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Anlagen zur Fahrerlaubnis-Verordnung
Anlage 7 (zu § 16 Abs. 2, § 17 Abs. 2 und 3)
Fahrerlaubnisprüfung (Teil 2 Praxis)
Tabellen:
2. | Praktische Prüfung | ||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
2.1 | Prüfungsstoff Die Prüfung setzt sich wie folgt zusammen: |
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2.1.1 | Fahrtechnische Vorbereitung der Fahrt | ||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
2.1.2 | Abfahrtkontrolle (nur bei den Klassen C, C1, D, D1 und T) Handfertigkeiten (nur bei den Klassen D und D1) |
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2.1.3 | Verbinden und Trennen von Fahrzeugen (nur bei den Klassen BE, CE, C1E, DE, D1E und T) | ||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
2.1.4 | Grundfahraufgaben | ||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
2.1.4.1 | Bei den Zweiradklassen | ||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
2.1.4.1.1 | Bei den Klassen A, A1 und A2
Summe der zu fahrenden Grundfahraufgaben: sechs. |
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2.1.4.1.2 | Bei der Klasse AM
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2.1.4.2 | Bei der Klasse B
Summe der zu fahrenden Grundfahraufgaben: drei. |
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2.1.4.3 | Bei den Klassen C, C1, D, D1
Summe der zu fahrenden Grundfahraufgaben: zwei. |
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2.1.4.4 | Bei den Klassen BE, C1E, DE und D1E
zusätzlich bei Klasse C1E
Summe der zu fahrenden Grundfahraufgaben bei Klasse C1E: zwei |
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2.1.4.5 | Bei der Klasse CE | ||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
2.1.4.5.1 | Gliederzüge (keine Kombinationen mit Starrdeichselanhänger)
Summe der zu fahrenden Grundfahraufgaben: zwei. |
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2.1.4.5.2 | Sattelkraftfahrzeuge und Gliederzüge mit Starrdeichselanhänger
Summe der zu fahrenden Grundfahraufgaben: zwei. |
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2.1.4.6 | Bei der Klasse T Rückwärtsfahren geradeaus. Summe der zu fahrenden Grundfahraufgaben: eine. |
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2.1.5 | Prüfungsfahrt Der Bewerber muss fähig sein, selbständig das Fahrzeug auch in schwierigen Verkehrslagen verkehrsgerecht und sicher zu führen. Seine Fahrweise soll defensiv, rücksichtsvoll, vorausschauend und dem jeweiligen Verkehrsfluss angepasst sein. Daneben soll er auch zeigen, dass er über ausreichende Kenntnisse der für das Führen eines Kraftfahrzeugs maßgebenden gesetzlichen Vorschriften und einer umweltbewussten und energiesparenden Fahrweise verfügt, sie anzuwenden versteht sowie mit den Gefahren des Straßenverkehrs und den zu ihrer Abwehr erforderlichen Verhaltensweisen vertraut ist. Insbesondere ist bei den nachfolgenden Punkten auf richtige Verhaltensweisen, Handhabung bzw. Ausführung zu achten:
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2.2 | Prüfungsfahrzeuge Für die Klassen B, C1, C, D1 und D sind nur linksgelenkte Fahrzeuge zulässig. |
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2.2.1 | Für Klasse A: Krafträder ohne Beiwagen der Klasse A
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2.2.2 | Für Klasse A2:
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2.2.3 | Für Klasse A1:
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2.2.4 | Für Klasse B: Personenkraftwagen
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2.2.5 | Für Klasse BE: Fahrzeugkombinationen bestehend aus einem Prüfungsfahrzeug der Klasse B und einem Anhänger gemäß § 30 a Abs. 2 Satz 1 StVZO mit mehr als 4250 kg, die als Kombination nicht der Klasse B zuzurechnen sind
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2.2.6 | Für Klasse C: Fahrzeuge der Klasse C
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2.2.7 | Für Klasse CE:
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2.2.8 | Für Klasse C1:
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2.2.9 | Für Klasse C1E:
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2.2.10 | Für Klasse D:
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2.2.11 | Für Klasse DE:
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2.2.12 | Für Klasse D1:
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2.2.13 | Für Klasse D1E:
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2.2.14 | Für Klasse AM:
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2.2.15 | Für Klasse T:
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2.2.16 | Weitere Anforderungen an die Prüfungsfahrzeuge:
Die Prüfungsfahrzeuge müssen ausreichende Sitzplätze für den amtlich anerkannten Sachverständigen oder Prüfer für den Kraftfahrzeugverkehr, den Fahrlehrer und den Bewerber bieten; das gilt nicht bei Fahrzeugen der Klassen A, A1, A2, AM und T. Es muss gewährleistet sein, dass der amtlich anerkannte Sachverständige oder Prüfer alle für den Ablauf der praktischen Prüfung wichtigen Verkehrsvorgänge beobachten kann. Bei der Prüfung auf Prüfungsfahrzeugen der Klassen A, A1, A2, AM und T muss eine Funkanlage zur Verfügung stehen, die es mindestens gestattet, den Bewerber während der Prüfungsfahrt anzusprechen (einseitiger Führungsfunk). Das gilt nicht für Prüfungsfahrzeuge der Klasse T, wenn auf diesen geeignete Plätze für den amtlich anerkannten Sachverständigen oder Prüfer und den Fahrlehrer vorhanden sind. Prüfungsfahrzeuge der Klassen B, C, C1, D und D1 müssen mit akustisch oder optisch kontrollierbaren Einrichtungen zur Betätigung der Pedale (Doppelbedienungseinrichtungen) ausgerüstet sein. Prüfungsfahrzeuge der Klasse B müssen ferner mit einem zusätzlichen Innenspiegel sowie mit zwei rechten Außenspiegeln, gegebenenfalls in integrierter Form, oder einem gleichwertigen Außenspiegel ausgerüstet sein. Prüfungsfahrzeuge der Klassen BE, C, C1, D und D1 müssen mit je einem zusätzlichen rechten und linken Außenspiegel ausgestattet sein, soweit die Spiegel für den Fahrer dem Fahrlehrer keine ausreichende Sicht nach hinten ermöglichen. |
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2.2.17 | Die Kennzeichnung der zu Prüfungsfahrten verwendeten Kraftfahrzeuge als Schulfahrzeuge (§ 5 Absatz 4 der Durchführungsverordnung zum Fahrlehrergesetz vom 19. Juni 2012 (BGBl. I S. 1346)) muss entfernt sein. Alle vom Fahrzeughersteller lieferbaren Ausstattungen und Systeme sind grundsätzlich unter Berücksichtigung der Anlage 12 der Prüfungsrichtlinie zugelassen. Dies gilt auch für den nachträglichen Einbau gleicher oder ähnlicher Produkte. | ||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
2.2.18 | Bei Prüfungen der Klassen A, A1, A2 und AM muss der Bewerber geeignete Motorradschutzkleidung, bestehend aus einem passenden Motorradhelm, Motorradhandschuhen, einer eng anliegenden Motorradjacke, einem Rückenprotektor (falls nicht in Motorradjacke integriert), einer Motorradhose und Motorradstiefeln mit ausreichendem Knöchelschutz tragen. Es dürfen nur Fahrzeuge verwendet werden, für die eine Helmtragepflicht besteht. | ||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
2.2.19 | Prüfungsfahrzeuge für Bewerber mit körperlicher Behinderung Soll aufgrund einer körperlichen Behinderung die Fahrerlaubnis nur für bestimmte Fahrzeugarten oder nur für angepasste Fahrzeuge erteilt werden, so ist die Prüfung unter Berücksichtigung der wesentlichen Anforderungen auf einem solchen Fahrzeug durchzuführen. |
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2.2.20 | Übergangsvorschrift Die Vorschriften über die tatsächliche Gesamtmasse sind ab dem 1. Oktober 2004 anzuwenden. Prüfungsfahrzeuge, die den Vorschriften dieser Anlage in der bis zum 1. Juli 2004 geltenden Fassung entsprechen, dürfen bis zum 30. September 2013 verwendet werden. Prüfungsfahrzeuge, die den Vorschriften dieser Anlage in der vom 2. Juli 2004 bis zum Ablauf des 18. Januar 2013 geltenden Fassung entsprechen, dürfen vorbehaltlich der Bestimmung der Nummer 2.2.1 bis zum Ablauf des 18. Januar 2017 verwendet werden. Prüfungsfahrzeuge für die Klasse A mit Leistungsbeschränkung, die den Vorschriften dieser Anlage in der vom 2. Juli 2004 bis zum Ablauf des 18. Januar 2013 geltenden Fassung entsprechen, dürfen bis zum Ablauf des 18. Januar 2017 für Prüfungen der Klasse A2 verwendet werden. Prüfungsfahrzeuge für die Klasse A mit einer Leermasse unter 180 kg und einer Motorleistung von mindestens 44 kW, dürfen bis zum Ablauf des 31. Dezember 2018 verwendet werden. |
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2.3 | Prüfungsdauer und Mindestfahrzeit Die Prüfungsdauer und die reine Fahrzeit ¹) betragen mindestens
¹) Fahrtzeit ohne Grundfahraufgaben, ohne Sicherheits-/Abfahrtkontrolle/Handfertigkeiten, ohne Verbinden und Trennen und ohne Vor- und Nachbereitung (z. B. Bekanntgabe des Ergebnisses). Die aufgeführte reine Fahrtzeit entspricht EU-Vorgaben. ²) Nur bei Erweiterung von der Klasse A1 auf die Klasse A2 und von der Klasse A2 zur Klasse A (stufenweiser Zugang bei jeweils zweijährigem Vorbesitz und Erweiterung auf die nächsthöhere Klasse). sofern der Bewerber nicht schon vorher gezeigt hat, dass er den Anforderungen der Prüfung nicht gewachsen ist. In folgenden Fällen verkürzt sich die Dauer der praktischen Prüfung um ein Drittel:
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2.4 | Prüfungsstrecke Etwa die Hälfte der reinen Fahrzeit soll für Prüfungsstrecken außerhalb geschlossener Ortschaften, möglichst auch unter Einschluss der Autobahnen oder Kraftfahrstraßen mit Fahrbahnen für eine Richtung, die durch Mittelstreifen oder sonstige bauliche Einrichtungen getrennt sind und mindestens zwei Fahrstreifen je Richtung haben, verwendet werden. Abweichend hiervon sind Prüfungen für die Klasse AM überwiegend innerhalb geschlossener Ortschaften durchzuführen. Die Prüfung für die Klasse T kann auch an Orten durchgeführt werden, die nicht Prüforte im Sinn von § 17 Absatz 4 sind. |
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2.5 | Bewertung der Prüfung | ||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
2.5.1 | Für die Durchführung der praktischen Prüfung sind
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2.5.2 | Zum Nichtbestehen einer Prüfung führen
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2.5.3 | Verhalten des Fahrlehrers Versucht der Fahrlehrer den amtlich anerkannten Sachverständigen oder Prüfer zu täuschen oder macht das Verhalten des Fahrlehrers die Beurteilung des Bewerbers bei der Prüfungsfahrt unmöglich, so ist diese als nicht bestanden zu beenden. |
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2.5.4 | Vorzeitige Beendigung der Prüfungsfahrt Die Prüfungsfahrt soll beendet werden, sobald sich herausstellt, dass der Bewerber den Anforderungen der Prüfung nicht gerecht wird. |
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2.6 | Nichtbestehen der Prüfung Hat der Bewerber die Prüfung nicht bestanden, so hat ihn der Sachverständige oder Prüfer bei Beendigung der Prüfung unter kurzer Benennung der wesentlichen Fehler hiervon zu unterrichten und ihm ein Prüfprotokoll auszuhändigen. |
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2.7 | Weitere Einzelheiten der praktischen Prüfung werden in der Prüfungsrichtlinie geregelt, die vom Bundesministerium für Verkehr und digitale Infrastruktur im Einvernehmen mit den zuständigen obersten Landesbehörden in der jeweils geltenden Fassung im Verkehrsblatt bekannt gemacht wird. |
Fassung gem. Bundesgesetzblatt: Verordnung über die Zulassung von Personen zum Straßenverkehr (Fahrerlaubnis-Verordnung, FeV) vom 13. Dezember 2010 (BGBl. I S. 1980) in der Fassung des Inkrafttretens vom 24.05.2018. Letzte Änderung durch: Dritte Verordnung zur Änderung der Fahrerlaubnis-Verordnung vom 3. Mai 2018 (Bundesgesetzblatt Jahrgang 2018 Teil I Nr. 17 S. 566, ausgegeben zu Bonn am 23. Mai 2018). |
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