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Verordnung über den Betrieb von Kraftfahrunternehmen im Personenverkehr (BOKraft)

2. Abschnitt

3. Titel - Fahrgäste, Beförderungspflicht

§15 Beförderung von Sachen

 (1) Der Fahrgast hat Sachen (Handgepäck, Reisegepäck, Kinderwagen) so unterzubringen und zu beaufsichtigen, daß die Sicherheit und Ordnung des Betriebs durch sie nicht gefährdet und andere Fahrgäste nicht belästigt werden können. Satz 1 gilt auch für Tiere; sie dürfen nicht auf Sitzplätzen untergebracht werden. Durchgänge sowie Ein- und Ausstiege sind freizuhalten.

 (2) Von der Beförderung sind gefährliche Stoffe und gefährliche Gegenstände ausgeschlossen, insbesondere

  1. explosionsfähige, leicht entzündliche, radioaktive, übelriechende oder ätzende Stoffe,

  2. unverpackte oder ungeschützte Sachen, durch die Fahrgäste verletzt werden können,

  3. Gegenstände, die über die Wagenumgrenzung hinausragen.

 (3) § 14 Abs. 1 Satz 2 und Abs. 4 ist anzuwenden.


 
Fassung gem. Bundesgesetzblatt:
Verordnung über den Betrieb von Kraftfahrunternehmen im Personenverkehr (BOKraft) in der Fassung des Inkrafttretens vom 16.11.2007. Letzte Änderung durch: Fünfte Verordnung zur Änderung personenbeförderungsrechtlicher Vorschriften vom 8. November 2007 (Bundesgesetzblatt Jahrgang 2007 Teil I Nr. 57 S. 2569, ausgegeben zu Bonn am 15. November 2007).

 
Hinweis: Die Wiedergabe des aufgeführten Textes erfolgt ohne Gewähr!

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