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Geschrieben von m01 - 03.05.2024 13:02 - 0 Kommentar(e)
Nehmen wir mal an, es gibt eine Straße außerorts, zHg 100 mit einer 4,5 Meter breiten Fahrbahn.
Streng nach StVO dürfen Pkw hier keine Radfahrer überholen, weil sie 2 Meter seitlichen Abstand unmöglich einhalten können. Praktisch machen sies natürlich trotzdem. Wie ist es dann zu bewerten, wenn Radfahrer nebeneinander fahren? Nach dem neuen §2 dürfen sies ja, sofern niemand behindert wird. Ist es aber eine Behinderung (oder ggf. sogar Nötigung) eines nachfolgenden Pkw, wenn implizit ein Überholverbot besteht? Würde ein aufgestelltes VZ277.1 daran etwas ändern?
Geschrieben von Sheldon - 03.05.2024 11:41 - 0 Kommentar(e)
Hallo, wenn an einer Kreuzung eine Feuerwehr Ausfahrt ist und von allen Seiten kommend ein Schild steht Achtung Feuerwehrausfahrt und drunter 30 km/h, ab wann darf man wieder 50km/h fahren? Für mich ist die Ausfahrt ja nach der Kreuzung vorbei, also müsste man doch nach der Kreuzung wieder beschleunigen dürfen oder? Oder erst wenn ein 50km/h Schild kommt, wenn vor dem Feuerwehrausfahrt Schild bereits ein normales 30km/h Schild stand?
Im Zuge einer "Modernisierung" des Radwegenetzes wurde der bislang durch den Bordstein abgegrenzte benutzungspflichtige Radweg durch einen Sch(m)utzstreifen auf der Fahrbahn ersetzt und die Radweglollis entfernt. Begründung war: es ist jetzt mehr Fußverkehr zu erwarten, der durch Radverkehr gefährdet würde... naja. Der nördliche Fahrradstreifen war übrigens schon immer da. Situation stellt sich für mich nun so dar, dass es sich hier um einen nicht benutzungspflichtigen Radweg handelt und der Schutzstreifen ja auch nicht benutzungspflichtig ist. Ist es damit gerechtfertigt, auf dem Radweg zu fahren, oder kostet das jetzt 55 Euro, weil das ja ganz klar ein Gehweg ist?