Anerkennung von EU-Führerscheinen, Rechtssammlung |
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Anerkennung von EU-Führerscheinen, Rechtssammlung |
05.05.2008, 18:02
Beitrag
#51
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Mitglied Gruppe: Foren-Insider Beiträge: 21408 Beigetreten: 24.09.2003 Mitglieds-Nr.: 175 |
Bundesverfassungsgericht: Verurteilung wegen Fahren ohne Fahrerlaubnis trotz sofort vollziehbarer Nutzungsuntersagung
verstößt nicht gegen das Willkürverbot des Grundgesetzes: BverfG 2 BvR 42/08 Beschl. v. 13.02.2008 (Quelle: Homepage von @Lexus) -------------------- "Alle Mitgliedstaaten hätten Grund sich zu beklagen. Skouris betont, dass gerade dies beweise, dass der EuGH seine Arbeit gut mache."
(Interview mit Vassilios Skouris am 20.04.06 im ORF) |
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05.06.2008, 22:10
Beitrag
#52
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Mitglied Gruppe: Globaler Moderator Beiträge: 31404 Beigetreten: 06.02.2004 Mitglieds-Nr.: 1686 |
Urteilsverkündung EuGH: Donnerstag, 26.06.2008 um 9.30 Uhr->klick.
-------------------- Gruß Mr.T
Gegen den Strom zu schwimmen ist deshalb so schwierig, weil einem so viele entgegenkommen. |
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26.06.2008, 10:30
Beitrag
#53
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Mitglied Gruppe: Members 1000+ Beiträge: 13500 Beigetreten: 10.01.2004 Wohnort: Schwerte Mitglieds-Nr.: 1265 |
Entscheidung des EuGH in Sachen Wiedemann pp. (Az. C-329 und C-343) hier.
Zitat 1. Die Art. 1 Abs. 2, 7 Abs. 1 sowie 8 Abs. 2 und 4 der Richtlinie 91/439/EWG des Rates vom 29. Juli 1991 über den Führerschein in der durch die Verordnung (EG) Nr. 1882/2003 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 29. September 2003 geänderten Fassung sind dahin auszulegen, dass sie es einem Mitgliedstaat verwehren, es unter Umständen wie denen der Ausgangsverfahren abzulehnen, in seinem Hoheitsgebiet die Fahrberechtigung, die sich aus einem zu einem späteren Zeitpunkt von einem anderen Mitgliedstaat außerhalb einer für den Betroffenen geltenden Sperrzeit ausgestellten Führerschein ergibt, und somit die Gültigkeit dieses Führerscheins anzuerkennen, solange der Inhaber dieses Führerscheins die Bedingungen nicht erfüllt, die nach den Rechtsvorschriften des ersten Mitgliedstaats für die Neuerteilung einer Fahrerlaubnis nach dem Entzug einer früheren Fahrerlaubnis vorliegen müssen, einschließlich einer Überprüfung der Fahreignung, die bestätigt, dass die Gründe für den Entzug nicht mehr vorliegen.
Unter denselben Umständen verwehren diese Bestimmungen es einem Mitgliedstaat jedoch nicht, es abzulehnen, in seinem Hoheitsgebiet die Fahrberechtigung anzuerkennen, die sich aus einem zu einem späteren Zeitpunkt von einem anderen Mitgliedstaat ausgestellten Führerschein ergibt, wenn auf der Grundlage von Angaben in diesem Führerschein oder anderen vom Ausstellermitgliedstaat herrührenden unbestreitbaren Informationen feststeht, dass zum Zeitpunkt der Ausstellung dieses Führerscheins sein Inhaber, auf den im Hoheitsgebiet des ersten Mitgliedstaats eine Maßnahme des Entzugs einer früheren Fahrerlaubnis angewendet worden ist, seinen ordentlichen Wohnsitz nicht im Hoheitsgebiet des Ausstellermitgliedstaats hatte. 2. Die Art. 1 Abs. 2 sowie 8 Abs. 2 und 4 der Richtlinie 91/439 in der durch die Verordnung Nr. 1882/2003 geänderten Fassung verwehren es einem Mitgliedstaat, der nach dieser Richtlinie verpflichtet ist, die Fahrberechtigung anzuerkennen, die sich aus einem von einem anderen Mitgliedstaat ausgestellten Führerschein ergibt, diese Fahrberechtigung vorläufig auszusetzen, während der andere Mitgliedstaat die Modalitäten der Ausstellung dieses Führerscheins überprüft. Dagegen verwehren es diese Bestimmungen unter denselben Umständen einem Mitgliedstaat nicht, die Aussetzung der Fahrberechtigung anzuordnen, wenn sich aus den Angaben im Führerschein oder anderen von diesem anderen Mitgliedstaat herrührenden unbestreitbaren Informationen ergibt, dass die in Art. 7 Abs. 1 Buchst. b der Richtlinie vorgeschriebene Wohnsitzvoraussetzung zum Zeitpunkt der Ausstellung dieses Führerscheins nicht erfüllt war. -------------------- |
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07.07.2008, 19:50
Beitrag
#54
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Mitglied Gruppe: Foren-Insider Beiträge: 21408 Beigetreten: 24.09.2003 Mitglieds-Nr.: 175 |
Die am 26.06.08 verkündeten Urteile des EUGH finden Eingang in die deutsche Rechtsprechung:
OVG Saarlouis, Beschluss vom 03.07.2008, Az.: 1 B 238/08 Quelle: http://rsw.beck.de Vorläufiger Rechtsschutzantrag gegen eine Nutzungsuntersagung bei einem CZ-Führerschein mit deutscher Wohnsitzanschrift abgelehnt. -------------------- "Alle Mitgliedstaaten hätten Grund sich zu beklagen. Skouris betont, dass gerade dies beweise, dass der EuGH seine Arbeit gut mache."
(Interview mit Vassilios Skouris am 20.04.06 im ORF) |
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17.07.2008, 15:31
Beitrag
#55
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Mitglied Gruppe: Foren-Insider Beiträge: 21408 Beigetreten: 24.09.2003 Mitglieds-Nr.: 175 |
Schlussantrag des Generalanwalts Yves Bot in der Vorlagefrage C 1-07 des Landgerichts Siegen im Strafverfahren gegen Frank Weber:
der Generalanwalt hält eine Anerkennungspflicht für nicht gegeben, wenn der neue EU-Führerschein erteilt wurde, während im ursprünglichen Wohnsitzland noch eine Eignungsprüfung aufgrund eines vorher begangenen Verstoßes anhängig war, die in einem Fahrerlaubnisentzug mündete. -------------------- "Alle Mitgliedstaaten hätten Grund sich zu beklagen. Skouris betont, dass gerade dies beweise, dass der EuGH seine Arbeit gut mache."
(Interview mit Vassilios Skouris am 20.04.06 im ORF) |
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17.07.2008, 18:38
Beitrag
#56
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Mitglied Gruppe: Foren-Insider Beiträge: 21408 Beigetreten: 24.09.2003 Mitglieds-Nr.: 175 |
Vergleich in der Sache Wiedemann vor dem VG Sigmaringen nach dem EUGH-Urteil vom 26.06.2008 - C 329/06
Link zum Vergleich VG Sigmaringen 4 K 1299/08 vom 08.07.08 auf der Rechtsprechungsdatenbank Baden-Württemberg. Der Kläger (Wiedemann) hat bis zum 31.12.2009, also gut 17 Monate Zeit, eine positive MPU vorzulegen. Wenn er einen deutschen Führerschein bekommt, muss er auf seine tschechische Fahrerlaubnis verzichten, mit der er in Deutschland nicht mehr fahren darf. -------------------- "Alle Mitgliedstaaten hätten Grund sich zu beklagen. Skouris betont, dass gerade dies beweise, dass der EuGH seine Arbeit gut mache."
(Interview mit Vassilios Skouris am 20.04.06 im ORF) |
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18.07.2008, 10:57
Beitrag
#57
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Mitglied Gruppe: Members 1000+ Beiträge: 13500 Beigetreten: 10.01.2004 Wohnort: Schwerte Mitglieds-Nr.: 1265 |
VG Gelsenkirchen stellt aufschiebende Wirkung der Klage wieder her
Mit Beschluss vom 14.07.2008, Az. 9 L 786/08, stellt das VG Gelsenkirchen unter Bezugnahme auf die Rechtssachen C-329/06 und C-343/06 die aufschiebende Wirkung der Klage gegen eine Aberkennungsverfügung wieder her. Der Antragsteller war im Besitz eines polnischen Führerscheins mit entsprechendem polnischen Wohnsitzaufdruck. Zitat In dem Verwaltungsstreitverfahren
des Herrn G. Prozessbevollmächtigter: RA Marc N. Wandt, Frohnhauser Str. 125, 45144 Essen gegen den OBM der Stadt G. hat die 9. Kammer des VG Gelsenkirchen am 14.07.2008 durch den VRiVG K. den RiVG E. den RiVG P. beschlossen: Die aufschiebende Wirkung des Widerspruches des Antragstellers vom 30.01.2007 gegen die Ordnungsverfügung des Antragsgegners vom 05.01.2007 wird wiederhergestellt. Gründe: Der Antrag ist zulässig und begründet. Nach § 80 Abs. 5 VwGO kann das Gericht der Hauptsache die aufschiebende Wirkung des Widerspruchs oder der Klage ganz oder teilweise anordnen bzw. wiederherstellen. Die Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung kommt in Betracht, wenn eine Interessenabwägung ergibt, dass das private Interesse des Betroffenen an dem einstweiligen Nichtvollzug gegenüber dem öffentlichen Interesse an der sofortigen Vollziehung vorrangig erscheint. Bei der Abwägung kommt den Erfolgsaussichten des eingelegten Rechtsbehelfs in der Hauptsache besondere Bedeutung zu. Aufgrund dessen ist im vorliegenden Fall die aufschiebende Wirkung des Widerspruchs wiederherzustellen. Der Antragsgegner hat als Rechtsgrundlage für die angefochtene Verfügung § 3 Abs. 1 Satz 1 StVG herangezogen. Danach hat die Fahrerlaubnisbehörde die Fahrerlaubnis zu entziehen, wenn der Inhaber einer Fahrerlaubnis sich als ungeeignet zum Führen von Kraftfahrzeugen erweist. Handelt es sich, wie hier, um eine ausländische Fahrerlaubnis, hat die Entziehung die in § 3 Abs. 1 Satz 2, Abs. 2 Satz 2 StVG genannten Rechtswirkungen. Ungeeignet ist u.a. derjenige, der die notwendigen körperlichen oder geistigen Anforderungen nicht erfüllt (vgl. § 2 Abs. 4 Satz 1 StVG). Der Antragsgegner hat die Ungeeignetheit des Antragstellers nach § 11 Abs. 8 Satz 1, § 46 Abs. 3 FeV daraus hergeleitet, dass dieser ein auf der Grundlage von § 3 Abs. 1 Satz 3 i.V.m. § 2 Abs. 8 StVG, § 13 Nr. 2 Buchstabe c FeV angefordertes medizinisch-psychologisches Gutachten nicht fristgerecht beigebracht habe. Es bestehen im Rahmen der hier nur möglichen und gebotenen summarischen Prüfung jedoch ernstliche Zweifel daran, dass die Anwendung dieser innerstaatlichen Rechtsvorschriften im vorliegenden Fall mit den Bestimmungen der Richtlinie 91/439/EWG vereinbar ist. In Fallgestaltungen wie dieser hält die Kammer ihre bisherige gegenteilige Entscheidungspraxis, die auf die Rechtsprechung des OVG NRW, Beschl. v. 13.09.2006, 16 B 989/06 zurückgeht, im Lichte der jüngsten Rechtsprechung des EuGH, Urteil vom 26.06.2008, Rs C-329/06 und C-343/06 (Wiedemann/Funk) nicht mehr aufrecht. Der EuGH hat klargestellt, dass die Prüfung der Erteilungsvoraussetzungen für eine Fahrerlaubnis grundsätzlich den Behörden des Mitgliedsstaates obliegt, in dem die Fahrerlaubnis erteilt wird. Die Behörden der übrigen Mitgliedsstaaten sind nicht befugt, die diesbezüglichen Entscheidungen des Ausstellungsstaates zu überprüfen (a.a.O., Rn. 52 f.). Sie sind infolgedessen selbst dann gehindert, fahrerlaubnisrechtliche Maßnahmen gegen den Inhaber einer von einem anderen Mitgliedsstaat erteilten Fahrerlaubnis zu ergreifen, wenn dem Betreffenden nach dem innerstaatlichen Recht eine Fahrerlaubnis nicht erteilt werden könnte oder wenn sie Grund zu der Annahme haben, dass die Erteilungsvoraussetzungen tatsächlich nicht vorgelegen haben (a.a.O., Rn. 54 f.). Dem Gesamtzusammenhang der Entscheidung des EuGH nach gilt dies auch in den Fällen, in denen dem Betreffenden im Aufnahmemitgliedsstaat die Fahrerlaubnis bereits früher wegen Drogen- oder Alkoholmissbrauchs entzogen worden war (vgl. a.a.O. Rn. 24 und 33 ff.). Fahrerlaubnisrechtliche Maßnahmen des Aufnahmemitgliedsstaats kommen danach nur in Betracht, wenn die neue Fahrerlaubnis innerhalb einer nach vorangegangener Sperrfrist im Ausland erteilt worden ist (a.a.O., Rn. 65) oder wenn ein Verhalten des Betreffenden nach dem (erneuten) Erwerb der Fahrerlaubnis eine solche Maßnahme veranlasst (a.a.O., Rn. 59). Darüber hinaus hat der EuGH nunmehr entschieden, dass fahrerlaubnisrechtliche Maßnahmen des Aufnahmemitgliedsstaates zur Bekämpfung des missbräuchlichen sog. „Führerschein-Tourismus“ mit Blick auf die Gewährleistung der Verkehrssicherheit außerdem zulässig sind, wenn sich auf Grundlage der Eintragungen im Führerschein selbst oder von anderen vom Ausstellerstaat herrührenden unbestreitbaren Informationen feststellen lässt, dass die in Artikel 7 Abs. 1 Buchstabe b Richtlinie 91/439/EWG aufgestellten Wohnsitzvoraussetzungen im Zeitpunkt der Fahrerlaubniserteilung nicht erfüllt waren (a.a.O., Rn. 67 ff.). Es ist hinreichend wahrscheinlich, dass die angefochtene Verfügung gegen die Bestimmungen der Richtlinie 91/439/EWG verstößt, wie sie nach obigen Ausführungen durch den EuGH ausgelegt wird. Dem Antragsteller ist durch Strafbefehl des Amtsgerichts R. vom 19.07.2005 die deutsche Fahrerlaubnis wegen Trunkenheit im Verkehr entzogen worden, nachdem er am 05.04.2005 mit einem Blutalkoholgehalt von 3,25 Promille ein Fahrzeug geführt hatte. Die dabei verhängte Sperrfrist lief am 18.02.2006 ab. Die polnische Fahrerlaubnis ist ihm erst danach, nämlich am 03.04.2006 erteilt worden. In dem Führerschein ist ein polnischer Wohnort angegeben. Dies korrespondiert mit den Angaben in dem, im Jahre 2005 ausgestellten polnischen Personalausweis des Antragstellers. Der Antragsgegner hat auch bislang keine gegenteiligen Informationen bzgl. des Wohnsitzes von polnischen Behörden. Schließlich hat auch der Antragsgegner die angefochtene Verfügung auf Zweifel an der Fahreignung des Antragstellers gestützt, die auf dem Vorfall vom 05.04.2005 beruhen und nicht auf solche Umstände, die erst nach der Erteilung der polnischen Fahrerlaubnis eingetreten sind. Die Zweifel an der Rechtmäßigkeit der angefochtenen Verfügung können nicht durch ein überwiegendes öffentliches Interesse an der sofortigen Vollziehung der Fahrerlaubnisentziehung ausgeräumt werden, da am Vollzug eines voraussichtlich rechtswidrigen Verwaltungsaktes kein öffentliches Interesse bestehen kann. Im Übrigen lässt sich als überwiegendes öffentliches Interesse auch nicht der Schutz der Sicherheit des Straßenverkehrs anführen, da dieser nach den Ausführungen des EuGH auch Schutzgut der Richtlinie 91/439/EWG ist (vgl. nur erster und zehnter Erwägungsgrund). Die Kostenentscheidung ergibt sich aus § 154 Abs. 1 VwGO. Die Streitwertfestsetzung folgt aus §§ 53 Abs. 3 Nr. 2, 52 Abs. 1 GKG. Dabei setzt die Kammer in Rechtsstreitigkeiten, in denen es um die Entziehung einer Fahrerlaubnis der Klasse B geht, in Hauptsacheverfahren den Auffangwert und in Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes die Hälfte dieses Betrages an. Unterschriften -------------------- |
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26.08.2008, 07:15
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#58
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Mitglied Gruppe: Globaler Moderator Beiträge: 26749 Beigetreten: 13.09.2003 Wohnort: Franken Mitglieds-Nr.: 12 |
"Führerscheintourismus"; Ungültigkeit einer in einem anderen EU-Staat ausgestellten neuen Fahrerlaubnis mit
deutschem Wohnsitzeintrag im Bundesgebiet. Beschluss des BayVGH vom 07.08.2008, Az. 11 ZB 07.1259 Zitat Orientierungssatz:
Wurde dem Inhaber einer von einem anderen EU-Mitgliedsstaat (hier Tschechien) ausgestellten Fahrerlaubnis vorher im Bundesgebiet die Fahrerlaubnis entzogen und ist auf dem später erteilten ausländischen EU-Führerschein ein Wohnort oder Wohnsitz es Inhabers im Bundesgebiet eingetragen, so entfaltet diese ausländische EU-Fahrerlaubnis keine Rechtswirkungen im Bundesgebiet. Ihr Inhaber verwirklich - zumindest objektiv - den Straftatbestand des Fahrens ohne Fahrerlaubnis. Diese Rechtsfolgen ergeben sich unmittelbar aus der Fahrerlaubnisverordnung (§ 28 Abs. 4 Nrn. 2 und 3). Sofern die Führerscheinbehörde gleichwohl einen Verwaltungsakt erlassen hat (hier: Entzug der Fahrerlaubnis für das Bundesgebiet nach negativem medizinisch-psychologischen Fahreignungsgutachtens bzw. nach Weigerung ein solches Gutachten vorzulegen) ist eine hiergegen erhobene Klage mangels Rechtsschutzbedürfnisses unzulässig. -------------------- Vogel fliegt, Fisch schwimmt, Mensch läuft (Emil Zatopek)
Wenn du laufen willst, dann lauf eine Meile. Willst du aber ein neues Leben, dann lauf Marathon (Emil Zatopek) >>UNICEF - Running for Children<< |
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06.09.2008, 22:11
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#59
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Mitglied Gruppe: Globaler Moderator Beiträge: 31404 Beigetreten: 06.02.2004 Mitglieds-Nr.: 1686 |
Urteil des EuGH i. S. Möginger:
Zitat Die Art. 1 Abs. 2 und 8 Abs. 2 und 4 der Richtlinie 91/439/EWG des Rates vom 29. Juli 1991 über den Führerschein in der durch die Verordnung (EG) Nr. 1882/2003 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 29. September 2003 geänderten Fassung sind dahin auszulegen, dass sie es einem Mitgliedstaat nicht verwehren, es abzulehnen, die Gültigkeit eines von einem anderen Mitgliedstaat ausgestellten Führerscheins anzuerkennen, wenn sein Inhaber im ersten Mitgliedstaat zum Zeitpunkt dieser Ausstellung einer Sperrfrist für die Neuerteilung einer Fahrerlaubnis unterlag. Der Umstand, dass sich die Frage der Gültigkeit erst nach dem Ablauf dieser Sperrfrist stellt, hat hierauf keinen Einfluss. klick -------------------- Gruß Mr.T
Gegen den Strom zu schwimmen ist deshalb so schwierig, weil einem so viele entgegenkommen. |
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12.09.2008, 17:15
Beitrag
#60
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Mitglied Gruppe: Globaler Moderator Beiträge: 31404 Beigetreten: 06.02.2004 Mitglieds-Nr.: 1686 |
Pressemitteilung Nr. 169/2008 des BGH zu Schadensersatzansprüchen bei Führerscheintourismus.
Interessant ist Dieses: Zitat Grundsätzlich sind die Mitgliedstaaten verpflichtet, einen von einem anderen Mitgliedstaat ausgestellten Führerschein ohne jede Formalität anzuerkennen. Sie dürfen dabei auch nicht von sich aus mit dem Ziel, die Anerkennung zu versagen, Ermittlungen anstellen, ob der betreffende Führerscheininhaber in dem Mitgliedstaat, in dem er die Fahrerlaubnis erworben hat, einen Wohnsitz hatte, wie es nach der Führerscheinrichtlinie Voraussetzung für die Erteilung der Fahrerlaubnis ist. Dies gilt auch dann, wenn dem betreffenden Führerscheininhaber im Inland zuvor die Fahrerlaubnis entzogen worden war und die neue Fahrerlaubnis nach Ablauf einer etwa verhängten Sperrfrist wiedererteilt worden ist.
-------------------- Gruß Mr.T
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15.09.2008, 17:49
Beitrag
#61
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Mitglied Gruppe: Foren-Insider Beiträge: 21408 Beigetreten: 24.09.2003 Mitglieds-Nr.: 175 |
Rechtsprechung in NRW nach den EUGH-Entscheidungen in 2008
OVG Nordrhein-Westfalen in Münster: 16 B 1200/07 Urteil vom 25.08.08 Link zur Rechtsprechungsdatenbank NRW Das OVG weist eine Klage gegen eine Nutzungsuntersagung unter Berufung auf die neuen Urteile des EUGH ab (deutscher Wohnsitzeintrag im 2005 erteilten CZ-Führerschein). Das OVG hält aber in Randziffer 41 aus "Gründen der Verhältnismäßigkeit" die nach EU-Rechts zulässige Nichtanerkennung eines EU-Führerscheins im Wege eines Verfahrens nach § 46 FeV für geboten, was nach Meinung des OVG zu einem Fahrverbot erst ab dem Zeitpunkt der Bekanntgabe der Nutzungsuntersagung ("ex nunc") führt. ------------------------------------------------------------------ Ein Rechtsmittel gegen eine Nutzungsuntersagung wurde wegen eines deutschen Wohnsitzeintrags im EU-Führerschein abgelehnt: VG Düsseldorf: 6 L 948/08 Beschluss vom 23.07.08 Link zur Rechtsprechungsdatenbank NRW VG Gelsenkirchen: 7 K 3642/07 Urteil vom 09.07.08 Link zur Rechtsprechungsdatenbank NRW ------------------------------------------------------------------- Ein Rechtsmittel gegen eine Nutzungsuntersagung hatte Erfolg, weil der EU-Führerschein keinen deutschen Wohnsitzeintrag enthielt: VG Düsseldorf: 6 L 869/08 Beschluss vom 21.07.08 Link zur Rechtsprechungsdatenbank NRW bereits oben von RAXDiver eingestellt: VG Gelsenkirchen: 9 L 786/08 Beschluss vom 14.07.08 Link zur Rechtsprechungsdatenbank NRW VG Gelsenkirchen: 7 K 1448/08 Urteil vom 02.09.08 : Bei CZ-Wohnsitzeintrag reicht ein Schreiben einer CZ-Behörde, welches lediglich Zweifel an dem Bestehen des CZ-Wohnsitzes ausdrückt, nicht aus, um die Anerkennung zu verweigern Link zur Rechtsprechungsdatenbank NRW VG Gelsenkirchen: 7 L 929/09 Beschluss vom 02.10.09: Umsetzung des Wierer-Beschlusses des EUGH; Anordnung der aufschiebenden Wirkung und Gewährung von Prozesskostenhilfe Link zur Rechtsprechungsdatenbank NRW VG Düsseldorf: 14 K 3380/08 Urteil vom 09.10.09 Das VG gibt seine bisherige Rechtsprechung auf, die mit dem Wierer-Beschluss des EUGH nicht im Einklang steht Link zur Rechtsprechungsdatenbank NRW -------------------- "Alle Mitgliedstaaten hätten Grund sich zu beklagen. Skouris betont, dass gerade dies beweise, dass der EuGH seine Arbeit gut mache."
(Interview mit Vassilios Skouris am 20.04.06 im ORF) |
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25.09.2008, 15:31
Beitrag
#62
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Mitglied Gruppe: Foren-Insider Beiträge: 21408 Beigetreten: 24.09.2003 Mitglieds-Nr.: 175 |
Rechtsprechung in Brandenburg:
OLG Brandenburg - 1 Ss 29/08 - Beschluss vom 25.08.2008 (Quelle: verkehrslexikon.de auf der Homepage von @Lexus) Das OLG hat eine Verurteilung wegen Fahrens ohne Fahrerlaubnis vorläufig aufgehoben und die Sache zur erneuten Überprüfung an das Amtsgericht zurückverwiesen: Zitat Die Entscheidung des Europäischen Gerichtshofes vom 26. Juni 2008 (C-329/06) ist dahingehend zu verstehen, dass in einem Urteil wegen Fahrens ohne Fahrerlaubnis bei Vorliegen eines in einem anderen Mitgliedsstaat ausgestellten Führerscheins (hier eines tschechischen Führerscheins) Feststellungen dazu erforderlich sind, ob auf der Grundlage der Angaben in diesem Führerschein selbst oder aus anderen vom Ausstellermitgliedsstaat herrührenden unbestreitbaren Informationen feststeht, dass zum Zeitpunkt der Ausstellung dieses Führerscheins sein Inhaber, auf den im Hoheitsgebiet des ersten Mitgliedsstaats eine Sperrfrist verhängt worden ist, seinen ordentlichen Wohnsitz nicht im Hoheitsgebiet des Ausstellermitgliedstaates hatte.
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(Interview mit Vassilios Skouris am 20.04.06 im ORF) |
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02.10.2008, 14:14
Beitrag
#63
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Mitglied Gruppe: Foren-Insider Beiträge: 21408 Beigetreten: 24.09.2003 Mitglieds-Nr.: 175 |
Rechtsprechung in Baden-Württemberg nach den EUGH-Entscheidungen in 2008
VGH Mannheim 10 S 1688/08 Beschluss vom 17.07.2008 Link zur Rechtsprechungsdatenbank Baden-Württemberg § 28 (4) FeV ist bei einem deutschen Wohnsitzeintrag im EU-Führerschein anwendbar; statt einer Entziehungsverfügung ist in diesem Fall grundsätzlich ein feststellender Verwaltungsakt zu erlassen, dass die EU-Fahrerlaubnis in D nicht gültig ist. Rechtfertigen Umstände nach der Erteilung der EU-Fahrerlaubis einen Entzug, so kann jedoch auch ein Entzug der EU-Fahrerlaubnis erfolgen. VGH Mannheim 10 S 94/07 Urteil vom 9.9.2008, Link zur Rechtsprechungsdatenbank Baden-Württemberg Die Ausgangsbehörde hatte ihre ursprüngliche Entziehungsverfügung nach Bekanntwerden der EUGH-Entscheidungen vom 26.06.2008 in einen feststellenden Verwaltungsakt umgedeutet, dass die CZ-Fahrerlaubnis mit deutschem Wohnsitzeintrag in Deutschland nicht gültig ist. Diese Vorgehensweise wurde vom VGH für rechtmäßig erachtet. Die Umdeutung erfolgte ex tunc (rückwirkend) zum Zeitpunkt der Bekanntgabe der ursprünglichen Entziehungsverfügung. VGH Mannheim Urteil vom 16.9.2008, 10 S 2925/06 Link zur Rechtsprechungsdatenbank Baden-Württemberg Die Klage gegen eine Nutzungsuntersagung wird zweitinstanzlich abgewiesen, weil der Kläger in seinem tschechischen Führerscheineintrag seinen deutschen Wohnsitz eingetragen hatte und diese Wohnsitzangabe im deutschen Verwaltungsverfahren bestätigt hat. VGH Mannheim Beschluss vom 2.2.2009, 10 S 3323/08 Link zur Rechtsprechungsdatenbank Baden-Württemberg Im Anwendungsbereich von Art. 8 Abs. 4 Satz 1 der Richtlinie 91/439/EWG und Art. 11 Abs. 4 der Richtlinie 2006/126/EG steht der vom Fahrerlaubnisinhaber zur Abwendung einer angekündigten Entziehungsverfügung erklärte Verzicht auf die Fahrerlaubnis dem Entzug der Fahrerlaubnis gleich. VGH Mannheim Urteil vom 20.3.2009, 10 S 95/08 Link zur Rechtsprechungsdatenbank Baden-Württemberg Entzug einer polnischen Fahrerlaubnis zulässig (ggf. auch Umdeutung in einen feststellenden Verwaltungsakt, dass keine Fahrberechtigung besteht), wenn nach Auskunft der polnischen Meldebehörde nur ein 3 monatiger Wohnsitz in Polen vorlag, daneben der Kläger in D gemeldet war und in D gearbeitet hat. ---------------------------------------------------------------- VG Sigmaringen 4 K 1299/08 Beschluss vom 03.07.2008 Link zur Rechtssprechungsdatenbank Baden-Württemberg Vergleich im Ausgangsverfahren des EUGH-Vorabentscheidungsverfahrens "Wiedemann" C - 329/06 VG Karlsruhe 4 K 2084/08 Beschluss vom 11.08.2008 Link zur Rechtssprechungsdatenbank Baden-Württemberg Eine MPU-Anordnung mit Alkoholfragestellung ist rechtmäßig, wenn nach einem alkoholbedingten Entzug in D und nach der späteren Erteilung einer EU-Fahrerlaubnis eine Alkohol-Owi begangen wurde. Die aufschiebende Wirkung des Widerspruchs gegen die anschließende Entziehungsverfügung wurde vom VG verweigert. -------------------- "Alle Mitgliedstaaten hätten Grund sich zu beklagen. Skouris betont, dass gerade dies beweise, dass der EuGH seine Arbeit gut mache."
(Interview mit Vassilios Skouris am 20.04.06 im ORF) |
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16.11.2008, 15:40
Beitrag
#64
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Mitglied Gruppe: Globaler Moderator Beiträge: 31404 Beigetreten: 06.02.2004 Mitglieds-Nr.: 1686 |
Pressemitteilung Nr. 169/2008 des BGH zu Schadensersatzansprüchen bei Führerscheintourismus. Interessant ist Dieses: Zitat Grundsätzlich sind die Mitgliedstaaten verpflichtet, einen von einem anderen Mitgliedstaat ausgestellten Führerschein ohne jede Formalität anzuerkennen. Sie dürfen dabei auch nicht von sich aus mit dem Ziel, die Anerkennung zu versagen, Ermittlungen anstellen, ob der betreffende Führerscheininhaber in dem Mitgliedstaat, in dem er die Fahrerlaubnis erworben hat, einen Wohnsitz hatte, wie es nach der Führerscheinrichtlinie Voraussetzung für die Erteilung der Fahrerlaubnis ist. Dies gilt auch dann, wenn dem betreffenden Führerscheininhaber im Inland zuvor die Fahrerlaubnis entzogen worden war und die neue Fahrerlaubnis nach Ablauf einer etwa verhängten Sperrfrist wiedererteilt worden ist. Das Urteil kann hier nachgelesen werden. -------------------- Gruß Mr.T
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20.11.2008, 16:24
Beitrag
#65
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Mitglied Gruppe: Foren-Insider Beiträge: 21408 Beigetreten: 24.09.2003 Mitglieds-Nr.: 175 |
Urteil des EUGH vom 20.11.2008 zu der Vorlagefrage Weber C‑1/07 (Landgericht Siegen)
Link zum Urteil Zitat Art. 1 Abs. 2 in Verbindung mit Art. 8 Abs. 2 und 4 der Richtlinie 91/439/EWG des Rates vom 29. Juli 1991 über den Führerschein in der durch die Verordnung (EG) Nr. 1882/2003 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 29. September 2003 geänderten Fassung ist dahin auszulegen, dass er es einem Mitgliedstaat nicht verwehrt, in seinem Hoheitsgebiet die Anerkennung einer Fahrberechtigung abzulehnen, die sich aus einem in einem anderen Mitgliedstaat ausgestellten Führerschein ergibt, auf dessen Inhaber im erstgenannten Mitgliedstaat eine Maßnahme des Entzugs der Fahrerlaubnis, wenn auch erst nach der Erteilung des fraglichen Führerscheins, angewendet wurde, sofern dieser Führerschein während der Dauer der Gültigkeit einer Maßnahme der Aussetzung der im erstgenannten Mitgliedstaat erteilten Fahrerlaubnis ausgestellt wurde und sowohl diese Maßnahme als auch der Entzug aus zum Zeitpunkt der Ausstellung des zweiten Führerscheins bereits vorliegenden Gründen gerechtfertigt sind.
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(Interview mit Vassilios Skouris am 20.04.06 im ORF) |
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11.12.2008, 16:56
Beitrag
#66
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Bundesverwaltungsgericht: Bei mangelnder Fahreignung kann auch eine später erteilte ausländische EU-Fahrerlaubnis entzogen werden, wenn sie einen inländischen Wohnsitz ausweist
BVerwG 3 C 26.07 - Urteil vom 11.12.2008 auf fahrerlaubnisrecht.de BVerwG 3 C 38.07 - Urteil vom 11.12.2008 auf fahrerlaubnisrecht.de Pressemitteilung des Bundesverwaltungsgerichts Die Frage, ob die Nichtanerkennung in solchen Fällen bereits aus § 28 Abs. 4 Nr. 2 FeV folgt, ist vom BVerwG anscheinend offen gelassen worden: Zitat Nachdem sich die Kläger auf die Geltung ihrer tschechischen Fahrerlaubnis beriefen, waren die Beklagten auch nicht deshalb an einer förmlichen Aberkennung gehindert, weil die Geltung im Inland möglicherweise bereits nach § 28 Abs. 4 Nr. 2 der Fahrerlaubnis-Verordnung ausgeschlossen war. Einer Umdeutung in einen feststellenden Verwaltungsakt bedurfte es danach nicht.
BVerwG 3 C 26.07 und BVerwG 3 C 38.07 - Urteile vom 11. Dezember 2008 -------------------- "Alle Mitgliedstaaten hätten Grund sich zu beklagen. Skouris betont, dass gerade dies beweise, dass der EuGH seine Arbeit gut mache."
(Interview mit Vassilios Skouris am 20.04.06 im ORF) |
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14.01.2009, 22:49
Beitrag
#67
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Mitglied Gruppe: Foren-Insider Beiträge: 21408 Beigetreten: 24.09.2003 Mitglieds-Nr.: 175 |
Kann eine Nutzungsuntersagung darauf gestützt werden, dass nach den Angaben des Führerscheininhabers im laufenden Verwaltungs-/Gerichtsverfahren kein ordentlicher Wohnsitz im Ausstellungsstaat vorgelegen hat?
Nein, wie sich aus der Rechtsprechung des EUGH und des Bundesverwaltungsgerichts ergibt: BVerwG 3 C 15.09 Urteil vom 25.02.10 Pressemitteilung des BVerwG zu den Urteilen vom 25.02.2010: BVerwG 3 C 15.09; BVerwG 3 C 16.09 EUGH Vorabentscheidungsverfahren C-445/08 Wierer ./. Land Baden-Württemberg Vorlagebeschluss des VGH Mannheim an den EUGH vom 23.9.2008, 10 S 1037/07: Link zur Rechtsprechungsdatenbank Baden-Württemberg ---------------------------------------------------------------- Edit: die folgenden Entscheidungen sind nach dem Beschluss des EUGH in der Rechtssache Wierer teilweise überholt! Eine Nutzungsuntersagung/Feststellung der Ungültigkeit des EU-Führerscheins wird bestätigt: VGH Mannheim 10 S 2925/06 Urteil vom 16.9.2008 Link zur Rechtsprechungsdatenbank Baden-Württemberg Die Klage gegen eine Nutzungsuntersagung wird zweitinstanzlich abgewiesen, weil der Kläger in seinem tschechischen Führerscheineintrag seinen deutschen Wohnsitz eingetragen hatte und diese Wohnsitzangabe im deutschen Verwaltungsverfahren bestätigt hat. OVG Nordrhein-Westfalen in Münster 16 B 1610/08 Beschluss vom 12.01.2009 (Randziffer 45 bis 52) Link zur Pressemitteilung des OVG 16 B 839/08 Beschluss vom 05.02.2009Nach eigenen Angaben hat sich der Antragsteller im Erteilungsjahr 2005 in Polen nur eine Woche in einem Hotel für Fahrstunden sowie noch einmal zur Prüfung aufgehalten 16 B 991/08 Beschluss vom 05.02.2009 Nach eigenen Angaben hatte der Antragsteller in Polen nur einen "Zweitwohnsitz" VG Kassel 2 K 991/08.KS Urteil vom 03.11.08 Urteilstext auf fahrerlaubnisrecht.de ---------------------------------------------------------------------------------------------------------------------------- Nutzungsuntersagung wird aufgehoben bzw. aufschiebende Wirkung des Rechtsmittels angeordnet: OVG Koblenz 10 A 10851/08.OVG Beschluss vom 31.10.2008 Link zur Pressemitteilung des OVG Rheinland-Pfalz Urteilstext auf fahrerlaubnisrecht.de OVG Saarlouis, 1 B 378/08, 1 B 437/08 und 1 B 438/08, Beschlüsse vom 23.01.09 Link zur Pressemeldung des OVG Saarland OVG Lüneburg 12 ME 324/08 Beschluss vom 12.05.09 Link zur Rechtssprechungsdatenbank der niedersächsischen Verwaltungsgerichtsbarkeit ---------------------------------------------------------------------------------------------------------------------------- Empfehlung des Verkehrsausschusses des Bundesrates zur 3.Änderungsverordnung der Fahrerlaubnisverordnung Bundesratsdrucksache 851/08 Nach dem Entwurf des Verkehrsministers sollte sich die Wohnsitzbedingung für die Nichtanerkennung entsprechend der EUGH-Entscheidungen vom 26.06.08 auf die Angaben im Führerschein selber und auf unbestreitbare Informationen seitens des Ausstellerstaates beschränken. (Seite 8 des pdf-Files =Seite 2 des Ministerentwurfs).Der Verkehrsausschuss hat dann dem Bundesrat empfohlen, diese Bedingungen zu ergänzen um einen Passus "oder auf Grund eigener Einlassungen" (Seite 21 des pdf-files). Dieser Änderungsvorschlag wurde aber vom Plenum des Bundesrates abgelehnt. (Seite 25 des pdf-files). Plenarprotokoll der 853. Bundesratssitzung, Seite 468, rechte Spalte: TOP 66 Mit Inkrafttreten der 3. Änderungsverordnung zur FeV am 19.01.2009 kann eine formale Nichtanerkennung eines EU-Führerscheins wegen Missachtung des Wohnsitzprinzips somit nur noch auf die beiden Erkenntnisquellen "Angaben im Führerschein" und "unbestreitbare Informationen des Ausstellerstaates" gestützt werden. Eine Nichtanerkennung aus anderen Gründen (vorheriger Entzug etc.) ist damit natürlich nicht ausgeschlossen. Ebenso muss in Fällen, in denen aufgrund eigener Angaben die Nichteinhaltung des Wohnsitzprinzips feststeht, zumindest in NRW und Baden-Württemberg mit einem Aberkennungsverfahren nach § 3 StVG in Verbindung mit § 46 FeV gerechnet werden, welches aber zumindest in NRW die Möglichkeit beinhaltet, mittels einer MPU die Wiederherstellung der Kraftfahreignung zu beweisen. -------------------- "Alle Mitgliedstaaten hätten Grund sich zu beklagen. Skouris betont, dass gerade dies beweise, dass der EuGH seine Arbeit gut mache."
(Interview mit Vassilios Skouris am 20.04.06 im ORF) |
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04.02.2009, 07:52
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#68
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Mitglied Gruppe: Globaler Moderator Beiträge: 26749 Beigetreten: 13.09.2003 Wohnort: Franken Mitglieds-Nr.: 12 |
VG Ansbach, Beschluss vom 15.01.2009, Az. AN 10 S 08.02122, AN 10 E 08.02123:
Auch die langjährige Duldung des Gebrauchs eines tschechischen Führerscheins mit eingetragenem deutschen Wohnsitz stellt keine faktische Anerkennung im Sinne des § 28 Abs. 5 FeV dar. VG Ansbach, Beschluss vom 08.01.2009, Az. AN S 08.01952: Rücknahme einer deutschen Fahrerlaubnis, die auf der Grundlage eines tschechischen Führerscheins mit eingetragenen deutschen Wohnsitz erteilt worden war. Der Betroffene kann sich nicht auf Vertrauensschutz berufen. -------------------- Vogel fliegt, Fisch schwimmt, Mensch läuft (Emil Zatopek)
Wenn du laufen willst, dann lauf eine Meile. Willst du aber ein neues Leben, dann lauf Marathon (Emil Zatopek) >>UNICEF - Running for Children<< |
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08.02.2009, 03:22
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#69
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Mitglied Gruppe: Foren-Insider Beiträge: 21408 Beigetreten: 24.09.2003 Mitglieds-Nr.: 175 |
Zur Auslegung von Artikel 11 Absatz 4 der 3. Führerscheinrichtlinie:
Das OVG Saarland schreibt im Beschluss vom 23.01.09 - 1 B 438/08 Zitat Ebenso gehen die Meinungen auseinander, ob die Neufassung der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes zum eng auszulegenden Ausnahmecharakter des Art. 8 Abs. 4 RL 91/439/EWG die Grundlage entzieht und den Mitgliedstaaten demzufolge hinsichtlich der Möglichkeit, ausländischen Fahrerlaubnissen die Anerkennung zu versagen, weitergehende Befugnisse einräumt (Geiger, Neues Ungemach durch die 3. Führerscheinrichtlinie der Europäischen Gemeinschaften?, a.a.O., S. 128) oder ob die bisherige Auslegung der in Bezug genommenen Tatbestandsmerkmale der Einschränkung, Aussetzung oder Entziehung durch den Europäischen Gerichtshof fortgilt. Letzteres hieße, dass die Vorschrift nach wie vor nur Maßnahmen wie Fahrverbote oder zeitlich bestimmte Erteilungssperren, nicht aber die Entziehung der Fahrerlaubnis mit anschließender Möglichkeit einer Neuerteilung nach Ablauf der Sperrfrist und nach Erfüllung etwaiger weiterer Anforderungen (z. B. Vorlage eines positiven Eignungsgutachtens) erfasst. (Hailbronner/Thoms, a.a.O., S. 1093 f. mit weiterer Argumentation) Bei der im einstweiligen Rechtsschutzverfahren gebotenen summarischen Prüfung sprechen aus Sicht des Senats die besseren Argumente für die letztgenannte Auffassung, nach welcher die Änderung die tatbestandlichen Voraussetzungen unberührt lässt und nur die Rechtsfolgenseite betrifft. Auf deutsch: Die besseren Argumente sprechen dafür, dass nach Ablauf der Sperrfrist ein Fahrerlaubniserwerb im EU-Ausland weiterhin möglich ist und dass diese Fahrerlaubnisse auch im Entzugsstaat anzuerkennen sind (sofern sich aus einer Verletzung des Wohnsitzprinzips nichts gegenteiliges herleiten lässt). -------------------------------------- In einem Zivilrechtstreit gegen einen Führerscheinvermittler kommt das Amtsgericht Eggenfelden im Urteil vom 11. 7. 2008 - 1 C 132/08 zu dem Schluss Zitat Dem EuGH zufolge liegt es in der ausschließlichen Beurteilungskompetenz des ausstellenden Wohnsitzstaats, ob die Eignung zur Neuerteilung einer Fahrerlaubnis nachgewiesen wird. Hieran hat sich auch durch die Dritte Führerscheinrichtlinie vom 20. 12. 2006 nichts Entscheidendes geändert. Zum einen gelten die für die Anerkennungsproblematik wesentlichen Bestimmungen des Art. 11 Nrn. 1, 3, 4, 5 u. 6 sowie des Art. 12 erst ab 19. 1. 2009. Zum anderen war die nun in Art. 11 Nr. 4 vorgesehene Befugnis eines Mitgliedstaates, einem Bewerber unter bestimmten Voraussetzungen keine Fahrerlaubnis zu erteilten, bereits in Art. 8 Nr. 4 der Vorgängerrichtlinie vorgesehen gewesen, was den EuGH aber nicht daran gehindert hatte, § 28 Nrn. 3 u. 4 FeV äußerst restriktiv auszulegen. Eine Änderung dieser Rechtsprechung ist unter den gegebenen Umständen in Zukunft nicht zu erwarten. Eine Missbrauchsklausel enthält auch die Dritte Führerscheinrichtlinie nicht (vgl. zum Ganzen Hailbronner/Thoms, NJW 2007, 1089). (NZV 2008, S. 523) -------------------------------------- Demgegenüber schließt sich Dietmar Zwerger, Vors. RiVG in juris (Dokument leider nicht mehr verfügbar) der Argumentation in der Begründung des Regierungsentwurfs in der Bundesratsdrucksache 851/08: 3. Änderungsverordnung zur FeV an. -------------------- "Alle Mitgliedstaaten hätten Grund sich zu beklagen. Skouris betont, dass gerade dies beweise, dass der EuGH seine Arbeit gut mache."
(Interview mit Vassilios Skouris am 20.04.06 im ORF) |
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19.02.2009, 17:32
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#70
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Urteil des EUGH vom 19.02.2009 zu der Vorlagefrage Schwarz C‑321/07 (Landgericht Mannheim)
Link zum Urteil auf der Seite des EUGH Zitat 1. Art. 7 Abs. 5 der Richtlinie 91/439/EWG des Rates vom 29. Juli 1991 über den Führerschein in der durch die Verordnung (EG) Nr. 1882/2003 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 29. September 2003 geänderten Fassung ist dahin auszulegen, dass er dem nicht entgegensteht, dass ein Angehöriger eines Mitgliedstaats zwei gültige Führerscheine gleichzeitig besitzt, deren einer ein EG‑Führerschein und deren anderer ein von einem anderen Mitgliedstaat ausgestellter Führerschein ist, wenn beide vor dem Beitritt des zuletzt genannten Staates zur Europäischen Union erworben wurden.
2. Die Art. 1 und 8 Abs. 2 und 4 der Richtlinie 91/439 in der durch die Verordnung Nr. 1882/2003 geänderten Fassung verwehren es einem Mitgliedstaat nicht, die Anerkennung des Rechts zum Führen von Kraftfahrzeugen abzulehnen, das sich aus einer Fahrerlaubnis ergibt, die ein anderer Staat vor seinem Beitritt zur Union erteilt hat, wenn diese Fahrerlaubnis vor einer Fahrerlaubnis erteilt wurde, die der zuerst genannte Mitgliedstaat erteilt hat, in dem diese zweite Fahrerlaubnis wegen Nichteignung ihres Inhabers zum Führen von Kraftfahrzeugen entzogen wurde. Dass diese Ablehnung nach Ablauf der mit der Entziehung verbundenen Sperrfrist für die Neuerteilung einer Fahrerlaubnis erfolgt, ist insoweit ohne Bedeutung. -------------------- "Alle Mitgliedstaaten hätten Grund sich zu beklagen. Skouris betont, dass gerade dies beweise, dass der EuGH seine Arbeit gut mache."
(Interview mit Vassilios Skouris am 20.04.06 im ORF) |
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18.03.2009, 23:53
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#71
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Mitglied Gruppe: Foren-Insider Beiträge: 21408 Beigetreten: 24.09.2003 Mitglieds-Nr.: 175 |
Rechtsprechung in Rheinland-Pfalz seit Sommer 2008
Quelle im Folgenden: http://www.fahrerlaubnisrecht.de OVG Koblenz 10 B 11269/08 Beschluss vom 11.02.09: Erwerb einer polnischen Fahrerlaubnis 2007 nach Entzug einer D-FE wegen zweier Verstöße gegen die 0,5 Promille Regelung; Nutzungsuntersagung nach Nichtbeibringung einer positiven MPU nach einer erneuten Fahrt mit 0,52 mg/l Atemalkohol OVG Koblenz 10 B 11375/08 Beschluss vom 11.02.09: CZ-Führerschein mit D-Wohnsitzeintrag von 2005; Feststellung der fehlenden Fahrberechtigung in D rechtmäßig OVG Koblenz 10 B 11389/08 Beschluss vom 04.02.09: Entzug 1992, Versagungen 1993 und 1995, CZ-Führerschein mit D-Wohnsitz 2005, die 2008 ausgesprochene Feststellung der Nichtberichtigung wurde bestätigt OVG Koblenz 10 B 11145/08 Beschluss vom 23.01.09: Bei einem D-Wohnsitzeintrag im CZ-Führerschein ist eine Feststellung der Nichtnutzbarkeit auch zulässig, wenn kein Entzug in D vorausging OVG Koblenz 10 B 11360/08 Beschluss vom 19.01.09: Feststellung der Nichtnutzbarkeit eines CZ-Führerscheins mit deutschem Wohnsitzeintrag OVG Koblenz 10 A 11045/08 Beschluss vom 14.01.09 : Entzug einer CZ-Fahrerlaubnis, die 2005 einen Monat vor einem Verzicht auf eine D-Fahrerlaubnis erworben wurde (keine MPU beigebrach): keine Berufungszulassung im Hauptsacheverfahren OVG Koblenz 10 B 11033/08 Beschluss vom 14.11.08: Feststellung der fehlenden Nutzbarkeit eines CZ-Führerscheins mit D-Wohnsitzeintrag, ergibt sich aus § 28 FeV, keine Berücksichtigung der fehlenden Umsetzung der 2. Führerscheinrichtlinie in CZ-Recht bis Mitte 2006, keine behördliche Ermessensausübung in D nötig, da Ermessen durch Verordnungsgeber ausgeübt OVG Koblenz 10 B 11065/08 Beschluss vom 14.11.08: wie vorhergehender Fall OVG Koblenz 10 A 10851/08 Urteil vom 31.10.09: Nutzungsuntersagung wird aufgehoben, da Erwerb des PL-Scheines nach Ablauf der Sperrfrist, keine neuen Verstöße, kein D-Wohnsitzeintrag und keine unbestreitbaren Informationen des Ausstellerstaates hinsichtlich eines Scheinwohnsitzes, auch wenn dieser nach Meinung des OVG vorliegt. OVG Koblenz 10 B 10677/08 Beschluss vom 04.08.08: Nutzungsuntersagung gegen einen CZ-Führerschein mit Wohnsitzeintrag Jünkerath (D) rechtmäßig -------------------- "Alle Mitgliedstaaten hätten Grund sich zu beklagen. Skouris betont, dass gerade dies beweise, dass der EuGH seine Arbeit gut mache."
(Interview mit Vassilios Skouris am 20.04.06 im ORF) |
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26.03.2009, 17:23
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#72
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Mitglied Gruppe: Foren-Insider Beiträge: 21408 Beigetreten: 24.09.2003 Mitglieds-Nr.: 175 |
Anerkennung von neu ausgestellten EU-Führerscheinen ohne Neuerwerb einer Fahrerlaubnis
Hierzu sind in jüngster Zeit mehrere Entscheidungen ergangen: Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 29.01.2009 - 3 C 31.07 Link zum Urteilstext auf der Homepage des BVerwG Es ging um die Frage, ob eine luxemburgische Fahrerlaubnis, die wegen einer Alkoholfahrt mit 1,9 Promille in Deutschland entzogen war (Nutzungsuntersagung), von Deutschland wieder anerkannt werden muss, wenn nach Ablauf der deutschen Sperrfrist ein neuer luxemburgischer Führerschein ohne erneute Eignungsüberprüfung ausgestellt wurde. Das wurde vom BVerwG verneint, wenn keine MPU abgelegt wurde: Zitat 19 Auf der Grundlage dieser Vorschriften war es europarechtlich erlaubt, dem Kläger die in einem anderen Mitgliedstaat erteilte Fahrerlaubnis für das Gebiet der Bundesrepublik Deutschland unter Verhängung einer Sperrfrist zu entziehen. Eine nach Ablauf der Sperrfrist in einem anderen Mitgliedstaat erteilte neue Fahrerlaubnis muss allerdings grundsätzlich im Inland anerkannt werden. Dies gilt jedoch nicht bei bloßer Ausstellung eines neuen Ausweises über die alte, teilweise (im Inland) entzogene Fahrerlaubnis; denn die Führerscheinrichtlinie dient gerade dazu, die Grundanforderungen an die Eignung zum Führen von Kraftfahrzeugen weitergehend zu harmonisieren (8. Erwägungsgrund). Es liegt daher auf der Hand, dass nur eine neue Fahrerlaubnis anerkannt werden muss, also eine Erlaubnis, der eine Eignungsüberprüfung, wie sie Art. 7 der Richtlinie vorsieht, vorausgegangen ist. 20 Müsste ein lediglich neu ausgestelltes Dokument über die im Ausland noch bestehende Fahrerlaubnis anerkannt werden, käme dies der Sache nach einem Wiederaufleben des Rechts, von der alten Fahrerlaubnis im Inland Gebrauch zu machen, nach Ablauf der Sperrfrist gleich. Folgerichtig stellt sich der Kläger auch auf den Standpunkt, dass seine alte Fahrerlaubnis selbst ohne Ausstellung eines neuen Dokuments in Deutschland ohne Weiteres Anerkennung finden müsste. Diese Rechtsauffassung geht jedoch nicht nur an Art. 8 Abs. 4 der Richtlinie vorbei, der die Mitgliedstaaten ausdrücklich ermächtigt, in diesen Fällen den ausländischen Führerschein nicht anzuerkennen, sie verfehlt auch den Inhalt der Urteile des Europäischen Gerichtshofs, auf die der Kläger sich beruft. Der Gerichtshof bringt in den bereits genannten Entscheidungen und besonders in den kürzlich ergangenen Urteilen vom 26. Juni 2008 (Rs. C 329/06 und 343/06 sowie Rs. C 334/06 bis C 336/06) zweifelsfrei zum Ausdruck, dass sich die Anerkennungspflicht im Falle der Fahrerlaubnisentziehung auf eine neu erworbene Fahrerlaubnis bezieht (a.a.O. Rn. 52 sowie a.a.O. Rn. 49), bei der es Sache des Ausstellerstaates ist zu prüfen, ob die im Gemeinschaftsrecht aufgestellten Mindestvoraussetzungen erfüllt sind. Eine solche Prüfung findet naturgemäß nicht statt, wenn lediglich das Dokument über eine bestehende Fahrerlaubnis erneuert wird. Die Eignungsbeurteilung des Ausstellerstaates muss die im Inland zulässigerweise festgestellte Nichteignung entkräften; dies setzt naturgemäß voraus, dass die Eignungsbeurteilung der im Inland getroffenen Maßnahme nachfolgt. Dem Kläger hilft es daher auch nicht weiter, dass das europäische Recht begrifflich nicht präzise zwischen der Fahrerlaubnis und dem Führerschein als das die Erlaubnis ausweisende Dokument unterscheidet. Nach dem dargestellten Zweck der Bestimmungen lässt sich daraus keinesfalls folgern, dass bereits ein neues Dokument allein den Anerkennungszwang auslöst. 21 Der Senat ist auch nicht gehindert zu entscheiden, ohne zuvor den Europäischen Gerichtshof anzurufen; denn es ist nicht ernstlich zu bezweifeln, dass die Anerkennungspflicht der Mitgliedstaaten sich auf eine nach Ablauf der Sperrfrist erworbene Fahrerlaubnis bezieht und nicht auf einen nach Art eines Ersatzführerscheins für ein abhanden gekommenes Dokument ausgestellten Ausweis über eine alte Fahrerlaubnis. Weiterhin ist die folgende Bemerkung für die Frage nützlich, inwieweit die Rechtsprechung zur 2. EU-Führerscheinrichtlinie auch nach dem 18.01.09 auf vorher ausgestellte EU-Führerscheine Anwendung findet: Zitat Diese Rechtsprechung ist auf Art. 1 Abs. 2 i.V.m. Art. 8 Abs. 2 und 4 der Richtlinie 91/439/EWG des Rates vom 29. Juli 1991 über den Führerschein (ABl Nr. L 237 S. 1) in der Fassung der Richtlinie 97/26/EG des Rates vom 2. Juni 1997 (ABl Nr. L 150 S. 41) gestützt. Diese Richtlinie ist trotz einer inzwischen ergangenen Neufassung auf den Führerschein des Klägers noch anwendbar (vgl. Erwägungsgrund 5 der Richtlinie 2006/126/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. Dezember 2006 über den Führerschein ). ------------------------------------------------------------------------------------ VG Freiburg 1 K 1711/08 Urteil vom 11.02.2009: Ein durch Umtausch in einem anderen Mitgliedsland neu erworbener EU-Führerschein kann entzogen werden (Nutzungsuntersagung), wenn bereits der umgetauschte Führerschein in Deutschland aufgrund einer Verkehrszuwiderhandlung entzogen war (eine Nutzungsuntersagung hatte). ------------------------------------------------------------------------------------- Verwaltungsgericht Braunschweig 6 A 128/08 Urteil vom 04.03.2009: Ein durch Verlängerung eines bestehenden EU-Führerscheins, der in Deutschland entzogen ist, erworbener EU-Führerschein ist anzuerkennen. (Entzug im vorliegenden Fall aufgrund eines freiwillig vorgelegten negativen MPU-Gutachtens) ------------------------------------------------------------------------------------- Das niedersächsische OVG in Lüneburg hatte jetzt einen Fall zu entscheiden, in dem jemand einen deutschen Führerschein in einen polnischen umgetauscht hatte, obwohl ihm die deutsche Fahrerlaubnis vorher entzogen worden war: OVG Lüneburg 12 ME 47/09 Beschluss vom 08.05.09 Der Antrag auf vorläufigen Rechtsschutz gegen die Nutzungsuntersagung (als Feststellungsbescheid) wurde auch in zweiter Instanz abgelehnt, weil dem Umtausch in Polen keine erneute Eignungsüberprüfung zu Grunde lag. -------------------- "Alle Mitgliedstaaten hätten Grund sich zu beklagen. Skouris betont, dass gerade dies beweise, dass der EuGH seine Arbeit gut mache."
(Interview mit Vassilios Skouris am 20.04.06 im ORF) |
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23.06.2009, 20:48
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#73
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Mitglied Gruppe: Foren-Insider Beiträge: 21408 Beigetreten: 24.09.2003 Mitglieds-Nr.: 175 |
Das Bundesverwaltungsgericht hat mit mehreren Beschlüssen vom 09.04.2009, vom 26.05.09 und vom 26.08.09 Anträge auf Zulassung der Revision gegen mehrere zweitinststanzliche Hauptsacheentscheidungen abgelehnt. In diesen Fällen ist die Nutzungsuntersagung damit rechtskräftig:
BVerwG 3 B 114.08 Beschluss vom 09.04.09 Vorinstanz: VGH Mannheim 10 S 1094/07 Urteil vom 23.09.08 BVerwG 3 B 116.08 Beschluss vom 09.04.09 Vorinstanz: VGH Mannheim 10 S 2925/06 Urteil vom 16.09.08 BVerwG 3 B 117.08 Beschluss vom 09.04.09 Vorinstanz: OVG Münster 16 A 1200/07 Beschluss vom 25.08.08 BVerwG 3 B 126.08 Beschluss vom 09.04.09 Vorinstanz: OVG Münster 16 A 1198/07 Beschuss vom 12.09.08 BVerwG 3 B 128.08 Beschluss vom 09.04.09 Vorinstanz. OVG Münster 16 A 1199/07 Beschluss vom 12.09.08 BVerwG 3 B 132.08 Beschluss vom 09.04.09 Vorinstanz: OVG Münster 16 A 1196/07 Beschluss vom 10.09.08 BVerwG 3 B 29.09 Beschluss vom 26.05.09 Vorinstanz: OVG Münster 16 A 1397/08 Urteil vom 16.02.09 BVerwG 3 B 57.09 Beschluss vom 26.08.09 Vorinstanz: OVG Lüneburg 12 LB 330/07 Beschluss vom 03.06.09 -------------------- "Alle Mitgliedstaaten hätten Grund sich zu beklagen. Skouris betont, dass gerade dies beweise, dass der EuGH seine Arbeit gut mache."
(Interview mit Vassilios Skouris am 20.04.06 im ORF) |
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20.08.2009, 07:01
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#74
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Mitglied Gruppe: Globaler Moderator Beiträge: 26749 Beigetreten: 13.09.2003 Wohnort: Franken Mitglieds-Nr.: 12 |
BayVGH, Beschluss vom 28. Juli 2009, Az. 11 CS 09.1122
Zitat Aus dem ohne erneute Eignungsprüfung erfolgenden bloßen Umtausch („Umschreibung“) eines ausländischen EU-Führerscheins in einen von einem anderen Mitgliedsstaat ausgestellten Führerschein (hier: Umtausch eines tschechischen in einen ungarischen Führerschein) können für den Inhaber keine Rechte erwachsen, die über die hinausgehen, die die im umgetauschten (früheren) Führerschein dokumentierte (hier: tschechische) Fahrerlaubnis verleiht.
Berechtigt die dem umgetauschten (früheren) Führerschein zu Grunde liegende Fahrerlaubnis nicht zur Fahrzeugführung im Inland, weil in ihm ein inländischer Wohnsitz eingetragen ist (hier: tschechischer Führerschein mit eingetragenem deutschen Wohnort), so folgt auch aus dem Umstand, dass der neu ausgestellte Führerschein einen Wohnsitz im Ausstellerstaat ausweist (hier ungarischer Führerschein mit eingetragenem Wohnort in Ungarn) keine Inlandsfahrberechtigung, da der neue Führerschein lediglich die alte – inlandsunwirksame – Fahrerlaubnis dokumentiert -------------------- Vogel fliegt, Fisch schwimmt, Mensch läuft (Emil Zatopek)
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20.08.2009, 20:39
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#75
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Mitglied Gruppe: Globaler Moderator Beiträge: 31404 Beigetreten: 06.02.2004 Mitglieds-Nr.: 1686 |
Der komplette Beschluss kann hier nachgelesen werden.
-------------------- Gruß Mr.T
Gegen den Strom zu schwimmen ist deshalb so schwierig, weil einem so viele entgegenkommen. |
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27.10.2009, 00:24
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#76
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Mitglied Gruppe: Foren-Insider Beiträge: 21408 Beigetreten: 24.09.2003 Mitglieds-Nr.: 175 |
Umtausch eines Drittstaatführerscheins in einen EU-Führerschein führt nicht zur Anerkennung
OVG Münster 16 B 1067/09 Beschluss vom 13.10.09 Der Antragsteller hatte nie eine deutsche Fahrerlaubnis, ist aber bis 2004 mehrfach alkoholisiert mit einem KfZ gefahren. Verurteilung zuletzt mit Sperrfrist. Erwerb eines ungarischen Scheins anscheinend durch Umtausch eines zuvor erworbenen russischen Scheins. Das OVG lehnt im Gegensatz zum VG Minden die Anordnung der aufschiebenden Wirkung der Klage ab. Es beruft sich auf Artikel 8 Absatz 6 der 2. Führerscheinrichtlinie, wonach ein EU-Führerschein grundsätzlich nicht anerkannt werden braucht, wenn er durch Umtausch aus einem Drittstaatführerschein hervorgeht. ------------------------------------------------------------ OVG Lüneburg 12 ME 30/10 Beschluss vom 06.04.2010 Russischer Führerschein wurde während einer in D wirksamen isolierten Sperrfrist erworben und im Februar 2009 in einen ungarischen Führerschein umgetauscht: Die Klage gegen einen negativen Feststellungsbescheid bekommt keine aufschiebende Wirkung. Das OVG argumentiert mit Artikel 11 (6) der 3. Führerscheinrichtlinie, zieht aber auch den Möginger-Beschluss des EUGH zur zweiten Richtlinie heran. -------------------- "Alle Mitgliedstaaten hätten Grund sich zu beklagen. Skouris betont, dass gerade dies beweise, dass der EuGH seine Arbeit gut mache."
(Interview mit Vassilios Skouris am 20.04.06 im ORF) |
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28.10.2009, 02:35
Beitrag
#77
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Mitglied Gruppe: Foren-Insider Beiträge: 21408 Beigetreten: 24.09.2003 Mitglieds-Nr.: 175 |
Zur Auslegung von Artikel 11 Absatz 4 der 3. Führerscheinrichtlinie (Teil II): Erstinstanzliche Verwaltungsrechtsprechung
Baden-Württemberg: * Das VG Sigmaringen 6 K 2270/09 Beschluss vom 05.10.09 lehnt die Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung des Widerspruchs gegen einen Feststellungsbescheid ab. Bayern: * Das VG Regensburg 5 S 09.1019 Beschluss vom 03.07.2009 (Quelle: eu-fuehrerschein-forum.de) stellt die aufschiebende Wirkung einer Klage gegen einen Nichtanerkennungsbescheid wieder her: 2008 Fahrerlaubnisentzug wegen wiederholter Trunkenheitsfahrt mit Sperrfrist, Ablehnung eines Neuerteilungsantrages nach der Sperrfrist. 25.2.09 Erwerb eines slowakischen Führerscheins; negativer Feststellungsbescheid zugestellt am 4.5.09 Der VGH München 11 CS 09.1791 Beschluss vom 21.12.09 hat den erstinstanzlichen Beschluss geändert und die aufschiebende Wirkung der Klage abgelehnt Das VG Regensburg hat die Klage durch Gerichtsbescheid vom 02.02.2010 - RN 8 K 09.815 abgewiesen. Die Zulassung der Berufung wurde vom Kläger beantragt. * VG Ansbach 10 S 09.01799, Beschluss vom 21.10.2009 lehnt die aufschiebende Wirkung der Klage gegen einen Feststellungsbescheid in einem Fall ab, in dem nur noch eine isolierte Sperrfrist im Verkehrszentralregister eingetragen ist, die zum Zeitpunkt der FE-Erteilung bereits abgelaufen war. Brandenburg: Das VG Potsdam VG 10 L 265/10 Beschluss vom 15.09.10ordnet die aufschiebende Wirkung einer Widerspruchs gegen einen negativen Feststellungsbescheid an. (Quelle: eu-fuehrerschein-forum.de) Dieser Beschluss wurde allerdings vom OVG Berlin-Brandenburg dahingehend abgeändert, dass keine aufschiebende Wirkung mehr besteht. Hamburg: * Das VG Hamburg 5 E 90/11 Beschluss vom 07.03.2011 ordnet die aufschiebende Wirkung einer Widerspruchs gegen einen negativen Feststellungsbescheid an. (Quelle: eu-fuehrerschein-forum.de) Hessen: * Das VG Kassel 2 L 476/09 Beschluss vom 22.06.09 (Quelle: fahrerlaubnisrecht.de) lehnt demgegenüber die Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung ab: Entzug mit Sperrfrist wegen 1,96 Promille in 2006, 02.02.09 Erwerb einer polnischen Fahrerlaubnis, Negativer Feststellungsbescheid vom 9.04.09 Der VGH Kassel hat mit Beschluss vom 04.12.09 - 2 B 2138/09 die aufschiebende Wirkung der Klage angeordnet Niedersachsen: * VG Braunschweig 6 B 284/09 Beschluss vom 22.01.09 sieht die Rechtsfrage als offen an, verweigert aber vorläufigen Rechtsschutz aufgrund einer Interessenabwägung * VG Göttingen 1 B 39/10 Beschluss vom 26.04.10 sieht die Rechtsfrage ebenfalls als offen an und verweigert vorläufigen Rechtsschutz aufgrund einer Interessenabwägung Nordrhein-Westfalen: * Das VG Minden 12 L 220/09 Beschluss vom 19.05.09 (Quelle: eu-fuehrerschein-forum.de) lehnt die Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung einer Klage gegen einen Feststellungsbescheid ab, bestätigt durch 16 B OVG Münster 16 B 814/09 Beschluss vom 20.01.10 * Das VG Minden 12 L 524/09 Beschluss vom 19. Oktober 2009 (Quelle: eu-fuehrerschein-forum.de) lehnt die Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung der Klage ebenfalls ab: 2007 Entzug der deutschen Fahrerlaubnis wegen Rauschmittelkonsums (ohne Anordnung einer Sperrfrist) 12.03.09 Erwerb einer polnischen Fahrerlaubnis, Negativer Feststellungsbescheid vom 11.09.09 * Das VG Gelsenkirchen 9 L 97109 Beschluss vom 23.11.2009 hält die Auslegung von Artikel 11 (4) der 3. Rili für offen, lehnt aber aufgrund einer Interessenabwägung die Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung der Klage ab * Das VG Gelsenkirchen 9 K 3898/09 Urteil vom 26.08.10 lehnt eine Klage im Hauptsacheverfahren ab, lässt aber die Berufung wegen grundsätzlicher Bedeutung zu: im angefochtenen Behördenbescheid war die Vorlage des polnischen Führerscheins zum Zwecke der Anbringung eines Sperrvermerks gefordert worden, der Kläger hatte weiterhin die gerichtliche Feststellung beantragt, mit seinem Führerschein in Deutschland fahren zu dürfen * Das VG Köln 11 L 94/10 Beschluss vom 09.02.10 (Quelle: eu-fuehrerschein-forum.de) lehnt ebenfalls die Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung der Klage gegen einen Feststellungsbescheid ab; die Klage weist es im Hauptsacheverfahren VG Köln 11 K 475/10 Urteil vom 28.05.10 ab. Rheinland-Pfalz: * Das VG Koblenz 5 L 970/09 Beschluss vom 22.09.09 (Quelle: fahrerlaubnisrecht.de) hat die aufschiebende Wirkung eines Widerspruchs gegen einen negativen Feststellungsbescheid sowie gegen die Pflicht zur Führerscheinvorlage zwecks anbringung eines * VG Koblenz 5 L 1246-09 Beschluss vom 03.12.09 ordnet ebenfalls die aufschiebende Wirkung eines Widerspruchs an, bestätigt durch OVG Koblenz 10 B 11351/09.OVG Beschluss vom 17.02.10 (Quelle: justiz.rlp.de/Rechtsprechung/) * VG Neustadt/Weinstraße 3 L 1362/09.NW Beschluss vom 11.01.10 (QUelle: eu-fuehrerschein-forum.de) stellt im Wege der einstweiligen Anordnung nach § 123 VwGO fest, dass der Antragsteller berechtigt ist, von seiner am 05.02.09 in Tschechien erworbenen Fahrerlaubnis im Bundesgebiet Gebrauch zu machen Saarland: VG Saarlouis 10 L 231/10 Beschluss vom 27.05.10 sieht die Rechtsfrage als offen an, verweigert aber vorläufigen Rechtsschutz aufgrund einer Interessenabwägung; dabei weist es auch auf die Möglichkeit hin, dass während des Gerichtsverfahrens noch unbestreitbare Informationen aus dem Ausstellerstaat eine Verletzung des Wohnsitzprinzips belegen könnten. Dieser Beschluss wurde im Beschwerdeverfahren geändert; die aufschiebende Wirkung des Widerspruchs wurde angeordnet. Sachsen: Das VG Leipzig 1 L 197/10 Beschluss vom 2.07.10 ordnet die aufschiebende Wirkung des Widerspruchs gegen einen negativen Feststellungsbescheid an und kündigt für das Hauptsacheverfahren eine Vorlage an den EUGH an. Schleswig-Holstein: VG Schleswig 3 B 50/10 Beschluss vom 17.05.10 (Quelle: www.eu-fuehrerschein-forum.de) verweigert vorläufigen Rechtsschutz und orientiert sich in der Begründung an die Rechtsprechung der zweitinstanzlichen Rechtsprechung in Mannheim, München und Münster. Der Beschluss wurde im Beschwerdeverfahren bestätigt. Thüringen: * Das Verwaltungsgericht Meiningen 2 E 338/09 Beschluss vom 25.08.09 lehnt die Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung des Wiederspruchs gegen einen Feststellungsbescheid ab, in dem die fehlende Fahrberechtigung für Deutschland geregelt wurde bei einem im Juni 2006 ausgestellten tschechischen Führerschein mit deutscher Wohnsitzanschrift. Neben der Argumentation mit dem EUGH-Urteilen vom 26.06.08 findet sich das davon unabhängige Argument (Nr. 2.3.), dass die 3. EU-Führerscheinrichtlinie bei einem vorherigen Entzug die Nichtanerkennung vorschreibe. -------------------- "Alle Mitgliedstaaten hätten Grund sich zu beklagen. Skouris betont, dass gerade dies beweise, dass der EuGH seine Arbeit gut mache."
(Interview mit Vassilios Skouris am 20.04.06 im ORF) |
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03.11.2009, 21:54
Beitrag
#78
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Zur Auslegung von Artikel 11 Absatz 4 der 3. Führerscheinrichtlinie (Teil III) : Aufsätze in juristischen Fachzeitschriften
Die Frage, ob die Rechtsprechung des EUGH zu den Regelungen der 2. Führerscheinrichtlinie bezüglich Anerkennung von Führerscheinen nach vorherigem Entzug auch auf die Regelungen der 3. Richtlinie anwendbar bleibt, wird in mehreren Aufsätzen in juristischen Fachzeitschriften des Jahrgangs 2009 unterschiedlich beantwortet. Diese Frage ist auch strafrechtlich bedeutsam: während sich der Inhaber eines nicht anzuerkennenden EU-Führerscheins eines Vergehens des Fahrens ohne Fahrerlaubnis nach § 21 StVG strafbar machen kann, könnte auf Seiten von Polizei und Strafverfolgungsbehörden der Unrechtstatbestand der Verfolgung Unschuldiger nach § 344 StGB erfüllt sein, wenn trotz eines anzuerkennenden Führerscheins ein Strafverfahren eingeleitet oder durchgeführt wird. --------------------------------------------------------------------------------------------------------------- * In der NJW=Neue juristische Wochenschrift, 2009, Heft 12, Seite 801- 806 findet man den Aufsatz Die Strafbarkeit von „Führerscheintourismus“ nach neuem Recht von Vorsitzendem Richter am LG Dr. Andreas Mosbacher, Berlin, und Rechtsreferendarin Jenny Gräfe, Potsdam Die seit dem 19.01.09 geltende neue Rechtslage wird von den Autoren in Abschnitt III ihres Aufsatzes diskutiert. Die Autoren weisen anfangs darauf hin, dass der Ausstellerstaat nach der zweiten Richtlinie neben der Möglichkeit, die Ausstellung eines Führerscheins an Bewerber zu verweigern, auf die in einem anderen Mitgliedstaat eine Maßnahme der Einschränkung, Aussetzung, des Entzugs oder der Aufhebung der Fahrerlaubnis angewendet worden war, noch die Möglichkeit hatte, trotz Erfülltsein der Bedingung einen Führerschein zu erteilen. Für den letztgenannten Fall konnte der andere Mitgliedstaat dann die Anerkennung für sein Hoheitsgebiet verweigern. Zitat Diese unterschiedlichen Prüfungsmöglichkeiten brachten die Frage der Prüfungskompetenz auf. Der EuGH hat zu Art. 8 IV mehrfach entschieden, dass die anderen Mitgliedstaaten nicht befugt sind, die Entscheidung des Ausstellerstaats durch eigene Prüfung der Ausstellungsbedingungen in Frage zu stellen. Deshalb und weil Art. 8 IV als Ausnahmevorschrift nach Auffassung des EuGH eng auszulegen sei, durfte eine nach Ablauf der Sperrfrist erworbene Fahrerlaubnis nicht aberkannt werden. Warum die unterschiedlichen Prüfungsmöglichkeiten etwas mit der Anerkennung nach Ablauf der Sperrfrist zu tun haben sollen, erläutern die Autoren leider nicht. Die Autoren konstatieren zwei Änderungen zwischen Artikel 8 IV der 2. EU-Führerscheinrichtlinie und Artikel 11 IV der 3. Richtlinie: nach Inkrafttreten von Art. 11 IV der 3. EG-Führerschein-Richtlinie zum 19. 1. 2009 muss der Ausstellerstaat zwingend die Erteilung eines Führerscheins an Personen ablehnen, deren Fahrerlaubnis in einem anderen Mitgliedstaat eingeschränkt, ausgesetzt oder entzogen wurde. Zitat Umgekehrt lehnt jeder andere Mitgliedstaat die Anerkennung der Gültigkeit einer gleichwohl erteilten Fahrerlaubnis ebenfalls zwingend ab. (Nebenbei: die Autoren übersehen anscheinend, dass sich der zweite Satz des Art.11 IV nur an den Entzugsstaat und nicht an jeden anderen Mitgliedstaat richtet.)Da die Frage unterschiedlicher Prüfungskompetenz sich nach Ansicht der Autoren bei dieser Rechtslage nie stellen könne, sei der bisherigen Rechtsprechung des EuGH zur einschränkenden Auslegung von Art. 8 IV der 2. EG-Führerschein-Richtlinie damit der Boden entzogen. Die Autoren erläutern anschließend, dass der Artikel 13 auf die Anwendbarkeit von Artikel 11 Absatz 4 ab dem 19.01.09 keinen Einfluss haben, da eine Einschränkung etwas anderes sei als eine Nichtanerkennung. Sie stellen danach die These auf, dass der Anwendungsbereich von § 28 IV 1 Nrn. 3 und 4 der deutschen FeV sich auf Grund der Änderung europäischen Rechts erheblich geändert habe, auch wenn der Verordnungsgeber den Wortlaut unverändert gelassen habe, denn mit Inkrafttreten von Art. 11 IV der 3. EG-Richtlinie sei die Rechtsprechung des EuGH zu der Fallgestaltung des Erwerbs einer Fahrerlaubnis nach Ablauf der Sperrfrist überholt. Zitat Denn gerade für solche Fälle sieht Art. 11 IV der 3. EG-Führerschein-Richtlinie nunmehr grundsätzlich die Nichtanerkennung der im Ausland erworbenen Fahrerlaubnis vor. Die Autoren lassen dabei unberücksichtigt, dass in verschiedenen anderen Amtssprachen die entsprechende Voraussetzung für eine Nichtanerkennung wie schon in der 2. Richtlinie in der Gegenwartsform formuliert ist ("is withdrawn", "fait l'objet d'un retrait", "sia ritirata"), woraus bereits im Kapper-Verfahren der Generalanwalt Leger und die italienische Regierung den Schluss gezogen haben, die Vorschrift betreffe nur Führerscheine, die noch während einer laufenden Sperrfrist erteilt worden sind. Die Autoren kommen danach zu dem Schluss, dass die uneingeschränkte Anwendung der Ausnahmetatbestände in § 28 IV 1 Nrn. 3 und 4 FeV auf Fahrerlaubnisse mit Ausstellungsdatum ab 19.01.09 europarechtskonform sei. Zitat Bedenken in Hinblick auf Freizügigkeit und Niederlassungsfreiheit bestehen nicht, weil eine Anerkennung nach Ablauf der Sperrfrist gem. § 28 V FeV möglich ist ... Die Grundfreiheiten sind im Rahmen dieses Anerkennungsverfahrens zur Geltung zu bringen. Die Autoren übersehen anscheinend, dass Voraussetzung für die Anwendung des § 28 Abs. 5 die vorherige Erteilung einer EU-Fahrerlaubnis im jeweiligen Wohnsitzstaat außerhalb Deutschlands ist, welche nach Ansicht der Autoren richtlinienkonform ja gerade nicht erfolgen darf, wenn in Deutschland noch ein Entzug im Verkehrszentralregister eingetragen ist. Das heißt, die Rechtstheorie der Autoren kann die Grundfreiheiten des EU-Vertrages (Primärrecht) nur dadurch einigermaßen sicherstellen, dass alle anderen 26 EU-Staaten bei Bedarf gegen das nach Meinung der Autoren geltende Sekundärrecht (EU-Richtlinie) verstoßen. Die Frage, ob ihre Interpretation des europäischen Rechts mit der Gleichberechtigung aller EU-Staaten vereinbar sei (vgl. die Präambel des Grundgesetzes), stellt sich den Autoren anscheinend nicht. Die Autoren kommen in Abschnitt V.2. ihres Aufsatzes - aus ihrer Sicht konsequent - zu dem Schluss, dass bei Erwerb einer EU-Fahrerlaubnis ab dem 19.01.09 nach vorherigem Entzug in Deutschland diese nicht zum Führen von Kraftfahrzeugen im Inland berechtigt und dass der Kraftfahrzeugführer sich wegen Fahrens ohne Fahrerlaubnis strafbar mache, solange ihm noch kein Gebrauchsrecht gemäß § 28 V FeV von einer deutschen Fahrerlaubnisbehörde erteilt worden ist, und zwar auch dann, wenn beim Erwerb die deutsche Sperrfrist bereits abgelaufen war. Unabhängig von der Frage, ob diese Ansicht hinsichtlich des Unrechtstatbestandes richtig ist, hätte sich für die Autoren die Frage nach dem Schuldtatbestand unter dem folgenden Gesichtspunkt stellen müssen: nach bisheriger Rechtsprechung des EUGH ist es allein Sache des Ausstellerstaates, das Erfülltsein der Ausstellungsvoraussetzungen zu überprüfen, und der Führerschein ist nach Ansicht des EUGH als Beweis anzusehen, dass diese Voraussetzungen zum Zeitpunkt der Erteilung erfüllt sind. Wenn seit dem 19.01.09 als weiteres verbindliches Kriterium für den Ausstellerstaat die Bedingung dazu gekommen ist, dass kein europarechtlich relevanter Entzug mehr vorliegen darf (mit anderen Worten, dass der Zustand des "fait l'object d'un retrait" zeitlich überwunden ist), dann stellt sich die Frage, ob auf diese Bedingung dann auch die genannte Rechtsprechung des EUGH anzuwenden wäre: d.h. der Führerscheininhaber dürfte dann darauf vertrauen, dass der Ausstellerstaat den ersten Satz des Artikel 11 Absatz 4 korrekt angewandt hat, und könnte aus diesem Grund strafrechtlich nicht verfolgt werden. Hier hätte man sich dann fragen müssen, ob es dann nicht primär Aufgabe der Bundesregierung wäre, diese offene Rechtsfrage in einem Vertragsverletzungsverfahren zu klären, und ob die Anwendung des Strafrechts zur Klärung von Auslegungsfragen des Europarechts angemessen ist. -------------------------------------------------------------------------------------------------------------------------------------------------------- * In der NZV=Neue Zeitschrift für Verkehrsrecht 2009, Heft 8, Seite 361 bis 367 befindet sich der Aufsatz Anerkennung der in anderen EU-Mitgliedstaaten erworbenen Fahrerlaubnisse von Prof. Dr.Dr. h.c. Kay Hailbronner, Professor für Europarecht an der Universität Konstanz Den Abschnitt III 2. mit dem Titel "Erweiterte Befugnisse zur Nichtanerkennung?" eröffnet Hailbronner mit der These, dass auch nach Ablauf der Umsetzungsfrist für Art. 11 IV der Richtlinie 2006/126, d.h. ab 19. 1. 2011, der EuGH voraussichtlich den Mitgliedstaaten keine Befugnis zuerkennen werde, die Anerkennung einer ausländischen EU-Fahrerlaubnis nach Ablauf der Sperrfrist oder im Falle des Fehlens einer Sperrfrist zu verweigern und den Führerscheininhaber auf die bloße Möglichkeit zu verweisen, einen Antrag auf Erteilung einer Erlaubnis zur Nutzung des ausländischen Führerscheins nach § 28 V FeV zu stellen, sofern die Gründe für die ursprüngliche Entziehung der Fahrerlaubnis nicht mehr bestehen. Nach Ansicht Hailbronners stützen weder Wortlaut noch Entstehungsgeschichte der 3. Führerscheinrichtlinie die Annahme einer Einschränkung der EuGH-Rechtsprechung zur Reichweite des Anerkennungsgrundsatzes. Die Formulierung des Art. 11 IV 2 und 3 der 3. Richtlinie lehne sich weitgehend an Art. 8 der 2. Führerscheinrichtlinie an. Zitat Geändert hat sich in der Formulierung im Wesentlichen nur die Ersetzung einer Ermessensklausel durch eine Pflicht, die Anerkennung zu verweigern. Inhaltlich ist jedoch die Vorschrift weitgehend identisch geblieben, wenn man davon absieht, dass Art. 8 IV 2 der geltenden Richtlinie auf Maßnahmen nach II verweist, während Art. 11 IV der Neufassung nicht mehr auf Maßnahmen nach II (Anwendung der innerstaatlichen Vorschriften über Einschränkung, Aussetzung, Entzug oder Aufhebung der Fahrerlaubnis) verweist, sondern direkt auf die Einschränkung, Aussetzung oder Entziehung im Hoheitsgebiet des Aufnahmemitgliedstaates Bezug nimmt. Ergänzend zu Hailbronner sollte festgestellt werden, dass in der griechischen Version von Artikel 11 Absatz Satz 2 der 3. Richtlinie weiterhin auf Absatz 2 verwiesen wird.Zitat Die Folgerung, dass damit der bisherigen EuGH-Rechtsprechung die Grundlage entzogen würde, wäre allerdings nur dann tragfähig, wenn die EuGH-Rechtsprechung zur Unanwendbarkeit von Art. 28 IV Nr. 2 und 4 FeV entscheidend auf der Verknüpfung von Art. 8 IV mit II beruhen würde und weiterhin aus der Formulierung von Abs. 2 abgeleitet werden könnte, dass in Fällen nachträglich eintretender Ereignisse ein Mitgliedstaat von seinen Befugnissen Gebrauch machen kann. Weder das Urteil Kapper noch die nachfolgende Rechtsprechung stützen aber eine solche Auslegung. Vielmehr begründe der EuGH seine restriktive Auslegung von Art. 8 IV der Richtlinie 91/439 entscheidend mit der Freizügigkeit der Arbeitnehmer, der Niederlassungsfreiheit und dem freien Dienstleistungsverkehr, für die dem Grundsatz der Anerkennung von Führerscheinen große Bedeutung zukommt. Dabei werde zwischen Abs. 2 und Abs. 4 argumentativ nicht unterschieden. Der EuGH habe bereits im Kapper-Urteil festgestellt, dass im Hinblick auf die Bedeutung der Individualverkehrsmittel der Besitz eines vom Aufnahmestaat ordnungsgemäß anerkannten Führerscheins Einfluss auf die tatsächliche Ausübung einer großen Zahl von unselbständigen oder selbständigen Erwerbstätigkeiten und, allgemeiner gesagt, der Freizügigkeit durch die unter das Gemeinschaftsrecht fallenden Personen haben kann. Eine nationale Regelung, die wie § 28 FeV gerade darauf abziele, die zeitliche Wirkung einer Maßnahme des Entzugs oder der Aufhebung einer früheren Fahrerlaubnis auf unbestimmte Zeit zu verlängern und den deutschen Behörden die Zuständigkeit für die Neuerteilung der Fahrerlaubnis vorzubehalten, wäre daher „die Negation des Grundsatzes der gegenseitigen Anerkennung der Führerscheine selbst, der den Schlussstein des mit der Richtlinie 91/439 eingeführten Systems darstellt“. Hailbronner bemerkt, dass der EuGH diese Grundsätze, die die Grundlage für die restriktive Auslegung von Art. 8 IV 1 der Richtlinie 91/439 bilden, auch in seiner neuesten Rechtsprechung (Urteile vom 26.6.08, Wiedemann/Zerche u.a. ) bestätigt habe, und fasst zusammen: Zitat Keine Anzeichen deuten darauf hin, dass der EuGH zu Art. 11 IV der Richtlinie 2006/126 eine andere Auffassung einnehmen könnte. Nach Hailbronner lässt sich eine solche andere Auffassung auch nicht aus der Entstehungsgeschichte der 3. Führerscheinrichtlinie herleiten: Die Erwägungsgründe der 3. Richtlinie enthielten keine Hinweise auf eine Änderung der Rechtsgrundlagen zur Anerkennung, und der Gemeinsame Standpunkt des Rates v. 18. 9. 2006 weise zwar in der Begründung der Richtlinie auf den Zweck der Verhinderung des „Führerscheinbetrugs“ hin. Der Rat verweise in diesem Zusammenhang aber ausschließlich auf die neuen Vorschriften über die Überprüfung der Wohnsitzklausel.Zitat Ferner werden die Mitgliedstaaten dazu verpflichtet, Personen, deren Führerschein in einem anderen Mitgliedstaat eingeschränkt, ausgesetzt oder entzogen wurden, die Ausstellung bzw. die Anerkennung der Gültigkeit von Führerscheinen zu verweigern. Nichts an dieser Begründung deutet auf eine Korrektur der EuGH-Rechtsprechung zur Reichweite der Pflicht zur Anerkennung einer ausländischen EU-Fahrerlaubnis hin. Gegen die Absicht einer Revision der EuGH-Rechtsprechung spreche schließlich gerade die Umformulierung der bisherigen Befugnis, die Anerkennung abzulehnen in eine Pflicht zur Ablehnung der Gültigkeit der Fahrerlaubnis. Würde man Art. 11 IV im Sinne einer generellen Pflicht verstehen, den in einem anderen Mitgliedstaat ausgestellten Führerschein allein auf Grund einer früher verfügten inländischen Entziehung oder Beschränkung der Fahrerlaubnis zu versagen, ohne Rücksicht darauf, ob eine Sperrfrist verhängt oder abgelaufen ist, würde nach Ansicht von Hailbronner der in ständiger EuGH-Rechtsprechung herangezogene Grundsatz einer Anerkennungspflicht „negiert“. Ergänzend zu Hailbronner sei bemerkt, dass die abstrakt-akademisch klingende "Negation" des Prinzips der gegenseitigen Anerkennung sich in der Praxis darin äußern könnte, dass sämtliche Inhaber von EU-Führerschein mit Erteilungsdatum ab 19.01.09 unter dem Generalverdacht gestellt werden, dass es sich um einen "ungültigen" Führerschein handelt, der bei vorherigem Entzug nach Ablauf der Sperrfrist erteilt wurde. Angesichts des Straftatbestandes des Gestattens des Fahrens ohne Fahrerlaubnis als Halterdelikt wäre dann die Überlassung von Fahrzeugen an Inhaber eines EU-Führerscheins für den Halter mit strafrechlichen Risiken verbunden ist, was bedeuten könnte, dass man einen EU-Führerschein im allgemeinen Geschäftsverkehr nur im Zusammenhang mit einem diesen Verdacht ausräumenden Auszug aus dem Verkehrszentralregister als unbedenklich einstuft. Eine solche Praxis wäre dann ganz konkret - abgesehen von der Missachtung des Rechts auf informationelle Selbstbestimmung und damit der Menschenwürde - eine Negation des Grundsatzes der gegenseitigen Anerkennung. Hailbronner schließt seine Überlegungen wie folgt ab: Zitat Die in § 28 V FeV vorgesehene Möglichkeit, auf Antrag eine Genehmigung zur Nutzung des Führerscheins zu erhalten, findet sich nicht in der Richtlinie und kann daher auch als Argument für die Auslegung des Gemeinschaftsrechts nicht herangezogen werden. Im übrigen würde gerade der Verweis auf ein im Aufnahmemitgliedstaat durchzuführendes Genehmigungsverfahren dezidiert der EuGH-Rechtsprechung widersprechen, wonach frühere Inhaber einer Fahrerlaubnis, die in einem Mitgliedstaat entzogen oder aufgehoben wurde, nicht verpflichtet werden können, bei den zuständigen Behörden dieses Mitgliedstaates die Erlaubnis zu beantragen, von einer Fahrberechtigung Gebrauch zu machen, die sich aus einem später in einem anderen EU-Mitgliedstaat ausgestellten Führerschein ergibt. Folgt man den in sich widerspruchsfreien Ausführung von Hailbronner, die die Überlegungen von Hailbronner/Thoms in der NJW aus dem Jahre 2007 ergänzen, so dürfte eine Strafverfolgung wegen Fahrens ohne Fahrerlaubnis bei einem nach der bisherigen EUGH-Rechtsprechung anzuerkennenden EU-Führerschein (Erwerb nach Ablauf der Sperrfrist, kein zu berücksichtigender Verstoß gegen das Wohnsitzprinzip) auch bei einem nach dem 19.01.09 erteilten Führerschein rechtswidrig sein. Polizisten und Staatsanwälte, die dennoch eine Strafverfolgung durchführen, würden dann den Unrechtstatbestand eines Verbrechens(!) der Verfolgung Unschuldiger erfüllen. Es müsste natürlich noch in jedem Einzelfall geprüft werden, ob auch der Schuldtatbestand erfüllt ist, der auf der Seite der Strafverfolger mit "absichtlich oder wissentlich" einen qualifizierten Vorsatz erfordert. Hier stellt sich dann die Frage, ob der erste Aufsatz von Mosbacher/Gräfe angesichts der in ihm enthaltenen offenen Fragen und Widersprüche auf Dauer ausreicht, um das verneinen zu können. -------------------- "Alle Mitgliedstaaten hätten Grund sich zu beklagen. Skouris betont, dass gerade dies beweise, dass der EuGH seine Arbeit gut mache."
(Interview mit Vassilios Skouris am 20.04.06 im ORF) |
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10.11.2009, 00:24
Beitrag
#79
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Neue Vorlagefrage an den EUGH
Das Verwaltungsgericht Meiningen hat dem EUGH mit Beschluss vom 12.08.2009 - 2 K 56/08 (Quelle: verkehrslexikon.de, die Homepage des Users @Lexus) die folgende Frage zur Entscheidung vorgelegt: Zitat Darf ein Mitgliedstaat in Übereinstimmung mit Art. 1 Abs. 2 und Art. 8 Abs. 2 und 4 der Richtlinie 91/439/EWG1 seine Befugnis nach Art. 8 Abs. 2 der Richtlinie 91/439/EWG - seine innerstaatlichen Vorschriften über Einschränkung, Aussetzung, Entzug oder Aufhebung der Fahrerlaubnis auf den Inhaber eines von einem anderen Mitgliedstaat ausgestellten Führerscheins anzuwenden - ausüben im Hinblick auf ein Fahreignungsgutachten, das von dem Inhaber einer von einem anderen Mitgliedstaat erteilten Fahrerlaubnis vorgelegt wurde, wenn das Gutachten zwar nach dem Zeitpunkt der Ausstellung des Führerscheins erstellt wurde und zudem auf einer nach der Ausstellung des Führerscheins durchgeführten Untersuchung des Betroffenen beruht, sich aber auf zeitlich vor der Ausstellung des Führerscheins liegende Umstände bezieht. Das Verfahren wird beim EUGH unter dem Aktenzeichen C 334/09 geführt. (Frank Scheffler ./. Landkreis Wartburgkreis) 2000 Entzug der D-Faherlaubnis wegen 1,94 Promille und Fahren ohne Fahrerlaubnis (vorheriger Verzicht wegen Erreichen von 18 Punkten), 2003 erneut Fahren ohne FE, 05.08.2004 Antrag auf Neuerteilung in D 15.10.2004 Erwerb einer polnischen Fahrerlaubnis (Aufenthalt dort laut Reisepass 08.09.2004 bis 09.03.2005) 18.10.2004 MPU-Untersuchung in Deutschland, negatives Gutachten vom 1.11.2004 17.02.2005 Versagung einer deutschen Fahrerlaubnis 2006: Vorlage des Gutachtens bei der deutschen Führerscheinstelle, anschließend erneute MPU-Aufforderung im Rahmen eines Antrages auf Anerkennung des polnischen Führerscheins 15.08.2007 Nutzungsuntersagung in Deutschland, OVG Weimar stellte mit Beschluss vom 26.03.2009 (2 EO 833/08) die aufschiebende Wirkung der Klage gegen die Nutzungsuntersagung wieder her. ------------------------------------------------------------------- Ein ähnliches Problem hatte das OVG Münster in seinem Urteil vom 08.05.2009 16 A 3373/08 zu entscheiden: es hat die entsprechende Klage des Führerscheininhabers abgewiesen, die Revision aber zugelassen. Die Argumentation des OVG, dass der Führerschein wegen Verstoß gegen das Wohnsitzprinzip entzogen werden kann, dürfte angesichts des Wierer-Beschlusses des EUGH überholt sein. Das OVG hatte aber unabhängig davon ein vorgelegtes negatives MPU-Gutachten als Grundlage für den FE-Entzug angesehen (Rz. 31 bis 38), auch wenn die MPU-Anordnung rechtswidrig war. -------------------- "Alle Mitgliedstaaten hätten Grund sich zu beklagen. Skouris betont, dass gerade dies beweise, dass der EuGH seine Arbeit gut mache."
(Interview mit Vassilios Skouris am 20.04.06 im ORF) |
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12.11.2009, 00:14
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#80
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Gilt § 28 (4) Nr. 2 FeV auch in dem Fall, dass kein Entzug in Deutschland vorausging?
Diese Frage wurde jetzt dem EUGH zur Vorabentscheidung vorgelegt: VGH München 11 BV 09.2752 Beschluss vom 16.03.2010 Die Antwort lautet "ja": Urteil des EUGH C-184/10 -Grasser - vom 19.05.2011 D.h. ein EU-Führerschein mit einem deutschen Wohnsitzeintrag muss von Deutschland nicht anerkannt werden. Hintergrund: In den Jahren 2004 bis Mitte 2006 wurden in Tschechien sehr viele EU-Führerscheine ausgestellt, bei denen unter Nr. 8 ein Wohnsitz in der "Spolkova Republika Nemecko" (=Bundesrepublik Deutschland) eingetragen ist. Einerseits wollten viele Bewerber mit dem Erwerb in Tschechien eine deutsche MPU nach einem vorherigen Entzug umgehen, andererseits waren damals(!) die Führerscheinkosten sowie der Zeit- und Bürokratieaufwand in Tschechien so niedrig, dass aus Kostengründen auch viele Ersterteilungen dort erfolgt sind; die deutschen Fahrschulen in grenznahen Regionen klagten über starke Umsatzrückgänge. Nach den EUGH-Entscheidungen vom 26.08.09 (vgl. Urteil Wiedemann und Funk) besteht für solche Führerscheine keine Anerkennungspflicht, wenn "zum Zeitpunkt der Ausstellung dieses Führerscheins sein Inhaber, auf den im Hoheitsgebiet des ersten Mitgliedstaats eine Maßnahme des Entzugs einer früheren Fahrerlaubnis angewendet worden ist, seinen ordentlichen Wohnsitz nicht im Hoheitsgebiet des Ausstellermitgliedstaats hatte. " (2. Satz des ersten Leitsatzes) Der EUGH sieht sein Urteil als Auslegung der Art. 1 Abs. 2, 7 Abs. 1 sowie 8 Abs. 2 und 4 der Richtlinie 91/439/EWG. In der deutschen Fahrerlaubnisverordnung wird die Voraussetzung der vorherigen Anwendung einer Entzugsmaßnahme jedoch nicht mehr erwähnt: Zitat (§ 28 FeV) (4) Die Berechtigung nach Absatz 1 gilt nicht für Inhaber einer EU- oder EWR- Fahrerlaubnis, ... 2. die ausweislich des Führerscheins oder vom Ausstellungsmitgliedstaat herrührender unbestreitbarer Informationen zum Zeitpunkt der Erteilung ihren ordentlichen Wohnsitz im Inland hatten, es sei denn, dass sie als Studierende oder Schüler im Sinne des § 7 Abs. 2 die Fahrerlaubnis während eines mindestens sechsmonatigen Aufenthalts erworben haben, Das Fahren mit einem EU-Führerschein, der unter diese Ausnahmeregel des § 28 (4) Nr. 2 FeV fällt, erfüllte also objektiv den Straftatbestand des Fahrens ohne Fahrerlaubnis. Für die Frage der Entschuldbarkeit auf Grund eines Verbotsirrtums ist zu beachten: Die Frage, ob das Fehlen der Voraussetzung "vorheriger Entzug" in § 28 (4) Nr. 2 FeV mit der Rechtsprechung des EUGH und damit mit europäischem Recht vereinbar ist, wurde vor der Entscheidung des EUGH in der Sache Grasser in der innerdeutschen Rechtsprechung überwiegend verneint. Nur der VGH München hielt die Frage noch für offen und hat sie dem EUGH zur Vorabenscheidung vorgelegt, tendierte aber ebenfalls zur Verneinung * OVG Koblenz 10 A 11244/09.OVG Urteil vom 18.03.10 (Quelle: Justiz Rheinland-Pfalz) hebt in einem Hauptsacheverfahren einen negativen Feststellungsbescheid auf. Damit hat das OVG seine frühere Rechtsprechung in Eilverfahren aufgegeben (vgl. z.B. OVG Koblenz 10 B 11145/08 Beschluss vom 23.01.09 (Quelle: fahrerlaubnisrecht.de) * Das OVG Münster interpretiert in seinen Beschlüssen 2008 bis 2009 die EUGH-Entscheidungen vom 26.06.08 so, dass ein deutscher Wohnsitzeintrag dazu führt, dass aufgrund der alten Eignungsmängel ein neues Entzugsverfahren eingeleitet werden darf. Damit sollten Führerscheine von Inhabern, die keine im Verkehrszentralregister eingetragenen Eignungsmängel besitzen, in NRW unangetastet bleiben. * Der VGH Kassel 2 B 255/09 Beschluss vom 18.06.09 ordet die aufschiebende Wirkung einer Klage gegen einer Nutzungsuntersagung in einem solchen Fall an, d.h. im vorläufigen Rechtsschutzverfahren geht das Gericht von einer Anerkennungspflicht aus. * Der VGH München hat in einem Verfahren wegen Prozesskostenhilfe VGH München 11 C 09.296 Beschluss vom 26.02.09 die Frage letzten Endes offen gelassen, dem Antragsteller jedoch Prozesskostenhilfe gewährt und Argumente dafür angeführt, dass eine Ungültigkeit nur bei einem vorherigen Entzug anzunehmen sei. Ebenso anscheinend: VGH München Beschl. v. 22.06.2009 - 11 CE 09.1089 -, juris Rdnr. 20 * Der VGH München 11 CS 09.1878 Beschluss vom 19.10.09 hält die Frage weiterhin für offen, eine Vorlage an den EUGH für "unumgänglich". Im Einzelfall wird vorläufiger Rechtsschutz aufgrund einer Interessenabwägung verweigert, weil der Antragsteller innerhalb von 2 Jahren einerseits einen schweren Auffahrunfall mit Personenschaden verursacht hatte und andererseits in einer innerörtlichen 60 Zone mit 95 km/h erwischt wurde. * Der VGH München 11 CE 10.262 Beschluss vom 16.08.10 lässt den Kläger dagegen befristet weiterfahren, obwohl der Kandidat bereits 14 Punkte im Verkehrszentralregister gesammelt hatte und in einen weiteren Unfall verwickelt war. * Das VG Bayreuth B 1 K 09.492 Urteil vom 22.09.09 (Quelle: eu-fuehrerschein-forum.de) hat der Klage gegen einen Feststellungsbescheid über eine fehlende Fahrberechtigung im Fall einer Ersterteilung aufgehoben und damit § 28 (4) Nr. 2 FeV in diesem Fall nicht angewandt. Gegen das Urteil wurde von der bayrischen Landesanwaltschaft Berufung eingelegt. Der VGH hat die Sache mit Beschluss vom 16.03.10 dem EUGH zur Vorabentscheidung vorgelegt. Ebenso wie das VG Bayreuth anscheinend: VG Augsburg - Au 7 K 08.1717 - Urteil vom 28.08.2009 * Das VG Karlsruhe 5 K 1853/09 Beschluss vom 29.10.09 gewährt vorläufigen Rechtsschutz (Details siehe Beschluss!) in einem Fall, wo kein Entzug im Verkehrszentralregister eingetragen ist, aber aufgrund diverser Verstöße mit einer MPU bei einer deutschen Ersterteilung zu rechnen wäre, und spricht von einer "verbreiteten Auffassung", dass § 28 (4) Nr. 2 FeV einschränkend auszulegen sei * In der NZV (=neue Zeitschrift für Verkehrsrecht) 2009, Heft 10, Seite 479 - 483 ist ein Aufsatz von Herrn Rechtsanwalt Dr. Michael Pießkalla, LL.M.Eur., München zu lesen mit dem Titel: § 28 IV Nr. 2 FeV - (wieder) ein Verstoß gegen die EG-Führerscheinrichtlinie?* Pießkalla kommt zu dem Schluss, dass § 28 (4) Nr. 2 FeV die EUGH-Urteile und damit das EU-Recht fehlerhaft umsetzt, und erörtert ausführlich die Möglichkeiten des deutschen Rechtssystems, diesen Fehler zu korrigieren. * In der NZV 2010, Heft 8, Seite 377 - 380 kommt der Staatsanwalt Dr. Lorenz Leitmeier, München in einem Aufsatz mit dem Titel § 28 IV1 Nr. 2 FeV - endlich europarechtskonform zu dem gegenteiligen Schluss, dass die gegenwärtige Formulierung in der FeV europarechtskonform sei. -------------------- "Alle Mitgliedstaaten hätten Grund sich zu beklagen. Skouris betont, dass gerade dies beweise, dass der EuGH seine Arbeit gut mache."
(Interview mit Vassilios Skouris am 20.04.06 im ORF) |
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16.11.2009, 17:30
Beitrag
#81
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Mitglied Gruppe: Foren-Insider Beiträge: 21408 Beigetreten: 24.09.2003 Mitglieds-Nr.: 175 |
Zur Strafbarkeit des Entfernens eines Aufklebers, der die Nutzung eines EU-Führerscheins in D untersagt
Wenn eine Führerscheinbehörde einen EU-Führerschein für in Deutschland ungültig erklärt, wird dieser Verwaltungsakt oftmals durch einen entsprechenden Aufkleber auf dem EU-Führerschein dokumentiert. Betroffene geraten anschließend oftmals in Versuchung, diesen Aufkleber zu entfernen. Das OLG Köln 81 Ss 43/09 Beschluss vom 06.10.09 hat sich jetzt mit der Frage auseinandergesetzt, nach welchen Vorschriften ein solches Entfernen strafbar ist: * es verneint eine Strafbarkeit wegen Urkundenfälschung nach § 267 StGB (Höchststrafe im Normalfall: 5 Jahre): die Urkunde des Ausstellerstaates werde ja nicht verfälscht, der deutsche Aufkleber sei für sich alleine keine Urkunde, und soweit eine zusammengesetzte Urkunde vorliege, werde diese durch das Entfernen des Aufklebers nicht verfälscht, sondern vernichtet. * es bejaht aber grundsätzlich eine Strafbarkeit wegen "Veränderns von amtlichen Ausweisen" nach § 273 StGB (Höchststrafe 3 Jahre) * sowie möglicherweise auch wegen Urkundenunterdückung nach § 274 StGB (Höchststrafe 5 Jahre). Die letztgenannte Vorschrift setzt aber zusätzlich noch die Absicht des Angeklagten voraus, einem anderen einen Nachteil zufügen zu wollen. -------------------- "Alle Mitgliedstaaten hätten Grund sich zu beklagen. Skouris betont, dass gerade dies beweise, dass der EuGH seine Arbeit gut mache."
(Interview mit Vassilios Skouris am 20.04.06 im ORF) |
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24.11.2009, 16:50
Beitrag
#82
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Mitglied Gruppe: Foren-Insider Beiträge: 21408 Beigetreten: 24.09.2003 Mitglieds-Nr.: 175 |
Zur Auslegung von Artikel 11 Absatz 4 der 3. Führerscheinrichtlinie (Teil IV): Zweitinstanzliche Verwaltungsrechtsprechung
Hinweis: die grundsätzliche Frage wurde dem EUGH vom bayrischen VGH München zur Vorabentscheidung vorgelegt! Baden-Württemberg: * VGH Mannheim Beschluss vom 21.01.10 verweigert auch zweitinstanzlich vorläufigen Rechtsschutz gegenüber einem Feststellungsbescheid, dass ein am 28.04.09 in CZ ausgestellter Führerschein in D ungültig sei; der VGH hält den Entzug aus dem Jahre 1981 zwar nicht mehr für verwertbar, stellt aber die in den Jahren 1990, 2002 und 2005 erfolgten Versagungen einem Entzug gleich Bayern: * VGH München 11 CS 09.2082 Beschluss vom 10.11.09 verweigert zweitinstanzlich vorläufigen Rechtsschutz gegen einen Feststellungsbescheid über eine fehlende Fahrberechtigung: Fahrerlaubniserwerb in CZ am 07.04.09 unter Einhaltung des Wohnsitzprinzips, das VG Regensburg hatte am 07.08.09 die aufschiebende Wirkung der Anfechtungsklage noch angeordnet (RN 5 S 09.1175) * VGH München 11 CS 09.1791 Beschluss vom 21.12.09 bekräftigt die Rechtsprechung anhand eines slowakischen Führerscheins und hebt den gegenteiligen Beschluss des VG Regensburg RN 5 S 09.1019 auf * VGH München 11 C 10.745 Beschluss vom 19.07.10 (Quelle: eu-fuehrerschein-forum.de) bewilligt Prozesskostenhilfe für ein Hauptsache-Klageverfahren gegen einen negativen Feststellungsbescheid * VGH München 11 B 10.1030 Beschluss vom 16.08.10 legt in einem Hauptsache-Berufungsverfahren dem EUGH zur Vorabentscheidung die Frage vor: Zitat Sind Art. 2 Abs. 1 und Art. 11 Abs. 4 Satz 2 der Richtlinie 2006/126/EG dahingehend auszulegen, dass ein Mitgliedstaat die Anerkennung der Gültigkeit eines Führerscheins ablehnen muss, der von einem anderen Mitgliedstaat einer Person außerhalb einer für sie geltenden Sperrzeit ausgestellt wurde, wenn deren Führerschein im Hoheitsgebiet des erstgenannten Mitgliedstaats entzogen worden ist, und diese Person zum Zeitpunkt der Führerscheinausstellung ihren ordentlichen Wohnsitz im Hoheitsgebiet des Ausstellermitgliedstaates hatte? Berlin und Brandenburg: * OVG Berlin-Brandenburg OVG 1 S 138.11 Beschluss vom 07.09.2011 lehnt es unter Abänderung eines Beschlusses des VG Potsdam ab, die aufschiebende Wirkung eines Widerspruchs gegen einen negativen Feststellungsbescheid wieder herzustellen Hessen: * VGH Kassel 2 B 2138/09 Beschluss vom 04.12.09 (Quelle: eu-fuehrerschein-forum.de) stellt zweitinstanzlich die aufschiebende Wirkung des Widerspruchs gegen einen Feststellungsbescheid über eine fehlende Fahrberechtigung wieder her. * VGH Kassel 2 B 3038/09 Beschluss vom 16.12.09 bekräftigt ebenfalls die Rechtsprechung des VGH Kassel anhand eines CZ-Führerscheins und stellt die aufschiebende Wirkung des Widerspruchs wieder her Mecklenburg-Vorpommern: * OVG Greifswald 1 M 172/09 Beschluss vom 23.02.10 entscheidet gegen den Besitzer einer EU-Fahrerlaubnis und hebt eine entgegengesetzte Entscheidung des VG Greifswald auf Niedersachsen: * OVG Lüneburg 12 ME 130/10 Beschluss vom 11.08.10 verweigert vorläufigen Rechtsschutz gegen einen für sofort vollziehbar erklärten negativen Feststellungsbescheid (unter Zitierung der Rechtsprechung des VGH Mannheim) * OVG Lüneburg 12 ME 158/10 Beschluss vom 16.08.10 bestätigt die Feststellung des VG Oldenburg 7 B 1189/10 Beschluss vom 04.06.2010, dass der Klage gegen den negativen Feststellungsbescheid kraft Gesetzes aufschiebende Wirkung zukommt (sofortige Vollziehbarkeit war nicht angeordnet worden) * OVG Lüneburg 12 ME 57/10 Beschluss vom 18.08.10 lehnt es ab, im Wege der einstweiligen Anordnung nach § 123 VwGO die Fahrberechtigung mit einem polnischen Führerschein festzustellen (Sperrvermerk * OVG Lüneburg 12 ME 138/10 Beschluss vom 23.08.10 verweigert auch zweitinstanzlich vorläufigen Rechtsschutz gegen die Verpflichtung zur Vorlage des Führerscheins zum Zwecke der Anbringung eines Nordrhein-Westfalen: * OVG Münster 16 B 814/09 Beschluss vom 20.01.10 verweigert auch zweitinstanzlich vorläufigen Rechtsschutz gegenüber einem Feststellungsbescheid, dass eine nach dem 18.01.09 in Polen erworbene Fahrerlaubnis in Deutschland keine Fahrberechtigung vermittelt, wenn ein Entzug in Deutschland vorausgegangen ist * OVG Münster 16 B 1564/09 Beschluss vom 14.04.10 (Quelle: eu-fuehrerschein-forum.de) verweigert ebenfalls auch zweitinstanzlich vorläufigen Rechtsschutz Rheinland-Pfalz: * Das OVG Koblenz 10 B 11127/09 Beschluss vom 09.12.09 bestätigt VG Koblenz 5 L 970/09 Beschluss vom 22.09.09 (Quelle: fahrerlaubnisrecht.de). Das VG hatte die aufschiebende Wirkung eines Widerspruchs gegen einen negativen Feststellungsbescheid sowie gegen die Pflicht zur Führerscheinvorlage zwecks anbringung eines * OVG Koblenz 10 B 11351/09.OVG Beschluss vom 17.02.10 (Quelle: justiz.rlp.de/Rechtsprechung/) bestätigt ebenfalls einen Beschluss des VG Koblenz, der die aufschiebende Wirkung des Widerspruchs gegen einen negativen Feststellungsbescheid wieder hergestellt hatte. Saarland: * Das OVG Saarlouis Beschluß vom 16.6.2010, 1 B 204/10; 1 D 232/10 stellt die aufschiebende Wirkung eines Widerspruchs gegen einen negativen Feststellungsbescheid wieder her und bestätigt damit eine bereits im Januar 2009 geäußerte Meinung. Schleswig-Holstein: * Das OVG Schleswig 2 MB 31/10 Beschluss vom 23.06.10 (Quelle: www.eu-fuehrerschein-forum.de) verweigert auch zweitinstanzlich vorläufigen Rechtsschutz gegen einen negativen Feststellungsbescheid. -------------------- "Alle Mitgliedstaaten hätten Grund sich zu beklagen. Skouris betont, dass gerade dies beweise, dass der EuGH seine Arbeit gut mache."
(Interview mit Vassilios Skouris am 20.04.06 im ORF) |
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21.04.2010, 18:32
Beitrag
#83
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Mitglied Gruppe: Globaler Moderator Beiträge: 31404 Beigetreten: 06.02.2004 Mitglieds-Nr.: 1686 |
Zitat Dem Inhaber eines ausländischen EU-Führerscheins kann das Recht aberkannt werden, von dieser Fahrerlaubnis im Bundesgebiet Gebrauch zu machen, wenn Ermittlungen bei den Behörden des Ausstellermitgliedstaates von dort herrührende unbestreitbare Informationen ergeben, dass der Fahrerlaubnisinhaber zum Zeitpunkt der Ausstellung seinen ordentlichen Wohnsitz nicht im Ausstellermitgliedstaat hatte. Leitsatz des Urteils des BVerwG vom 25.02.2010 -3 C 15.09- Der Beitrag wurde von Mr.T bearbeitet: 14.02.2014, 17:36
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29.06.2010, 14:11
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#84
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Mitglied Gruppe: Globaler Moderator Beiträge: 31404 Beigetreten: 06.02.2004 Mitglieds-Nr.: 1686 |
BVerwG 3 C 20.09 vom 28.04.10:
Leitsatz: Dem Inhaber eines ausländischen EU-Führerscheins kann das Recht aberkannt werden, von dieser Fahrerlaubnis im Inland Gebrauch zu machen, wenn er der Fahrerlaubnisbehörde ein medizinisch-psychologisches Gutachten vorgelegt hat, in dem unter Berücksichtigung von nach der Fahrerlaubniserteilung liegenden Umständen seine mangelnde Fahreignung festgestellt wird. Der Beitrag wurde von Mr.T bearbeitet: 14.02.2014, 17:37
Bearbeitungsgrund: Link aktualisiert
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22.10.2010, 08:16
Beitrag
#85
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Mitglied Gruppe: Globaler Moderator Beiträge: 26749 Beigetreten: 13.09.2003 Wohnort: Franken Mitglieds-Nr.: 12 |
Der seit 19.01.2009 anwendbare Art. 11 Abs. 4 RL 2006/126/EG enthält einen doppelten Sicherungsmechanismus: Wird die Fahrerlaubnis einer Person in einem Mitgliedsstaat eingeschränkt, ausgesetzt oder entzogen, so ist es allen andern Mitgliedsstaaten der EU verboten, dieser Person eine Fahrerlaubnis zu erteilen. Wird dagegen verstoßen, so gilt für den erstgenannten Mitgliedsstaat das Gebot, diese Fahrerlaubnis in seinem Urteilsgebiet nicht anzuerkennen.
Bayerischer Verwaltungsgerichtshof, Beschluss vom 07. Oktober 2010, Az. 11 CS 10.1380 -------------------- Vogel fliegt, Fisch schwimmt, Mensch läuft (Emil Zatopek)
Wenn du laufen willst, dann lauf eine Meile. Willst du aber ein neues Leben, dann lauf Marathon (Emil Zatopek) >>UNICEF - Running for Children<< |
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22.10.2010, 11:48
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#86
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Mitglied Gruppe: Globaler Moderator Beiträge: 31404 Beigetreten: 06.02.2004 Mitglieds-Nr.: 1686 |
Der von @Andreas genannte Beschluss kann hier in voller Länge nachgelesen werden.
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19.12.2010, 14:21
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#87
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Mitglied Gruppe: Globaler Moderator Beiträge: 31404 Beigetreten: 06.02.2004 Mitglieds-Nr.: 1686 |
Der Bayerische VGH hat neue Fragen dem EuGH vorgelegt:
Zitat 1. Die Frage, ob ein Mitgliedsstaat (A) berechtigt ist, eine Fahrerlaubnis der Klasse B, die vor dem 19.01.2009 und damit im Anwendungsbereich der Richtlinie 91/439/EWG unter einem aus dem Führerschein selbst ersichtlichen Verstoß gegen das Wohnsitzerfordernis von einem anderen Mitgliedsstaat (B) einer Person erteilt worden ist, gegenüber dem der erstgenannte Mitgliedsstaat (A) eine Maßnahme nach Art. 8 Abs. 2 RL 91/439/EWG ergriffen hat, nicht anzuerkennen, wenn der andere Mitgliedsstaat (B) später dieser Person ohne aus dem Führerschein ersichtlichen Wohnsitzverstoß eine Fahrerlaubnis der Klasse C erteilt hat, wird dem Europäischen Gerichtshof vorgelegt. Weiter wird dem EuGH die Frage vorgelegt, ob bei Bejahung der vorstehenden Frage – also bei Bestätigung der Möglichkeit zur Ablehnung der Anerkennung der Fahrerlaubnis der Klasse B – der Mitgliedsstaat (A) auch berechtigt ist, die Fahrerlaubnis der Klasse C nicht anzuerkennen. 2. Aus Sicht des Verwaltungsgerichtshofes sind beide Vorlagefragen aus einer grundrechtskonformen Auslegung der RL 91/439/EWG – Schutz des Lebens und der körperlichen Unversehrtheit der anderen Verkehrsteilnehmer gemäß Art. 2 Abs. 1 und Art. 3 Abs. 1 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union – heraus zu bejahen. Beschluss des 11. Senats vom 23. November 2010 -11 BV 09.3093- -------------------- Gruß Mr.T
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21.10.2011, 21:47
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#88
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Mitglied Gruppe: Foren-Insider Beiträge: 21408 Beigetreten: 24.09.2003 Mitglieds-Nr.: 175 |
BVerfG 2 BvR 947/11 Beschluss vom 22.09.2011:
Eine Revisionsentscheidung des OLG Nürnberg in einem Strafverfahren wegen Fahrens ohne Fahrerlaubnis wird wegen Verstoß gegen die Vorlagepflicht an den EUGH (Artikel 101 GG) bezüglich der Auslegung von Artikel 11 Absatz 4 der 3. Führerscheinrichtlinie aufgehoben. Das BVerfG geht davon aus, dass § 28 Abs. 4 Satz 1 Nr. 3 FeV nicht mit dem Recht der Europäischen Union vereinbar ist: Zitat (Rz 25) (2) Die Argumente, die das Oberlandesgericht Nürnberg unter Verweis auf den Beschluss des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs vom 7. Oktober 2010 (a.a.O.)für die Vereinbarkeit von § 28 Abs. 4 Satz 1 Nr. 3 in Verbindung mit Satz 3 FeV mit Unionsrecht anführt und die von Stimmen in der Rechtsprechung (vgl. OVG Münster, Beschluss vom 20. Januar 2010 - 16 B 814/09 -, juris, Rn. 6 ff.; VGH Mannheim, Beschluss vom 21. Januar 2010 - 10 S 2391/09 -, NJW 2010, S. 2821 <2822 ff.>; OVG Greifswald, Beschluss vom 23. Februar 2010 - 1 M 172/09 -, juris, Rn. 11 ff.; OLG Stuttgart, Beschluss vom 26. Mai 2010 - 2 Ss 269/10 -, NJW 2010, S. 2818 <2819 f.>; OVG Lüneburg, Beschluss vom 18. August 2010 - 12 ME 57/10 -, juris, Rn. 11 ff.) und in der Literatur geteilt werden (vgl. Jancker, DAR 2009, S. 181 <184 f.>; Mosbacher/Gräfe, NJW 2009, S. 801 <804>), sind nicht vertretbar. Zitat (Rz 29) (b) Es bestehen keine tatsächlichen oder rechtlichen Anhaltspunkte dafür, dass diese Auslegung der 3. Führerscheinrichtlinie mit der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs übereinstimmt. Zitat (Rz 33) (bb) Auch die Entstehungsgeschichte der 3. Führerscheinrichtlinie spricht nicht für eine erweiterte Befugnis der Mitgliedstaaten zur Nichtanerkennung der von einem anderen Mitgliedstaat ausgestellten Fahrerlaubnis. Zitat (Rz 43) ... Die Anerkennung eines in einem anderen Mitgliedstaat ausgestellten Führerscheins würde von den im Aufnahmemitgliedstaat geltenden Voraussetzungen hinsichtlich der Fahreignung abhängig gemacht werden, obwohl die 3. Führerscheinrichtlinie die innerstaatlichen Mindestvoraussetzungen im Hinblick auf die Fahreignung harmonisiert hat, die Prüfung der Mindestvoraussetzungen durch den Ausstellungsmitgliedstaat erfolgen soll und Ausnahmen von dem allgemeinen Grundsatz der gegenseitigen Anerkennung der von den Mitgliedstaaten ausgestellten Führerscheine nach der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs eng auszulegen sind.
-------------------- "Alle Mitgliedstaaten hätten Grund sich zu beklagen. Skouris betont, dass gerade dies beweise, dass der EuGH seine Arbeit gut mache."
(Interview mit Vassilios Skouris am 20.04.06 im ORF) |
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14.02.2014, 17:34
Beitrag
#89
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Mitglied Gruppe: Globaler Moderator Beiträge: 31404 Beigetreten: 06.02.2004 Mitglieds-Nr.: 1686 |
Pressemitteilung Nr. 12/2014 BVerwG 3 C 1.13
Inlandsfahrberechtigung mit ausländischer EU-Fahrerlaubnis nach Sperre gemäß § 69a Abs. 1 Satz 3 StGB nur bei Nachweis der Fahreignung Das Bundesverwaltungsgericht in Leipzig hat heute entschieden, dass der Inhaber einer ausländischen EU-Fahrerlaubnis, gegen den nach deren Erteilung wegen in Deutschland begangener Verkehrsstraftaten und dadurch gezeigter fehlender Fahreignung eine isolierte Sperre für die Wiedererteilung einer Fahrerlaubnis gemäß § 69a Abs. 1 Satz 3 des Strafgesetzbuches (StGB) verhängt wurde, mit dieser Fahrerlaubnis erst dann wieder zum Führen von Kraftfahrzeugen in Deutschland berechtigt ist, wenn er den Nachweis erbringt, dass er seine Fahreignung wiedergewonnen hat. Der Kläger begehrte die gerichtliche Feststellung, dass er berechtigt sei, von seiner im Jahr 1996 in der Tschechischen Republik erworbenen Fahrerlaubnis in Deutschland Gebrauch zu machen. Ihm war in Deutschland mit rechtskräftigem Strafurteil vom 1. August 1990 wegen vorsätzlicher Gefährdung des Straßenverkehrs (BAK von 1,75 Promille) in Tateinheit mit Nötigung erneut seine deutsche Fahrerlaubnis entzogen worden; zugleich war eine Sperre für deren Wiedererteilung bis zum 31. Juli 1992 angeordnet worden. Nach Erteilung der tschechischen Fahrerlaubnis wurde der Kläger in Deutschland mehrfach wegen Trunkenheit im Verkehr rechtskräftig verurteilt und es wurde jeweils eine isolierte Sperre für die Wiedererteilung einer Fahrerlaubnis nach § 69a Abs. 1 Satz 3 StGB angeordnet; die letzte Sperrfrist lief zum 14. Februar 2009 ab. Bei einer Verkehrskontrolle im Oktober 2010 wies der Kläger seinen tschechischen Führerschein vor; in dem gegen ihn eingeleiteten Strafverfahren wurde er vom Vorwurf des Fahrens ohne Fahrerlaubnis freigesprochen. Daraufhin bat der Kläger das Landratsamt um Überprüfung, ob er berechtigt sei, mit seiner tschechischen Fahrerlaubnis in Deutschland Kraftfahrzeuge zu führen. Das verneinte das Landratsamt; es gebe keinen Automatismus, dass eine aberkannte Fahrerlaubnis nach Ablauf der Sperrfrist wieder auflebe. Im September 2011 erhielt der Kläger in der Tschechischen Republik einen sog. Scheckkartenführerschein über die Fahrerlaubnis der Klassen A und B. In diesem Führerschein ist als Datum der Fahrerlaubniserteilung der 21. März 1996 angegeben. Seine Klage auf Feststellung, dass er berechtigt sei, aufgrund seiner tschechischen Fahrerlaubnis Kraftfahrzeuge in der Bundesrepublik Deutschland im Straßenverkehr zu führen, haben die Vorinstanzen jeweils abgewiesen. Auch die Revision des Klägers ist ohne Erfolg geblieben. Die Berechtigung des Klägers, mit seiner 1996 in der Tschechischen Republik erworbenen Fahrerlaubnis entsprechende Kraftfahrzeuge in Deutschland zu führen, war aufgrund der isolierten Wiedererteilungssperren, die in Deutschland gegen ihn verhängt worden waren, gemäß § 28 Abs. 4 Satz 1 Nr. 4 der Fahrerlaubnis-Verordnung (FeV) entfallen. Diese Wiedererteilungssperren gingen auf Verkehrsstraftaten zurück, die der Kläger in Deutschland nach der Erteilung der tschechischen Fahrerlaubnis begangen hatte; dadurch hat er sich nach den rechtskräftigen strafgerichtlichen Feststellungen als ungeeignet zum Führen von Kraftfahrzeugen erwiesen. Der Verlust der Inlandsfahrberechtigung nach § 28 Abs. 4 Satz 1 Nr. 4 FeV tritt ein, ohne dass es hierfür noch einer gesonderten Anordnung durch die Fahrerlaubnisbehörde bedarf. Der Betroffene erlangt seine Inlandsfahrberechtigung gemäß § 28 Abs. 5 FeV erst dann zurück, wenn er den Nachweis führt, dass er wieder zum Führen von Kraftfahrzeugen geeignet ist. Diese Regelung steht bei Fällen wie hier im Einklang mit dem unionsrechtlichen Grundsatz, dass ausländische EU-Fahrerlaubnisse anzuerkennen sind. Den ihm obliegenden Eignungsnachweis hat der Kläger nicht erbracht. Der Austausch des tschechischen Führerscheindokuments am 11. September 2011 war nach den Feststellungen des Berufungsgerichts nicht mit einer Eignungsüberprüfung verbunden. BVerwG 3 C 1.13 - Urteil vom 13. Februar 2014 Vorinstanzen: VGH München 11 BV 12.21 - Urteil vom 19. November 2012 VG München M 1 K 11.4477 - Urteil vom 22. November 2011 Quelle -------------------- Gruß Mr.T
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Vereinfachte Darstellung | Aktuelles Datum: 24.11.2024 - 01:45 |