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§ 8 Ordnungswidrigkeiten
(1) Ordnungswidrig im Sinne des § 61 Abs. 1 Nr. 4 des Personenbeförderungsgesetzes handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig
entgegen § 5 Abs. 1 ein Fahrtenblatt nicht oder nicht rechtzeitig übersendet,
entgegen § 5 Abs. 2 nicht dafür sorgt, dass ein erforderliches Dokument mitgeführt wird oder
entgegen § 5 Abs. 3 ein erforderliches Dokument nicht mitführt oder einem Kontrollberechtigten nicht oder nicht rechtzeitig vorzeigt.
(1a) Ordnungswidrig im Sinne des § 61 Abs. 1 Nr. 5 Buchstabe a des Personenbeförderungsgesetzes handelt, wer gegen die Verordnung (EWG) Nr. 684/92 verstößt, indem er vorsätzlich oder fahrlässig als Unternehmer
ohne Gemeinschaftslizenz nach Artikel 3a Abs. 1 grenzüberschreitenden Personenverkehr mit Kraftomnibussen betreibt oder
ohne Genehmigung nach Artikel 4 Abs. 4 Linienverkehr oder Sonderlinienverkehr, der nicht vertraglich geregelt ist, betreibt.
(2) Ordnungswidrig im Sinne des § 61 Abs. 1 Nr. 5 Buchstabe b des Personenbeförderungsgesetzes handelt, wer gegen die Verordnung (EWG) Nr. 684/92 verstößt, indem er vorsätzlich oder fahrlässig
als Unternehmer
- aufgehoben -
- aufgehoben -
entgegen Artikel 5 Abs. 6 Unterabs. 2 nicht dafür sorgt, dass in den zusätzlich eingesetzten Fahrzeugen eine Kopie der Genehmigung, eine Kopie des Vertrages oder ein gleichwertiges Dokument oder eine beglaubigte Kopie der Gemeinschaftslizenz mitgeführt werden,
entgegen Artikel 10 Abs. 1 eine Maßnahme zur Sicherstellung der Verkehrsbedienung nicht trifft oder
ohne Bescheinigung nach Artikel 13 Abs. 1 Werkverkehr betreibt oder
als Fahrzeugführer oder Fahrzeugführerin entgegen Artikel 3a Abs. 3 Satz 3 oder Artikel 15 Abs. 1 eine beglaubigte Kopie der Gemeinschaftslizenz, das Kontrollpapier, den Vertrag oder eine beglaubigte Abschrift des Vertrages nicht mitführt oder einem Kontrollberechtigten nicht oder nicht rechtzeitig vorzeigt.
(2a) Ordnungswidrig im Sinne des § 61 Abs. 1 Nr. 5 Buchstabe a des Personenbeförderungsgesetzes handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig als Unternehmer ohne Gemeinschaftslizenz nach Artikel 1 der Verordnung (EG) Nr. 12/98 Kabotage betreibt.
(3) Ordnungswidrig im Sinne des § 61 Abs. 1 Nr. 5 Buchstabe b des Personenbeförderungsgesetzes handelt, wer gegen die Verordnung (EG) Nr. 12/98 verstößt, indem er vorsätzlich oder fahrlässig
- gestrichen -
als Fahrzeugführer oder Fahrzeugführerin
entgegen Artikel 5 die Gemeinschaftslizenz oder eine beglaubigte Abschrift oder
entgegen Artikel 6 Abs. 1, auch in Verbindung mit Abs. 4 Unterabs. 1, das Fahrtenblatt oder den Vertrag oder eine beglaubigte Abschrift des Vertrages nicht mitführt oder einem Kontrollberechtigten nicht oder nicht rechtzeitig vorzeigt.
(4) Ordnungswidrig im Sinne des § 61 Abs. 1 Nr. 5 Buchstabe b des Personenbeförderungsgesetzes handelt, wer gegen die Verordnung (EG) Nr. 2121/98 verstößt, indem er vorsätzlich oder fahrlässig
als Unternehmer entgegen Artikel 2 Abs. 2 Satz 1 das Fahrtenblatt nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig ausfüllt oder
als Fahrzeugführer oder Fahrzeugführerin
entgegen Artikel 8 Abs. 2 die Genehmigung oder eine von der Genehmigungsbehörde beglaubigte Durchschrift nicht mitführt oder
entgegen Artikel 9 Abs. 3 die Bescheinigung oder eine beglaubigte Durchschrift der Bescheinigung nicht mitführt oder einem Kontrollberechtigten nicht oder nicht rechtzeitig vorzeigt.
(4a) Ordnungswidrig im Sinne des § 61 Abs. 1 Nr. 5 Buchstabe a des Personenbeförderungsgesetzes handelt, wer gegen das Abkommen EG/Schweiz verstößt, indem er vorsätzlich oder fahrlässig als Unternehmer
ohne Gemeinschaftslizenz für Verkehrsunternehmer der Gemeinschaft oder eine schweizerische Lizenz für schweizerische Verkehrsunternehmer nach Artikel 17 Abs. 3 Unterabs. 1 grenzüberschreitenden Personenverkehr mit Kraftomnibussen betreibt oder
ohne Genehmigung nach Artikel 18 Abs. 4 oder 5 Unterabs. 1 Linienverkehr oder Sonderlinienverkehr, der nicht vertraglich geregelt ist, betreibt.
(5) Ordnungswidrig im Sinne des § 61 Abs. 1 Nr. 5 Buchstabe b des Personenbeförderungsgesetzes handelt, wer gegen das Abkommen EG/Schweiz verstößt, indem er vorsätzlich oder fahrlässig als Unternehmer
- aufgehoben -
- aufgehoben -
ohne Bescheinigung nach Artikel 18 Abs. 6 Werkverkehr betreibt,
entgegen Anhang 7 Artikel 2 Abs. 6 Unterabs. 2 nicht dafür sorgt, dass in den zusätzlich eingesetzten Fahrzeugen eine Kopie der Genehmigung, eine Kopie des Vertrages oder ein gleichwertiges Dokument oder eine beglaubigte Kopie der Gemeinschaftslizenz oder der schweizerischen Lizenz mitgeführt werden,
entgegen Anhang 7 Artikel 7 Abs. 1 eine Maßnahme zur Sicherstellung der Verkehrsbedienung nicht trifft oder
entgegen Anhang 7 Artikel 8 Abs. 2 das Fahrtenblatt nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig ausfüllt.
(6) Ordnungswidrig im Sinne des § 61 Abs. 1 Nr. 5 Buchstabe b des Personenbeförderungsgesetzes handelt, wer gegen das Interbus-Übereinkommen verstößt, indem er vorsätzlich oder fahrlässig
als Unternehmer
ohne Genehmigung nach Artikel 7 Abs. 1 Gelegenheitsverkehr betreibt,
entgegen Artikel 13 Abs. 1 in Verbindung mit Artikel 11 Abs. 1 Satz 2 das Fahrtenblatt nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig ausfüllt oder
entgegen Anhang 2 Artikel 1, 2 oder 3 einen Omnibus einsetzt, der den dort genannten Anforderungen nicht entspricht oder
als Fahrzeugführer oder Fahrzeugführerin
entgegen Artikel 18 in Verbindung mit Artikel 12 Abs. 2 das Original des Fahrtenblattes oder die Genehmigung,
entgegen Artikel 20 Unterabs. 1 eine amtlich beglaubigte Kopie der Erlaubnis zur Beförderung von Fahrgästen im grenzüberschreitenden Gelegenheitsverkehr mit Omnibussen oder
entgegen Anhang 2 Artikel 7 Abs. 1 Satz 1 oder Abs. 2 das zum Nachweis der Erstzulassung erforderliche Dokument oder das Dokument für den neuen Motor nicht mitführt oder einem Kontrollberechtigten nicht oder nicht rechtzeitig vorlegt.
Fassung gem. Bundesgesetzblatt: Verordnung zur Durchführung von Verordnungen und Abkommen der Europäischen Gemeinschaft über den Personenverkehr mit Kraftomnibussen (EGBusDV) in der Fassung des Inkrafttretens vom 08.11.2006. Letzte Änderung durch: Neunte Zuständigkeitsanpassungsverordnung vom 31. Oktober 2006 (Bundesgesetzblatt Jahrgang 2006 Teil I Nr. 50 S. 2407, ausgegeben zu Bonn am 07. November 2006). |
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