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EG-Bus-Durchführungsverordnung (EGBusDV)

§ 4 Anhörungsverfahren

Die nach § 2 Abs. 2 zuständige Behörde hat vor ihrer Entscheidung in folgenden Fällen ein Anhörungsverfahren entsprechend § 14 Abs. 1 bis 4 des Personenbeförderungsgesetzes durchzuführen:

  1. bei einem Antrag auf Erteilung einer Genehmigung für den Linienverkehr oder eine genehmigungspflichtige Sonderform des Linienverkehrs nach Artikel 4 Abs. 4 der Verordnung (EWG) Nr. 684/92 oder nach Artikel 18 Abs. 4 und 5 des Abkommens EG/Schweiz,

  2. bei einem Antrag auf Erneuerung der Genehmigung oder auf Änderung der Bedingungen für den Betrieb genehmigungspflichtiger Verkehrsdienste nach Artikel 8 Abs. 3 der Verordnung (EWG) Nr. 684/92 oder nach Anhang 7 Artikel 5 Abs. 3 des Abkommens EG/Schweiz,

  3. bei der nach Artikel 7 Abs. 2 der Verordnung (EWG) Nr. 684/92 oder nach Anhang 7 Artikel 4 Abs. 2 des Abkommens EG/Schweiz erforderlichen Prüfung von Genehmigungsanträgen, die in anderen Mitgliedstaaten oder in der Schweiz gestellt werden.


 
Fassung gem. Bundesgesetzblatt:
Verordnung zur Durchführung von Verordnungen und Abkommen der Europäischen Gemeinschaft über den Personenverkehr mit Kraftomnibussen (EGBusDV) in der Fassung des Inkrafttretens vom 08.11.2006. Letzte Änderung durch: Neunte Zuständigkeitsanpassungsverordnung vom 31. Oktober 2006 (Bundesgesetzblatt Jahrgang 2006 Teil I Nr. 50 S. 2407, ausgegeben zu Bonn am 07. November 2006).

 
Hinweis: Die Wiedergabe des aufgeführten Textes erfolgt ohne Gewähr!

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