... Fahrerlaubnis-Verordnung (FeV) zur Zulassung von Personen zum Straßenverkehr

    
... Anzeige im separaten Fenster!

> Rubrik: Gesetze
  FeV: Anlage 3 | Anlage 4 | Anlage 4a  ]

Seite drucken
Tipp:
 >> Hilfe im §§-Dschungel ...
Komplette Übersicht
über alle Foren oder
Beiträge (24 Std.)

   (ohne Foren!)
 nur exakte Wortphrase  |  Foren durchsuchen
 

Fahrerlaubnis-Verordnung (FeV)

Anlagen zur Fahrerlaubnis-Verordnung

Anlage 4 (zu den §§ 11, 13 und 14)

 Eignung und bedingte Eignung zum Führen von Kraftfahrzeugen

Vorbemerkung

  1. Die nachstehende Aufstellung enthält häufiger vorkommende Erkrankungen und Mängel, die die Eignung zum Führen von Kraftfahrzeugen längere Zeit beeinträchtigen oder aufheben können. Nicht aufgenommen sind Erkrankungen, die seltener vorkommen oder nur kurzzeitig andauern (z. B. grippale Infekte, akute infektiöse Magen-/Darmstörungen, Migräne, Heuschnupfen, Asthma).

  2. Grundlage der im Rahmen der §§ 11, 13 oder 14 vorzunehmenden Beurteilung, ob im Einzelfall Eignung oder bedingte Eignung vorliegt, ist in der Regel ein ärztliches Gutachten (§ 11 Abs. 2 Satz 2), in besonderen Fällen ein medizinisch-psychologisches Gutachten (§ 11 Abs. 3) oder ein Gutachten eines amtlich anerkannten Sachverständigen oder Prüfers für den Kraftfahrzeugverkehr (§ 11 Abs. 4).

  3. Die nachstehend vorgenommenen Bewertungen gelten für den Regelfall. Kompensationen durch besondere menschliche Veranlagung, durch Gewöhnung, durch besondere Einstellung oder durch besondere Verhaltenssteuerungen und -Umstellungen sind möglich. Ergeben sich im Einzelfall in dieser Hinsicht Zweifel, kann eine medizinisch-psychologische Begutachtung angezeigt sein.


  Eignung oder bedingte Eignung Beschränkungen / Auflagen bei bedingter Eignung
  Krankheiten, Mängel Klassen A, A1, A2,
B, BE, AM, L, T
Klassen C, C1,
CE, C1E, D, D1, DE,
D1E, FzF
Klassen A, A1, A2,
B, BE, AM, L, T
Klassen C, C1,
CE, C1E, D, D1, DE,
D1E, FzF
1. Mangelndes Sehvermögen
siehe Anlage 6
       
2. hochgradige Schwerhörigkeit (Hörverlust von 60 % und mehr), ein- oder beidseitig sowie Gehörlosigkeit, ein- oder beidseitig ja, wenn nicht gleichzeitig andere schwerwiegende Mängel (z. B. Sehstörungen, Gleichgewichtsstörungen) vorliegen ja, wenn nicht gleichzeitig andere schwerwiegende Mängel (z. B. Sehstörungen, Gleichgewichtsstörungen) vorliegen --- Fachärztliche Eignungsuntersuchung. Regelmäßige ärztliche Kontrollen. Vorherige Bewährung von drei Jahren Fahrpraxis auf Kfz der Klasse B. Bei Vorliegen einer hochgradigen Hörstörung muss – soweit möglich – die Versorgung und das Tragen einer adäquaten Hörhilfe nach dem aktuellen Stand der medizinischtechnisch und audiologischtechnischen Kenntnisse erfolgen.
3. Bewegungs-
behinderungen
ja ja ggf. Beschränkung auf bestimmte Fahrzeugarten oder Fahrzeuge, ggf. mit besonderen technischen Vorrichtungen gemäß ärztlichem Gutachten, evtl. zusätzlich medizinisch-psychologisches Gutachten und/oder Gutachten eines amtlich anerkannten Sachverständigen oder Prüfers.
Auflage:
regelmäßige ärztliche Kontrolluntersuchungen; können entfallen, wenn Behinderung sich stabilisiert hat.
4. Herz- und Gefäßkrankheiten        
4.1.1 Herzrhythmus-
störungen mit anfallsweiser Bewußtseinstrübung oder Bewußtlosigkeit
nein nein --- ---
4.1.2 - nach erfolgreicher Behandlung durch Arzneimittel oder Herzschrittmacher ja, kardiologische Untersuchung ja, kardiologische Untersuchung Kontrollen gemäß Begutachtungsleitlinien Kontrollen gemäß Begutachtungsleitlinien
4.2 Hypertonie
(zu hoher Blutdruck)
       
4.2.1 Erhöhter Blutdruck mit zerebraler Symptomatik und/oder Sehstörungen nein nein --- ---
4.2.2 Blutdruckwerte ≥ 180 mmHg systolisch und/oder ≥ 110 mmHg diastolisch in der Regel
ja,
fachärztliche Untersuchung
Einzelfallentscheidung,
fachärztliche Untersuchung
regelmäßige
ärztliche Kontrollen
regelmäßige
ärztliche Kontrollen
4.3 Hypotonie
(zu niedriger Blutdruck)
       
4.3.1 In der Regel kein Krankheitswert ja ja --- ---
4.4 Akutes Koronarsyndrom (Herzinfarkt)        
4.4.1 EF > 35 % ja
bei komplika-
tionslosem
Verlauf,
kardiologische
Untersuchung
Fahreignung
kann sechs
Wochen nach
dem Ereignis
gegeben sein,
kardiologische
Untersuchung
--- ---
4.4.2 – EF < 35 % oder
akute dekompensierte
Herzinsuffizienz im
Rahmen eines akuten
Herzinfarktes
Fahreignung
kann vier
Wochen nach
dem Ereignis
gegeben sein,
kardiologische
Untersuchung
In der Regel
nein,
kardiologische
Untersuchung
---- ----
4.5 Herzleistungs-
schwäche durch angeborene oder erworbene Herzfehler oder sonstige Ursachen
       
4.5.1 NYHA I
(Herzerkrankung ohne
körperliche Limitation)
ja,
fachärztliche Untersuchung
ja, wenn
EF > 35 %,
fachärztliche Untersuchung
  jährlich
kardiologische
Kontroll-
untersuchungen
4.5.2 NYHA II
(leichte Einschränkung
der körperlichen Leistungs-
fähigkeit)
ja,
fachärztliche Untersuchung
ja, wenn
EF > 35 %,
fachärztliche Untersuchung
  jährlich
kardiologische
Kontroll-
untersuchungen
4.5.3 NYHA III
(Beschwerden bei geringer
körperlicher Belastung)
ja
(wenn stabil),
fachärztliche Untersuchung
nein    
  NYHA IV
(Beschwerden in Ruhe)
nein nein    
4.6 Periphere arterielle Verschlusskrankheit        
4.6.1 – bei Ruheschmerz nein nein    
4.6.2 – nach Intervention Fahreignung
nach 24 Stunden
Fahreignung
nach einer
Woche,
fachärztliche
(internistische/ chirurgische)
Untersuchung
   
4.6.3 – nach Operation Fahreignung
nach einer
Woche
Fahreignung
nach vier
Wochen,
fachärztliche (internistische/ chirurgische) Untersuchung
   
4.6.4 Aortenaneurysma
– asymptomatisch
Keine
Einschränkung,
fachärztliche
(internistische/ chirurgische)
Untersuchung
Keine
Einschränkung
bei einem
Aortendurchmesser
bis 5,5 cm.
Keine Fahr-
eignung bei
einem Aorten-
durchmesser
> 5,5 cm,
fachärztliche
(internistische/ chirurgische)
Untersuchung
   
4.6.5 Aortenaneurysma
– nach erfolgreicher Operation/Intervention
Fahreignung
zwei bis vier
Wochen nach
dem Eingriff,
fachärztliche
(internistische/ chirurgische)
Untersuchung
Fahreignung
drei Monate nach
dem Eingriff,
fachärztliche
(internistische/ chirurgische)
Untersuchung
--- Kontrollen
des
Aneurysmadurchmessers
5. Diabetes mellitus (Zuckerkrankheit)        
5.1 Neigung zu schweren Stoffwechsel-
entgleisungen
nein nein --- ---
5.2 Bei erstmaliger Stoffwechsel-
entgleisung oder neuer Einstellung
ja,
nach Einstellung
ja,
nach Einstellung
--- ---
5.3 Bei ausgeglichener Stoffwechsellage unter Therapie mit oralen Antidiabetika mit niedrigem Hypoglykämierisiko ja ja, bei guter Stoffwechselführung ohne Unterzuckerung über drei Monate --- regelmäßige ärztliche Kontrollen
5.4 Bei medikamentöser Therapie mit hohem Hypoglykämierisiko (z. B. Insulin) ja ja, bei guter Stoffwechselführung ohne schwere Unterzuckerung über drei Monate und ungestörter Hypoglykämiewahrnehmung --- fachärztliche Begutachtung alle drei Jahre, regelmäßige ärztliche Kontrollen“.
5.5 Wiederholt auftretende schwere Hypoglykämien im Wachzustand für die Dauer von drei Monaten nach dem letzten Ereignis nicht geeignet. Eine stabile Stoffwechsellage und eine ungestörte Hypoglykämiewahrnehmung sind sicherzustellen, fachärztliche Begutachtung Keine wiederholt schwere Hypoglykämie in den letzten zwölf Monaten. Unter besonders günstigen Umständen ggf. auch kürzere Frist möglich. Der Zeitraum bis zur Wiedererlangung der Fahreignung beträgt mindestens drei Monate, fachärztliche Begutachtung regelmäßige ärztliche Kontrollen regelmäßige ärztliche Kontrollen
5.6 Bei Komplikationen siehe auch Nummer 1, 4, 6, 10        
6. Krankheiten des Nervensystems        
6.1 Erkrankungen und Folgen von Verletzungen des Rückenmarks ja
abhängig von der Symptomatik
nein bei fortschreitendem Verlauf Nachunter-
suchungen
---
6.2 Erkrankungen der neuromuskulären Peripherie ja
abhängig von der Symptomatik
nein bei fortschreitendem Verlauf Nachunter-
suchungen
---
6.3 Parkinsonsche Krankheit ja
bei leichten Fällen und erfolgreicher Therapie
nein Nachunter-
suchungen in Abständen von 1, 2 und 4 Jahren
---
6.4 Kreislaufabhängige Störungen der Hirntätigkeit ja
nach erfolgreicher Therapie und Abklingen des akuten Ereignisses ohne Rückfallgefahr
nein Nachunter-
suchungen in Abständen von 1, 2 und 4 Jahren
---
6.5 Zustände nach Hirnverletzungen und Hirnoperationen, angeborene und frühkindlich erworbene Hirnschäden        
6.5.1 Schädelhirn-
verletzungen oder Hirnoperationen ohne Substanzschäden
ja
in der Regel nach 3 Monaten
ja
in der Regel nach 3 Monaten
bei Rezidivgefahr nach Operationen von Hirnkrankheiten Nachunter-
suchung
bei Rezidivgefahr nach Operationen von Hirnkrankheiten Nachunter-
suchung
6.5.2 Substanzschäden durch Verletzungen oder Operationen ja
unter Berücksichtigung von Störungen der Motorik, chron.-hirnorganischer Psychosyndrome und hirnorganischer Wesens-
änderungen
ja
unter Berücksichtigung von Störungen der Motorik, chron.-hirnorganischer Psychosyndrome und hirnorganischer Wesens-
änderungen
bei Rezidivgefahr nach Operationen von Hirnkrankheiten Nachunter-
suchung
bei Rezidivgefahr nach Operationen von Hirnkrankheiten Nachunter-
suchung
6.5.3 Angeborene oder frühkindliche Hirnschäden
Siehe Nummer 6.5.2
       
6.6 Epilepsie ausnahmsweise ja, wenn kein wesentliches Risiko von Anfallsrezidiven mehr besteht, z. B. ein Jahr anfallsfrei ausnahmsweise ja, wenn kein wesentliches Risiko von Anfallsrezidiven mehr besteht, z. B. fünf Jahre anfallsfrei ohne Therapie Nachunter-
suchungen
Nachunter-
suchungen
7. Psychische (geistige) Störungen        
7.1 Organische Psychosen        
7.1.1 akut nein nein --- ---
7.1.2 nach Abklingen ja
abhängig von der Art und Prognose des Grundleidens, wenn bei positiver Beurteilung des Grundleidens keine Restsymptome und kein 7.2
ja
abhängig von der Art und Prognose des Grundleidens, wenn bei positiver Beurteilung des Grundleidens keine Restsymptome und kein 7.2
in der Regel Nachunter-
suchung
in der Regel Nachunter-
suchung
7.2 Chronische hirnorganische Psychosyndrome        
7.2.1 leicht ja
abhängig von Art und Schwere
ausnahmsweise ja Nachunter-
suchung
Nachunter-
suchung
7.2.2 schwer nein nein --- ---
7.3 Schwere Altersdemenz und schwere Persönlichkeits-
veränderungen durch pathologische Alterungsprozesse
nein nein --- ---
7.4 Schwere Intelligenzstörungen/
geistige Behinderung
       
7.4.1 leicht ja
wenn keine Persönlichkeits-
störung
ja
wenn keine Persönlichkeits-
störung
--- ---
7.4.2 schwer ausnahmsweise ja,
wenn keine Persönlichkeits-
störung (Untersuchung der Persönlichkeits-
struktur und des individuellen Leistungs-
vermögens)
ausnahmsweise ja,
wenn keine Persönlichkeits-
störung (Untersuchung der Persönlichkeits-
struktur und des individuellen Leistungs-
vermögens)
--- ---
7.5 Affektive Psychosen        
7.5.1 bei allen Manien und sehr schweren Depressionen nein nein --- ---
7.5.2 nach Abklingen der manischen Phase und der relevanten Symptome einer sehr schweren Depression ja
wenn nicht mit einem Wiederauftreten gerechnet werden muß, gegebenenfalls unter medikamentöser Behandlung
ja
bei Symptomfreiheit
regelmäßige Kontrollen regelmäßige Kontrollen
7.5.3 bei mehreren manischen oder sehr schweren depressiven Phasen mit kurzen Intervallen nein nein --- ---
7.5.4 nach Abklingen der Phasen ja
wenn Krankheits-
aktivität geringer und mit einer Verlaufsform in der vorangegangenen Schwere nicht mehr gerechnet werden muß
nein regelmäßige Kontrollen ---
7.6 Schizophrene Psychosen        
7.6.1 akut nein nein --- ---
7.6.2 nach Ablauf ja
wenn keine Störungen nachweisbar sind, die das Realitätsurteil erheblich beeinträchtigen
ausnahmsweise ja,
nur unter besonders günstigen Umständen
--- ---
7.6.3 bei mehreren psychotischen Episoden ja ausnahmsweise ja,
nur unter besonders günstigen Umständen
regelmäßige Kontrollen regelmäßige Kontrollen
8. Alkohol        
8.1 Mißbrauch
(Das Führen von Fahrzeugen und ein die Fahrsicherheit beeinträchtigender Alkoholkonsum kann nicht hinreichend sicher getrennt werden.)
nein nein --- ---
8.2 nach Beendigung des Mißbrauchs ja,
wenn die Änderung des Trinkverhaltens gefestigt ist
ja,
wenn die Änderung des Trinkverhaltens gefestigt ist
--- ---
8.3 Abhängigkeit nein nein --- ---
8.4 nach Abhängigkeit
(Entwöhnungs-
behandlung)
ja,
wenn Abhängigkeit nicht mehr besteht und in der Regel ein Jahr Abstinenz nachgewiesen ist
ja,
wenn Abhängigkeit nicht mehr besteht und in der Regel ein Jahr Abstinenz nachgewiesen ist
--- ---
9. Betäubungsmittel, andere psychoaktiv wirkende Stoffe und Arzneimittel        
9.1 Einnahme von Betäubungsmitteln im Sinne des Betäubungs-
mittelgesetzes (ausgenommen Cannabis)
nein nein --- ---
9.2 Einnahme von Cannabis        
9.2.1 Regelmäßige Einnahme von Cannabis nein nein --- ---
9.2.2 Gelegentliche Einnahme von Cannabis ja,
wenn Trennung von Konsum und Fahren und kein zusätzlicher Gebrauch von Alkohol oder anderen psychoaktiv wirkenden Stoffen, keine Störung der Persönlichkeit, kein Kontrollverlust
ja,
wenn Trennung von Konsum und Fahren und kein zusätzlicher Gebrauch von Alkohol oder anderen psychoaktiv wirkenden Stoffen, keine Störung der Persönlichkeit, kein Kontrollverlust
--- ---
9.3 Abhängigkeit von Betäubungsmitteln im Sinne des Betäubungs-
mittelgesetzes oder von anderen psychoaktiv wirkenden Stoffen
nein nein --- ---
9.4 mißbräuchliche Einnahme (regelmäßig übermäßiger Gebrauch) von psychoaktiv wirkenden Arzneimitteln und anderen psychoaktiv wirkenden Stoffen nein nein --- ---
9.5 nach Entgiftung und Entwöhnung ja,
nach einjähriger Abstinenz
ja,
nach einjähriger Abstinenz
regelmäßige Kontrollen regelmäßige Kontrollen
9.6 Dauerbehandlung mit Arzneimitteln        
9.6.1 Vergiftung nein nein --- ---
9.6.2 Beeinträchtigung der Leistungsfähigkeit zum Führen von Kraftfahrzeugen unter das erforderliche Maß nein nein --- ---
10. Nieren-
erkrankungen
       
10.1 schwere Niereninsuffizienz mit erheblicher Beeinträchtigung nein nein --- ---
10.2 Niereninsuffizienz in Dialysebehandlung ja,
wenn keine Komplikationen oder Begleit-
erkrankungen
ausnahmsweise ja ständige ärztliche Betreuung und Kontrolle, Nachunter-
suchung
ständige ärztliche Betreuung und Kontrolle, Nachunter-
suchung
10.3 erfolgreiche Nierentransplantation mit normaler Nierenfunktion ja ja ärztliche Betreuung und Kontrolle, jährliche Nachunter-
suchung
ärztliche Betreuung und Kontrolle, jährliche Nachunter-
suchung
10.4 bei Komplikationen oder Begleiterkrankungen siehe auch Nummer 1, 4 und 5        
11. Verschiedenes        
11.1 Organtransplantation
Die Beurteilung richtet sich nach den Beurteilungs-
grundsätzen zu den betroffenen Organen
       
11.2 Tagesschläfrigkeit        
11.2.1 Messbare auffällige Tagesschläfrigkeit nein nein    
11.2.2 Nach Behandlung ja
wenn keine messbare
auffällige
Tagesschläfrigkeit
mehr vorliegt
ja
wenn keine messbare
auffällige
Tagesschläfrigkeit
mehr vorliegt
ärztliche Begutachtung, regelmäßige ärztliche Kontrollen ärztliche Begutachtung, regelmäßige ärztliche Kontrollen
11.2.3 obstruktives Schlafapnoe Syndrom (OSAS) mittelschwer/schwer (mittelschwer: Apnoe-Hypopnoe-Index zwischen 15 und 29 pro Stunde; schwer: Apnoe-Hypopnoe-Index von mind. 30 pro Stunde) ja
unter geeigneter
Therapie und
wenn keine
messbare
auffällige Tages-
schläfrigkeit
mehr vorliegt
ja
unter geeigneter
Therapie und
wenn keine
messbare
auffällige Tages-
schläfrigkeit
mehr vorliegt
ärztliche
Begutachtung,
regelmäßige ärztliche
Kontrollen
in Abständen
von höchstens
drei Jahren
ärztliche
Begutachtung,
regelmäßige ärztliche
Kontrollen
in Abständen
von höchstens
einem Jahr
11.3 Schwere Lungen- und Bronchialerkrankungen mit schweren Rückwirkungen auf die Herz-Kreislauf-Dynamik nein nein --- ---
11.4 Störung des Gleichgewichtssinnes in der Regel nein in der Regel nein im Einzelfall entsprechend den Begutachtungs- Leitlinien zur Kraftfahreignung im Einzelfall entsprechend den Begutachtungs- Leitlinien zur Kraftfahreignung

 
Werbung:
 

Anlage 4 FeV: Weitergehende Informationen
Stand / Letzte Änderung ...
Verordnung über die Zulassung von Personen zum Straßenverkehr (Fahrerlaubnis-Verordnung, FeV) vom 13. Dezember 2010 (BGBl. I S. 1980) in der Fassung des Inkrafttretens vom 24.05.2018. Letzte Änderung durch: Dritte Verordnung zur Änderung der Fahrerlaubnis-Verordnung vom 3. Mai 2018 (Bundesgesetzblatt Jahrgang 2018 Teil I Nr. 17 S. 566, ausgegeben zu Bonn am 23. Mai 2018).
Weitere Infos ...
Sie haben Fragen oder Anmerkungen zur Fahrerlaubnis-Verordnung (FeV)? Sie suchen sach- und fachkundigen Rat? Kein Problem, stellen Sie doch einfach Ihre Frage(n) in den Verkehrsportal-Foren...
Hinweise ...
Die Wiedergabe des aufgeführten Textes erfolgt ohne Gewähr!
Diese Seite ausdrucken? ...
Seite drucken Bei Klick auf das nebenstehende Drucksymbol öffnet sich ein separates Fenster mit der Druckversion dieser Seite.
 




 >>  Anwaltssuche im Strafzettel-Netzwerk



 
  //