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3. Abschnitt
1. Titel - Bestimmungen für alle Fahrzeuge
§19 Beschaffenheit und Anbringung von Zeichen und Ausrüstungsgegenständen
Zeichen und Ausrüstungsgegenstände an oder im Fahrzeug müssen so beschaffen und angebracht sein, daß niemand gefährdet oder behindert wird.
Fassung gem. Bundesgesetzblatt: Verordnung über den Betrieb von Kraftfahrunternehmen im Personenverkehr (BOKraft) in der Fassung des Inkrafttretens vom 16.11.2007. Letzte Änderung durch: Fünfte Verordnung zur Änderung personenbeförderungsrechtlicher Vorschriften vom 8. November 2007 (Bundesgesetzblatt Jahrgang 2007 Teil I Nr. 57 S. 2569, ausgegeben zu Bonn am 15. November 2007). |
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