... Fahrerlaubnis-Verordnung (FeV) zur Zulassung von Personen zum Straßenverkehr

    
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  FeV: Anlage 8 | Anlage 8a | Anlage 8b  ]

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Fahrerlaubnis-Verordnung (FeV)

Anlagen zur Fahrerlaubnis-Verordnung

Anlage 8a (zu § 22 Absatz 4 Satz 7)

 Muster des Vorläufiger Nachweis der Fahrerlaubnis (VNF)

  Vor b e m e r k u n g e n
Farbe:   rosa
Format:   DIN A5
Umfang:   1 Blatt, einseitiger Druck
Trägermaterial:   Sicherheitspapier in einer Stärke von 90 g/m2 ohne optische Aufheller

In das Trägermaterial sind die folgenden fälschungserschwerenden Sicherheitsmerkmale eingearbeitet:

  1. als Wasserzeichen das gesetzlich für die Bundesdruckerei geschützte Motiv „Bundesadler“,

  2. nur unter UV-Licht sichtbare gelb und blau fluoreszierende Melierfasern,

  3. chemische Reagenzien.

Der Vordruck weist eine fortlaufende Vordrucknummerierung auf. Abweichungen vom Muster sind zulässig soweit Besonderheiten des Verfahrens, insbesondere der Einsatz maschineller Datenverarbeitung, dies erfordern.


Download: Vorläufiger Nachweis der Fahrerlaubnis (FeV), (PDF-Format, ca. 75 kByte)


 
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Anlage 8a FeV: Weitergehende Informationen
Stand / Letzte Änderung ...
Verordnung über die Zulassung von Personen zum Straßenverkehr (Fahrerlaubnis-Verordnung, FeV) vom 13. Dezember 2010 (BGBl. I S. 1980) in der Fassung des Inkrafttretens vom 24.05.2018. Letzte Änderung durch: Dritte Verordnung zur Änderung der Fahrerlaubnis-Verordnung vom 3. Mai 2018 (Bundesgesetzblatt Jahrgang 2018 Teil I Nr. 17 S. 566, ausgegeben zu Bonn am 23. Mai 2018).
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