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Geschrieben von Verkehrsplaner - 14.04.2025 14:54 - 0 Kommentar(e)
Welche Möglichkeiten gibt es innerhalb einer Tempo 30 Zone, die Geschwindigkeit auf 20 oder 10 km/h auf einem kurzen Abschnitt zu reduzieren z.b. wegen einer Baustelle oder einer Gefahrenstelle
Geht das nur über Zeichen 274.1-51 /-52 ? oder geht das vileicht auch mit Z 10* (Gefahrenzeichen) + Z 274-* und hebt sich dann selber auf?
Geschrieben von Calado - 13.04.2025 16:17 - 4 Kommentar(e)
Hallo und vielen Dank vorab für die Aufmerksamkeit,
mir ist ein Auto zugelaufen. Es ist fahrbereit, aber abgemeldet und steht auf privatem Grund. Die letzte HU ist älter als zwei Jahre. Ich möchte es kaufen und damit zunächst nicht weiter fahren als bis zur nächsten Werkstatt, um dort eine HU durchführen zu lassen.
Wenn ich das mit Kurzzeitkennzeichen und einem Kaufvertrag in der Hand machen möchte, welches Straßenverkehrsamt wäre dann für die Zuteilung der Kennzeichen an mich zuständig? Das der bisherigen Halterin oder das für meinen Wohnort (identisch mit Meldeadresse) zuständige?
Natürlich möchte ich optimal vorbereitet zum Amt, um weder die eigene Zeit, noch die anderer Leute zu vergeuden. Leider bin ich aus den vorhandenen Beiträgen zum Thema nicht wirklich schlauer geworden.
In eigener Sache: Ich lese hier schon sehr lange unangemeldet mit und hatte zunächst nach einem Vorstellungsthread gesucht. Vermutlich gibt es keinen, was angesichts der teils sensibleren Themen vielleicht auch verständlich wäre. Falls doch, stelle ich mich natürlich gern vor. Ich verdanke diesem Forum nicht unbedingt wenig.
Geschrieben von Dusfries - 12.04.2025 16:08 - 4 Kommentar(e)
Angenommen man zieht zum Studium für einige Jahre als Deutscher in die Schweiz. Nach schweizer Recht muss man dann (um evtl. zukünftig weiter fahren zu können) seinen deutschen Führerschein in einen schweizer Führerschein umschreiben lassen. So weit, so gut.
Jetzt stellt sich allerdings die Frage, ob man damit weiterhin in Deutschland fahren kann (für gelegentliche Aufenthalte). §29 FeV besagt, man könne mit einer ausländischen Fahrerlaubnis nur dann in Deutschland fahren, wenn man keinen "ordentliche Wohnsitz" nach §7 in Deutschland hat. In §7, Absatz 2 steht aber eben, dass wer nur für das Besuchen einer Hochschule im Ausland ist, seinen ordentlichen Wohnsitz in Deutschland behält.
Heißt das dann, dass ich nicht in Deutschland fahren darf (weil ich nur zum Studium in CH bin)? Ohne Umschreiben widerum darf ich in der Schweiz nicht mehr lange fahren. Oder habe ich §7 Abs. 2 falsch verstanden bzw. kommt er nicht zur Anwendung? Ziel ist einfach nur in beiden Ländern fahren zu dürfen.