Hallo,
Folgende Situation:
ich stellte mein Fahrzeug morgens an der rechten Straßenseite ab. Gegennüber war eine Baustelle mit Halteverbotsschildern. Als ich Nachmittags zu mein PKW zurückkehrte wurden diese mobilen Halteverbotsschilder auf die rechte Seite versetzt, wo mein PKW abgestellt war. Zwischenzeitlich kam das Ordnungsamt vorbei und schrieb mir einen Strafzettel wegen Parken im Halteverbot (teilweise auf Gehweg)- 50 DM. Ich legte Einspruch ein. Gestern erhielt ich dann ein Einschreiben, mit dem Hinweis, dass ich 86 DM zu zahlen hätte und die Verfahrenskosten zu tragen hätte.
Jetzt meine Fragen:
1. Ist dieser Strafzettel überhaupt rechtswirksam (wegen der Versetzung der Schilder)?
2. Bekomme ich eine Benachrichtigung, falls mein Einspruch abgelehnt wird?
Viele Grüße
Marcus
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Zu: Temporäres Halteverbot
angehängt von Webmaster (webmaster@fahrschule-knittel.de)
am 02.02.01 18:01
Hallo Marcus :-)
>"Strafzettel wegen Parken im Halteverbot (teilweise auf Gehweg)"
...ich kann jetzt nur mutmaßen:
Die Verwarnung bezog sich allem Anschein nach auf das Parken auf dem Gehweg. Die 50 DM ergeben sich demnach aus dem Verwarnungsgeldkatalog lfd. Nr. 32: Unzulässig geparkt [...] auf Geh- und Radwegen mit Behinderung. In diesem Fall sind die "versetzten Halteverbotsschilder", seien sie nun temporär aufgestellt oder nicht, nicht weiter relevant. Es zählt einzig der Tatbestand des Parkens auf dem Gehweg - dies stellt in jedem Fall, sofern nicht ausdrücklich durch Zeichen 315 (§ 42 Abs. 4 StVO, "Parken auf Gehwegen") erlaubt, eine Ordnungswidrigkeit dar...
Eine Verwarnung ist als "Verwarnungsgeldangebot" zu betrachten - wird nicht fristgerecht gezahlt, hat der Betroffene das Angebot ausgeschlagen. Das Verfahren kann in diesem Fall eingestellt oder ein förmliches Bußgeldverfahren umgewandelt werden. Dies ist hier offensichtlich passiert (plus 36,-)...
...zu Deinen Fragen:
Ich würde (als Laie) sagen: Ja. Eine genaue Beurteilung kann allerdings nur durch einen Rechtsbeistand erfolgen.
Die Einleitung des förmlichen Bußgeldverfahrens ist praktisch "die Antwort". Das Verfahren wurde nicht eingestellt...
Website: http://www.fahrschule-knittel.de
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Zu: Temporäres Halteverbot
angehängt von Marcus (mamilla@gmx.de)
am 03.02.01 17:45
Danke für die schnelle Antwort! :-)
In der Verwarnug stand folgendes: "Sie parkten im Halteverbot (Zeichen 283) und behinderten dadurch den fließenden Verkehr." Dazu noch ein Zusatz eine Zeile tiefer: "Teilweise auf Gehweg verengte Fahrbahn". Also gehe ich davon aus, dass das "Knöllchen" sich doch auf die Halteverbotsschilder bezieht, oder?
Kann ein erneuter Einspruch noch mehr Kosten für mich verursachen?
Viele Grüße
Marcus
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Zu: Temporäres Halteverbot
angehängt von Viola Knittel (Email-Adresse unbekannt)
am 05.02.01 08:26
Hallo Marcus,
>Also gehe ich davon aus, dass das "Knöllchen" sich doch auf die Halteverbotsschilder bezieht, oder?
...und auf das (teilweise) Parken auf dem Gehweg. Beides stellt jeweils für sich eine Ordnungswidrigkeit dar, im Regelfall sanktioniert nach Verwarnungsgeldkatalog lfd. Nr. 32...