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Bußgeldkatalog

Abschnitt I - Fahrlässig begangene Ordnungswidrigkeiten

A. Zuwiderhandlungen gegen §24 StVG, a) Straßenverkehrs-Ordnung


Nr. Tatbestand Regelsatz
in Euro
und Punkte
Fahrverbot
in
Monate
Kategorie
zur
Fahrerlaubnis
auf Probe
  Straßenbenutzung durch Fahrzeuge      
2 Vorschriftswidrig Gehweg, Seitenstreifen (außer auf Autobahnen oder Kraftfahrstraßen), Verkehrsinsel oder Grünanlage benutzt 10 €    
2.1 - mit Behinderung 15 €    
2.2 - mit Gefährdung 20 €    
2.3 - mit Sachbeschädigung 25 €    
3 Gegen das Rechtsfahrgebot verstoßen durch Nichtbenutzen      
3.1 der rechten Fahrbahnseite 15 €    
3.1.1  - mit Behinderung 25 €    
3.2 des rechten Fahrstreifens (außer auf Autobahnen oder Kraftfahrstraßen) und dadurch einen Anderen behindert 20 €    
3.3 der rechten Fahrbahn bei zwei getrennten Fahrbahnen 25 €    
3.3.1  - mit Gefährdung 35 €    
3.3.2  - mit Sachbeschädigung 40 €    
3.4 eines markierten Schutzstreifens als Radfahrer 15 €    
3.4.1  - mit Behinderung 20 €    
3.4.2  - mit Gefährdung 25 €    
3.4.3  - mit Sachbeschädigung 30 €    
4 Gegen das Rechtsfahrgebot verstoßen      
4.1 bei Gegenverkehr, beim Überholtwerden, an Kuppen, in Kurven oder bei Unübersichtlichkeit und dadurch einen anderen gefährdet 80 €
1 Pkt.
  A
4.2 auf Autobahnen oder Kraftfahrstraßen und dadurch einen anderen behindert 80 €
1 Pkt.
  A
5 Schienenbahn nicht durchfahren lassen 5 €    
5a Fahren bei Glatteis, Schneeglätte, Schneematsch, Eis- oder Reifglätte ohne Reifen, welche die in Anhang II Nummer 2.2 der Richtlinie 92/23/EWG des Rates vom 31. März 1992 über Reifen von Kraftfahrzeugen und Kraftfahrzeuganhängern und über ihre Montage (ABl. L 129 vom 14.5.1992, S. 95), die zuletzt durch die Richtlinie 2005/11/EG (ABl. L 46 vom 17.2.2005, S. 42) geändert worden ist, beschriebenen Eigenschaften erfüllen (M+S-Reifen) 60 €
1 Pkt.
  B
5a.1  - mit Behinderung 80 €
1 Pkt.
  B
6 Beim Führen eines kennzeichnungspflichtigen Kraftfahrzeugs mit gefährlichen Gütern bei Sichtweite unter 50 m, bei Schneeglätte oder Glatteis sich nicht so verhalten, dass die Gefährdung eines anderen ausgeschlossen war, insbesondere, obwohl nötig, nicht den nächsten geeigneten Platz zum Parken aufgesucht 140 €
1 Pkt.
  B
7 Beim Radfahren oder Mofafahren, soweit dies durch Treten fortbewegt wird      
7.1 Radweg (Zeichen 237, 240, 241) nicht benutzt 20 €    
7.1.1  - mit Behinderung 25 €    
7.1.2  - mit Gefährdung 30 €    
7.1.3  - mit Sachbeschädigung 35 €    
7.2 Fahrbahn, Radweg oder Seitenstreifen nicht vorschriftsmäßig benutzt      
7.2.1  - mit Behinderung 20 €    
7.2.2  - mit Gefährdung 25 €    
7.2.3  - mit Sachbeschädigung 30 €    
7.3 Radweg in nicht zulässiger Richtung befahren, obwohl Radweg oder Seitenstreifen in zulässiger Richtung vorhanden 20 €    
7.3.1  - mit Behinderung 25 €    
7.3.2  - mit Gefährdung 30 €    
7.3.3  - mit Sachbeschädigung 35 €    

 
Fassung gem. Bundesgesetzblatt:
Verordnung über die Erteilung einer Verwarnung, Regelsätze für Geldbußen und die Anordnung eines Fahrverbots wegen Ordnungswidrigkeiten im Straßenverkehr (Bußgeldkatalog-Verordnung/BKatV) vom 14. März 2013 (BGBl. I 2013, Nr. 14, Seite 498), einschl. Punktbewertung gemäß Anlage 13 zu § 40 FeV, in der Fassung des Inkrafttretens vom 11.11.2014. Letzte Änderung durch: Zweite Verordnung zur Änderung der Fahrzeug-Zulassungsverordnung und anderer straßenverkehrsrechtlicher Vorschriften vom 30. Oktober 2014 (Bundesgesetzblatt Jahrgang 2014 Teil I Nr. 50 S. 1666, ausgegeben zu Bonn am 10. November 2014).

 
Hinweis: Die Wiedergabe des aufgeführten Textes erfolgt ohne Gewähr!

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