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Bußgeldkatalog

Abschnitt I - Fahrlässig begangene Ordnungswidrigkeiten

A. Zuwiderhandlungen gegen §24 StVG, d) Straßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung


Nr. Tatbestand Regelsatz
in Euro
und Punkte
Fahrverbot
in
Monate
Kategorie
zur
Fahrerlaubnis
auf Probe
  Verantwortung für den Betrieb der Fahrzeuge      
189 Als Halter die Inbetriebnahme eines Kraftfahrzeugs oder Zuges angeordnet oder zugelassen, obwohl      
189.1 der Führer zur selbständigen Leitung nicht geeignet war      
189.1.1 bei Lastkraftwagen oder Kraftomnibussen 180 €
1 Pkt.
  B
189.1.2 bei anderen als in Nummer 189.1.1 genannten Kraftfahrzeugen 90 €
1 Pkt.
  B
189.2 das Fahrzeug oder der Zug nicht vorschriftsmäßig war und dadurch die Verkehrssicherheit wesentlich beeinträchtigt war,

insbesondere unter Verstoß gegen eine Vorschrift über Lenkeinrichtungen, Bremsen, Einrichtungen zur Verbindung von Fahrzeugen
     
189.2.1 bei Lastkraftwagen oder Kraftomnibussen bzw. ihre Anhänger 270 €
1 Pkt.
  B
189.2.2 bei anderen als in Nummer 189.2.1 genannten Kraftfahrzeugen 135 €
1 Pkt.
  B
189.3 die Verkehrssicherheit des Fahrzeugs oder des Zuges durch die Ladung oder die Besetzung wesentlich litt      
189.3.1 bei Lastkraftwagen oder Kraftomnibussen bzw. ihren Anhängern 270 €
1 Pkt.
  B
189.3.2 bei anderen als in Nummer 189.3.1 genannten Kraftfahrzeugen 135 €
1 Pkt.
  B
189a Als Halter die Inbetriebnahme eines Fahrzeugs angeordnet oder zugelassen, obwohl die Betriebserlaubnis erloschen war, und dadurch die Verkehrssicherheit wesentlich beeinträchtigt      
189a.1 - bei Lastkraftwagen oder Kraftomnibussen 270 €
1 Pkt.
  B
189a.2 - bei anderen als in Nummer 189a.1 genannten Fahrzeugen 135 €
1 Pkt.
  B
189b Als Halter die Inbetriebnahme eines Fahrzeugs angeordnet oder zugelassen, obwohl die Betriebserlaubnis erloschen war, und dadurch die Umwelt wesentlich beeinträchtigt      
189b.1 - bei Lastkraftwagen oder Kraftomnibussen 270 €    
189b.2 - bei anderen als in Nummer 189b.1 genannten Fahrzeugen 135 €    

 
Fassung gem. Bundesgesetzblatt:
Verordnung über die Erteilung einer Verwarnung, Regelsätze für Geldbußen und die Anordnung eines Fahrverbots wegen Ordnungswidrigkeiten im Straßenverkehr (Bußgeldkatalog-Verordnung/BKatV) vom 14. März 2013 (BGBl. I 2013, Nr. 14, Seite 498), einschl. Punktbewertung gemäß Anlage 13 zu § 40 FeV, in der Fassung des Inkrafttretens vom 11.11.2014. Letzte Änderung durch: Zweite Verordnung zur Änderung der Fahrzeug-Zulassungsverordnung und anderer straßenverkehrsrechtlicher Vorschriften vom 30. Oktober 2014 (Bundesgesetzblatt Jahrgang 2014 Teil I Nr. 50 S. 1666, ausgegeben zu Bonn am 10. November 2014).

 
Hinweis: Die Wiedergabe des aufgeführten Textes erfolgt ohne Gewähr!

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