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4. Abschnitt
2. Titel - Taxenverkehr
§38 Fahrweg
 Sofern der Fahrgast nichts anderes bestimmt, hat der Fahrzeugführer den kürzesten Weg zum Fahrtziel zu wählen, es sei denn, daß ein anderer Weg verkehrs- oder preisgünstiger ist und mit dem Fahrgast vereinbart wird.
 Sofern der Fahrgast nichts anderes bestimmt, hat der Fahrzeugführer den kürzesten Weg zum Fahrtziel zu wählen, es sei denn, daß ein anderer Weg verkehrs- oder preisgünstiger ist und mit dem Fahrgast vereinbart wird.
| Fassung gem. Bundesgesetzblatt: Verordnung über den Betrieb von Kraftfahrunternehmen im Personenverkehr (BOKraft) in der Fassung des Inkrafttretens vom 16.11.2007. Letzte Änderung durch: Fünfte Verordnung zur Änderung personenbeförderungsrechtlicher Vorschriften vom 8. November 2007 (Bundesgesetzblatt Jahrgang 2007 Teil I Nr. 57 S. 2569, ausgegeben zu Bonn am 15. November 2007). | 
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