen war und die letzte verwertbare Alkoholfahrt bereits 5 Jahre zurücklag

-------------------------------------------------------------------
OVG Nordrhein-Westfalen in Münster: 16 B 83/08 Beschluss vom 22.02.08
Link zum Urteilstext in der Rechtsprechungsdatenbank NRW Bestätigung der bisherigen Rechtsprechung

-----------------------------------------------------------------------------------------------------------------------
Hier eine Serie von erstinstanzlichen die Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung des Widerspruchs ablehnende Beschlüsse aus NRW:

VG Gelsenkirchen 7 L 621/06 Beschluss vom 02.06.06 Quelle: Rechtsprechungsdatenbank NRW

VG Minden 3 L 321 / 06 Beschluss vom 14.06.06 Quelle: fahrerlaubnisrecht.de

VG Gelsenkirchen 7 L 13/07 Beschluss vom 15.02.07 Quelle: Rechtsprechungsdatenbank NRW

VG Düsseldorf 6 L 83/07 Beschluss vom 05.02.07 Quelle: Rechtsprechungsdatenbank NRW

VG Gelsenkirchen 7 L 419/07 Beschluss vom 29.05.2007 Quelle: Rechtsprechungsdatenbank NRW

VG Gelsenkirchen 7 L 401/07 Beschluss vom 30.05.2007 Quelle: Rechtsprechungsdatenbank NRW

VG Gelsenkirchen 7 L 476/07 Beschluss vom 31.05.2007 Quelle: Rechtsprechungsdatenbank NRW

VG Gelsenkirchen 7 L 389/07 Beschluss vom 01.06.2007 Quelle: Rechtsprechungsdatenbank NRW

VG Gelsenkirchen 7 L 536/07 Beschluss vom 13.06.2007 Quelle: Rechtsprechungsdatenbank NRW





--------------------------------------------------------------------
Eine erstinstanzliche Hauptsacheentscheidungen, die die Klage gegen eine Nutzungsuntersagung abweist:

VG Düsseldorf Urteil 6 K 3754/06 vom 15.03.2007



_________________________________________________

Drei Urteile in Strafsachen aus NRW in den Jahren 2006/2007:

AG Emmerich 4 Ds 302 Js 65/06 (116/06) Urteil vom 24.07.06
Freispruch: das Amtsgericht hat der 2004 erfolgten Erneuerung des erstmals 1994 erworbenen NL-Führerscheins Vorrang gegeben vor den bis 2003 in Deutschland verhängten Verurteilungen (teilweise mit Sperrfristen), auch wenn ein Anerkennungsantrag nach § 28 (5) FeV erfolglos geblieben ist, der zeitlich nach Erneuerung des NL-Führerscheins bestandskräftig wurde.


OLG Düsseldorf III-5 Ss 133/05 - 91/05 IV Beschluss vom 24.04.06
Verurteilung wegen Fahrens ohne FE: der 2000 erneuerte litauische Führerschein wurde nicht anerkannt, weil 2000 bis 2003 neue Sperrfristen verhängt wurden.

OLG Düsseldorf III-5 Ss 23/07 - 39/07 IV Urteil vom 19.04.07
Freispruch wegen Fahrens ohne FE: der niederländische Führerschein wurde 2004 neu erteilt (nicht nur verlängert), nachdem die deutschen Sperrfristen abgelaufen waren

Der Beitrag wurde von Uwe W bearbeitet: 15.09.2008, 17:08


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Beitrag 14.11.2006, 20:30
Beitrag #43


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Beschluss des EUGH in der Rechtssache C-340/05 Kremer

Link zur EUGH-Übersicht über das Verfahren C-340/05 bzw. Der direkte Link zum Beschluss vom 28.09.2006

Artikel 1 Absatz 2 in Verbindung mit Artikel 8 Absätze 2 und 4 der Richtlinie 91/439/EWG des Rates vom 29. Juli 1991 über den Führerschein in der durch die Richtlinie 97/26/EG des Rates vom 2. Juni 1997 geänderten Fassung verwehrt es einem Mitgliedstaat, das Recht zum Führen eines Kraftfahrzeugs aufgrund eines in einem anderen Mitgliedstaat ausgestellten Führerscheins und damit dessen Gültigkeit in seinem Hoheitsgebiet nicht anzuerkennen, solange der Inhaber dieses Führerscheins, auf den im erstgenannten Mitgliedstaat eine Maßnahme des Entzugs einer früher erteilten Fahrerlaubnis ohne gleichzeitige Anordnung einer Sperrfrist für die Neuerteilung der Fahrerlaubnis angewendet worden ist, die Bedingungen nicht erfüllt, die nach den Rechtsvorschriften dieses Staates für die Neuerteilung einer Fahrerlaubnis nach dem Entzug einer früheren Fahrerlaubnis vorliegen müssen, einschließlich einer Überprüfung der Fahreignung, die bestätigt, dass die Gründe für den Entzug nicht mehr vorliegen.

Der Vorlagebeschluss des OLG München v. 09.09.2005 im Fall Kremer (Homepage von @Lexus) Aktenzeichen 4St RR 031/05

Die Revisionsentscheidung des OLG München (Beschl. v. 15.01.2007 - 4St RR 223/06) im Fall Kremer

Ausgangslage:

1996 Entzug der deutschen Fahrerlaubnis durch Behördenentscheidung ohne Anordnung einer Sperrfrist, ein Antrag auf Neuerteilung wurde Ende 1996 abgelehnt

1999: Erwerb einer belgischen Fahrerlaubnis

2000 bis 2002: dreimalige Verurteilung wegen Fahrens ohne Fahrerlaubnis mit Entzug der belgischen Fahrerlaubnis (Nutzungsuntersagung) unter Anordnung von Sperrfristen

2003-2006: erneutes Fahren in Deutschland zieht ein weiteres Strafverfahren nach sich, welches in dritter Instanz zur Vorlagefrage des OLG München an den EUGH führt.

2007: das OLG München bestätigt den Schuldspruch wegen Fahrens ohne Fahrerlaubnis, hebt aber den Rechtsfolgenausspruch auf.


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Beitrag 08.12.2006, 02:02
Beitrag #44


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Zur Zeit anhängige Vorabentscheidungsersuchen an den EUGH:
  • (VG Sigmaringen 4 K 1058/05) vs Arthur Wiedemann in C-329/06
    Vorlagebeschluss vom 27.06.06 Quelle: fahrerlaubnisrecht.de

    -----------------------------------------------------------------------------
  • (VG Chemnitz) Matthias Zerche vs Landkreis Mittweida in C-334/06

  • (VG Chemnitz) Steffen Schubert vs mittlerer Erzgebirgskreis in C-335/06

  • (VG Chemnitz) Manfred Seuke vs Landkreis Mittweida in C-336/06


    -----------------------------------------------------------------------------
  • (VG Chemnitz 2 K 1093 / 05) Peter Funk vs. Stadt Chemnitz in C-343/06
    Vorlagebeschluss vom 03.08.06 Quelle: fahrerlaubnisrecht.de

    -----------------------------------------------------------------------------
    Die Rechtssachen C‑334/06, C‑335/06 und C‑336/06 werden zu gemeinsamem schriftlichem und mündlichem Verfahren und zu gemeinsamer Entscheidung verbunden.
    Die Rechtssachen C‑329/06 und C‑343/06 werden zu gemeinsamem schriftlichem und mündlichem Verfahren und zu gemeinsamer Entscheidung verbunden.


    Diese beiden Beschluss des Präsidenten des EUGH vom 10. Oktober 2006 können unter obigen Links (Aktenzeichen der Verfahren) gefunden werden
    ------------------------------------------------------------------------------


    Vergleich der 4 Vorlagefragen des VG Chemnitz

    Ausgangssachverhalte der 4 Vorlagefragen aus Chemnitz Quelle: Homepage von @Lexus
    Vorlagebeschluss vom 17.07.2006 - 2 K 1380/05 (entspricht 335/06 oder 336/06) Quelle: Homepage von @ Lexus
    Vorlagebeschluss vom 5.7.06 hat Aktenzeichen 2 K 1025/05
    Vorlagebeschluss vom 31.7.06 hat Aktenzeichen 2 K 183/06

    ----------------------------------------------------------------------------
  • (Landgerichts Siegen) Strafverfahren gegen Frank Weber in C-1/07
    eingereicht am 3. Januar 2007

    -----------------------------------------------------------------------------
  • (Amtsgericht Landau/Isar) Strafverfahren gegen Rainer Günther Möginger in C-225/07
    eingereicht am 7. Mai 2007

    -----------------------------------------------------------------------------
  • (Landgericht Mannheim) Strafverfahren gegen Karl Schwarz in C-321/07
    eingereicht am 12. Juli 2007

    -----------------------------------------------------------------------------
  • (VGH Baden-Württemberg) Nutzungsuntersagung
    VGH Baden-Württemberg 10 S 1600/07 Beschluss vom 18.12.2007

In den ersten fünf Verfahren fand am 27.September 2007 eine mündliche Verhandlung vor dem EUGH statt.

Der Beitrag wurde von Uwe W bearbeitet: 26.02.2008, 16:24


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"Alle Mitgliedstaaten hätten Grund sich zu beklagen. Skouris betont, dass gerade dies beweise, dass der EuGH seine Arbeit gut mache."
(Interview mit Vassilios Skouris am 20.04.06 im ORF)
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Uwe W
Beitrag 18.12.2006, 19:03
Beitrag #45


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Rechtsprechung in Hamburg

OVG Hamburg 3 B 373/05 Beschluss vom 13.11.2006(Quelle: eu-fuehrerschein-forum.de)
Fall des gebannten Users @JoeCool

Aufschiebende Wirkung des Widerspruchs wird wiederhergestellt:
Das OVG hält Absatz 3 und 4 von § 28 Fev für nicht anwendbar, das Anerkennungsverfahren nach Absatz 5 für unnötig.
Eine nachträgliche MPU-Anordnung widerspreche der Halbritter-Entscheidung.
Rechtsmissbrauch liegt nicht vor (Erwerb während Studiums in England).

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OVG Hamburg 3 Bs 257/06 Beschluss vom 22.11.06 Quelle: fahrerlaubnisrecht.de

Auch hier wird die aufschiebende Wirkung des Widerspruchs wieder hergestellt;
auch in diesem Fall verneint das OVG den Rechtsmissbrauch:
Zitat
Jedenfalls kann eine solche Bewertung nicht allein darauf gestützt werden, dass Indizien für die Annahme bestehen, dass die EU-Fahrerlaubnis unter Verstoß gegen das in Art. 7 Abs. 1 lit. b der Führerscheinrichtlinie geregelte Wohnsitzerfordernis erworben wurde (übereinstimmend OVG Greifswald, a.a.O.).
...
Ebenso wenig tragfähig ist die Erwägung, es sei rechtsmissbräuchlich, die Fahrerlaubnis in einem Mitgliedstaat zu erwerben, in dem die Vorlage eines medizinisch-psychologischen Gutachtens nicht gefordert werde, wenn die Aussichten auf eine günstige Beurteilung der Fahreignung auf der Grundlage eines in Deutschland erstellten Gutachtens als gering einzuschätzen seien...


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Uwe W
Beitrag 29.12.2006, 03:29
Beitrag #46


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die dritte EU-Führerscheinrichtlinie

Richtlinie 2006/126/EG vom 20.12.2006

Veröffentlicht im Amtsblatt am 30.12.2006:
RICHTLINIE 2006/126/EG DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS UND DES RATES
vom 20. Dezember 2006 über den Führerschein (Neufassung)


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Uwe W
Beitrag 12.04.2007, 19:25
Beitrag #47


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Hauptsacheentscheidungen in Baden-Württemberg

VG Stuttgart 3 K 2703/06 Urteil vom 21.3.2007

hebt im Hauptsacheverfahren eine Nutzungsuntersagung des Landratsamts Heilbronn auf, nachdem im vorläufigen Rechtsschutzverfahren VG und VGH die sofortige Vollziehbarkeit der Nutzungsuntersagung bestätigt hatten.
Die Berufung ist zugelassen.

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VG Karlsruhe 6 K 22/07 Urteil vom 31.5.2007

Die Klage gegen eine Nutzungsuntersagung wird abgewiesen (als unzulässig, jedenfalls als unbegründet)
Die Berufung wird zugelassen.

Im Berufungsverfahren legt der
VGH Baden-Württemberg, 10 S 1600/07 mit Beschluss vom 18.12.2007 die Sache dem EUGH zur Entscheidung vor.


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RA XDiver
Beitrag 23.04.2007, 20:49
Beitrag #48


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Die 5. Kammer des VG Stuttgart lehnt die Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung und den Antrag auf PKH ab. Az. 5 K 3406/06, Beschl. v. 10.04.2007


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Uwe W
Beitrag 06.06.2007, 02:21
Beitrag #49


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Rechtsprechung in Hessen

VGH Kassel 2 TG 13/07 Beschluss vom 19.02.2007
enthält Ausführungen zur 3. Führerscheinrichtlinie und nimmt auch auf die Kremer-Entscheidung des EUGH Bezug.

Der Beschluss folgt aber den negativen Grundsatzentscheidungen

VGH Kassel 2 TG 673/06 Beschluss vom 03.08.2006 Quelle:fahrerlaubnisrecht.de

und

VGH Kassel 2 TG 1400-06 Beschluss vom 09.08.2006 Quelle:fahrerlaubnisrecht.de

und lehnt die Anordnung der aufschiebenden Wirkung des Widerspruchs gegen eine Nutzungsuntersagung ab.


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Mr.T
Beitrag 14.02.2008, 14:43
Beitrag #50


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Schlussanträge des Generalanwaltes vom 14.02.2008 i. S. der Vorabentscheidungsersuchen des Verwaltungsgerichts Sigmaringen und des Verwaltungsgerichts Chemnitz


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Gruß Mr.T

Gegen den Strom zu schwimmen ist deshalb so schwierig, weil einem so viele entgegenkommen.
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