Ortsbeschreibung:In einer Strasse steht ein Absolutes Halteverbot mit Pfeil in Fahrtrichtung. 20m weiter steht ein eingeschränktes Halteverbot mit Pfeil in Fahrtrichtung und Zusatzschild 7-17Uhr. 20m weiter steht das gleich Schild mit Pfeil gegen die Fahrtrichtung. Direkt dahinter erneut ein Absolutes Halteverbot mit Pfeil in Fahrtrichtung.
Frage: Darf ich in dem Bereich des eingeschrankten Halteverbots nach 17Uhr Parken, oder gilt nach 17Uhr das Absolute Halteverbot von 20m weiter vorne?
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Dann wollen wir mal sehen ... :-)
angehängt von Webmaster (webmaster@fahrschule-knittel.de)
am 08.09.01 19:00
Hallo Andreas :-)
Ich versuche gerade, mir Deine Beschreibung vorzustellen. Ich mache es mal grafisch, wobei:
... AH-> ... EH(7-17)-> ... <-EH(7-17) ... AH -> ...
In der Straße besteht grundsätzlich absolutes Haltverbot. Ausnahme: Nur von 7:00 bis 17:00 besteht zwischen den beiden "mittleren" Zeichen ein eingeschränktes Haltverbot. Damit kann in diesem Bereich zwischen 7:00 und 17:00 bis zu 3 Minuten gehalten werden (Fahrzeugführer bleibt in direkter Nähe des Fahrzeugs = Sichtbereich). Zudem ist Ein- und Aussteigen sowie Be- und Entladen für die durch Zusatzzeichen angebene Zeitdauer erlaubt.
Website: http://www.fahrschule-knittel.de
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Zu: Unklares Halteverbot
angehängt von Karl-Heinz Menk (khmenk@mac.com)
am 09.09.01 17:06
Von der rechtlichen Seite stimme ich der Auslegung von Rolf zu. Die Beschilderung dürfte so auch zulässig sein.
Praktisch halte ich diese Beschilderung jedoch für sehr unglücklich, da ein "normaler" Autofahrer bei durchschnittlicher Aufmerksamkeit hier überfordert sein dürfte.
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Zu: Unklares Halteverbot
angehängt von Andreas (Email-Adresse unbekannt)
am 10.09.01 20:51
Danke der Aufklärung.
Ich bin jedoch trotzdem der Meinung, dass wenigstens sich das Absolute über den ersten eingeschränkten wiederholen müßte oder das letzte eingeschränkte auch einen Pfeil in die andere Richtung haben müßte.
Außerdem sagt die Hessische Verwaltungsvorschrift:
Zu Zeichen 283 Haltverbot
1 I. Wo das Halten die Verkehrssicherheit beeinträchtigt und es
nicht schon nach § 12 Abs. 1 oder § 18 Abs. 8 verboten ist,
kommt ein Haltverbot durch Zeichen 283 in Frage. Zeitliche
Beschränkungen sind in diesen Fällen in der Regel nicht
zulässig.
2 II. Wo es die Flüssigkeit starken Verkehrs oder das Bedürfnis des
öffentlichen Personenverkehrs erfordert, kommt ein Haltverbot
durch Zeichen 283 mit tageszeitlicher Beschränkung in Frage.
Das kann etwa auf die Zeiten des Spitzenverkehrs,
z.B.
7-9 h
17-18 h
3 beschränkt werden. Bei unterschiedlicher Stärke der beider-
seitigen Verkehrsströme am Morgen und am Abend kommen auch
Haltverbote morgens für die eine, nachmittags für die andere
Richtung in Betracht. Auch wochentägliche Beschränkungen wie
Di., Do., Sa.
6-8 h
oder
werktags
18-19 h
4 sind zulässig. Sonstige Beschränkungen des Haltverbots, wie
"Be- und Entladen 7-9 h erlaubt", sind unzulässig.
Das heist doch das diese Spezialregelung doch auf das gleiche abziehlt, ein Be- und Entladen im absoluten Halteverbot zu erlauben.
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Verwaltungsvorschrift zu Zeichen 283
angehängt von Uwe Brandt (Email-Adresse unbekannt)
am 11.09.01 08:46
Du hast die allgemein gültige Verwaltungsvorschrift zu Zeichen 283 ("Absolutes Haltverbot") zitiert.
Diese besagt lediglich (...Auszüge...),
1.) dass zeitliche Beschränkungen an Stellen, wo das Halten die Verkehrssicherheit beeinträchtigt, Zeichen 283 nicht aufzustellen ist. Im Klartext: Wenn die Verkehrssicherheit beeinträchtigt ist, kann / soll Zeichen 283 zwar aufgestellt werden, jedoch ist es unzulässig, wenn durch Zusatzschild zeitliche Ausnahmen / Beschränkungen definiert werden.
2.) dass tageszeitliche Beschränkunmgen (z.B. 7:00 bis 17:00 Uhr) sehr wohl dann in Frage kommen, wenn es die Flüssigkeit starken Verkehrs erfordert. Ausnahme: Punkt 1.
Soweit zur Verwaltungsvorschrift, die das Aufstellen von Zeichen 283 regelt. In Deinem Fall wurden die Zeichen bereits aufgestellt und sind deshalb für Dich VERBINDLICH, auch dann, wenn die VwV nicht korrekt umgesetzt wurde. Dies kann jedoch nur im konkreten Einzelfall bewertet werden. So wie die Zeichen stehen (siehe Grafik im Posting Webmaster), ergibt sich eine Haltverbotssituation, wie bereits von Webmaster und K.H. Menk beschrieben.
Ich halte die Aufstellart für eindeutig und zulässig. Ausnahme: Unzulässig nur, wenn das Halten zwischen den "mittleren" Zeichen 286 (Eingeschränktes HV) die Verkehrssicherheit beeinträchtigen würde.
>>Sonstige Beschränkungen des Haltverbots, wie "Be- und Entladen 7-9 h erlaubt", sind unzulässig.
... genau, und genau dieser Auszug aus der VwV gilt eben NUR für Zeichen 283 (Absolutes HV). Um Be- und Entladen zu erlauben, MUSS Zeichen 286 (Eingeschränktes HV) aufgestellt werden!!!
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Zu: Unklares Halteverbot
angehängt von Karl-Heinz Menk (khmenk@mac.com)
am 11.09.01 08:57
Weiteres Beispiel, das häufig anzutreffen ist:
Haltverbotszone mit Z. 283 StVO. In der Haltverbotszone eine mit Z. 224 StVO beschilderte Bushaltestelle.
Auch hier überlagert die Sonderregelung der Bushaltestelle die allgemeinen Regelungen der Haltverbotszone. Nicht anders ist es mit einem in einer Haltverbotszone eingefügten eingeschränkten Haltverbotsbereich.