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§ 7 Maßnahmen der Kontrolle
Kontrollberechtigte können die Fortsetzung der Fahrt untersagen, wenn
der Fahrzeugführer oder die Fahrzeugführerin
entgegen Artikel 3a Abs. 3 Satz 3 der Verordnung (EWG) Nr. 684/92 eine beglaubigte Kopie der Gemeinschaftslizenz oder entgegen Artikel 5 der Verordnung (EG) Nr. 12/98 die Gemeinschaftslizenz oder eine beglaubigte Abschrift der Gemeinschaftslizenz oder entgegen Anhang 7 Artikel 11 Abs. 1 Unterabs. 1 des Abkommens EG/Schweiz eine beglaubigte Kopie der entsprechenden schweizerischen Lizenz,
entgegen Artikel 20 Satz 1 des Interbus-Übereinkommens eine amtlich beglaubigte Kopie der Erlaubnis zur Beförderung von Fahrgästen im grenzüberschreitenden Gelegenheitsverkehr mit Omnibussen,
entgegen Artikel 15 Abs. 1 der Verordnung (EWG) Nr. 684/92 in Verbindung mit Artikel 2 Abs. 3 Satz 1 und Artikel 8 Abs. 2 der Verordnung (EG) Nr. 2121/ 98, Artikel 6 Abs. 1 und 4 der Verordnung (EG) Nr. 12/98, Anhang 7 Artikel 11 Abs. 1 Unterabs. 1 und 3 des Abkommens EG/Schweiz, oder Artikel 18, auch in Verbindung mit Artikel 12 Abs. 2 des Interbus-Übereinkommens, die Genehmigung oder eine beglaubigte Abschrift der Genehmigung, das Kontrollpapier (Fahrtenblatt) oder den Vertrag oder eine beglaubigte Kopie des Vertrages,
entgegen Artikel 5 Abs. 6 der Verordnung (EWG) Nr. 684/92 oder Anhang 7 Artikel 2 Abs. 6 des Abkommens EG/Schweiz eine Kopie der Genehmigung, eine Kopie des Vertrages oder ein gleichwertiges Dokument oder eine beglaubigte Kopie der Gemeinschaftslizenz für Verkehrsunternehmen der Gemeinschaft oder der entsprechenden schweizerischen Lizenz für schweizerische Verkehrsunternehmen, oder
entgegen Artikel 9 Abs. 3 der Verordnung (EG) Nr. 2121/98 oder Anhang 7 Artikel 11 Abs. 1 Unterabs. 2 des Abkommens EG/Schweiz die Bescheinigung für den Werkverkehr oder eine beglaubigte Kopie der Bescheinigung nicht zur Prüfung vorlegen,
eine Beförderung durchgeführt wird, die nicht den Bestimmungen der Genehmigung oder nicht dem Inhalt des Fahrtenblattes, des Vertrages oder der Bescheinigung entspricht,
das Fahrtenblatt unvollständig ausgefüllt ist, oder
der Kraftomnibus nicht den Anforderungen nach Anhang 2 Artikel 1 bis 3 des Interbus-Übereinkommens entspricht.
Fassung gem. Bundesgesetzblatt: Verordnung zur Durchführung von Verordnungen und Abkommen der Europäischen Gemeinschaft über den Personenverkehr mit Kraftomnibussen (EGBusDV) in der Fassung des Inkrafttretens vom 08.11.2006. Letzte Änderung durch: Neunte Zuständigkeitsanpassungsverordnung vom 31. Oktober 2006 (Bundesgesetzblatt Jahrgang 2006 Teil I Nr. 50 S. 2407, ausgegeben zu Bonn am 07. November 2006). |
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