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Ist "Zuparken" = Nötigung? hinzugefügt von VolkerK [Kontakt] am 03.12.02 11:18
Hallo,
A parkt regelmäßig auf einem kleinen Platz, wo MitarbeiterInnen mehrerer Firmen ihre Autos abstellen. Nach 8.45 Uhr wird es regelmäßig so eng dort, dass A schon mehrfach durch die Beifahrertür einsteigen musste, weil auf der Fahrerseite ein anderes Fahrzeug zu dicht stand.
Gestern war's dann soweit: A stellte sein Fahrzeug gegen 8:30 ab, genau innerhalb der Markierung eines Pakrkplatzes. Links und rechts waren freie Parkplätze. Und um 17:45 standen auf beiden Seiten Fahrzeuge so eng, dass A nicht mehr einsteigen konnte.
Eines der Fahrzeuge war A schonmal aufgefallen; es stand so dicht neben der Fahrertür, dass A nur durch die Beifahrertür einsteigen konnte und sich wegen der Enge der Fahrbahn herauslotsen lassen musste, um das behindernde Fahrzeug nicht zu touchieren.
Gestern, wie gesagt, war's soweit. Nach Rufen der Polizei dauerte es rund eine Stunde, bis der Abschleppdienst das Fahrzeug versetzt hatte und A losfahren konnte.
A erstattet Anzeige gegen beide FahrerInnen, wegen Nötigung.
Schließlich war A und ich gezwungen, eine Stunde bei regennasser Witterung ohne entsprechende Kleidung auszuhalten. Insofern wurde er zu einem Unterlassen (des Wegfahrens) genötigt.
Bleibt die Frage: Ist ein derart behinderndes Parken an sich eine Gewaltausübung?
Ich denke, dass wenigstens bzgl. des Fahrzeugs auf der Fahrerseite die Ausrede, A hätte ja adurch die Beifahrertür einsteigen können, nicht zieht. A ist nicht persönlich bekannt und könnte extrem fettleibig, hochschwanger oder hüftgeschädigt sein, kann mithin womöglich nicht über eine durchgezogene Mittelkonsole auf den Fahrersitz rutschen.
Dadurch hat der/die FahrerIn billigend in Kauf genommen (m.E. bedingter Vorsatz), dass A das Fahrzeug gar nicht nutzen kann.
Fraglich ist halt, inwieweit alleine das vorschriftswidrige Abstellen eines Fahrzeugs "Gewalt" im Sinne des ????§240 StGB ist.
Hat da jemand Rechtsprechung zu?
Gruß,
Volker.
Website: http://www.volkerkoenig.de
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Zu: Ist "Zuparken" = Nötigung?
angehängt von Franticek [Email: Keine] am 03.12.02 11:26
Ein Zuparken in dieser Art hat man in den letzten Jahren oefter, - oft aber deshalb, weil trotz groesser werdender Autos die Parkplaetze anscheinend immer noch nach irgendwelchen alten Normen geplant werden, also oft zu klein. Ich habe ebenfalls schon erlebt, dass ich nicht einsteigen konnte, obwohl die beiden anderen Fahrzeuge daneben eigentlich korrekt geparkt haben.
Wie breit sind denn die Parkplaetze dort, wo A parkt? Sind die Parkplaetze dort vielleicht ebenfalls recht klein? Dann kannst du den anderen kaum irgendwelche Schuld geben.
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Zu: Ist "Zuparken" = Nötigung?
angehängt von VolkerK [Kontakt] am 03.12.02 12:05
Hi Franticek,
ich darf mein Fahrzeug nicht so abstellen, dass ich jemand anders behindere. Dabei ist es völlig egal, wie breit das Fahrzeug ist und ob die Parklücke zu eng markiert war.
Ergänzen wir den Fall mal so:
Der Polizeibeamte, der den SV aufgenommen hat, stellte fest, dass die beiden behindernden Fahrzeuge zu dicht am Fahrzeug des A parkten. Er sah lediglich voraus, dass beide (beide erhielten eine OWi-Anzeige) behaupten, sie seien vor A dort gewesen.
A kann jedoch durch das Zeiterfassungsystem seines Arbeitgebers einen Arbeitsbeginn vor Ankunft der anderen Fahrzeuge nachweisen.
Jetzt ist die Beweislage wasserdicht ;-)
V.
Website: http://www.volkerkoenig.de
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Da ist gar nichts wasserdicht
angehängt von MrMurphy [Email: Keine] am 03.12.02 13:28
Erst mal wäre es nett, wenn du deinen Rechner so einstellen könntest, das die Sonderzeichen richtig angezeigt werden.
Nötigung käme nur in Frage, wenn die beiden anderen die Absicht hätten, A am wegfahren zu hindern. Das wird aber nicht der Fall sein und ist deshalb auch nicht zu beweisen. Die haben einfach keine Rücksicht genommen.
Unabhängig davon, das sich die beiden anderen falsch verhalten haben: Wenn die Parksituation so eng ist und A zuerst gekommen ist, hätte ich mich an seiner Stelle doch so hingestellt, das mich kein anderer mehr zuparken kann.
Aus der Arbeitszeiterfassung kann auch nicht gefolgert werden, wer von den beiden zuerst dort geparkt hat, jedenfalls nicht ausreichend für das Gericht. Das wird dir also auch nicht weiterhelfen.
Wenn ihr da in ungeeigneter Kleidung bei Regen draußen rumgestandan habt, könnt ihr das auch nicht den anderen zur Last legen. Das ist dann ganz einfach eure Dummheit. Ihr hättet ja auch in der Firma warten können und dem Abschleppdienst Bescheid sagen können, das er sich da melden soll. Auch wenn andere Mist bauen, muß man den Schaden schließlich so gering wie möglich halten.
Und wieso habt ihr nicht einfach in den Firmen nachgefragt, wem die Fahrzeuge gehören? An den Zeiterfassungbogen seit ihr ja auch rangekommen. (Obwohl sowas von den Firmen meist nicht rausgerückt wird).
Aus der Verpflichtung einen Schaden so gering wie möglich zu halten, kann es sogar passieren, das ihr auf den Abschleppkosten sitzenbleibt. Außerdem bleibt zu prüfen, ob die Fahrt mit einem Taxi nicht billiger als der Abschleppwagen gekommen wäre.
Das man sein Fahrzeug so abstellen muß, das man niemand anderen behindert, bezieht sich auf den fließenden Verkehr, nicht auf andere parkende Fahrzeuge, das hilft also auch nicht weiter.
Es ist zwar ärgerlich, wenn man so zugeparkt, wird, andererseits bringt es aber auch nichts, wenn man sich dann wie die Axt im Walde verhält.
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@ MrMurphy
angehängt von Hans Wurst [Email: Keine] am 03.12.02 13:42
Also ich glaub Du gehst da etwas zu hart mit unserem "Eingeparkten" um. Schliesslich wurde er ja eingeparkt und wenn man Deinen Text liest, könnte man meinen der Volker sei der Täter.
Ausserdem weiss ich nicht, ob der Verhältnismäßigkeits- bzw Erforderlichkeitsgrundsatz für "normale Bürger" ebenso wie Polizisten gilt.
Ohnehin war ja die Polizi vor Ort und hat wohl diese Aktion veranlasst.
Und wenn man so parkt, dass man nicht eingeparkt werden kann, wette ich mit Dir, dass da Ruck Zuck mal ein Knöllchen am Auto hängt wegen nicht Beachten der Parkmarkierung.
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Angemessen regieren
angehängt von MrMurphy [Email: Keine] am 03.12.02 15:06
Die Verhältnismäßigkeit muß jeder beachten, auch wenn es darum geht, einen Schaden so gering wie möglich zu halten. Das gilt für jedermann.
Das die anderen (bzw. einer von denen) Schuld hat ist klar. Allerdings jetzt gleich mit Kanonen auf Spatzen schießen, wie Volker K. das offensichtlich vorhat, ist mit Sicherheit auch nicht der richtige Weg. Vor Gericht wird er damit voll auf sein Anglitz fallen und bleibt auf den Kosten sitzen. Es sein denn, einer von den beiden Zuparkern gibt zu, das er als zweiter gekommen ist, was ich eher für unwahrscheinlich halte.
Da es sich um einen Privatparkplatz gehandelt hat muß A das auf zivilrechtlichem Weg regeln und da muß er einem von den beiden anderen seine Schuld konkret beweisen können. Ein Zeiterfassungbogen sagt aber nichts darüber aus, wann jemand konkret dort eingeparkt hat.
Der Polizist wird das Abschleppen in diesem Fall auch nicht veranlaßt haben, sondern ist nur als Zeuge nützlich im zu belegen, das das Fahrzeug von A wirklich zugeparkt war. Außerdem wird er den Hinweis gegeben haben, das ein Abschleppen eines der Fahrzeuge angemessen ist, sofern der Fahrer nicht ausfindig gemacht werden kann.
Und die ganzen anderen Sachen zu Schadensminderungspflicht wird A sich auch vom Gericht fragen lassen müssen, sofern er dort Klage einreicht.
Das ist ganz einfach so, das A keine relle Chance hat, für seinen Schaden, den er unzweifelhaft erlitten hat, jemanden haftbar zu machen.
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Privatparkplatz? (kein Text)
angehängt von Hans Wurst [Email: Keine] am 03.12.02 15:19
uiol
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Zu: Ist "Zuparken" = Nötigung?
angehängt von VolkerK [Kontakt] am 04.12.02 11:34
Hmmm.
Also ich möchte da mal etwsa geraderücken ;-)
1. Der Parkplatz war öffentlich.
2. Die Daten der Zeiterfassung dienen im Zweifel dem Nachweis, wer wann gekommen ist, wenn es keine weiteren Zeugen gibt. Niemand ist laut SV an diese Daten bereits "herangekommen".
3. Die Pförtner der ansässigen Firmen konnten den Fahrzeugen keine Halter zuordnen.
4. Wer sich rechtswidrig verhält (wenigstens entgegen §1 StVO) darf m.E. nicht darauf vertrauen, dass andere sich nicht auch rechtswidrig verhalten.
Der Fahrer des rechten Fahrzeugs (Beifahrertür) kann nicht einfach einwenden, die Fahrertür sei bei seinem Eintreffen nicht blockiert gewesen. Muss aber nicht zwignend so sein.
Der Fahrer des Fahrzeugs links kann zudem nicht davon ausgehen, dass es jedem anderen Autofahrer möglich ist, über die Beifahrertür auf den Fahrersitz zu gelangen. Er nimmt durch das Zustellen billigend in Kauf, dass bestimmte Personen gerade nicht wegfahren können, auch wenn die Beifahrertür frei ist (Dicke, Schwangere, Körperbehinderte).
Die Frage des Vorsatzes ist damit begründbar (wenn ich nicht hinreichend ausschließen kann, den Tatbestand zu erfüllen, kann das als bedingter Vorsatz gelten)
Problematisch sehe ich das Merkmal "Gewalt" an: Strafbar ist, wer durch Gewalt jemand anders zu einem Unterlassen nötigt.
Gewalt bedeutet nicht, das der Täter sich nennenswerter Kraft bedienen muss, um den andern zum Unterlassen zu bewegen. Es heisst vielmehr, dass der Genötigte einen unangemessenen Kraftaufwand betreiben muss, um sich der Beeinflussung zu entziehen (und wieder das tun kann, was er sonst unterlassen müsste).
In diesem Fall hätte A durch die Heckklappe des Kombi die Rückbank umklappen und von der Rückbank aus einen der Vordersitze umklappen müssen, um auf den Fahrersitz zu kommen. Das halte ich für einen unangemessenen Krauftaufwand.
Back to Reality:
Der Platz ist einer der wenigen Plätze in D-Oberkassel, die frei von Parkverbotszonen sind. Ich musste schon mehrmals durch die Beifahrertür ins Auto steigen - der Wagen, der auf der Fahrerseite blockiert hat, ist mir dabei mehrmals aufgefallen. Es ist ein ziemlich rücksichtsloses Verhalten, dass schnell zu echten Schäden führen kann, wenn dem Fahrer des blockierten Fahrzeugs z.B. Termine platzen.
Strafanzeige und Strafantrag sind formuliert und gehen gleich in die Post - und das kostet mich nur 56 Cent. Die ist es allemal wert (sagte auch die Amtsanwältin, die meinte, dass sie schon länger nach einer Begründung sucht, warum sowas Nötigung sein könne, denn solche Fälle mit echten mittelbaren Gesundheits- und Vermögensschäden kämen immer wieder auf ihren Tisch).
Gruß,
Volker.
Website: http://www.volkerkoenig.de
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